{"status":"available","doknr":"OLD298809","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0312.7A1437.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"7 A 1437/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Streitwertstufe bis 40.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nI.\nMit Nachtragsbaugenehmigung vom 16. November 1989, deren Bestandskraft der \nKläger nicht bestreitet, wurde dem Kläger aufgegeben, für die Bebauung C. in \nT. 25 Einstellplätze nachzuweisen. Mit Bescheid vom 2. März 1995 forderte der \nBeklagte den Kläger u.a. auf, über die bereits (in einer privaten Tiefgarage) \nanerkannten 16 Stellplätze hinaus weitere neun Stellplätze innnerhalb von sechs \nWochen nach Zustellung des Bescheides nachzuweisen. Für den Fall, dass dies \ndem Kläger nicht möglich sei, erklärte sich der Beklagte in einem \"Hinweis\" bereit, \ngegen Zahlung eines Betrages von (9 x 8.500,- DM =) 76.500,- DM auf die \nHerstellung der noch fehlenden Stellplätze zu verzichten.\n\n2\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der damalige Oberkreisdirektor des S. -\nT1. -Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 1995 im Wesentlichen \nzurück. Der Nachweis der noch fehlenden neuen Stellplätze wurde nunmehr \ninnerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung verlangt. \n\n3\n\nMit der Klage hat der Kläger vorgetragen, in der privaten Tiefgarage seien noch \nzwei weitere Stellplätze (Nr. 17 a und 18 a) vorhanden. Auf seinem Grundstück I.-----\n-----straße (Flurstück 7010) weise er weitere acht Einstellplätze nach.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat - soweit für das vorliegende Verfahren noch von \nInteresse - die Klage abgewiesen. Der Senat hat auf Antrag des Klägers die \nBerufung zugelassen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBescheid des Beklagten vom 2. März 1995 in der \nGe-\nstalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des S. -T1. -Kreises vom \n29. November 1995 aufzuheben, soweit das \nVerfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nII.\nDer Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten sind zu \ndieser Verfahrensweise gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht.\n\n10\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n11\n\nGegenstand des Verfahrens ist nicht eine Zahlungsverpflichtung des Klägers. \nDer Beklagte hat sich in seinem Bescheid vom 2. März 1995 in einem Hinweis \nlediglich bereit erklärt, auf die Herstellung der noch fehlenden Stellplätze gegen \nZahlung eines Betrages von 76.500,-- DM zu verzichten, falls der Kläger die \nfehlenden Stellplätze nicht nachweisen kann. Gegenstand des Verfahrens ist nur die \nFrage, ob der Kläger bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung seiner \nPflicht, die erforderlichen Stellplätze nachzuweisen, nachgekommen ist. Ist dies der \nFall, ist der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des S. -T1. -Kreises vom 29. November 1995 rechtswidrig; ist \ndas nicht der Fall, ist die Aufforderung zu Recht ergangen. \n\n12\n\nDer Kläger bestreitet nicht mehr, dass er 25 Stellplätze nachzuweisen hat. Die \nBeteiligten sind sich auch darüber einig, dass der Kläger in der privaten Tiefgarage \njedenfalls 16 Stellplätze vorhält. Die übrigen neun Stellplätze hat der Kläger \nentgegen seiner Ansicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom \n29. November 1995 nicht nachgewiesen.\n\n13\n\nMit den Stellplätze Nr. 17 a und 18 a kann der Kläger seine Nachweispflicht nicht \nerfüllen, denn diese Einstellplätze liegen in der Fahrgasse der Tiefgarage und sind \nnach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung) \nvom 2. November 1990 - GV NRW S. 600 - nicht zulässig. Gemäß § 6 Abs. 2 dieser \nVerordnung muss die Breite der Fahrgassen, soweit sie unmittelbar - wie hier - der \nZu- und Abfahrt von Einstellplätzen dienen, bei einer 90°-Anordnung der \nEinstellplätze zur Fahrgasse je nach Einstellplatzbreite zwischen 5,50 und 6,50 m \nbetragen. Diese Mindestbreite wird durch die Anlage der Stellplätze Nr. 17 a und 18 \na unterschritten; diese Stellplätze sind demnach unzulässig. Ob es tatsächlich bisher \nnoch nie zu Schwierigkeiten beim Parken oder zu gefährlichem Begegnungsverkehr \nauf der nach den rechtlichen Vorgaben zu engen Fahrgasse gekommen ist. ist \nunerheblich.\n\n14\n\nAuch mit den vom Kläger benannten Stellplätzen in der I.----------straße ist er \nseiner Nachweispflicht nicht nachgekommen. Diese Stellplätze liegen nicht, wie § 47 \nAbs. 3 Satz 1 BauO NRW 1984, jetzt § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW fordert, auf \neinem \"geeigneten\" Grundstück \"in der näheren Umgebung\".\n\n15\n\nZum einen spricht nach dem Ergebnis des Ortstermins alles dafür, dass das \nFlurstück 7010 in einem faktischen reinen Wohngebiet liegt mit der Folge der \nUnzulässigkeit von Stellplätzen, die nicht der Versorgung des Wohngebiets dienen \n(§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 2 BauNVO). Nähere Ausführungen hierzu \nerübrigen sich, weil die vom Kläger benannten Stellplätze auch zu weit vom \nBauvorhaben C. entfernt liegen.\n\n16\n\nEine Eignung von Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt der \"näheren \nUmgebung\" ist nur dann zu bejahen, wenn Stellplätze auf Grundstücken in der \nUmgebung geschaffen werden, auf denen sie für den vorgesehenen Bedarf durch \ndie potentiellen Benutzer angenommen werden.\n\n17\n\nvgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1992 \n- 7 A 211/90 -.\n\n18\n\nZwar mag bei Stellplätzen, die dem Personal eines Betriebes dienen, das Merkmal \n\"nähere Umgebung\" auch noch bei einer Entfernung von 750 m zwischen Stellplatz \nund Betrieb und einem etwa 10-minütigen Fußweg gegeben sein. Wie die \nOrtsbesichtigung jedoch ergeben hat, setzen diese Entfernung und diese Zeit hier \nvoraus, dass der Weg über den unbeleuchteten Alten Friedhof genommen wird. \nDieser Weg ist bei Dunkelheit auch für eigene Angestellte des Klägers unzumutbar \nund wird von ihnen daher zu erheblichen Teilen des Jahres nicht angenommen \nwerden. Der Weg über beleuchtete Straße (L.-----straße - X.----straße - I.----------\nstraße oder D.-------straße - B.--gasse - X.----straße ) ist, wie sich aus dem zur Akte \ngereichten Stadtplan ergibt, wesentlich weiter und damit auch so zeitaufwendig, dass \nvon \"näherer Umgebung\" nicht mehr gesprochen werden kann.\n\n19\n\nSteht damit fest, dass mit den oben angeführten Stellplätzen der Kläger seine \nNachweispflicht nicht erfüllt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid der \nBeklagten vom 2. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des S. -T1. -Kreises vom 29. November 1995 als rechtmäßig. \nOb der Kläger mit den im Schriftsatz vom 28. Dezember 2001 angeführten \nStellplätzen seine Nachweispflicht erfüllen kann, ist nicht Gegenstand dieses \nVerfahrens.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt, \ndass das wirtschaftliche Interesse des Klägers in diesem Verfahren letztlich darin \nliegt, eine drohende Ablösesumme nicht zahlen zu müssen.\n\n22\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-12/7-a-1437-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-12/7-a-1437-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298809","retrieved":"2026-07-09 03:22:45.698760+00:00"}}