{"status":"available","doknr":"OLD298867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0307.2A2962.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"2 A 2962/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.361,34 Euro (=32.000,00 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass \nder Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger zu 1) nicht gemäß § 5 \nNr. 2 b BVFG ausgeschlossen ist. Denn die vom Kläger zu 1) innegehabte Stellung \ndes Leiters einer Sowchose mit 900 Mitarbeitern werde vom Ausschlusstatbestand \nnicht erfasst. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle nicht jede Leitungsfunktion in \nder Wirtschaft von der Vorschrift erfasst werden, sondern nur solche, denen \nerhebliches Gewicht bei der Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems zukomme. Es solle nicht jeder leitende Mitarbeiter eines \nWirtschaftsbetriebes ausgeschlossen sein, sondern nur solche von größeren. Hierzu \nzählten zentral gesteuerte wirtschaftliche Einheiten mit in der Regel mehreren \nTausend Mitarbeitern nicht aber eine Sowchose allenfalls mittlerer Größe wie die \nvom Kläger zu 1) geleitete.\n\n4\n\nDemgegenüber macht die Antragsschrift zunächst ernstliche Zweifel geltend (§ \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach der Gesetzesänderung komme es gerade nicht mehr \ndarauf an, dass den deutschen Volkszugehörigen zugebilligt worden sei, auch \nherausgehobene berufliche oder politische Stellungen zu erreichen. Entscheidend \nsei allein, dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Funktion vorliege, \nwie das hier der Fall sei. Die Funktion eines Sowchosdirektors sei an die \nMitgliedschaft in der KPdSU gebunden gewesen und habe der Zustimmung der \nübergeordneten Parteiorgane bedurft. Sowchosen seien Staatsgüter gewesen, bei \ndenen der Direktor die alleinige Verantwortung gegenüber den übergeordneten \nStellen gehabt habe. Es sei auch unzutreffend, wenn das Gericht für die Frage der \nBedeutsamkeit einer Funktion darauf abstelle, ob diese vordergründig bedeutsam für \ndie Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln war. Dies sei nur ein Teilbereich \nder Funktion gewesen, es habe dem Kläger zu 1) auch oblegen, für die Umsetzung \nder Ziele der Partei zu sorgen. Die hierfür erforderliche Macht habe er auch \nbesessen. Abgesehen davon sei die Annahme unzutreffend, eine Sowchose mit 900 \nMitarbeitern stelle einen Wirtschaftsbetrieb mittlerer Größe dar. Es könne nicht allein \nauf die Mitarbeiterzahl abgestellt werden, da bei landwirtschaftlichen Betrieben \nzahlreiche andere Kriterien mit zu berücksichtigen seien. 1983 habe es in der \nSowjetunion 22313 Sowchosen gegeben, die je 534 ständige Arbeitskräfte \nbeschäftigt hätten. Die Zahl der in der Sowchose des Klägers zu 1) beschäftigten \nMitarbeiter liege immerhin ca. 70 % darüber. \n\n5\n\nErnstliche Zweifel ergeben sich daraus nicht. Denn § 5 Nr. 2 b BVFG macht den \nAusschluss der Spätaussiedlereigenschaft nicht an dem Erreichen einer bestimmten \nberuflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in \nder Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt dem deutschen \nVolkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine \nherausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der \nStaatsverwaltung, z.B. der Staatsanwaltschaft, der Armee und der staatlich gelenkten \nWirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n15.00 -, DVBl. 2001, 1526.\n\n7\n\nIn diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt:\n\n8\n\n \"Ließe man jede Funktion auf einer mit Entscheidungs- und \nLeitungskompetenz ausgestatteten Ebene einer staatlichen Einrichtung, \ndie aufgrund der Organisationsstruktur des kommunistischen \nHerrschaftssystems dessen Aufrechterhaltung diente, genügen, wäre jede \nFunktion mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz in einer staatlichen \nEinrichtung - Entsprechendes müsste auch für die Wirtschaft und alle \nanderen gesellschaftlichen Bereiche gelten - von § 5 Nr. 2 Buchstabe b \nBVFG erfasst, weil die Partei auf alle diese Einrichtungen Einfluss nehmen \nkonnte und nahm.\n\n9\n\nWährend Parteifunktionen mit der Aufgabe, den Willen der Partei in \nstaatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen \ndurchzusetzen, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten, gilt das nicht \ngleichermaßen für alle Funktionen in den staatlichen, wirtschaftlichen und \nanderen gesellschaftlichen Einrichtungen, auf die die Partei Einfluss \nnehmen konnte und genommen hat. So können grundsätzlich alle \ndiejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- \nund Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht \nals für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \ngewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden.\"\n\n10\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat aus \nGründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen.\n\n11\n\nVgl. Urteil des Senats vom 15. November 2001 - \n2 A 3532/00 -.\n\n12\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. \nBesonderheiten, weshalb es sich hier bei der Leitung eines landwirtschaftlichen \nBetriebes um eine Funktion gehandelt hat, die nach den in der Rechtsprechung \naufgezeigten Grundsätzen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden kann, \nsind von der Beklagten nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.\n\n13\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von der Beklagten außerdem \ngerügte Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 23. März 2000 - 2 A \n233/95 - nicht vorliegt. Denn diese Entscheidung ist durch das oben genannte Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 - aufgehoben \nworden. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n15\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und \n3 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 1 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-07/2-a-2962-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-07/2-a-2962-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298867","retrieved":"2026-07-09 03:22:51.335331+00:00"}}