{"status":"available","doknr":"OLD298804","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0312.19A2637.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"19 A 2637/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (12.558,60 DM : 1,95583 =) \n6.421,110219 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird \nentsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu \nEigen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur \nBegründung ausgeführt: Das Dialysezentrum des Klägers sei keine Einrichtung im Sinne des \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom \n30. November 1993, GV NRW S. 970 (BefrVO). Diese Vorschrift erfasse nur solche \nEinrichtungen, in denen eine stationäre Behandlung erfolge. In dem Dialysezentrum des \nKlägers erfolge demgegenüber eine ambulante Behandlung. Das Dialysezentrum sei auch \nkeine Einrichtung für Behinderte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Nach dieser \nVorschrift seien nur solche Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, die der \nAusbildung und beruflichen Förderung von Schwerstbehinderten dienten. Das \nDialysezentrum des Klägers sei dagegen eine Einrichtung zur gesundheitlichen \nRehabilitation. Derartige Einrichtungen unterfielen allein § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO.\n\n5\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner durch Beschluss vom 27. April 2001 \nzugelassenen Berufung vor: Die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO für eine \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seien erfüllt. Diese Vorschrift erfasse als \nspezialgesetzliche Regelung alle Fälle, in denen es um Betreuung Behinderter in für sie \nvorgesehenen Einrichtungen gehe. Hierzu gehöre auch sein Dialysezentrum in W. , weil \ndie dort behandelten Dialysepatienten nicht nur vorübergehend körperlich behindert im Sinne \ndes § 39 Abs. 1 BSHG und schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes \nseien. Unabhängig davon sei sein Dialysezentrum (auch) eine Einrichtung im Sinne des § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 BefrVO. Die Gemeinsamkeit der in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen \nbestehe darin, dass die Patienten auf Grund der Heilbehandlung in diesen Einrichtungen \nlängerfristig zur Untätigkeit gezwungen seien. Diese Untätigkeit werde durch Radio- und \nFernsehunterhaltung erträglicher gestaltet. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei dagegen den Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO \nnicht gemeinsam, dass dort eine stationäre Behandlung erfolge. Lediglich für Krankenhäuser \nsei die stationäre Behandlung charakteristisch, nicht aber für die ebenfalls in § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nBefrVO genannten Krankenanstalten, Heilstätten, Einrichtungen der beruflichen \nRehabilitation und Müttergenesungsheime. Jedenfalls sei im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 Nr. \n1 BefrVO analog anwendbar. Denn es sei kein sachlich rechtfertigender Grund dafür \nersichtlich, das von ihm betriebene Dialysezentrum schlechter zu stellen als etwa \nEinrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Müttergenesungsheime oder ambulant genutzte \nDialysestationen in Krankenhäusern. Es liege auch die für eine analoge Anwendung \nerforderliche Regelungslücke vor. Der Verordnungsgeber habe bei Erlass des § 3 BefrVO \nhinsichtlich der Dialysezentren, die es bereits vor Erlass dieser Vorschrift gegeben habe, \noffensichtlich kein Problembewusstsein gehabt. Er sei entweder davon ausgegangen, dass \ndie Dialysezentren unproblematisch rundfunkgebührenrechtlich privilegiert seien, oder habe \nsich hierüber keine Gedanken gemacht. Deshalb seien auch die Voraussetzungen für eine \nGebührenbefreiung gemäß § 2 BefrVO erfüllt. Ein besonderer Härtefall im Sinne dieser \nVorschrift sei nämlich bei Fallgestaltungen gegeben, die der Verordnungsgeber nicht \nberücksichtigt habe.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt vor: Eine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO komme nicht in \nBetracht, weil diese Vorschrift nur für Einrichtungen gelte, in denen eine stationäre \nBehandlung erfolge. In diesen Fällen sei dem betreuten Personenkreis der \nInformationszugang durch Rundfunk und Fernsehen nicht oder nur eingeschränkt möglich. \nBei einer ambulanten Behandlung in dem Dialysezentrum des Klägers seien die Patienten \ndemgegenüber nur für eine kurze Zeit von einem freien Informationszugang ausgeschlossen. \nDeshalb komme auch keine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO in Betracht. \nEine Betreuung in Einrichtungen für Behinderte setze nämlich voraus, dass die Betreuung \nüber einen längeren Zeitraum erfolge. Das sei nur bei solchen Einrichtungen der Fall, in \ndenen eine anstalts- oder heimmäßige Unterbringung erfolge. Einer analogen Anwendung \ndes § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO stehe entgegen, dass keine planwidrige Regelungslücke \nvorliege. Der Verordnungsgeber habe bewusst nur solche Einrichtungen von der \nGebührenpflicht befreit, in denen eine stationäre Behandlung des betreuten Personenkreises \nerfolge. Im Übrigen widerspräche eine analoge Anwendung dem abgabenrechtlichen \nBestimmtheitsgrundsatz. Dieser verlange, dass unter anderem der Kreis der \nAbgabenschuldner eindeutig und zweifelsfrei vorgegeben sei.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat kann die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss \nzurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. Der Zustimmung der Beteiligten bedarf es nicht. Sie sind zu der \nEntscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört \nworden.\n\n14\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 4. \nAugust 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 1999 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf \nGebührenbefreiung für die in seinem Dialysezentrum in W. zum Empfang \nbereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991, GV \nNRW S. 423, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, GV NRW \n2000 S. 116 (RgebSTV), können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die \nVoraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder für eine \nErmäßigung der Rundfunkgebühr unter anderem für das Bereithalten von \nRundfunkempfangsgeräten in Unternehmen, Betrieben und Anstalten, insbesondere \nKrankenhäusern und Heimen, bestimmen. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die \nRundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der \nEinrichtung bereitgehalten werden, und der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen \nZwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das Gleiche gilt, wenn bei \ndem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei \nKrankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn \ndiese Einrichtungen nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer \nbefreit sind.\n\n16\n\nVon dieser Ermächtigung hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen mit dem Erlass \nder Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Gebrauch gemacht. \nNach den im vorliegenden Verfahren allein in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. \n2 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte \ngewährt, die für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten \nwerden in \n\n17\n\n- Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für \nKriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen \ndurchführen, sowie in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und in \nMüttergenesungsheimen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO),\n\n18\n\n- in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in \nWerkstätten für Behinderte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO).\n\n19\n\nDas Dialysezentrum des Klägers gehört nicht zu einer dieser Einrichtungen.\n\n20\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO kommt allein eine Zuordnung des Dialysezentrums des \nKlägers zu den in dieser Vorschrift genannten Krankenhäusern, Krankenanstalten und \nHeilstätten in Betracht. Das Dialysezentrum des Klägers ist jedoch keine solche \nEinrichtung.\n\n21\n\nKennzeichnend für ein Krankenhaus ist, dass dort eine stationäre Feststellung, Heilung \noder Linderung von Krankheiten, Körperschäden und sonstigen Leiden erfolgt.\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 C 131.79 -, DVBl \n1981, 259 (260); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli \n2001 - 12 A 106010/01.OVG -; Bayerischer VGH, Urteile \nvom 14. Juli 2000 - 7 B 00.2866 -, und vom 17. Juli 1996 - 7 \nB 94.896 -, NVwZ-RR 1997, 228 (228 f.).\n\n23\n\nEine solche stationäre medizinische Versorgung erfolgt in der Dialysestation des Klägers \nnicht. Die Dialysepatienten werden dort an drei Tagen pro Woche jeweils etwa fünf Stunden \nambulant behandelt.\n\n24\n\nBei einer Krankenanstalt handelt es sich um ein großes Krankenhaus mit mehreren \nGebäuden für verschiedene medizinische Fachbereiche.\n\n25\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A \n106010/01.OVG -, unter Hinweis auf Brockhaus-Wahrig, \nDeutsches Wörterbuch, 18. Auflage, 1982, und Duden, \nDeutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage, 2001; ebenso: \nDuden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band \n4, 1978, S. 1571, und Duden, Vergleichendes \nSynonymwörterbuch, 1964, S. 404.\n\n26\n\nAls größeres Krankenhaus ist damit auch für die Krankenanstalt charakteristisch, dass \ndort eine stationäre medizinische Versorgung der Patienten erfolgt. In dem Dialysezentrum \ndes Klägers werden dagegen, wie ausgeführt, die Dialysepatienten ambulant behandelt.\n\n27\n\nDeshalb handelt es sich bei dem Dialysezentrum des Klägers auch nicht um eine \nHeilstätte. Eine Heilstätte ist nämlich eine Kranken- bzw. Genesungs- oder Heilanstalt, die \netwa auf Grund ihrer klimatisch günstigen Lage die Behandlung von Erkrankungen, z. B. \nchronischen Infektionskrankheiten, ermöglicht, die in den allgemeinen Krankenhäusern und \nKrankenanstalten nicht möglich ist. Auch für Heilstätten ist damit die stationäre medizinische \nVersorgung der Patienten kennzeichnend.\n\n28\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A \n106010/01.OVG -, unter Hinweis auf Brockhaus-Wahrig, \nDeutsches Wörterbuch, 18. Auflage, 1982, und Duden, \nDeutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage, 2001; VG \nStuttgart, Urteil vom 1. August 1984 - VRS 16 K 1199/83 -, \nunter Hinweis auf Der neue Brockhaus, 1959, und Meyers \nEnzyklopädische Lexikon, 1975; ebenso: Duden, \nVergleichendes Synonymwörterbuch, 1964, a. a. O.\n\n29\n\nFür eine über die sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebende Bedeutung der \nBegriffe Krankenhaus, Krankenanstalt und Heilstätte hinausgehende Auslegung dieser \nEinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO ist entgegen der Auffassung des Klägers \nkein Raum.\n\n30\n\nSoweit es - wie hier - nicht um die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO besonders aufgeführte \nErholung von Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen, stationäre Beobachtung in \nGutachterstationen sowie berufliche Rehabilitation oder die Genesung von Müttern geht,\n\n31\n\ndie Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. \nJuli 2001 - 12 A 106010/01.OVG -, Einrichtungen der \nberuflichen Rehabilitation und Müttergenesungsheime seien \ntypischerweise Einrichtungen, die ihre Benutzer auf längere \nZeit, d. h. ganz- oder mehrtägig, beherbergten, erscheint \njedenfalls in Bezug auf Einrichtungen der beruflichen \nRehabilitation zweifelhaft; vgl. hierzu etwa die - auch zeitlich \neingeschränkten bzw. \"individuell einschränkbaren\" - \nAngebote zur beruflichen Rehabilitation des \nBerufsbildungswerks Hamburg unter www.befw-\nhamburg.de,\n\n32\n\nsondern die unter anderem in Krankenhäusern, Krankenanstalten und Heilstätten \nerfolgende allgemeine medizinische Versorgung von Patienten in Rede steht, zeigt die \nErwähnung der Gutachterstationen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO, dass der Verordnungsgeber \nin den Fällen der allgemeinen medizinischen Versorgung von Patienten, zu der auch die \nBeobachtung von Patienten bzw. die Beobachtung eines Krankheitsverlaufs gehört, lediglich \nsolche Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien wollte, in denen eine \nstationäre Versorgung erfolgt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO besteht nämlich nur die \nMöglichkeit einer Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in Gutachterstationen, die \nstationäre Beobachtungen durchführen. Aus der Gebührenbefreiung für \nRundfunkempfangsgeräte allein in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen \ndurchführen, folgt darüber hinaus, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung \nüber die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht klar unterschieden hat, ob eine \nambulante oder stationäre Versorgung von Patienten erfolgt. Die Möglichkeit der \nGebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO allein für Rundfunkempfangsgeräte in \nEinrichtungen, in denen eine stationäre medizinische Versorgung von Patienten erfolgt, lässt \ndeshalb erkennen, dass der Verordnungsgeber sich bewusst und gewollt dafür entschieden \nhat, bei der ambulanten medizinischen Versorgung von Patienten keine Gebührenbefreiung \nvorzusehen. \n\n33\n\nFür die Behandlung von Dialysezentren gelten keine Besonderheiten. Anhaltspunkte \ndafür, dass es bei Erlass des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO noch keine ambulante Versorgung von \nDialysepatienten gab und deshalb dieser Gesichtspunkt vom Verordnungsgeber bei Erlass \ndes § 3 BefrVO nicht berücksichtigt werden konnte, sind nicht ersichtlich. Nach dem Vortrag \ndes Klägers gab es bereits vor Erlass der Verordnung über die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht Dialysezentren, in denen eine ambulante Versorgung erfolgte. \n\n34\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die Möglichkeit einer Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht allein für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen, in denen eine \nstationäre Betreuung der Patienten erfolgt, bestehen nicht.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die Erhebung von Rundfunkgebühren ist zwar keine freie, \nsondern eine gebundene Entscheidung, die den Rundfunkanstalten die Finanzierung der zur \nWahrnehmung ihrer Funktion erforderlichen Programme zu ermöglichen hat.\n\n36\n\nBVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, \nBVerfGE 90, 60 (95), m. w. N.\n\n37\n\nUnter dem Gesichtspunkt des Informationszugangs (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sind jedoch \nAbweichungen von der Pflicht zur Erhebung von Rundfunkgebühren gerechtfertigt.\n\n38\n\nBVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, a. \na. O., 104.\n\n39\n\nDanach ist die Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO für \nRundfunkempfangsgeräte in Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten und auch \nGutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, wegen des nicht bzw. nur \neingeschränkt möglichen Informationszugangs der dort stationär betreuten Patienten \nverfassungsrechtlich gerechtfertigt. In diesen Einrichtungen gewährleistet das Bereithalten \nvon Rundfunkempfangsgeräten ohne besonderes Entgelt, dass die Patienten für die Dauer \nder stationären Behandlung weiterhin uneingeschränkten Zugang zu - insbesondere auch \naktuellen - Informationen über Rundfunk und Fernsehen haben. Ohne dieses Angebot der \nTräger der Einrichtungen wären sie gezwungen, entweder auf einen Informationszugang \nüber Rundfunkempfangsgeräte zu verzichten oder, soweit der jeweilige Träger sein \nEinverständnis hierzu erteilt, selbst für einen Informationszugang etwa durch Bereithalten \neines tragbaren Radios Sorge zu tragen. Abgesehen von den Kosten für den eventuell \nerforderlichen Erwerb eines tragbaren Rundfunkempfangsgerätes fällt für das Bereithalten \neines solchen Gerätes zum Empfang jedenfalls bei einer längeren stationären Behandlung \neine (zusätzliche) Rundfunkgebühr an. Die Nutzung eines tragbaren \nRundfunkempfangsgerätes ist nämlich, wenn es sich bei diesem Gerät um ein Zweitgerät im \nSinne des § 5 Abs. 1 RgebSTV handelt, nur dann nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nRgebSTV rundfunkgebührenpflichtig, wenn das Rundfunkempfangsgerät der allgemeinen \nZweckbestimmung nach, d. h. in seiner Funktion als tragbares Rundfunkempfangsgerät, \nvorübergehend außerhalb der Wohnung des Rundfunkteilnehmers zum Empfang \nbereitgehalten wird. Das ist nicht der Fall, wenn das tragbare Rundfunkempfangsgerät nicht \nnur zeitweilig, sondern für längere Zeit ununterbrochen an einem bestimmten Ort aufgestellt \nwird, also etwa für die Dauer eines längeren stationären Aufenthalts in einem \nKrankenhaus.\n\n40\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2002 \n- 19 A 3540/00 -.\n\n41\n\nDie - vom Kläger so bezeichnete - rundfunkgebührenrechtliche \"Schlechterstellung\" der \nEinrichtungen, die Patienten ambulant versorgen, verstößt auch nicht gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der es bei sachverhaltsbezogener \nDifferenzierung verbietet, wesentlich gleiche Fallgestaltungen ohne sachlich rechtfertigenden \nGrund und damit willkürlich gebührenrechtlich ungleich zu behandeln. Dabei kann \ndahinstehen, ob die stationäre medizinische Versorgung in einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nBefrVO genannten Einrichtungen und die ambulante Versorgung von Dialysepatienten in den \nDialysezentren des Klägers überhaupt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich gleiche \nFallgestaltungen sind. Jedenfalls liegt ein sachlich rechtfertigender Grund für die \nrundfunkgebührenrechtliche Ungleichbehandlung vor.\n\n42\n\nDieser rechtfertigende Grund liegt in der unterschiedlichen Dauer der jeweiligen \nmedizinischen Versorgung und der damit verbundenen unterschiedlichen Dauer der \nEinschränkung des freien Informationszugangs über Rundfunkempfangsgeräte, die \nbestünde, wenn in den Einrichtungen für die Patienten keine Rundfunkempfangsgeräte zum \nEmpfang bereitgehalten würden. Nach dem Vortrag des Klägers erfolgt die medizinische \nVersorgung eines Dialysepatienten an drei Tagen pro Woche jeweils für die Dauer von ca. \nfünf Stunden. Für die verbleibende Zeit der Behandlungstage und auch an den \nWochentagen, an denen keine Versorgung im Dialysezentrum erfolgt, ist den \nDialysepatienten ein uneingeschränkter Informationszugang über (eigene) \nRundfunkempfangsgeräte möglich. Bei der stationären medizinischen Versorgung eines \nPatienten ist dagegen, wie ausgeführt, der Informationszugang ohne das Bereithalten von \nRundfunkempfangsgeräten in einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO genannten Einrichtungen \nauf längere Dauer nicht oder nur mit zusätzlichem eigenen Aufwand möglich. \n\n43\n\nEine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt entgegen der Auffassung \ndes Klägers auch nicht darin, dass in seinem Dialysezentrum vorhandene \nRundfunkempfangsgeräte nicht von der Gebührenpflicht befreit sind, während \"ambulant \ngenutzte Dialysestationen in Krankenhäusern zweifellos nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO \ngebührenbefreit\" seien.\n\n44\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es im Geltungsbereich der Verordnung über die Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht oder sonst im Bundesgebiet Krankenhäuser oder \nKrankenanstalten mit Dialysestationen gibt, in denen ausschließlich eine ambulante \nmedizinische Versorgung von Dialysepatienten und nicht auch eine medizinische Versorgung \nvon stationär aufgenommenen Dialysepatienten erfolgt, ergeben sich aus dem Vortrag des \nKlägers nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Deshalb ist allein zu prüfen, ob eine \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung darin liegt, dass \nRundfunkempfangsgeräte in Krankenhäusern und Krankenanstalten mit Dialysestationen, in \ndenen sowohl eine stationäre wie auch ambulante medizinische Versorgung von \nDialysepatienten erfolgt, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO von der Rundfunkgebührenpflicht \nbefreit sind, während dies bei Dialysezentren, in denen - wie bei dem Dialysezentrum des \nKlägers in W. - ausschließlich eine ambulante medizinische Versorgung erfolgt, nicht der \nFall ist. Für diese rundfunkgebührenrechtliche Ungleichbehandlung besteht ein sachlich \nrechtfertigender Grund.\n\n45\n\nIm Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n27. Juli 2001 - 12 A 106010/01.OVG -.\n\n46\n\nDie Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht \nund der Gebührenbefreiung sind ein Geschäft der Massenverwaltung. Vor diesem \nHintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber bei der \nNormierung der Tatbestände, die eine Gebührenbefreiung vorsehen, verallgemeinernd und \ntypisierend auf die Einrichtung als Ganze abstellt, wenn andernfalls eine praktikable \nHandhabung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich \nist.\n\n47\n\nSo auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - \n12 A 106010/01.OVG -.\n\n48\n\nDie Anwendung der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO über die Gebührenbefreiung für \nKrankenhäuser und Krankenanstalten mit Dialysestationen wäre aber mit einem \nunverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn bei der - an sich rechtlich \nunbedenklichen - Gebührenbefreiung nicht verallgemeinernd und typisierend auf die \nEinrichtung als Ganze abgestellt, sondern zusätzlich danach differenziert würde, ob eine \nstationäre medizinische Versorgung der Dialysepatienten erfolgt, bei der für das Bereithalten \nvon Rundfunkempfangsgeräten eine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO \ngewährt wird, und ob auch eine ambulante medizinische Versorgung der Dialysepatienten \nerfolgt, bei der für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten keine Gebührenfreiheit \nbesteht. Eine dahingehende Differenzierung würde darauf hinauslaufen, dass das \nBereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes in einem bestimmten Raum der Dialysestation \ndes Krankenhauses oder der Krankenanstalt gebührenfrei ist, solange dort ein Dialysepatient \nstationär versorgt wird, während für dasselbe Rundfunkempfangsgerät Gebührenpflicht \nbesteht, solange in dem betreffenden Raum eine ambulante medizinische Versorgung eines \n(anderen) Dialysepatienten erfolgt. Bei einer den jeweiligen Nutzungsanteil \nberücksichtigenden Gebührenerhebung müsste deshalb für jedes Rundfunkempfangsgerät in \neiner Dialysestation eines Krankenhauses oder einer Krankenanstalt nicht nur exakt \nfestgehalten werden, in welchem Umfang das jeweilige Rundfunkempfangsgerät bei \nstationärer und bei ambulanter medizinischer Versorgung zum Empfang bereitgehalten wird. \nEs müsste darüber hinaus konkret festgestellt und berechnet werden, welcher Anteil der \nBereithaltungsdauer, in der das jeweilige Rundfunkempfangsgerät nicht genutzt wird, auf die \nstationäre bzw. ambulante medizinische Versorgung von Dialysepatienten entfällt. Es liegt \nauf der Hand, dass diese Feststellungen und Berechnungen mit einem erheblichen \nVerwaltungsaufwand verbunden wären, der gemessen an der Höhe der Grundgebühr von \nzurzeit (9,45 DM : 1,95583 =) 4,83 Euro monatlich und der Fernsehgebühr von (18,80 DM : \n1,95583 =) 9,61 Euro monatlich je Gerät (vgl. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, \nSGV NRW 2251) unverhältnismäßig hoch ist und deshalb die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO \nenthaltene pauschalierende Betrachtung, die allein auf Krankenhäuser und Krankenanstalten \nals Ganze abstellt, als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt.\n\n49\n\nDer Kläger beruft sich weiter ohne Erfolg darauf, dass der Gesetzgeber in der \nVerordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RgebSTV für die Frage einer \nGebührenbefreiung auf die Unterscheidung zwischen stationärer und ambulanter \nmedizinischer Versorgung verzichtet habe. Der Verzicht des Gesetzgebers auf diese \nUnterscheidung bedeutet keine Verpflichtung des Verordnungsgebers, seinerseits ebenfalls \nauf diese Unterscheidung zu verzichten. Dafür bietet die Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 \nRgebSTV keinen Anhalt. Sie eröffnet dem Verordnungsgeber hinsichtlich des \"Wie\" der \nGebührenbefreiung vielmehr einen Gestaltungsspielraum, der ihn allerdings verpflichtet, im \nwohlverstandenen Sinne der ihm erteilten Ermächtigung zu handeln und keine sachfremden \nErwägungen anzustellen.\n\n50\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 1963 - 1 BvR \n265/62 -, BVerfGE 16, 332 (339), und 13. Dezember 1961 - 1 \nBvR 1137/59, 278/60 -, BVerfGE 13, 248 (255); \nLeibholz/Rinck/ Hesselberger, Grundgesetz, 7. Auflage, \n1993, Art. 80 Rdn 238.\n\n51\n\nDiesen Anforderungen ist der Verordnungsgeber nachgekommen. Die \nGebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO verstößt, wie ausgeführt, insbesondere \nnicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n52\n\nDie Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO sind \nebenfalls nicht erfüllt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers spricht \nzwar viel dafür, dass Dialysepatienten Behinderte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO sind. \nDas Dialysezentrum des Klägers ist aber keine Einrichtung für Behinderte im Sinne des § 3 \nAbs. 1 Nr. 2 BefrVO.\n\n53\n\nDas Vorliegen einer Einrichtung für Behinderte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO \nsetzt allerdings nicht voraus, dass die Einrichtung der beruflichen Ausbildung und Förderung \nvon Behinderten dient oder dass dort Behinderte dauerhaft leben.\n\n54\n\nSo aber OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - \n12 A 106010/01.OVG -.\n\n55\n\nEbenso wenig sind unter Einrichtungen für Behinderte ausschließlich stationäre \nEinrichtungen zu verstehen, in denen eine anstalts- bzw. heimmäßige Betreuung erfolgt.\n\n56\n\nSo aber Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - 7 B \n00.2866 -.\n\n57\n\nDiese Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO, die sich auf die im letzten Halbsatz dieser \nVorschrift enthaltene beispielhafte Nennung der Heime, Ausbildungsstätten und Werkstätten \nfür Behinderte stützt, verkennt, dass der mit dem Wort \"insbesondere\" eingeleitete Halbsatz \ndes § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO lediglich drei Beispiele der Einrichtungen für Behinderte nennt, \ndie Vorschrift also offen ist für weitere Fälle, die nicht mit den genannten Beispielen \nvergleichbar sind.\n\n58\n\nEin systematischer Vergleich der Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 2 BefrVO ergibt \njedoch, dass das Dialysezentrum des Klägers nicht zu den Einrichtungen für Behinderte im \nSinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO gehört.\n\n59\n\nDie Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in Krankenhäusern, \nKrankenanstalten, Heilstätten und Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen \ndurchführen, lässt, wie bereits ausgeführt, erkennen, dass der Verordnungsgeber bei Erlass \nder Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht den Bereich der \nmedizinischen Versorgung von Patienten in den Blick genommen hat, eine \nGebührenbefreiung für diesen Bereich aber bewusst und gewollt nur für die in § 3 Abs. 1 Nr. \n1 BefrVO genannten Einrichtungen normiert hat. Andere Einrichtungen, die ebenfalls der \nmedizinischen Versorgung von Patienten dienen, werden weder in § 3 Abs. 1 Nr. 1 noch in § \n3 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 BefrVO genannt. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber - schon \naus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in zulässiger Weise - nicht nach der Art des \nPersonenkreises, der einer medizinischen Versorgung bedarf, differenziert, so dass die \nGebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO - selbstverständlich - auch bei der \nmedizinischen Versorgung von Behinderten etwa in Krankenhäusern gilt. Daraus folgt der \nweitere Wille des Verordnungsgebers, dass für den Bereich der medizinischen Versorgung \naller Personen und damit auch von Behinderten allein eine Gebührenbefreiung in den in § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 BefrVO genannten Fällen in Betracht kommt. Der Anwendungsbereich des § 3 \nAbs. 1 Nr. 2 BefrVO umfasst dementsprechend allein Einrichtungen für Behinderte, die nicht \nder medizinischen Versorgung von Behinderten dienen. Eine solche medizinische \nVersorgung erfolgt jedoch in dem Dialysezentrum des Klägers.\n\n60\n\nDie Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO liegen \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Die analoge Anwendung einer Vorschrift \nsetzt unter anderem voraus, dass eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes oder der \nVerordnung vorliegt.\n\n61\n\nVgl. nur BGH, Urteile vom 4. Mai 1988 - VII ZR 196/87 -, \nNJW 1988, 21092110), und 28. November 1975 - V ZR \n127/74 -, BGHZ 65, 300 (302).\n\n62\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Verordnungsgeber hat, wie ausgeführt, bewusst und \ngewollt aus dem Bereich der medizinischen Versorgung allein die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO \nnormierte Gebührenbefreiung vorgesehen.\n\n63\n\nEbenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - \n12 A 106010/01.OVG -; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli \n2000 - 7 B 00.2866 -.\n\n64\n\nAuf die weiteren Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nBefrVO kommt es deshalb nicht (mehr) an.\n\n65\n\nSoweit das Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 1. Februar 2001 - 9 K 1398/00 -, und \nihm folgend der Kläger meinen, die Annahme, der Verordnungsgeber habe bewusst \nDialysezentren, in denen eine ambulante Behandlung erfolge, von der Gebührenbefreiung \nausschließen wollen, sei nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte und die übrigen öffentlich-\nrechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands die Dialysezentren, unter anderem die des \nKlägers, jahrelang in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit hätten, vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Es \nfehlt sowohl in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden als auch im Vortrag des Klägers \nbereits ein hinreichender schlüssiger Anhalt dafür, dass die \"jahrelange\" Gebührenbefreiung \nder Dialysezentren tatsächlich in analoger Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO erfolgte. \nAus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang des Beklagten geht vielmehr hervor, dass die \nGebührenbefreiung für die Rundfunkempfangsgeräte in dem Dialysezentrum in W. in \nunmittelbarer Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO erfolgte. Das lässt allein darauf \nschließen, dass der Beklagte § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO rechtsirrtümlich fehlerhaft angewandt \nhat. Im Übrigen lässt eine fehlerhafte Rechtsanwendung einer oder mehrerer Behörden \nprinzipiell keine Rückschlüsse darauf zu, welche Vorstellungen der Verordnungsgeber bei \nErlass der Verordnung hatte.\n\n66\n\nDer Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht gemäß § 2 BefrVO aus Billigkeitsgründen.\n\n67\n\nDie Klage ist insofern bereits mangels vorheriger Antragstellung bei dem Beklagten \nunzulässig. Aus §§ 42 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 75 Satz 1 VwGO folgt mittelbar, dass die \nvorherige Antragstellung bei der Behörde eine Zulässigkeitsvoraussetzung der \nVerpflichtungsklage ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil sich der hier in Rede \nstehende Antrag des Klägers vom 27. April 1999 ausdrücklich nur auf eine Befreiung nach § \n3 BefrVO bezieht.\n\n68\n\nVgl. auch zu vergleichbaren Fallgestaltungen: OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A \n106010/01.OVG -; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 2000 \n- 7 B 00.2866 -.\n\n69\n\nIm Übrigen wäre eine auf § 2 BefrVO gestützte Klage auch unbegründet, weil die \nVorschrift hier nicht anwendbar ist. Die Vorschrift betrifft allein die Gebührenbefreiung aus \nBilligkeitsgründen für natürliche Personen. Das machen die Bezugnahme auf § 1 BefrVO \nsowie die systematische Stellung der Vorschrift vor den §§ 3 und 4 BefrVO, die an \nEinrichtungen bzw. Betriebe anknüpfen, deutlich. Eine beliebige Erweiterung des \nAnwendungsbereichs des § 3 BefrVO mittels der Regelung in § 2 BefrVO verbietet sich \ndaher.\n\n70\n\nEbenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - \n12 A 106010/01.OVG -; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli \n2000 - 7 B 00.2866 -.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. \n11, 713 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n73\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a. F. \nund erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des \nZivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. \n1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit \nder Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. \n974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. \n1.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-12/19-a-2637-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-12/19-a-2637-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298804","retrieved":"2026-07-09 03:22:45.170092+00:00"}}