{"status":"available","doknr":"OLD298774","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0313.19A5437.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-13","aktenzeichen":"19 A 5437/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (94.418,10 DM : 1,95583 =) \n48.275,207967 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird \nentsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu \nEigen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil teilweise \nstattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für das Bereithalten von \n294 Hörstellen in der Zeit von April 1996 bis Mai 1996 sowie von Juli 1996 bis März 1999 \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage \nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin \ndie Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Monat Juni 1996 begehre. Diesem \nBegehren habe der Beklagte mit insoweit bestandskräftigem Bescheid vom 29. September \n1997 entsprochen. Die weiter gehende Klage sei begründet. Der begehrten \nRundfunkgebührenbefreiung für die 294 Hörschläuche stehe entgegen der Auffassung des \nBeklagten nicht entgegen, dass über die Hörschläuche Fernsehton empfangen werden \nkönne. In Bezug auf diese Funktion seien die Hörschläuche keine gebührenpflichtigen \nRundfunkempfangsgeräte. Sie seien insoweit zur Hör- oder Sichtbarmachung von \nRundfunkdarbietungen nicht geeignet und auch keine gesonderten Hörstellen zur \nzusätzlichen Übermittlung von Hörfunk oder gesonderte Hörstellen zum mehrfachen \nselbstständigen Empfang von Fernsehprogrammen durch zusätzliche Bildwiedergabegeräte \noder ähnliche technische Einrichtungen. Der Fernsehton sei für sich betrachtet keine \nRundfunkdarbietung.\n\n5\n\nDer Beklagte trägt zur Begründung seiner mit Beschluss vom 6. April 2001 zugelassenen \nBerufung vor: Soweit mit den Hörschläuchen Fernsehton empfangen werden könne, handele \nes sich bei ihnen um gesonderte Hörstellen, durch die Rundfunkveranstaltungen übermitteltet \nwürden. Ein Indiz für das Vorliegen einer solchen Hörstelle sei, dass die Klägerin für jeden \nHörschlauch ein Entgelt verlange, wenn der Patient nicht nur das Fernsehbild sehen, \nsondern auch den Fernsehton hören möchte. Für das Vorliegen einer gesonderten Hörstelle \nspreche auch, dass jeder Patient in einem mit mehreren Patienten belegten Zimmer selbst \ndarüber entscheiden könne, ob er den Fernsehton einschalte. Dieser Gesichtspunkt spreche \nauch dafür, dass es sich bei den einzelnen Hörschläuchen um selbstständige \nRundfunkempfangsgeräte handele, weil sie nicht einander zugeordnet und deshalb nicht als \neinheitliche Hör- und Sehstellen anzusehen seien. Darüber hinaus dienten sie nicht der \ntechnischen Verbesserung oder der Verstärkung des Fernsehempfangs.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in \nvollem Umfang abzuweisen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nSie trägt vor: Für die Hörschläuche in den Patientenzimmern bestehe auch insoweit \nkeine Rundfunkgebührenpflicht als mit ihnen Fernsehton übertragen werde, weil sie mit \ndieser Funktion keine gesonderten Hörstellen seien. Die Hörschläuche seien vielmehr, \nsoweit mit ihnen der Fernsehton empfangen werden könne, dem jeweiligen in den \nMehrbettzimmern stehenden Fernseher, für den eine Rundfunkgebühr gezahlt werde, \nzugeordnet. Dafür spreche auch, dass den Patienten nur ein gemeinsamer Fernsehempfang \nmöglich sei, weil eine gesonderte Auswahl des Fernsehsenders durch jeden Patienten nicht \nmöglich sei. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr für das Bereithalten der Hörschläuche zum \nEmpfang des Fernsehtons verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip. Der Gebühr stehe \nkein Äquivalent gegenüber, weil allein mit der Übermittlung des Fernsehtons weder Fernseh- \nnoch Hörfunkprogramme übertragen würden. Selbst wenn die Hörschläuche als \nRundfunkempfangsgeräte qualifiziert würden, müssten sie als ein Rundfunkempfangsgerät, \nfür das nur eine Rundfunkgebühr zu zahlen sei, angesehen werden. Denn die Hörschläuche \nseien zur Verbesserung des vollständigen Fernsehempfangs einander zugeordnet und \nbildeten zusammen mit den Bildwiedergabegeräten eine einheitliche Hör- und Sehstelle.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat kann die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss \nzurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. Der Zustimmung der Beteiligten bedarf es nicht. Sie sind zu der \nEntscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört \nworden.\n\n14\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung, die sich allein gegen die \nteilweise Stattgabe der Klage durch das angefochtene Urteil richtet, ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht in dem aus dem Tenor des angefochtenen Urteils \nersichtlichen Umfang stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 29. September 1997 \nund der Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 sind, soweit der Beklagte die \nbeantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt hat, rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat für das Bereithalten von 294 Hörschläuchen \nin Patientenzimmern ihres Krankenhauses einen Anspruch auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht auch für die noch streitgegenständliche Zeit von April bis Mai 1996 \nund von Juli 1996 bis März 1999 (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991, GV NRW S. 423, zuletzt geändert \ndurch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, GV NRW 2000 S. 116, (RgebSTV) iVm \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom \n30. November 1993, GV NRW S. 970, (BefrVO).\n\n16\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 2 RgebSTV können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung \ndie Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder für eine \nErmäßigung der Rundfunkgebühr unter anderem für das Bereithalten von \nRundfunkempfangsgeräten in Unternehmen, Betrieben und Anstalten, insbesondere \nKrankenhäusern und Heimen, bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung \nNordrhein-Westfalen mit dem Erlass der Verordnung über die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht Gebrauch gemacht. Nach dem im vorliegenden Verfahren allein in \nBetracht kommenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO wird Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht unter anderem für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die für den \njeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt in Krankenhäusern bereitgehalten \nwerden.\n\n17\n\nDanach hat die Klägerin einen Anspruch auf Gebührenbefreiung, soweit sie in \nPatientenzimmern 294 Hörschläuche - ohne besonderes Entgelt - zum Empfang von Hörfunk \nbereithält. Die Hörschläuche in den Patientenzimmern sind zwar in ihrer Funktion als \nHörfunkempfangsgeräte (selbstständige) Rundfunkempfangsgeräte, weil sie insbesondere \nnicht einander zugeordnet sind. Denn jeder Patient kann selbst darüber entscheiden, ob und \nwann er Hörfunkdarbietungen in den angebotenen drei Programmen hören möchte. Der \nAnspruch auf Gebührenbefreiung folgt aber daraus, dass die Klägerin für das Empfangen \nvon Hörfunk kein Entgelt erhebt und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 \nNr. 1 BefrVO erfüllt sind. Darüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit, so dass \nder Senat insoweit von einer weiteren Erörterung absieht.\n\n18\n\nDer Rundfunkgebührenbefreiung für die 294 Hörschläuche steht entgegen der \nAuffassung des Beklagten nicht entgegen, dass über sie nicht nur Hörfunk, sondern - gegen \nEntgelt - auch Fernsehton empfangen werden kann. Soweit über die Hörschläuche \nFernsehton übertragen wird, handelt es sich bei ihnen nicht um (selbstständige) \nRundfunkempfangsgeräte. Das hat zur Folge, dass es für die 294 Hörschläuche, soweit mit \nihnen der Fernsehton empfangen werden kann, keiner Gebührenbefreiung bedarf, weil \ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO nur für Rundfunkempfangsgeräte eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht vorgesehen und erforderlich ist, und deshalb die durch die \nangefochtenen Bescheide des Beklagten erfolgte Ablehnung der beantragten \nGebührenbefreiung für das Bereithalten der 294 Hörschläuche zum Empfang von Hörfunk \nrechtswidrig ist.\n\n19\n\nDer Begriff Rundfunkempfangsgerät ist in § 1 Abs. 1 RgebSTV definiert. Danach sind \nRundfunkempfangsgeräte technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder \ndrahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von \nRundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV). \nNach § 1 Abs. 1 Satz 2 RgebSTV sind Rundfunkempfangsgeräte auch Lautsprecher, \nBildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder \nSehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie \nzur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine \neinheitliche Hör- oder Sehstelle bilden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 RgebSTV).\n\n20\n\nDie Hörschläuche in den Patientenzimmern des Krankenhauses der Klägerin erfüllen \nweder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 noch des § 1 Abs. 1 Satz 2 RgebSTV. \nDamit ist auch § 1 Abs. 1 Satz 3 RgebSTV nicht anwendbar. Diese Vorschrift setzt nämlich \ndas Vorliegen mehrerer Rundfunkempfangsgeräte voraus und beantwortet für diesen Fall die \nFrage, ob die Rundfunkempfangsgeräte als ein Rundfunkempfangsgerät gelten und damit für \nsie lediglich eine Rundfunkgebühr anfällt.\n\n21\n\nVgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n2. Oktober 1992 - 14 S 776/91 -, juris, Dok.-\nNr. MWRE116319200; VG Münster, Urteil vom 18. Oktober \n2001 - 7 K 1260/98 -.\n\n22\n\nNach dem bloßen Wortlaut könnte die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV \nentsprechend der Auffassung des Beklagten dahin verstanden werden, dass begrifflich ein \nRundfunkempfangsgerät auch dann vorliegt, wenn mit dem betreffenden Gerät nur das \nFernsehbild ohne Ton oder - wie bei den Hörschläuchen in dem Krankenhaus der Klägerin - \nnur der Ton, nicht aber das Fernsehbild empfangen werden kann. Nach dem Wortlaut des § \n1 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV wird nämlich, soweit es um den Empfang von Fernsehen geht, \nnicht danach unterschieden, ob das Gerät nur für die Hör- oder nur für die Sichtbarmachung \ngeeignet ist oder ob das Gerät in der Lage sein muss, gleichzeitig Hören und Sehen zu \nermöglichen.\n\n23\n\nMit dem Klammerzusatz in § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV, durch den \nRundfunkdarbietungen als Hörfunk und Fernsehen definiert werden, ist jedoch klargestellt, \ndass es für das Vorliegen eines Rundfunkempfangsgerätes nicht auf den bloßen Empfang \nvon Ton oder Bild, sondern entscheidend darauf ankommt, ob mit dem Gerät Hörfunk \nund/oder Fernsehen empfangen werden kann. Sowohl für Hörfunk als auch Fernsehen ist \nkennzeichnend, dass dem Rundfunkteilnehmer hierdurch Programminhalte vermittelt \nwerden. Damit erfordert das Vorliegen eines Rundfunkempfangsgerätes, dass das Gerät \ndem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit des selbstständigen Empfangs von \nProgramminhalten eröffnet.\n\n24\n\nVgl. Begründung der Landesregierung NRW zum \nEntwurf eines Gesetzes betreffend den Staatsvertrag über \ndie Regelung des Rundfunkgebührenwesens, LT-Drs \n7/4648, S. 12; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 2. Oktober 1992 - 14 S 776/91 -, a. a. O., und Grupp, \nGrundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. \n175.\n\n25\n\nFür diese Auslegung spricht auch das Äquivalenzprinzip. Danach darf die Gebühr nicht in \neinem groben Missverhältnis zu der vom Träger der öffentlichen Verwaltung erbrachten \nLeistung stehen.\n\n26\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2000 - 11 C \n5/99 -, NVwZ-RR 2000, 533 (535), und vom 6. Mai 1977 - VII \nC 67.75 -, DÖV, 676 (677); Grupp, a. a. O., S. 46 f.\n\n27\n\nEin solches Missverhältnis bestünde aber, wenn das Gerät, für das eine \nRundfunkgebühr erhoben wird, die Programminhalte von Hörfunk und Fernsehen nicht oder \nnicht vollständig zu übermitteln geeignet ist. Das ist in Bezug auf die Hörschläuche in den \nPatientenzimmern des Krankenhauses der Klägerin der Fall, soweit durch sie der Fernsehton \nempfangen werden kann.\n\n28\n\nSoweit die Hörschläuche in dieser Funktion genutzt werden, liegt auf der Hand und \nbedarf keiner weiteren Erörterung, dass mit den Hörschläuchen kein Hörfunk übertragen \nwird. Es erfolgt durch sie aber auch keine vollständige Übertragung von Fernsehen, weil sich \ndem Rundfunkteilnehmer der Programminhalt von Fernsehsendungen erst dann vollständig \nerschließt, wenn er Bild und Ton gleichzeitig wahrnehmen kann. Beides lässt sich nämlich \nprinzipiell in Bezug auf den vollständigen Empfang von Fernsehen nicht trennen. \nHörschläuche, soweit sie Fernsehton übermitteln, sind deshalb den jeweiligen \nBildwiedergabegeräten in den Patientenzimmern zugeordnet und keine (selbstständigen) \nRundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 RgebSTV, weil sie nur gemeinsam einen \nvollständigen Fernsehempfang ermöglichen.\n\n29\n\nEbenso Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Mai 1996 - 7 B \n94.894 -, NJW 1996, 3098 (3099); VGH Baden-Württemberg, \nUrteile vom 4. Mai 1995 - 2 S 1034/94 -, und 2. Oktober 1992 \n- 14 S 776/91 -, a. a. O.\n\n30\n\nDie 294 Hörschläuche in den Patientenzimmern des Krankenhauses der Klägerin sind, \nsoweit mit ihnen der Fernsehton empfangen werden kann, auch keine gesonderten \nHörstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 RgebSTV.\n\n31\n\nGesonderte Hörstellen - für gesonderte Sehstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 \nRgebSTV gilt dasselbe - sind nur solche (Zusatz-) Geräte, die neben einer bereits \nvorhandenen, den vollständigen Empfang von Hör- und/oder Fernsehen ermöglichenden \nEmpfangsanlage betrieben werden und zum selbstständigen Empfang von \nRundfunkdarbietungen geeignet sind. Denn nach dem Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 \nRgebSTV soll eine weitere Rundfunkgebühr nur für solche Geräte anfallen, die neben der \neigentlichen Empfangsanlage, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV \nerfüllt, den selbstständigen und vollständigen Empfang von Programminhalten \nermöglichen.\n\n32\n\nBayerischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 - 7 ZB \n98.1084 -, und Urteil vom 29. Mai 1996 - 7 B 94.894 -, a. a. \nO.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4. Mai 1995 - 2 S \n1034/94 -, und 2. Oktober 1992 - 14 S 776/91 -, a. a. O.\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen sind bei den Hörschläuchen, soweit sie den Fernsehton \nübertragen, nicht erfüllt. Sie ermöglichen keinen \"gesonderten\" Fernsehempfang, weil sie \nmangels Bildwiedergabe keinen selbstständigen und auch keinen vollständigen Empfang von \nFernsehen ermöglichen. Hierzu bedarf es vielmehr der (zusätzlichen) Einschaltung des \nBildwiedergabegerätes.\n\n34\n\nGegen das Vorliegen einer gesonderten Hörstelle spricht darüber hinaus, dass jedem \nPatienten eine freie Wahl des Fernsehprogramms nicht möglich ist. In den Patientenzimmern \ndes Krankenhauses der Klägerin ist nämlich jeweils nur ein Bildwiedergabegerät aufgestellt. \nIst das Bildwiedergabegerät bereits von einem Patienten in Betrieb gesetzt worden, können \ndie anderen Patienten des jeweiligen Mehrbettzimmers das von dem einen Patienten \ngewählte Fernsehprogramm über den Hörschlauch mithören. Entsprechendes gilt bei \ngemeinsamer oder mehrheitlicher Programmwahl. Dementsprechend ist das von der \nKlägerin von jedem Patienten erhobene Entgelt für die Nutzung des Hörschlauchs zum \n(vollständigen) Fernsehempfang jedenfalls für diejenigen Patienten, die das von einem \nanderen Patienten gewählte Fernsehprogramm mitsehen und -hören, eine Gegenleistung für \ndie gemeinsame Nutzung der - aus den jeweiligen Hörschläuchen in dem Patientenzimmer \nund dem dort aufgestellten Bildwiedergabegerät bestehenden - Fernsehanlage, nicht aber \neine Gegenleistung für den selbstständigen Empfang von Fernsehprogrammen. Die \nEntgelterhebung durch die Klägerin ist deshalb entgegen der auf das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Oktober 1988 - 14 K 2184/87 -, NWVBl 1989, \n217 (217), gestützten Auffassung des Beklagten kein schlüssiges Indiz für das Vorliegen \neiner gesonderten Hörstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 RgebSTV.\n\n35\n\nSoweit in dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen außerdem davon \nausgegangen wird, dass der Fernsehton über einen Hörschlauch \"technisch gesondert\" \nvermittelt wird, wird übersehen, dass das Vorliegen einer gesonderten Hörstelle im Sinne des \n§ 1 Abs. 1 Satz 2 RgebSTV, wie ausgeführt, einen vollständigen Empfang von \nRundfunkdarbietungen voraussetzt. Daran fehlt es aber bei den Hörschläuchen, soweit mit \nihnen Fernsehton übertragen wird, weil sie, wie ebenfalls bereits ausgeführt, in dieser \nFunktion weder Hörfunk noch einen vollständigen Empfang von Fernsehsendungen \nermöglichen.\n\n36\n\nDer Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1986 - 4 A 1594/84 -. In dieser Entscheidung hat \nder früher für das Rundfunkgebührenrecht zuständige 4. Senat das Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO im Hinblick auf den Antrag eines \nKrankenhausträgers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von \n79 bzw. 117 Bildwiedergabegeräten und 165 bzw. 260 Kopfhörern, mit denen der Fernsehton \nempfangen werden konnte, geprüft und im Ergebnis verneint. Ob die, wie ausgeführt, nur bei \nVorliegen von Rundfunkempfangsgeräten erforderliche Prüfung der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO entsprechend der Auffassung des \nBeklagten darauf schließen lässt, dass der 4. Senat die 165 bzw. 260 Kopfhörer als jeweils \n(selbstständige) Rundfunkempfangsgeräte angesehen hat, oder ob - was näher liegt - der 4. \nSenat davon ausgegangen ist, dass die 79 bzw. 117 Bildwiedergabegeräte und die ihnen \nzugeordneten Kopfhörer jeweils ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 \nRgebSTV darstellen, lässt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen, weil dort \ndiese Frage nicht ausdrücklich angesprochen wird. Sollte die Prüfung der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO durch den 4. Senat in dem vom \nBeklagten dargelegten Sinn zu verstehen sein, hält der beschließende und nunmehr für das \nRundfunkgebührenrecht, soweit es Verfahren der vorliegenden Art betrifft, zuständige 19. \nSenat an dieser - möglichen - Auffassung des 4. Senats nicht fest. Zur Begründung wird auf \ndie vorhergehenden Ausführungen verwiesen.\n\n37\n\nFehl geht die Auffassung des Beklagten, der Bayerische VGH habe mit Beschluss vom \n14. Mai 1998 - 7 ZB 98.1084 - seine in dem Urteil vom 29. Mai 1996 - 7 B 94.894 -, a. a. O., \ndargelegte Auffassung zur Gebührenpflicht von Hörschläuchen \"modifiziert\". Er habe \nnämlich, so der Beklagte, in dem Beschluss vom 14. Mai 1998 ausgeführt, dass für jeden in \neinem Mehrbettzimmer eines Krankenhauses vorhandenen Hörschlauch Gebührenpflicht \nbestehe und dass es für das Entstehen der Gebührenpflicht unerheblich sei, dass sich die \nHörschläuche in demselben Zimmer befänden. Mit diesen vom Beklagten zutreffend \nwiedergegebenen Ausführungen in seinem Beschluss vom 14. Mai 1998 hat der Bayerische \nVGH seine im Urteil vom 29. Mai 1996 dargelegte Auffassung jedoch nicht \"modifiziert\". Er \nhat in seinem Beschluss vom 14. Mai 1998 zwar auf die Gründe seines Urteils vom 29. Mai \n1996 Bezug genommen, aber in seinem Beschluss auch nicht ansatzweise zu erkennen \ngegeben, dass er die in dem Urteil dargelegte Auffassung insgesamt oder teilweise nicht \nmehr aufrecht hält. Die Bezugnahme in dem Beschluss vom 14. Mai 1998 erfasst die \nAusführungen in dem Urteil vom 29. Mai 1996 erkennbar nur insoweit, als in diesem Urteil für \nHörschläuche in Mehrbettzimmern eines Krankenhauses hinsichtlich ihrer Funktion als \nHörfunkempfangsgeräte \"dem Grunde nach\" eine Rundfunkgebührenpflicht bejaht worden ist \nmit der Begründung, dass es für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht für jeden \nHörschlauch unerheblich sei, dass sich mehrere Hörschläuche in einem Patientenzimmer \nbefänden, weil jeder Patient selbstständig darüber entscheiden könne, ob er \nHörfunkdarbietungen hören möchte. Nur insoweit waren die Ausführungen in dem Urteil vom \n29. Mai 1996 für die Entscheidung des mit Beschluss vom 14. Mai 1998 entschiedenen \nFalles von Belang. Auf die weiteren Ausführungen in dem Urteil vom 29. Mai 1996 kam es \ndagegen nicht an, weil sie allein einen Anspruch auf Gebührenbefreiung für Hörschläuche in \nihrer Funktion, Fernsehton zu übertragen, betreffen. Die Lautsprecher, um die es in dem mit \nBeschluss vom 14. Mai 1998 entschiedenen Fall ging, hatten dagegen nur die Funktion, \nHörfunk und nicht (auch) Fernsehton zu übertragen.\n\n38\n\nDer Beklagte beruft sich schließlich ohne Erfolg auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1977 - VII C 67.75 -, a. a. O. In dem vom \nBundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Erhebung von \nRundfunkgebühren für an dieselbe Rundfunkverteilungsanlage angeschlossene \nLautsprecher in 68 Zimmern eines Hotels. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in \nseinem Urteil unter anderem ausgeführt, dass die Gebührenerhebung nicht gegen das \nÄquivalenzprinzip verstoße. Dieses Prinzip sei auch dann gewahrt, wenn - wie bei den \nLautsprechern - nur ein Hörfunksender empfangen werden könne. Aus diesen Ausführungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht \nherleiten, dass für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht die Funktion der im \nvorliegenden Fall in Rede stehenden Hörschläuche als Übermittler von Fernsehton genüge. \nAbgesehen davon, dass sich das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht nicht nach dem \nvom Bundesverwaltungsgericht geprüften bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip, sondern \nnach den landesrechtlichen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages richtet, und \nungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen betrifft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 6. Mai 1977 jedenfalls nur den (vollständigen) Empfang von Hörfunk über Lautsprecher. \nDarum geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Vielmehr ist hier die - zu verneinende \n- Frage zu entscheiden, ob nach nordrhein-westfälischem Recht eine Rundfunkgebühr \nentsteht, soweit Hörschläuche die Funktion haben, Fernsehton zu übertragen. Zu dieser \nFrage enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weder ausdrückliche noch solche \nAusführungen, die sinngemäß auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden \nkönnten.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. \n11, 713 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a. F. \nund erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des \nZivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. \n1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit \nder Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. \n974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Bei \nder Höhe der Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass im Berufungsverfahren \ndie Rundfunkgebührenbefreiung für den Monat Juni 1996 nicht streitig ist. Der vom \nVerwaltungsgericht festgesetzte, auch den Monat Juni 1996 umfassende Streitwert ist daher \num die Gebühren für den Monat Juni 1996 in Höhe von (294 X 8,25 DM =) 2.425,50 DM zu \nreduzieren. Für das Berufungsverfahren ergibt sich damit ein Streitwert von (96.843,60 DM - \n2.425,50 DM = 94.418,10 DM : 1,95583 =) 48.275,207967 EUR. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-13/19-a-5437-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-13/19-a-5437-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298774","retrieved":"2026-07-09 03:22:42.164486+00:00"}}