{"status":"available","doknr":"OLD298824","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0311.18B849.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-11","aktenzeichen":"18 B 849/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. \n\nDer Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2000 beantragt wird. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR (Wertstufe bis \n2.400,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag ist auch insoweit abzulehnen, als mit ihm die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung \nin der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2000 beantragt \nworden ist. Denn die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. \n\n4\n\nDie Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 AuslG. \nDer Antragsteller, der die für ihn erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt, \nist ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 AuslG). Seine Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. \nDies folgt aus § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, weil er bei Ablauf der Geltungsdauer \nseiner Aufenthaltserlaubnis noch nicht deren Verlängerung beantragt hatte. Seine \nAufenthaltserlaubnis endete mit dem 8. April 1999. Einen Verlängerungsantrag stellte \nder Antragsteller aber erst am 15. April 1999. Jener vermochte die Vollziehbarkeit der \nAusreisepflicht nicht nachträglich entfallen zu lassen.\n\n5\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. April 1995 - \n18 B 3183/93 -, NWBVl. 1995, 438 = EZAR 030 Nr. 2 \n= NVwZ-RR 1996, 173.\n\n6\n\nDie dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. Sie ist \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts namentlich nicht deshalb \nrechtswidrig, weil sie in die Haftzeit des Antragstellers fiel und ihm damit ein \n(angeblich) \"rechtlich unmögliches Gebot\" auferlegte. Nach der Rechtsprechung des \nSenats und des ebenfalls mit dem Ausländerrecht befassten 17. Senat des Gerichts \n,\n\n7\n\n- vgl. Beschlüsse vom 15. August 1996 - 18 B \n3506/95 - und vom 5. Juli 1996 - 17 B 1916/95 -\n\n8\n\nan der nach erneuter Überprüfung festgehalten wird, ist es unbedenklich, wenn \ndie einem inhaftierten Ausländer gesetzte Ausreisefrist während der Strafhaft \nabläuft.\n\n9\n\nEbenso OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Mai \n1993 - Bs VII 65/93 -, EZAR 044 Nr. 7 -; Renner, \nAusländerrecht, 7. Auflage, § 50 AuslG Rn. 12; \nFunke-Kaiser in GK-AuslR § 50 AuslG Rn. 89.\n\n10\n\nMit der Bestimmung einer Ausreisefrist wird generell der Zweck verfolgt, es dem \nAusländer zu ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse \nim Bundesgebiet abzuwickeln sowie - im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des \nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - ggf. wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Zur \nwesentlichen Funktion der Ausreisefrist gehört es darüber hinaus grundsätzlich \nauch, dem Ausländer Gelegenheit zu geben, einer Abschiebung durch eine freiwillige \nAusreise zuvorzukommen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 \nC 14.96 -, InfAuslR 1998, 217 = NVwZ-RR 1998, 454 \n= AuAS 1998, 111 = Buchholz 402.240 § 50 AuslG \n1990 Nr. 3 = EZAR 041 Nr. 4; BT-Drucks. 11/6321 \nS. 70 f.\n\n12\n\nLetzteres steht jedoch - wie § 50 Abs. 5 AuslG verdeutlicht - unter dem Vorbehalt \ndes § 49 Abs. 1 2. Alt. und Abs. 2 Satz 1 AuslG, der im Falle der Haft des \nAbzuschiebenden von der Notwendigkeit einer Überwachung der Ausreise aus \nGründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dementsprechend \nbezweckt die gegenüber einem inhaftierten Ausländer erlassene \nAbschiebungsandrohung nicht, dem Ausländer innerhalb einer bestimmten Frist eine \nfreiwillige Ausreise zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob die \nAusländerbehörde von der ihr durch § 50 Abs. 1 AuslG uneingeschränkt \neingeräumten Möglichkeit einer Fristbestimmung Gebrauch macht oder davon nach \ndessen Absatz 5 absieht, der den Verzicht auf eine Fristsetzung u.a. bei einem \ninhaftierten Ausländer ermöglicht, nicht aber zwingend vorschreibt.\n\n13\n\nVgl. BT-Drucks. 11/6321 S. 74; Renner und \nFunke-Kaiser, jeweils a.a.O.\n\n14\n\nDie mit einer Fristsetzung verbundene Abschiebungsandrohung hat in derartigen \nFällen allein den Charakter der in § 50 Abs. 5 AuslG geforderten Ankündigung der \nZwangsmaßnahme, wobei die Ankündigung - insoweit in Übereinstimmung mit der \nFristsetzung - dazu dient, dass sich der Ausländer auf die Abschiebung einstellen \nund seine Angelegenheiten innerhalb der gesetzten Frist regeln kann.\n\n15\n\nVgl. OVG Hamburg, a.a.O.\n\n16\n\nDie Abschiebungsandrohung ist schließlich auch insoweit rechtsfehlerfrei, als in \nihr in Anwendung des § 50 Abs. 5 AuslG dem Antragsteller zuvörderst die \nAbschiebung aus der Haft heraus angekündigt und lediglich hilfsweise eine \nAusreisefrist für den Fall festgesetzt worden ist, dass er (ohne abgeschoben worden \nzu sein) aus der Strafhaft entlassen werden sollte. Beide Regelungen stehen \nalternativ zueinander und beeinträchtigen deshalb nicht die Bestimmtheit der \nangeordneten Maßnahme. Für den Antragsteller war ohne weiteres erkennbar, dass \nseine Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus beabsichtigt war und die \nalternativ festgesetzte Ausreisefrist allein dazu diente, ihn nach einer Haftentlassung \njederzeit abschieben zu können, ohne dass ihm eine neue, nach der Haftentlassung \nbeginnende Ausreisefrist gesetzt werden sollte. Eine derartige Frist war auch der \nSache nach nicht geboten. Einerseits hatte der Antragsteller während seiner \nStrafhaft hinreichend Gelegenheit, innerhalb der gesetzten Frist seine \nAngelegenheiten, ggf. unter Einschaltung von Mittelspersonen, zu regeln. \nAndererseits bestand wegen seiner Straffälligkeit aus Gründen der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung ununterbrochen ein öffentliches Interesse daran, seine \nAbschiebung auch im Falle der Haftentlassung jederzeit vornehmen zu können, ohne \ndaran durch Unwägbarkeiten gehindert zu werden, die sich etwa aus dem Zeitpunkt \nder von der Ausländerbehörde nicht beeinflussbaren Haftentlassung oder einer \ntatsächlichen Abschiebemöglichkeit (Flugtermin etc.) ergeben können.\n\n17\n\nWenn sich somit die vom Antragsgegner in seiner Abschiebungsandrohung \ngesetzte Ausreisefrist als rechtmäßig erweist, dann kann offen bleiben, ob das \nVerwaltungsgericht in Ansehung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur selbsttändigen Anfechtbarkeit von \nAbschiebungsandrohung und Fristsetzung im Asylrecht\n\n18\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C \n22.00 -, InfAuslR 2001, 357 = EZAR 224, 28 = AuAS \n2001, 177 = DÖV 2001, 865 = NVwZ-Beil. I 2001, \n113 -\n\n19\n\nin Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung\n\n20\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 1996 \n-18 B 3505/95 -, NWVBl. 1997, 108 = OVGE 46, 51 = \nNVwZ-RR 1997, 194 (Ls); ebenso der 17. Senat des \nGerichts, vgl. Beschluss vom 3. Januar 2001 - 17 B \n1922/00 -\n\n21\n\nzu Recht aus einer fehlerhaften Ausreisefrist die Rechtswidrigkeit der gesamten \nAbschiebungsandrohung abgeleitet hat. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass \nentgegen der dem angefochtenen Beschluss möglicherweise zu Grunde liegenden \nAuffassung angesichts des Wortlauts des § 50 Abs. 1 und Abs. 5 AuslG \ngrundsätzlich wohl auch gegenüber einem inhaftierten Ausländer nicht eine \nAbschiebungsanordnung, sondern eine Abschiebungsandrohung zu erlassen sein \ndürfte.\n\n22\n\nVgl. VGH Baden-Würtemberg, Beschluss vom \n30. März 1993 - 11 S 529/93 -, InfAuslR 1994, 27; \nBT-Drucks. 11/6321 S. 74; Renner, a.a.O., § 50 Rn. \n11.\n\n23\n\nDer wesentliche Unterschied zwischen beiden Regelungen liegt allein darin, dass \nan die Stelle der Bestimmung einer Ausreisefrist im Regelfall die Ankündigung der \nAbschiebung tritt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-11/18-b-849-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-11/18-b-849-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298824","retrieved":"2026-07-09 03:22:47.211275+00:00"}}