{"status":"available","doknr":"OLD298805","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0312.6A499.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"6 A 499/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.445,71 Euro \n(41.944,17 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember \n2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene \nUrteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO greifen nicht durch. \n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom \n20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n6\n\nIn dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, \ndarzulegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).\n\n7\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Die - seit dem 19. August 1996 als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes \nbeschäftigte - Klägerin erstrebt eine Verpflichtung des Beklagten, sie in das \nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als \nunbegründet angesehen: Die Klägerin habe die für eine Verbeamtung geltende \nAltersgrenze von 35 Jahren vor ihrer Einstellung zum 19. August 1996 überschritten, \nda sie am 20. Oktober 1993 das 35. Lebensjahr vollendet habe. Dies sei nicht \ngemäß § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) wegen der Geburt oder der \ntatsächlichen Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren \nunschädlich. Die Geburt und die Betreuung der am 29. Mai 1983 und 8. Juli 1987 \ngeborenen Kinder seien nicht die entscheidende (unmittelbare) Ursache dafür \ngewesen, dass die Klägerin erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres eingestellt \nworden sei. Eine diesbezügliche Ursächlichkeit werde durch ihre Halbtagstätigkeit bei \ndem Sportverein Fortuna Schapdetten (vom 22. August 1988 bis zum 21. August \n1989) und durch ihre erfolglosen Bewerbungen um Einstellung zum Beginn der \nSchuljahre 1989/90 und 1991/92 verdrängt. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, \nob sie eine Einstellungsmöglichkeit zum Schuljahresbeginn 1992/93 wegen \nKinderbetreuung nicht wahrgenommen habe. Der dann als Kinderbetreuungszeit \nanzurechnende Zeitraum kompensiere nicht die tatsächliche Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze um zwei Jahre und zehn Monate. Der Beklagte habe auch \nrechtlich einwandfrei die Erteilung einer Ausnahme von dem Erfordernis der \nEinhaltung des Höchstalters abgelehnt. \n\n8\n\nDie Klägerin macht geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die \nKausalität der Kinderbetreuung sei verdrängt worden, sei falsch. Es sei unlogisch, \nihrer (im Anschluss an ihre Zweite Staatsprüfung aufgenommenen) einjährigen \nTätigkeit für den Sportverein einen Verdrängungscharakter beizumessen. In der Zeit \nnach dieser Tätigkeit habe sie noch deutlich mehr an Verzögerungszeiten \naufzuweisen als die Überalterungszeit ausmache. Insbesondere nach der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es auch unlogisch, dass \nerfolglose Bewerbungen Verdrängungstatbestände sein sollten. Außerdem habe sie \nsich (vor Vollendung des 35. Lebensjahres) zum Beginn der Schuljahre 1990/91, \n1992/93 und 1993/94 nicht um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des \nbeklagten Landes beworben. Derartige Bewerbungen wären erfolgreich gewesen. \nDem Beklagten obliege es, das Gegenteil zu beweisen, was er nicht getan habe. \nDarauf sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. \n\n9\n\nDurch diese Argumente wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.\n\n10\n\nDie begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe \neinzustellen, konnte das Verwaltungsgericht ohnehin nicht aussprechen. Die Sache \nwar und ist insoweit nicht spruchreif. Die Einstellung eines Beamten steht im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und \nStreitstand ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein \nnoch dahin ausüben könnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen. Im \nRahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die \ngesundheitliche Eignung des Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 \nAbs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von Bedeutung. \nDieses und andere Erfordernisse sind nicht geprüft und auch nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens.\n\n11\n\nEs ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht das in dem Klageantrag enthaltene Begehren auf \nNeubescheidung des Antrages der Klägerin auf Verbeamtung im Ergebnis zu Recht \nals unbegründet angesehen hat.\n\n12\n\nGemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO in der zugrunde zu legenden \naktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995, GV NRW 1996, 1, \nzuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2000, GV NRW 380, darf als \nLaufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1a LVO (wozu die Klägerin zählt) bei der \nLehrerlaufbahn für die Sekundarstufe I (§ 50 Abs. 1 Nr. 5 LVO) in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. \nLebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen \nder Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter \n18 Jahren verzögert, so darf die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, \nhöchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten \nwerden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO). \n\n13\n\nDie am 20. Oktober 1958 geborene Klägerin war zwar bei ihrer Einstellung als \nLehrerin im Angestelltenverhältnis zum Beginn des Schuljahres 1996/97 älter als 35 \nJahre und hat diese Altersgrenze inzwischen auch zuzüglich des erwähnten \nmaximalen Verzögerungszeitraums von sechs Jahren überschritten. Jedoch kann \ndem von ihr verfolgten Anspruch, falls er im Jahre 1996 (nach der damals geltenden, \nmit § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO n.F. übereinstimmenden Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 \nLVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995, a.a.O.) bestand, \nauch jetzt noch auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO (betreffend die Zulassung von Ausnahmen von dem Höchstalter für die \nEinstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) Rechnung \ngetragen werden. \n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 2000, 305 = Recht im Amt (RiA) \n2000, 286 = DVBl. 2000, 1129 = Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter 2000, 297; OVG \nNRW, Urteil vom 29. Dezember 2001 - 6 A \n693/96 -.\n\n15\n\nNach diesem Maßstab fällt zunächst nicht zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht, \ndass sie unstreitig ohne die Geburt ihrer beiden Kinder die Zweite Staatsprüfung für \ndas Lehramt für die Sekundarstufe I nicht erst am 9. Juni 1988, sondern bereits zwei \nJahre früher abgelegt hätte. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass ihre \nFächerkombination \"Evangelische Religionslehre/Sport\" vor dem Jahre 1989 \neinstellungsrelevant war. Sie ist dem Vorbringen des Beklagten, ihre \nFächerkombination sei seit 1989 einstellungsrelevant gewesen, nicht \nentgegengetreten. Sie beanstandet in diesem Zusammenhang lediglich die \nAusführungen des Beklagten, es sei davon auszugehen, dass für sie bis zu ihrer \nEinstellung zum Schuljahresbeginn 1996/97 unabhängig von einer Kinderbetreuung \nkeine Einstellungsmöglichkeit bestanden habe. \n\n16\n\nDes Weiteren fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es auf die \nGeburt und die Betreuung ihrer Kinder zurückzuführen ist, dass die Klägerin \nbeginnend mit dem Jahre 1989 und bis zum 20. Oktober 1993, dem Tag der \nVollendung ihres 35. Lebensjahres, nicht in den öffentlichen Schuldienst des \nbeklagten Landes eingestellt wurde. Ihre Bewerbung um Einstellung zum \nSchuljahresbeginn 1989/90 wurde mit Bescheid des Regierungspräsidenten Münster \nvom 9. November 1989 unter Hinweis darauf abgelehnt, dass in dem \nAuswahlverfahren die Zahl der Bewerber die Einstellungsplätze erheblich \nüberstiegen habe. Auch die Bewerbung der Klägerin um Einstellung zum \nSchuljahresbeginn 1991/92 wurde - mit Bescheid des Regierungspräsidenten \nMünster vom 23. Oktober 1991 - wegen besserer Rangplätze anderer Bewerber \nabgelehnt. Schließlich ist nicht erkennbar, dass Geburt und Betreuung der Kinder \ndafür ursächlich waren, dass die Klägerin zu den - des Weiteren vor der Vollendung \nihres 35. Lebensjahres in Betracht kommenden - Einstellungsterminen zum Beginn \nder Schuljahre 1990/91, 1992/93 und 1993/94 nicht in den öffentlichen Schuldienst \neingestellt wurde. \n\n17\n\nDas Vorbringen der Klägerin, sie habe sich aus Gründen der Kinderbetreuung zu \ndiesen Einstellungsterminen nicht beworben, ist nicht plausibel. Nach den Angaben \ndes Beklagten sind allerdings diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde nicht mehr \nvorhanden. Die Umstände des Falles sprechen jedoch dafür, dass, sofern die \nKlägerin sich zu diesen Einstellungsterminen tatsächlich nicht beworben hat (nach \ndem Akteninhalt forderte sie Bewerbungsunterlagen jedenfalls für 1990/91 an), dies \njedenfalls nicht darauf zurückzuführen ist, dass sie sich anstelle der Berufsausübung \nganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. \n\n18\n\nVgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 18. Juni \n1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419.\n\n19\n\nDagegen spricht zunächst, dass die Klägerin gut ein Jahr nach der Geburt des \nzweiten Kindes und im Anschluss an ihre Zweite Staatsprüfung im Rahmen eines \n\"ABM-Vertrages\" eine Tätigkeit als Sportlehrerin für den Sportverein Fortuna \nSchapdetten begann. Dass sie während dieses - vom 22. August 1988 bis zum \n21. August 1989 dauernden - Arbeitsverhältnisses ganz oder zumindest überwiegend \nihre Kinder betreute, verneint die Klägerin selbst. Ihr Vorbringen, sie habe den ABM-\nVertrag nicht verlängert, weil ihr Ehemann für die Kinderbetreuung keine Zeit mehr \ngehabt und nunmehr sie die Kinder habe versorgen wollen, überzeugt nicht. \nWährend der Zeit ihrer Tätigkeit für den Sportverein hatte sie sich (unter dem \n25. April 1989) um Einstellung zum Schuljahresbeginn 1989/90 beworben. Nachdem \nder ABM-Vertrag ausgelaufen war, erhielt sie den Ablehnungsbescheid vom \n9. November 1989. Zudem bewarb sie sich, wie ausgeführt worden ist, nachweislich \nauch um Einstellung zum Schuljahresbeginn 1991/92 und forderte jedenfalls die \nBewerbungsunterlagen für 1990/91 an. Das deutet insgesamt darauf hin, dass sie \nseit der erstmaligen Einstellungsmöglichkeit im Jahre 1989 eine Berufstätigkeit als \nLehrerin nicht zu Gunsten einer Kinderbetreuung zurückstellte. \n\n20\n\nEs kommt hinzu, dass das Vorbringen der Klägerin, soweit es die von ihr \nzugestandene Anzahl von erfolglosen Bewerbungen seit 1989 und bis zur \nVollendung ihres 35. Lebensjahres betrifft, gewechselt hat. Sie hatte zunächst \nvorgetragen, sie habe sich nach der im Jahre 1989 erfolgten Beendigung ihrer \nTätigkeit für den Sportverein \"trotz Einstellungsrelevanz ihrer Fächerkombination ... \nnicht um Einstellung in den Schuldienst ... beworben\", weil sie ihre Kinder habe \nbetreuen wollen (Schriftsatz vom 4. Februar 1997). In der Folgezeit legte der \nBeklagte unter Hinweis darauf, dass Unterlagen über die Einstellungen zum Beginn \nder Schuljahre 1990/91, 1992/93 und 1993/94 bei ihm nicht mehr vorhanden seien, \ndie erwähnten Bewerbungen der Klägerin zum Beginn der Schuljahre 1989/90 und \n1991/92 nebst den entsprechenden Ablehnungsbescheiden sowie die Anforderung \nder Bewerbungsunterlagen zum Schuljahr 1990 vor. Eine Erläuterung, wieso ihr \nbisheriges Vorbringen jedenfalls zu dem Einstellungstermin 1991/92 nicht zutraf, hat \ndie Klägerin nicht gegeben. Sie trägt nunmehr im Zulassungsverfahren lediglich vor, \nsie habe sich (aus Gründen der Kinderbetreuung) zum Beginn der Schuljahre \n1990/91, 1992/93 und 1993/94 nicht beworben. \n\n21\n\nAußerdem hatte sie sich unter dem 20. Januar 1994 erfolglos um eine \nEinstellung zum Schuljahresbeginn 1994/95 beworben, machte aber mit Schreiben \nvom 16. August 1996 gegenüber der Bezirksregierung Münster geltend, sie habe der \nKinderbetreuung bis Januar 1995 (dem Beginn ihrer befristeten Tätigkeit im Rahmen \neines \"EZU-Vertrages\") den Vorrang gegeben. Diese Diskrepanz macht eine \nKausalität der Kinderbetreuung für eine Nichtbewerbung zu den Einstellungsterminen \n1990/91, 1992/93 und 1993/94 zusätzlich fraglich.\n\n22\n\nZwar trägt der Dienstherr, falls er die Unterlagen über frühere Auswahlverfahren \nvernichtet hat, die materielle Beweislast dafür, dass der Bewerber ungeachtet der \nKinderbetreuung in den früheren Verfahren nicht ausgewählt worden wäre.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C \n13.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember \n2001 - 6 A 693/96 -.\n\n24\n\nDas erfasst jedoch nicht die Frage, ob der Bewerber die Aufnahme der \nBerufstätigkeit aus Gründen der Kinderbetreuung zurückgestellt hat. Unter diesen \nUmständen kann im Rahmen der Bescheidung des Zulassungsantrages \ndahinstehen, ob die vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommene \nUnterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen einer Kinderbetreuung und der \nEinstellung der Klägerin erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu bejahen \nwäre. \n\n25\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil \nvom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG \nNRW, Urteile vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR \n1995, 202, und vom 7. September 1994 - 6 A \n3377/93 -, ZBR 1995, 113.\n\n26\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Auch ihre grundsätzliche Bedeutung im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt worden. Die Klägerin hält für \nobergerichtlich klärungsbedürftig, \n\n27\n\nob erfolglose Bewerbungen \nVerdrängungscharakter bekommen können und ob \ndie Theorie von verdrängenden Kausalitätsbeiträgen \nmit der Entscheidung des BVerwG vom 20. Januar \n2000 - 2 C 13.99 - und den beiden \nNachfolgeentscheidungen in Einklang zu bringen ist. \n\n28\n\nEs ist jedoch bereits nicht zu erwarten, dass diese Aspekte in dem von der \nKlägerin angestrebten Berufungsverfahren eine Rolle spielen würden. Vielmehr bleibt \ndas Begehren aus den oben erörterten Aspekten ohne Erfolg.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 3, § 15, § 73 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n30\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-12/6-a-499-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-12/6-a-499-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298805","retrieved":"2026-07-09 03:22:45.270494+00:00"}}