{"status":"available","doknr":"OLD298772","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0313.18B212.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-13","aktenzeichen":"18 B 212/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zur Trennung auf 4.000,-- \nEUR und für die Zeit danach auf 1.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAllerdings steht ihr nicht die Regelung des § 80 AsylVfG entgegen, denn eine \nStreitigkeit nach dem AsylVfG ist hier nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei dem \nAntragsteller und seinen Familienangehörigen um - abgelehnte - Asylbewerber, \nweshalb die Anwendung des § 43 Abs. 3 AsylVfG in Erwägung zu ziehen sein \nkönnte. § 43 Abs. 3 AsylVfG schafft jedoch keine generelle, die grundlegenden \nBestimmungen des § 55 AuslG verdrängende Regelung über die Duldung von - \nabgelehnten - Asylbewerbern. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus der zu Grunde \nliegenden Gesetzesbegründung,\n\n4\n\nvgl. BT-Drs. 12/2062,\n\n5\n\nwonach § 43 Abs. 3 AsylVfG nur ermöglichen soll, die Abschiebung entgegen \nden Vorschriften des AuslG zeitweilig auszusetzen, solange noch andere \nFamilienangehörige im Asylverfahren stehen, um die gemeinsame Ausreise der \nFamilie zu sichern. Dementsprechend sieht auch das BVerwG in § 43 Abs. 3 \nAsylVfG nur eine die Bestimmungen des AuslG \"ergänzende\" Regelung.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 \nC 6.97 -, InfAuslR 1998, 15 f., ebenso OVG NRW, \nBeschluss vom 21. September 1998 - 17 B 402/98 -\n.\n\n7\n\nDer Senat hat denn auch lediglich für den Fall, dass ein abgelehnter \nAsylbewerber sein Duldungsbegehren ausschließlich mit der Anhängigkeit des \nAsylverfahrens eines Familienangehörigen begründet, einen Beschwerdeausschluss \nnach § 80 AsylVfG angenommen.\n\n8\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2000 \n- 18 B 1896/00 - und vom 15. November 2000 - 18 B \n1695/00 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n9\n\nEin derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn der Antragsteller macht eine \nbevorstehende Operation seiner Ehefrau und eine daraus resultierende \nHilfebedürftigkeit der Ehefrau geltend. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass seine \nAbschiebung rechtlich unmöglich im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG ist - nur diese \nVariante kommt hier überhaupt in Betracht -. Es fehlt schon an der Angabe einer \nkonkreten Diagnose zur Erkrankung der Ehefrau. Allein aus dem Umstand der \nNotwendigkeit einer Operation kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass \ndie nach dem Akteninhalt nur vorübergehende Trennung der Eheleute mit Blick auf \nArt. 6 GG unzumutbar wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, \ndass die Ehefrau des Antragstellers nicht allein im Bundesgebiet verweilen wird, \nsondern ihr eine fast volljährige und eine sechzehnjährige Tochter zur Seite stehen. \nDass der weitere Aufenthalt des Antragstellers mit Blick auf die Töchter jedenfalls für \ndie Zeit des Krankenhausaufenthalts der Mutter geboten wäre, ist ebenso wenig \nersichtlich.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-13/18-b-212-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-13/18-b-212-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298772","retrieved":"2026-07-09 03:22:41.905145+00:00"}}