{"status":"available","doknr":"OLD298750","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0314.14A1510.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"14 A 1510/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.832,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils des Verwaltungsgerichts - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - lässt sich nicht \nfeststellen.\n\n4\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Klägers bedurfte es zur Umsetzung der \nFriedhofssatzung keines Verwaltungsaktes in der Form eines Widerrufs gemäß § 49 \nVwVfG NRW. Insoweit hat der für das Bestattungs- und Friedhofsrecht zuständige \n19. Senat des erkennenden Gerichtes mit Beschluss vom 18. Januar 2002 - 19 A \n2658/2000 - folgendes ausgeführt\n\n5\n\nSoweit der Kläger unter Berücksichtigung seiner Antragsbegründung \nsinngemäß auch die Frage aufgeworfen hat, ob das Nutzungsrecht an \neiner Wahlgrabstätte nur durch Widerruf des das Nutzungsrecht \nbegründenden, begünstigenden Verwaltungsakts bzw. nur nach den für \nden Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts geltenden \nVoraussetzungen nachträglich zeitlich eingeschränkt werden darf, ist ein \ngrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht gegeben. In der Rechtsprechung des \nSenats ist geklärt, dass der Friedhofsträger die Bedingungen für die \nBenutzung des Friedhofs kraft seiner Anstaltsautonomie durch objektive \nRechtsnormen regeln und damit auch das Nutzungsrecht an einer \nWahlgrabstätte (unmittelbar) durch die Friedhofsordnung einschränken \nkann, ohne dass es eines Umsetzungsaktes zur Einzelfallregelung in Form \ndes Widerrufs der Verleihung bzw. Einräumung des Nutzungsrechts \nbedürfte. Dies liegt auch der sonstigen angeführten Rechtsprechung, \nsoweit Streitgegenstand der jeweiligen Entscheidung eine \nGebührenforderung war, insbesondere auch den genannten Urteilen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1960 und 8. März 1974, zugrunde. \nDer Inhalt des öffentlich-rechtlichen Anstaltsbenutzungsverhältnisses und \ndamit auch das Nutzungsrecht wird kraft der Anstaltsautonomie des \nTrägers, also der Fähigkeit, verbindlich Normen objektiven Rechts zu \nschaffen, von der jeweils geltenden Friedhofssatzung, einer aus sich \nheraus generell verbindlichen Norm des objektiven Rechts, ausgestaltet. \nDas Nutzungsrecht ist in seinem Bestand und in seiner jeweiligen \nAusgestaltung von dem Fortbestand der Anstaltsordnung abhängig und \nkann unter den oben angeführten Voraussetzungen (unmittelbar) durch \nErlass einer neuen Satzung geändert werden.\n\n6\n\nDanach ist auch nicht weiter klärungsbedürftig, dass der Anstaltsträger \nbei der Verkürzung der Dauer des Nutzungsrechts an einer \nWahlgrabstätte über die im Vorstehenden genannten Voraussetzungen \nhinaus weitere rechtliche Bindungen in Anlehnung an die letztlich dem \nVertrauensschutz dienenden Voraussetzungen für den Widerruf eines \nbegünstigenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW \nzu beachten hat. Wie ausgeführt, muss der Nutzungsberechtigte jederzeit \nmit Einschränkungen des Nutzungsrechts im Rahmen des Anstaltszwecks \nrechnen und kann sich insofern auf den Schutz des Vertrauens auf den \nunveränderten Fortbestand des einmal (gegen Entgelt) erworbenen \nRechts nicht berufen, weil das Nutzungsrecht von vornherein unter dem \nVorbehalt einer späteren Änderung der Friedhofsordnung im Rahmen des \nAnstaltszwecks steht. Damit ist im Übrigen der Sache nach dem \nWiderrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW genügt.\n\n7\n\nAnlass, dieser Auffassung entgegenzutreten, sieht der erkennende Senat auch \nunter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers im vorliegenden \nZulassungsverfahren nicht.\n\n8\n\nIst somit im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen davon auszugehen, \ndass im vorliegenden Fall das Nutzungsrecht der Familie des Klägers durch die \nFriedhofsordnung 1960 in zulässiger Weise begrenzt worden ist, kommt es auf die \nweiter gehende Frage, inwieweit die Friedhofsordnung 1960 angesichts der \nnachfolgenden weiteren Friedhofssatzungen noch Gültigkeit besitzt, nicht an. Dass \ndie nachfolgenden Friedhofssatzungen Regelungen enthalten, die die aufgrund der \nFriedhofsordnung 1960 eingetretene Rechtsfolge wieder beseitigen, ist nicht \nersichtlich und auch nicht vorgetragen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-14/14-a-1510-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-14/14-a-1510-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298750","retrieved":"2026-07-09 03:22:39.483459+00:00"}}