{"status":"available","doknr":"OLD298843","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0308.6A3845.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-08","aktenzeichen":"6 A 3845/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.066,52 Euro (= 41.202,53 \nDM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, über den die Berichterstatterin mit \nEinverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats entscheiden kann, hat keinen \nErfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 \nNrn. 1 und 3 VwGO - hier anwendbar in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \nFassung, vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur \nBereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember \n2001, BGBl. I S. 3987 - greifen nicht durch.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwar ist der Antragsschrift zuzugeben, dass bei \nder Beurteilung, ob sich die Einstellung \"wegen\" der Geburt oder der tatsächlichen \nBetreuung eines Kindes verzögert hat (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO), diejenigen Umstände \nim beruflichen und persönlichen Werdegang der Klägerin nicht berücksichtigt werden \nkönnen, die zeitlich vor der Geburt ihres ersten Kindes liegen. Eine derartige \nVerfahrensweise ist mit dem Zweck der genannten Vorschrift nicht zu vereinbaren. \nSie liefe auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der durch sie \nbegünstigten Bewerber gegenüber anderen Personen hinaus, deren Einstellung nicht \nan Umständen wie einem nicht erforderlichen Studium oder dem zeitweiligen \nVerfolgen beruflicher Ziele außerhalb einer Beamtenlaufbahn scheitern würde, sofern \nsie sich vorüberschreiten der Regelaltersgrenze um die Einstellung bemüht haben. \n\n4\n\nGleichwohl bestehen im Ergebnis keine Bedenken gegen die angefochtene \nEntscheidung. Selbst bei einer auf die Verhältnisse seit der Geburt des ersten Kindes \nbeschränkten Betrachtung und Würdigung der gesamten Umstände kann die \nUrsächlichkeit etwaiger Kinderbetreuungszeiten im Sinne der vorgenannten \nBestimmung für die Verzögerung der Einstellung der Klägerin nicht festgestellt \nwerden. \n\n5\n\nEs bestehen schon Zweifel am Vorliegen einer Kinderbetreuungszeit im Sinne \nvon § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO. Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne dieser \nBestimmung sind solche, in denen sich der Bewerber an Stelle der Berufsausbildung \noder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C \n6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3.\n\n7\n\nVon einer derartigen Kinderbetreuung kann allenfalls für die Zeit von der Geburt \ndes Sohnes U. (3. Oktober 19 ) bis zum 1. Juli 19 (Aufnahme der Tätigkeit beim \nInstitut Lebenskunst) ausgegangen werden. Über diesen Zeitraum von ca. \n21 Monaten - der der Klage für sich genommen nicht zum Erfolg verhilft - hinaus \nbestehen jedoch durchgreifende Bedenken gegen die Annahme von \nKinderbetreuungszeiten. In der Zeit vom 1. Juli 19 bis zum 31. Oktober 19 ist die \nKlägerin, wie sich aus dem Zeugnis vom 31. Oktober 19 ergibt, als Bereichsleiterin \n\"LRS-Therapie/Elternarbeit\" mit 18 Stunden pro Woche im Institut Lebenskunst tätig \ngewesen. Überdies hat sie in den Wintersemestern 19 und 19 an der VHS \nC. 6 Semesterwochenstunden unterrichtet; ab dem Wintersemester 19 / bis \nDezember 19 ist sie an der VHS I. mit 4 Semesterwochenstunden tätig \ngewesen. Soweit mit der Antragsschrift eine \"Hochrechnung\" auf die \nJahresarbeitsleistung versucht wird, um zu begründen, die Klägerin sei jeweils mit \nweniger als 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit tätig gewesen, vermag dies nicht zu \nüberzeugen. Jedenfalls während des Semesters und damit immerhin jeweils \n15 Wochen lang hatte die Klägerin die vorgenannte Stundenzahl - zuzüglich etwaiger \nVorbereitungszeiten - zu erbringen. Wenn auch zu Gunsten der Klägerin zu \nberücksichtigen ist, dass sie an einem von ihrem Ehemann gegründeten Institut und \ndamit möglicherweise unter günstigen Bedingungen tätig sein konnte, hat es sich \ndennoch um eine umfangreiche berufliche Betätigung gehandelt. \n\n8\n\nAbgesehen davon hält es der Senat aber für ausgeschlossen, dass die \nKinderbetreuung tatsächlich ursächlich für die Verzögerung der Einstellung gewesen \nist. Die Betrachtung und Würdigung des beruflichen Werdeganges der Klägerin \ngerade auch nach der Geburt der Kinder zeigt, dass zunächst eine volle Orientierung \nauf den Bereich der LRS-Therapie bzw. die Tätigkeit beim Institut Lebenskunst \nerfolgte. In dem Wintersemester 19 - 19 sowie ab dem Wintersemester 19 / \nerweiterte sie diese Ausrichtung noch um eine Dozententätigkeit an der \nVolkshochschule. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass \neine Hinwendung der Klägerin zum Lehramt für die Primarstufe erst wieder mit dem \nEinstieg in den Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt am 15. Dezember 19 \n(12 Jahre nach dem Ablegen der 1. Staatsprüfung) erkennbar ist. All dies belegt \nauch nach Auffassung des Senates, dass nicht die Kinderbetreuung, sondern andere \nUmstände dazu geführt haben, dass die Klägerin erst nach Überschreitung der \nAltersgrenze den Vorbereitungsdienst aufgenommen hat. Den diesbezüglichen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 des Urteilsabdrucks, drittletzter \nAbsatz, ist die Antragsschrift im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten. \n\n9\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt \ndie Antragsschrift nicht hinreichend dar. Die auf Seite 8 des Antragsschriftsatzes \naufgeführten Fragen sind entweder eindeutig zu beantworten oder stellen sich in \ndieser Form und Allgemeinheit im vorliegenden Verfahren nicht. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b, 15, 73 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-08/6-a-3845-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-08/6-a-3845-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298843","retrieved":"2026-07-09 03:22:49.049314+00:00"}}