{"status":"available","doknr":"OLD298869","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0307.2A3830.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"2 A 3830/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 16. Mai 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. August 1996 verpflichtet, die Kläger zu 1) und 3) \nbis 5) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1), Frau E. G. , vom \n3. Februar 1995 ( ) einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die den Klägern zu 1) und 3) bis 5) auferlegten Kosten des \nVerfahrens erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.361,34 Euro (= \n32.000,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Berufung der Kläger zu 1)und 3) bis 5), über die der Senat gemäß § 130 a \nVwGO nach Anhörung der Beteiligten einstimmig durch Beschluss entscheidet, ist \nzulässig und begründet. Die Kläger zu 1) und 3) bis 5) haben einen Anspruch auf die \nmit der Berufung nur begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheides durch \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1).\n\n3\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbeziehungsanspruch ist § 27 \nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen \nund Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - \nSpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256.\n\n4\n\nDie Kläger zu 1) und 3) bis 5) haben einen Anspruch auf nachträgliche \nEinbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Hier liegt eine \nverfahrensbedingte Härte darin, dass die Kläger zu 1), 3) und 4), die ihre Aufnahme \nin das Bundesgebiet am 15. November 1993 beantragt hatten, noch bis zur Ausreise \nder Mutter des Klägers zu 1) am 3. Mai 1995 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in deren \nAufnahmebescheid vom 3. Februar 1995 hätten einbezogen werden können. Denn \nauch wenn der Aufnahmeantrag des Klägers zu 1) primär dahin zu verstehen war, \ndass er seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nbegehrte, enthielt er aber zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem \nRecht nicht gewährt wird, hilfsweise als ein Weniger den Antrag auf Einbeziehung \neines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson \nerteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.\n\n5\n\nDer dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten, seit Anfang 1993 \nbei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen \nbeantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich \nist, und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend wäre es \nvon der Antragstellung der Kläger zu 1), 3) und 4) im November 1993 bis zur \nAusreise der Mutter des Klägers zu 1) im Mai 1995 möglich gewesen, die Kläger zu \n1), 3) und 4) in deren Aufnahmebescheid vom 3. Februar 1995 einzubeziehen. \nGleiches gilt auch für den nachträglich am 19. August 1994 geborenen Kläger zu 5), \nda dessen Geburtsurkunde nach dem Akteninhalt jedenfalls vor dem 16. März 1995 \nzu den Verwaltungsvorgängen gereicht worden war.\n\n6\n\nEine möglicherweise abweichende Namensschreibung in dem Antrag der Kläger \nund dem Antrag der Mutter des Klägers zu 1) hätte die der Verwaltungspraxis der \nBeklagten sonst entsprechende Zusammenführung ihrer Anträge angesichts der \nweiteren persönlichen Daten nicht gehindert. Der Kläger zu 1) hat vielmehr in seinem \nAufnahmeantrag die Daten zur Person seiner Mutter unter ihrem damaligen \nFamiliennamen \"G. \" umfassend und zutreffend angegeben. Hinzu kommt, dass die \nMutter des Klägers zu 1) in ihrem Aufnahmeantrag ihren Namen ebenfalls mit G. \nangegeben, diesen jedoch nach einem Schrägstrich lediglich eine mögliche zweite \nSchreibweise \"G. \" hinzugefügt hat, ihrerseits einen Hinweis auf das \nAufnahmeverfahren der Kläger gegeben hatte, indem sie in der Rubrik \"Angaben zu \nden Kinder ab 16 Jahren\" den Kläger zu 1) eingetragen und im Übrigen als früheren \nEhegatten den Vater des Klägers angegeben hatte. Dass dem \nBundesverwaltungsamt eine Zuordnung des Aufnahmeantrages des Klägers zu 1) \nzum Aufnahmeverfahren seiner Mutter auch tatsächlich möglich war, zeigt der \nUmstand, dass im Aufnahmeantrag der Kläger neben den Angaben zu den \npersönlichen Daten seiner Mutter in der Spalte \"Bestätigung der Behörde und \nvorgelegte Unterlagen\" unter anderem deren SU-Nummer und Registriernummer \nsowie ihr Einreisedatum eingetragen sind. Darüber hinaus ist in derselben Spalte im \nAufnahmeantrag der Mutter des Klägers zu 1) neben der Angabe des Klägers zu 1) \nals Kind dessen SU-Nummer aufgeführt.\n\n7\n\nAufgrund dessen hätte das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm \nobliegenden Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 VwVfG) \ndiesen Sachverhalt und die damit verbundene Rechtslage kurzfristig feststellen \nkönnen. Da die Mutter des Klägers zu 1) das Aussiedlungsgebiet erst mehr als \nsiebzehn Monate nach Stellung des Aufnahmeantrages der Kläger verlassen hat, \nohne dass bis dahin über den entscheidungsreifen Antrag entschieden worden wäre, \nist in dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes seitens der Mutter ein Umstand zu \nsehen, der, würde er den Klägern zu 1) und 3) bis 5) bezüglich ihres Anspruchs auf \nEinbeziehung entgegengehalten, eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde \nund insoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines \nnachträglichen Anspruchs der Kläger zu 1) und 3) bis 5) auf Einbeziehung im \nHärtewege begründet. Dies entspricht der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n8\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,\n\n9\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine \nverfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n12\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n13\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 \nGKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-07/2-a-3830-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-07/2-a-3830-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298869","retrieved":"2026-07-09 03:22:51.420472+00:00"}}