{"status":"available","doknr":"OLD298865","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0307.6D.A594.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"6d A 594/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Beamte wird in das Amt \neines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 versetzt. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beamte. Die Kosten des \nBerufungsverfahrens einschließlich der dort entstandenen notwendigen Auslagen \ndes Beamten werden diesem und dem Dienstherrn je zur Hälfte auferlegt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 19 geborene Beamte legte 19 die Reifeprüfung ab und leistete \ndanach Dienst bei der Bundeswehr, zuletzt als Unteroffizier des Heeres. Am \n2. Oktober 19 trat er als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des Landes \nNordrhein-Westfalen ein. Er verrichtete seit Dezember 19 Dienst beim \nPolizeipräsidium B. . Am 29. September 19 wurde ihm - als Polizeimeister - die \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach dem Bestehen der II. \nFachprüfung wurde er am 28. November 19 zum Polizeikommissar, am 29. Mai 19 \nzum Polizeioberkommissar und am 26. Januar 19 zum Polizeihauptkommissar \n(Besoldungsgruppe A 11 BBesO) ernannt. Am 17. Januar 19 wurde ihm ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO übertragen. Seine dienstlichen Leistungen wurden \nseit 19 durchgehend als „erheblich über dem Durchschnitt\" beurteilt. In dem Amt \neines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesO wurde er als \nDienstgruppenleiter und KvD (S) der Einsatzleitstelle des Polizeipräsidiums B. \neingesetzt. Seine dort erbrachten Leistungen wurden mit dienstlicher \nRegelbeurteilung vom 23. Mai 19 als über dem Durchschnitt liegend eingestuft. Die \nbis jetzt letzte dienstliche Beurteilung vom 24. September 19 hatte das Ergebnis: \n„Die Leistung und Befähigung des Beamten T. entsprechen voll den \nAnforderungen\". \n\n4\n\nDer Beamte ist nicht verheiratet. Er ist Eigentümer einer vermieteten \nEigentumswohnung, für die er ein Darlehen zurückzahlen muss; die \nRückzahlungsbeträge übersteigen die Einnahmen. \n\n5\n\nNachdem das Finanzamt M. unter dem 4. Juli 19 gegen den Beamten \nStrafanzeige wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung erstattet hatte, leitete \ndas Polizeipräsidium B. unter dem 10. Januar 19 gegen den bis dahin weder straf- \nnoch disziplinarrechtlich in Erscheinung getretenen Beamten disziplinare \nVorermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein. Die \nVorermittlungen wurden bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens \nausgesetzt. \n\n6\n\nMit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 9. Juni 19 - 21 Js 1315/96 - \nsetzte das Amtsgericht H. gegen den Beamten eine Geldstrafe von 100 \nTagessätzen zu je 100,-- DM fest: Der Beamte habe durch vier selbständige \nHandlungen am 24. Februar 19 , 28. Februar 19 , 20. und 22. Februar 19 zur \nTäuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht sowie \ngleichzeitig in zwei Fällen durch dieselbe Handlung den Finanzbehörden zu \nsteuerlich erheblichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern \nverkürzt, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben sei. Dem lagen zugrunde: \n\n7\n\n1. Eine mit der Einkommensteuererklärung 19 eingereichte, von dem Beamten \nverfertigte und mit der Unterschrift der damaligen Lebensgefährtin seines Vaters, \nFrau Charlotte K. (ohne deren Wissen) versehene schriftliche Erklärung: \n\n8\n\n„Hiermit bestätige ich, dass ich im Jahre 19 im \nHaushalt von Herrn Klaus S. , B. straße 18, \n L. , als Haushaltshilfe gegen monatliche \nVergütung im Rahmen einer häuslichen Pflege für \ndessen Vater tätig gewesen bin\". \n\n9\n\n2. Eine das Jahr 19 betreffende, mit der Einkommensteuererklärung 19 \neingereichte gleich lautende, wiederum von dem Beamten verfertigte und mit der \nUnterschrift der Frau K. versehene schriftliche Erklärung, auf die hin das Finanzamt \nfür die Zeit von Januar bis Dezember 19 geltend gemachte Aufwendungen von \n1.800,-- DM als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte; außerdem hatte das \nFinanzamt für 19 als Werbungskosten - Fahrten zwischen L. und dem \nDienstort B. - geltend gemachte Kosten von 10.980,-- DM steuermindernd \nanerkannt, obwohl dem Beamten derartige Kosten nicht entstanden waren; er hatte \nEinkommensteuer in Höhe von insgesamt 3.683,-- DM verkürzt. \n\n10\n\n3. Eine das Jahr 19 betreffende, mit der Einkommensteuererklärung 19 \neingereichte gleich lautende, wiederum von dem Beamten verfertigte und mit der \nUnterschrift der Frau K. versehene schriftliche Erklärung, mit der er gegenüber dem \nFinanzamt für die Zeit von Januar bis November 19 Aufwendungen von 1.650,-- DM \nals außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hatte; außerdem hatte der Beamte \nfür 19 als Werbungskosten - Fahrten zwischen L. und dem Dienstort B. - \ngegenüber dem Finanzamt 6.762,-- DM geltend gemacht, obwohl ihm derartige \nKosten nicht entstanden waren. Er hatte damit eine Einkommensteuerverkürzung in \nHöhe von 2.563,-- DM versucht; zu einer Einkommensteuerveranlagung für 1995 auf \nGrund dieser Angaben des Beamten kam es nicht mehr. \n\n11\n\n4. Eine von dem Beamten beim Einwohnermeldeamt L. unter dem \n21. Februar 19 eingereichte Umzugsmeldung über seinen angeblichen \nWohnungswechsel am 20. Februar 19 von der B. straße 18 in L. (der vom \nKläger Ende 19 aufgelösten vormaligen Wohnung seines zu dieser Zeit in ein Heim \numgezogenen Vaters) zur B. straße 1 in L. (der Wohnung der Frau \nK. ), wobei er die „Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers\" ohne Wissen der \nFrau K. mit deren Namen unterzeichnet hatte. \n\n12\n\nDas Polizeipräsidium B. ordnete nach Rechtskraft des Strafbefehls mit \nVerfügung vom 22. August 19 die Fortführung der Vorermittlungen an. Der Beamte \näußerte zu dem wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen mit Schreiben seines \nVerteidigers vom 24. November 19 : Er sehe sein Fehlverhalten ein. Er sei davon \nausgegangen, dass Frau K. die Unterschriften auch selbst geleistet hätte, wenn er \nsie darum gebeten hätte. Er habe sie als die Lebensgefährtin seines Vaters aber \nnicht mit der Bezeichnung „Pflegepersonal\" konfrontieren wollen. Er bitte, wegen \nseiner bisherigen einwandfreien Führung und seiner guten dienstlichen Leistungen \nvon der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Das \nPolizeipräsidium B. wies den Beamten darauf hin, das förmliche \nDisziplinarverfahren solle eingeleitet werden, eine Untersuchung nach § 55 der \nDisziplinarordnung des Landes Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) sei jedoch \nentbehrlich, wenn der Beamte den in dem Strafbefehl getroffenen tatsächlichen \nFeststellungen nicht widerspreche und den Sachverhalt selbst für hinreichend geklärt \nhalte. Daraufhin erkannte der Beamte mit Schreiben seines Verteidigers vom \n29. Dezember 19 den „durch die STA H. festgestellten Sachverhalt in objektiver \nHinsicht als bindend\" an. \n\n13\n\nDas Polizeipräsidium B. leitete mit Verfügung vom 9. Januar 19 , dem \nBeamten zugestellt am 30. Januar 19 , das förmliche Disziplinarverfahren gegen den \nBeamten ein und sah gleichzeitig von der Durchführung einer Untersuchung nach \n§ 55 DO NRW ab. \n\n14\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 3. März 19 wurde dem Beamten zur Last \ngelegt, \n\n15\n\nam 24. Februar 19 , 28. März 19 , 20. Februar \n19 und 22. Februar 19 \n\n16\n\ndurch vier selbständige Handlungen zur \nTäuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde \nhergestellt und gebraucht zu haben und \n\n17\n\ndavon in zwei Fällen durch dieselbe Handlung \nden Finanzbehörden durch steuerlich erhebliche \nTatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch \nSteuern verkürzt zu haben, wobei es in einem Fall \nbeim Versuch blieb,\n\n18\n\nund dadurch ein Dienstvergehen begangen zu \nhaben. \n\n19\n\nDie Disziplinarkammer hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. November \n1999 folgende Feststellungen getroffen: \n\n20\n\n„1. \nAm 24. Februar 19 reichte der Beamte mit der \nEinkommensteuererklärung 19 beim Finanzamt in \nL. eine Erklärung von Frau K. zur \nGeltendmachung von außergewöhnlichen \nBelastungen ein, wobei er die Unterschrift der Frau \nK. selbst geleistet hatte. \n\n21\n\n2.\nAm 28. Februar 19 reichte er beim Finanzamt in \nL. mit der Einkommensteuererklärung 19 \nwiederum eine Bescheinigung von Frau K. an, die \ndiese jedoch nicht unterzeichnet hatte. Vielmehr \nhatte er die Unterschrift zur Geltendmachung von \naußergewöhnlichen Belastungen in Höhe von \n1.800,-- DM verfälscht. Außerdem beantragte er \nWerbungskosten für Fahrten zwischen L. und \nB. in Höhe von 10.980,-- DM, obwohl ihm diese \nKosten nicht entstanden waren. An Stelle des zu \nversteuernden Einkommens in Höhe von \n54.450,-- DM erklärte er somit nur 42.670,-- DM. An \nStelle der zu erklärenden Steuer in Höhe von \n12.536,-- DM hatte er hiermit nur Steuern in Höhe \nvon 8.853,-- DM erklärt, so dass Einkommensteuern \nin Höhe von 3.683,-- DM verkürzt wurden. \n\n22\n\n3.\nAm 22. Februar 19 reichte er mit der \nEinkommensteuererklärung 19 beim Finanzamt in \nL. eine entsprechende Erklärung unter dem \nNamen von Frau K. wiederum ein, wobei er auch \nhier die Unterschrift von Frau K. nachgemacht \nhatte. Er beantragte zu Unrecht außergewöhnliche \nBelastungen in Höhe von 1.650,-- DM und \nWerbungskosten für Fahrten zwischen B. und \nL. in Höhe von 6.762,-- DM. An Stelle eines \ntatsächlich zu versteuernden Einkommens in Höhe \nvon 50.616,-- DM erklärte er nur ein zu \nversteuerndes Einkommen in Höhe von \n42.204,-- DM. An Stelle einer Einkommensteuer in \nHöhe von 11.273,-- DM erklärte er somit nur \nEinkommensteuern in Höhe von 8.710,-- DM, so \ndass er eine Verkürzung der Einkommensteuern in \nHöhe von 2.563,-- DM versuchte.\n\n23\n\n4.\nAm 20. Februar 19 unterzeichnete er eine \nEinzugsbestätigung mit dem Namen von Frau K. \nals Wohnungsgeber zur Anmeldung seiner \nangeblichen Wohnung in L. , \nB. straße 1.\" \n\n24\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten wegen Dienstvergehens in das Amt eines \nPolizeioberkommissars versetzt und zur Begründung ausgeführt: Der Beamte habe \ndurch das ihm zur Last gelegte Verhalten, das er nicht in Abrede stelle, ein \nDienstvergehen begangen. Durch die wiederholten Urkundenfälschungen und die \nSteuerverkürzungen habe er ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des \nEinzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für \nsein Amt als Polizeihauptkommissar oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes \nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Er sei zwar nicht aus dem Dienst zu \nentfernen; das Vertrauen des Dienstherrn in seine Dienstführung sei noch nicht als \nunheilbar zerstört anzusehen. Andererseits reiche eine (vom Vertreter der \nEinleitungsbehörde beantragte) Gehaltskürzung nicht aus, weil der Beamte nach wie \nvor nicht die erforderliche Unrechtseinsicht habe. Seine Einlassung in der \nHauptverhandlung, ihm sei sein Verhalten rückblickend unerklärlich, er habe damals \nnicht überblickt, was er getan habe, lasse eine Auseinandersetzung mit den \nStraftaten vermissen. Dies sei angesichts der planmäßigen Vorbereitung der \nSteuerhinterziehungen nur als Ausdruck des Verdrängens zu werten. Das frühzeitige \nEinräumen der Straftaten liege allenfalls an der erdrückenden und eindeutigen \nBeweislage und habe bezweckt, die straf- und disziplinarrechtlichen Folgen zu \nverringern. Damit stehe im Einklang, dass der Beamte nicht von sich aus, sondern \nerst nach der Aufdeckung des Sachverhalts von der Abgabe falscher \nSteuererklärungen abgelassen habe. \n\n25\n\nMit seiner Berufung macht der Beamte geltend: Die von der Disziplinarkammer \nzu Grunde gelegten Beträge, die er laut dem Strafbefehl an Steuern hinterzogen \nhabe, seien zu hoch. Er sei in der Zeit von Februar 19 bis Juni 19 mindestens zwei \nMal wöchentlich von B. , wo er ein möbliertes Zimmer (P. -R. -Straße 3) gehabt \nhabe, nach L. gefahren, um seinen in L. lebenden körperbehinderten \nVater zu betreuen. Ab Juli 19 habe er ständig in der Wohnung seines Vaters in \nL. , B. straße 18 (wo er mit Erstwohnsitz gemeldet war), gewohnt, weil sich \ndie Pflegebedürftigkeit seines Vaters erhöht habe. Seitdem sei er täglich nach B. \ngefahren. Die von ihm für die Jahre 19 bis 19 geltend gemachten \naußergewöhnlichen Belastungen seien in vollem Umfang entstanden; insoweit sei \neine Steuerhinterziehung gänzlich zu verneinen. Wie sein Vater bestätigt habe, habe \ner diesem monatlich 200,-- DM bis 300,-- DM gezahlt. Eine Steuerverkürzung falle \ninsoweit auch kaum ins Gewicht. Der Disziplinarkammer sei somit nicht darin zu \nfolgen, er habe der öffentlichen Hand eine nicht unbeträchtlichen finanziellen \nSchaden zugefügt. Der Schaden sei allenfalls geringfügig. Das Finanzamt habe auch \nbis heute keine hinterzogenen Einkommensteuerbeträge von ihm zurückgefordert. \nSomit dürfe er, der Beamte, davon ausgehen, dass seine „Abrechnung praktikabel \nund rechtens\" gewesen sei. Den Strafbefehl habe er nur deshalb akzeptiert, um ein \naufwändiges Strafverfahren mit Medienwirkung zu vermeiden. Im Übrigen hätte er \nauch ohne die Strafanzeige des Finanzamts keine falsche Steuererklärungen mehr \nabgegeben. Denn mit der Auflösung der Wohnung des Vaters Ende 19 habe er sich \nohnehin von L. „abgenabelt\". Die Auffassung der Disziplinarkammer, er habe \nsich mit seinen Straftaten nicht auseinander gesetzt, sei nicht nachvollziehbar. Den \nUrkundenfälschungen liege Folgendes zu Grunde: Frau K. habe seit 19 mit \nseinem Vater zusammengelebt. Seit Juli 19 habe er, der Beamte, keinen guten und \nkonfliktfreien Umgang mehr mit ihr gehabt. Sein Vater sei mit seinen steuerlichen \nAngaben zu den „außergewöhnlichen Belastungen\" einverstanden gewesen und \nhabe ihm gesagt, er leite von dem Geld, das der Beamte ihm gebe, monatlich \n150,-- DM an Frau K. weiter. Er habe seinen Vater um Klärung gebeten, ob Frau \nK. mit der Geltendmachung der „außergewöhnlichen Belastungen\" beim Finanzamt \neinverstanden sei. Sein Vater habe gesagt, diese Vorgehensweise sei in Ordnung. \nEr, der Beamte, habe daraufhin die Zustimmung der Frau K. unterstellt. Er sei sich \njetzt darüber im Klaren, dass die Unterzeichnung mit ihrem Namen ohne \nRücksprache trotz des damals gespannten Verhältnisses nicht tolerabel sei. Er habe \naber bei Frau K. nicht den Eindruck erwecken wollen, sie werde nur als \nPflegeperson eingesetzt. Er habe mit seinem Vater auch seine „vorübergehende \nWohnungnahme\" bei Frau K. besprochen und deren Einverständnis ebenfalls \nunterstellt. Unter diesen Umständen sei eine Gehaltskürzung ausreichend. Zudem \nhabe sich sein Gesundheitszustand seit der Einleitung des strafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens permanent verschlechtert. Er habe zeitweise Depressionen \nund Schlafstörungen. Des Weiteren hätten sich auch physische Beeinträchtigungen, \ninsbesondere Bluthochdruck, eingestellt. Schließlich sei bei der \nDisziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, dass er nicht mehr als Dienstgruppenleiter \nverwendet werde, sondern eine Sachbearbeiterstelle erhalten habe, die weder \nseinen Interessen noch seinen Kenntnissen und Fertigkeiten entspreche. Auch sei er \nvon einer Beförderung nach A 13 BBesO nach der Einleitung des \nDisziplinarverfahrens ausgeschlossen worden. \n\n26\n\nDer Beamte beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine \nKürzung seiner Dienstbezüge um 10 v.H. für die \nDauer von drei Jahren zu erkennen. \n\n28\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n30\n\nSie hält die Entscheidung der Disziplinarkammer für zutreffend. \n\n31\n\nII.\n\n32\n\nDie (nicht auf das Disziplinarmaß beschränkte) Berufung ist zum Teil begründet. \nDie Disziplinarkammer hat den Beamten zwar zu Recht gemäß § 5 Abs. 1, § 10 DO \nNRW aus seinem Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Der \nSenat hält jedoch, anders als die Disziplinarkammer, lediglich eine Herabstufung in \ndas Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 BBesO für \nangebracht. Demgemäß ist das angefochtene Urteil zu ändern. \n\n33\n\nDas im vorliegenden Verfahren angeschuldigte Dienstvergehen des Beamten \nliegt in den vier Urkundenfälschungen, davon drei im Zusammenhang mit der \nGeltendmachung außergewöhnlicher Belastungen bei der Abgabe der \nEinkommensteuererklärungen 19 , 19 und 19 , sowie in einer \nEinkommensteuerhinterziehung betreffend das Jahr 19 und in dem Versuch einer \nEinkommensteuerhinterziehung betreffend das Jahr 19 . Die Urkundenfälschungen \nstellt der Beamte nicht in Abrede. Die vollendete und die versuchte \nSteuerhinterziehung bestreitet der Beamte - der den Strafbefehl des Amtsgerichts \nH. nur deshalb akzeptiert haben will, um Aufsehen in der Öffentlichkeit zu \nvermeiden - im Wesentlichen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. \n\n34\n\nDie steuerliche Geltendmachung von Werbungskosten - Fahrten mit dem \neigenen Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - für die Zeit von Januar bis \nDezember 19 (Fahrten an 186 Tagen) und von Januar bis Dezember 19 (Fahrten \nan 210 Tagen) hat das Amtsgericht H. als Steuerhinterziehung gewertet, soweit es \num die Monate Februar bis einschließlich Dezember 19 und die Monate Januar bis \neinschließlich Juni 19 gehe. Letzteres ergibt sich im Einzelnen aus einem in der \nStrafakte enthaltenen Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 19 . Dort sind die \n- vom Amtsgericht übernommenen - Steuerhinterziehungsbeträge diesbezüglich \neingegrenzt worden. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, der Beamte habe \nwährend dieser Monate an seinem Dienstort B. , nicht, wie angegeben, in L. , \nB. straße 18, gewohnt, und ihm seien insoweit keine berufsbedingten \nAufwendungen für Fahrten von L. nach B. entstanden. Die disziplinare \nAnschuldigung bezüglich der vollendeten und der versuchten Steuerhinterziehung \nbezieht sich auch - anders als der Beamte offenbar meint - allein auf diese von dem \nStrafbefehl des Amtsgerichts erfassten Zeiträume. Insbesondere werden in der \nAnschuldigungsschrift die in dem Strafbefehl genannten Beträge wiederholt, die \nhinter den von dem Beamten in seinen Einkommmensteuererklärungen 19 und 19 \nals Werbungskosten geltend gemachten Beträgen zurückbleiben. \n\n35\n\nDer Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Beamten die für \ndie Zeit von Februar 19 bis einschließlich Juni 19 geltend gemachten \nWerbungskosten nicht entstanden sind. Der Beamte war mit erstem Wohnsitz seit \nlangen Jahren unter der Anschrift B. straße 18 in L. als wohnhaft gemeldet. \nDabei handelte es sich um die von seinem Vater angemietete Wohnung. Daneben \nhatte der Beamte, der seit Ende 19 in B. arbeitete, jedenfalls seit 19 eine \nUnterkunft in B. , und zwar seit Februar 19 ein möbliertes Zimmer in der P. -\nR. -Straße 3. In B. war nach seinen Angaben im Strafverfahren sein \n„Lebensmittelpunkt\" in der Zeit von Februar 19 bis einschließlich Juni 19 . Für diese \nZeit entstanden die von ihm geltend gemachten „Fahrten zwischen Wohnung und \nArbeitsstätte mit eigenem Pkw, Wohnsitz: 5 L. , B. straße 18, Arbeitsstätte: \n5 B. , Polizeipräsidium, F. -E. -Allee 144\" also schon nach seiner eigenen \nEinlassung nicht. Das musste ihm klar sein und war ihm nach der Überzeugung des \nSenats auch klar. Darauf, ob er, wie er angibt, von Februar 19 bis Juni 19 \nmindestens zwei Mal pro Woche zu seinem Vater nach L. fuhr, kommt es in \ndiesem Zusammenhang nicht an. Die Aufwendungen für Fahrten zu Verwandten sind \nkeine Werbungskosten.\n\n36\n\nSein Hinweis im Berufungsverfahren, sein „ständiger Wohnsitz (sei) weiterhin \nL. , B. straße 18\" gewesen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der \nUmstand, dass er dort nach wie vor mit erstem Wohnsitz gemeldet war, spielt für sich \ngesehen keine Rolle. Entscheidend ist der von ihm selbst so bezeichnete \n„Lebensmittelpunkt\" in B. während des Zeitraums, der Gegenstand der \nAnschuldigung ist. \n\n37\n\nDer Beamte behauptet, in der restlichen Zeit des Jahres 19 habe er - trotz der \nBeibehaltung des möblierten Zimmers in B. - seinen Lebensmittelpunkt in L. , \nB. straße 18, gehabt; er habe während dieses Zeitraums überwiegend dort \nübernachtet, da sein Vater erkrankt sei bzw. dessen Pflegebedürftigkeit \nzugenommen habe; er habe den anfallenden Schriftverkehr geregelt und sei mit dem \neigenen Pkw nach B. zur Arbeit gefahren. Das ist jedoch nicht relevant. Nach den \nobigen Ausführungen bezieht sich die disziplinare Anschuldigung bezüglich einer \nversuchten Steuerhinterziehung nicht auf das zweite Halbjahr 19 . Das Gleiche gilt \nfür den Monat Januar 19 , in welchem der Beamte laut seiner schriftlichen \nEinlassung vom 7. Mai 19 gegenüber der Staatsanwaltschaft „in der Wohnung \nseines Vaters, gemeinsam mit seinem Vater\" lebte (demgegenüber die schriftliche \nStellungnahme des Beamten vom 1. Februar 19 gegenüber dem Finanzamt: „Ich \nbezog mein Quartier in L. , B. ., auch deshalb, weil die Räumlichkeiten nur \nselten von meinem Vater genutzt wurden. Er lebte bereits seit 19 / hauptsächlich \nbei seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau K. , in der B. .\"). \n\n38\n\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, dass die der disziplinaren Anschuldigung zu \nGrunde liegenden, auf den Zahlenangaben des amtsgerichtlichen Strafbefehls \nberuhenden Beträge der Steuerhinterziehung und der versuchten \nSteuerhinterziehung - die wiederum auf den von der Staatsanwaltschaft verwerteten \nAngaben des Finanzamts beruhen - nicht zutreffen, bestehen nicht. Etwas anderes \nergibt sich insbesondere nicht aus den Einwänden des Beamten. \n\n39\n\nDem Beamten ist des Weiteren nicht darin zu folgen, die mit dem Strafbefehl \ngeahndeten und hier angeschuldigten Straftaten der Einkommensteuerhinterziehung \nfür das Jahr 19 sowie der versuchten Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr \n19 , die er durch Geltendmachung von „außergewöhnlichen Belastungen\" wegen \nBezahlung einer Hilfe im Haushalt seines Vaters mit monatlich 150,-- DM in der Zeit \nvon Januar 19 bis einschließlich November 19 begangen hat, hätten in Wirklichkeit \nnicht vorgelegen. Er hat sich gegenüber dem Finanzamt unter dem 1. Februar 19 \ndahin eingelassen, er habe seinem Vater in den Jahren 19 bis 19 monatlich \n200,-- DM bis 300,-- DM gegeben, damit dieser sich zusammen mit Frau K. „eine \nFreizeitgestaltung ohne Abstriche leisten konnte (eigener Pkw)\". Das hatte nichts mit \nder Entlohnung einer Haushaltshilfe zu tun, und zwar unabhängig davon, ob der \nVater der Lebensgefährtin von dem Geld, welches laut einer Erklärung des Vaters \nvor dem Finanzamt vom 1. Februar 19 „in die gemeinsame Haushaltskasse\" ging, \netwas abgab. Frau K. wurde auch weder von dem Beamten noch von dessen Vater \nals entlohnte Haushaltshilfe betrachtet. Sie verstand sich insbesondere selbst nicht \nals solche. Die „Umdeklarierung\" der Zuschüsse des Beamten an seinen Vater \ngegenüber dem Finanzamt als steuermindernde Bezahlung einer Hilfe im Haushalt \nentsprach somit nicht den Tatsachen. Das war dem Beamten auch klar. Das ergibt \nsich insbesondere daraus, dass er dem Finanzamt mit den \nEinkommensteuererklärungen die von ihm gefälschten angeblichen Bescheinigungen \nder Frau K. vorlegte, wonach sie „als Haushaltshilfe gegen monatliche Vergütung\" \ngearbeitet habe. Aus der Einlassung des Beamten, sein Vater sei mit seiner \nVorgehensweise einverstanden gewesen, und er sei davon ausgegangen, dass Frau \nK. , wenn er sie gefragt hätte, auch mit der Geltendmachung der \n„außergewöhnlichen Belastungen\" einverstanden gewesen wäre, ergibt sich nichts \nAnderes.\n\n40\n\nDie vier Urkundenfälschungen - Anfertigung und Vorlage der drei \nBescheinigungen über die „Haushaltshilfe\" beim Finanzamt L. - sowie die von \ndem Beamten ebenfalls mit der Unterschrift der Frau K. ohne deren Wissen \nversehene „Ummeldung\" in deren Wohnung beim Einwohnermeldeamt L. \nbestreitet der Beamte, wie ausgeführt worden ist, nicht. Soweit er bezüglich der \ngefälschten Haushaltshilfebescheinigungen darauf verweist, er habe diesbezüglich \nnicht an Frau K. herantreten wollen, weil er sie nicht mit ihrer „steuerlichen \nVerwendung\" als bezahlte Haushaltshilfe habe konfrontieren wollen und außerdem \n(seit 19 ) mit ihr nicht mehr auf gutem Fuß gestanden habe, ändert dies an der \nStrafbarkeit seines Vorgehens nichts. Es wird dadurch auch nicht \nentschuldbarer.\n\n41\n\nDurch sein Verhalten hat der Beamte seine Pflicht verletzt, auch außerhalb des \nDienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert \n(§ 57 Satz 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW -). \nSeine Straftaten waren nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße \ngeeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Polizeihauptkommissar \nund das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen \n(§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). \n\n42\n\nMaßgebend ist hierbei in erster Linie die viermalige Urkundenfälschung. In drei \nFällen - bei den Einkommensteuererklärungen 19 , 19 und 19 - hat der Beamte \nvon den von ihm verfertigten falschen Urkunden auch durch Vorlage beim Finanzamt \nGebrauch gemacht, um sich ungerechtfertigte Steuervorteile zu verschaffen. Daran \nändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft die Steuerhinterziehung für 19 auf Grund \neiner Geringfügigkeit der geltend gemachten und vom Finanzamt anerkannten \n„außergewöhnlichen Belastungen\" nicht angeschuldigt hat und diese \nSteuerhinterziehung auch nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens \nist. Die vierte Urkundenfälschung - die von dem Beamten mit der Unterschrift der \nFrau K. versehene und beim Einwohnermeldeamt L. vorgelegte \n„Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers\" - sollte nach der Überzeugung des \nSenats ebenfalls der Erlangung ungerechtfertigter Einkommensteuervorteile \n(Werbungskosten wegen Fahrten zwischen „Wohnung\" und Arbeitsstätte ab der \nEinkommensteuererklärung 19 ) dienen. Eine andere vernünftige Erklärung gibt es \nfür die Installierung einer Scheinwohnung in L. , nachdem die Wohnung \nB. straße 18 „steuerlich\" ausgeschieden war, nicht. Damit steht im Einklang, dass \nder Beamte in seiner das Jahr 19 betreffenden Einkommenssteuererklärung vom \n22. Februar 19 als Anschrift „B. . 1/b. K. \" angegeben und dem \nPolizeipräsidenten B. ebenfalls unter dem 22. Februar 19 fälschlich mitgeteilt \nhatte, seine neue Anschrift sei „B. . 1, 5 L. , bei K. \". \n\n43\n\nSeine Einlassung in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer: \n\n44\n\n„Die 'Wohnsitzverlegung' in L. habe ich \ndeswegen vorgenommen, weil mein Vermieter in \nB. noch nicht sein Einverständnis zu meiner \nWohnsitznahme dort erklärt hatte. Bei diesem hatte \nich nur ein möbliertes Zimmer.\"\n\n45\n\nüberzeugt nicht. Die Angabe eines falschen Wohnsitzes erklärt sich nicht durch \nangebliche Schwierigkeiten mit dem Vermieter bzw. Untervermieter bezüglich der \n„Legalisierung\" des Untermietverhältnisses. Die Einlassung des Beamten in der \nHauptverhandlung vor dem Senat, er habe die Scheinwohnung nur deshalb \nangegeben, weil er sonst seiner Behörde gegenüber keinen festen Wohnsitz habe \nangeben können und er sich somit in einer Notlage befunden habe, ist ebenfalls \nunglaubhaft. Seine Unterkunft in B. war ein fester Wohnsitz. Mehr brauchte er dem \nPolizeipräsidium nicht mitzuteilen. Dass er sich erst im Juli 19 - nunmehr mit mit \nErstwohnsitz - in B. , P. -R. -Straße 3, anmeldete, dürfte vielmehr darauf \nzurückzuführen sein, dass Frau K. von seiner „Wohnsitznahme\" bei ihr erfahren \nhatte. Daraufhin meldete er sich bei ihr gezwungenermaßen wieder ab sowie \ngleichzeitig nach B. , P. -R. -Straße 3, um. Von einer freiwilligen „Abnabelung\" \nvon L. kann hiernach nicht die Rede sein. \n\n46\n\nHinzu kommen die Steuerhinterziehung für 19 in Höhe von 3.683,-- DM und die \nversuchte Steuerhinterziehung für 19 in Höhe von 2.563,-- DM. Vorsätzliche \nEingriffe in das Vermögen des Dienstherrn in Form von Abgabenhinterziehung \noffenbaren fehlendes Rechtsbewusstsein und damit Charaktermängel, die die \nAchtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen und Zweifel an \nseiner Zuverlässigkeit und Rechtstreue wecken. \n\n47\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n2. Dezember 1999 - 2 WD 42.99 -, Dokumentarische \nBerichte Ausgabe B 2000, 163. \n\n48\n\nDas - einheitlich zu sehende - Dienstvergehen wiegt schwer. Insbesondere ist es \nnicht mit den Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten - der Straftaten gerade \nverhindern und verfolgen soll - zu vereinbaren, dass er selbst Straftaten zum eigenen \nfinanziellen Vorteil unter Schädigung und des weiteren versuchter Schädigung der \nöffentlichen Hand begeht. Hervorzuheben ist dabei die von dem Beamten über Jahre \nhinweg gezeigte kriminelle Energie bei der Untermauerung seiner falschen Angaben \ngegenüber dem Finanzamt zu den „außergewöhnlichen Belastungen\" durch \ngefälschte Unterlagen. Bemerkenswert ist bei einem Polizeihauptkommissar auch die \nVerwirklichung der Idee, sich mittels einer weiteren Urkundenfälschung ohne Wissen \nder Wohnungsinhaberin eine Scheinwohnung zuzulegen. Bei der vorzunehmenden \nGesamtwürdigung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles erachtet der \nSenat eine Herabstufung in ein Amt derselben Laufbahn mit einem um eine \nBesoldungsstufe geringeren Endgrundgehalt als angemessene \nDisziplinarmaßnahme. Der Senat geht dabei von seiner langjährigen Praxis aus, die \nin den Fällen der Rangherabsetzung über eine Versetzung in die nächstniedrigere \nBesoldungsgruppe im Allgemeinen nicht hinausgeht. Eine Herabstufung um mehr als \neine Besoldungsgruppe ist danach nur in besonders gelagerten Fällen angezeigt. \nHinreichende Gründe für einen solchen Fall liegen hier (noch) nicht vor, \ninsbesondere werden solche in dem angefochtenen Urteil nicht erwähnt. Die hier \ndennoch vorliegenden Erschwernisgründe, die vor allem in der nicht unerheblichen \nkriminellen Energie des Beamten zu Tage treten, werden durch seine langjährig \nüberdurchschnittlichen Leistungen zwar nicht kompensiert, jedoch deutlich relativiert. \nEin besonderer Fall mit der Folge einer das übliche Maß der Rangherabsetzung \nüberschreitenden Maßnahme liegt nach allem nicht vor. \n\n49\n\nSoweit der Beamte auf die Belastung durch das Straf- und Disziplinarverfahren, \ndie zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ihm geführt habe, und auf bereits \neingetretene dienstliche Nachteile, u.a. das Ausbleiben einer Beförderung zum \nErsten Polizeihauptkommissar, verweist und auch deshalb die von der \nDisziplinarkammer verhängte Disziplinarmaßnahme für zu hoch hält, führt dies zu \nkeiner anderen Bewertung.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 2 Satz 1 DO NRW. \n\n51\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW). \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-07/6d-a-594-00-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-07/6d-a-594-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298865","retrieved":"2026-07-09 03:22:51.126622+00:00"}}