{"status":"available","doknr":"OLD298866","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0307.6D.A4364.00O.01","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"6D A 4364/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird verworfen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \ndes Beamten trägt der Dienstherr.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 29. Januar 19 geborene Beamte schloss den \nSchulbesuch im Jahre 19 mit der Fachoberschulreife ab.\n\n4\n\nAm 1. Oktober 19 trat er als Polizeiwachtmeister im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des Landes \nNordrhein-Westfalen ein. Die Eigenschaft eines Beamten auf \nProbe wurde ihm am 1. Oktober 19 , diejenige eines Beamten \nauf Lebenszeit am 29. Januar 19 verliehen. Er wurde mehrfach \nbefördert, zuletzt am 14. Juli 19 zum Polizeiobermeister. \nDer Beamte befindet sich in der Besoldungsgruppe A 8 und der \nDienstaltersstufe 5. Sein Nettogehalt beträgt unter \nBerücksichtigung eine Abzuges von 5 % 3.059,49 DM (Stand \nOktober 2000).\n\n5\n\nIn der Zeit vom 4. April 19 bis zum 22. April 19 war er \nnach entsprechender Ausbildung als Diensthundführer \neingesetzt.\n\n6\n\nDie dienstlichen Leistungen waren nach sämtlichen \nBeurteilungen durchschnittlich.\n\n7\n\nDer Beamte ist geschieden; er hat eine im August 19 \ngeborene Tochter.\n\n8\n\nDisziplinar ist der Beamte bereits in Erscheinung getreten: \nDas Polizeipräsidium D. erteilte ihm am 19. Februar 19 \neinen Verweis, weil er in der Zeit von Januar bis März 19 \ngegen ein Entgelt von 400,00 DM monatlich jeweils freitags und \nsamstags von 22.00 bis 3.00 Uhr als Discjockey tätig war, ohne \neine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt zu \nhaben. Zuvor hatte das Polizeipräsidium D. am 24. \nNovember 19 ein gegen den Beamten eingeleitetes \ndisziplinares Vorermittlungsverfahren wegen einer im April 19 \nwährend seines Status als Probebeamter begangenen \nTrunkenheitsfahrt im Hinblick auf einen in der Sache \nergangenen Strafbefehl eingestellt.\n\n9\n\nMit Verfügungen vom 8. Juli 19 leitete das \nPolizeipräsidium D. als Einleitungsbehörde disziplinare \nVorermittlungen gegen den Beamten ein und sprach ein Verbot \nder Führung der Dienstgeschäfte aus. Unter anderem wegen der \nin vorliegendem Verfahren zu beurteilenden Vorgänge wurde \ngegen ihn mit Verfügung vom 30. September 19 , die seinen \nzustellungsberechtigten Verfahrensbevollmächtigten am 4. \nOktober 19 zugestellt worden ist, das förmliche \nDisziplinarverfahren eingeleitet. Zugleich enthob ihn das \nPolizeipräsidium D. vorläufig des Dienstes und ordnete \ndie Einbehaltung von 5 % seiner Dienstbezüge an. Wegen \nverschiedener staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren wurde \ndas Disziplinarverfahren zunächst ausgesetzt. Nachdem \nsämtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden waren, \nentschied das Polizeipräsidium am 14. April 19 , das \nDisziplinarverfahren fortzusetzen. Im Verlauf des Verfahrens \nhatte der Beamte Gelegenheit, sich zu den disziplinaren \nVorwürfen zu äußern.\n\n10\n\nMit der am 28. April 19 bei der Disziplinarkammer \neingegangenen Anschuldigungsschrift wird dem Beamten zur Last \ngelegt, ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) \nbegangen zu haben, indem er\n\n11\n\n1. im Zeitraum von 19 bis 19 allein und mit wechselnden \nPartnern national und international eine nicht genehmigte \nNebentätigkeit in Form von Hundehandel in großem Stil \nbetrieben habe;\n\n12\n\n2. durch das Nichtanbringen eines Namensschildes an seiner \nWohnung in K. , K. Str. 47 trotz \nmehrfacher Aufforderung der Vermieterin den Hausfrieden \nnachhaltig gestört habe;\n\n13\n\n3. den Mietvertrag für die o.g. Wohnung unter Vorspiegelung \nfalscher Tatsachen und Ausnutzen des Vertrauens der \nVermieterin in die Aufrichtigkeit eines Polizeibeamten \nerlangt habe;\n\n14\n\n4. seinen gesetzlichen Meldepflichten bei den örtlichen \nEinwohnermeldeämtern nicht nachgekommen sei und gleichzeitig \nfortlaufend gegen eine Anordnung aus der Dienstordnung \nverstoßen habe, indem er es seit Jahren unterlassen habe, \nordnungsgemäß seiner Behörde seinen Aufenthaltsort bzw. \nseinen amtlichen Wohnsitz zu melden;\n\n15\n\n5. als Polizeibeamter unter Ausnutzung des Vertrauens und \nder Hilfsbereitschaft die kameradschaftliche Hilfe eines \nPolizeibeamten einer anderen Behörde für private Zwecke \nmissbraucht und den Beamten einer unangenehmen Situation in \ndessen Behörde ausgesetzt habe.\n\n16\n\nDie Disziplinarkammer hat durch das angefochtene Urteil die \nDienstbezüge des Beamten wegen eines Dienstvergehens auf die \nDauer von fünf Jahren um fünf vom Hundert gekürzt und dazu \nfolgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n17\n\n„Zu Anschuldigungspunkt 1.):\n\n18\n\nIm Jahre 19 wurde der Beamte zum Diensthundeführer \nausgebildet und in der Zeit vom 29.06.19 bis zum \n21.04.19 auch so eingesetzt. Bereits während der Zeit \nder Ausbildung zum Diensthundeführer knüpfte er erste \nKontakte zu Polizeibeamten aus den USA. Im Jahre 19 / \ngründete er ein eigenes Unternehmen mit dem Namen „G. \nTraining Center\", zu dem Zeitpunkt begann auch der Verkauf \nvon Hunden in die USA.\n\n19\n\nIm Frühjahr/Sommer 19 lernte der Beamte die Zeugin \nB. und ihren Mann kennen, die im Sommer 19 eine \nReise in die USA unternahmen. Der Beamte bat sie, einen \nvon ihm dorthin verkauften Hund mitzunehmen.\n\n20\n\nMit Vertrag vom 12.08.19 verkaufte der Beamte dem OKD \nN. als Kreispolizeibehörde den Rüden Xento von der \nNordquelle; der Beamte unterschrieb diesen Kaufvertrag in \neigenem Namen.\n\n21\n\nAm 02.09.19 schrieb die M. -S. C. \nA. A. den Beamten an, wobei sie sich auf \neinen vorangegangenen Brief bezog und bat um Übersendung \neines Videobandes über Trainingstechniken für Hunde. Der \nBeamte antwortete unter dem Briefkopf „G. D. , \nPoliceofficer, G. T. \", dass er \nAnfang November erneut in den USA sein werde; bei dieser \nGelegenheit könne er das angeforderte Videoband \nmitbringen. Gleichzeitig bot er an, bei Bedarf in der \nBehörde mitgebrachte Hunde dort zu verkaufen. Dieses \nSchreiben wurde per Telefax am 12.10.19 versandt und ist \nvon dem Beamten ohne jegliche Vertretungszusätze \nunterschrieben worden.\n\n22\n\nAm 29.09.19 wandte sich Lt. P. B. von der \nK. S. P. unmittelbar an den Beamten und \nfragte nach, welche Hunde der Beamte derzeit verfügbar \nhabe, da er möglicherweise Hunde verkaufen könne, bevor er \nnach Hause komme.\n\n23\n\nNach der Reise in die USA hatte sich das Ehepaar \nB. mit dem Beamten über die Gewinnmöglichkeiten im \nHandel mit Hunden unterhalten. Auf Grund dieser Gespräche \nwurde zwischen der Zeugin B. und der damaligen \nEhefrau des Beamten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts \ngegründet, an der die v.g. Personen je hälftig beteiligt \nwaren; schriftliche Vereinbarungen über diese Gesellschaft \nwurden nicht getroffen. Es war folgende Arbeitsteilung \nvorgesehen: die damalige Ehefrau des Beamten sollte die \nBuchführung übernehmen, die Zeugin B. die Hunde auf \nihrem Hof betreuen; der Beamte wollte sich im Rahmen der \nGesellschaft betätigen und Hunde ein- und verkaufen.\n\n24\n\nAusweislich der Gewerbeanmeldung vom 22.10.1992 nahm \ndie Gesellschaft am selben Tage ihre Tätigkeit auf. In der \nFolgezeit sah sich der Beamte nach geeigneten Hunden um, \nkaufte diese für die Gesellschaft und brachte sie mit \nseinem PKW in die Zwingeranlage der Zeugin B. .\n\n25\n\nDer Ehemann der Zeugin B. stellte dann einen \nKontakt in die ehemalige CSSR her, wo u.a. von einem \nPrivaten in Usti nad Lavem Hunde gekauft wurden. Diese \nHunde kaufte der Beamte dann teils allein, teils mit dem \nEhemann der Zeugin B. gemeinsam ein.\n\n26\n\nDas „G. C. T. C. , I. \nG. D. \" bat bei der C. A. in \nD. , ein Angebot für einen Flug von D. \nnach P. und zurück zu übermitteln, wobei auf dem \nRückflug 6 Schäferhunde mitgenommen werden sollten. Das \nSchreiben war „im Auftrag\" vom Beamten eigenhändig \nunterschrieben. Die Fluglinie fragte mit Telefax vom \n03.12.1992 nach der genauen Anzahl der Hunde. Mit einem \nvon dem Beamten eigenhändig ohne Hinzufügen von \nVertretungszusätzen unterzeichneten Schreiben vom gleichen \nTage wurde erklärt, man wolle 6 Hunde pro Woche aus P. \neinführen, für das Jahr 19 sei eine Anzahl von 500 - 600 \nHunden vorgesehen. Die Hunde sollten persönlich in eigenen \nKisten aus P. abgeholt werden.\n\n27\n\nDer Beamte unternahm im November/Dezember 19 \nnachweislich folgende Reisen nach T. : Am 06.11.19 \nflog er von K. nach P. . Dort mietete er für die Zeit \nvom 06. - 09.11.19 am Flughafen einen PKW an. Am \n09.11.19 flog er nach K. zurück. Am 14.11.19 \nbeglich er die Rechnung des Hotels V. in U. nad \nL. über 1390,- Kronen. In der Zeit vom 26.11. - \n30.11.19 übernachtete er im Hotel P. in \nT. , wie eine Quittung vom 29.11.19 ergibt. Am 04. \nund 05.12.19 übernachtete er im Hotel P. in U. \nnad L. . Weiterhin liegt eine Rechnung über \nParkgebühren des v.g. Hotels für den 06. - 07.12.19 vor, \nebenso eine Quittung über eine erneute Übernachtung am \n10.12.1992 nebst Parkgebühren.\n\n28\n\nAm 04.12.1992 bot das „G. C. T. \nG. D. \" dem W. V. C. College den \nKauf von 8 - 10 Hunden an. Darüber hinaus wurde in dem \nSchreiben darauf hingewiesen, dass der Beamte vom 12.12. - \n19.12.19 in den USA sei, so dass ein persönliches \nGespräch ggf. dort geführt werden könne. Dieses Schreiben \nwar „im Auftrag\" von der Ehefrau des Beamten \nunterschrieben. In der Zeit vom 12.12. - 19.12.19 hielt \nsich der Beamte dementsprechend in den USA auf. Hierbei \ntransportierte der Beamte zumindest einen Hund mit dem \nNamen Asko.\n\n29\n\nIn der Zeit vom 11. - 18.01.19 hielt sich der Beamte \nerneut in den USA auf. Auf dieser Reise führte er 3 Hunde \nmit, die auf die Namen Förök, Kid und Frank hörten, wie \nsich aus den Transportpapieren ergibt.\n\n30\n\nMit Schreiben vom 20.01.19 stellte das „G. K-9 \nT. C. , Attention: G. D. \", das von dem \nBeamten eigenhändig „im Auftrag\" unterzeichnet war, der \nFa. Hundesport L. N. + Susan H. in F. in \nden USA das Testprogramm vor, welches angewandt werde, \nwenn Hunde gekauft würden. Ebenfalls wurde angeboten, eine \nListe verfügbarer Hunde zu übersenden. Ein im Wesentlichen \ngleich lautendes Schreiben des „G. K-9 T. \nC. \" vom selben Tage an die T. A. \nS. in A. /T. in den USA war vom Beamten \nebenfalls eigenhändig „im Auftrag\" unterzeichnet, wobei er \nsich hierbei als „chief instructor\" bezeichnete.\n\n31\n\nAm 29.01.19 kam ein Kaufvertrag zwischen dem Beamten, \nder in diesem Vertrag als Verkäufer namentlich genannt \nist, und der Gendarmerie G. -D. aus L. \nüber den Hund Cak zu Stande. Den Kaufvertrag \nunterzeichnete der Beamte „im Auftrag\" eigenhändig. Unter \neigenem Briefkopf mahnte der Beamte mit Schreiben vom \n29.01.19 die Zahlung des Kaufpreises an, unterzeichnete \naber auch dieses Schreiben „im Auftrag\" eigenhändig.\n\n32\n\nEnde Dezember 19 /Anfang Januar 19 ergaben sich aus \nder Sicht der Zeugin B. Probleme, weil der Beamte \nkeine Rechnungen mehr bezahlte und auch eine Aufteilung \nder Erlöse ausblieb. Die Gesellschaft wurde dann Ende \nJanuar 19 aufgelöst. Mit Schreiben vom 25.02.19 wurde \nder Zeugin B. eine „Abrechnung zur Liquidierung der \nB. & D. GbR\" übersandt. Aus dieser ergibt sich, \ndass der Beamte in dem Zeitraum vom 22.10.19 - 29.01.19 \ndiverse Hunde selbst gekauft hat und während des Bestandes \nder GBR vom 22.10.19 bis zum 31.01.19 insgesamt 19 \nHunde gekauft bzw. verkauft wurden.\n\n33\n\nZum 01.02.19 meldete die damalige Ehefrau des Beamten \ndann ein Einzelgewerbe an, das ebenfalls den An- und \nVerkauf von Hunden zum Gegenstand hatte.\n\n34\n\nAuch der Beamte war aber weiterhin im Hundehandel \ntätig. Mit zwei Schreiben, darunter einem datierten \nTelefax vom 11.02.19 , teilte das „G. C. \nT. C. , I. G. D. \" seinen \ntschechischen Geschäftspartnern mit, dass er am 12.02.19 \nvon D. nach P. fliegen werde. Beide Schreiben \nwaren vom Beamten eigenhändig und ohne Vertretungszusätze \nunterzeichnet. In dem undatierten Schreiben teilte der \nBeamte zudem mit, dass er nur Hunde benötige und bat \ndarum, ihm genauer mitzuteilen, was an Hunden vorhanden \nsei.\n\n35\n\nAm 04.03.19 fragte ein Herr M. , der Leiter \neiner Schule in M. , bei „D. Imports\" an, ob ihm \nein männliches Malinois-Welpen verkauft werden könne. Das \n„G. C. T. C. , I. : G. \nD. \" antwortete mit Telefax vom 05.03.19 , dass der \nnachgefragte Hund verfügbar sei. Herr M. solle \nmitteilen, wie der Hund geliefert werden solle; das \nSchreiben ist vom Beamten eigenhändig „im Auftrag\" \nunterschrieben worden. In einem weiteren Schreiben des \n„G. C. T. C. , I. : G. \nD. \" vom 19.03.1993 an Herrn M. teilte die \nZeugin D. mit, dass die gestellten Fragen nur vom \nBeamten beantwortet werden können, der derzeit nicht zu \nHause sei.\n\n36\n\nAm 12.03.19 flog der Beamte von D. nach \nP. , am 16.03.19 flog er von P. nach D. \nzurück.\n\n37\n\nAm 18.03.19 bzw. am 22.03.19 führte der Beamte \ninsgesamt 6 Schäferhunde an der Grenzschutzstelle \nZ. aus der CSSR ein. Die Einfuhr der Hunde am \n18.03.19 scheiterte zunächst daran, dass eine \nEinfuhrgenehmigung nicht vorlag.\n\n38\n\nMit Telefax vom 26.03.19 teilte die Ehefrau des \nBeamten dem Polizeibeamten O. Johnson vom „A. \nC. L. E. O. T. C. \" mit, \nder Beamte sei die letzten 14 Tage mit einem Tag \nUnterbrechung in der CSSR gewesen. Weiterhin teilte sie \nmit, dass der Beamte mit Herrn J. am 01.04. oder \n02.04.19 in die CSSR fliegen wolle, wo derzeit 15 - 20 \nHunde für ihn getestet würden.\n\n39\n\nAm 13.04.19 führte der Beamte erneut 7 Hunde über die \nGrenzschutzstelle Z. ein, wie sich aus einer \nGebührenbescheinigung des Grenzveterinärdienstes von \ndiesem Tage ergibt.\n\n40\n\nMitte 19 wurden dann die Kontakte in die CSSR \nabgebrochen.\n\n41\n\nDer Beamte war ausweislich der privatärztlichen \nBescheinigungen in seinen Personalakten wegen einer \nKnieverletzung vom 5. Mai bis 4. Juni 19 und vom 2. Juli \n19 bis 8. April 19 dienstunfähig; ab dem 6. April 19 \nwar er beschränkt dienstfähig und bis zum 8. Juli 19 \n(Verbot der Dienstgeschäfte) wieder im Dienst.\n\n42\n\n...\n\n43\n\nDer Hundehandel gliederte sich zeitlich in drei \nAbschnitte, nämlich die Zeit von 19 / bis zur Gründung \nder BGB-Gesellschaft zwischen den Zeuginnen D. und \nB. , die am 22. Oktober 19 ihre Geschäfte \naufgenommen hat, die Zeit des Bestandes der Gesellschaft \nbis Ende Januar 19 und die Zeit nach der Auflösung der \nGesellschaft bis zur Aufgabe des Geschäftskontaktes nach \nT. Mitte 19 . In allen drei Zeitabschnitten war \nder Beamte maßgeblich am Geschäftsverlauf beteiligt, da er \nfür den Hundehandel werbend, im Einkauf, im Verkauf und im \nTransport tätig war.\n\n44\n\nDie Aufnahme des Hundehandels in den Jahren 19 / \nergibt sich aus der entsprechenden Information in diversen \nWerbeschreiben, die unter dem Briefkopf „G. C. \nT. C. \" verfasst worden sind und in denen auf \neine entsprechende Geschäftserfahrung unter der Firmierung \n„G. T. C. \" hingewiesen wird; die \nBeteiligung des Beamten an der Führung der Geschäfte \nbelegt der Umstand, dass diese Schreiben von dem Beamten \nselbst - wenn auch mit dem Zusatz „im Auftrag\" - \nunterzeichnet worden sind ... Die Informationsschreiben, \ndie unter dem Briefkopf „G. C. T. \nC. \" oder „G. T. C. \" versandt \nworden sind, erweisen das werbende Auftreten des Beamten \nselbst für diesen Betrieb und damit seine maßgebliche \nBeteiligung an dessen Geschäften. In den von ihm \nunterzeichneten Schreiben ist der Beamte nämlich \nüberwiegend als „instructor\" (= Ausbilder) bezeichnet, \nwobei er persönlich unter Anpreisung seiner Fachkenntnisse \nals Polizeihundeausbilder für den Hundehandel mit \ngetesteten Qualitätshunden warb ...\n\n45\n\nEntsprechend seiner werbenden Funktion und der \nBedeutung seiner Fachkenntnisse für den Betrieb war der \nBeamte auch wesentlicher Ansprechpartner für - potentielle \n- Kunden. ...\n\n46\n\nDer Beamte war auch am Ein- und Verkauf von Hunden \nbeteiligt. Dies ergibt sich aus der Abgabe von \nVerkaufsangeboten und dem Abschluss von Kaufverträgen \ndurch ihn. ...\n\n47\n\nEntsprechend seiner Bedeutung für den Hundehandel war \ner auch an der Organisation und Durchführung der \nHundetransporte beteiligt. ...\n\n48\n\nZu Anschuldigungspunkt 2.):\n\n49\n\nAm 1. April 19 bezog der Beamte eine Wohnung in dem \nHause K. Straße 47 in M. ; das \nMietverhältnis endete zum 30. September 19 . Jedenfalls \nbis zum März 19 hatte der Beamte an dem Klingelbord der \nHauseingangstür - trotz entsprechender Aufforderung - kein \nNamensschild angebracht. Daher kam es zu \nUnzuträglichkeiten mit der Nachbarschaft, weil Personen, \ndie den Beamten besuchen wollten, bei anderen \nHausbewohnern klingelten und diese störten. ...\n\n50\n\nZu Anschuldigungspunkt 3.):\n\n51\n\nAm 20. Februar 19 schlossen die Vermieterin und der \nBeamte einen Mietvertrag über die oben genannte Wohnung. \nIn § 28 Nr. 3 des Vertrages ist bestimmt, dass dem Beamten \ngestattet wird, einen Schäferhund in einem im Hof \nbefindlichen Hundezwinger unterzubringen.\n\n52\n\nEs ist nicht geklärt, wie es zu dieser Vereinbarung bei \nVertragsschluss kam.\n\n53\n\nNach Darstellung der Vermieterin ist diese ursprünglich \nwegen negativer Erfahrungen mit den Vormietern nicht \nwillens gewesen, eine Hundehaltung zu gestatten. Sie habe \nBedenken gehabt bei einer Hundehaltung in der Wohnung \nhinsichtlich der Sauberkeit und bei einer Haltung im \nFreien wegen der Lärmbelästigung. Weil ihr aber der Beamte \nim Rahmen der Mietvertragsverhandlungen vorgespiegelt \nhabe, es handele sich um einen Diensthund und er sei in \neiner Hundestaffel aktiv, habe sie der schließlich \ngetroffenen Vertragsregelung zugestimmt. Ohne die \nBehauptung des Beamten wäre sie nicht mit einer \nHundehaltung einverstanden gewesen.\n\n54\n\nNach Darstellung des Beamten und seiner geschiedenen \nEhefrau habe man die Vermieterin bei den Verhandlungen \ndarauf hingewiesen, dass es sich bei dem zu haltenden Hund \num den ehemaligen Diensthund des Beamten gehandelt habe, \nden er geführt hatte, als er noch Diensthundeführer \ngewesen sei. Die Vermieterin habe gewusst, dass der Beamte \nnicht mehr als Hundeführer eingesetzt gewesen sei und habe \nauch die Haltung eines weiteren Hundes erlaubt, den der \nBeamte schon bei dem Einzug besessen habe; zumindest könne \nes seitens der Vermieterin hinsichtlich seiner Eigenschaft \nals Diensthundeführer zu einem Missverständnis gekommen \nsein.\n\n55\n\nZu Anschuldigungspunkt 4.):\n\n56\n\nDer Beamte hat es nach seinem Einzug in die oben \ngenannte Wohnung zumindest bis zum 31. März 19 \nunterlassen, sich umzumelden und diesen Wohnsitz seinem \nDienstvorgesetzten nicht mitgeteilt; er hat dies nach \nseiner eigenen Einlassung vergessen ...\n\n57\n\nZu Anschuldigungspunkt 5.):\n\n58\n\nAm 18. März 19 wollte der Beamte sechs Schäferhunde \nam Grenzübergang Z. aus der ehemaligen CSSR nach \nDeutschland einführen. Weil die Hunde zunächst nicht \neingeführt werden konnten, setzte sich der Beamte \ntelefonisch mit dem Zeugen D. , einem Polizeibeamten \nbeim Bundesgrenzschutz, in Verbindung und bat diesen, die \nHunde für eine Nacht in der Zwingeranlage des Zolls \nunterbringen zu dürfen. Nach Rücksprache mit Zoll und \nTierarzt ermöglichte der Zeuge dem Beamten dies. Der \nBeamte brachte nach telefonischer Rücksprache die Hunde \nzum Zwinger und zeigte dem Zeugen seinen Dienstausweis. Am \n21. März 19 sprach der Dienststellenleiter den Zeugen \nauf die Hunde an, weil die Zwinger beim Abholen der Hunde \nnicht gereinigt worden sind; der Zoll hat eine \nReinigungsfirma damit beauftragt.\"\n\n59\n\nDie Feststellungen zu Anschuldigungspunkt 1) - ungenehmigter \nHundehandel - hat die Disziplinarkammer nach umfassender \nBeweiswürdigung aufgrund der Aussagen der Zeuginnen B. \nund D. , der Ehefrau des Beamten, sowie nach Auswertung \nzahlreicher Dokumente getroffen. Insbesondere aus der \nBekundung der Zeugin B. ergebe sich die tragende \nStellung des Beamten für den Hundehandel. Seine Behauptung, \nder Handel sei allein von seiner Ehefrau betrieben worden, der \ner nur im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses geholfen \nhabe, sei nicht nur durch den Inhalt der Zeugenaussagen, \nsondern auch durch die vorliegenden Unterlagen widerlegt.\n\n60\n\nZu Anschuldigungspunkt 2) - unterlassene Anbringung eines \nNamensschildes - sei die Einlassung des Beamten, das Schild \nsei im Sommer 19 an der Haustür angebracht worden, durch ein \nSchreiben der Familie M. vom 23. März 19 \nwiderlegt.\n\n61\n\nHinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3) - Erlaubnis zur \nHundehaltung - sei ein Fehlverhalten nicht bewiesen. Unter \nBerücksichtigung der entlastenden Aussage der Zeugin D. \nsei nicht auszuschließen, dass es bei Abschluss des \nMietvertrages zu einem Missverständnis gekommen sei.\n\n62\n\nDie Feststellungen zu Anschuldigungspunkt 4) - Unterlassene \nUmmeldung - hat die Disziplinarkammer aufgrund der Einlassung \ndes Beamten getroffen.\n\n63\n\nZu Anschuldigungspunkt 5) - Verschmutzter Hundezwinger - \nsei die Einlassung des Beamten, es sei ungeklärt, ob nach \nAbholen der Hunde aus dem Zollzwinger dort noch Hundekot \nhinterlassen worden sei, durch die Aussage des Zeugen D. \nwiderlegt.\n\n64\n\nIn Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die \nDisziplinarkammer ausgeführt, dass der Beamte die ihm \nobliegenden Pflichten hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. \nund 4. schuldhaft verletzt und damit ein als Einheit zu \nwertendes Dienstvergehen im Sinne der §§ 57 S. 3, 83 Abs. 1 \nLBG NW begangen habe, während hinsichtlich der anderen \nAnschuldigungspunkte kein Dienstvergehen vorliege.\n\n65\n\nDurch die in erheblichem Umfang erfolgte Beteiligung an dem \nHundehandel in der Zeit von 19 / bis Mitte 19 habe der \nBeamte ohne Genehmigug eine Nebentätigkeit ausgeübt und damit \nsowohl gegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NW als auch zugleich gegen \ndie Pflicht verstoßen, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu \nverhalten (§ 57 S. 3 LBG NW). Der Beamte habe auch schuldhaft \ngehandelt; die dienstrechtliche Relevanz des Hundehandels sei \nihm bewusst gewesen.\n\n66\n\nDurch die fehlende Anbringung des Namensschildes an der \nHaustür habe er kein Dienstvergehen begangen. Es handele sich \num ein außerdienstliches Verhalten, welches nicht in \nbesonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer \nfür das Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes \nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 S. 2 LBG \nNW).\n\n67\n\nDer Anschuldigungspunkt 3. sei nicht nachgewiesen.\n\n68\n\nIn der fehlenden melderechtlichen Ummeldung sei ein \naußerdienstliches Verhalten zu sehen, das aber die \nqualifizierten Anforderungen an ein Dienstvergehen mangels \nGewichtigkeit nicht erfülle. Soweit der Beamte allerdings nach \nseinem Umzug in die K. Straße in M. seine \ndortige Adresse dem Polizeipräsidium D. nicht \nmitgeteilt habe, habe er gegen Ziffer 3.41 der Dienstordnung \nfür die Kreispolizeibehörde D. und damit schuldhaft \ngegen seine Gehorsamspflicht nach § 58 S. 2 LBG NW \nverstoßen.\n\n69\n\nDas Verhalten des Beamten, den Hundezwinger beim Zoll in \nZ. ungereinigt zurückzulassen, sei zwar unerfreulich, \njedoch mangels Gewichtigkeit nicht als Dienstvergehen zu \nwerten.\n\n70\n\nNach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sei eine \nPflichtenmahnung in Form einer Gehaltskürzung, die in ihrer \nDauer den Maßnahmerahmen ausschöpfe, geboten, aber auch \nausreichend. Eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst komme \nnicht in Betracht.\n\n71\n\nDie Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit und die \nunterlassene Adressenmitteilung rechtfertigten nicht die \nAnnahme, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn oder \ndas Ansehen der Öffentlichkeit endgültig und irreparabel \nverloren habe. Dafür seien die Pflichtenverstöße nicht \ngewichtig genug. Der vorliegende Fall sei mit dem vom \nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D \n49.97 - (Öffentliches Dienstrecht 2000, 33) entschiedenen \nFall, in dem einem Ruhestandsbeamten aufgrund nicht \ngenehmigter Nebentätikeit das Ruhegehalt aberkannt worden sei, \nnicht gleichzusetzen. Zugunsten des Beamten sei insoweit \nzunächst zu berücksichtigen, dass er seine Nebentätigkeit \nnicht zu Lasten seiner Dienstfähigkeit ausgeübt habe. Nach den \nvorliegenden ärztlichen Stellungnahmen lasse sich nicht \nfeststellen, dass der Gesundungsprozess der bei dem Beamten \nvorliegenden Knieerkrankung durch die Ausübung der \nNebentätigkeit behindert worden sei. Dementsprechend habe die \nEinleitungsbehörde an dem ursprünglich gegen ihn erhobenen \nVorwurf, er habe seiner Pflicht zur schnellstmöglichen \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit u.a. durch seine Reisen \nzuwider gehandelt, nicht festgehalten. Des Weiteren sei - \nanders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen \nFall - von dem im Polizeivollzugsdienst tätigen Beamten, der \nsich für Fernreisen gesund genug gefühlt habe, aufgrund der \nBesonderheiten des Polizeivollzugsdienstes auch nicht zu \nerwarten gewesen, dass er von sich aus seinem Dienstherrn \nDienstleistungen in beschränktem Umfang anbot. Schließlich \nunterscheide sich der Fall auch dadurch, dass der Beamte sich \nmit dem Hundehandel keine eigene berufliche Existenz aufgebaut \nhabe, die belegen würde, dass er sich auf Dauer von seinem \nDienstherrn habe lösen wollen. Die nur geringfügigen \nHandelsaktivitäten vor der Gründung der BGB-Gesellschaft im \nOktober 19 und die wegen wirtschaftlicher Erfolglosigkeit \nnur kurze Lebensdauer dieser Gesellschaft bieten für die \nAnnahme einer beruflichen Abwendung seitens des Beamten keine \nGrundlage. Schließlich solle auch nicht unberücksichtigt \nbleiben, dass die Nebentätigkeit ihrer Art, nicht ihrem Umfang \nnach, genehmigungsfähig gewesen sein dürfte. Dass der Beamte \nim Zusammenhang mit der Auflösung der BGB-Gesellschaft in ein \nErmittlungsverfahren wegen Betruges verwickelt worden sei, \nkönne entgegen der Auffassung der Einleitungsbehörde nicht zu \nLasten des Beamten berücksichtigt werden, da der Vorwurf nicht \nhabe bewiesen werden können. Gegen den Beamten spreche jedoch, \ndass ein Beamter, der während der Zeit einer langdauernden \nDienstunfähigkeit unter erheblichem Aufwand an Zeit und \nEnergie einer gewerblichen Tätigkeit nachgehe, in der \nÖffentlichkeit und in der Kollegenschaft auf kein Verständnis \nstoße und damit das Ansehen des öffentlichen Dienstes in ganz \nerheblicher Weise beeinträchtige. Gegen ihn spreche zudem \nseine bisherige Unempfindlichkeit gegen leichtere \nDisziplinarmaßnahmen. Nach alledem sei er gerade noch tragbar. \nVon einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit \ngeringerem Endgrundgehalt sei abgesehen worden, weil der \nBeamte durch die langjährige Suspendierung ohnehin von einer \nBeförderung ausgeschlossen gewesen sei und es für die Dauer \nder Gehaltskürzung weiter sein werde.\n\n72\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des \nDienstherrn, mit der er das Ziel der Entfernung des Beamten \naus dem Dienst verfolgt.\n\n73\n\nEr trägt vor, dass die Ausführungen der Disziplinarkammer \nbezüglich der Sachverhaltsdarstellung keinen Bedenken begegnen \nwürden, hingegen weise die Verhängung der Disziplinarmaßnahme \nErmessensfehler auf.\n\n74\n\nAn der Knieerkrankung des Beamten würden ebenso wenig \nZweifel bestehen wie - nach der damaligen Rechtslage - an \nseiner damaligen Gesamtdienstunfähigkeit. Entgegen der \nAuffassung des erstinstanzlichen Gerichts komme es für die \nBemessung der Disziplinarmaßnahme nicht darauf an, ob die \nNebentätigkeit den Heilungsprozess behindert habe. Vielmehr \nsei entscheidend, dass die Nebentätigkeit jedenfalls geeignet \ngewesen sei, die Bereitschaft des Beamten, wieder Dienst zu \nverrichten, zu beeinträchtigen.\n\n75\n\nSoweit die Disziplinarkammer ausführe, der vorliegende Fall \nsei anders gelagert als der vom Bundesverwaltungsgericht durch \nUrteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 - entschiedene Fall, weil \nder ungenehmigten Nebentätigkeit der wirtschaftliche Erfolg \nversagt geblieben sei und das Fehlverhalten deshalb nicht mit \nder disziplinarischen Höchstmaßnahme zu belegen sei, seien die \nÜberlegungen unzutreffend. Bei der Beurteilung, ob sich ein \nBeamter auf Dauer von seinem Dienstherrn lösen wolle, könne es \nnicht darauf ankommen, ob im Ergebnis eine ungenehmigte \nNebentätigkeit tatsächlich dazu führe, dass ein umfangreicher \nGewerbebetrieb entstehe, dessen Wirtschaftlichkeit und Volumen \ndem Beamten finanzielle Selbständigkeit sichern solle. \nVielmehr sei allein auf die Zielrichtung des Beamten \nabzustellen, der eine solche Unternehmung aufzubauen suche. \nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedoch davon \nauszugehen, dass der Beamte das Ziel verfolgt habe, einen \nnational wie international blühenden Hundehandel mit \nentsprechendem Gewinn aufzubauen. Allein die nach \ndurchgeführter Beweisaufnahme feststehende Tatsache, dass er \n500 bis 600 Hunde im Jahr aus dem Ausland in die \nBundesrepublik einführen und weiter an Dritte veräußern \nwollte, spreche für den versuchten Aufbau eines blühenden \nWirtschaftsunternehmens. Zudem liege auch im vorliegenden Fall \nder von der Rechtsprechung geforderte Ansehens- und \nVertrauensverlust vor.\n\n76\n\nZudem seien weitere belastende Umstände zu berücksichtigen, \ndie bezeichnend für die Gesamtpersönlichkeit des Beamten \nseien. So habe er, als er sich noch in der Probezeit befunden \nhabe, im April 19 eine Trunkenheitsfahrt begangen, die \ndamals als persönlichkeitsfremde Entgleisung gewertet worden \nsei, was mit Verfügung vom 24. November 19 zur Einstellung \nder disziplinarischen Vorermittlungen geführt habe. Bereits \n1 ½ Jahre später sei die ungenehmigte Nebentätigkeit des \nBeamten als Discjockey bekannt geworden, wobei er dieser \nTätigkeit von Januar bis März 19 nachgegangen sei, also nur \nkurze Zeit nach Abschluss des vorangegangenen \nDisziplinarverfahrens. Im zweiten Disziplinarverfahren - \nnunmehr wegen Verstoßes gegen Nebentätigkeitsrecht - sei mit \nVerfügung vom 19. Februar 19 ein Verweis erteilt worden. Der \nBeamte sei demzufolge hinreichend gewarnt gewesen und habe für \nden Fall erneuter Zuwiderhandlung mit einer härteren \nDisziplinarmaßnahme rechnen müssen. Dies finde in dem \nangefochtenen Urteil keine hinreichende Berücksichtigung.\n\n77\n\nVor allem sei dem Umstand kaum Rechnung getragen worden, \ndass es sich bei dem Beamten um einen leistungsmäßig durchweg \nnur mit „Durchschnitt\" beurteilten Beamten gehandelt habe, auf \nden vorangegangene Disziplinierungsversuche in keiner Weise \neingewirkt hätten. Die von der Disziplinarkammer gewählte \nMaßnahme stelle in keiner Weise ein geeignetes Mittel dar, den \nBeamten zukünftig zu einer gewissenhaften Pflichterfüllung \nanzuhalten. Seine Bekundung in der Hauptverhandlung, er sei \ngern Polizeibeamter und würde gern wieder seinen Aufgaben und \nPflichten nachgehen, stehe in krassem Widerspruch zu der \nTatsache, dass er direkt im Anschluss an den Abschluss des \ndurchgeführten streitigen Verfahrens erster Instanz den Antrag \nauf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt habe. \nDanach sei davon auszugehen, dass er keinerlei Interesse mehr \nan der Fortsetzung des aktiven Beamtenverhältnisses habe; ihm \nsei nicht mehr daran gelegen, zukünftig überhaupt noch seine \nPflichten zu erfüllen, sondern er wolle sich diesen gänzlich \nentziehen. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass \ner trotz anwaltlicher Vertretung nicht gegen die vorläufige \nDienstenthebung vorgegangen sei. Dies möge als weiteres Indiz \ndafür gelten, dass er seiner Nebentätigkeit weiter „ungestört\" \nhabe nachgehen wollen.\n\n78\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n79\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beamten \naus dem Dienst zu entfernen.\n\n80\n\nDer Beamte beantragt,\n\n81\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n82\n\nEr hält die Berufung für unzulässig, da entgegen § 81 DO NW \nschon nicht zu erkennen sei, inwieweit das Urteil angefochten \nwerde. Im Übrigen verteidigt er im Einzelnen das angefochtene \nUrteil und beruft sich darauf, dass die 1989 begangene \nTrunkenheitsfahrt im vorliegenden Verfahren nicht mehr \nverwertet werden dürfe.\n\n83\n\nII.\n\n84\n\nDie Berufung des Dienstherrn hat keinen Erfolg.\n\n85\n\nDie Berufung ist zulässig. Insbesondere lässt sich der \nAntragstellung und der Begründung der Berufungsschrift \neindeutig entnehmen, dass mit dem Rechtsmittel allein die \nAuswahl der Disziplinarmaßnahme angegriffen und die Entfernung \ndes Beamten aus dem Dienst angestrebt wird. Ein Verstoß gegen \n§ 81 DO NW liegt danach nicht vor.\n\n86\n\nDie Berufung ist unbegründet. Die vom der Disziplinarkammer \nverhängte Disziplinarmaßnahme ist nicht zu beanstanden.\n\n87\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher \nsind die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der \nDisziplinarkammer und die darin vorgenommene Würdigung des \nVerhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das \nRechtsmittelgericht bindend. Die dahingehenden Feststellungen \nder Disziplinarkammer sind unanfechtbar geworden und vom Senat \nnicht mehr zu überprüfen. Der Senat hat nur noch darüber zu \nentscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des \nfestgestellten Dienstvergehens angemessen ist.\n\n88\n\nHiernach steht fest, dass der Beamte durch die in der Zeit \nvon 19 / bis Mitte 19 in erheblichem Umfang erfolgte \nBeteiligung an dem Hundehandel eine ungenehmigte \nNebentätigkeit ausgeübt und damit sowohl gegen § 68 Abs. 1 Nr. \n3 LBG NW als auch zugleich gegen die Pflicht verstoßen hat, \nsich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 57 S. 3 \nLBG NW). Dabei handelte er schuldhaft, da ihm die \ndienstrechtliche Relevanz des Hundehandels bewusst war. \nWeiterhin steht fest, dass der Beamte durch die gegenüber dem \nPolizeipräsidium D. unterlassene Mitteilung seiner \nneuen Adresse in der K. Straße in M. gegen \nZiffer 3.41 der Dienstordnung für die Kreispolizeibehörde \nD. und damit schuldhaft gegen seine Gehorsamspflicht \nnach § 58 S. 2 LBG NW verstoßen hat. Durch die vorgenannten \nHandlungen hat er zugleich ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 \nS. 2 LBG NW begangen.\n\n89\n\nDas Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und fordert \neine erhebliche disziplinarische Ahndung. Bei der Wahl und bei \nder Bestimmung des Umfangs der danach auszusprechenden \nDisziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens \nauszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und \ndes Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter durch \ndas Dienstvergehen im Kernbereich seines Pflichtenkreises \nschuldhaft versagt, ist damit regelmäßig ein endgültiger \nAnsehens- und Vertrauensverlust verbunden. In einem solche \nFall ist der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv \nuntragbar geworden und sein Verbleib für den Dienstherrn nicht \nlänger zumutbar. Der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. \nIst er für den öffentlichen Dienst jedoch noch tragbar und hat \ner aus objektiver Sicht das Vertrauen des Dienstherrn nicht \nendgültig verloren, kommen lediglich erzieherische Maßnahmen \nin Betracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Dienstes wiederherstellen und den Beamten zur \nzukünftigen korrekten Pflichterfüllung anhalten sollen. Dabei \nhängt die Bejahung der Frage, ob das Vertrauen des Dienstherrn \nzu dem Beamten restlos zerstört ist, nicht von Reaktionen \nseiner Vorgesetzten, sondern von der objektiven Sicht der \nDisziplinargerichte ab, wobei den Reaktionen der Vorgesetzten \njedoch ein Indizwert zukommen kann.\n\n90\n\nAllerdings zeigt insbesondere die ungenehmigte \nNebentätigkeit durch die Ausübung des Hundehandels ein \ndienstrechtliches Fehlverhalten von erheblichem Gewicht auf. \nIn einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis \nwie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als \nin einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich \numfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund seiner \nPflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft \ngrundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu \nwidmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und \nAlters- sowie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen \nLebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. \nAngesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das \nInteresse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und \nEntscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch \neine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine \ngeistigen und körperlichen Kräfte außerhalb des Dienstes \nnutzbar machen will. Die in diesem Zusammenhang bestehende \nGenehmigungspflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon \nvor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie \nsachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der \nbeabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. \nDabei werden nicht nur die dienstlichen Belastungen zu prüfen \nsein, sondern auch, wie sich die Nebentätigkeit auf das \nVertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und \nUnbefangenheit sowie auf das Ansehen des Beamten und des \nöffentlichen Dienstes auswirken kann. Eine schuldhafte \nMissachtung der hieraus erwachsenen Beamtenpflichten ist \ndisziplinarrechtlich regelmäßig von erheblicher Bedeutung, \nwobei sich wegen der Vielfalt der denkbaren Fälle keine festen \nRegeln für das Disziplinarmaß aufstellen lassen.\n\n91\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - \n1 D 63/89 -, NVwZ 1992, 169, 170 (= BVerwGE \n86, 370).\n\n92\n\nGegen den Beamten spricht insbesondere, dass er der \nungenehmigten Nebentätigkeit nachging, obwohl ihm wegen eines \nähnlichen Pflichtenverstoßes bereits im Februar 19 ein \nVerweis erteilt worden war. Dieser Umstand verdeutlicht seine \nGleichgültigkeit gegenüber dienstlichen Belangen und stellt \nseine charakterliche Eigenschaft für den Polizeidienst \nernsthaft in Frage.\n\n93\n\nDass er schon in seiner Zeit als Probebeamter aufgrund \neiner Trunkenheitsfahrt Anlass zu disziplinaren \nVorermittlungen gegeben hat, verfestigt das negative \nGesamtbild, fällt jedoch nicht entscheidend ins Gewicht. Denn \ninsoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der \nDienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt \nhielt (§ 27 Abs. 1 3.Alt. DO NW). Zum anderen lag dem \neingestellten Vorermittlungsverfahren ein im Vergleich zum \nvorliegenden Dienstvergehen völlig anders gelagerter \nSachverhalt zugrunde. Entgegen der Auffassung des Beamten kann \ndieser disziplinare Vorgang allerdings nicht völlig \nunberücksichtigt bleiben. Denn nach § 119 Abs. 3 2.Alt DO NW \nist die Tilgungsfrist für diesen Vorgang nicht abgelaufen, \nsolange der Verweis vom 19. Februar 19 als \nDisziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, was im \nvorliegenden Verfahren zweifellos der Fall ist.\n\n94\n\nTrotz des erheblichen Gewichts der ungenehmigten \nNebentätigkeit kann nach den detaillierten, nicht angegriffenen \nund im Übrigen zutreffenden Ausführungen der Disziplinarkammer \nzu den gesundheitlichen Auswirkungen der Nebentätigkeit \nallerdings nicht davon ausgegangen werden, dass diese den \nGesundungsprozess des Beamten beeinträchtigt hat. Insoweit \nnimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen auf Seite 22 des angefochtenen Urteils Bezug. \nGleichwohl ist nicht zu verkennen, dass der Umfang der \nNebentätigkeit geeignet war, die Bereitschaft des Beamten, \nwieder Dienst zu verrichten, zu beeinträchtigen.\n\n95\n\nDes Weiteren hat die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt, \ndass sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen \nunterscheidet, die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 - (Öffentliches Dienstrecht 2000, \n33) zur Aberkennung des Ruhegehalts eines Ruhestandsbeamten \nwegen ungenehmigter Nebentätigkeit während seiner aktiven \nDienstzeit geführt hat. Insoweit teilt der Senat die Auffassung \nder Disziplinarkammer, dass die relativ kurze Phase der \nintensiven Nebentätigkeit für die BGB-Gesellschaft, die sich im \nAufbau befand, sowie die weitere Nebentätigkeit noch nicht die \nhinreichend sichere Feststellung rechtfertigt, der Beamte habe \nsich auf Dauer von seinem Dienstherrn lösen wollen. Auch seine \nsicherlich vorhandene Absicht, einen blühenden Hundehandel \naufzubauen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn entscheidend \nist insoweit, ob der Beamte eine dauerhafte Lösung von seinem \nDienstherrn nach außen deutlich gemacht hat. Die dafür \nerforderliche objektive Nachhaltigkeit der gewerblichen \nBetätigung ist hier jedoch noch nicht erreicht worden.\n\n96\n\nIm Übrigen hat die Disziplinarkammer im Einzelnen zutreffend \ndargelegt, dass der Beamte nach der damaligen Rechtslage unter \nBerücksichtigung der ihm bescheinigten Polizeidienstunfähigkeit \nnicht gehalten war, seine Arbeitskraft dem Dienstherrn \nanzubieten.\n\n97\n\nErschwerend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beamte \nseine nachlässige und gleichgültige Einstellung gegenüber den \nBelangen des Dienstes auch durch die unterlassene Meldung \nseines neuen Wohnsitzes gegenüber dem Dienstherrn dokumentiert \nhat. Auch dem Beamten musste klar sein, dass die unverzügliche \nInformation des Dienstherrn über eine Änderung des Wohnsitzes \nzu den selbstverständlichen Notwendigkeiten für einen \nfunktionierenden Dienstbetrieb gehört.\n\n98\n\nEntgegen der Auffassung des Dienstherrn kann allerdings \nnicht zu Lasten des Beamten berücksichtigt werden, dass er \nnunmehr einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand \ngestellt hat, zumal dem Senat keine Erkenntnisse darüber \nvorliegen, dass es sich um eine missbräuchliche Antragstellung \nhandelt. Erst recht kann dem Beamten nicht vorgeworfen werden, \ndass er nicht gegen seine vorzeitige Dienstenthebung \nvorgegangen sei. Schließlich spricht auch nicht gegen ihn, dass \nes sich um einen \"nur\" durchschnittlich beurteilten Beamten \nhandelt.\n\n99\n\nBei Würdigung aller Umstände folgt der Senat der Auffassung \nder Disziplinarkammer, dass der Beamte bei der gebotenen \nobjektiven Sicht noch tragbar ist und das Vertrauensverhältnis \ndes Dienstherrn zu ihm noch nicht unwiederbringlich zerstört \nist. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Einstellung des \nBeamten zum Dienst eine erhebliche Gleichgültigkeit erkennen \nlässt und dass es dem Bild des öffentlichen Dienstes in der \nÖffentlichkeit erheblich schadet, wenn ein dienstunfähiger \nBeamter, der volle Bezüge erhält, sich in der Lage sieht, \neiner gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Andererseits muss \ninsbesondere berücksichtigt werden, dass konkrete Auswirkungen \nauf den Dienstbetrieb durch die Pflichtwidrigkeit des Beamten \nnicht feststellbar sind.\n\n100\n\nUnter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden \nUmstände kommt der Senat - wie die Disziplinarkammer - zu dem \nErgebnis, dass als Disziplinarmaßnahme eine Gehaltskürzung auf \ndie Dauer von fünf Jahren erforderlich, aber auch ausreichend \nist. Bei der Bemessung der Dauer, die den Rahmen des § 9 Abs. \n1 S. 1 DO NW ausschöpft, hat der Senat in Rechnung gestellt, \ndass es sich - insbesondere unter Berücksichtigung der \ndisziplinaren Vorbelastung wegen einer ähnlichen \nPflichtwidrigkeit - um ein Dienstvergehen von erheblichem \nGewicht handelt. Die Höhe des Kürzungssatzes - 5 % - ist nach \nden wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten angemessen.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 \n- 1 D 29.00 -, ZBR 2001, 362, 363.\n\n102\n\nVon einer Degradierung des Beamten (§ 10 DO NW) sieht der \nSenat aus den von der Disziplinarkammer dargelegten Gründen \nab.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1, 115 \nAbs. 3 S. 1 DO NW.\n\n104\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 \nDO NW).\n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-07/6d-a-4364-00-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-07/6d-a-4364-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298866","retrieved":"2026-07-09 03:22:51.235142+00:00"}}