{"status":"available","doknr":"OLD298886","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0306.12D.A2046.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"12D A 2046/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer am 19. April 1949 geborene Beamte war nach dem Besuch der Volksschule \nund einer dreijährigen Verwaltungslehre seit dem 1. April 1966 zunächst \nVerwaltungsangestellter bei der damaligen Amtsverwaltung W. . Durch den \nBesuch der Abendrealschule der Stadt M. erwarb er im September 1969 \nden Schulabschluss der mittleren Reife. Nach Beendigung eines zweijährigen \nWehrdienstes stellte ihn die damalige Gemeinde W. zum 1. Januar 1972 erneut \nals Verwaltungsangestellten ein. Am 18. März 1976 bestand der Beamte nach einem \nInspektorenlehrgang die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen \nVerwaltungsdienst mit der Note \"gut\". Er wurde daraufhin am 5. April 1976 unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektor z.A. ernannt. Mit \nWirkung vom 1. Januar 1978 erfolgte unter Verleihung der Eigenschaft eines \nBeamten auf Lebenszeit seine Ernennung zum Stadtinspektor, mit Wirkung vom \n1. Januar 1979 zum Stadtoberinspektor, mit Wirkung vom 1. April 1980 zum \nStadtamtmann und mit Wirkung vom 1. Januar 1985 zum Stadtamtsrat. Zum 1. \nJanuar 1986 wurde dem Beamten, der seit dem 10. Mai 1985 \"Diplom-\nVerwaltungswirt\" ist, die Funktion des Dezernenten der Hauptverwaltung (Dezernat I) \nneben der von ihm bereits seit September 1978 wahrgenommenen Leitung des \nHaupt- und Personalamtes übertragen. Gleichzeitig wurde er zum \nvertretungsberechtigten Beamten bestellt. Nach Ernennungen zum Stadtoberamtsrat \nmit Wirkung vom 1. Oktober 1988 und zum Stadtverwaltungsrat mit Wirkung vom \n1. Oktober 1990 wurde der Beamte, der seit dem 1. Oktober 1995 neben seiner \nTätigkeit als Dezernent der Hauptverwaltung das Referat \"Ordnung und Soziales\" \nleitete, zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 zum Stadtoberverwaltungsrat \nernannt. \n\n4\n\nDie dienstlichen Leistungen des Beamten wurden seit 1980 durchweg als \"sehr \ngut\" bzw. als \"über den Anforderungen liegend\" beurteilt. \n\n5\n\nDer weder vorbestrafte noch bisher in disziplinarer Hinsicht in Erscheinung \ngetretene Beamte ist verheiratet und hat zwei am 6. September 1978 bzw. 22. \nNovember 1983 geborene Kinder. Die Tochter studiert Medizin, der Sohn besucht \ndas Gymnasium. Der Beamte ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines \nHausgrundstücks mit anschließendem Wiesengrundstück in W. , deren \nVerkehrswert er in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer mit insgesamt \nca. 800.000,-- bis 900.000,-- DM angegeben hat. \n\n6\n\nIm Zusammenhang mit der wegen des Verdachts eines Dienstvergehens \nerfolgten Anordnung von Vorermittlungen wurde dem Beamten am 2. Juli 1997 die \nFührung der Dienstgeschäfte verboten. Nach Abschluss der Vorermittlungen leitete \nder Bürgermeister der Stadt W. mit Verfügung vom 25. September 1997 gegen \nihn das förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob ihn gleichzeitig vorläufig des \nDienstes. Im Hinblick auf ein bei der Staatsanwaltschaft A. wegen Bestechlichkeit \nund anderer Straftaten anhängiges Ermittlungsverfahren (30 Js 30/98), dessen \nAusgang für das Disziplinarverfahren hätte von Bedeutung sein können, wurde das \nDisziplinarverfahren zunächst gemäß § 17 Abs. 2 Disziplinarordnung - DO NRW - \nausgesetzt. Durch Verfügung vom 2. Juli 1998 hob der Bürgermeister der Stadt \nW. die vorläufige Dienstenthebung auf. Am 22. September 1998 stellte die \nStaatsanwaltschaft ihr Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels \nhinreichenden Tatverdachts ein. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1998 setzte der \nBürgermeister der Stadt W. daraufhin das Disziplinarverfahren gegen den \nBeamten fort. Es wurde ein Untersuchungsverfahren durchgeführt, in dessen \nRahmen verschiedene Zeugen gehört wurden und der Beamte Gelegenheit zur \nStellungnahme hatte. \n\n7\n\nMit der am 21. April 1999 bei der Disziplinarkammer eingegangenen \nAnschuldigungsschrift wird der Beamte angeschuldigt, \n\n8\n\nin vier Fällen (Nr. 1, 2, 3 und 4) \nGewerbetreibende, mit denen er dienstlich in \nVerbindung und seine Behörde in \nGeschäftsverbindung gestanden hat, angeborgt zu \nhaben, \n\n9\n\ndavon in einem Fall (Nr. 2) eine zur Aufnahme \neines Bankdarlehens erforderliche Bürgschaft \nkostenfrei durch Vermittlung eines \nGewerbetreibenden, mit dem er dienstlich in \nVerbindung und seine Behörde in \nGeschäftsverbindung gestanden hat, erhalten zu \nhaben, \n\n10\n\nund in einem weiteren Fall (Nr. 3) ein Darlehen in \nHöhe von 12.000,-- DM erhalten zu haben. \n\n11\n\nDie Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der vorliegenden Akten, insbesondere \nder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und der Niederschriften über die \nVernehmung der im Untersuchungsverfahren vernommenen Zeugen in der \nHauptverhandlung erster Instanz folgenden Sachverhalt festgestellt: \n\n12\n\nDer Beamte hatte Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre Verluste im \nWertpapiergeschäft erlitten. Infolge der Regelung der daraus entstandenen \nfinanziellen Probleme hatte er bei zwei Banken, bei denen er im Wesentlichen der \nAbwicklung seiner Wertpapiergeschäfte dienende Konten unterhielt, Schulden aus \nKontenüberziehungen. Zur Ablösung dieser Verbindlichkeiten richtete der Beamte \nam 4. Mai 1995 bei der Kreissparkasse H. , Filiale W. , neben seinem dort \ngeführten Privatgirokonto ein weiteres Privatgirokonto mit der Nr. ein, wobei er \nden ausdrücklichen Wunsch äußerte, keine dieses Konto betreffenden Auszüge bzw. \nBenachrichtigungen zu versenden. Seine Ehefrau sollte von diesem Konto keine \nKenntnis erlangen. Den ihm für dieses Konto seitens der Kreissparkasse H. \nzugestandenen Kontokorrentrahmen schöpfte der Beamte aus, um seine Schulden \nbei den beiden anderen Banken zu tilgen. Der Beamte versuchte sodann, die im \nWertpapiergeschäft erlittenen Verluste über das Lottospielen zu kompensieren. Die \nentsprechenden Spieleinsätze, die sich im Laufe der Zeit steigerten, führten jedoch \nzu weiteren Verlusten, die aus den laufenden Einkünften des Beamten nicht \nausgeglichen werden konnten.\n\n13\n\nAm 30. Januar 1997 wies das Konto Nr. bei der Kreissparkasse H. aus \nerfolgten Kreditinanspruchnahmen ein Soll von 101.326,66 DM aus. Der Beamte, \ndem der Kredit seitens der Kreissparkasse H. im Hinblick auf sein dort \nbekanntes freies Vermögen und seine berufliche Stellung als Dezernent bei der Stadt \nW. auf \"Blankobasis\", d.h. ohne Stellung bankmäßiger Sicherheiten, gewährt \nwurde, war bereits im Laufe des Jahres 1996 mehrfach in unregelmäßigen \nAbständen vom Filialleiter der Kreissparkasse in W. gebeten worden, seine \nVerbindlichkeiten aus der Kontoüberziehung auszugleichen. Dies hatte der Beamte \nfür das Jahr 1997 zugesagt.\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund kam es zu den folgenden vier Vorfällen: \n\n15\n\nNr. 1\nDer Beamte hatte über das Projekt \"Senioren-Wohnpark W. \" dienstliche \nKontakte zu dem Architekten B. , der damals Kommanditist der \"Senioren-\nWohnpark W. \" war. An der Senioren-Wohnpark W. KG war auch die \nStadt W. als Kommanditistin beteiligt. Private Kontakte zwischen dem Beamten \nund Herrn B. bestanden nicht.\n\n16\n\nIm Rahmen dieser dienstlichen Kontakte sprach der Beamte Herrn B. in der 25. \nund 26. Kalenderwoche des Jahres 1997 bei zwei Gelegenheiten, einmal in dessen \nBüro in H. und ein anderes Mal nach einem Gespräch in der Stadtverwaltung \nW. auf dem Parkplatz hinter dem Verwaltungsgebäude, mit der Bitte an, ein \nprivates Darlehen in Höhe von 50.000,-- DM gewährt zu bekommen. Zur Begründung \ngab der Beamte an, dass er erhebliche Schulden bei der Kreissparkasse habe und \nvon dort auf Rückzahlung bis zum 1. Juli 1997 gedrängt werde. Während Herr B. \nbei der ersten Anfrage des Beamten sagte, dass er sich das überlegen müsse, \näußerte er auf die auf dem Parkplatz hinter der Stadtverwaltung W. \nvorgetragene Bitte gegenüber dem Beamten, eine entsprechende \nDarlehensgewährung wäre für ihn problematisch. Die Angelegenheit war damit \nsowohl für den Beamten als auch für Herrn B. erledigt. Eine Darlehensgewährung \nerfolgte nicht.\n\n17\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B. und der damit \nim Wesentlichen übereinstimmenden Einlassung des Beamten im \nUntersuchungsverfahren.\n\n18\n\nNr. 2\nDie Notwendigkeit des Ausgleichs seiner Verbindlichkeiten bei der Kreissparkasse \nH. waren für den Beamten auch Anlass, den niederländischen Immobilienmakler \nB. , mit dem er ausschließlich dienstliche Kontakte über das Konversionsprojekt \nR. (M. -Kaserne) in W. -R. und keine privaten Kontakte hatte, Anfang \n1997 oder noch im Dezember 1996 darauf anzusprechen, dass er dringend \n50.000,-- DM brauche. Zur Begründung gab der Beamte auch hier an, er habe \nSchulden bei der Kreissparkasse, die er dringend zurückzahlen müsse. Herr B. , \nder seinerzeit aus geschäftlichen Gründen in der Woche bis zu vier- oder fünfmal in \nder Stadtverwaltung W. war, sagte dem Beamten, dass er ihm ein Darlehen \ngeben könne; das Geld müsse dann aber ordentlich verbucht werden, denn er habe \nkein \"schwarzes Geld\". Der Beamte sagte darauf, das könne er nicht machen, weil \nniemand von diesem Darlehen erfahren dürfe, schon gar nicht seine Frau.\n\n19\n\nIn der Folgezeit sprach der Beamte Herrn B. noch mehrmals, vielleicht fünf- \noder sechsmal, in der Stadtverwaltung W. an. Herr B. , dem es \nunangenehm war, dass der Beamte ihn so bedrängte, fuhr mit diesem schließlich \nnach V. /NL zur dortigen R. -Bank, deren Leiter H. er gut kannte. Herr B. \nbat Herrn H. , für den Beamten ein Darlehen bereitzustellen. Er, B. , stehe \ndahinter und könne dafür garantieren, dass der Beamte das Geld zurückzahlen \nwerde. Die Forderung des Herrn H. , dass die Ehefrau des Beamten den \nDarlehensvertrag mit unterschreiben müsse, lehnte der Beamte energisch ab, indem \ner sagte, dass seine Ehefrau unter keinen Umständen von dem Darlehen erfahren \ndürfe. Damit war das erste Treffen in der R. -Bank in V. erfolglos verlaufen.\n\n20\n\nSpäter sprach der Beamte Herrn B. in der Stadtverwaltung W. erneut \nan. Daraufhin fuhren die beiden abermals zur R. -Bank nach V. . Herr H. \nverlangte nun, dass Herr B. eine Bürgschaft für das gewünschte Darlehen \nübernehmen solle. Da dieser über kein Guthaben bei der R. -Bank in V. \nverfügte, bat er seinen Partner und Freund, den niederländischen Immobilienmakler \nM. , für ihn die Bürgschaft für ein entsprechendes Bankdarlehen an den \nBeamten zu übernehmen. Dabei schilderte er Herrn M. , der weder geschäftliche \nnoch private Kontakte zu dem Beamten hatte, offen dessen Situation. Herr M. , \nder ein Konto bei der R. -Bank in V. und dort ein entsprechendes Guthaben \nhatte, fuhr auf die Bitte seines Freundes B. - und nur diesem zum Gefallen - am \n3. April 1997 zur R. -Bank nach V. und unterzeichnete dort die \nBürgschaftsurkunde für ein von der R. -Bank in V. an den Beamten am gleichen \nTage gewährtes Darlehen in Höhe von 50.000,-- hfl. Für die Übernahme dieser \nBürgschaft hatte Herr M. weder eine Gegenleistung verlangt noch eine \nGegenleistung von Herrn B. oder dem Beamten erhalten.\n\n21\n\nEinen Teil der Darlehenssumme verwendete der Beamte zur Reduzierung seiner \nSchulden bei der Kreissparkasse H. , indem er dort Gulden im Gegenwert von \n17.760,-- DM am 4. April 1997 zur Gutschrift auf sein Privatgirokonto Nr. \neinreichte.\n\n22\n\nDer Beamte zahlte das Darlehen der R. -Bank in V. im September 1997 \nzurück. \n\n23\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen B. und M. \nim Ermittlungsverfahren 30 Js 30/98 sowie aus der Einlassung des Beamten hierzu, \nsoweit die Disziplinarkammer dieser folgt. Die in der Hauptverhandlung aufgestellte \nBehauptung des Beamten, er habe mit dem Zeugen B. nicht ausschließlich \nberuflich, sondern auch privat Kontakt gehabt, ist nicht glaubhaft. Der Zeuge B. \nhat ausgesagt, dass es zwischen ihm und dem Beamten zu keinen privaten \nKontakten gekommen, sondern bei einer rein geschäftlichen Zusammenarbeit \ngeblieben ist. Weiterhin ist der Aussage des Zeugen zu entnehmen, dass es ihn \nregelrecht \"angekotzt\" hat, wie ihn der Beamte immer wieder um Geld gebeten hat. \nDie Disziplinarkammer hat nicht den geringsten Anlass, an der Glaubwürdigkeit des \nZeugen zu zweifeln. Sie hält es deshalb für ausgeschlossen, dass der Zeuge auf der \nGrundlage einer zwischen ihm und dem Beamten bestehenden privaten Beziehung \num ein Darlehen gebeten worden ist und sich bei seinem Freund M. für den \nBeamten eingesetzt hat. \n\n24\n\nNr. 3 \nDer Beamte hatte auch mit Herrn A. J. R. ausschließlich dienstliche \nKontakte. Herr R. war bis zum 7. Februar 1995 Geschäftsführer der Senioren-\nWohnpark W. KG, deren Gründungsgesellschafterin u.a. die Stadt W. mit \nca. 1 % Geschäftsanteil war. Seit dem 7. Februar 1995 war Herr R. Gesellschafter \ndieser Kommanditgesellschaft und Vorsitzender des Beirates. Der Beamte war der \nVertreter der Stadt W. . \n\n25\n\nFür seine Tätigkeit als Mitglied im Beirat der Senioren-Wohnpark W. KG \nstand dem Beamten eine jährliche Vergütung von 12.000,-- DM zu. Per \nGesellschafterbeschluss aus dem Jahre 1995 war vereinbart worden, dass diese \nVergütung bis zum Baubeginn des Projektes gestundet werden sollte. Nach \ndamaliger Erwartung sollte der Baubeginn 1996 erfolgen. \n\n26\n\nDer Beamte trat im Jahre 1996 an Herrn R. mit der Bitte heran, ihm ein \nDarlehen in Höhe von 50.000,-- DM zu geben. Herr R. lehnte dieses Ansinnen \nzunächst mit dem Hinweis ab, dass der Beamte doch auf Grund seines \nBeamtenstatus mit Sicherheit einen Kredit bei einer Bank bekommen würde. \nAnlässlich der monatlich durchgeführten Gesellschafterinformationen, die entweder \nim Büro des Herrn R. oder in der Stadtverwaltung W. erfolgten, sprach der \nBeamte Herrn R. erneut an und äußerte, dass seine Probleme immer noch nicht \ngeklärt wären. Er fragte Herrn R. , ob dieser ihm ein Darlehen gewähren könne. \nÜber die Höhe des Darlehens wurde nicht gesprochen. Herr R. und der Beamte \nerörterten die Möglichkeit der \"Vorauszahlung\" der dem Beamten für das Jahr 1995 \nzustehenden Beiratsvergütung. Dies war dem Beamten jedoch nicht ausreichend. \nBereits wenige Tage nach diesem Gespräch rief der Beamte Herrn R. jedoch an \nund wollte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Vereinbarungsgemäß suchte \nder Beamte am 18. März 1996 Herrn R. wegen der Darlehensgewährung auf. \nDieser diktierte dem Beamten ein Schriftstück mit folgendem Wortlaut:\n\n27\n\n\"Bestätigung\n\n28\n\nhiermit bestätige ich gegenüber Herrn R. , einen Betrag von 12.000,-- DM als \nVorausleistung auf Beiratsvergütungen erhalten zu haben. Der Betrag wird mit noch \nfestzusetzenden Beiratsvergütungen verrechnet und ist ggf. verzinst zurückzuzahlen, \nfalls die Festsetzungen nicht bzw. in geringerer Höhe erfolgen.\n\n29\n\nHück., den 18.03.1996\n\n30\n\n(Unterschrift: R. , R. )\"\n\n31\n\nDer Beamte erhielt daraufhin das Geld.\n\n32\n\nAm 1. Juli 1997 suchte der Beamte Herrn R. in dessen Büro auf und gab \ndiesem 12.000,-- DM sowie 1.000,-- DM als Zinsen in einem Umschlag zurück. Dabei \näußerte er, dass er das Geld jetzt unbedingt zurückzahlen müsse. Er könne das nicht \nmehr mit seinem Status vereinbaren.\n\n33\n\nHerr R. hatte die Rückzahlung zu diesem Zeitpunkt nicht eingefordert.\n\n34\n\nAuf dem Schriftstück vom 18. März 1996 fügte der Beamte handschriftlich \nfolgenden Zusatz an, den Herr R. unterzeichnete:\n\n35\n\n\"Quittung\n\n36\n\nden Betrag von 12.000,-- DM nebst 1.000,-- DM Zinsen heute \nzurückerhalten.\n\n37\n\nquittiert\n\n38\n\n01.07.1997\n\n39\n\n(Unterschrift: R. )\"\n\n40\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen R. im \nUntersuchungsverfahren und im Ermittlungsverfahren 30 Js 30/98, aus dem \nSchriftstück vom 18. März 1996 und aus der Einlassung des Beamten hierzu.\n\n41\n\nNr. 4\nAuch mit dem niederländischen Immobilienmakler D. hatte der Beamte über das \nKonversionsprojekt R. (M. -Kaserne) in W. -R. , an dem Herr D. \nneben den Herren B. und einem Unternehmer aus W. beteiligt war, \nausschließlich dienstliche und keine privaten Kontakte. Im Rahmen des Projekts \n\"M. -Kaserne\", das mit der Stadt W. abgestimmt werden musste, war der \nBeamte seitens der Stadtverwaltung W. für Herrn D. der \nHauptansprechpartner.\n\n42\n\nAnfang des Jahres 1997 sprach der Beamte Herrn D. in der Stadtverwaltung \nW. an und teilte ihm mit, er habe große finanzielle Schwierigkeiten und \nSchulden bei der Kreissparkasse H. . Er brauche kurzfristig 50.000,-- DM. \nNäheres zu seinen Problemen teilte der Beamte Herrn D. nicht mit. Er sagte ihm \nnur, dass seine Frau auf keinen Fall davon erfahren dürfe. Der Beamte redete \neindringlich auf Herrn D. ein, blieb aber höflich. Herr D. erklärte dem Beamten, \ndass er keine Möglichkeit habe, ein solches Darlehen bereitzustellen und das auch \nnicht wolle.\n\n43\n\nBei einer weiteren Gelegenheit wiederholte der Beamte gegenüber Herrn D. \ngenauso eindringlich, aber wiederum höflich seine Bitte um Gewährung eines \nDarlehens. Herrn D. , dem die Bitten des Beamten unangenehm waren, der sich \njedoch nicht unter Druck gesetzt fühlte, lehnte auch die erneute Bitte des Beamten \num Darlehensgewährung ab.\n\n44\n\nDieser Sachverhalt steht fest auf Grund der Aussage des Zeugen D. im \nErmittlungsverfahren 30 Js 30/98 und der Einlassung des Beamten hierzu, soweit die \nDisziplinarkammer dieser folgt. Letzteres gilt nicht für die in der Hauptverhandlung \naufgestellte Behauptung des Beamten, er habe mit dem Zeugen D. auch privat in \nKontakt gestanden. Der Zeuge D. hat ausgesagt, keine privaten Kontakte zu dem \nBeamten gehabt zu haben. Einen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln und es \nzumindest als möglich anzusehen, dass der Beamte den Zeugen D. auf der \nGrundlage eines privatfreundschaftlichen Verhältnisses um ein Darlehen gebeten \nhaben könnte, hat die Disziplinarkammer nicht.\n\n45\n\nIm Übrigen ist in der Hauptverhandlung Folgendes festgestellt worden:\nDer Beamte wurde durch Rundschreiben des damaligen Stadtdirektors der Stadt \nW. vom 15. Dezember 1986 u.a. darauf hingewiesen, dass die Annahme von \nGeschenken und Belohnungen, die Mitarbeitern der Stadtverwaltung gemacht \nwerden, grundsätzlich untersagt ist, dass gemäß Erlass des Innenministers des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1956 unter Geschenken und \nBelohnungen im Sinne des § 76 LBG materielle Vorteile jeder Art zu verstehen sind, \ndie Angehörigen des öffentlichen Dienstes unentgeltlich zugewendet werden, und \ndass als Vorteile dieser Art insbesondere Barleistungen oder Sachwerte, aber auch \nGefälligkeiten wie z.B. die Gewährung von Darlehen in Frage kommen.\n\n46\n\nDie Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass \nder Beamte die ihm obliegenden Pflichten aus §§ 57 Satz 2 und 3, 58 Satz 2, 76, 83 \nAbs. 1 Satz 1 LBG NRW verletzt und damit ein disziplinarrechtlich als Einheit zu \nwertendes Dienstvergehen begangen habe. Er habe gegen die Pflicht zum \nachtungswürdigen Verhalten verstoßen, weil er Personen, mit denen er dienstlich in \nVerbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung stehe, um ein privates \nDarlehen gebeten habe. Gleichzeitig habe er gegen seine Pflicht, sein Amt \nuneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten, verstoßen. Denn wer bei \nPersonen, mit denen er dienstlich Umgang habe, um die Gewährung eines \nDarlehens nachsuche, lege es als Inhaber seines Amtes darauf an, sich einen \npersönlichen Vorteil zu verschaffen. Da er eine zur Aufnahme eines Bankdarlehens \nerforderliche Bürgschaft kostenfrei durch Vermittlung eines Gewerbetreibenden \nerhalten habe, mit dem er dienstlich in Verbindung und seine Behörde in \nGeschäftsverbindung gestanden habe, habe er gegen das Verbot verstoßen, \nBelohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt ohne Zustimmung des \nDienstvorgesetzten anzunehmen, und gegen die Anordnung seines \nDienstvorgesetzten vom 15. Dezember 1986, nach der allen Bediensteten die \nAnnahme von Geschenken und Belohnungen sowie die Inanspruchnahme sonstiger \nVorteile ausdrücklich untersagt worden sei, verstoßen. Das festgestellte \nDienstvergehen habe ein erhebliches Gewicht. Das Verhalten sei eines Mitgliedes \nder Verwaltungsspitze einer Stadt unwürdig und hinterlasse bei den davon \nBetroffenen einen verheerenden Eindruck. Denn ein Beamter, der sich bei Personen, \nmit denen er ausschließlich dienstlich veranlasste Kontakte habe, wiederholt um die \nGewährung eines Darlehens zu privaten Zwecken bemühe und sich zur \nErmöglichung einer Darlehensaufnahme eine Bürgschaft vermitteln lasse, gefährde \ndas Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Beamten entscheidend. Als \nDisziplinarmaßnahme sei daher eine mit Außenwirkung verbundene Maßnahme zu \nverhängen, durch die dem Beamten deutlich gemacht werde, dass er sich durch sein \nVerhalten bis auf weiteres für die Verwendung in einer seinem bisherigen Amt \nentsprechenden herausgehobenen Dienstleistung untragbar gemacht habe. Die \nDisziplinarkammer hat den Beamten deshalb in das rangniedrigere Amt eines \nStadtverwaltungsrates versetzt. \n\n47\n\nDer Beamte hat gegen das am 26. Januar 2000 verkündete und ihm am 16. März \n2000 zugestellte Urteil mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. April 2000 \nBerufung eingelegt. \n\n48\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Wegen seiner \nbesonderen langjährigen Verdienste sei ein Dienstvergehen nicht gegeben. Die \nAnschuldigungsschrift enthalte Mängel, weil es an einer Konkretisierung fehle. Er sei \nin der Hauptverhandlung nicht darauf hingewiesen worden, dass disziplinarrechtlich \nein \"einheitliches Dienstvergehen\" vorliege. Die von der Disziplinarkammer \nberücksichtigten \"Strafzumessungsgründe\" seien zu beanstanden, weil gesetzliche \nTatbestandsmerkmale zur \"Strafverschärfung\" herangezogen worden seien und \nweder berücksichtigt sei, dass der Versuch milder zu ahnden sei noch dass er sich \ndeshalb in einer \"Konfliktsituation\" befunden habe, weil er die Verpflichtungen vor \nseiner Ehefrau habe verbergen wollen. Auch habe die Disziplinarkammer zu Unrecht \nerschwerend berücksichtigt, dass er mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom \n8. Dezember 1999 eine \"Sonderbeurteilung\" seiner Befähigung und Leistung \nüberreicht habe. Dabei sei die Kammer nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, \ndass für die Ausstellung dieser Beurteilung der Bürgermeister zuständig gewesen \nsei; für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses sei nämlich der Kämmerer \nzuständig. Schließlich habe die Disziplinarkammer auch nicht berücksichtigt, dass er \nzu den Zeugen B. und D. auch private Kontakte gehabt habe. \n\n49\n\nDer Beamte beantragt,\n\n50\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine \nmildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. \n\n51\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n52\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n53\n\nII.\n\n54\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat zu Recht \nangenommen, dass der Beamte die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft \nverletzt und damit ein Dienstvergehen begangen habe. Die von der \nDisziplinarkammer erkannte Disziplinarmaßnahme ist jedenfalls nicht zu hoch. \n\n55\n\n1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an formellen Mängeln, die der \nBerufung zum Erfolg verhelfen könnten. Die von dem Beamten erhobenen Rügen \ngegen die Anschuldigungsschrift sind unbegründet. In ihr sind in einer dem § 64 DO \nNRW entsprechenden Weise die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt \nwird, und die Beweismittel geordnet dargestellt. Sie enthält neben den zur \nAnschuldigung gestellten Vorwürfen alle Tatsachen, die für die Beurteilung der \nVorwürfe in formeller und materieller Hinsicht und die Bestimmung der \nDisziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Nach dem Inhalt der \nAnschuldigungsschrift, die insbesondere auch Angaben zum Ort, zur Zeit und zur Art \nder Begehung enthält, ist es nicht zweifelhaft, welches Verhalten des Beamten zum \nGegenstand des disziplinaren Vorwurfs gemacht worden ist. Vorliegend bedarf es \nkeiner Entscheidung des Senats zu der Frage, ob es erforderlich ist, im Rahmen der \nAnschuldigungsschrift die als pflichtwidrig bezeichnete Verhaltensweise eines \nBeamten unter Bezeichnung der vom Beamten verletzten gesetzlichen \nBestimmungen disziplinar zu bewerten, weil - entgegen der Auffassung des \nBeamten - in der Anschuldigungsschrift eine ausführliche rechtliche Beurteilung \nenthalten ist. Die Anschuldigungsschrift enthält schließlich auf Seite 16 unten unter c) \nauch den rechtlichen Hinweis, dass ein einheitliches Dienstvergehen vorliege. Schon \naus diesem Grunde hatte die Disziplinarkammer entgegen der Auffassung des \nBeamten keinen Anlass, in der Hauptverhandlung besonders auf den im \nDisziplinarrecht geltenden Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens,\n\n56\n\nvgl. hierzu Claussen/Janßen, \nBundesdisziplinarordnung, 8. Aufl., Einleitung B Rn. \n6a m.w.N.,\n\n57\n\nhinzuweisen. \n\n58\n\n2. Da die Berufung unbeschränkt eingelegt wurde, hat der Senat den Sachverhalt \nselbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. \n\n59\n\na) Der Senat trifft im Kern dieselben tatsächlichen Feststellungen wie die \nDisziplinarkammer. Diese Feststellungen stellt der Beamte, was den objektiven \nAblauf der Geschehnisse und die Vorsätzlichkeit seines Handelns betrifft, nicht in \nFrage. Seinen Vortrag, er habe zu B. und D. auch private Kontakte gehabt, \nhat der Beamte in der Hauptverhandlung vom 6. März wie folgt konkretisiert: Da er \n1994 Mitglied des Vorstands des neu gegründeten Golfclubs auf dem Gelände der \nehemaligen M. -Kaserne war, lernte er zu diesem Zeitpunkt die beiden \nniederländischen Immobilienmakler B. und D. kennen, die sich ihm als \nmögliche Investoren vorstellten. Ihr Interesse bezog sich aber nicht nur auf das \nGelände des Golfclubs, sondern erfasste auch den Konversationsbereich der \nehemaligen Kaserne. Zum Zeitpunkt der mit ihnen geführten Kreditgespräche hatten \nsie den Beamten, den sie als wichtigen Anlauf- und Ansprechpartner der Stadt \nW. ansahen, jeweils und regelmäßig dienstlich aufgesucht. Dieses Vorbringen \nstimmt überein mit den Angaben, die die Herren B. und D. im \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bei ihrer Vernehmung als Zeugen am \n21. und 23. Oktober 1997 gemacht hatten. Die von dem Beamten geltend gemachten \n\"privaten Kontakte\" können daher nicht als die tragende Grundlage der \nKreditgewährung angesehen werden.\n\n60\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte in vier Fällen (Nr. 1, 2, 3 \nund 4) Gewerbetreibende, mit denen er dienstlich in Verbindung und seine Behörde \nin Geschäftsverbindung gestanden hat, um die Gewährung eines Darlehens \ngebeten. In einem Fall war er erfolgreich (Nr. 3), in einem Fall hat er eine zur \nAufnahme eines Bankdarlehens erforderliche Bürgschaft kostenfrei erhalten. \n\n61\n\nDurch dieses Verhalten hat der Beamte in mehrfacher Hinsicht gegen seine \nDienstpflichten verstoßen: \n\n62\n\nEin Beamter, der Personen um ein privates Darlehen bittet, mit denen er \ndienstlich in Verbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung steht, verstößt \ngegen seine sich aus § 57 Satz 2 und 3 LBG NRW ergebenden Pflichten, sein Amt \nuneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und sich innerhalb und \naußerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. \n\n63\n\nZwar ist ein Sichverschulden als solches zunächst disziplinar ohne \nBedeutung,\n\n64\n\nWeiss, in: GKÖD J 750 Rn. 8. \n\n65\n\nPflichtwidrig und damit von disziplinarer Bedeutung ist das Schuldenmachen \naber - u.a. - dann, wenn die Verbindlichkeiten durch unehrenhaftes, nicht notwendig \nschon kriminelles Verhalten begründet werden, weil dadurch die dienstliche Integrität \ndes Beamten in Frage gestellt und die berufserforderliche Vertrauens- und \nAchtungswürdigkeit sowie das Ansehen des Beamtentums gefährdet werden,\n\n66\n\nWeiss, in: GKÖD J 705 Rn. 8 und 12.\n\n67\n\nLässt sich ein Beamter Darlehen von Personen geben, mit denen er dienstlichen \nUmgang hat, dann hat sein Handeln die erforderliche disziplinare Schwere, (a) wenn \nder Beamte sich dadurch in ein dienstbedeutsames Abhängigkeitsverhältnis bringt, \nwobei ggf. schon der Verdacht der Abhängigkeit ausreichend Ansehen schädigend \nsein kann, oder (b) wenn der Beamte damit gleichzeitig gegen die innerdienstliche \nPflicht zur Uneigennützigkeit verstößt oder (c) wenn der Beamte einem \nausdrücklichen Verbot zuwiderhandelt. \n\n68\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beamte hat bei Unternehmern, \nmit denen sein Dienstherr Geschäftsverbindungen unterhält, um Darlehen \nnachgesucht. Dadurch hat er sich in die Gefahr einer Abhängigkeit von diesen \nUnternehmern gebracht und die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung in \nFrage gestellt, die davor bewahrt werden soll, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck \nvon Abhängigkeiten entsteht und das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beamten \nerschüttert wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass es nicht in allen Fällen der Bitte \num Gewährung eines Darlehens auch tatsächlich zu einer Auszahlung gekommen \nist. Denn schon die Bitte um die Gewährung eines Darlehens bei Unternehmern, die \nmit dem Dienstherrn in Geschäftsverbindung stehen, stellt ein Verhalten dar, das in \nbesonderem Maße geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Amt \ndes Beamten oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu \nbeeinträchtigen. Weiter hat der Beamte durch sein Handeln pflichtwidrig eigennützig \ngehandelt, weil er private und dienstliche Geschäfte in unzulässiger Weise verquickt \nund es - wenn auch nicht ausgesprochen - als Inhaber seines Amtes darauf angelegt \nhat, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil liegt hier darin, dass \ndie Darlehen ihm die im Hinblick auf die für 1996 vereinbarte Ablösung seiner \nVerbindlichkeiten bei der Kreissparkasse H. erforderliche Zahlungsfähigkeit \nverschaffen und damit seine wirtschaftliche Lage zum damaligen Zeitpunkt objektiv \nmessbar verbessern sollten. Dass der darin liegende Vorteil des Beamten bei \nangemessener Verzinsung der Darlehen letztendlich nicht zu Lasten der \nDarlehensgeber gegangen wäre, ist unerheblich. \n\n69\n\nDa der Beamte im Fall Nr. 2 eine zur Aufnahme eines Bankdarlehens \nerforderliche Bürgschaft kostenfrei durch Vermittlung eines Gewerbetreibenden \nerhalten hat, mit dem er dienstlich in Verbindung und seine Behörde in \nGeschäftsverbindung gestanden hat, hat er gegen das Verbot des § 76 LBG \nverstoßen, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen. Nach \nder Legaldefinition in § 516 Abs. 1 BGB ist Schenkung eine Zuwendung, durch die \njemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber \neinig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Dementsprechend bestimmt \nZiffer 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 76 LBG NRW, dass Belohnungen und \nGeschenke alle Zuwendungen wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Art sind, die \nvom Geber oder in seinem Auftrag von dritten Personen dem Beamten unmittelbar \noder mittelbar zugewendet werden, ohne dass der Beamte einen Rechtsanspruch \nhierauf hat. Der Zusammenhang der durch Vermittlung des Zeugen B. erfolgten \nBürgschaftsübernahme mit dem von dem Beamten wahrgenommenen Amt ergibt \nsich daraus, dass der Zeuge B. mit dem Beamten jedenfalls in dem hier in Rede \nstehenden Zusammenhang und Zeitraum ausschließlich dienstlich zu tun hatte und \nsich daher bei seiner Bereitschaft, den ihm freundschaftlich verbundenen Zeugen \nM. zur Übernahme der Bürgschaft zu überreden, davon hat leiten lassen, dass \ner zu Gunsten der Person handelte, die, wie er es bei der Kriminalpolizei am 21. \nOktober 1997 ausgesagt hat, bei der Stadtverwaltung W. für ihn die \n\"Hauptperson\" und der Ansprechpartner war. Damit hat der Beamte die Bürgschaft in \nBezug auf sein Amt im Sinne des § 76 LBG NRW in Anspruch genommen. Denn \"in \nBezug auf das Amt\" ist, wie es auch in Ziffer 5 der Verwaltungsvorschriften heißt, ein \nVorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, \ndass der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat, ohne dass ein \nBezug zu einer bestimmten Amtshandlung erforderlich ist. \n\n70\n\nVgl. Ziffer 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 76 \nLBG NRW; Weimar DöD 1964, 4, 5.\n\n71\n\nGleichzeitig hat der Beamte - im Fall Nr. 2 - durch die Entgegennahme der \nkostenfreien Bürgschaft gegen das Gebot des § 58 Satz 2 LBG NRW verstoßen, \nwonach ein Beamter verpflichtet ist, die Anordnungen seiner Vorgesetzten \nauszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Durch die dem Beamten \nbekannte Verfügung des Stadtdirektors der Stadt W. vom 15. Dezember 1986 - \nauf die im Übrigen auch die Anschuldigungsschrift vom 20. April 1999 auf Bl. 16 \nausdrücklich hinweist - ist allen Bediensteten die Annahme von Geschenken und \nBelohnungen sowie die Inanspruchnahme sonstiger Vorteile ausdrücklich untersagt \nworden. \n\n72\n\nDa der Beamte im Fall Nr. 3 von einem Gewerbetreibenden, mit dem er dienstlich \nin Verbindung und seine Behörde in Geschäftsverbindung gestanden hat, ein \nDarlehen in Höhe von 12.000,-- DM tatsächlich erhalten hat, hat er auch insoweit \ngegen seine Pflichten aus § 76 LBG NRW und § 58 Satz 2 LBG NRW verstoßen, \nnicht ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten Belohnungen oder Geschenke, zu \ndenen nach dem oben erwähnten Erlass des Innenministers des Landes NRW vom \n6. Dezember 1956 auch \"Gefälligkeiten wie z.B. die Gewährung von Darlehen\" \ngehören, in Bezug auf das Amt anzunehmen. \"Zum Amt\" gehören neben dem \nHauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder \nVeranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf das \nAmt kann eine Zuwendung daher auch erfolgen, die der Beamte durch eine im \nZusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit erhält. \nSo verhält es sich im Fall Nr. 3, weil der Beamte die Tätigkeit im Beirat der Senioren-\nWohnpark W. KG als Vertreter der Stadt W. ausgeübt hat. \n\n73\n\nSämtliche Dienstverpflichtungen hat der Beamte mit Wissen und Wollen, mithin \nvorsätzlich und damit schuldhaft begangen. Die aufgezeigten schuldhaften \nDienstpflichtverletzungen sind als (einheitliches) Dienstvergehen i.S.d. § 83 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 LBG NRW zu würdigen. \n\n74\n\n3. Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und rechtfertigt die von der \nDisziplinarkammer ausgesprochene Degradierung. \n\n75\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des \nDisziplinarverfahrens auszugehen. Dieses dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit \nund der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend ist \ndaher, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung \nund/oder das Ansehen des Berufsbeamtentums des betroffenen \nVerwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und/oder des Beamten selbst \nbeeinträchtigt sind. \n\n76\n\nDie Verletzung des Verbotes, ohne Zustimmung des Dienstherrn Belohnungen \noder Geschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen, stellt beamtenrechtlich ein \nschwerwiegendes Dienstvergehen dar, auch wenn sie nicht in den Formen der \nstrafbaren einfachen oder schweren Bestechlichkeit begangen wurde.\n\n77\n\nBVerwG, Urteil vom 8. März 1988 - 1 D 81.87 -; \nSchütz, BeamtR, Teil C, § 76 LBG NRW Rn. 59.\n\n78\n\nDie selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte \nFührung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des \nBerufsbeamtentums. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder \nsonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und \ngefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine \nZuverlässigkeit, weil er hierdurch zugleich den Verdacht erweckt, für \nAmtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften \nnicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht \nauf die ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteile leiten zu \nlassen. \n\n79\n\nBVerwG, a.a.O.\n\n80\n\nAuch auf die um die Darlehensgewährung nachgesuchten Adressaten muss sich \ndas Verhalten des Beamten verheerend auswirken, weil, wie die Disziplinarkammer \nzutreffend ausgeführt hat, ein solches Verhalten zwangsläufig die Gefahr birgt, sich \nnach außen hin als jemand zu präsentieren, dessen Gewogenheit man sich durch \ndie Gewährung des erbetenen Vorteils erhalten oder verschaffen kann und tunlichst \nin eigenem Interesse auch sollte. \n\n81\n\nVorliegend fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beamte unter Ausnutzung \nseiner hervorgehobenen Stellung in der Stadtverwaltung nicht nur gelegentlich, \nsondern wiederholt Personen, mit denen er dienstlich besonders eng zusammen zu \narbeiten hatte, um eine Darlehensgewährung nachgesucht hat. Dabei ging es sowohl \nfür den Beamten als auch für die von ihm Angesprochenen um erhebliche Beträge. \nDie Hartnäckigkeit, mit der der Beamte insbesondere bei B. sein Ziel verfolgt hat, \nist von diesem äußerst negativ empfunden worden. Für B. und D. war der \nBeamte der maßgebliche Ansprechpartner in der Verwaltung, sodass für sie \nErhebliches auf dem Spiel stand, wenn sie sich dessen Ansinnen nicht beugten. \n\n82\n\nZu Gunsten des Beamten kommt als Milderungsgrund neben dessen bisheriger \ntadellosen Dienstführung in Betracht, dass die Dienstpflichtverletzungen in einer \nnunmehr abgeschlossenen Lebensphase begangen worden sind. Ob mildernd auch \ndie von dem Beamten geltend gemachten familiären Gründe berücksichtigt werden \nkönnten, nämlich dass er die Schulden vor seiner Ehefrau habe verheimlichen \nmüssen, ist fraglich, zumal der Beamte sich zum damaligen Zeitpunkt mit dem \nGedanken trug, die gemeinsame Ehewohnung zu verlassen. \n\n83\n\nIndes bedarf es angesichts der prozessualen Lage, nach der hier keine höhere \nDisziplinarmaßnahme als die von der Disziplinarkammer erkannte in Betracht kommt, \nkeiner abschließenden Entscheidung des Senats zu der Frage, ob die genannten \nMilderungsgründe letztendlich durchgreifen. Denn die Erschwerungsgründe haben \nein solches Gewicht, dass die Verhängung einer mit Außenwirkung verbundenen \nDisziplinarmaßnahme unumgänglich ist. Der Senat hält in Anbetracht der Schwere \ndes Dienstvergehens die von der Disziplinarkammer ausgesprochene \nRangherabsetzung in das Amt eines Stadtverwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 13 \nh.D. BesG) für geboten. Eine darunter liegende Maßnahme würde dem Zweck des \nDisziplinarverfahrens, die Funktionsfähigkeit und zu diesem Zweck auch das \nAnsehen des öffentlichen Dienstes zu wahren, in diesem Fall nicht gerecht. \n\n84\n\nEine Abkürzung der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 S. 2 DO NRW kam \nnicht in Betracht, weil das Disziplinarverfahren nicht übermäßig lange dauerte.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. \n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-06/12d-a-2046-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-06/12d-a-2046-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298886","retrieved":"2026-07-09 03:22:52.664295+00:00"}}