{"status":"available","doknr":"OLD298775","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0313.3A4611.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-13","aktenzeichen":"3 A 4611/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 14.219,03 Euro \n(27.810,00 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des 2031 qm großen Grundstücks straße 72 \nin - (Gemarkung Flur 9 Flurstück 436, früher 99/1). Der Bebauungsplan \nNr. C 2 weist das Grundstück als im allgemeinen Wohngebiet liegend und in offener \nBauweise zweigeschossig auf einem etwa 600 qm großen \"Bauteppich\" bebaubar \naus. Das seit 1964 mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück grenzt mit seiner \nNordostseite an die straße, mit der es durch eine Zufahrt verbunden ist. Mit sei-\nner Südostseite grenzt es (in Ecklage) auf etwa 25 m an die zur straße \nführende - -Straße sowie an einen von der - -Straße abgehenden \nweg. Das Grundstück steigt von der - -Straße steil an, wobei zwischen dem \nStraßenniveau und der Böschungsoberkante eine Höhendifferenz von bis zu ca. 6 m \nbesteht; im weiteren Verlauf steigt das Grundstück um bis zu etwa 2 m zusätzlich \nan.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 15. August 1994 zog der Beklagte den Kläger zu einer Vor-\nausleistung auf den Erschließungsbeitrag von 27.810,00 DM heran mit der Begrün-\ndung, die Baustraße \" - -Straße\" sei nahezu fertiggestellt und somit sei mit der \nHerstellung der Erschließungsanlage begonnen worden. Den vom Kläger hiergegen \nerhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n27. Oktober 1994 als unbegründet zurück.\n\n5\n\nDie am 14. November 1994 erhobene Klage mit dem Antrag, \n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n15. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheides vom 27. Oktober 1994 aufzuheben, \n\n7\n\nhat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genom-\nmen wird, als unbegründet abgewiesen.\n\n8\n\nGegen das ihm am 6. Juni 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Juli 1995 \nBerufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor:\n\n9\n\nWegen der Hanglage sei das veranlagte Grundstück nicht i.S.v. §§ 131, 133 \nBauGB erschlossen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge für \ndie \nÜberwindung des Hanges nämlich nicht ein einfacher Fußweg. Für ein Erschlossen-\nsein des Grundstücks seien vielmehr eine Treppenanlage und eine in den Hang ge-\nbaute Garage erforderlich, die allerdings auch nur eine \"Notlösung\" seien. Die hierfür \naufzuwendenden Kosten bei einer Erschließung allein durch die - -Straße von \netwa 382.700 DM überschritten bei einem Grundstückspreis von etwa 200.000 DM \nbei weitem das Maß dessen, was ein \"vernünftiger Bauherr\" i.S. der einschlägigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufwenden würde, um die Bebau-\nbarkeit seines Grundstücks zu erreichen. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr wendet sich gegen das Berufungsvorbringen des Klägers mit dem Vorbringen, \nfür die Überwindung der Böschung brauche ein vernünftig handelnder Eigentümer \nnicht die vom Kläger angeführte, vollkommen überteuerte Lösung, sondern lediglich \neinen einfachen Fußweg, der mit etwa 15.000 DM Kosten angelegt werden \nkönne.\n\n15\n\nDer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis hat entsprechend \ndem Beweisbeschluss des Senats vom 17. Dezember 1998 unter dem 31. Mai 1999 \nein Wertgutachten über das veranlagte Grundstück in unbebautem Zustand und bei \ngänzlich fehlender Erschließung für eine bauliche Nutzung sowie bei einer Erschlie-\nßung allein durch die - -Straße erstattet. Entsprechend dem Beweisbeschluss \ndes Senats vom 17. Februar 2000 hat der Garten- und Landschaftsarchitekt \nin unter dem 14. Juli 2000 ein Gutachten über die Frage erstattet, welche Kosten \ndie Anlegung eines Fußweges von der - -Straße zu einem Wohnhaus auf dem \nveranlagten Grundstück erfordern würde. Entsprechend dem Beweisbeschluss des \nSenats vom 6. Februar 2001 hat der Gutachterausschuss unter dem 26. März 2001 \nein ergänzendes Wertgutachten erstellt über die Höhe des Verkehrswertes des \nveranlagten Grundstücks für den gedachten Fall, dass das Grundstück allein durch \ndie - -Straße erschlossen wird, und zwar durch eine Treppenanlage bzw. eine \nFußweganlage entsprechend dem Gutachten des Gartenarchitekten vom 14. \nJuli 2000.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens, insbesondere zu den erstat-\nteten Gutachten, und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte \nnebst Beiakten einschließlich der vom Senat eingeholten Gutachten Bezug genom-\nmen. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).\n\n19\n\nDie allgemeinen Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die \nErhebung einer Vorausleistung - Beginn und Absehbarkeit der Herstellung der - \n-Straße - sind vom Verwaltungsgericht festgestellt worden; insoweit enthält das \nBerufungsvorbringen des Klägers auch keine Ausführungen, die Anlass für weitere \nErörterungen geben; gleiches gilt hinsichtlich der Höhe der angeforderten \nVorausleistung.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass das Grundstück \ndes Klägers durch die - -Straße i.S.v. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB \nerschlossen wird, weil die Wertsteigerung, die das (im unerschlossenen Zustand \nvorgestellte) Grundstück des Klägers durch den Bau eines im \nGrundstücksbinnenbereich anzulegenden Fußweges zur Überwindung des Hanges \nan der - -Straße erfahren würde, größer wäre als die Wegebaukosten, und \ndass deshalb der Wegebau dem Kläger zuzumuten wäre; das führt zur Einbeziehung \ndes Grundstücks in das Erschließungsgebiet der - -Straße. \n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 29. April 1988 - 8 C 24.87 -, KStZ 1988, 207, \nvom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92 -, KStZ 1995, 1990, \nund vom 25. Oktober 1996 - 8 C 21.95 -, KStZ 1998, \n17.\n\n22\n\nDabei kann offenbleiben, auf welchen der in Betracht kommenden Zeitpunkte für die \nErmittlung der Differenz zwischen der genannten Wertsteigerung und den Wege-\nbaukosten abzustellen ist (Abschluss des Vorverfahrens am 27. Oktober 1994, Ent-\nstehung der Vollbeitragspflicht oder Senatsentscheidung im vorliegenden Beru-\nfungsverfahren). Denn auch in dem Zeitpunkt, der als im Sinne des Klagebegehrens \n\"günstigster Zeitpunkt\" anzusehen ist, waren die für den Bau eines Hangweges er-\nforderlichen Kosten dem Kläger zuzumuten; hierbei handelt es sich um den Ab-\nschluss des Vorverfahrens, da der Wert des veranlagten Grundstücks seitdem (ab-\nsolut und prozentual) erheblich stärker gestiegen ist als der Aufwand für den Bau der \nZuwegung. \n\n23\n\nDie genannten Umstände, die ein Erschlossensein des veranlagten Grundstücks \nungeachtet seiner Hanglage begründen, ergeben sich aus den vom Senat eingehol-\nten Gutachten, die z.T. aufeinander bezogen sind und sich wechselseitig erhärten. \nDer Senat legt diese Gutachten seiner Entscheidung zugrunde. Die Gutachten wei-\nsen keine groben, offen erkennbaren Mängel oder unlösbaren Widersprüche auf und \ngeben auch keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des jeweiligen Gutachters. \nDies gilt auch unter Berücksichtigung der (noch zu erörternden) Einwände der Betei-\nligten. Da die Örtlichkeit seitens beider Gutachter besichtigt worden ist und der Senat \naus den Akten (einschließlich der Gutachten) ein hinreichendes Bild vom veranlagten \nGrundstück samt den seinen Verkehrswert (§ 194 BauGB) beeinflussenden \nMerkmalen hat, bedarf es auch nicht der vom Kläger angeregten Augenscheinsein-\nnahme. Die Einwendungen der Beteiligten machen schließlich keine ergänzende \nBegutachtung erforderlich. \n\n24\n\nNach dem Grundstückswertgutachten vom 31. Mai 1999 betrug der Verkehrswert \ndes veranlagten Grundstücks am 27. Oktober 1994 unter der Annahme, dass es \nnicht bebaubar wäre, 24.312 DM. Für denselben Zeitpunkt betrug hiernach der Wert \ndes Grundstücks unter Annahme, dass es allein durch die - -Straße erschlos-\nsen würde, 206.730 DM. Da dieser Wert ausweislich des Gutachtens mit Hilfe von \nEinzelwerten für erschließungsbeitragsfreie Wohnbaugrundstücke ermittelt worden \nist, die Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück aber noch nicht endgültig gere-\ngelt war, ist von diesem Wert der im genannten Zeitpunkt (Abschluss des Vorverfah-\nrens) zu erwartende endgültige Erschließungsbeitrag abzusetzen. Hierbei handelt es \nsich um einen Betrag von ca. 44.987,17 DM; dabei ist die in nahem zeitlichem Zu-\nsammenhang (im Mai 1995) vom Beklagten mitgeteilte Schätzung des durch Voraus-\nleistungen nicht erfassten beitragsfähigen Aufwandes auf 155.000 DM als wertbe-\nstimmender Faktor berücksichtigt (27.810 + 139.500 : 15.942 x 1.963) . Das ergibt für \nden 27. Oktober 1994 einen Verkehrswert von ca. 161.742,83 DM für das er-\nschließungsbeitragspflichtige (als unbebaut vorgestellte) Grundstück des Klägers. \n\n25\n\nDie Verkehrswertermittlungen des Gutachterausschusses werden durch die \nEinwendungen des Klägers nicht erschüttert. Das gilt einmal für die Darlegungen des \nKlägers, ältere und behinderte Menschen oder eine Mutter mit Kinderwagen hätten \nes - gerade auch bei winterlichen Verhältnissen - sehr schwer, die 40 Treppenstufen \nzu bewältigen, die entsprechend dem Gutachten anzulegen sein würden. \nHierbei bleibt außer Acht, dass der Verkehrswert gemäß § 194 BauGB durch den \nPreis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf \npersönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Zudem hat der Gutachterausschuss sein \nGutachten vom 31. Mai 1999 nach Besichtigung des Grundstücks erstellt und im \nErgänzungsgutachten vom 26. März 2001 - in Kenntnis des Gutachtens - \nausdrücklich vermerkt, er sei der Meinung, \"dass derartige Erschließungen in den \nEifelregionen vorkommen und den Grundstückswert nicht weiter reduzieren\", d.h. \nnicht untypisch sind. Die Bemerkung des Klägers, diese Feststellung sei falsch und \nauch nicht näher begründet, zeigt keine Tatsachen auf, die dieser Feststellung \nwidersprechen und Anlass geben könnten, die hierin ausgedrückte Kenntnis der \nregionalen Grundstücksverhältnisse und Marktgegebenheiten in Zweifel zu ziehen, \nzudem lässt die angeführte Erschwernis für einzelne Personen und deren spezielle \nBedüfnisse nicht den Schluss zu, das Grundstück sei \"nur für einen begrenzten \nPersonenkreis nutzbar\". Zum anderen gibt auch der Hinweis des Klägers auf ein zum \nPreis von 350.000 DM angebotenes Grundstück am Ende der straße dem Senat \nkeinen Anlass, an der Richtigkeit der Wertermittlung insbesondere im \nErgänzungsgutachten zu zweifeln. Die vom Kläger hierzu mitgeteilten Daten \n(Grundstück 2700 qm groß, Preis etwa 70 % höher als der Wert des veranlagten \nGrundstücks, ebenerdig erreichbar und bebaubar) zeigen nämlich nicht auf, inwieweit \ndieser Verkaufsfall Aussagewert haben könnte, der dem vom Gutachterausschuss zu \nGrunde gelegten Tatsachenmaterial in einer Weise widersprechen könnte, dass dem \nim einzelnen hätte nachgegangen werden müssen. \n\n26\n\nAusgangspunkt bei der Ermittlung der Kosten für eine \"Baureifmachung\" des \nveranlagten Grundstücks von der - -Straße her sind die Fragen, \"welche \ntatsächlichen Maßnahmen zur Beseitigung dessen erforderlich sind, was unter dem \nBlickwinkel der verkehrlichen Erreichbarkeit die Bebaubarkeit eines Grundstücks \nhindert, und welche Kosten für sie voraussichtlich entstehen werden\"; die Antwort \nhierauf \"hängt ausschlaggebend davon ab, welche Erreichbarkeitsanforderungen das \nBebauungs- und das Bauordnungsrecht an die Bebaubarkeit eines bestimmten \nGrundstücks stellen oder genauer: davon, was im Einzelfall zur Erfüllung dieser \nAnforderungen auf dem Grundstück zu ändern, zu beseitigen, hinzuzufügen u.s.w. \nist\". \n\n27\n\nSo BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, \na.a.O.\n\n28\n\nDer hier einschlägige Bebauungsplan C 2 stellt keine besonderen Anforderungen \nan die Erreichbarkeit des mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaubaren \nGrundstücks des Klägers. Deshalb reicht für dieses Grundstücks die Regelerschlie-\nßung in Wohngebieten aus, d.h. die Möglichkeit, mit Kraftfahrzeugen auf der - \n-Straße bis etwa in Höhe des Grundstücks zu fahren und es (ggf. unter Überquerung \neines Gehwegs) von da aus zu betreten.\n\n29\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 17 Rn. 57 ff, 66 (m.w.N., \ninsbesondere mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom \n10. Dezember 1993 - 8 C 59.91 -, HSGZ 1994, \n110.\n\n30\n\nHiernach gehören die Kosten für die Anlegung von Stellplätzen (oder Garagen) \nauf dem Grundstück nicht zu den Kosten der \"Baureifmachung\" in diesem Sinne; \ndenn sie werden nicht für eine Maßnahme aufgewendet, mit der das beseitigt wird, \n\"was unter dem Blickwinkel der verkehrlichen Erreichbarkeit die Bebaubarkeit eines \nGrundstücks hindert\" (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.); sie sind viel-\nmehr zu vergleichen mit anderen Nebenkosten des Baugrundstücks wie z.B. Kosten \nfür den Anschluss an die Wasser- und die Stromversorgung oder die Abwasserbe-\nseitigung. \n\n31\n\nFür die Ermittlung der Kosten eines Fußweges, der den Grundstückshang an \nder - -Straße als Erschließungshindernis überwinden würde, legt der Senat \ndie \"Spezifikation für die Lösung A\" (Treppenanlage) des Gutachters zu Grunde. \nDem steht der Einwand des Beklagten, sowohl die Lösungsvariante A als auch die \nLösungsvariante B des Gutachtens stellten nicht die wirtschaftlichste Ausführung dar, \nnicht entgegen. Denn wie aus dem abschließenden Zahlenvergleich hervorgeht, wirkt \nsich die Berücksichtigung einer billigeren Art der Zuwegung im Ergebnis nicht aus; im \nübrigen stellt dieser Einwand die Tauglichkeit der \"Lösung A\" für den ihr zugedachten \nZweck nicht in Frage. Von dem im Gutachten ausgeworfenen Nettobetrag von \n107.700 DM sind zunächst 4.000 DM für die \"Fortführung des Weges \noberhalb der Treppenanlage bis zum Hauseingang\" abzuziehen, da diese Kosten \nnicht durch die Überwindung des Erschließungshindernisses \"Steilhang\" bedingt \nsind. Gleiches gilt für den Betrag von 7.500 DM für \"Pflanzarbeiten, einschl. Fer-\ntigstellungs- und Unterhaltspflege\"; denn die Erteilung einer Baugenehmigung dürfte \nnicht von der Ausführung dieser Arbeiten abhängig gemacht werden. Hiernach ver-\nbleibt ein Nettobetrag von 96.200 DM, woraus sich bei der Rückrechnung auf den \nOktober 1994 ein Nettobetrag von ca. 87.542 DM ergibt (ca. 9 % Abzug laut Gutach-\nten ); dem entspricht ein Bruttobetrag (einschließlich 15 % Umsatzsteuer) von ca. \n100.673,30 DM. Die vom Kläger vorgetragenen Einwendungen wecken keinen Zwei-\nfel daran, dass mit den im Gutachten angesetzten (bereinigten) Kosten im wesentli-\nchen alle Kosten der \"Lösung A\" erfasst sind. Insoweit folgt der Senat nicht der Auf-\nfassung des Klägers, den im Gutachten aufgelisteten Kostenpositionen seien Vergü-\ntungen für Architekt und Statiker von 14.000 DM bzw. 13.000 DM zuzusetzen. Denn \nweder im Vorbringen des Klägers noch sonst sind Anhaltspunkte dafür zu finden, \ndass die Bemühung eines Architekten und eines Statikers für die Realisierung der \n\"Lösung A\" überhaupt erforderlich wäre bzw. dass der Gutachter etwa anfallende \nArchitekten- bzw. Statikerleistungen nicht in die Kostenpositionen seines Gutachtens \neinbezogen hätte. Gleiches gilt für die vom Kläger mit 11.500 DM bezifferten Materi-\nalkosten für ein Geländer. Denn auch auf die einschlägige Position des Gutachtens \n(\"Montage des Geländers (90 cm hoch) 7.500,-- DM\") ist die Bemerkung des Gutach-\nters bezogen \"In den Summen sind die Kosten für die Lieferung der Materialien \nselbstverständlich mit eingeschlossen\"; im übrigen ist nichts dafür erkennbar, dass \nein dem Betrag von 7.500 DM entsprechender Arbeitsaufwand von annähernd 100 \nStunden allein für die Montage eines Treppengeländers anfallen würde. Das Gutach-\nten mag allenfalls insofern verständlicher Kritik ausgesetzt sein, als darin kein \nAnsatz für Beleuchtungskosten enthalten ist; die Installation einer Beleuchtung dürfte \nnämlich erforderlich sein, um die in § 19 Abs. 1 BauO NRW geforderte Verkehrssi-\ncherheit des Treppenweges herzustellen. Insoweit wären - entsprechend dem Vor-\nbringen des durch seine Architektin fachlich beratenen Klägers - aber nicht mehr als \n12.000 DM (brutto) dem genannten Betrag von 100.673,30 DM hinzuzusetzen. Das \nergibt einen Gesamtbetrag für die \"Baureifmachung\" des veranlagten Grundstücks \nvon der - -Straße her von (allenfalls) ca. 112.673,30 DM (brutto).\n\n32\n\nDie vorstehenden Erwägungen und Berechnungen ergeben, dass das \nGrundstück des Klägers durch eine \"Baureifmachung\" entsprechend der \"Lösung A\" \ndes Gutachtens im Oktober 1994 eine Wertsteigerung von ca. 137.430,83 DM \nerfahren hätte (161.742,83 - 24.312). Diese Wertsteigerung übertrifft die \nberücksichtigungsfähigen Kosten der \"Baureifmachung\" des veranlagten Grundstück \num ca. 24.757,53 DM (137.430,83 - 112.673,30); dieser Differenzbetrag würde noch \nhöher ausfallen, falls die vom Beklagten gegen das Gutachten vorgetragenen \nBedenken ganz oder teilweise berechtigt sein sollten. Auch liegt auf der Hand, dass \nder Differenzbetrag wesentlich höher ausfiele, falls er nach Maßgabe der deutlich \nhöheren Grundstückswerte in im April 1999 bzw. im März 2001 zu berechnen \nwäre (265.275,-- DM bzw. 291.295,-- DM laut dem Ergänzungsgutachten des \nGutachterausschusses vom 26. März 2001). \n\n33\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO und \n§§ 13 Abs. 2, 14 GKG. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-13/3-a-4611-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-13/3-a-4611-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298775","retrieved":"2026-07-09 03:22:42.288348+00:00"}}