{"status":"available","doknr":"OLD298887","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0306.15D.A2046.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"15D A 2046/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer am 1949 geborene Beamte war nach dem Besuch der Volksschule und einer \ndreijährigen Verwaltungslehre seit dem 1. April 1966 zunächst Verwaltungsangestellter bei \nder damaligen Amtsverwaltung W. . Durch den Besuch der Abendrealschule der Stadt \nM. erwarb er im September 1969 den Schulabschluss der mittleren Reife. Nach \nBeendigung eines zweijährigen Wehrdienstes stellte ihn die damalige Gemeinde W. \nzum 1. Januar 1972 erneut als Verwaltungsangestellten ein. Am 18. März 1976 bestand der \nBeamte nach einem Inspektorenlehrgang die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen \nVerwaltungsdienst mit der Note \"gut\". Er wurde daraufhin am 5. April 1976 unter Berufung \nin das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektor z.A. ernannt. Mit Wirkung vom \n1. Januar 1978 erfolgte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit seine \nErnennung zum Stadtinspektor, mit Wirkung vom 1. Januar 1979 zum Stadtoberinspektor, mit \nWirkung vom 1. April 1980 zum Stadtamtmann und mit Wirkung vom 1. Januar 1985 zum \nStadtamtsrat. Zum 1. Januar 1986 wurde dem Beamten, der seit dem 10. Mai 1985 \"Diplom-\nVerwaltungswirt\" ist, die Funktion des Dezernenten der Hauptverwaltung (Dezernat I) neben \nder von ihm bereits seit September 1978 wahrgenommenen Leitung des Haupt- und \nPersonalamtes übertragen. Gleichzeitig wurde er zum vertretungsberechtigten Beamten \nbestellt. Nach Ernennungen zum Stadtoberamtsrat mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 und \nzum Stadtverwaltungsrat mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 wurde der Beamte, der seit dem \n1. Oktober 1995 neben seiner Tätigkeit als Dezernent der Hauptverwaltung das Referat \n\"Ordnung und Soziales\" leitete, zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 zum \nStadtoberverwaltungsrat ernannt. \n\n4\n\nDie dienstlichen Leistungen des Beamten wurden seit 1980 durchweg als \"sehr gut\" bzw. \nals \"über den Anforderungen liegend\" beurteilt. \n\n5\n\nDer weder vorbestrafte noch bisher in disziplinarer Hinsicht in Erscheinung getretene \nBeamte ist verheiratet und hat zwei am 1978 bzw. 1983 geborene \nKinder. Die Tochter studiert Medizin, der Sohn besucht das Gymnasium. Der Beamte ist \nzusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Hausgrundstücks mit anschließendem \nWiesengrundstück in W. , deren Verkehrswert er in der Hauptverhandlung vor der \nDisziplinarkammer mit insgesamt ca. 800.000,-- bis 900.000,-- DM angegeben hat. \n\n6\n\nIm Zusammenhang mit der wegen des Verdachts eines Dienstvergehens erfolgten \nAnordnung von Vorermittlungen wurde dem Beamten am 2. Juli 1997 die Führung der \nDienstgeschäfte verboten. Nach Abschluss der Vorermittlungen leitete der Bürgermeister der \nStadt W. mit Verfügung vom 25. September 1997 gegen ihn das förmliche \nDisziplinarverfahren ein und enthob ihn gleichzeitig vorläufig des Dienstes. Im Hinblick auf \nein bei der Staatsanwaltschaft A. wegen Bestechlichkeit und anderer Straftaten anhängiges \nErmittlungsverfahren (30 Js 30/98), dessen Ausgang für das Disziplinarverfahren hätte von \nBedeutung sein können, wurde das Disziplinarverfahren zunächst gemäß § 17 Abs. 2 \nDisziplinarordnung - DO NRW - ausgesetzt. Durch Verfügung vom 2. Juli 1998 hob der \nBürgermeister der Stadt W. die vorläufige Dienstenthebung auf. Am 22. September \n1998 stellte die Staatsanwaltschaft ihr Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO \nmangels hinreichenden Tatverdachts ein. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1998 setzte der \nBürgermeister der Stadt W. daraufhin das Disziplinarverfahren gegen den Beamten fort. \nEs wurde ein Untersuchungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen verschiedene Zeugen \ngehört wurden und der Beamte Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. \n\n7\n\nMit der am 21. April 1999 bei der Disziplinarkammer eingegangenen \nAnschuldigungsschrift wird der Beamte angeschuldigt, \n\n8\n\nin vier Fällen (Nr. 1, 2, 3 und 4) Gewerbetreibende, mit denen er dienstlich in Verbindung \nund seine Behörde in Geschäftsverbindung gestanden hat, angeborgt zu haben, \n\n9\n\ndavon in einem Fall (Nr. 2) eine zur Aufnahme eines Bankdarlehens erforderliche \nBürgschaft kostenfrei durch Vermittlung eines Gewerbetreibenden, mit dem er dienstlich in \nVerbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung gestanden hat, erhalten zu haben, \n\n10\n\nund in einem weiteren Fall (Nr. 3) ein Darlehen in Höhe von 12.000,-- DM erhalten zu \nhaben. \n\n11\n\nDie Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der vorliegenden Akten, insbesondere der \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und der Niederschriften über die Vernehmung der \nim Untersuchungsverfahren vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung erster Instanz \nfolgenden Sachverhalt festgestellt: \n\n12\n\nDer Beamte hatte Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre Verluste im Wertpapiergeschäft \nerlitten. Infolge der Regelung der daraus entstandenen finanziellen Probleme hatte er bei zwei \nBanken, bei denen er im Wesentlichen der Abwicklung seiner Wertpapiergeschäfte dienende \nKonten unterhielt, Schulden aus Kontenüberziehungen. Zur Ablösung dieser \nVerbindlichkeiten richtete der Beamte am 4. Mai 1995 bei der Kreissparkasse H. , Filiale \nW. , neben seinem dort geführten Privatgirokonto ein weiteres Privatgirokonto mit der \nNr. ein, wobei er den ausdrücklichen Wunsch äußerte, keine dieses Konto betreffenden \nAuszüge bzw. Benachrichtigungen zu versenden. Seine Ehefrau sollte von diesem Konto \nkeine Kenntnis erlangen. Den ihm für dieses Konto seitens der Kreissparkasse H. \nzugestandenen Kontokorrentrahmen schöpfte der Beamte aus, um seine Schulden bei den \nbeiden anderen Banken zu tilgen. Der Beamte versuchte sodann, die im Wertpapiergeschäft \nerlittenen Verluste über das Lottospielen zu kompensieren. Die entsprechenden Spieleinsätze, \ndie sich im Laufe der Zeit steigerten, führten jedoch zu weiteren Verlusten, die aus den \nlaufenden Einkünften des Beamten nicht ausgeglichen werden konnten.\n\n13\n\nAm 30. Januar 1997 wies das Konto Nr. bei der Kreissparkasse H. aus erfolgten \nKreditinanspruchnahmen ein Soll von 101.326,66 DM aus. Der Beamte, dem der Kredit \nseitens der Kreissparkasse H. im Hinblick auf sein dort bekanntes freies Vermögen und \nseine berufliche Stellung als Dezernent bei der Stadt W. auf \"Blankobasis\", d.h. ohne \nStellung bankmäßiger Sicherheiten, gewährt wurde, war bereits im Laufe des Jahres 1996 \nmehrfach in unregelmäßigen Abständen vom Filialleiter der Kreissparkasse in W. \ngebeten worden, seine Verbindlichkeiten aus der Kontoüberziehung auszugleichen. Dies hatte \nder Beamte für das Jahr 1997 zugesagt.\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund kam es zu den folgenden vier Vorfällen: \n\n15\n\nNr. 1\n\n16\n\nDer Beamte hatte über das Projekt \"S-KG.\" dienstliche Kontakte zu dem Architekten \nB. , der damals Kommanditist der \"S-KG\" war. An der S-KG war auch die Stadt W. \nals Kommanditistin beteiligt. Private Kontakte zwischen dem Beamten und Herrn B. \nbestanden nicht.\n\n17\n\nIm Rahmen dieser dienstlichen Kontakte sprach der Beamte Herrn B. in der 25. und 26. \nKalenderwoche des Jahres 1997 bei zwei Gelegenheiten, einmal in dessen Büro in H. \nund ein anderes Mal nach einem Gespräch in der Stadtverwaltung W. auf dem Parkplatz \nhinter dem Verwaltungsgebäude, mit der Bitte an, ein privates Darlehen in Höhe von 50.000,-\n- DM gewährt zu bekommen. Zur Begründung gab der Beamte an, dass er erhebliche \nSchulden bei der Kreissparkasse habe und von dort auf Rückzahlung bis zum 1. Juli 1997 \ngedrängt werde. Während Herr B. bei der ersten Anfrage des Beamten sagte, dass er sich \ndas überlegen müsse, äußerte er auf die auf dem Parkplatz hinter der Stadtverwaltung \nW. vorgetragene Bitte gegenüber dem Beamten, eine entsprechende \nDarlehensgewährung wäre für ihn problematisch. Die Angelegenheit war damit sowohl für \nden Beamten als auch für Herrn B. erledigt. Eine Darlehensgewährung erfolgte nicht.\n\n18\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B. und der damit im \nWesentlichen übereinstimmenden Einlassung des Beamten im Untersuchungsverfahren.\n\n19\n\nNr. 2\n\n20\n\nDie Notwendigkeit des Ausgleichs seiner Verbindlichkeiten bei der Kreissparkasse \nH. waren für den Beamten auch Anlass, den niederländischen Immobilienmakler B. , \nmit dem er ausschließlich dienstliche Kontakte über das Konversionsprojekt R. (M. -\nKaserne) in W. -R. und keine privaten Kontakte hatte, Anfang 1997 oder noch im \nDezember 1996 darauf anzusprechen, dass er dringend 50.000,-- DM brauche. Zur \nBegründung gab der Beamte auch hier an, er habe Schulden bei der Kreissparkasse, die er \ndringend zurückzahlen müsse. Herr B. , der seinerzeit aus geschäftlichen Gründen in der \nWoche bis zu vier- oder fünfmal in der Stadtverwaltung W. war, sagte dem Beamten, \ndass er ihm ein Darlehen geben könne; das Geld müsse dann aber ordentlich verbucht werden, \ndenn er habe kein \"schwarzes Geld\". Der Beamte sagte darauf, das könne er nicht machen, \nweil niemand von diesem Darlehen erfahren dürfe, schon gar nicht seine Frau.\n\n21\n\nIn der Folgezeit sprach der Beamte Herrn B. noch mehrmals, vielleicht fünf- oder \nsechsmal, in der Stadtverwaltung W. an. Herr B. , dem es unangenehm war, dass der \nBeamte ihn so bedrängte, fuhr mit diesem schließlich nach V. /NL zur dortigen R. -Bank, \nderen Leiter H. er gut kannte. Herr B. bat Herrn H. , für den Beamten ein \nDarlehen bereitzustellen. Er, B. , stehe dahinter und könne dafür garantieren, dass der \nBeamte das Geld zurückzahlen werde. Die Forderung des Herrn H. , dass die Ehefrau des \nBeamten den Darlehensvertrag mit unterschreiben müsse, lehnte der Beamte energisch ab, \nindem er sagte, dass seine Ehefrau unter keinen Umständen von dem Darlehen erfahren dürfe. \nDamit war das erste Treffen in der R. -Bank in V. erfolglos verlaufen.\n\n22\n\nSpäter sprach der Beamte Herrn B. in der Stadtverwaltung W. erneut an. \nDaraufhin fuhren die beiden abermals zur R. -Bank nach V. . Herr H. verlangte nun, \ndass Herr B. eine Bürgschaft für das gewünschte Darlehen übernehmen solle. Da dieser \nüber kein Guthaben bei der R. -Bank in V. verfügte, bat er seinen Partner und Freund, \nden niederländischen Immobilienmakler M. , für ihn die Bürgschaft für ein \nentsprechendes Bankdarlehen an den Beamten zu übernehmen. Dabei schilderte er Herrn \nM. , der weder geschäftliche noch private Kontakte zu dem Beamten hatte, offen dessen \nSituation. Herr M. , der ein Konto bei der R. -Bank in V. und dort ein \nentsprechendes Guthaben hatte, fuhr auf die Bitte seines Freundes B. - und nur diesem \nzum Gefallen - am 3. April 1997 zur R. -Bank nach V. und unterzeichnete dort die \nBürgschaftsurkunde für ein von der R. -Bank in V. an den Beamten am gleichen Tage \ngewährtes Darlehen in Höhe von 50.000,-- hfl. Für die Übernahme dieser Bürgschaft hatte \nHerr M. weder eine Gegenleistung verlangt noch eine Gegenleistung von Herrn B. \noder dem Beamten erhalten.\n\n23\n\nEinen Teil der Darlehenssumme verwendete der Beamte zur Reduzierung seiner Schulden \nbei der Kreissparkasse H. , indem er dort Gulden im Gegenwert von 17.760,-- DM am 4. \nApril 1997 zur Gutschrift auf sein Privatgirokonto Nr. einreichte.\n\n24\n\nDer Beamte zahlte das Darlehen der R. -Bank in V. im September 1997 zurück. \n\n25\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen B. und M. im \nErmittlungsverfahren 30 Js 30/98 sowie aus der Einlassung des Beamten hierzu, soweit die \nDisziplinarkammer dieser folgt. Die in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung des \nBeamten, er habe mit dem Zeugen B. nicht ausschließlich beruflich, sondern auch privat \nKontakt gehabt, ist nicht glaubhaft. Der Zeuge B. hat ausgesagt, dass es zwischen ihm \nund dem Beamten zu keinen privaten Kontakten gekommen, sondern bei einer rein \ngeschäftlichen Zusammenarbeit geblieben ist. Weiterhin ist der Aussage des Zeugen zu \nentnehmen, dass es ihn regelrecht \"angekotzt\" hat, wie ihn der Beamte immer wieder um Geld \ngebeten hat. Die Disziplinarkammer hat nicht den geringsten Anlass, an der Glaubwürdigkeit \ndes Zeugen zu zweifeln. Sie hält es deshalb für ausgeschlossen, dass der Zeuge auf der \nGrundlage einer zwischen ihm und dem Beamten bestehenden privaten Beziehung um ein \nDarlehen gebeten worden ist und sich bei seinem Freund M. für den Beamten eingesetzt \nhat. \n\n26\n\nNr. 3 \n\n27\n\nDer Beamte hatte auch mit Herrn A. J. R. ausschließlich dienstliche Kontakte. \nHerr R. war bis zum 7. Februar 1995 Geschäftsführer der S-KG, deren \nGründungsgesellschafterin u.a. die Stadt W. mit ca. 1 % Geschäftsanteil war. Seit dem \n7. Februar 1995 war Herr R. Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft und \nVorsitzender des Beirates. Der Beamte war der Vertreter der Stadt W. . \n\n28\n\nFür seine Tätigkeit als Mitglied im Beirat der S-KG stand dem Beamten eine jährliche \nVergütung von 12.000,-- DM zu. Per Gesellschafterbeschluss aus dem Jahre 1995 war \nvereinbart worden, dass diese Vergütung bis zum Baubeginn des Projektes gestundet werden \nsollte. Nach damaliger Erwartung sollte der Baubeginn 1996 erfolgen. \n\n29\n\nDer Beamte trat im Jahre 1996 an Herrn R. mit der Bitte heran, ihm ein Darlehen in \nHöhe von 50.000,-- DM zu geben. Herr R. lehnte dieses Ansinnen zunächst mit dem \nHinweis ab, dass der Beamte doch auf Grund seines Beamtenstatus mit Sicherheit einen \nKredit bei einer Bank bekommen würde. Anlässlich der monatlich durchgeführten \nGesellschafterinformationen, die entweder im Büro des Herrn R. oder in der \nStadtverwaltung W. erfolgten, sprach der Beamte Herrn R. erneut an und äußerte, \ndass seine Probleme immer noch nicht geklärt wären. Er fragte Herrn R. , ob dieser ihm ein \nDarlehen gewähren könne. Über die Höhe des Darlehens wurde nicht gesprochen. Herr R. \nund der Beamte erörterten die Möglichkeit der \"Vorauszahlung\" der dem Beamten für das \nJahr 1995 zustehenden Beiratsvergütung. Dies war dem Beamten jedoch nicht ausreichend. \nBereits wenige Tage nach diesem Gespräch rief der Beamte Herrn R. jedoch an und wollte \nvon dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Vereinbarungsgemäß suchte der Beamte am \n18. März 1996 Herrn R. wegen der Darlehensgewährung auf. Dieser diktierte dem \nBeamten ein Schriftstück mit folgendem Wortlaut:\n\n30\n\n\"Bestätigung\n\n31\n\nhiermit bestätige ich gegenüber Herrn R. , einen Betrag von 12.000,-- DM als \nVorausleistung auf Beiratsvergütungen erhalten zu haben. Der Betrag wird mit noch \nfestzusetzenden Beiratsvergütungen verrechnet und ist ggf. verzinst zurückzuzahlen, falls die \nFestsetzungen nicht bzw. in geringerer Höhe erfolgen.\n\n32\n\nHück., den 18.03.1996\n\n33\n\n(Unterschrift: R. , R. )\"\n\n34\n\nDer Beamte erhielt daraufhin das Geld.\n\n35\n\nAm 1. Juli 1997 suchte der Beamte Herrn R. in dessen Büro auf und gab diesem \n12.000,-- DM sowie 1.000,-- DM als Zinsen in einem Umschlag zurück. Dabei äußerte er, \ndass er das Geld jetzt unbedingt zurückzahlen müsse. Er könne das nicht mehr mit seinem \nStatus vereinbaren.\n\n36\n\nHerr R. hatte die Rückzahlung zu diesem Zeitpunkt nicht eingefordert.\n\n37\n\nAuf dem Schriftstück vom 18. März 1996 fügte der Beamte handschriftlich folgenden \nZusatz an, den Herr R. unterzeichnete:\n\n38\n\n\"Quittung\n\n39\n\nden Betrag von 12.000,-- DM nebst 1.000,-- DM Zinsen heute zurückerhalten.\n\n40\n\nquittiert\n\n41\n\n01.07.1997\n\n42\n\n(Unterschrift: R. )\"\n\n43\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen R. im \nUntersuchungsverfahren und im Ermittlungsverfahren 30 Js 30/98, aus dem Schriftstück vom \n18. März 1996 und aus der Einlassung des Beamten hierzu.\n\n44\n\nNr. 4\n\n45\n\nAuch mit dem niederländischen Immobilienmakler D. hatte der Beamte über das \nKonversionsprojekt R. (M. -Kaserne) in W. -R. , an dem Herr D. neben den \nHerren B. und einem Unternehmer aus W. beteiligt war, ausschließlich dienstliche \nund keine privaten Kontakte. Im Rahmen des Projekts \"M. -Kaserne\", das mit der Stadt \nW. abgestimmt werden musste, war der Beamte seitens der Stadtverwaltung W. \nfür Herrn D. der Hauptansprechpartner.\n\n46\n\nAnfang des Jahres 1997 sprach der Beamte Herrn D. in der Stadtverwaltung W. \nan und teilte ihm mit, er habe große finanzielle Schwierigkeiten und Schulden bei der \nKreissparkasse H. . Er brauche kurzfristig 50.000,-- DM. Näheres zu seinen Problemen \nteilte der Beamte Herrn D. nicht mit. Er sagte ihm nur, dass seine Frau auf keinen Fall \ndavon erfahren dürfe. Der Beamte redete eindringlich auf Herrn D. ein, blieb aber höflich. \nHerr D. erklärte dem Beamten, dass er keine Möglichkeit habe, ein solches Darlehen \nbereitzustellen und das auch nicht wolle.\n\n47\n\nBei einer weiteren Gelegenheit wiederholte der Beamte gegenüber Herrn D. genauso \neindringlich, aber wiederum höflich seine Bitte um Gewährung eines Darlehens. Herrn D. , \ndem die Bitten des Beamten unangenehm waren, der sich jedoch nicht unter Druck gesetzt \nfühlte, lehnte auch die erneute Bitte des Beamten um Darlehensgewährung ab.\n\n48\n\nDieser Sachverhalt steht fest auf Grund der Aussage des Zeugen D. im \nErmittlungsverfahren 30 Js 30/98 und der Einlassung des Beamten hierzu, soweit die \nDisziplinarkammer dieser folgt. Letzteres gilt nicht für die in der Hauptverhandlung \naufgestellte Behauptung des Beamten, er habe mit dem Zeugen D. auch privat in Kontakt \ngestanden. Der Zeuge D. hat ausgesagt, keine privaten Kontakte zu dem Beamten gehabt \nzu haben. Einen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln und es zumindest als möglich \nanzusehen, dass der Beamte den Zeugen D. auf der Grundlage eines \nprivatfreundschaftlichen Verhältnisses um ein Darlehen gebeten haben könnte, hat die \nDisziplinarkammer nicht.\n\n49\n\nIm Übrigen ist in der Hauptverhandlung Folgendes festgestellt worden:\n\n50\n\nDer Beamte wurde durch Rundschreiben des damaligen Stadtdirektors der Stadt W. \nvom 15. Dezember 1986 u.a. darauf hingewiesen, dass die Annahme von Geschenken und \nBelohnungen, die Mitarbeitern der Stadtverwaltung gemacht werden, grundsätzlich untersagt \nist, dass gemäß Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember \n1956 unter Geschenken und Belohnungen im Sinne des § 76 LBG materielle Vorteile jeder \nArt zu verstehen sind, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes unentgeltlich zugewendet \nwerden, und dass als Vorteile dieser Art insbesondere Barleistungen oder Sachwerte, aber \nauch Gefälligkeiten wie z.B. die Gewährung von Darlehen in Frage kommen.\n\n51\n\nDie Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der \nBeamte die ihm obliegenden Pflichten aus §§ 57 Satz 2 und 3, 58 Satz 2, 76, 83 Abs. 1 Satz 1 \nLBG NRW verletzt und damit ein disziplinarrechtlich als Einheit zu wertendes \nDienstvergehen begangen habe. Er habe gegen die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten \nverstoßen, weil er Personen, mit denen er dienstlich in Verbindung und seine Behörde in \nGeschäftsverbindung stehe, um ein privates Darlehen gebeten habe. Gleichzeitig habe er \ngegen seine Pflicht, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten, verstoßen. \nDenn wer bei Personen, mit denen er dienstlich Umgang habe, um die Gewährung eines \nDarlehens nachsuche, lege es als Inhaber seines Amtes darauf an, sich einen persönlichen \nVorteil zu verschaffen. Da er eine zur Aufnahme eines Bankdarlehens erforderliche \nBürgschaft kostenfrei durch Vermittlung eines Gewerbetreibenden erhalten habe, mit dem er \ndienstlich in Verbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung gestanden habe, habe er \ngegen das Verbot verstoßen, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt ohne \nZustimmung des Dienstvorgesetzten anzunehmen, und gegen die Anordnung seines \nDienstvorgesetzten vom 15. Dezember 1986, nach der allen Bediensteten die Annahme von \nGeschenken und Belohnungen sowie die Inanspruchnahme sonstiger Vorteile ausdrücklich \nuntersagt worden sei, verstoßen. Das festgestellte Dienstvergehen habe ein erhebliches \nGewicht. Das Verhalten sei eines Mitgliedes der Verwaltungsspitze einer Stadt unwürdig und \nhinterlasse bei den davon Betroffenen einen verheerenden Eindruck. Denn ein Beamter, der \nsich bei Personen, mit denen er ausschließlich dienstlich veranlasste Kontakte habe, \nwiederholt um die Gewährung eines Darlehens zu privaten Zwecken bemühe und sich zur \nErmöglichung einer Darlehensaufnahme eine Bürgschaft vermitteln lasse, gefährde das \nVertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Beamten entscheidend. Als \nDisziplinarmaßnahme sei daher eine mit Außenwirkung verbundene Maßnahme zu \nverhängen, durch die dem Beamten deutlich gemacht werde, dass er sich durch sein Verhalten \nbis auf weiteres für die Verwendung in einer seinem bisherigen Amt entsprechenden \nherausgehobenen Dienstleistung untragbar gemacht habe. Die Disziplinarkammer hat den \nBeamten deshalb in das rangniedrigere Amt eines Stadtverwaltungsrates versetzt. \n\n52\n\nDer Beamte hat gegen das am 26. Januar 2000 verkündete und ihm am 16. März 2000 \nzugestellte Urteil mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. April 2000 Berufung eingelegt. \n\n53\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Wegen seiner besonderen \nlangjährigen Verdienste sei ein Dienstvergehen nicht gegeben. Die Anschuldigungsschrift \nenthalte Mängel, weil es an einer Konkretisierung fehle. Er sei in der Hauptverhandlung nicht \ndarauf hingewiesen worden, dass disziplinarrechtlich ein \"einheitliches Dienstvergehen\" \nvorliege. Die von der Disziplinarkammer berücksichtigten \"Strafzumessungsgründe\" seien zu \nbeanstanden, weil gesetzliche Tatbestandsmerkmale zur \"Strafverschärfung\" herangezogen \nworden seien und weder berücksichtigt sei, dass der Versuch milder zu ahnden sei noch dass \ner sich deshalb in einer \"Konfliktsituation\" befunden habe, weil er die Verpflichtungen vor \nseiner Ehefrau habe verbergen wollen. Auch habe die Disziplinarkammer zu Unrecht \nerschwerend berücksichtigt, dass er mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 8. Dezember 1999 \neine \"Sonderbeurteilung\" seiner Befähigung und Leistung überreicht habe. Dabei sei die \nKammer nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Ausstellung dieser Beurteilung \nder Bürgermeister zuständig gewesen sei; für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses sei \nnämlich der Kämmerer zuständig. Schließlich habe die Disziplinarkammer auch nicht \nberücksichtigt, dass er zu den Zeugen B. und D. auch private Kontakte gehabt habe. \n\n54\n\nDer Beamte beantragt,\n\n55\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu \nerkennen. \n\n56\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n57\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n58\n\nII.\n\n59\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat zu Recht \nangenommen, dass der Beamte die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt und \ndamit ein Dienstvergehen begangen habe. Die von der Disziplinarkammer erkannte \nDisziplinarmaßnahme ist jedenfalls nicht zu hoch. \n\n60\n\n1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an formellen Mängeln, die der Berufung \nzum Erfolg verhelfen könnten. Die von dem Beamten erhobenen Rügen gegen die \nAnschuldigungsschrift sind unbegründet. In ihr sind in einer dem § 64 DO NRW \nentsprechenden Weise die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die \nBeweismittel geordnet dargestellt. Sie enthält neben den zur Anschuldigung gestellten \nVorwürfen alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Vorwürfe in formeller und materieller \nHinsicht und die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Nach dem \nInhalt der Anschuldigungsschrift, die insbesondere auch Angaben zum Ort, zur Zeit und zur \nArt der Begehung enthält, ist es nicht zweifelhaft, welches Verhalten des Beamten zum \nGegenstand des disziplinaren Vorwurfs gemacht worden ist. Vorliegend bedarf es keiner \nEntscheidung des Senats zu der Frage, ob es erforderlich ist, im Rahmen der \nAnschuldigungsschrift die als pflichtwidrig bezeichnete Verhaltensweise eines Beamten unter \nBezeichnung der vom Beamten verletzten gesetzlichen Bestimmungen disziplinar zu \nbewerten, weil - entgegen der Auffassung des Beamten - in der Anschuldigungsschrift eine \nausführliche rechtliche Beurteilung enthalten ist. Die Anschuldigungsschrift enthält \nschließlich auf Seite 16 unten unter c) auch den rechtlichen Hinweis, dass ein einheitliches \nDienstvergehen vorliege. Schon aus diesem Grunde hatte die Disziplinarkammer entgegen der \nAuffassung des Beamten keinen Anlass, in der Hauptverhandlung besonders auf den im \nDisziplinarrecht geltenden Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens,\n\n61\n\nvgl. hierzu Claussen/Janßen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl., Einleitung B Rn. 6a \nm.w.N.,\n\n62\n\nhinzuweisen. \n\n63\n\n2. Da die Berufung unbeschränkt eingelegt wurde, hat der Senat den Sachverhalt selbst zu \nermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. \n\n64\n\na) Der Senat trifft im Kern dieselben tatsächlichen Feststellungen wie die \nDisziplinarkammer. Diese Feststellungen stellt der Beamte, was den objektiven Ablauf der \nGeschehnisse und die Vorsätzlichkeit seines Handelns betrifft, nicht in Frage. Seinen Vortrag, \ner habe zu B. und D. auch private Kontakte gehabt, hat der Beamte in der \nHauptverhandlung vom 6. März wie folgt konkretisiert: Da er 1994 Mitglied des Vorstands \ndes neu gegründeten clubs auf dem Gelände der ehemaligen M. -Kaserne war, lernte er \nzu diesem Zeitpunkt die beiden niederländischen Immobilienmakler B. und D. \nkennen, die sich ihm als mögliche Investoren vorstellten. Ihr Interesse bezog sich aber nicht \nnur auf das Gelände des clubs, sondern erfasste auch den Konversationsbereich der \nehemaligen Kaserne. Zum Zeitpunkt der mit ihnen geführten Kreditgespräche hatten sie den \nBeamten, den sie als wichtigen Anlauf- und Ansprechpartner der Stadt W. ansahen, \njeweils und regelmäßig dienstlich aufgesucht. Dieses Vorbringen stimmt überein mit den \nAngaben, die die Herren B. und D. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren \nbei ihrer Vernehmung als Zeugen am 21. und 23. Oktober 1997 gemacht hatten. Die von dem \nBeamten geltend gemachten \"privaten Kontakte\" können daher nicht als die tragende \nGrundlage der Kreditgewährung angesehen werden.\n\n65\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte in vier Fällen (Nr. 1, 2, 3 und 4) \nGewerbetreibende, mit denen er dienstlich in Verbindung und seine Behörde in \nGeschäftsverbindung gestanden hat, um die Gewährung eines Darlehens gebeten. In einem \nFall war er erfolgreich (Nr. 3), in einem Fall hat er eine zur Aufnahme eines Bankdarlehens \nerforderliche Bürgschaft kostenfrei erhalten. \n\n66\n\nDurch dieses Verhalten hat der Beamte in mehrfacher Hinsicht gegen seine \nDienstpflichten verstoßen: \n\n67\n\nEin Beamter, der Personen um ein privates Darlehen bittet, mit denen er dienstlich in \nVerbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung steht, verstößt gegen seine sich aus § \n57 Satz 2 und 3 LBG NRW ergebenden Pflichten, sein Amt uneigennützig nach bestem \nGewissen zu verwalten und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und \nvertrauenswürdig zu verhalten. \n\n68\n\nZwar ist ein Sichverschulden als solches zunächst disziplinar ohne Bedeutung,\n\n69\n\nWeiss, in: GKÖD J 750 Rn. 8. \n\n70\n\nPflichtwidrig und damit von disziplinarer Bedeutung ist das Schuldenmachen aber - u.a. - \ndann, wenn die Verbindlichkeiten durch unehrenhaftes, nicht notwendig schon kriminelles \nVerhalten begründet werden, weil dadurch die dienstliche Integrität des Beamten in Frage \ngestellt und die berufserforderliche Vertrauens- und Achtungswürdigkeit sowie das Ansehen \ndes Beamtentums gefährdet werden,\n\n71\n\nWeiss, in: GKÖD J 705 Rn. 8 und 12.\n\n72\n\nLässt sich ein Beamter Darlehen von Personen geben, mit denen er dienstlichen Umgang \nhat, dann hat sein Handeln die erforderliche disziplinare Schwere, (a) wenn der Beamte sich \ndadurch in ein dienstbedeutsames Abhängigkeitsverhältnis bringt, wobei ggf. schon der \nVerdacht der Abhängigkeit ausreichend Ansehen schädigend sein kann, oder (b) wenn der \nBeamte damit gleichzeitig gegen die innerdienstliche Pflicht zur Uneigennützigkeit verstößt \noder (c) wenn der Beamte einem ausdrücklichen Verbot zuwiderhandelt. \n\n73\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beamte hat bei Unternehmern, mit denen \nsein Dienstherr Geschäftsverbindungen unterhält, um Darlehen nachgesucht. Dadurch hat er \nsich in die Gefahr einer Abhängigkeit von diesen Unternehmern gebracht und die \nFunktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung in Frage gestellt, die davor bewahrt werden \nsoll, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck von Abhängigkeiten entsteht und das Vertrauen \nin die Unabhängigkeit der Beamten erschüttert wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass es \nnicht in allen Fällen der Bitte um Gewährung eines Darlehens auch tatsächlich zu einer \nAuszahlung gekommen ist. Denn schon die Bitte um die Gewährung eines Darlehens bei \nUnternehmern, die mit dem Dienstherrn in Geschäftsverbindung stehen, stellt ein Verhalten \ndar, das in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen in einer für das \nAmt des Beamten oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu \nbeeinträchtigen. Weiter hat der Beamte durch sein Handeln pflichtwidrig eigennützig \ngehandelt, weil er private und dienstliche Geschäfte in unzulässiger Weise verquickt und es - \nwenn auch nicht ausgesprochen - als Inhaber seines Amtes darauf angelegt hat, sich einen \npersönlichen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil liegt hier darin, dass die Darlehen ihm die im \nHinblick auf die für 1996 vereinbarte Ablösung seiner Verbindlichkeiten bei der \nKreissparkasse H. erforderliche Zahlungsfähigkeit verschaffen und damit seine \nwirtschaftliche Lage zum damaligen Zeitpunkt objektiv messbar verbessern sollten. Dass der \ndarin liegende Vorteil des Beamten bei angemessener Verzinsung der Darlehen letztendlich \nnicht zu Lasten der Darlehensgeber gegangen wäre, ist unerheblich. \n\n74\n\nDa der Beamte im Fall Nr. 2 eine zur Aufnahme eines Bankdarlehens erforderliche \nBürgschaft kostenfrei durch Vermittlung eines Gewerbetreibenden erhalten hat, mit dem er \ndienstlich in Verbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung gestanden hat, hat er \ngegen das Verbot des § 76 LBG verstoßen, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein \nAmt anzunehmen. Nach der Legaldefinition in § 516 Abs. 1 BGB ist Schenkung eine \nZuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide \nTeile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Dementsprechend \nbestimmt Ziffer 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 76 LBG NRW, dass Belohnungen und \nGeschenke alle Zuwendungen wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Art sind, die vom \nGeber oder in seinem Auftrag von dritten Personen dem Beamten unmittelbar oder mittelbar \nzugewendet werden, ohne dass der Beamte einen Rechtsanspruch hierauf hat. Der \nZusammenhang der durch Vermittlung des Zeugen B. erfolgten Bürgschaftsübernahme \nmit dem von dem Beamten wahrgenommenen Amt ergibt sich daraus, dass der Zeuge B. \nmit dem Beamten jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang und Zeitraum \nausschließlich dienstlich zu tun hatte und sich daher bei seiner Bereitschaft, den ihm \nfreundschaftlich verbundenen Zeugen M. zur Übernahme der Bürgschaft zu überreden, \ndavon hat leiten lassen, dass er zu Gunsten der Person handelte, die, wie er es bei der \nKriminalpolizei am 21. Oktober 1997 ausgesagt hat, bei der Stadtverwaltung W. für ihn \ndie \"Hauptperson\" und der Ansprechpartner war. Damit hat der Beamte die Bürgschaft in \nBezug auf sein Amt im Sinne des § 76 LBG NRW in Anspruch genommen. Denn \"in Bezug \nauf das Amt\" ist, wie es auch in Ziffer 5 der Verwaltungsvorschriften heißt, ein Vorteil immer \ndann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass der Beamte ein \nbestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat, ohne dass ein Bezug zu einer bestimmten \nAmtshandlung erforderlich ist. \n\n75\n\nVgl. Ziffer 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 76 LBG NRW; Weimar DöD 1964, 4, \n5.\n\n76\n\nGleichzeitig hat der Beamte - im Fall Nr. 2 - durch die Entgegennahme der kostenfreien \nBürgschaft gegen das Gebot des § 58 Satz 2 LBG NRW verstoßen, wonach ein Beamter \nverpflichtet ist, die Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen \nRichtlinien zu befolgen. Durch die dem Beamten bekannte Verfügung des Stadtdirektors der \nStadt W. vom 15. Dezember 1986 - auf die im Übrigen auch die Anschuldigungsschrift \nvom 20. April 1999 auf Bl. 16 ausdrücklich hinweist - ist allen Bediensteten die Annahme \nvon Geschenken und Belohnungen sowie die Inanspruchnahme sonstiger Vorteile \nausdrücklich untersagt worden. \n\n77\n\nDa der Beamte im Fall Nr. 3 von einem Gewerbetreibenden, mit dem er dienstlich in \nVerbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung gestanden hat, ein Darlehen in Höhe \nvon 12.000,-- DM tatsächlich erhalten hat, hat er auch insoweit gegen seine Pflichten aus § 76 \nLBG NRW und § 58 Satz 2 LBG NRW verstoßen, nicht ohne Zustimmung des \nDienstvorgesetzten Belohnungen oder Geschenke, zu denen nach dem oben erwähnten Erlass \ndes Innenministers des Landes NRW vom 6. Dezember 1956 auch \"Gefälligkeiten wie z.B. \ndie Gewährung von Darlehen\" gehören, in Bezug auf das Amt anzunehmen. \"Zum Amt\" \ngehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, \nVorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf \ndas Amt kann eine Zuwendung daher auch erfolgen, die der Beamte durch eine im \nZusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit erhält. So verhält \nes sich im Fall Nr. 3, weil der Beamte die Tätigkeit im Beirat der S-KG als Vertreter der Stadt \nW. ausgeübt hat. \n\n78\n\nSämtliche Dienstverpflichtungen hat der Beamte mit Wissen und Wollen, mithin \nvorsätzlich und damit schuldhaft begangen. Die aufgezeigten schuldhaften \nDienstpflichtverletzungen sind als (einheitliches) Dienstvergehen i.S.d. § 83 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 LBG NRW zu würdigen. \n\n79\n\n3. Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und rechtfertigt die von der \nDisziplinarkammer ausgesprochene Degradierung. \n\n80\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens \nauszugehen. Dieses dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des \nAnsehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend ist daher, inwieweit durch das \nDienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder das Ansehen des \nBerufsbeamtentums des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes \nund/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. \n\n81\n\nDie Verletzung des Verbotes, ohne Zustimmung des Dienstherrn Belohnungen oder \nGeschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen, stellt beamtenrechtlich ein schwerwiegendes \nDienstvergehen dar, auch wenn sie nicht in den Formen der strafbaren einfachen oder \nschweren Bestechlichkeit begangen wurde.\n\n82\n\nBVerwG, Urteil vom 8. März 1988 - 1 D 81.87 -; Schütz, BeamtR, Teil C, § 76 LBG \nNRW Rn. 59.\n\n83\n\nDie selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der \nDienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, \nder in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der \nBeamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in \nseine Zuverlässigkeit, weil er hierdurch zugleich den Verdacht erweckt, für Amtshandlungen \nallgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen \nErwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihm zugesagten, \ngewährten oder von ihm geforderten Vorteile leiten zu lassen. \n\n84\n\nBVerwG, a.a.O.\n\n85\n\nAuch auf die um die Darlehensgewährung nachgesuchten Adressaten muss sich das \nVerhalten des Beamten verheerend auswirken, weil, wie die Disziplinarkammer zutreffend \nausgeführt hat, ein solches Verhalten zwangsläufig die Gefahr birgt, sich nach außen hin als \njemand zu präsentieren, dessen Gewogenheit man sich durch die Gewährung des erbetenen \nVorteils erhalten oder verschaffen kann und tunlichst in eigenem Interesse auch sollte. \n\n86\n\nVorliegend fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beamte unter Ausnutzung seiner \nhervorgehobenen Stellung in der Stadtverwaltung nicht nur gelegentlich, sondern wiederholt \nPersonen, mit denen er dienstlich besonders eng zusammen zu arbeiten hatte, um eine \nDarlehensgewährung nachgesucht hat. Dabei ging es sowohl für den Beamten als auch für die \nvon ihm Angesprochenen um erhebliche Beträge. Die Hartnäckigkeit, mit der der Beamte \ninsbesondere bei B. sein Ziel verfolgt hat, ist von diesem äußerst negativ empfunden \nworden. Für B. und D. war der Beamte der maßgebliche Ansprechpartner in der \nVerwaltung, sodass für sie Erhebliches auf dem Spiel stand, wenn sie sich dessen Ansinnen \nnicht beugten. \n\n87\n\nZu Gunsten des Beamten kommt als Milderungsgrund neben dessen bisheriger tadellosen \nDienstführung in Betracht, dass die Dienstpflichtverletzungen in einer nunmehr \nabgeschlossenen Lebensphase begangen worden sind. Ob mildernd auch die von dem \nBeamten geltend gemachten familiären Gründe berücksichtigt werden könnten, nämlich dass \ner die Schulden vor seiner Ehefrau habe verheimlichen müssen, ist fraglich, zumal der Beamte \nsich zum damaligen Zeitpunkt mit dem Gedanken trug, die gemeinsame Ehewohnung zu \nverlassen. \n\n88\n\nIndes bedarf es angesichts der prozessualen Lage, nach der hier keine höhere \nDisziplinarmaßnahme als die von der Disziplinarkammer erkannte in Betracht kommt, keiner \nabschließenden Entscheidung des Senats zu der Frage, ob die genannten Milderungsgründe \nletztendlich durchgreifen. Denn die Erschwerungsgründe haben ein solches Gewicht, dass die \nVerhängung einer mit Außenwirkung verbundenen Disziplinarmaßnahme unumgänglich ist. \nDer Senat hält in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens die von der \nDisziplinarkammer ausgesprochene Rangherabsetzung in das Amt eines Stadtverwaltungsrats \n(Besoldungsgruppe A 13 h.D. BesG) für geboten. Eine darunter liegende Maßnahme würde \ndem Zweck des Disziplinarverfahrens, die Funktionsfähigkeit und zu diesem Zweck auch das \nAnsehen des öffentlichen Dienstes zu wahren, in diesem Fall nicht gerecht. \n\n89\n\nEine Abkürzung der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 S. 2 DO NRW kam nicht in \nBetracht, weil das Disziplinarverfahren nicht übermäßig lange dauerte.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-06/15d-a-2046-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-06/15d-a-2046-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298887","retrieved":"2026-07-09 03:22:52.770434+00:00"}}