{"status":"available","doknr":"OLD298771","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0313.15B155.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-13","aktenzeichen":"15 B 155/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Umfange wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der angefochtene \nBeschluss wie folgt neu gefasst: \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 3835/01 vor dem \nVerwaltungsgericht Arnsberg gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September \n2001 wird angeordnet, soweit eine Vorausleistung von mehr als 25.869,44 DM \nfestgesetzt wird.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz und die der zweiten Instanz bis zur \nTeilantragsrücknahme trägt die Antragstellerin zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3. Ab \ndiesem Zeitpunkt trägt der Antragsgegner die Kosten.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Teilantragsrücknahme \nauf 4.884,65 EUR, ab dann auf 3.306,70 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Verfahren ist auf Grund der Teilantragsrücknahme entsprechend § 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO teilweise einzustellen und der angefochtene Beschluss in diesem \nUmfange entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Der \nEinwilligung des Antragsgegners bedurfte die Teilantragsrücknahme nicht.\n\n3\n\nVgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung \n(Stand: Januar 2001), § 92 Rn. 83.\n\n4\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner hat nicht nur eine bedingte \nBeschwerde erhoben, indem er mit dem Rechtsmittelschriftsatz vom 18. Januar 2002 \ndie Zulassung der Beschwerde und sodann im Hinblick auf den Wortlaut der \nRechtsmittelbelehrung vorsorglich und hilfsweise Beschwerde eingelegt und mit \nSchriftsatz vom 21. Januar 2002 den Zulassungsantrag und die Beschwerde u.a. mit \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung begründet hat. \n\n5\n\nRichtig ist allerdings, dass ein Rechtsmittel nur unbedingt eingelegt werden kann. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September \n1988 - 6 CB 35.88 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. \n83, S. 21 (25); Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom \n13. Dezember 1995 - 4 AZN 576/95 -, NJW 1996, \n2533 (2534); zu letzterem kritisch Kornblum, NJW \n1997, 922.\n\n7\n\nDas ist dem Wortlaut nach (\"hilfsweise\") nicht geschehen. Indes bedarf auch eine \nRechtsmittelschrift der Auslegung. \n\n8\n\nVgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rn. \n37.\n\n9\n\nHier ist erkennbar, dass der Antragsgegner nicht etwa der Auffassung war, es \nseien zwei Rechtsbehelfe grundsätzlich statthaft, wobei ein Rechtsbehelf für den Fall \nbedingt eingelegt werden solle, dass der unbedingt eingelegte Rechtsbehelf sich im \nEinzelfall als unzulässig erweisen sollte. \n\n10\n\nSo lag der Fall aber bei BVerwG, Beschluss vom \n12. September 1988 - 6 CB 35.88 -, a.a.O., in dem \neine zulassungsfreie Verfahrensrevision und eine \nNichtzulassungsbeschwerde möglich waren. \n\n11\n\nVielmehr wollte der Antragsgegner, dem die Änderung des Rechtsmittelrechtes \ndurch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) offensichtlich nicht bekannt \nwar, nur einen statthaften Rechtsbehelf einlegen, über den er sich jedoch nicht im \nKlaren war. Daher hat er in Wirklichkeit den einzig statthaften Rechtsbehelf der \nBeschwerde erhoben, ihn jedoch mit beiden Begriffen (Antrag auf Zulassung und \nBeschwerde) bezeichnet. Dies ist unschädlich, da sich aus dem Gesamtinhalt der \nRechtsmittelschrift ergibt, dass in Wirklichkeit das statthafte Rechtsmittel der \nBeschwerde gewollt ist. \n\n12\n\nDie Beschwerde ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil ihr ein \nProzessvertrag im Sinne der Vereinbarung der Nichteinlegung eines Rechtsmittels \nentgegenstünde. \n\n13\n\nVgl. zur prozessualen Wirkung von \nProzessverträgen Lüke, in: Münchener Kommentar, \nZPO, 2. Aufl., vor § 253 Rn. 13; Thomas/Putzo, ZPO, \n23. Aufl., Einleitung III Rn. 6 - 9.\n\n14\n\nEin solcher Rechtsmittelausschluss ist entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin dem von ihr vorgelegten Schreiben der Stadt H. vom 28. Mai 2001 \nzur Durchführung eines Musterverfahrens nicht zu entnehmen. Es verhält sich \nlediglich zur zeitlichen Grenze der Aussetzung der Vollziehung bis zu einer für die \nAntragstellerin ungünstigen Entscheidung im Musterverfahren.\n\n15\n\nDie so zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem \nAntrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, soweit er \nnoch hinsichtlich des 25.869,44 DM übersteigenden Betrages rechtshängig ist, zu \nRecht stattgegeben. \n\n16\n\nDer Antrag der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners \nzulässig. Zwar hat der Antragsgegner dem Antrag der Antragstellerin vom 15. März \n2001 auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 19. März 2001 stattgegeben. \nAuf den im Widerspruchsbescheid ausgesprochenen Widerruf der Aussetzung der \nVollziehung war jedoch kein erneuter Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO auf \nAussetzung der Vollziehung gegenüber dem Antragsgegner erforderlich. Erforderlich \nist lediglich eine einmalige vorgerichtliche Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung \nder Vollziehung. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember \n1994 - 15 B 2084/94 -.\n\n18\n\nDas ist geschehen, da durch den Widerruf der Aussetzung der Vollziehung \ngleichzeitig der mit Schriftsatz vom 15. März 2001 gestellte Aussetzungsantrag ab \ndem Widerrufszeitpunkt abgelehnt wurde. \n\n19\n\nDie Beschwerde hat aber keinen Erfolg, weil der Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes nicht aus den allein maßgeblichen im \nBeschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nunbegründet und daher abzulehnen wäre, sodass es insoweit bei der vom \nVerwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage verbleibt.\n\n20\n\nIn diesem Umfange liegen die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nach den \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden summarischen \nMaßstäben nur hinsichtlich der durch den angegriffenen Bescheid veranlagten \nFläche vor. Danach ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das im Zeitpunkt der \nEntstehung der Beitragspflicht selbstständige Buchgrundstück 1723, das nicht an die \nausgebaute Anlage grenzt, aber ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin steht, \nnicht als Teil einer wirtschaftlichen Einheit zusammen mit den Vorderliegerflurstücken \n413 und 1724 zu veranlagen ist. Für eine Einbeziehung des Flurstücks 1723 ist ein \nMindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Gesamtflächen erforderlich. \nDas ist etwa bei bebauten Grundstücken der Fall, wenn eine die in Rede stehende \nFläche umfassende bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung vorliegt. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar \n2000 - 15 A 3495/96 -, S. 4 f. des amtlichen \nUmdrucks; Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A \n6852/95 -, NWVBl. 1999, 25. \n\n22\n\nDie dazu vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe reichen nicht aus, um das \nVorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen. So ergibt sich aus dem \nvorgelegten Bauschein Nr. 736 vom 25. Juli 1957 lediglich, dass ein Block aus der \nBebauung als Bauvorhaben genehmigt worden ist, nicht etwa alle drei Blöcke auf \nden veranlagten Flächen. Ob bauordnungsrechtlich eine ausreichende Erschließung \nfür die wirtschaftliche Einheit vorlag, spielt für die Frage des Vorhandenseins einer \nwirtschaftlichen Einheit keine Rolle. Soweit der Antragsgegner bemängelt, die \nNeuparzellierung sei aus beitragsrechtlichen Gründen erfolgt, kann auch dies das \nVorliegen einer wirtschaftlichen Einheit nicht begründen. Die Teilung eines \nBuchgrundstücks in mehrere Buchgrundstücke ist auch für das Beitragsrecht bis zur \nGrenze des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne § 12 Abs. 1 \nNr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 42 der Abgabenordnung beachtlich. Das ein \nsolcher Missbrauch hier vorliegt, kann im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. \n\n23\n\nDie so erforderliche teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nbetrifft den Vorausleistungsteil, der 25.869,44 DM übersteigt. Insoweit wird auf die \nzutreffende Berechnung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 21. Februar 2002 \nBezug genommen.\n\n24\n\nHinsichtlich der Vorausleistung bis zu diesem Betrag hat die Antragstellerin ihren \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 28. Februar \n2002 durch Antragsbeschränkung zurückgenommen, sodass es keiner weiteren \nPrüfung bedarf, ob wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründe eine \nweitergehende aufschiebenden Wirkung anzuordnen war.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert beruht auf § 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-13/15-b-155-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-13/15-b-155-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298771","retrieved":"2026-07-09 03:22:41.796491+00:00"}}