{"status":"available","doknr":"OLD298842","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0308.9A4145.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-08","aktenzeichen":"9 A 4145/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 7. April 1980 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger \nund gehört der Gruppe der assyrischen Christen an. Er reiste nach eigenen Angaben \nam 19. August 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte mit Schriftsatz seiner - zuvor als vorläufige Pflegerin für ihn bestellten - \nProzessbevollmächtigten vom 21. August 1995 die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung gab er in einer ersten Anhörung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) am 22. August 1995 im Wesentlichen an: Er sei ausgereist, weil die \nRegierung nicht gut gewesen sei. Die wirtschaftliche Lage im Irak sei katastrophal. \nJedermann habe Angst, in Bagdad zu leben. Er habe keine Schwierigkeiten mit der \nPolizei oder anderen Behörden gehabt, auch nicht wegen seiner \nReligionszugehörigkeit. Sein Vater habe beschlossen, dass er ausreisen solle, weil \ner im Irak keine Zukunft habe. Zu Beginn der Ausreise habe er sich vor der \nWeiterfahrt in die Türkei drei Tage in Kurdistan, und zwar in Dohuk und in Zacho, \naufgehalten. In Dohuk habe er Verwandtschaft. Drei seiner Brüder lebten, nachdem \nsie von der irakischen Armee desertiert seien, ebenfalls in Kurdistan, nämlich in Acra. \nEr habe sie dort aber nicht aufsuchen können, weil der Weg nach Acra gesperrt \ngewesen sei. \n\n4\n\nNachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers in ihrer Eigenschaft als \nvorläufige Pflegerin eine erneute Anhörung in ihrer Anwesenheit verlangt hatte, hörte \ndas Bundesamt den Kläger am 24. Juli 1996 nochmals an. Hierbei wiederholte der \nKläger im Wesentlichen seine früheren Angaben zu den Ausreisegründen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. Januar 1997 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorlägen (Nr. 2 des Bescheides).\n\n6\n\nGegen die Ablehnung der Asylanerkennung hat der Kläger, zunächst unter \nBezugnahme auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren, rechtzeitig Klage erhoben \nund zur Begründung weiter ausgeführt:\nNach den vorliegenden - im Einzelnen weiter dargelegten - Erkenntnissen würden \nden assyrischen Christen im Irak alle wesentlichen Minderheitenrechte vorenthalten. \nDeportationen und Vernichtung seien an der Tagesordnung. Es komme zu \nwillkürlichen Verhaftungen und Misshandlungen. Hierfür reiche bereits die Benutzung \nder aramäischen Sprache. Er sei als Kind in der Schule wegen seines christlichen \nGlaubens schlecht behandelt worden. Sein Vater sei für sechs Monate inhaftiert \nworden, nachdem er sich nach seiner, des Klägers, Ausreise der radikal-nationalen \nassyrischen Partei Hesb Al Ashuri angeschlossen habe. Seine Eltern seien \nmittlerweile in die Türkei ausgereist. Sein ältester Bruder sei bei dem Versuch der \nAusreise festgenommen worden und befinde sich in Bagdad im Gefängnis. Seine \nbeiden weiteren Brüder seien vermutlich bei den Eltern in der Türkei. Schon vor \nseiner Ausreise seien die Soldaten mehrmals in der Woche bei ihnen zu Hause \nerschienen und hätten nach den Brüdern gefragt. Ihm drohe von daher auch die \nGefahr der Sippenhaft wegen seines Vaters und seiner Brüder. Zudem sei er im \nwehrpflichtigen Alter und habe er im Falle der Rückkehr eine unmenschliche \nBestrafung zu erwarten. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Nr. 1 des \nBescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 1997 \nzu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger müsse jedenfalls \nwegen seiner Asylantragstellung und des Auslandsaufenthaltes politische Verfolgung \nim Irak befürchten. Dieser Nachfluchtgrund sei auch asylrechtlich beachtlich, weil \nsich der Kläger mit Blick auf seine assyrische Volks- und christliche \nReligionszugehörigkeit bereits vor der Ausreise in einer latenten Gefährdungslage \nbefunden habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n12\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu \nderen Begründung er unter Verweis auf sein Zulassungsvorbringen geltend macht, \ndie Annahme einer latenten Gefährdungslage vor der Ausreise sei unzutreffend.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n \nZur Begründung trägt er noch vor: Die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer \nBegründung bereits unzulässig. Für eine den Formerfordernissen genügende \nBerufungsbegründung sei es nicht ausreichend, lediglich - wie hier vom Beteiligten \npraktiziert - auf die Ausführungen im Zulassungsantrag Bezug zu nehmen. Dies gelte \num so mehr, als im Zulassungsantrag ohnehin nicht die erforderliche Darlegung \nvorgenommen worden sei, dass und weshalb es entgegen der Feststellungen im \nangefochtenen Urteil und in der Spruchpraxis anderer Gerichte keine Diskriminierung \nreligiöser Minderheiten im Irak geben solle. Dem stehe schon entgegen, dass zum \nSchutz der schiitischen Minderheit vor Übergriffen des irakischen Regimes im Süden \ndes Iraks eine Flugverbotszone eingerichtet worden sei. Der Irak verbiete die \nVolksbezeichnung „Assyrer\" und versuche mit allen Mitteln, nicht nur deren \nNationalbewegung, sondern auch das Glaubensleben der christlichen Konfessionen \nzu unterdrücken. Assyrischen Christen würden vom irakischen Staat alle \nMinderheitenrechte vorenthalten, ihre Schulen und Kultureinrichtungen würden \ngeschlossen und es gebe willkürliche Festnahmen, Haft, Folter und Hinrichtungen. \nHierzu werde die Einholung aktueller Auskünfte der Gesellschaft für bedrohte Völker \nund des UNHCR beantragt. Ihm, dem Kläger, stehe auch keine Fluchtalternative zur \nVerfügung. Auch im Nordirak würden die Assyrer nach dem Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes diskriminiert. Die Schweizer Flüchtlingshilfe weise in ihrem \nBericht zum Nordirak vom Januar 2000 - ebenso wie Siamend Hajo an das VG \nGreifswald vom 27. Februar 2002 - daraufhin, dass es immer wieder zu Übergriffen \ngegen assyrische Christen im Gebiet der KDP käme. In den Jahren 1998/1999 habe \nes gegenüber christlichen Familien in Arbil nach Meldungen von amnesty \ninternational Anschläge durch islamistische Gruppen gegeben. Außerdem sei der \nirakische Geheimdienst im Nordirak tätig. Im Übrigen sei für ihn, den Kläger, \nangesichts des Umstandes, dass er in Bagdad geboren sei und dort gelebt habe, das \nwirtschaftliche Existenzminimum im Nordirak nicht gegeben. Er habe im Nordirak \nauch keine Verwandten. Nach alledem sei die Berufung auch unbegründet. \nSchließlich lägen - wie weiter ausgeführt - auch die Voraussetzungen für eine \nEntscheidung nach § 130 a Satz 1 VwGO nicht vor. \n\n17\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und \ndes beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die \nin dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 22. \nJanuar 2002 näher bezeichnet sind.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. \n\n21\n\nSie sind durch Anhörungsschreiben vom 17. September 2003 auf die \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des \nAbschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG für irakische Staatsangehörige und \ndie im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. \nDes Weiteren ist der Beigeladene aufgefordert worden, die zur Stützung seines \nBegehrens dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen vorzutragen bzw. \neinzureichen sowie gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel zu bezeichnen. \n\n22\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der \nKlage ist stattzugeben. Nr. 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Der \nBeigeladene hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG, denn dessen Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor. \n\n23\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n25\n\nWegen der Anforderungen für die Annahme einer politischen Verfolgung im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG wird deshalb auf die zum Asylgrundrecht ergangene \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ,\n\n26\n\nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.,\n\n27\n\nverwiesen.\n\n28\n\nBei der Prüfung der Frage, ob dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG zu gewähren ist, ist ebenso wie bei der Prüfung im Hinblick auf Art. 16a \nGG wesentlich, ob er vor Verlassen seines Heimatlandes politische Verfolgung \nerlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar drohte und ob ihm ein Ausweichen innerhalb \ndes Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihm \nAbschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine \nWiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Dies gilt allerdings nur dann, \nwenn zwischen der vor der Ausreise erlittenen bzw. bevorgestandenen Verfolgung \nund der geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung ein innerer Zusammenhang \ndergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen \nVerfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen typischerweise das \nerhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Fehlt es an \ndiesem inneren Zusammenhang \n- etwa weil ein mittlerweile im Heimatstaat an die Macht gelangtes neues Regime \nden Betroffenen aus anderen Gründen als dessen Opposition zum abgelösten \nRegime verfolgen würde -, gelangt im Hinblick auf die nunmehr befürchtete \nandersartige Verfolgung der gewöhnliche Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zur Anwendung. Bezogen auf derartige (neue) \nVerfolgungsgefahren stellt sich das Abschiebungsschutzbegehren ebenso wie \ngenerell im Falle der Ausreise ohne Vorverfolgung nur dann als begründet dar, wenn \ndem Betreffenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung in der Heimat droht.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 9 \nB 757/97 - sowie Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9/96 - , BVerwGE 104, 97 ff.; vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 \n(503).\n\n30\n\nIn Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat der Beigeladene keinen \nAnspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Dabei \nkann offen bleiben, ob er vorverfolgt ausgereist ist oder ob dies nicht angenommen \nwerden kann. Derzeit und für die nächste Zukunft ist jedenfalls eine politische \nVerfolgung des Beigeladenen im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, \nso dass für diesen Zeitraum selbst bei Anwendung des herabgestuften \nPrognosemaßstabes die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § \n51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt (I). Soweit über den Zeitrahmen der \nabsehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak nach Herausbildung einer \nzentralen irakischen Staatsgewalt in den Blick genommen wird, kann das \nWiederaufleben einer - im ausgeführten Sinne - im inneren Zusammenhang mit den \ngeltend gemachten früheren Repressalien stehenden Verfolgung der Beigeladenen \ngleichfalls ausgeschlossen werden und sind ferner keine Anhaltspunkte für eine mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende sonstige politische Verfolgung ersichtlich \n(II). \n\n31\n\nI. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung der \nBeigeladenen in seinem Heimatstaat, insbesondere im Zentralirak, aus dem er \nstammt, ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich daraus, dass das einer \njeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, nämlich \neine Staatsgewalt, dort nicht gegeben ist.\n\n32\n\nVoraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) \nVerfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die \nEigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und \nMenschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen \nöffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht \nausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich \ngrundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen \ngleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld \nüberlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen.\n\n33\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff.\n\n34\n\nAuf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, \ngesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in \nTeilbereichen, insbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige \nRegime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch \ndie am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. \n\n35\n\nAuswärtiges Amt (AA) vom 30. April 2003, Ad-\nhoc-Information zur asyl- und \nabschiebungsrelevanten Lage im Irak. \n\n36\n\nEine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige \nRegime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. Denn auch \nnur einigermaßen konkret zeichnet sich gegenwärtig noch nichts ab. Die Versuche der \namerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der Kriegsphase neue innerstaatliche \nHierarchien einzurichten, führten alsbald zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden \nirakischen Gruppierungen \n\n37\n\n- Vgl. NZZ vom 25. April 2003 -, \n\n38\n\nsodass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen Übergangsregierung bisher \nnicht stattgefunden hat. Derzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem 25 Iraker \nangehören und dessen konstituierendes Treffen am 13. Juli 2003 stattgefunden hat, die \nZivilverwaltung.\n\n39\n\nDer Spiegel vom 23. Juni 2003. \n\n40\n\nDieser Rat, der u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen eines \nJahres eine neue Verfassung des Iraks ausarbeiten soll, befasst sich erst noch mit dem \nProcedere einer Verfassungserstellung, sodass selbst die Organisationsform eines zukünftigen \nStaates derzeit noch offen ist: Ein Präsidialsystem ist dabei wenig wahrscheinlich, da eine \nEinigung der im Irak beheimateten Volks- und Religionsgruppen auf eine Person nur schwer \nvorstellbar ist; eher denkbar ist eine Art Kabinettsystem \n\n41\n\nMündliches Gutachten des Sachverständigen \nUwe Brocks vom Deutschen Orient-Institut gemäß \nder Sitzungsniederschrift vom 14. August 2003 im \nVerfahren OVG NRW - 20 A 430/02.A -. \n\n42\n\nZu einer Aufteilung des Iraks wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist \nwohl im groben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des \nwesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - \ninsbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist \n\n43\n\nMündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. \n\n44\n\nAll dies lässt, zumal die Kriegsalliierten die Kontrolle über den Irak erst an eine aus \nWahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen \n\n45\n\n- Vgl. Spiegel-Online vom 31. Juli 2003 -, \n\n46\n\ndie Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung \nfür eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. \n\n47\n\nSelbst wenn zu Gunsten des Beigeladenen unterstellt würde, zumindest in den kurdischen \nAutonomiegebieten sei schon derzeit mit den dort in ihren jeweiligen Teilregionen \ndominierenden beiden kurdischen Parteien KDP und PUK eine staatsähnliche Gewalt \nvorhanden, kann der Beigeladene daraus nichts für sein Begehren herleiten. Der Beigeladene \nstammt nicht aus den kurdischen Autonomiegebieten, sondern aus dem angrenzenden \nZentralirak. Dass die genannten Gruppierungen auch dort, außerhalb der Autonomiegebiete, \nüber derart verfestigte Herrschaftsstrukturen verfügten, die gegebenenfalls die Grundlage \neiner politischen Verfolgung bilden könnten, ist, zumal nach dem oben Gesagten, nicht \nersichtlich. Im Übrigen hat der Beigeladene von keinen Übergriffen dieser Parteien gegen ihn \nvor der Ausreise berichtet hat, so dass eventuell von diesen Gruppierungen ausgehende \nGefährdungen nach den oben aufgezeigten Grundsätzen allenfalls dann \nberücksichtigungsfähig wären, wenn sie dem Beigeladenen im Falle der Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Dafür ist jedoch nichts erkennbar. Der \nBeigeladene hat keine Umstände benannt, die den beiden genannten Parteien Anlass geben \nkönnten, ihn nunmehr, noch dazu außerhalb des Autonomiegebietes, mit relevanten \nVerfolgungsmaßnahmen zu überziehen. \n\n48\n\nII. Aber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft \nhinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer (gesamt-) \nirakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, bedarf der Beigeladene nicht des \nSchutzes vor politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n49\n\nDas Vorbringen des Beigeladenen zu einer Verfolgung vor der Ausreise durch \ndie Sicherheitsbehörden des Regimes Saddam Husseins gibt nach der derzeit \nmöglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die \nGefahr entsprechender künftiger, relevanter Übergriffe nichts her. Vor einer \nVerfolgung aus Gründen der Art, die den Anlass zu der behaupteten Vorverfolgung \ngegeben haben sollen, ist der Beigeladene auch bei Wiederentstehen einer (gesamt-\n) irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Es steht zur Überzeugung des Senats \nfest, dass der Beigeladene bei einer Rückkehr in den Irak in Anknüpfung an die \nbehaupteten früheren und in Deutschland fortgesetzten Aktivitäten für die YNDK von \nSeiten einer sich neu etablierenden Staatsgewalt keine erheblichen Übergriffe zu \nbesorgen hätte; die Gefahr einer Wiederholung darauf gegründeter Nachstellungen \nist vielmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dasselbe gilt - falls das \nErfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken \nist - für die vom Verwaltungsgericht gesehenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung \nim Falle der Rückkehr, also die Stellung eines Asylantrags und einen ungenehmigten \nAuslandsaufenthalt. Denn ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime \nwird keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben und aus jener Zeit \nstammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im \nSinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf den \nBeigeladenen gerade nicht zutrifft - denkbar. Diese Überzeugung des Gerichts \ngründet sich vor allem auf die plausible Beurteilung des Sachverständigen Uwe \nBrocks. Der Sachverständige hat - was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von ihm \ndurch Verweis auf kritische Betrachtung verschiedener schiitischer Bestrebungen \nveranschaulichten Beobachtungen und Steuerung der Entwicklung im Irak durch die \nUS-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ist - ausgeführt, dass es nicht wieder zu \neiner Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, zumal nicht in \nder Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das \nRegime Saddam Husseins vor allem verankert war. Die zu erwartende \nAusbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen schließt aus, dass es zu \neiner Machtausübung allein um des Machterhalts willen - wie beim Regime Saddam \nHusseins - kommt. \n\n50\n\nMündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O.\n\n51\n\nDamit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die vom \nBeigeladenen behauptete Tätigkeiten für die kurdische Sache - tatsächlich oder \nmöglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique \ngewertet wurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen einer die künftige \nEntwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis des \nbisherigen Regimes, das sich letztlich in der bloßen Wahrung seiner Machtpositionen \nerschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der Zerschlagung \neben dieses Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, die eine vom \nbisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut \n(wiederholend) verfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom \nBeigeladenen geltend gemachten Ermordung des Chefredakteurs der Parteizeitung \n\"Midiya\" bzw. \"Media\". Denn dieser Vorfall soll sich im Jahre 2000, also noch zu \nZeiten des mittlerweile abgelösten Regimes Saddam Husseins, ereignet haben.\n\n52\n\nAufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden \nErkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen (gesamt-) irakischen \nStaatsgewalt auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung des Beigeladenen schließen ließe: \nAnhaltspunkte dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den \nAuslandsaufenthalt des Beigeladenen ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen ihn gerichtete Maßnahmen, \ngeschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung \nergäben, nehmen könnte, gibt es - wie bereits dargelegt - nicht. Die vom Verwaltungsgericht \nangenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in der \nRechtsprechung des Senats ohnehin verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A \n4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr \nfortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam \nHusseins dar. Auch spricht nichts dafür, erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, \ndass eine Verfolgung des Beigeladenen durch eine zukünftige (gesamt-) irakische Staatsmacht \nin Anknüpfung an seine Volks- oder Religionszugehörigkeit erfolgen könnte; ein \nKonfliktpotenzial allein aus ethnischen Gründen ist nicht anzunehmen. \n\n53\n\nMündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. \n\n54\n\nSonstige Anknüpfungspunkte für eine dem Beigeladenen durch eine künftige \n(gesamt-) irakische Staatsmacht eventuell drohende politische Verfolgung sind nicht \nersichtlich. \n\n55\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht Gegenstand des Verfahrens, weil \nder angegriffene Bescheid keine Entscheidung hierzu enthält. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-08/9-a-4145-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-08/9-a-4145-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298842","retrieved":"2026-07-09 03:22:48.956428+00:00"}}