{"status":"available","doknr":"OLD298807","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0312.8A3764.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"8 A 3764/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerinnen wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom \n3. August 2001 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung \nseines Zuwendungsbescheides vom 25. August 1998 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1998 \nverpflichtet, den Antrag der Klägerinnen auf Bezuschussung ihrer \nRundfunkbeiträge für das 2. Quartal 1998 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerinnen produzieren im Rahmen des Bürgerfunks \nProgrammbeiträge für den lokalen Rundfunk im Sinne des § 34 \nLRG NRW. Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom \nBeklagten gewährten Zuschüsse für Programmbeiträge der \nKlägerinnen, die im zweiten Quartal 1998 gesendet wurden. Die \nstreitige Bezuschussung erfolgte auf der Grundlage des § 36 \nAbs. 1 LRG NRW. Satz 1 dieser Bestimmung ist durch das am \n6. März 1998 in Kraft getretene 9. Rundfunkänderungsgesetz vom \n10. Februar 1998 (GV NRW S. 148) um einen Halbsatz 2 \n(unterstrichen) wie folgt ergänzt worden:\n\n3\n\n\"Die Landesanstalt für Rundfunk (LfR) kann im \nRahmen ihres Haushalts\n1. für Beiträge nach § 34 und\n2. für Offene Kanäle in Kabelanlagen\nZuschüsse gewähren; die Zuschüsse für Beiträge nach \n§ 34 betragen mindestens 15 v.H. der Einnahmen der \nLfR. Die Zuschussbeiträge nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 \nsind im Haushaltsplan der LfR getrennt \nauszuweisen.\"\n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. August 1998 setzte der Beklagte den \nZuschuss für die von den Klägerinnen produzierten und im \nVerbreitungsgebiet 15 (E. ) gesendeten Bürgerfunkbeiträge des \nzweiten Quartals 1998 auf 10.160,08 DM fest. Bei der Berechnung \nder auf die Klägerinnen entfallenden Zuschussbeträge legte er \neinen Förderbetrag von 2,34 DM pro Sendeminute zugrunde. \nDieser Förderung lag der Haushaltsplan der LfR für das \nHaushaltsjahr 1998 zugrunde. Dieser wies im Ertragsplan unter \nTitel 1 \"Erträge aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen \nRundfunkgebühr (55 %)\" einen Betrag von 24,787 Mio. DM aus. \nUnter Titel 2 \"Betriebserträge\" waren zusätzliche Erträge von 7,81 \nMio. DM veranschlagt, so dass sich ein Gesamtertrag von 32,597 \nMio. DM ergab. 260 TSD DM dieses Gesamtertrages waren \nzweckgebundene Einnahmen. Im Aufwandsplan waren unter Titel \n4.1 für \"Zuwendungen für Offene Kanäle im lokalen Rundfunk\" 2,5 \nMio. DM vorgesehen. Diese Fördersumme entspricht bezogen auf \ndie Gesamterträge der LfR einem Anteil von 7,669 %.\n\n5\n\nGegen den Zuwendungsbescheid, der ihnen am 3. September \n1998 bekannt gegeben worden war, legten die Klägerinnen am 2. \nOktober 1998 Widerspruch ein. Diesen begründeten sie damit, \ndass der Beklagte bei der Berechnung der Förderzuschüsse nicht \ndie Änderung des § 36 LRG NRW berücksichtigt habe. Er habe \nBürgerfunkbeiträge nach § 34 LRG NRW entgegen § 36 Abs. 1 \nSatz 1, 2. Halbsatz LRG NRW nicht in Höhe von mindestens 15 % \nder Einnahmen der LfR gefördert.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1998, den \nKlägerinnen zugegangen am 20. Oktober 1998, wies der Beklagte \nden Widerspruch der Klägerinnen zurück. Zur Begründung führte \ner aus: Den Klägerinnen stehe keine höhere Förderung zu. Die \nVorschrift des § 36 Abs. 1 LRG NRW räume Bürgerfunkgruppen \nkeinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen ein, sondern beinhalte \nlediglich den Auftrag an die LfR, Bürgerfunkgruppen nach § 24 \nAbs. 4 LRG NRW zu fördern. Zudem seien Mittel für eine \nErhöhung der Förderung nach dem geltenden Haushaltsplan nicht \nvorgesehen. Eine Ermächtigung zur Erhöhung der Fördermittel im \nlaufenden Haushaltsjahr sehe weder die Finanzordnung der LfR \nnoch das LRG NRW vor. Im Übrigen müsse eine Erhöhung der \nFördermittel nicht zwingend zu einer Erhöhung der den \nKlägerinnen gewährten Minutenförderung führen, weil die LfR - \nselbst wenn sie die Fördermittel für Bürgerfunkbeiträge \naufzustocken hätte - auch besondere Projekte im Bürgerfunk \nbezuschussen könne.\n\n7\n\nMit ihrer am 20. November 1998 erhobenen \nBescheidungsklage haben die Klägerinnen ihr Begehren weiter \nverfolgt. Zu ihrer Begründung haben sie ausgeführt, dass sie ein \nsubjektives Recht auf Förderung hätten. § 36 LRG NRW diene \nobjektiv den Interessen der Bürgerfunkgruppen. Hierfür spreche \ninsbesondere die Vorschrift des § 36 Abs. 2 LRG NRW, die die \nGewährung von Zuschüssen auf Antrag sowie die \nAntragsberechtigung regele. Durch die Änderung des § 36 Abs. 1 \nLRG NRW sei das Förderermessen des Beklagten dahingehend \neingeschränkt worden, dass er nunmehr 15 % seiner Einnahmen \nfür Zuschüsse zu Beiträgen nach § 34 LRG NRW aufzuwenden \nhabe. Dem Beklagten verbleibe demnach bei der Förderung der \ngenannten Beiträge nur noch hinsichtlich der Ausgestaltung der \nFörderung ein Ermessensspielraum. Da Übergangsvorschriften zu \n§ 36 LRG NRW fehlten, gelte die Neuregelung bereits für das \nlaufende Haushaltsjahr 1998. Auf eine fehlende Bereitstellung von \nMitteln im Haushaltsplan 1998 könne sich der Beklagte nicht \nberufen, weil dieser im Außenverhältnis keine Bedeutung habe und \nvom Beklagten an die Vorgaben des § 36 Abs. 1 LRG NRW \nanzupassen sei.\n\n8\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter \nentsprechender Abänderung \nseines Zuwendungsbescheides \nvom 25. August 1998 in der \nFassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. \nOktober 1998 zu verpflichten, ihre \nFörderanträge auf Bezuschussung \nvon Rundfunkbeiträgen für das 2. \nQuartal 1998 vom 10. Juli 1998 im \nHinblick auf die Regelung des § 36 \nAbs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG \nNRW unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts \nneu zu bescheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat zur Begründung ausgeführt, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG \nNRW in der Auslegung der Klägerinnen die LfR in ihrem \nGrundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG \nverletze. Sie sei Trägerin dieses Grundrechts, weil sie als \nunabhängige Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der \nGesamtveranstaltung Rundfunk genuine Aufgaben der \nFreiheitssicherung im Rundfunkbereich wahrnehme. So \nbeschränke sich ihre Tätigkeit nicht auf eine bloße \nAufsichtsfunktion, sondern umfasse auch Gestaltungsaufgaben. \nDenn im Rahmen ihrer gruppenpluralen Organisationsform habe \nsie auch über die programmliche und technische Infrastruktur des \nprivaten Rundfunks zu entscheiden. Deshalb dürften Exekutive \nund Legislative weder direkt noch indirekt Einfluss auf die \nEntscheidungen der LfR nehmen. Dies gelte auch für finanzielle \nFestsetzungen. Finanzausstattungsentscheidungen des \nGesetzgebers hätten sich deshalb ausschließlich abstrakt-\ngenereller Regelungen zu bedienen, um dem Träger der \nRundfunkfreiheit einen Entscheidungsspielraum zu belassen. Lege \nman § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW wie die \nKlägerinnen aus, verletze er den Grundsatz der Staatsferne, weil \nder Gesetzgeber in die Rolle eines Einzelentscheiders über \nBudgetfragen der LfR gerate. Diese Bewertung werde durch § 40 \nAbs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RfStV) bestätigt. Dieser \nlasse zwar das Recht des Landesgesetzgebers unberührt, einen \nTeil des Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr zu anderen \nZwecken als zur Finanzierung der Landesmedienanstalten \neinzusetzen. Er erlaube dem Gesetzgeber aber nicht, innerhalb \ndes der LfR zugewiesenen Gesamtbudgets einzelfallbezogene \nVerteilungsentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus begegne \n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW unter dem \nGesichtspunkt einer unzulässigen unechten Rückwirkung \nverfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Haushaltsplan der LfR \nbei Inkrafttreten des 9. Rundfunkänderungsgesetzes bereits \nverabschiedet gewesen sei. Unter Beachtung der \nverfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsautonomie sei \ndas Vertrauen der LfR auf den Fortbestand des bisherigen \nRechtszustandes schutzwürdig. Ein besonderes Schutzbedürfnis \nergebe sich daraus, dass die LfR bei einer Rückwirkung des \ngeänderten § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW zusätzliche \nMittel in Höhe von 650 TSD DM zur Verfügung stellen müsse. Die \ngebotene verfassungskonforme Auslegung des § 36 Abs. 1 LRG \nNRW erfordere deshalb, das in dem 1. Halbsatz der LfR eröffnete \nErmessen auch auf den 2. Halbsatz zu übertragen.\n\n13\n\nDurch Urteil vom 3. August 2001 - zugestellt am 15. August \n2001 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, dass die Neuregelung des § 36 \nAbs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW auf im Jahre 1998 gesendete \nBürgerfunkbeiträge noch keine Anwendung finde. Sie sei zwar am \n6. März 1998 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Der \nGesetzgeber habe aber unter Beachtung der Haushaltsautonomie \nder LfR und unter Wahrung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze \nkeine ausgabewirksamen Neuregelungen für das Haushaltsjahr \n1998 treffen wollen, nachdem die LfR bereits im November 1997 \nden Haushalt 1998 beschlossen hätte. Die Bezugnahme auf den \nHaushalt der LfR in § 36 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz LRG NRW \nbelege, dass auch das nach § 36 Abs. 1 LRG NRW vorgesehene \nVerfahren der Zuschussgewährung auf dem haushaltsrechtlichen \nGrundsatz der Vorherigkeit basiere.\n\n14\n\nAuf den am 13. September 2001 gestellten Antrag der \nKlägerinnen hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 26. \nOktober 2001 zugelassen.\n\n15\n\nZur Begründung ihrer Berufung führen die Klägerinnen aus: \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts finde die in § \n36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW vorgesehene \nMindestförderung bereits auf das Haushaltsjahr 1998 Anwendung. \nHierfür sprächen die Entstehungsgeschichte sowie die übrigen mit \ndem 9. Rundfunkänderungsgesetz vorgenommenen Änderungen. \nSo sei der Bürgerfunk mit der Aufnahme eines Sendeumfangs von \nmindestens 60 Minuten in § 24 Abs. 4 LRG NRW und seiner \nPlatzierung an einem hervorgehobenen Sendeplatz nicht \nunbeträchtlich aufgewertet worden. Es sei nahe liegend, dass der \nGesetzgeber mit dieser Aufwertung auch erhöhte finanzielle \nZuwendungen zur Qualitätssicherung der Bürgerfunkbeiträge habe \nanordnen wollen. Die Bezugnahme auf den Haushalt der LfR in § \n36 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz LRG NRW begrenze die für die \nMindestförderung aufzuwendenden Mittel nicht auf die im Haushalt \nder LfR für die Beiträgeförderung eingestellten Gelder. § 36 Abs. 1 \nSatz 1, 1. Halbsatz LRG NRW verpflichte die LfR lediglich, die \nFörderbeträge für Offene Kanäle in ihren Haushalt einzustellen. \nSie verschone sie aber nicht vor einer nachträglichen Erhöhung \nder Fördermittel.\n\n16\n\nDer Klägerinnen beantragen sinngemäß,\n\n17\n\ndas erstinstanzliche Urteil \nabzuändern und den Beklagten \nunter Abänderung seines \nZuwendungsbescheides vom 25. \nAugust 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom \n19. Oktober 1998 zu verpflichten, \nihre Anträge auf Bezuschussung \nvon Rundfunkbeiträgen für das 2. \nQuartal 1998 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts \nneu zu bescheiden.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n20\n\nEr nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. \nErgänzend verweist er auf die in Parallelverfahren geäußerte \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Dieses \ngehe davon aus, dass die Neuregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. \nHalbsatz LRG NRW auf das Haushaltsjahr 1998 noch keine \nAnwendung finden könne, weil § 36 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz \nLRG NRW an den Haushalt der LfR anküpfe und keine \nÜbergangsbestimmung enthalte. Weil die LfR mit ihrem im \nNovember 1997 verabschiedeten Haushalt für das Jahr 1998 \nsämtliche Einnahmen verplant habe, werde mit der Klage letztlich \neine Verpflichtung der LfR zu einer Kreditaufnahme oder zum \nErlass eines Nachtragshaushaltes geltend gemacht. Hierfür sei \neine Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Ungeachtet des Streites \nüber die Rückwirkung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG \nNRW auf das Haushaltsjahr 1998 verstoße die Neuregelung auch \ngegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mit ihr vorgesehene finanzielle \nBegünstigung einzelner Beteiligter innerhalb der nordrhein-\nwestfälischen Rundfunkordnung sei mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz \n2 GG folgenden Gebot der Staatsferne nicht vereinbar.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.\n\n24\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung hat \nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. \n\n25\n\nI. Die als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage \nstatthafte Klage ist zulässig. \n\n26\n\nInsbesondere fehlt den Klägerinnen nicht die nach § 42 Abs. 2 \nVwGO erforderliche Klagebefugnis. Es ist nicht ausgeschlossen, \ndass ihnen auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW \ni.V.m. § 2 der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk (LfR) über \ndie Förderung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 6. Juli \n1993, (GV NRW S. 484) - Fördersatzung - ein Anspruch auf die \nbegehrte Neubescheidung ihrer Förderanträge für ihre im zweiten \nQuartal 1998 gesendeten Programmbeiträge zusteht.\n\n27\n\nII. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerinnen haben einen \nAnspruch auf Neubescheidung ihrer Förderanträge für ihre im \nzweiten Quartal 1998 gesendeten Programmbeiträge. Die \nangefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig, weil \nder Beklagte für die Förderung von Programmbeiträgen nach § 34 \nLRG NRW nicht - wie dies § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG \nNRW zwingend vorschreibt - mindestens 15 % der Einnahmen der \nLfR aufgewandt hat.\n\n28\n\n1. Rechtsgrundlage für die begehrte Neubescheidung ist § 36 \nAbs. 1 Satz 1 LRG NRW in Verbindung mit § 2 der Fördersatzung \nder LfR. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW kann die LfR im \nRahmen ihres Haushalts für Beiträge nach § 34 LRG NRW und \nOffene Kanäle in Kabelanlagen Zuschüsse gewähren (1. \nHalbsatz); die Zuschüsse für Beiträge nach § 34 LRG NRW \nbetragen mindestens 15 vom Hundert der Einnahmen der LfR (2. \nHalbsatz). Der 1. Halbsatz des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW \n(\"...kann...Zuschüsse gewähren...\") räumt der LfR nicht nur \nhinsichtlich der Förderung Offener Kanäle, sondern grundsätzlich \nauch hinsichtlich der Förderung von Beiträgen nach § 34 LRG \nNRW ein Ermessen ein; ergänzend ermächtigt § 36 Abs. 4 LRG \nNRW die LfR, durch Satzung die Einzelheiten der \nZuschussgewährung zu regeln. Dieses Ermessen schränkt der 2. \nHalbsatz des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW allerdings insoweit ein, \nals das Gesamtvolumen der Zuschussgewährung für \nProgrammbeiträge im Sinne von § 34 LRG NRW mindestens 15 % \nder Einnahmen der LfR betragen muss. Der LfR wird die 15 %-ige \nMindestförderung mit der Formulierung \"Zuschüsse nach § 34 \nbetragen\" zwingend vorgegeben. Dieses sich aus dem Wortlaut \nergebende Verständnis des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW \nentspricht auch dem in den Materialien des 9. \nRundfunkänderungsgesetzes zum Ausdruck kommenden Willen \ndes Gesetzgebers. Nach dem Bericht und der \nBeschlussempfehlung des Hauptausschusses des Landtages zum \nGesetzesentwurf der Landesregierung sieht die Vorschrift \"einen \nfesten Anteil von 15 v.H. der Einnahmen für Zuschüsse der LfR an \nden Bürgerfunk\" vor,\n\n29\n\nvgl. LT-Drs. 12/2789, \nS. 100.\n\n30\n\nDer so verstandene 2. Halbsatz des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW \nsteht nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zum 1. Halbsatz. \nMit der verbindlichen Festlegung eines Mindestförderbetrages für \nBeiträge nach § 34 LRG NRW wird das der LfR nach dem 1. \nHalbsatz grundsätzlich eingeräumte Ermessen lediglich insoweit \ngebunden, als das \"Ob\" sowie der finanzielle \nMindestgesamtumfang der Förderung von Beiträgen nach § 34 \nLRG NRW nicht mehr zur Disposition des Beklagten stehen. Nach \nwelchen Auswahlkriterien das von § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz \nLRG NRW vorgegebene Mindestfinanzvolumen unter den \nBürgerfunkgruppen verteilt wird und ob eine über das Mindestmaß \nhinausgehende Förderung erfolgt, steht indessen auch nach der \nNeuregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW im pflichtgemäßen \nErmessen des Beklagten. Unberührt von der \nermessensbeschränkenden Neuregelung bleibt darüber hinaus die \nvom 2. Halbsatz des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW nicht erfasste \nFörderung Offener Kanäle in Kabelanlagen.\n\n31\n\n§ 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW berechtigt und verpflichtet nicht \nnur die LfR, Zuschüsse zu gewähren, sondern entfaltet zugleich \nauch eine unmittelbare Wirkung gegenüber den \nZuschussempfängern. Mit dieser Regelung gewährt das \nLandesrundfunkgesetz NRW den Klägerinnen ein subjektives \nRecht auf fehlerfreie Betätigung des der LfR eingeräumten \nFörderermessens. Der Einräumung des Förderermessens und der \nPflicht, ein Mindestfördervolumen zu gewähren, korrespondiert ein \nsubjektives Recht der betroffenen Subventionsberechtigten mit der \nFolge, dass die das Ermessen eröffnende und zugleich bindende \nNorm auch Schutzwirkung zu ihren Gunsten entfaltet. Das vom \nGesetzgeber verfolgte Ziel, mit der Einführung der 15 %-\nMindestförderung zu einer Verbesserung der finanziellen Situation \nder Bürgerfunkgruppen beizutragen,\n\n32\n\nvgl. Beschlussempfehlung und \nBericht des Hauptausschusses, \nLT-Drs. 12/2789, S. 100; \nRedebeiträge der Abgeordneten \nEumann (SPD) und Appel \n(Bündnis 90/Die Grünen) in der 2. \nLesung des Gesetzesentwurfs im \nLandtag am 4. Februar 1998, \nPlenarprotokoll 12/78, S. 6491, \n6495 f.,\n\n33\n\nkann effektiv nur erreicht werden, wenn der Bestimmung des \n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW die Bedeutung einer \nzugunsten der Bürgerfunkgruppen zu beachtenden Beschränkung \ndes Förderermessens des Beklagten zukommt. Der \nRegelungsgehalt des § 36 Abs. 1 LRG NRW ist weder auf eine \nhaushaltsrechtliche Vorgabe an die LfR noch allgemein auf eine \n\"rahmenrechtliche\", erst durch die Fördersatzung der LfR \nauszufüllende oder umzusetzende Vorschrift beschränkt. Der \nsystematische Zusammenhang mit Abs. 2 derselben Vorschrift \nmacht deutlich, dass § 36 LRG NRW unmittelbar geltende \nRegelungen mit Schutzwirkung zugunsten der betroffenen \nZuschussempfänger enthält, die nicht erst der Umsetzung durch \ndie LfR bedürfen; die LfR regelt lediglich die \"Einzel-heiten der \nZuschussgewährung\" durch Satzung (§ 36 Abs. 4 LRG NRW), \nsoweit der Gesetzgeber sie nicht bereits unmittelbar geregelt hat. \nSo sieht § 36 Abs. 2 Satz 1 LRG NRW für die \nFörderungsgewährung ein Antragsverfahren vor, regelt sein \nSatz 3, wer \"antragsberechtigt\" ist, und bestimmt sein Satz 2, dass \ndie Zuschüsse für Beiträge nach § 34 die tatsächlichen Kosten für \ndie Herstellung dieser Beiträge nicht überschreiten dürfen. Mit den \nin Satz 3 aufgeführten antragsberechtigten Personen - den \nVeranstaltergruppen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NRW und den \nArbeitsgemeinschaften nach § 35 Abs. 1 LRG NRW - wird ein \nindividualisierbarer Kreis benannt, der deutlich macht, dass die \nFörderung Offener Kanäle gerade im Interesse dieser \nPersonengruppen, zu denen auch die Klägerinnen zählen, erfolgt. \nIn vergleichbarer Weise beinhaltet § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz \nLRG NRW eine unmittelbar auch im Außenverhältnis wirkende \nBindung des dem Beklagten eingeräumten Förderermessens, die \ndieser im Interesse der Bürgerfunkgruppen zu beachten hat.\n\n34\n\n2. Steht die Entscheidung, ob Offene Kanäle im lokalen \nRundfunk in dem in § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW \nbezeichneten Mindestumfang zu unterstützen sind, demnach nicht \nzur Disposition des Beklagten, so hat er Bürgerfunkbeiträge in \nHöhe von 15 % der Einnahmen der LfR zu fördern. Der Begriff der \nEinnahmen ist hierbei mangels näherer Begrenzung im Sinne aller \nvon der LfR erzielten Einnahmen, mit Ausnahme der \nzweckgebundenen Mittel, zu verstehen. Es ist nicht erkennbar, \ndass der Gesetzgeber den Begriff \"Einnahmen\" in § 36 Abs. 1 \nSatz 1, 2. Halbsatz LRG NRW auf den der LfR zustehenden Anteil \nan der einheitlichen Rundfunkgebühr (vgl. § 65 Abs. 2 LRG NRW) \nhat beschränken wollen. Hätte er dies beabsichtigt, wäre zu \nerwarten gewesen, dass er das nach § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. \nHalbsatz LRG NRW zur Förderung bereit zu stellende \nFinanzvolumen auf einzelne der in § 65 Abs. 1 LRG NRW \ngesetzlich bestimmten und ausdrücklich unterschiedenen \nEinnahmearten der LfR begrenzt hätte. Zu einer derartigen \nausdrücklichen Beschränkung der für die Förderung des lokalen \nBürgerfunks vorgesehenen Einnahmen hätte für den Gesetzgeber \numso mehr Veranlassung bestanden, als die LfR aufgrund des \nauch für sie geltenden haushaltsrechtlichen Grundsatzes der \nKostendeckung (vgl. § 17 der Finanzordnung der LfR vom \n14. Oktober 1988, GV NRW S. 424 i.d.F. vom 14. Dezember 2001, \nGV NRW S. 24 - Finanzordnung) grundsätzlich gehalten ist, alle \nFinanzmittel für alle ihr obliegenden Aufgaben zur Verfügung zu \nstellen. Ausgenommen vom Einnahmebegriff des § 36 Abs. 1 \nSatz 1 LRG NRW sind lediglich die zweckgebundenen Erträge. \nEine Berücksichtigung zweckgebundener Mittel würde, \ninsbesondere wenn diese Mittel etwa im Hinblick auf besondere \nInvestitionsvorhaben in einzelnen Zeitabschnitten eine besondere \nHöhe erreichen, zu einer deutlichen Erhöhung der \nBerechnungsgrundlage und damit zu einer vom Gesetzgeber \noffensichtlich nicht gewollten überproportionalen Schmälerung der \nfür die LfR frei verfügbaren Mittel führen.\n\n35\n\nEinem weiten Verständnis des Einnahmebegriffs im Sinne von \n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW stehen die im Rahmen \neiner staatsvertragskonformen Auslegung zu berücksichtigenden \nVorgaben des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten \nDeutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des 5. Staatsvertrages zur \nÄnderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 6. Juli/7. August \n2000 (GV NRW S. 706) nicht entgegen. Zwar sieht § 40 Abs. 1 \nNr. 2 RfStV vor, dass der den Landesmedienanstalten zustehende \nAnteil von 2 % an der einheitlichen Rundfunkgebühr (vgl. § 7 \nAbs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RgebSTV -, § 10 \nAbs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages - RfinSTV -) \nauch für die Förderung Offener Kanäle verwendet werden kann. \nDiese Bestimmung ermächtigt den Landesgesetzgeber jedoch \nlediglich, die Verwendung eines Anteils der vorrangig zur \nFinanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks bestimmten \n(vgl. § 12 Abs. 1 RfStV) einheitlichen Rundfunkgebühr auch für die \nin § 40 RfStV abschließend genannten anderen Zwecke \nzuzulassen. Vorgaben hinsichtlich der Verwendung anderer \nFinanzierungsquellen als des Anteils der Landesmedienanstalten \nan der einheitlichen Rundfunkgebühr trifft die Regelung des § 40 \nRfStV demgegenüber nicht.\n\n36\n\nVgl. die amtliche Begründung \nder Vorläufervorschrift des Art. 6 \ndes Staatsvertrages zur \nNeuordnung des Rundfunkwesens \nvom 03. April 1987, GV NW \nS. 405: \"Absatz 1 lässt die \nVerwendung eines zusätzlichen \nAnteils an der einheitlichen \nRundfunkgebühr zur Finanzierung \nder darin abschließend genannten \nbesonderen Aufgaben des \nRundfunks zu...\", zit. nach \nHartstein/Ring/Kreile, \nRundfunkstaatsvertrag, 1989, \nAmtl. Begründung zu Art. 6; ders. \nArt. 6 Rn. 6; Hoffmann-Riem, \nFinanzierung und Finanzkontrolle \nder Landesmedienanstalten, 1994, \n§ 10 B, S. 120.\n\n37\n\n3. Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW \nfindet auf die streitbefangenen Programmbeiträge der Klägerinnen \nAnwendung, weil die Beiträge nach dem Inkrafttreten des § 36 \nAbs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW am 6. März 1998 gesendet \nwurden. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des \nGesetzgebers die Neuregelung mit Rücksicht auf die der LfR \neingeräumte Haushaltsautonomie erst später Anwendung finden \nsollte, sind nicht erkennbar. Es mangelt insbesondere an einer \nentsprechenden Übergangsbestimmung, wie sie der Gesetzgeber \nzum Beispiel in Art. 1 Nr. 57 und Art. 2 Nr. 70 des 9. \nRundfunkänderungsgesetzes für andere Regelungen getroffen hat. \nVielmehr spricht die Entstehungsgeschichte des \n9. Rundfunkänderungsgesetzes für eine sofortige Anwendbarkeit \ndes neu eingeführten 2. Halbsatzes in § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG \nNRW. Da der Gesetzgeber zeitgleich in § 24 Abs. 4 LRG NRW die \nMindestsendezeit des Bürgerfunks ausgeweitet und damit einen \nerhöhten Finanzbedarf bei den Bürgerfunkgruppen geschaffen hat, \nliegt es nahe, dass der Bürgerfunk auch mit sofortiger Wirkung von \nder erhöhten Mindestförderung profitieren sollte.\n\n38\n\nDie Neuregelung liefert auch keinen Anhalt dafür, dass die mit \nihr eingeführte Mindestförderung rückwirkend auf Beiträge \nAnwendung findet, die in der Zeit bis zum 5. März 1998 und damit \nvor dem Inkraftreten des Gesetzes gesendet worden sind. Die \nVorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW ordnet \nvielmehr ausdrücklich die 15 %-ige Mindestförderung lediglich für \n\"Beiträge nach § 34\" an und lässt mangels zeitlicher Vorgaben \nnicht erkennen, dass auch vor Inkrafttreten des Gesetzes \ngesendete Beiträge von der Mindestförderung erfasst werden \nsollen. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte \ndie hier streitigen Zuschüsse gem. § 9 Abs. 2 der Fördersatzung \nder LfR jeweils am Ende eines Vierteljahres entsprechend dem für \ndas jeweilige Vierteljahr nachgewiesenen Sendevolumen gewährt. \nDenn diese Art der Förderungsgewährung stellt lediglich eine der \nVerwaltungspraktikabilität dienende Abrechnungsweise dar, die auf \ndie Entstehung des Förderungsanspruchs keinen Einfluss hat.\n\n39\n\nDass die LfR mit dem bereits im November 1997 \nbeschlossenen Haushaltsplan nicht die nötigen Mittel für die nach \n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW vorgeschriebene \nMindestförderung in ihren Haushalt für das Jahr 1998 eingestellt \nhat, berührt die dem Beklagten gesetzlich obliegende Pflicht zur \nMindestförderung von Programmbeiträgen im lokalen Rundfunk \nnicht. Der Haushaltsplan wirkt als Innenrecht unmittelbar nur im \nOrganbereich der Körperschaft, für die er bestimmt ist, hier also \nnur zwischen den Organen der LfR.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n22. Oktober 1974 - 1 BvL 3/72 -, \nBVerfGE 38, 121 (126).\n\n41\n\nRechtswirkungen außerhalb dieses Organbereichs entfaltet er \ndagegen nicht; durch ihn werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten \nDritter weder begründet noch aufgehoben (vgl. § 3 Abs. 3 der \nFinanzordnung der LfR). Gesetzlich begründete \nErmessensbindungen - wie die Mindestförderung nach § 36 Abs. 1 \nSatz 1, 2. Halbsatz LRG NRW - dürfen wegen fehlender \nVeranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan nur dann unbeachtet \nbleiben, wenn das sachliche Recht dies ausdrücklich zulässt.\n\n42\n\nVgl. BSG, Urteil vom \n25. Oktober 1990 - 7 Rar 14/90 -, \nNZA 1991, 404.\n\n43\n\nDies ist bei der hier streitigen Mindestförderung Offener Kanäle im \nlokalen Rund-funk nicht der Fall. § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW hat \nes nicht der LfR überlassen, das Mindestfördervolumen in Höhe \nvon 15 % der Einnahmen unter den Vorbehalt eingestellter oder \nerschöpfter Haushaltsmittel zu stellen. Zwar sieht der 1. Halbsatz \ndieser Vorschrift vor, dass die LfR Offene Kanäle \"im Rahmen \nihres Haushalts\" fördern könne. Halbsatz 2 derselben Vorschrift \nschränkt jedoch - wie ausgeführt - das damit eröffnete Ermessen \nein und verpflichtet die LfR zu einer Mindestförderung. Es liefe \ndem mit Halbsatz 2 verfolgten Zweck zuwider, die zwingende \nMindestförderung an Maßgaben des Haushalts zu binden.\n\n44\n\nGilt somit die Mindestförderung (erst) ab dem 6. März 1998, so \nist für die vom 6. März bis 31. Dezember 1998 gesendeten \nBürgerfunkbeiträge das Mindestfördervolumen anteilig \nentsprechend dem geringeren Förderzeitraum zu reduzieren. \nBezugsgröße für das 15 % - Fördervolumen sind nicht die \ngesamten Einnahmen der LfR im Jahr 1998; dies liefe auf eine \nvom Gesetz nicht gewollte Bevorteilung der im weiteren Verlauf \ndes Jahres 1998 gesendeten Beiträge hinaus, weil der \nBezugsgröße der ganzjährigen Einnahmen ein geringerer \nFörderungszeitraum gegenüberstünde. Um diese unangemessene \nBevorzugung der zwischen dem 6. März und 31. Dezember 1998 \ngesendeten Programmbeiträge zu vermeiden, ist der Begriff der \nEinnahmen der LfR i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG \nNRW für das Jahr 1998 dahingehend zu verstehen, dass die \nzweckungebundenen Einnahmen des Jahres 1998 nur anteilig \n(301/365 x zweckungebundene Einnahmen) als Bezugsgröße für \ndie 15 %-ige Mindestförderung zugrunde zu legen sind. Dem hat \nder Beklagte bislang noch nicht Rechnung getragen.\n\n45\n\n4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die so verstandene \nVorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW bestehen \nnicht.\n\n46\n\na) Sie entspricht den Anforderungen der durch Art. 5 Abs. 1 \nSatz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit. Insbesondere verletzt \nsie nicht das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der \nStaatsfreiheit des Rundfunks.\n\n47\n\nRundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist in \nerster Linie Programmfreiheit, die staatlichen Einfluss auf die \nProgramme der Rundfunkveranstalter verbietet. Sie schützt nicht \nnur vor unmittelbaren Einflüssen, sondern untersagt auch \nEinflussnahmen des Staates, die die Programmfreiheit mittelbar \nbeeinträchtigen. \n\n48\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n4. November 1986 \n- 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 \n(183); Urteil \nvom 5. Oktober 1991 - 1 BvF 1/85, \n1/88 -, BVerfGE 83, 238 (322); \nUrteil vom 22. Februar 1994 - 1 \nBvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 \n(87).\n\n49\n\nDas Erfordernis der Staatsfreiheit bezieht sich auf die Funktion des \nRundfunks als Medium und Faktor bei der Meinungsbildung. Diese \nsoll unbeeinflusst vom Staat ausgeübt werden. Dagegen hindert \nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat nicht, die Rahmenbedingungen \nfür die Erfüllung dieser Funktion festzusetzen. Das Grundgesetz \nverpflichtet ihn im Gegenteil, die Rundfunkfreiheit in geeigneter \nWeise auszugestalten und zu sichern; dabei darf dem Staat aber \nkein Einfluss auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme \neingeräumt werden .\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 -, \nBVerfGE 57, 295 (319 f.); Urteil \nvom 5. Oktober 1991 - 1 BvF 1/85, \n1/88 -, BVerfGE 83, 238, 322 f.; \nUrteil vom 6. Oktober 1992 \n- 1 BvR 1586/89 und 487/97 -, \nBVerfGE 87, 181 (197 f.); Urteil \nvom 22. Februar 1994 - 1 BvL \n30/88 -, BVerfGE 90, 60, 88.\n\n51\n\nDies gilt auch für den lokalen Rundfunk. Auch er muss \ngrundsätzlich rechtlich so ausgestaltet werden, dass er imstande \nist, dem verfassungsrechtlichen Ziel freier individueller und \nöffentlicher Meinungsbildung zu dienen. Dieses Ziel verlangt auch \nim lokalen Bereich gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im \nGesamtangebot des Sendegebiets. Dafür hat der Gesetzgeber \nSorge zu tragen. Er muss sicherstellen, dass der Rundfunk die \nVielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die \nin der Gesellschaft eine Rolle spielen.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n24. März 1987 - 1 BvR 147, \n478/86 -, BVerfGE 74, 297 (327). \n\n53\n\nDabei muss er den Besonderheiten des lokalen Bereichs \nRechnung tragen. Namentlich die häufig anzutreffende \nMonopolstellung der örtlichen Zeitungsverlage erfordert besondere \nVorkehrungen gegen die Entstehung vorherrschender \nmultimedialer Meinungsmacht. Wie der Gesetzgeber diese \nAufgabe im Einzelnen erfüllt, ist Sache seiner politischen \nEntscheidung. Bei der gesetzlichen Ausformung seiner \nGrundentscheidungen genießt er weit gehende Gestaltungsfreiheit. \nDiese endet erst dort, wo die gesetzliche Regelung zwingende \nAnforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG außer Acht lässt oder \nnicht geeignet ist, die dienende Funktion des Rundfunks wirksam \nzu sichern. \n\n54\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, \nBVerfGE 73, 118 (177); Urteil vom \n5. Oktober 1991 - 1 BvF 1/85, \n1/88 -, BVerfGE 83, 283 (324).\n\n55\n\nDie Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW \nentspricht diesen Anforderungen. \n\n56\n\nDie Mindestförderung des Lokalfunks beinhaltet keine \nunzulässige Einflussnahme des Staates auf den privaten Rundfunk \ninnerhalb der dualen Rundfunkordnung. Insbesondere nimmt sie \nkeinen Einfluss auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme \nder privaten Rundfunkveranstalter. Auch in der Förderung des \nBürgerfunks als Programmkategorie liegt keine unzulässige \nstaatliche Einflussnahme. Sie zielt vielmehr darauf, auch im \nlokalen Bereich gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im \nGesamtangebot des Sendegebiets zu sichern. Den hier in Rede \nstehenden Programmbeiträgen nach § 34 LRG NRW kommt nach \ndem nordrhein-westfälischen Rundfunkmodell für die \nGewährleistung der Meinungsvielfalt im lokalen Rundfunk eine \nnicht unmaßgebliche Bedeutung zu. Nach § 24 Abs. 1 LRG NRW \nmüssen lokale Programme das öffentliche Geschehen im \nVerbreitungsgebiet darstellen, die Vielfalt der Meinungen in \nbestmöglicher Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen \nsowie die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und \ngesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Verbreitungsgebiet zu \nWort kommen lassen. Diesem für den lokalen Rundfunk \nausgestalteten Programmgrundsatz der Meinungsvielfalt dienen \ndie Programmbeiträge nach § 34 LRG NRW. Mit ihrer Zulassung \nnach § 24 Abs. 4 LRG NRW wollte der Gesetzgeber auch solchen \nlokalen Gruppen, die keine Vertreter in die \nVeranstaltergemeinschaft entsenden, eine begrenzte Teilhabe \nermöglichen, um die thematische Breite und meinungsmäßige \nVielfalt des Programmangebots im lokalen Rundfunk zu \nerhöhen.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1 \nBvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 \n(328); OVG NRW, Urteil vom \n27. Oktober 1998 - 5 A 1816/97 -, \nUA S. 11 f.\n\n58\n\nNeben diesem auf die Herstellung eines vielfältigen \nProgrammangebots zielenden Zweck dienen die \nBürgerfunkbeiträge im lokalen Rundfunk auch der Verwirklichung \ndes durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf \nKommunikation, indem sie jedermann die Möglichkeit zur aktiven \nKommunikation unter Ausnutzung des Massenmediums Rundfunk \neinräumen wollen.\n\n59\n\nZu diesem Zweck Offener \nKanäle vgl. Hoffmann-Riem, \nFinanzierung und Finanzkontrolle \nder Landesmedienanstalten, 1994, \n§ 8 B II (S. 90).\n\n60\n\nDiese Funktion des Bürgerfunks, grundsätzlich jedermann den \nZugang zum Medium Rundfunk zu ermöglichen, setzt allerdings \nvoraus, dass die Berechtigten die finanziellen und technischen \nMöglichkeiten haben, Sendungen zu produzieren. \"Bürgerfunker\" \nmüssen zudem über hinreichende Kenntnisse verfügen, um ihre \nProgrammbeiträge inhaltlich und technisch so gestalten zu können, \ndass diese \"sendefähig\" sind. Werden bestimmte journalistische \nMindestvoraussetzungen nicht erfüllt, besteht die Gefahr, dass die \nAdressaten das Programm abschalten und das mit dem \nBürgerfunk angestrebte Ziel letztlich verfehlt wird. Die finanzielle \nFörderung des Bürgerfunks auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 \nSatz 1 LRG NRW soll daher erst die tatsächlichen \nVoraussetzungen dafür schaffen, dass Bürger das ihnen nach Art. \n5 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumte Grundrecht ausüben können. Die \nfinanzielle Förderung soll eine Zuschussgewährung zu den \nProduktionskosten der einzelnen Sendebeiträge ermöglichen; sie \nsoll ferner die Möglichkeit eröffnen, \"Bürgerfunker\" auszubilden, \nihnen notwendige Fertigkeiten und Kenntnisse in Seminaren zu \nvermitteln oder sie kontinuierlich bei der Produktion von \nSendungen beraten zu können. Insoweit ist auch die in § 36 Abs. 1 \nSatz, 2. Halbsatz LRG NRW vorgesehene Mindestförderung \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich innerhalb \ndes dem Gesetzgeber durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG \nvorgegebenen Gestaltungsspielraums. Mit ihr wird der Bedeutung \nder Bürgerfunkbeiträge für den lokalen Rundfunk Rechnung \ngetragen, die durch die nunmehr vorgesehene Mindestsendedauer \nvon 60 Minuten sowie ihren festgelegten hervorgehobenen \nSendeplatz (vgl. § 24 Abs. 4 LRG NRW in der Fassung des 9. \nRundfunkänderungsgesetzes) noch erhöht worden ist. Mit der \nUnterstützung solcher Gruppen, die ohne ausreichende technische \nund finanzielle Ausstattung nicht oder nur sehr eingeschränkt \nZugang zum privaten Rundfunk erhalten könnten, sollen \nhinreichende Bedingungen geschaffen werden, dass diese \nGruppen das ihnen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumte \nGrundrecht auch tatsächlich ausüben können. In diesem Sinne \ndient die Mindestförderung dem Ziel einer gleichgewichtigen \nVielfalt der Meinungen auch im lokalen Bereich. \n\n61\n\nDer Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum auch nicht \nhinsichtlich der Höhe der dem Bürgerfunk zu gewährenden \nFörderung überschritten. Er hat gewährleistet, dass das in § 36 \nAbs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW festgelegte \nMindestfördervolumen nur insoweit an die Bürgerfunkgruppen \nverteilt wird, als es von dem aus der Rundfunkfreiheit folgenden \nGestaltungsauftrag gerechtfertigt ist. Mit der Vorschrift des § 36 \nAbs. 2 Satz 2 LRG NRW ist sichergestellt, dass die ehrenamtlich \ntätigen Bürgerfunkgruppen Zuschüsse höchstens in Höhe der \nProduktionskosten ihrer Programmbeiträge erhalten und aus der \nöffentlichen Förderung keinen Gewinn erzielen können.\n\n62\n\n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW verletzt auch nicht \nder LfR möglicherweise zustehende Grundrechtspositionen aus \nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Insoweit kann offen bleiben, ob die LfR \nals Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 51 Abs. 1 LRG NRW) im \nRahmen ihrer Zuständigkeit für das duale Rundfunkwesen deshalb \nTräger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist, weil sie \ndem aus der Verfassung resultierenden Gebot der Staatsferne \nfolgend grundrechtssichernde Funktionen im Bereich des privaten \nRundfunks in einer dem Staat gegenüber rechtlich \nverselbständigten Organisationsform wahrnimmt.\n\n63\n\nIn diesem Sinne: BayVGH, \nBeschluss vom 24. März 1993 - 25 \nCS 93.483 u.a. -, NVwZ-RR 1993, \n552 (553); Nolte, in: \nAlbers/Heine/Seyfarth, \nBeobachten-Entscheiden-\nGestalten, Symposion zum \nAusscheiden von Dieter Grimmm \naus dem \nBundesverfassungsgericht, 2000, \nS. 161 ff. m.w.N.; \nHartstein/Ring/Kreile, \nRundfunkstaatsvertrag, 1989, Einf. \nArt. 12 Rn. 12 und 17 ff.; Hesse, \nRundfunkrecht, 2. Aufl. 1998, Rn. \n16 zum 5. Kap. III 1.a) (S. 214); \noffen lassend: BVerfG, Beschluss \nvom 9. Juli 1993 - 1 BvR 748/93 -, \nNVwZ-RR 1993, 550; a.A.: \nSächsVerfGH, Entsch. vom \n21. März 1997 - Vf.10-IV-96 -, \nNJW 1997, 3015; Ricker/Schiwy, \nRundfunkverfassungsrecht, 1997, \nRn. 153 ff. zu B I 7 b) (S. \n119 ff.).\n\n64\n\nEin Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem \nGesichtspunkt einer Verletzung der Finanzautonomie der LfR ist \njedenfalls auch dann nicht gegeben, wenn die vom \nBundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur \nFinanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf \nLandesmedienanstalten entsprechende Anwendung fänden. Art. 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG gewährt keinen Anspruch auf eine bestimmte \nFinanzierungsregelung, sondern schreibt lediglich eine \nFinanzausstattung vor, die den Träger der Rundfunkfreiheit in den \nStand versetzt, die ihm im Rahmen der dualen Rundfunkordnung \nzugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.\n\n65\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, \nBVerfGE 90, 60 (90); zum \nvergleichbaren Schutzumfang der \ndurch Art. 28 Abs. 2 GG den \nKommunen garantierten \nFinanzautonomie vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 15. Oktober 1985 \n- 2 BvR 1808 u.a./82 -, BVerfGE \n71, 25 (37); Beschluss vom \n7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, \nBVerfGE 83, 363 (386); Beschluss \nvom 26. Fe-bruar 1999 - 2 BvR \n1268/96 -, DVBl. 1999, 840.\n\n66\n\nDass die LfR den ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr gerecht \nwerden kann, wenn sie 15 % ihrer Einnahmen zur Förderung des \nlokalen Bürgerfunks einsetzen muss und damit ihre \nHaushaltsmittel nicht unerheblich \"gebunden\" werden, hat sie nicht \nvorgetragen. Dies ist angesichts ihrer Überschüsse, die sie \nausweislich ihres Haushaltsplanes 1998 im Ertrags- und \nAufwandsplan der mittelfristigen Finanzplanung im Zeitraum von \n1997 bis 2001 erwirtschaftet bzw. veranschlagt hat, auch nicht zu \nerwarten.\n\n67\n\nDie in § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW vorgesehene \nMindestförderung wirkt auch nicht in von Verfassungs wegen zu \nbeanstandender Weise auf die Erfüllung der von der LfR \nwahrzunehmenden Aufgaben ein. Die LfR übt keine Tätigkeit aus, \nmit der sie selbst - etwa als Programmveranstalter - von der durch \ndas Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten \nFreiheit Gebrauch macht. Sie leistet vielmehr einen wesentlichen \nBeitrag zur Schaffung einer freiheitlichen Rundfunkordnung, indem \nsie grundrechtliches Handeln anderer absichert, koordiniert oder in \neinen Organisationszusammenhang einbindet. Insoweit errichtet \nsie arbeitsteilig mit dem Gesetzgeber die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 \nGG auch für den privaten Rundfunk geforderte positive Ordnung. \nWie der Gesetzgeber steht sie im Dienst der Vielfaltssicherung, die \nwesentliches Ziel des grundrechtlichen Schutzauftrags ist. \n\n68\n\nVgl. Nolte, a.a.O., S. 184.\n\n69\n\nDer Gesetzgeber hat im Rahmen seines Ausgestaltungsauftrags \nnach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Befugnis, Aufgaben der LfR zu \nbegrenzen oder rechtlich \nzu strukturieren.\n\n70\n\nDie gesetzgeberische Vorgabe, mindestens 15 % der \nEinnahmen der LfR für die Förderung von Bürgerfunkbeiträgen zu \nverwenden, hält sich innerhalb des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG \nvorgegebenen staatlichen Gestaltungsauftrags. Die Erfüllung der \nder LfR nach dem Landesrundfunkgesetz NRW übertragenen \nAufgaben (vgl. § 52 LRG NRW), namentlich die Aufsicht über die \nprivaten Rundfunkveranstalter sowie die Förderung und \nUnterstützung des privaten Rundfunks, werden nicht \nunangemessen beeinträchtigt. § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG \nNRW verpflichtet die LfR nicht zur Mindestförderung bestimmter \nProgramme, sondern gibt ihr mit der auf sämtliche \nBürgerfunkbeiträge im lokalen Rundfunk bezogenen Förderung \nlediglich abstrakt die Mindestbezuschussung einer ganzen \nProgramm-kategorie auf. Nach welchen Maßstäben Offene Kanäle \nim lokalen Rundfunk (§ 34 LRG NRW) im Einzelnen gefördert \nwerden, hat der Gesetzgeber der Entscheidung der LfR \nüberlassen. Diese entscheidet eigenständig über die Verwendung \nder Mindestfördersumme des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG \nNRW. Ihr obliegt die Festlegung, ob etwa Modellprojekte, \nExperimente oder Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden \n(vgl. § 1 Abs. 3 der Fördersatzung) und nach welchen Kriterien \neinzelne Bürgerfunkbeiträge bezuschusst werden. Soweit die LfR \nzu einer bestimmten Mindestförderung des Bürgerfunks verpflichtet \nworden ist, ist diese Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der \nLfR vom Auftrag des Gesetzgebers, die Rundfunkfreiheit zu \nsichern, gedeckt. Der maßgebliche Grund für die Mindestförderung \nbesteht - wie ausgeführt - darin, die tatsächlichen \nVoraussetzungen für die Produktion qualitativ hinreichender, d.h. \nsendefähiger Bürgerfunkbeiträge zu verbessern. Diese \nangestrebte Qualitätsverbesserung soll als ein Teilelement der \nvom Gesetzgeber zu gestaltenden Rundfunkordnung sicherstellen, \ndass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in \nbestmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass \nauf diese Weise umfassende Information geboten wird. Der \nGesetzgeber wird damit zugleich seiner Aufgabe gerecht, \nkonkurrierende Grundrechtspositionen zum Ausgleich zu \nbringen.\n\n71\n\nb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mit dem 9. \nRundfunkänderungsgesetz eingeführte Mindestförderung für \nProgrammbeiträge im lokalen Rundfunk bestehen schließlich auch \nnicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Rück-wirkung. Die \nNeuregelung trat am 6. März 1998 in Kraft, ohne sich rückwirkend \nauf vor diesem Zeitpunkt gesendete Beiträge zu erstrecken. Ob \neine verfassungsrechtlich relevante Rückwirkung in dem Umstand \nliegt, dass die Mindestförderung des Bürgerfunks im Haushalt der \nLfR für 1998 noch nicht ihren Niederschlag gefunden hat, kann \noffen bleiben. Selbst wenn die Zulässigkeit der Bestimmung des \n§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW nach den für \nRegelungen mit unechter Rückwirkung entwickelten Grundsätzen \nzu beurteilen wäre, bestünden keine Bedenken gegen ihre \nVerfassungsmäßigkeit. \n\n72\n\nEine - hier allenfalls in Betracht kommende - Regelung mit \nunechter Rückwirkung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich \nunbedenklich. Grenzen ihrer Zulässigkeit können sich lediglich aus \ndem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn \ndie vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung nicht \ngeeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die \nBestandsinteressen des Betroffenen die Änderungsgründe des \nGesetzgebers überwiegen.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n14. Mai 1986 \n- 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 \n(241 ff.); Beschluss vom \n7. November 1995 - 1 BvR \n209/93 -, NVwZ 1996, 781 (783); \nBeschluss vom 15. Ok-tober 1996 \n- 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, \n67 (86 f.); Beschluss vom \n14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, \nBVerfGE 96, 330 (340). \n\n74\n\nDas Inkrafttreten der Regelung über die Mindestförderung Offener \nKanäle im lokalen Bürgerfunk während des laufenden \nHaushaltsjahres 1998 war geeignet und erforderlich, um das mit ihr \nangestrebte Ziel einer Verbesserung der finanziellen Situation der \nBürgerfunkgruppen zu erreichen. Angesichts der mit dem \n9. Rundfunkänderungsgesetz gleichzeitig erfolgten Ausweitung der \nSendezeit von Programmbeiträgen nach § 34 LRG NRW hält sich \nder Gesetzgeber mit seiner Entscheidung, den Bürgerfunkgruppen \nmit sofortiger Wirkung eine verbesserte Förderung zu gewähren, \nim Rahmen des ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraums, \nder ihm auch bei der Bestimmung des Inkrafttretens einer \ngesetzlichen Neuregelung eingeräumt ist.\n\n75\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n28. Februar 1980 - 1 BvL 136/78 \nu.a. -, BVerfGE 53, 224 (253 \nf.).\n\n76\n\nGesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen zu keiner \nanderen Beurteilung. Dahin stehen kann, ob das \nVertrauensschutzinteresse der LfR als einer öffentlich-rechtlichen \nAnstalt überhaupt geeignet ist, der Gestaltungsmacht des \nGesetzgebers die aus aus dem Rückwirkungsverbot folgenden \nBeschränkungen aufzuerlegen. Jedenfalls fällt die Abwägung des \nVertrauensschutzinteresses des Beklagten am Fortbestand des \nalten Rechtszustandes für das Haushaltsjahr 1998 mit der \nBedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl \nzu Lasten des Beklagten aus. Das mit der gesetzlichen \nNeuregelung verfolgte Ziel, mit der eingeführten Mindestförderung \neine Verbesserung der finanziellen Situation der \nBürgerfunkgruppen zu erreichen und damit letztlich zu einer \nQualitätssteigerung der Programme beizutragen, überwiegt das \nInteresse des Beklagten, von ausgabewirksamen Neuregelungen \nfür das Haushaltsjahr 1998 verschont zu bleiben. Die LfR ist trotz \nder ihr gesetzlich eingeräumten Finanzautonomie \nverfassungsrechtlich nicht vor der Auferlegung einzelner \nAusgabepflichten geschützt, wenn - wie hier - eine \nfunktionsgerechte Finanzausstattung insgesamt gewährleistet \nist.\n\n77\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, \nBVerfGE 90, 60 (90); zum \nvergleichbaren Schutzumfang der \ndurch Art. 28 Abs. 2 GG den \nKommunen garantierten \nFinanzautonomie vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 15. Oktober 1985 \n- 2 BvR 1808 u.a./82 -, BVerfGE \n71, 25 (37); \nBeschluss vom 7. Februar 1991 - 2 \nBvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 \n(386); Beschluss vom 26. Fe-bruar \n1999 - 2 BvR 1268/96 -, DVBl. \n1999, 840.\n\n78\n\nDarüber hinaus stellt die öffentliche Haushaltsplanung eine nur \neingeschränkt schutzwürdige Form der Vertrauensbetätigung dar. \nDa ihr Zweck in der Feststellung und Deckung des \nvoraussichtlichen Finanzbedarfs vor Beginn eines Haushaltsjahres \nbesteht (vgl. § 62 Abs. 1, 2 LRG NRW, § 2 Finanzordnung), muss \nder öffentliche Haushaltsplan naturgemäß offen sein für erst nach \nseiner Aufstellung absehbare Veränderungen des Finanzbedarfs. \nDiesem Umstand trägt das Haushaltsrecht dadurch Rechnung, \ndass es eine Veränderung der Haushaltsplanung im Wege eines \nNachtragshaushaltes ausdrücklich zulässt (vgl. § 11 \nFinanzordnung). Im Übrigen bestand im ersten Quartal 1998 noch \nein ausreichender finanzieller Spielraum zur Änderung des \nHaushaltes. Dementsprechend lehnte die Rundfunkkommission \neine aufgrund der Novellierung des § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW \nnotwendig gewordene Änderung des Haushaltes nicht etwa \ndeshalb ab, weil dies finanziell nicht möglich gewesen wäre, \nsondern weil der durch das 9. Rundfunkänderungsgesetz bewirkte \nEingriff in den laufenden Haushalt aus grundsätzlichen \nErwägungen für unzulässig gehalten wurde.\n\n79\n\nVgl. die im Verfahren 8 A \n538/01 überreichte und den \nBeteiligten bekannte Niederschrift \nüber die 48. Sitzung der \nRundfunkkommission der LfR am \n27. Februar 1998.\n\n80\n\nDas Vertrauen der LfR auf den Fortbestand des alten \nRechtszustandes ist auch deshalb nicht schutzwürdig, weil sie vor \ndem Hintergrund des bereits im Jahre 1997 eingeleiteten \nGesetzgebungsverfahrens zur Änderung des LRG NRW schon zur \nZeit der Verabschiedung ihres Haushaltes im November 1997 \nausgabewirksame Neuregelungen für das Haushaltsjahr 1998 \nzumindest in Erwägung ziehen musste. Dies gilt umso mehr, als \nbereits mit dem Entschließungsantrag der Landtagsfraktionen von \nSPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 11. Juni 1997 angeregt \nworden war, bei der anstehenden Novellierung des LRG NRW \n\"eine komplementäre Finanzierung des Bürgerfunks durch die LfR \nund Verbesserungsmaßnahmen der Lokalsender vor Ort\" zu \nprüfen.\n\n81\n\nVgl. Entschließungsantrag der \nFraktionen von SPD und Bündnis \n90/Die Grünen vom 11. Juni 1997, \nLT-Drs. 12/2117, S. 5.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n83\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-12/8-a-3764-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-12/8-a-3764-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298807","retrieved":"2026-07-09 03:22:45.476736+00:00"}}