{"status":"available","doknr":"OLD298751","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0314.1A5468.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"1 A 5468/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen \nFestsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge auf bis zu 2500,00 EUR \n(entspricht 4889,57 DM) festgesetzt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 1933 geborene Kläger trat am 10. Oktober 1956 als Rangierarbeiter \nin den Dienst der E. C. . Ab November 1957 wurde er bei der Bahnpolizei \nim Beamtendienst verwendet. Am 1. Oktober 1959 wurde er unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zum Betriebswart ernannt und ihm am 12. April 1960 \ndie Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 1. September 1972 \nwurde der inzwischen zum Betriebsbahnsekretär (A 6) aufgestiegene Kläger mit dem \nZiel der Versetzung in den Geschäftsbereich des Bundesverwaltungsamtes \nabgeordnet. Die Versetzung erfolgte zum 1. Januar 1973. \n\n4\n\nWährend seiner Tätigkeit bei der Bahnpolizei erhielt der Kläger neben seinen \nDienstbezügen auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern \nfür die Gewährung einer Nachtdienstzulage vom 30. September 1956, des Erlasses \ndes Bundesministeriums für Verkehr vom 16. August 1961 und des Erlasses vom 2. \nNovember 1970 eine sog. \"Nachtdienstzulage\" und eine zuletzt auf § 17 BRKG \ngestützte sog. \"Aufwandsentschädigung für uniformierte Waffenträger der \nhauptamtlichen Bahnpolizei\". Mit der Abordnung an das Bundesverwaltungsamt \nentfielen diese Zuschläge zu den Dienstbezügen. \n\n5\n\nMit Ablauf des 31. März 1995 wurde der Kläger als Amtsinspektor (A 9) in den \nRuhestand versetzt. \n\n6\n\nGegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge durch das \nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 29. März 1995 wandte sich der Kläger mit \nWiderspruch vom 19. April 1995 und beantragte, sein Ruhegehalt unter \nBerücksichtigung der \"Aufwandsentschädigung für uniformierte Waffenträger der \nhauptamtlichen Bahnpolizei\" als ruhegehaltfähig neu festzusetzen. Bei der \nAufwandsentschädigung handele es sich um die Vorläuferzulage zur sog. \nPolizeizulage im Sinne der Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B, die nach § 5 BeamtVG in Verbindung mit der \ndurch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom \n28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) eingeführten Vorb. Nr. 3 a BBesO A/B ruhegehaltfähig \nsei. \n\n7\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 10. November 1995, abgesandt am 13. November 1995, zurück. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 12. Dezember 1995 Klage erhoben. Mit dem angefochtenen \nUrteil hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamts vom 29. März 1995 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. \nNovember 1995 zu verpflichten, bei der Festsetzung \nseiner Versorgungsbezüge eine Polizeizulage zu \nberücksichtigen,\n\n10\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Berücksichtigung \neiner Polizeizulage als ruhegehaltfähig i.S.d. § 42 Abs. 4 BBesG scheitere schon \ndaran, dass der Kläger zu keiner Zeit eine ruhegehaltfähige Zulage im Sinne der \nNr. 3 a Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnung A und \nB bezogen habe. Die insoweit allein in Betracht kommende sog. Polizeizulage sei für \nBahnpolizeibeamte erst durch Art. III Nr. 2 des Dritten Gesetzes über die Erhöhung \nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 26. Juli 1974 (BGBl. \nI S. 1557) mit Wirkung zum 1. Januar 1974 eingeführt worden. Der Kläger habe indes \nschon seit dem 1. September 1972 keine bahnpolizeilichen Aufgaben mehr \nwahrgenommen. Bei der vom Kläger bezogenen \"Aufwandsentschädigung für \nuniformierte Waffenträger der hauptamtlichen Bahnpolizei\" und der sog. \n\"Nachtdienstzulage\" habe es sich um keine Zulagen i.S.d. § 42 BBesG gehandelt, \nsondern allein um eine Aufwandsentschädigung; ihnen habe nur das Prinzip der \nKostenerstattung zugrundegelegen. \n\n11\n\nMit der vom 12. Senat des erkennenden Gerichts zugelassenen Berufung \nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\n12\n\nDer Kläger macht im Wesentlichen geltend: Nr. 3 a der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n28. Mai 1990 setze allein eine zulageberechtigende Verwendung und nicht den \ntatsächlichen Bezug der Zulage voraus. Andernfalls stellte sich die Regelung wegen \ndes aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rückwirkungsverbots als \nverfassungswidrig dar. Sie wäre zudem mit dem sich aus dem Alimentationsprinzip \nnach Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation \nnicht zu vereinbaren. Insoweit seien die besonderen Belastungen der \nBahnpolizeibeamten durch Wechsel- und Nachtdienste, die latenten und akuten \nSicherheitsrisiken und die mit der Tätigkeit an sich und der Führung der Dienstwaffe \nim Besonderen verbundenen psychischen Belastungen zu berücksichtigen, die die \nGewährung einer Zulage zu den Dienstbezügen rechtfertige. Bei der Entscheidung \nüber die Ruhegehaltfähigkeit müssten diese über den Zeitpunkt der Pensionierung \nhinausreichenden Auswirkungen der bahnpolizeilichen Tätigkeit berücksichtigt \nwerden. Dies erfordere es, die Vorläuferzulagen, wie er sie bezogen habe, bei der \nFrage einer zulageberechtigenden Verwendung im Sinne der Nr. 3 a der \nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu berücksichtigen. \nDies gebiete bereits der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die \nGruppe derjenigen Bahnpolizeibeamten, die vor Einführung der Polizeizulage \nzulageberechtigend verwendet wurden, und derjenigen, die später diese Zulage \ntatsächlich erhalten haben, seien - belegt durch die identische Tätigkeit - gleich. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und seinem \nerstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt sie aus: Auch wenn es zur Begründung der \nRuhegehaltfähigkeit einer Zulage nach Nr. 3 a der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B nicht darauf ankomme, ob diese tatsächlich \nbezogen worden sei, sei das Begehren des Klägers nicht begründet. Denn jedenfalls \nsei zu fordern, dass dem Beamten während der in Streit stehenden Verwendung ein \nAnspruch auf die fragliche Zulage zugestanden habe. Daran fehle es vorliegend. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \n(sechs Hefte) Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten auf der Grundlage des § \n130 a Abs. 1 VwGO, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet.\n\n21\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n22\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch darauf, dass bei der \nFestsetzung seiner Versorgungsbezüge eine sog. Polizeizulage nach bzw. \nentsprechend Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A \nund B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Vorb. BBesO A/B) berücksichtigt \nwird, nicht zu. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29. März 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1995 ist insoweit \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n23\n\nStellenzulagen sind als sonstige Dienstbezüge nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG \ni.V.m. § 42 Abs. 4 BBesG nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. \n\n24\n\nAls Grundlage für die Berücksichtigung einer Polizeizulage als einen sonstigen \nruhegehaltfähigen Dienstbezug kommt vorliegend allein die zum Zeitpunkt des \nEintritts des Klägers in den Ruhestand (1. April 1995) geltende Vorb. Nr. 3 a BBesO \nA/B in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2646) in Betracht.\n\n25\n\nNach Vorb. Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BBesO A/B zählt die hier allein in \nBetracht kommende Zulage nach Vorb. Nr. 9 BBesO A/B für u. a. hauptamtliche \nBahnpolizeibeamte zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte \nmindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. Darauf, ob er die \nZulage tatsächlich bezogen hat, kommt es nicht an. Es reicht aus, wenn er \nberechtigend verwendet worden ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2001 - 2 C \n6.00 -, Schütz/Maiwald, ES/C I 1.4 Nr. 61 = ZBR \n2001, 411 = Buchholz 239.2 § 17 SVG Nr. 3.\n\n27\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte \"schlechthin\" \nzulageberechtigend verwendet worden ist. Es muss vielmehr eine Verwendung im \nHinblick auf die enumerativ aufgeführten Zulagenregelungen vorgelegen haben.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C \n9.98 -, Schütz/Maiwald, ES/C I 1.4 Nr. 49 = ZBR \n1999, 281 = Buchholz 240.1 BBesO Nr. 23.\n\n29\n\nDies setzt das Bestehen einer anspruchsbegründenden Zulagenregelung \nwährend der zur Beurteilung anstehenden Verwendung voraus. Zeiträume vor dem \nInkrafttreten der aufgeführten Zulagenregelungen, also solche, in denen mangels \nanspruchsbegründender Vorschriften keine Zulageberechtigung bestand, werden \nvon der Regelung der Vorb. Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BBesO nicht erfasst.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2001 - 2 C \n6.00 -, a.a.O.\n\n31\n\nDarauf deutet schon die Verwendung der Formulierung \"zulageberechtigend \nverwendet\" hin. Bei einer anderen Auslegung wäre auch die Regelung des Abs. 2 \nüberflüssig, wonach in Fällen, in denen in diesem Gesetz für die Ruhegehaltfähigkeit \neiner Stellenzulage eine Mindestzeit zulageberechtigender Verwendung gefordert ist, \nauch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift berücksichtigt werden, in denen \ndie Verwendung zulageberechtigend gewesen wäre. \n\n32\n\nEine zulageberechtigende Verwendung im vorgenannten Sinne ist im Fall des \nKlägers nicht festzustellen. Der Kläger ist nämlich bereits vor Inkrafttreten der in \nVorb. Nr. 3a Abs. 1 BBesO A/B in Bezug genommenen Zulagenregelung für \nBahnpolizeibeamte nach Vorb. Nr. 9 BBesO A/B aus dem Vollzugsdienst der \nBahnpolizei ausgeschieden. \n\n33\n\nMit dem Ersten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des \nBesoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. \n208) wurde unter Art. II § 7 eine Stellenzulage nach näheren Maßgaben nur für \nPolizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes (Abs. 1), Polizeivollzugsbeamte \n(Abs. 2) und Beamte im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst (Abs. 3) eingeführt. Erst \nzum 1. Januar 1974 wurde die Vorschrift - neben weiteren Änderungen - durch Art. III \nNr. 2 des Dritten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen \nin Bund und Ländern vom 26. Juli 1974 (BGBl. I S. 1557) auf hauptamtliche \nBahnpolizeibeamte erweitert, bevor sie durch das Zweite Gesetz zur \nVereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 \n(BGBl. I S. 1173) in Vorb. Nr. 9 BBesO A/B aufgegangen ist. Demgegenüber ist der \nKläger bereits zum 1. Januar 1973 aus dem Geschäftsbereich der Bahnpolizei \nausgeschieden. \n\n34\n\nDer Umstand, dass der Kläger während seiner Zeit bei der Bahnpolizei eine sog. \n\"Nachtdienstzulage\" auf der Grundlage verschiedener Richtlinien und Erlasse sowie \neine zuletzt auf § 17 BRKG gestützte Aufwandsvergütung erhalten hat, ist \nunerheblich. Vorb. Nr. 3a Abs. 1 Satz 1 BesO A/B knüpft (nur) an die in den \nVorbemerkungen selbst statuierten Stellenzulagen an, wie sie sich aus dem Ersten \nBesVNG entwickelt haben. \n\n35\n\nEine Einbeziehung früherer Zulagenregelungen käme allenfalls in Betracht, wenn \nsie in den entsprechenden Zulagen-Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetztes \nfortgeführt, d. h. - vereinheitlicht - aufgegangen wären.\n\n36\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 4. August 1993 - 3 B \n93.416 -.\n\n37\n\nDaran fehlt es hier. Denn bei den vom Kläger geltend gemachten Zuwendungen \nhandelte es sich schon im Ansatz nicht um Zulagen für \"herausgehobene \nFunktionen\" nach § 42 Abs. 1 BBesG - hier eines Bahnbeamten mit \nvollzugspolizeilichen Aufgaben -, wie sie Vorb. Nr. 9 BBesO A/B enthält. Die \nNachtdienstzulage beruhte auf den Richtlinien für die Gewährung einer \nNachtdienstzulage des Bundesministeriums des Innern vom 30. September 1956 \n(GMBl. S. 434) und ihren Änderungen vom 25. Juli 1961 (GMBl. S. 484) und 2. \nNovember 1970. Die Regelungen erfassten alle Bundesbeamte, also auch solche, \ndie nicht im Vollzugsdienst verwandt wurden. Sie diente ausdrücklich der \nEntschädigung für die üblicherweise im Nachdienst entstehenden \nMehraufwendungen; auf Besonderheiten des Vollzugsdienstes, insbesondere den \nmit dem Posten- und Streifendienst verbundenen Aufwand, wie sie die Polizeizulage \nnach Vorb. Nr. 9 BesO A/B ins Auge fasst, richtete sich die Zulage gerade nicht. Die \nAufwandsentschädigung, die der Kläger erhalten hat, mag demgegenüber zwar auf \nuniformierte Waffenträger der hauptamtlichen Bahnpolizei beschränkt gewesen sein, \nindes stellte sie ebenfalls keine Stellenzulage für \"herausgehobene Funktionen\" i.S.d. \n§ 42 Abs. 1 BBesG dar, sondern eine auf dem Prinzip der Kostenerstattung \nberuhende Zuwendung. Denn sie wurde dem Kläger als Aufwandsvergütung auf der \nGrundlage der reisekostenrechtlichen Regelungen des § 17 BRKG in der bis zur \nÄnderung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1613) gültigen Fassung gewährt.\n\n38\n\nVorb. Nr. 3 a Abs. 2 Satz 1 BBesO A/B vermittelt dem Kläger ebenfalls keinen \nAnspruch auf Berücksichtigung einer Polizeizulage nach Vorb. Nr. 9 BBesO A/B als \nruhegehaltfähig. Danach werden in Fällen, in denen in diesem Gesetz für die \nRuhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit zulageberechtigender \nVerwendung gefordert wird, auch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift \nberücksichtigt. Die Vorschrift enthält allein eine Sonderregelung im Hinblick auf die in \nVorb. Nr. 3a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a BBesO A/B geforderte \nMindestverwendungszeit. Schon die Formulierung der Vorschrift \"in den Fällen, in \ndenen in diesem Gesetz für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine \nMindestzeit gefordert ist\" lässt nur den Schluss zu, dass im Übrigen an die in Abs. 1 \ngeregelten weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen angeknüpft wird, namentlich \nan das Bestehen einer anspruchsbegründenden Zulagenregelung noch während der \nZeit der Verwendung in den entsprechenden Funktionen. Zeiten einer Tätigkeit vor \nInkrafttreten der in Bezug genommenen jeweiligen Vorschrift werden insoweit nur \nergänzend einbezogen. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2001 - 2 C \n6.00 -, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 4. August 1993 \n- 3 B 93.416 -.\n\n40\n\nDen Anwendungsbereich der Vorb. Nr. 3a BBesO A/B auf Beamte auszudehnen, \ndie bereits vor dem Inkrafttreten der in Bezug genommenen Zulagenregelung die \nzulagenbegründende Tätigkeit aufgegeben haben, verbietet sich. Das Besoldungs- \nund Versorgungsrecht legt die Ansprüche von Beamten und Soldaten nach Grund \nund Höhe durch zwingende Vorschriften im Einzelnen fest. Es lässt keinen Raum für \neine Erweiterung oder Ergänzung der ausdrücklich geregelten \nAnspruchsvoraussetzungen. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 \nA 7/78 - und vom 5. November 1998 - 2 A 2/98 -, \nSchütz/Maiwald, ES/C 1.5 Nr. 10 = ZBR 1999, 171 = \nDÖD 1999, 156, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. \n7.\n\n42\n\nDies gilt um so mehr, als die hier in Rede stehende Regelung eine im System \ndes Versorgungsrechts ungewöhnliche Vergünstigung enthält. Da die dort genannten \nZulagen unter den weiteren Voraussetzungen auch dann zu den ruhegehaltfähigen \nDienstbezügen gehören, wenn der Beamte sie nicht in seinem letzten Amt bezogen \nhat, geht die Regelung über den Grundsatz der amtgemäßen Versorgung hinaus. Sie \nweiter auszudehnen war der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums \nauch nicht durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet.\n\n43\n\nDie durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen der \nGestaltungsfreiheit sind gewahrt. Dabei gilt zu beachten, dass dem Gesetzgeber auf \ndem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein weiter \nGestaltungsspielraum zukommt. Dies gilt im Besonderen für Regelungen über \nZulagen zu den Bezügen sowie über deren Ruhegehaltfähigkeit. Die Vielfältigkeit der \nbei der Gewährung von Gehaltszulagen und Festlegung ihrer Ruhegehaltfähigkeit \nvom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind häufig nicht \nmiteinander in Einklang zu bringen. Die sich dadurch ergebenden \nUnvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse \nBenachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen \nwerden. Gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung verstoßen danach nur dann \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2000 - \n2 BvR 1501/90 -, Schütz/Maiwald, ES/C I 1.4 Nr. 59; \nOVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1998 - 12 A \n3898/96 -, Schütz/Maiwald, ES/C I 1.4 Nr. 56 = DÖD \n1991, 91.\n\n45\n\nZumal mit Blick auf den bereits hervorgehobenen Umstand, dass die Regelung \nder Vorb. Nr. 3a BesO A/B eine im System des Versorgungsrechts ungewöhnliche \nVergünstigung enthält, die über den Grundsatz der amtgemäßen Versorgung \nhinausgeht, erscheint es nicht evident sachwidrig, wenn der Gesetzgeber eine \nZulage nur für solche Beamte für ruhegehaltfähig erklärt, die im Laufe ihrer \nVerwendung jedenfalls zu einem Zeitpunkt einen rechtlichen Anspruch auf dieselbe \nhatten, ohne diese Regelung auf Beamte zu erstrecken, denen zu keinem Zeitpunkt \nein Anspruch auf die fragliche Zulage zustand. \n\n46\n\nAuch Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt. Insbesondere gibt es keinen \nhergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der erfordert, dass frühere Teile \noder Zusätze zu den Amtsbezügen, wie sie der Kläger geltend macht, \nruhegehaltfähig sein müssten.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1991 - 2 \nBvR 1403/90 -, NVwZ 1991, 662 = DVBl. 1991, \n633.\n\n48\n\nDer Grundsatz der amtgemäßen Versorgung ist insoweit nicht betroffen. Die \nRuhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage, die gesetzlich besonders bestimmt sein \nmuss (§ 42 Abs. 4 BBesG), steht vielmehr im Widerspruch zu dem Grundsatz der \nFunktionsbindung der Stellenzulage (§ 42 Abs. 3 BBesG) und geht schon deshalb \nüber den genannten Grundsatz zur amtgemäßen Versorgung hinaus.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C \n9.98 -, a.a.O.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und der Ausspruch über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegt.\n\n52\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht, soweit sie das erstinstanzliche Verfahren \nbetrifft, auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 1 und 15 GKG, im Übrigen auf §§ 13 \nAbs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und 15 GKG.\n\n53\n\nIn beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus, wie er hier mit \nder Frage der Berücksichtigung einer Zulage bei der Berechnung der \nVersorgungsbezüge in Rede steht, bemisst sich der Wert des Streitgegenstands in \nAnwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen \nJahresbetrags (26fachen Monatsbetrags) der Differenz zwischen dem Teilstatus, den \nder (Ruhestands-)Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September \n1999 - 2 B 53.99 -, NVBl. 2000, 176 = NVwZ-RR \n2000, 188 = Schütz/Maiwald ES/F II 3 Nr. 9 = \nBuchholz 360 § 13 GKG Nr. 106.\n\n55\n\nDaraus ergibt sich für das Klageverfahren - ausgehend von der zum Zeitpunkt \nder Klageerhebung maßgeblichen Höhe der in Streit stehenden Stellenzulage von \n234,77 DM (entspricht 120,04 EUR) unter Berücksichtigung des Ruhegehaltssatzes \ndes Klägers in Höhe von 75 % - ein Wert von 2340,70 EUR (entspricht 4578,02 DM). \nFür das Berufungsverfahren kann auch unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der \nEinlegung des Rechtsmittels erhöhten Betrags der Stellenzulage (245,45 DM = \n225,40 EUR) der Streitwert ebenfalls auf bis zu 2.500 EUR (entspricht 4.889,57 DM) \nfestgesetzt werden.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-14/1-a-5468-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-14/1-a-5468-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298751","retrieved":"2026-07-09 03:22:39.594092+00:00"}}