{"status":"available","doknr":"OLD298885","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0306.13A3553.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"13 A 3553/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 51.129,19 EUR (= 100.000,00 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer nach Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG dem alten Rechtsmittelrecht unterfallende \nAntrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Senat hat solche Zweifel \nnicht; er hält vielmehr die - angesichts der verschiedenen offen gelassenen Vorwürfe \ngegen den Kläger zwar zurückhaltende, im Übrigen aber - gründlich belegte \nEntscheidung für zutreffend, wobei es auf das Ergebnis und nicht auf die einzelnen \nBegründungselemente ankommt. \n\n4\n\nDer Einwand des Klägers, wenn ihm gesagt worden wäre, dass für den Erhalt der \nHerstellungserlaubnis erforderlich sei, dass der Kontrollleiter ein bis zwei Tage pro \nWoche im Betrieb anwesend sei, so hätte er diese Forderung auch erfüllt, greift nicht \ndurch. Auch der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass das von ihm mit \ndem Kontrollleiter vereinbarte \"Kontrollsystem\" eine echte Kontrolle nicht \nsicherstellen konnte; das hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt. Wenn \nes zutrifft, dass nunmehr der neue Kontrollleiter den Maßstäben des Urteils gerecht \nwird, kann auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils auslösen, da dieses zutreffend auf die Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides abgestellt hat. \nDie Darstellung des Klägers, der Zeuge H. habe in seiner Vernehmung die \nVorwürfe gegen ihn nicht bestätigt, trifft nicht zu. Vielmehr meint der Zeuge, das den \nVorwürfen zu Grunde liegende Gespräch mit Dr. M. im März 2000 geführt zu \nhaben. Dass er sich an den Gesprächsinhalt vom 7. September 2000 nicht mehr \nerinnerte, ist unerheblich.\n\n5\n\nDie ferner geltend gemachte besondere und tatsächliche Schwierigkeit der \nSache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwVfG entsprechend dargelegt. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, sie \nergebe sich aus der Verfahrensdauer und aus dem Umfang des Prozessstoffes.\n\n6\n\nEinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger ebenfalls \nnicht hinreichend dargelegt. \nDer Senat teilt nicht die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht den Herstellungs- \nund Kontrollleiter Dr. M. hätte als Zeugen hören müssen und sich aus dem \nUnterlassen ein Aufklärungsmangel ergibt. Weder nach den Vorschriften der §§ 86, \n96, 98 VwGO war die Vernehmung des Herrn Dr. M. als Zeuge geboten, noch \nmusste sie sich dem Gericht aus sonstigen Gründen aufdrängen. Der anwaltlich \nvertretene Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden \nAntrag gestellt; jedoch hat der Kläger die schriftliche Einlassung von Herrn Dr. M. \nvom 5. Februar 2001 als zutreffend bezeichnet, nachdem sie verlesen worden war. \nDa die Kontrolltätigkeit des Kontrollleiters Dr. M. ausweislich der \nSitzungsniederschrift vom 20. Juni 2001 in der mündlichen Verhandlung eine nicht \nunbedeutende Rolle gespielt hat, behauptet der Kläger auch zu Unrecht, er habe erst \naus dem Urteil erfahren, dass es sich hier um den entscheidungserheblichen Punkt \ngehandelt habe. Um ein sog. Überraschungsurteil handelt es sich schon aus den \nGründen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht. Der Kläger hat auch \nnicht dargelegt, was der Zeuge Dr. M. bei einer durchgeführten Vernehmung \nausgesagt hätte oder hätte aussagen können, was von der schriftlichen Einlassung \nnicht gedeckt war. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-06/13-a-3553-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-06/13-a-3553-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298885","retrieved":"2026-07-09 03:22:52.554846+00:00"}}