{"status":"available","doknr":"OLD298810","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0312.18B444.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"18 B 444/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, \num den es sich vorliegend nach dem Wortlaut der Rechtsmittelerklärung und den zur \nBegründung angeführten Zulassungsvoraussetzungen des § 146 Abs. 4 i.V.m. §124 \nAbs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \nFassung) ersichtlich handelt, ist unstatthaft. \n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist nicht der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, \nsondern die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel. Dahingehend sind die \nAntragsteller in dem angefochtenen Beschluss belehrt worden. Durch das am 1. \nJanuar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist § 146 Abs. 4 \nVwGO, der bis dahin die Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde vorsah, neu \ngefasst und sind die den Antrag auf Zulassung der Beschwerde betreffenden \nAbsätze 5 und 6 des § 146 VwGO gestrichen worden. Gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in \nder Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 richtet sich die Zulässigkeit des \nRechtsmittels hier nicht nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht. \n\n4\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n5\n\nvgl. Beschlüsse vom 2. August 1995 - 9 B 303.95 \n-, DVBl 1996, 105, vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, \nNVwZ 1999, 641 f. und vom 25. März 1998 - 4 B \n30.98 -, NVwZ 1998, 1297,\n\n6\n\nder der Senat folgt, kann ein - wie hier - von einem Rechtsanwalt als \nProzessbevollmächtigten eindeutig eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel nicht in ein \nanderes umgedeutet werden, wenn die Rechtsmittel - wie hier - unterschiedlichen \nZwecken dienen.\n\n7\n\nAbgesehen davon hätte aber auch eine Beschwerde aus den zutreffenden \nGründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen in der \nRechtsmittelschrift nicht entkräftet werden, keinen Erfolg haben können. Der Senat \nsieht - ebenso wie das Verwaltungsgericht - keine hinreichenden Anhaltspunkte \ndafür, dass im Falle der Antragstellerin zu 1. - von dem Antragsgegner vorliegend \nallein in den Blick zu nehmende -\n\n8\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 \n- 1 C 6. 99 -, InfAuslR 2000, 16 und Senatsbeschluss \nvom 25. Februar 2000 - 18 B 690/99 -\n\n9\n\ninlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen.\n\n10\n\nAbschließend merkt der Senat an, dass die Bundesrepublik Deutschland \ngrundsätzlich nicht verpflichtet ist, ausländischen Ehegatten verschiedener \nStaatsangehörigkeit, von denen - wie hier - keiner ein Bleiberecht für Deutschland \nhat oder jemals hatte und die beide ausreisepflichtig sind, die Führung der Ehe in \nDeutschland zu ermöglichen, indem zumindest von einer Abschiebung abgesehen \nwird, solange die Heimatstaaten nicht dem jeweils anderen Ehegatten den Aufenthalt \ngestatten.\n\n11\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Februar \n1999 - 1 B 2.99 -, InfAuslR 1999, 330.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-12/18-b-444-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-12/18-b-444-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298810","retrieved":"2026-07-09 03:22:45.783309+00:00"}}