{"status":"available","doknr":"OLD298841","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0308.9A707.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-08","aktenzeichen":"9 A 707/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.129,90 EUR (früher: 2.209,90 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht \ngeeignet, zur Zulassung zu führen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind gegeben, wenn die \nUmstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des \nEntscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Derartige erhebliche \nGründe für die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich dem \nZulassungsvorbringen nicht entnehmen. \n\n4\n\nMit der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die \nVerwirkung der Gebührenforderung im Bescheid vom 9. November 1998 verneint, \nwerden keine deutlich überwiegenden Umstände dargelegt, die für die \nFehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Urteils \nsprechen. \n\n5\n\nVerwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn \nseit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und \nzusätzlich besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als \nVerstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Insoweit geht das \nVerwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass grundsätzlich niemand darauf \nvertrauen kann, bestehende Ansprüche würden vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht \nmehr geltend gemacht, vielmehr müsse ein besonderes Verhalten des Berechtigten \nhinzutreten, aus dem der Schluss auf das Gegenteil gezogen werden könne, und \ndieses besondere Verhalten des Beklagten liege hier nicht vor. Deshalb kommt es für \ndie Frage der Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Benutzungsgebühren nicht \ndarauf an, ob die nacherhobenen Gebühren von dem in Anspruch genommenen \nGrundstückseigentümer auf seine Mieter abgewälzt werden können, \n\n6\n\n vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni\n 1999 - 9 B 1054/99 - und vom 18. Oktober 2000 \n - 9 B 1534/00 -,\n\n7\n\noder die Möglichkeit bestanden hätte, das Hinterliegergrundstück mit dem \nStraßenfrontgrundstück zu nur einem Buchgrundstück bereits zu einem früheren \nZeitpunkt zusammenzulegen.\n\n8\n\nAuch das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe sie regelmäßig zu \nStraßenreinigungsgebühren für die eigentliche Straßenfront herangezogen, er \nhabe deshalb nicht geschwiegen, sondern unrichtige Bescheide erlassen, die nun \neiner Heranziehung zu weiteren Straßenreinigungsgebühren entgegen stünden, \nist nicht geeignet, im Sinne einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Denn \nden früheren Gebührenbescheiden kommt nicht die von der Klägerin behauptete \nAusschlusswirkung zu. Grundbesitzabgabenbescheide gehen in ihrem \nBedeutungsgehalt nicht über die jeweils konkret festgesetzte und erhobene \nAbgabe hinaus und lassen im Regelfall die nachträgliche Erhebung eines weiteren \nAbgabenbetrages für andere Flurstücke zu. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-08/9-a-707-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-08/9-a-707-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298841","retrieved":"2026-07-09 03:22:48.871213+00:00"}}