{"status":"available","doknr":"OLD298845","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0308.12A1887.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-08","aktenzeichen":"12 A 1887/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Prüfung des Zulassungsantrags richtet sich nach § 124a der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n(VwGO a.F.) - vgl. Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts \nim Verwaltungsprozess (BGBl. 2001 I, S. 3987) - und 124 Abs. 2 VwGO. Danach \nkann dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht stattgegeben werden.\n\n3\n\nDer Kläger beruft sich in seiner Zulassungsschrift auf die Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) sowie der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese sind indes nicht gegeben.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn \ndurch das zu berücksichtigende Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem \nGewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen \nwerden, dass ihr Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - \n12 B 1284/00 - mit weiteren Nachweisen.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Abweisung der Klage erweist sich schon aus dem \nnachstehend aufgeführten Grund als zutreffend.\n\n7\n\nDer Kläger kann ungeachtet der von dem Verwaltungsgericht problematisierten \nFrage seiner Hilfebedürftigkeit im streitbefangenen Zeitraum vom 1. November 1995 \nbis zum 1. Februar 1996 jedenfalls deshalb keine laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt erstreiten, weil mit dem Tod seiner Mutter eine Situation eingetreten \nist, die den Fällen anderweitiger Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs \nentsprechend zu behandeln ist: Die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entfällt. \nDer Kläger ist nämlich auf Grund seiner Alleinerbenstellung Gläubiger der Schuld \ngeworden, die er nach seinen Angaben und ausweislich der Bescheinigung seiner \nMutter ihr gegenüber hatte. Diese sog. \"Konfusion\" führt zu einem Erlöschen der \nForderung - hier der Rückerstattungspflicht aus dem angegebenen Darlehensvertrag. \nDen Beklagten gleichwohl zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu \nverpflichten, bedeutete, den sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers für den \nstreitbefangenen Zeitraum im Ergebnis zweimal zu befriedigen. Anhaltspunkte für \neinen über die von der Mutter zur Verfügung gestellten Beträge hinausgehenden \nBedarf sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob dem Kläger - wie von ihm \nmit Schriftsatz vom 7. März 2002 vorgetragen - ein Anspruch auf \nSozialhilfeleistungen \"zustand\", ist mangels eines rechtlich anzuerkennenden \nInteresses des Klägers, dies feststellen zu lassen, einer gerichtlichen Klärung nicht \nzugänglich.\n\n8\n\nDer Senat kann über den Zulassungsantrag unter Berücksichtigung der \nvorbenannten Umstände beschließen, auch wenn die Entscheidungsgründe des \nVerwaltungsgerichts auf sie nicht abgestellt sind (vgl. den in § 144 Abs. 4 VwGO zum \nAusdruck kommenden Rechtsgedanken). Die Umstände waren bereits im \nerstinstanzlichen Verfahren angelegt. Dem Schriftsatz des Beklagten vom \n17. September 1997 und den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten \nenthaltenen Unterlagen ließen sich sowohl die Alleinerbenstellung des Klägers als \nauch das von der Mutter für den streitbefangenen Zeitraum gewährte Darlehen dem \nGrunde und der Höhe nach entnehmen. Der beschließende Senat hat den \nBeteiligten unter Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises auch die \nunter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs angezeigte Gelegenheit zur \nStellungnahme eingeräumt, ohne dass der Kläger indes Anderes vorgetragen \nhätte.\n\n9\n\nSind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nnicht gegeben, liegt auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder \ntatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht vor.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 2000 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 \nSatz 3 VwGO a.F.).\n\n12\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-08/12-a-1887-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-08/12-a-1887-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298845","retrieved":"2026-07-09 03:22:49.227814+00:00"}}