{"status":"available","doknr":"OLD298927","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.7A.D92.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-04","aktenzeichen":"7A D 92/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren der Antragstellerin zu 29. wird eingestellt. \n\nDer Antrag der Antragsteller zu 1. bis 23. und 28. wird verworfen. \n\nDer Bebauungsplan Nr. - \"Auf dem R. in K. - M. \" - der Stadt \nK. ist nichtig.\n\nVon den bis zur Rücknahme des Verfahrens der Antragstellerin zu 29. \nentstandenen Kosten entfällt jeweils ein Fünfzehntel 1) auf den Antragsteller zu 28., \n2) auf die Antragstellerin zu 29., 3) auf die Antragsteller zu 1. bis 11. und 4) auf die \nAntragsteller zu 12. bis 23.; auf die Antragsgegnerin entfallen elf Fünfzehntel. Von \nden nach Rücknahme des Verfahrens der Antragstellerin zu 29. entstandenen \nKosten entfällt jeweils ein Vierzehntel 1) auf den Antragsteller zu 28., 2) auf die \nAntragsteller zu 1. bis 11. und 3) auf die Antragsteller zu 12. bis 23.; auf die \nAntragsgegnerin entfallen elf Vierzehntel. Von den auf sie entfallenden Kosten tragen \ndie Antragsteller zu 1. bis 11. jeweils ein Elftel, die Antragsteller zu 12. bis 23. jeweils \nein Zwölftel. Den auf sie entfallenden Kostenanteil tragen die Antragsteller zu 1., 5., \n7., 11., 13., 14., 16., 17. und 19. jeweils als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag im vorliegenden \nVerfahren gegen den Bebauungsplan Nr. - \"Auf dem R. in K. -M. \" -, \nim Verfahren 7a D 41/01.NE gegen den Bebauungsplan Nr. \n - \"K. Allee in K. -M. \" - der Antragsgegnerin. Sie sind (Mit-\n)Eigentümer von bebauten Grundstücken, die unmittelbar an die Bundesstraße \nO. (B und B ), an die von ihr abzweigende Straße An der A. \n sowie an die etwa 40 m parallel zum O. verlaufende Stichstraße Im \nR. angrenzen. Der Bebauungsplan Nr. erfasst die als öffentliche \nVerkehrsfläche überplante Bundesstraße in ihrem Abschnitt vom B. im \nNorden bis zur M. Straße im Süden, der Bebauungsplan Nr. in \nihrem Abschnitt von der M. Straße bis zur M. ring. Durch den \nBebauungsplan Nr. werden die im (Mit-) Eigentum der Antragsteller \nstehenden Grundstücke O. 150 b (Antragsteller zu 24.), O. 152 \n(Antragsteller zu 45.), O. 154 (Antragsteller zu 25., 26., 30., 43. und 44.), \nO. 156/158 (Antragsteller zu 27., 31. - 33., 38., 42. und 49.), O. 160/162 \n(Antragsteller zu 34. - 37.), An der A. 1 (Antragsteller zu 46.), An der \nA. 14 (Antragsteller zu 47.), An der A. 16 (Antragsteller \nzu 48.) und Im R. 2 (Antragsteller zu 39. - 41.) erfasst. Die vorgenannten \nAntragsteller sind nicht (Mit-)Eigentümer von durch den Bebauungsplan Nr. \n überplanten Grundstücken, wohl aber die Antragstellerin zu 29. (Eigentümerin \ndes Grundstücks O. 188), die Antragsteller zu 12. - 23. (O. 190), die \nAntragsteller zu 1. bis 11. (O. 190 a) sowie der Antragsteller zu 28. \n(O. 192).\n\n3\n\nDer Bebauungsplan Nr. setzt im Nordwesten den B. im \nAbschnitt zwischen der Straße Unter den U. im Westen und der zum O. \n abzweigenden Straße An der A. als öffentliche Verkehrsfläche fest. \nDas Bebauungsplangebiet erstreckt sich vom B. bis zur etwa 460 m \nsüdöstlich parallel führenden M. Straße. Das O. (Teil der so \ngenannten R. straße) führt am Rhein entlang. Entlang des B. , der \nStraße An der A. und entlang des O. setzt der Bebauungsplan \nMischgebiete fest, im Übrigen reine Wohngebiete, die im Inneren des Plangebiets \ndurch weitere Straßen erschlossen werden. Durch textliche Festsetzungen bestimmt \nder Bebauungsplan, dass in den Mischgebieten die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 bis 8 \nBauNVO allgemein zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind. Für im Einzelnen \ngekennzeichnete Lärmpegelbereiche fordert der Bebauungsplan \nSchallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Lärmpegelbereiche \nIII bis VII). Der Bebauungsplan tritt an die Stelle des Bebauungsplans Nr. \n (im Folgenden auch: Vorläuferplan). Wie dieser sieht er eine Verbreiterung \nder Bundesstraße vor, die zu Lasten der an die Bundesstraße angrenzenden \nbebauten Grundstücke insoweit geht, als den Gebäuden vorgelagerte \nGrundstücksteile für die Straßenverbreiterung in Anspruch genommen werden sollen. \nDer Vorläuferplan überplant den östlichen Bereich zweier Parzellen in weiter \ngehendem Maß als öffentliche Verkehrsfläche. Er setzte entlang der Bundesstraße, \nder Straße An der A. und des B. keine Mischgebiete, sondern \nallgemeine Wohngebiete fest. Das durch Parzellierung einer größeren Fläche \nzwischenzeitlich entstandene Grundstück der Antragsteller zu 39. - 41. war im \nVorläuferplan einem allgemeinen Wohngebiet und ist nunmehr einem reinen \nWohngebiet zugeordnet. \n\n4\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. nahm im \nWesentlichen folgenden Verlauf: Am 27. April 1989 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Im Auftrag der \nAntragsgegnerin erarbeitete der TÜV R. eine \"Schalltechnische Untersuchung \nzum Plangebiet Auf dem R. der Stadt K. \" (Gutachten vom 13. Mai 1996, \nüberarbeitet im April 1998). Das Gutachten ermittelte Beurteilungspegel für den \nStraßen-, Schienen- und Wasserverkehr sowie für den Gesamtverkehr. Das \nGutachten errechnete im Bereich der Gebäude entlang des O. dem \nStraßenverkehr zugeordnete Beurteilungspegel zwischen 75 und 80 dB (A) tags \nsowie zwischen 70 und 75 (vor einem Gebäude 80) dB (A) nachts. Die \nBeurteilungspegel aus dem Gesamtverkehr liegen ausweislich des Gutachtens \ninnerhalb dieser Pegelbereiche. Das Gutachten legte an das O. \n angrenzende allgemeine und reine Wohngebiete zugrunde und ermittelte auf \ndieser Grundlage 1996, dass passiver Lärmschutz bis hin zum Lärmpegelbereich VI \ngemäß DIN 4109 zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der in den jeweiligen \nLärmpegelbereichen erforderlichen passiven Lärmschutzmaßnahmen sind für die \nLärmpegelbereiche Schalldämmmaße der Außenbauteile angegeben, nicht jedoch \nfür den Lärmpegelbereich VI. Zu diesem ist ausgeführt: \"Bei der extremen Belastung \n(Lärmpegelbereich VI) an einigen Gebäuden am O. kann keine allgemein \ngültige Festlegung gemacht werden. Hier sind Einzelauslegungen notwendig.\" Das \nAmt 61/1 ging auf Grundlage der 1998 überarbeiteten Berechnungen davon aus, \ndass der Bereich des O. dem Lärmpegelbereich VII zuzuordnen sei. \n\n5\n\nDas Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin erarbeitete eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung.\n\n6\n\nAm 19. September 1996 nahm der Stadtentwicklungsausschuss vom \nBebauungsplankonzept Kenntnis und beschloss, eine vorgezogene \nBürgerbeteiligung durchzuführen. Am 20. Februar 1997 beauftragte er die \nVerwaltung, einen Bebauungsplanentwurf zu erarbeiten. Träger öffentlicher Belange \nwurden beteiligt. Am 23. Juni 1998 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss \nschließlich, den zwischenzeitlich erarbeiteten Bebauungsplanentwurf öffentlich \nauszulegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 6. Juli 1998 lag der \nBebauungsplanentwurf in der Zeit vom 14. Juli bis 13. August 1998 öffentlich aus. \nTräger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Bürger, unter ihnen einige der \nAntragsteller, brachten Anregungen in das Verfahren ein. Nach Änderungen des \nBebauungsplanentwurfs wurde der geänderte Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom \n3. bis 17. November 1998 erneut offen gelegt und Gelegenheit gegeben, zu den \nÄnderungen Stellung zu nehmen. Am 26. August 1999 bestätigte der Rat der \nAntragsgegnerin die Änderungen des Bebauungsplanentwurfs, prüfte die \neingegangenen Anregungen und beschloss den mit einer Begründung versehenen \nBebauungsplan sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 10. Januar \n2000 bekannt gemacht. \n\n7\n\nDie Antragsteller haben am 23. Mai 2001 den Normenkontrollantrag gestellt, zu \ndessen Begründung sie vortragen: Sie seien als Eigentümer von \nGrundstücksflächen, die als öffentliche Verkehrsflächen überplant werden, \nantragsbefugt. Ferner ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus der Änderung der \nGebietsfestsetzung von einem Wohngebiet in Mischgebiet und schließlich im Hinblick \nauf die zu erwartende Verkehrszunahme deshalb, weil sie, die Antragsteller, in ihrem \nRecht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit betroffen seien. Sie seien auch \nhinsichtlich beider Bebauungspläne antragsbefugt, denn die Verkehrszunahme \nresultiere aus dem Ausbau des O. im Bereich beider Bebauungspläne. \nDurch die Festsetzungen des jeweils anderen Bebauungsplans solle der vierspurige \nAusbau des O. insgesamt ermöglicht werden. Sie müssten nicht \ndamit rechnen, dass die Straßenverbreiterung auf Grundlage der Vorläuferpläne \nerfolgen könnte, denn diese Bebauungspläne seien von der zwischenzeitlichen \ntatsächlichen Entwicklung überholt und daher funktionslos. Die Antragsgegnerin sei \nverpflichtet, diese Pläne aufzuheben. \n\n8\n\nDer Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht \ngerechtfertigt. Es würden nicht - dem vorgegebenen Ziel des Bebauungsplans \nentsprechend - hochwertige Wohngebiete gesichert, sondern es werde der Prozess \nder Verdrängung von Wohnen durch die nunmehr mögliche Ansiedlung von \nGewerbebetrieben verstärkt. Der Bebauungsplan genüge den \nAbwägungsanforderungen nicht. Die Antragsgegnerin habe schon den \nabwägungserheblichen Sachverhalt nicht ermittelt. Der Bebauungsplan lasse die \nImmissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschreitenden Verkehrslärm zu. Die \nGrenzwerte könnten selbst dann nicht eingehalten werden, wenn die \nStraßenverbreiterung nicht in Richtung Vorgärten, sondern in Richtung Rheinufer \nerfolgen würde. Die Lärmerhöhung um 1 dB (A) sei wesentlich. \nGesundheitsverträgliche Grenzwerte seien bereits heute in den Anwohnern \nunzumutbarer Weise überschritten und würden durch die Planung in geradezu \nmenschenverachtender Ignoranz manifestiert. Die Außenbereichsflächen seien \nmangels verbleibender sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten faktisch wertlos. Die \nGrundstücke verlören durch die Planung enorm an Wert. Das Gutachten des TÜV \ngehe von falschen Voraussetzungen aus. Der Lkw-Anteil sei mit 20 % für die \nNachtzeit zu niedrig angesetzt, da über das O. in der Zeit von 04.00 Uhr bis \n08.00 Uhr eine rege An- und Abfahrt von Lastkraftwagen zum Großmarkt K. \nerfolge. Der von der Stadtbahnlinie 16 ausgehende Schienenverkehrslärm sei außer \nAcht geblieben, obwohl die Lärmimmissionen derart hoch seien, dass ihnen quasi \nenteignende Wirkung beizumessen sei. Solche Wirkungen seien in einem \nallgemeinen Wohngebiet - und von einem allgemeinen Wohngebiet sei wegen \nNichtigkeit der Mischgebietsausweisung auszugehen - ab (hier überschrittenen) \nLärmimmissionen von 70 bis 75 dB (A) tags/60 bis 65 dB (A) nachts anzunehmen. \nEbenfalls unberücksichtigt geblieben sei, dass die Zugfolge auf der \nStraßenbahnstrecke entlang des O. nach Vorstellungen der \nAntragsgegnerin verdoppelt werden solle und weitere Straßenbahnlinien \nhinzukommen sollten.\n\n9\n\nDer Bebauungsplan trenne konfliktträchtige Nutzungen nicht, sondern lasse die \nNutzungsarten Verkehr neben Wohnen zu. Für einen Lärmschutzwall stehe zwar \nkein ausreichender Platz zur Verfügung. Es sei durch Maßnahmen passiven \nLärmschutzes jedoch nicht möglich, die Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß \nzurückzuführen. Erforderlich wäre aber ein größerer Abstand zwischen \nVerkehrsfläche und Wohnbebauung. Planerische Alternativen (Verbreiterung der \nR. straße zum Rheinufer gegebenenfalls unter Aufständerung der Straße; Bau \neines Tunnels) habe die Antragsgegnerin aus Gründen zu hoher Kosten als \nundurchführbar verworfen. Wie hoch die Kosten einer Alternativplanung im Verhältnis \nzu den Kosten des Bebauungsplans seien, hätte die Antragsgegnerin jedoch prüfen \nmüssen. Da die überplanten Grundstücke wegen der unzumutbaren Lärmbelastung \nfaktisch unbenutzbar würden, orientierten sich die Entschädigungsleistungen an den \nWerten der betroffenen Grundstücke und gingen in den zwei-, wenn nicht gar \ndreistelligen Millionenbereich hinein. Zu Unrecht berufe sich die Antragsgegnerin auf \ndas Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1995 - 23 D 190/91.AK -. \nDer jenem Verfahren zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss sei mittlerweile \naußer Kraft getreten, da die Antragsgegnerin mit seiner Durchführung nicht \nrechtzeitig begonnen habe. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht in jenem \nVerfahren die erwogene Untertunnelung im Hinblick auf den finanziellen Aufwand als \nungeeignete Alternative verworfen, doch treffe dieses Argument wegen der auf die \nAntragsgegnerin zukommenden Entschädigungsforderungen für den hier \nmaßgebenden Abschnitt der R. straße nicht zu. \n\n10\n\nDie Verkehrssicherheit der Anwohner sei vernachlässigt worden, denn die Straße \ngrenze unmittelbar an die Häuserfront; ein Gehweg fehle. Zugangs- und \nZufahrtsmöglichkeiten zu den angrenzenden Wohngrundstücken würden erschwert. \nDie Verkehrszunahme sei nicht nur im Hinblick auf den Lärmpegelanstieg, sondern \nauch hinsichtlich der Zahl zusätzlicher Kraftfahrzeuge wesentlich.\n\n11\n\nDie Festsetzung eines Mischgebiets entspreche den vom Rat angenommenen \nGegebenheiten nicht. Es bestehe - wie die Beweisaufnahme und eine \nEigenrecherche bestätigt habe - ein faktisches Wohngebiet. Ein Nutzungswandel in \nForm einer \"Tertialisierung\" habe nicht stattgefunden. Von einer Mischstruktur könne \nkeine Rede sein. Dienstleistungsbetriebe seien nur in zu vernachlässigender Zahl \nvorhanden. Auch habe der Flächennutzungsplan die Festsetzung nicht gefordert, \ndenn er habe vor seiner Änderung Wohnbauflächen dargestellt. Dass er in einem \nordnungsgemäßen Verfahren geändert worden sei, müsse bestritten werden. \n\n12\n\nFür das überplante Gebiet sei eine Vielzahl von ein- bis dreigeschossigen \nBaudenkmälern nebst dazugehörigen Gärten charakteristisch. Die vorhandenen \nEinfriedungen seien so beschaffen, dass eine optische Verbindung zwischen \nStraßenraum und Gartenbereich bestehe. In die Vorgärten der Grundstücke entlang \ndes O. mit jahrzehntealtem Baumbewuchs, welcher wichtige ökologische \nNischen für Flora und Fauna innerhalb des Stadtbereichs gewähre, werde ebenso \nmassiv eingegriffen wie in die denkmalgeschützten Einfriedungen der M. \nRheinfront. Der optisch geschlossene und ausgewogene Gesamteindruck werde \nverunstaltet. Der Charakter des historisch gewachsenen, architekturgeschichtlich \neinmaligen Villenvororts ginge durch den geplanten Ausbau unwiederbringlich \nverloren. Die Erhaltung der denkmalgeschützten historischen Bausubstanz werde \ndurch die zu erwartende Zunahme mechanischer Erschütterungen erschwert, wie \ndas schwingungstechnische Gutachten U. vom 31. Mai 2000 aufzeige. Der \nVerkehr rücke künftig näher an die Gebäude heran. Die Achszahl der Lastkraftwagen \nwerde zunehmen. Die Erschütterungswirkungen könnten durch die Verwendung \neines anderen Straßenbelags nicht aufgefangen werden.\n\n13\n\nDie Bebauungsplanung sei auch im Ergebnis unverhältnismäßig. Die Enteignung \nvon Vorgartenflächen belaste die Betroffenen und die Allgemeinheit ungleich stärker \nals die Verbreiterung der Straße zum Rheinufer hin. Die Folgen für Gesundheit und \nkörperliche Unversehrtheit der Anwohner stünden außer Verhältnis zum Zweck des \nBebauungsplans, der Verkehrsberuhigung und Entlastung des innerstädtischen \nBereichs zu dienen. Es werde bestritten, dass ein Unfallschwerpunkt im Bereich des \nO. bestehe. \n\n14\n\nMit Schriftsatz vom 20. Februar 2002 hat die Antragstellerin zu 29. den \nNormenkontrollantrag zurückgenommen.\n\n15\n\nDie Antragsteller zu 1. bis 28. und 30. bis 49. beantragen, \n\n16\n\nden Bebauungsplan Nr. - \"Auf dem R. in \nK. -M. \" - der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie erwidert: Der Antrag sei unzulässig. Den Antragstellern fehle die \nAntragsbefugnis, da sie durch Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans \nkeinen Vorteil erlangen könnten, denn der Straßenausbau sei aufgrund der \nvorangegangenen Bebauungspläne in nahezu identischem Umfang zulässig. Soweit \ndie Antragsteller nicht Eigentümer von Grundstücken im jeweiligen Planbereich \nseien, fehle die Antragsbefugnis ferner, weil durch den Ausbau des O. in \ndem einen Bebauungsplanbereich sich das Verkehrsaufkommen im anderen \nBebauungsplanbereich nicht wesentlich erhöhe.\n\n20\n\nDer Antrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei. \nHauptsächliches Planungsziel sei nicht der vierspurige Ausbau des O. , sondern \ndie Sicherung des hochwertigen Wohngebiets im Stadtteil M. . Das Mischgebiet \nsei nicht festgesetzt worden, um sich nur an den Immissionsschutzrichtwerten für \nMischgebiete orientieren zu müssen. Die Ausweisung des Mischgebiets entspreche \nden tatsächlichen Gegebenheiten. Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe \nmüssten im Gebiet qualitativ gleichartig und quantitativ erkennbar vorhanden sein. \nNicht erforderlich sei jedoch eine Durchmischung dieser Nutzungsarten in jedem Teil \ndes Mischgebiets, solange nicht eine der Hauptnutzungsarten optisch eindeutig \ndominiere. Insbesondere präge die Mischgebietsstruktur die Hauptverwaltung der \nR. E. AG (R. ) mit ca. 160 Beschäftigten in insgesamt vier Gebäuden \nund die P. Botschaft. Der Flächennutzungsplan stelle diesen Bereich als \nGewerbefläche bzw. als gemischte Baufläche dar. Das K. Verkehrssystem sei \ngeprägt von einer Vielzahl von überörtlichen und örtlichen \nHaupterschließungsstraßen mit hervorragendem Erschließungscharakter. Die \nEntwicklung entlang dieser Straßen sei nicht unbedingt darauf zurückzuführen, dass \nGewerbebetriebe Wohnnutzung verdrängten, sondern Wohnnutzung wegen der \nminderen Wohnqualität abwandere. Diese Entwicklung nehme der Bebauungsplan \nauf. Der Charakter eines Mischgebiets werde ungeachtet des Ausschlusses \neinzelner Nutzungsarten gewahrt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse seien sachgerecht abgewogen worden. Gesunde \nWohnverhältnisse würden durch die textlichen Festsetzungen sichergestellt, wonach \npassive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 \ngetroffen werden müssten. Auch bei sehr hohen Außenpegeln sei durch Maßnahmen \ndes passiven Schallschutzes der erforderliche Lärmschutz zu erreichen, wie auch die \nA. c. , Institut für Immissionsschutz GmbH mit Schreiben vom 22. Februar 2002 \nbestätigt habe. Die durch den Straßenbau zu erwartende Mehrbelastung sei nicht \ngravierend. Eine Steigerung der Verkehrsmengen sei nur bis zur Kapazitätsgrenze \neiner vierspurigen Straße mit Signalregelung möglich und daher hier um bis zu 250 \nKraftfahrzeuge je Spitzenstunde. In den Abwägungsvorgang sei auch die \nLärmbelastung durch den Schienenverkehr eingeflossen. Sie sei jedoch selbst bei \neiner Verdoppelung der derzeitigen Zugzahl nicht geeignet, den Beurteilungspegel \nwesentlich zu verändern. Aus der 16. BImSchV ergebe sich keine Planungsschranke. \nScheide für eine bei sachgerechter Abwägung nicht vermeidbare Lärmbelastung \naktiver Lärmschutz aus, hätten die Betroffenen lediglich einen Anspruch auf \nEntschädigung für Maßnahmen passiven Lärmschutzes. Der Ausbau des O. \n sei wegen seiner herausragenden zentralen Verkehrsbedeutung dringend \nerforderlich. Er diene neben einer besseren Anbindung des Stadtteils M. an \nden öffentlichen Personennahverkehr der Verkehrsberuhigung von Wohnquartieren \nin der Innenstadt sowie einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf die \nR. straße. Alternativen zum Ausbau in der vorgesehenen Art gebe es nicht. Eine \nUntertunnelung sei wegen der Einengung des Hochwasserquerschnitts des Rheins \nnicht denkbar. Eine Verlegung der Schienen der K. Verkehrsbetriebe bzw. die \nAufgabe eines Schienenstrangs sei im Hinblick auf die geplante Taktverdichtung \nnicht möglich. Zum Rhein hin würde sie einen Eingriff in die Rheinuferpromenade \nfordern. Dort müssten viele Bäume gefällt sowie ein Rad- und Fußweg verlegt \nwerden. Die Verlegung der Stadtbahn auf einen Kragarm sei wegen der enormen \nKosten und wegen der Beeinträchtigung des Gesamtbildes des Uferbereichs nicht in \nBetracht zu ziehen. Die mit ihrem, der Antragsgegnerin, Konservator abgestimmten \nEingriffe in Vorgärten und Einfriedungen auch denkmalgeschützter Häuser müssten \nzugunsten der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Die Straße werde nicht bis \nauf nur wenige Zentimeter an die Häuser heranrücken. Im Zuge der konkreten \nAusbauplanung würden mit den Grundstückseigentümern (wie mit den Eigentümern \nder Grundstücke O. 170 und 172) etwa erforderliche Maßnahmen zur \nPlanumsetzung vereinbart. Erschütterungen denkmalgeschützter Häuser würden \ndurch die Art der Straßendecke reduziert. Die Erschütterungswirkungen seien durch \neinen unabhängigen Gutachter untersucht worden, dem die freie Auswahl der zu \nbetrachtenden Gebäude überlassen worden sei. Im Verfahren 23 D 190/91.AK habe \ndas Oberverwaltungsgericht für einen sich an das O. unmittelbar nördlich \nanschließenden Teil der R. straße das vorrangige Bedürfnis eines vierspurigen \nAusbaus anerkannt. Der jenem Verfahren zugrunde liegende \nPlanfeststellungsbeschluss sei rechtskräftig und habe weiterhin Geltung. \n\n21\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 18. Februar 2002 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nverwiesen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie die Akten zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. und \n Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDas Verfahren der Antragstellerin zu 29. war einzustellen, da sie den \nNormenkontrollantrag zurückgenommen hat. \n\n25\n\nDer Antrag der Antragsteller zu 1. - 23. und 28. ist unzulässig. \n\n26\n\nDie Antragsteller zu 1. - 23. und 28. sind nicht antragsbefugt.\n\n27\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung \nin ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als ein \ndie Antragsbefugnis begründendes Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der \neigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, \nwelches dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der \nAbwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird. Macht der Antragsteller \neine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen \nBelang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung \nüberhaupt beachtlich war. Nicht alle privaten Belange sind in der Abwägung zu \nberücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen \nstädtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach \ninsbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, \nauf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die \nGemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998\n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Beschluss vom \n9. November 1979 - 4 N 1.78 -, 4 N 2. - 4.79 -, BRS \n35 Nr. 24.\n\n29\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich dem tatsächlichen und rechtlichen \nVorbringen der Antragsteller zu 1. - 23. und 28. die hinreichende Möglichkeit einer \nVerletzung des drittschützenden Abwägungsgebots - und nur dieses kommt als \nverletztes Recht in Betracht, soweit sie sich gegen den Bebauungsplan Nr. \n wenden, in dessen Geltungsbereich sie nicht Eigentümer von Grundstücken \nsind - nicht entnehmen. Sie befürchten die Auswirkungen der Zunahme des \nVerkehrsaufkommens auf dem O. , zu denen der Bebauungsplan Nr. \n beitrage. Dieser Bebauungsplan trägt jedoch nicht dazu bei, dass sich die \nAuswirkungen des Verkehrs für die Grundstücke der Antragsteller zu 1. - 23. und 28. \nmehr als geringfügig verschlechtern kann. In Betracht zu ziehen ist allenfalls eine \nhöhere Verkehrslärmbelastung. Kann das O. nicht auch vor den \nGrundstücken der Antragsteller verbreitert werden, sind dort die Kapazitätsgrenzen \nder vorhandenen Straße (nahezu) erschöpft. Aus dem Bereich des angefochtenen \nBebauungsplans ist darüber hinaus kein zusätzliches, durch den Bebauungsplan \nbedingtes Verkehrsaufkommen zu erwarten. Die Lärmzunahme ergibt sich vielmehr \nim Wesentlichen dadurch, dass die Fahrbahn des O. näher an die \nbestehenden Gebäude heranrücken soll. Dies ist nur vor den jeweils betroffenen \nGrundstücken der Fall; dort wirkt sich das Heranrücken der Straße lärmerhöhend \naus, nicht aber in größerer Entfernung. Auch setzt die Verbreiterung des O. \n im jeweiligen Bebauungsplangebiet nicht die Verbreiterung im anderen \nBebauungsplangebiet derart voraus, dass der eine Bebauungsplan nicht ohne den \nanderen verwirklicht werden kann. Namentlich die in die Bebauungsplanung \neingeflossenen Verkehrssicherheitserwägungen belegen das städtebauliche \nInteresse der Antragsgegnerin an einem auch nur teilweise vierspurigen Ausbau des \nO. . Tatsächlich ist das O. dementsprechend dort verbreitert \nworden, wo mit den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke eine \nentsprechende einvernehmliche Regelung auf Grundlage des Bebauungsplans \ngefunden wurde. \n\n30\n\nDie Antragsteller zu 24. - 27. und 30. - 49. sind antragsbefugt, soweit sie sich \ngegen den Bebauungsplan wenden, der ihre Grundstücke überplant. Die \nAntragsteller machen in die Antragsbefugnis begründender Weise namentlich \ngeltend, der Rat der Antragsgegnerin habe die Auswirkungen der, tatsächlich nicht \ngeringfügigen, Verkehrsimmissionen fehlgewichtet. Sie haben damit einen \nabwägungserheblichen Belang angeführt, der in seiner Bedeutung nicht deshalb an \nGewicht verliert, weil auch der Vorläuferplan einen Ausbau des O. in \nvergleichbarer Weise ermöglichen sollte. Zwar können Schutzbedürftigkeit und \nSchutzwürdigkeit eines Grundstücks durch die Lärmvorbelastung einer vorhandenen \nStraße gemindert sein. Auch die plangegebene Vorbelastung (hier durch den die \nVerbreiterung des O. vorsehenden Vorläuferplan) kann die \nDuldungspflicht Betroffener erweitern. Eine Grenze nicht ohne Weiteres unter \nBerufung auf eine derartige Vorbelastung zumutbarer Straßenplanung ist jedoch \nerreicht, wenn die Vorbelastung - wie von den Antragstellern behauptet - die Grenze \nüberschreitet, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt \nsein kann. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 \n- 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150 (155).\n\n32\n\nDarüber hinaus war für die Abwägung erheblich auch die Frage, auf welchen \nSchutzmaßstab sich die Antragsteller beziehen können. Der angefochtene \nBebauungsplan weist ihre Grundstücke einem Mischgebiet zu. Er mindert damit den \nihnen auf Grundlage des Vorläuferplans grundsätzlich zuzusprechenden \nSchutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets in abwägungserheblicher \nWeise.\n\n33\n\nDas von der Antragsgegnerin bezweifelte Rechtsschutzinteresse der \nAntragsteller folgt bereits daraus, dass sich die Rechtsstellung der Antragsteller bei \nErfolg des Normenkontrollantrags verbessern kann, obwohl auch der Vorläuferplan \neinen vierspurigen Ausbau des O. vorsieht. Für das \nRechtsschutzinteresse genügt in aller Regel die Annahme, der Normgeber werde im \nFalle der Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Vorschrift eine neue, dem \nAntragsteller günstigere Regelung treffen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 \n- 4 CN 1.01 -, BauR 2002, 1845.\n\n35\n\nSchon angesichts der von den Antragstellern gegen die Gültigkeit des \nBebauungsplans vorgebrachten Gründe ist die Annahme der Antragsteller, die \nAntragsgegnerin werde das mit dem Vorläuferplan verfolgte Konzept überdenken, \nnahe liegend.\n\n36\n\nDer Antrag der Antragsteller zu 24. - 27. und 30. - 49. ist auch begründet.\n\n37\n\nDer Bebauungsplan leidet allerdings nicht an beachtlichen Form- oder \nVerfahrensmängeln. Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans, die auch \nohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Rügepflichtige Mängel sind nach Lage \nder Akten nicht gerügt worden.\n\n38\n\nDer Bebauungsplan ist hinreichend bestimmt und von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen getragen.\n\n39\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt.\n\n40\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der \njeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nsind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und \nersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136 = BRS 62 \nNr. 19.\n\n42\n\nAls städtebaulich nicht gerechtfertigt wäre ferner eine Planung anzusehen, die im \nGewande des Städtebaurechts Denkmalschutz betreibt. Hingegen überschreitet ein \nBebauungsplan den Rahmen städtebaurechtlich gerechtfertigter Zielsetzungen nicht, \nwenn er darauf zielt, die überkommene Nutzungsstruktur oder prägende Bestandteile \ndes historisch gewachsenen - denkmalgeschützten oder (einfach) erhaltenswerten - \nOrts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität Willen für die Zukunft \nfestzuschreiben.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 \n- 4 CN 4.00 -, ZfBR 2001, 482.\n\n44\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung im vorstehenden \nSinne ergibt sich unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Wesentliches Ziel \ndes Bebauungsplans ist es, den überplanten Bereich des Stadtteils M. als \nhochwertiges Wohngebiet unter Berücksichtigung seines spezifischen \nstädtebaulichen Charakters, der sich aus seiner durch zahlreiche Villen geprägten \nBebauung ergibt, zu sichern. Dieses vom Rat verfolgte Ziel wird nicht - wie die \nAntragsteller meinen - dadurch in Frage gestellt, dass entlang des O. \n (und des B. ) Mischgebiete festgesetzt werden. Ungeachtet der \nFrage, ob in den dortigen Bereichen tatsächlich mischgebietsähnliche Verhältnisse \nentstanden sind oder Wohnnutzung entsprechend den Festsetzungen des bisherigen \nBebauungsplans prägend ist, durfte der Rat grundsätzlich - vorbehaltlich \nhinreichender Abwägung der durch die Festsetzung eines anderen Baugebietstyps \nbetroffenen Belange - auch dann die für die dortige Situation nahe liegende \nstädtebauliche Entwicklung aufgreifen, wenn sie vor Ort noch nicht dazu geführt \nhaben sollte, den faktischen Gebietscharakter zu einem Mischgebiet zu verändern. \nEntlang verkehrlich stark belasteter Hauptverkehrsstraßen der Entwicklung von \nGeschäfts- und Bürogebäuden, von Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, \nkulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke besonderen Raum zu \neröffnen, entspricht einem durchaus üblichen Konzept städtebaulicher Planung. Sie \nstellt auch die überkommene und vom Rat als schützenswert angesehene Struktur \nder Wohnbebauung des Stadtteils M. nicht in Frage. Für die überwiegenden \nBebauungsplanbereiche setzt der Bebauungsplan ohnehin reine Wohngebiete in \neiner Weise fest, die sich an der vorhandenen Nutzung eng anlehnt. Die im \nMischgebiet zulässigen Vorhaben bestätigen den Charakter des Baugebiets \ninsoweit, als das Maß zulässiger baulicher Nutzung ebenfalls weitgehend an der \nvorhandenen Bausubstanz orientiert ist. Eine Veränderung des Erscheinungsbildes \nder in den Mischgebieten vorhandenen denkmalgeschützten Häuser, deren Bestand \ndurch den Bebauungsplan nicht in Frage gestellt wird, ist ohnehin nicht zu erwarten \n(vgl. §§ 8,9 DSchG NRW).\n\n45\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an zu seiner Nichtigkeit führenden \nAbwägungsmängeln.\n\n46\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich \ndie zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n47\n\nAllerdings war die Antragsgegnerin nicht grundsätzlich durch den von den \nAntragstellern bemühten sog. Trennungsgrundsatz gehindert, an ihrem \nVerkehrskonzept festzuhalten, wie es für den überplanten Bereich bereits durch den \nVorläuferplan Ausdruck gefunden hat. Es geht nicht um die Planung von Flächen, die \nwegen der dort möglichen Nutzungen einen jeweils eigenen Gebietscharakter \naufweisen, dessen typisches Störpotential mit Gebieten anderer Nutzungsqualität \nnicht ohne weiteres vereinbar sein mag. Es gibt kein generelles Verbot, auch solche \nStraßen, die dem überörtlichen Verkehr dienen, in Wohngebieten festzusetzen.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976\n- 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15; Urteil vom 22. Mai \n1987 - 4 C 33 - 35.83 -, BVerwGE 77, 285; \nBeschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 \nNr. 2.\n\n49\n\nAuch spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich die \nVerbreiterung des O. in westlicher Richtung, auch unter \nInanspruchnahme (von Teilen) der Vorgärten der dortigen bebauten Grundstücke für \nsachgerecht ansehen darf. Die Inanspruchnahme dieser Grundstücksflächen ist bis \nauf geringe Teilbereiche durch den Vorläuferplan bereits vorgezeichnet. Die \nGrundstücksflächen werden benötigt, um einen Ausbau der Bundesstraße in \nAbmessungen zu ermöglichen, die der Verkehrsbelastung der Straße entsprechen. \nEine Gefährdung, die die Antragsteller darin sehen, dass die Straße teilweise bis \nnahe an die Außenwände der vorhandenen Gebäude geplant sei, besteht hinsichtlich \nder fußläufigen Erreichbarkeit der Grundstücke nicht. Die Festsetzung der \nöffentlichen Verkehrsfläche ist nicht mit dem späteren Ausbau der Straßenfahrbahn \ngleichzusetzen. Die Ausbauplanung sieht auf der westlichen Straßenseite die Anlage \neines Gehwegs vor. Die Bewohner der an das O. angrenzenden Häuser \nwerden daher auch in den Fällen nicht unmittelbar aus dem Hauseingang auf die \nFahrbahn treten müssen, in denen die Straßenfläche bis nahe an die Gebäude \nheranrücken soll.\n\n50\n\nDer Senat geht ferner - wie auch schon der 23. Senat (Urteil vom 15. Dezember \n1995 - 23 D 190/91.AK -) für den sich nördlich des B. anschließenden \nAbschnitt der R. straße - davon aus, dass die Antragsgegnerin einer \nVerbreiterung des O. zu Lasten der östlich gelegenen Straßenbahntrasse \nder K. Verkehrsbetriebe nicht den Vorrang vor einer Inanspruchnahme der \nGrundstücke der Antragsteller geben musste. Es kann im durchaus sachgerechten \nPlanungsermessen der Antragsgegnerin liegen, im Interesse des öffentlichen \nPersonennahverkehrs an der zweigleisigen Streckenführung festzuhalten, da diese \nder tatsächlichen Nutzungsintensität entspricht und es möglich macht, die Frequenz \nder dort fahrenden Straßenbahnzüge zu erhöhen. Welcher Spielraum für eine \nErhöhung der Taktfrequenz der Straßenbahn unter Berücksichtigung der \nLärmbelastung der Anwohner letztlich bleibt, wird von der Antragsgegnerin zu \ngegebener Zeit zu prüfen sein. Auch der Vorhalt der Antragsteller, die Gleistrasse \nkönne aufgeständert über den Rheinuferbereich verlagert werden, führt durchaus \nnicht zwingend zur Annahme, nur eine solche Lösung wäre abwägungsgerecht. \nUngeachtet der Frage, welche Kosten für eine solche Maßnahme entstehen würden, \nweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass mit einer derartigen \nBaumaßnahme das Bild der Rheinuferpromenade im Gegensatz zum geplanten \nEingriff unvergleichbar stärker beeinträchtigt würde. Schließlich kann es durchaus \nabwägungsgerecht sein, die mit Fuß- und Radweg ausgestattete \nRheinuferpromenade zwischen den Gleistrassen der Straßenbahn und dem Rhein \nnicht in Anspruch zu nehmen. Am Erhalt dieses von zahlreichen Bäumen gesäumten \nschmalen Streifens besteht ein durchaus beachtliches Interesse. Dass die \nUntertunnelung des fraglichen Bereichs zu einer Einengung des Querschnitts des \nRheins führen und daher ganz erhebliche Probleme im Hinblick auf die \nHochwassergefährdung mit sich bringen würde, bedurfte keiner weiteren \nAusführungen durch die Antragsgegnerin.\n\n51\n\nSpricht demnach vieles dafür, einen dem Verkehrsbedarf entsprechenden \nAusbau des O. zu Lasten von Teilflächen der westlich des O. \n angrenzenden Grundstücke zu verwirklichen, durfte die Antragsgegnerin die \nvon den Antragstellern ins Feld geführten Belange des Ortsbildes als geringer \ngewichtig einstufen. Wie die Augenscheinseinnahme gezeigt hat, deren Ergebnis der \nBerichterstatter dem Senat anhand der gefertigten Fotos vermittelt hat, wird das \nOrtsbild, von der Rheinseite aus betrachtet, im Wesentlichen durch die \nGebäudesubstanz geprägt, die durch die Straßenverbreiterung keinen \nnennenswerten Schaden nimmt. Einfriedungen und Vorgärten vermitteln hier mit \nwenigen Ausnahmen einen eher rudimentären oder gewöhnlichen Eindruck.\n\n52\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die maßgebenden Belange jedoch insoweit \nfehlgewichtet, als Verkehrsimmissionen in die Abwägung einzustellen waren. Durch \nden Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen dürfen grundsätzlich keine \nVerkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen \nzu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat sich bei der Abwägung unter dem \nGesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des \nBundesimmissionsschutzgesetzes auszurichten. Das gilt auch im Bereich der \nBauleitplanung, die die sonst wegerechtlich zulässige Planfeststellung oder \nPlangenehmigung ersetzen kann. Die Gemeinde muss sich insbesondere unter dem \nBlickwinkel des § 41 BImSchG vor Augen führen, welche Dimensionen der Konflikt \nhat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße plant. Hat die Planung zur Folge, dass \neine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt werden, für die \nkein physisch-realer Ausgleich vorgesehen ist, wobei der Gesetzgeber dem aktiven \nLärmschutz Vorrang gegeben hat, hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend \ngewichtige Verkehrsbelange eine solche Lösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so \nmuss sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven \nLärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt \nwerden.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 \n- 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2; Urteil vom 18. April \n1996 - 11 A 86.95 -, DVBl. 1996, 921 = NVwZ 1996, \n901.\n\n54\n\nDie Entscheidung, von aktivem Schallschutz abzusehen und auf passiven \nLärmschutz zu verweisen, hat sich an den Kriterien der Unvereinbarkeit mit dem \nVorhaben bzw. der Unverhältnismäßigkeit auszurichten.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1989 \n- 4 B 97.89 -, Buchholz 406.25, § 41 BImSchG \nNr. 5.\n\n56\n\nMaßgebend ist auch insoweit, mit welchem Gewicht die widerstreitenden \nBelange einander gegenüberstehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und \ninwieweit das Gewicht der privaten Belange der Anwohner durch Vorbelastungen \nvon dem zu ändernden Verkehrsweg gemindert ist, ob öffentliche Belange etwa des \nLandschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private Belange Dritter der \nAusschöpfung aller technischen Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes \nentgegenstehen, und mit welchen Mehrkosten der Schutz der Außenwohnbereiche \nim Verhältnis zu wirksamem passiven Schallschutz verbunden ist.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 \n- 11 A 25.95 -, DVBl 1997, 831 (836) m.w.N.\n\n58\n\nLetztlich wird die Ausgewogenheit einer Planung trotz Betroffenheit der Nachbarn \ndurch Lärm oberhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV dann nicht berührt, wenn bei \nder Planung eine Alternative nicht ernsthaft in Betracht kam und die genannte \nBetroffenheit der Nachbarn abwägungsfehlerfrei durch Anordnung von aktivem oder \npassivem Schallschutz ausgeglichen werden kann.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November \n1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG \nNr. 7; Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, \naaO.\n\n60\n\nDie Antragsgegnerin hat von der Festsetzung aktiven Schallschutzes \nabwägungsfehlerfrei abgesehen. Für wirksamen aktiven Lärmschutz steht dort \nwestlich des O. letztlich kein hinreichender Platz zur Verfügung. Die \nStraßenverbreiterung würde einen teilweise nur einige Meter breiten Streifen \nzwischen Gehweg und Gebäuden belassen. Die Häuser haben zum Rhein orientierte \nFenster. Darüber hinaus sind die Grundstücke westlich des O. vielfach \ndorthin erschlossen. Die Zu- und Abfahrten schließen - bei Erhaltung der \nvorhandenen Bausubstanz - eine durchgehende Lärmschutzwand, wie sie \nerforderlich wäre, um eine ins Gewicht fallende Lärmreduzierung zu bewirken, \naus.\n\n61\n\nDurfte die Antragsgegnerin demnach Maßnahmen passiven Schallschutzes \nerwägen, musste sie nicht notwendig mit dem Bebauungsplan selbst durch über die \nAusweisung von Lärmpegelbereichen hinausgehende konkrete Festsetzungen zum \npassiven Lärmschutz Vorsorge treffen. Ausreichend ist grundsätzlich, dass der \nbetroffene Eigentümer vom Straßenbaulastträger Ersatz von für \nSchallschutzmaßnahmen erbrachte notwendige Aufwendungen beanspruchen \nkann.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 \n- 4 NB 30.94 -, aaO.\n\n63\n\nJedoch musste die Antragsgegnerin sich Klarheit darüber verschaffen, ob mit \nMaßnahmen passiven Schallschutzes überhaupt sichergestellt werden kann, die \nAntragsteller vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu \nbewahren. Ob die hier erforderlichen Maßnahmen passiven Schallschutzes \nüberhaupt möglich sind, um zu den Bewohnern der Häuser entlang des O. \n zumutbaren Lärmpegeln zu kommen, hat die Antragsgegnerin nicht untersucht \nund in ihre Abwägung eingestellt.\n\n64\n\nDie Antragsgegnerin hat allerdings nicht verkannt, dass sie grundsätzlich von \neiner Berechnung und Bewertung der Lärmimmissionen nach Maßgabe der \n16. BImSchV auszugehen hatte. Das O. soll um jedenfalls einen \ndurchgehenden Fahrstreifen erweitert werden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 16. BImSchV). \nDer Beurteilungspegel liegt im Bereich der der Straße zugewandten Grundstücke \nüber 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts und wird nach den Angaben der \nAntragsgegnerin um etwa 1 dB(A) erhöht. Eine solche Erhöhung ist - anders als dies \nder Rat angenommen hat (vgl. Bebauungsplanbegründung Seite 9) - nicht etwa \ndeshalb zu vernachlässigen, weil eine Pegelerhöhung um 1 dB(A) an der Grenze zur \nWahrnehmbarkeitsschwelle liege. § 1 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV bestimmt jede \nErhöhung des Beurteilungspegels als erheblich, wenn die dort genannte \nLärmbelastung gesteigert wird. Dem hat der Rat im Ergebnis letztlich allerdings auch \nRechnung getragen, denn er hat durch Ausweisung entsprechender \nLärmpegelbereiche und Festsetzung passiven Lärmschutzes \"die Anforderungen an \ngesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse \" sicherstellen wollen \n(Bebauungsplanbegründung Seite 5). Ob dies aber im Bereich der bestehenden \nBausubstanz überhaupt möglich ist, hat er nicht untersucht. Hierzu bestand \nVeranlassung. Die vom Rat eingeholten bzw. erarbeiteten Schallgutachten haben \nergeben, dass die an das O. angrenzenden Gebäudeseiten dem \nLärmpegelbereich VII gemäß DIN 4109 zugewandt sind. Die DIN 4109 - Schallschutz \nim Hochbau -, MBl NRW 1990, 1349, gibt für Aufenthaltsräume in Wohnungen für \nden Lärmpegelbereich VII keine von Außenbauteilen einzuhaltenden Dämmwerte \nvor, sondern verlangt, die jeweiligen Anforderungen auf Grund der örtlichen \nGegebenheiten festzulegen (vgl. Tabelle 8). Hierauf haben auch die von der \nAntragsgegnerin der Bebauungsplanung zu Grunde gelegten schalltechnischen \nUntersuchungen bereits hingewiesen. Es ist auch keineswegs selbstverständlich, \ndass ausreichende Maßnahmen passiven Schallschutzes im jeweiligen Einzelfall \nmöglich sind. Dies behauptet auch die A. c. in dem von der Antragsgegnerin \nüberreichten Schreiben vom 22. Februar 2002 nicht. Vielmehr ergibt sich die \nNotwendigkeit tatsächlicher Überprüfung bereits aus der DIN 4109, die für den \nLärmpegelbereich VII eine objektbezogene Prüfung fordert. Aber auch in rechtlicher \nHinsicht ist die Möglichkeit, ausreichenden Schallschutz durch bautechnische \nMaßnahmen zu bewirken, für die Häuser entlang des O. nicht \nselbstverständlich, die unter Denkmalschutz stehen. Die Veränderung von \nBaudenkmälern ist erlaubnispflichtig (vgl. § 9 Abs. 1 a DSchG NRW). Gründe des \nDenkmalschutzes können einer Erlaubnis entgegenstehen (vgl. § 9 Abs. 2 a DSchG \nNRW).\n\n65\n\nDie Prüfung, ob passiver Lärmschutz überhaupt im erforderlichen Ausmaß \nmöglich ist, war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der maßgebende Bereich des \nO. tatsächlich und planerisch vorbelastet ist. Führt eine tatsächliche \nVorbelastung der Umgebung dazu, dass von dem Vorhaben selbst keine \nzusätzlichen nachteiligen Auswirkungen ausgehen, dann besteht mangels \nSchutzwürdigkeit des Interesses am Unterbleiben des Vorhabens grundsätzlich kein \nAnlass, Schutzvorkehrungen zu treffen oder einen Ausgleich in Geld zu gewähren. \nAnders ist es jedoch dann, wenn eine tatsächliche (Vor-) Belastung in demselben \nAusmaß nicht besteht, wie sie auf Grundlage der Bebauungsplanung zu erwarten ist. \nIn diesem Fall kann dem zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörenden \nInteresse von Anwohnern an der Vermeidung einer tatsächlichen Zunahme der \nUmgebungsbelastung - hier: einer Zunahme der Lärmimmissionen des Verkehrs - die \nSchutzwürdigkeit nicht stets schon allein deshalb abgesprochen werden, weil sich \ndiese Zunahme im Rahmen der bereits bestehenden planungsrechtlichen Situation \nhält. Vielmehr ergibt sich die Grenze der Berücksichtigung der bisherigen \nplanungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung jedenfalls dort, wo \ndie zu erwartenden Einwirkungen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen \ndarstellen. Aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der davon betroffenen Grundrechte \n(vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG) folgt nämlich die Pflicht der staatlichen \nOrgane, sich schützend und fördernd vor die entsprechenden Rechtsgüter zu stellen \nund sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. \nDiese Pflicht würde verletzt, wenn durch die Bebauungsplanung an der Herstellung \noder Fortsetzung solcher rechtswidrigen Eingriffe mitgewirkt würde.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 = NVwZ 1999, \n539.\n\n67\n\nOhne zureichende Maßnahmen passiven Schallschutzes sind durch den \nVerkehrslärm zu befürchtende Gesundheitsbeeinträchtigungen der Anwohner des \nO. je nach Lage der betroffenen Wohnungen nicht von vornherein \nausgeschlossen. Auch kann die Grenze einer entschädigungslos zulässigen \nEigentumsbindung überschritten sein. Allerdings gibt es keine enteignungsrechtliche \nZumutbarkeitsschwelle, die schematisch daran anknüpfen würde, dass bestimmte \nImmissionsgrenzwerte überschritten sind. Vielmehr lässt sich die Grenze nur auf \nGrund wertender Betrachtung des Einzelfalls ziehen. Dabei können auch Gebietsart \nund Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen. Ungeachtet der Frage, ob in \ndie danach erforderliche Bewertung das im Vorläuferplan festgesetzte allgemeine \nWohngebiet oder die nunmehr festgesetzten Mischgebiete einzustellen sind, sind \nhier jedoch entlang des O. Lärmwerte derartiger Größenordnung erreicht, dass \nden tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen des Lärms besondere Bedeutung \nzukommt. Immerhin nähert sich ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts in einem \nWohngebiet bzw. 62 dB(A) nachts in einem Mischgebiet der enteignungsrechtlichen \nZumutbarkeitsschwelle.\n\n68\n\nVgl. BGH, Urteil vom 17. April 1986, III ZR \n202/84 -, BGHZ 97, 361 (366); Urteil vom 25. März \n1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ, 122, 76 (81 f); Urteil \nvom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 -, \nBauR 1988, 204; BVerwG, Urteil vom 17.11.1999 \n- 11 A 4/98 -, BVerwGE 110, 180 = NVwZ 2000, 567; \nUrteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, \nBVerwGE 111, 108 = NVwZ 2001, 82.\n\n69\n\nDiesen Anforderungen hat der Rat insoweit entsprochen, als er auf passiven \nLärmschutz dort verweisen konnte, wo er tatsächlich und rechtlich möglich ist. Für \ndie vorhandene Bausubstanz ist die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit jedoch - \nwie ausgeführt - jedenfalls in den an den Lärmpegelbereich VII angrenzenden \nGebäuden nicht augenscheinlich und hätte näherer Prüfung bedurft.\n\n70\n\nDer Bebauungsplan leidet an einem weiteren Abwägungsmangel. Ob die \nAnnahme des Rats, die Mischgebietsfestsetzungen trage den tatsächlichen \nVerhältnissen Rechnung, den Gegebenheiten im maßgebenden Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses entsprochen hat, ist fraglich, bedarf jedoch keiner \nabschließenden Entscheidung. Eine - hier einmal zugunsten der Antragsgegnerin \nunterstellt - eingetretene, zum Vorläuferplan in Widerspruch stehende Veränderung \nder Gebietsstruktur würde den der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im \nVorläuferplan entsprechenden Immissionsschutzanspruch der Anwohner allein noch \nnicht entfallen lassen. Der Rat der Antragsgegnerin hätte sich daher abwägend zur \nFrage verhalten müssen, ob die Mischgebietsfestsetzung von gewichtigeren \nBelangen getragen ist als das Interesse der Bewohner, nach dem Schutzmaßstab \neines allgemeinen Wohngebiets vor Verkehrslärm geschützt zu werden. Nur \nangemerkt sei, dass auch die einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet noch \nzumutbare Lärmbelastung ohne wirksame Maßnahmen passiven Lärmschutzes nicht \ngewährleistet ist. \n\n71\n\nNach alledem bedarf es keiner weiteren Ausführungen, ob der Rat der Frage \nhinreichende Beachtung gewidmet hat, ob die Verbreiterung des O. in einer \nbautechnischen Weise möglich ist, die irreparable Schäden durch dem \nStraßenverkehr zuzuordnende Schwingungen namentlich an den \ndenkmalgeschützten Häusern ausschließt. \n\n72\n\nDie Abwägungsmängel sind erheblich. \n\n73\n\nGemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur \nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände \npositiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein \nMangel auf das Abwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die \nMöglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend \nist hingegen, dass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) \nanders ausgefallen wäre. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995\n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.\n\n75\n\nDie Abwägungsmängel waren offensichtlich. Namentlich die Antragsteller haben mit \nihren Anregungen auf die hohe Verkehrslärmbelastung hingewiesen. Die vom Rat in \nAuftrag gegebenen bzw. erarbeiteten schalltechnischen Berechnungen legten die \nProblematik von Maßnahmen passiven Lärmschutzes zum Lärmpegelbereich VII \noffen. \n\n76\n\nDie Abwägungsmängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen. Der Senat hat erwogen, ob die Annahme, die Antragsgegnerin hätte zu \neiner anderen Bebauungsplanung kommen können, nicht nur theoretischer Natur ist. \nIn der Tat spricht einiges dafür, dass eine realistische Alternative zur Verbreiterung \ndes O. in westlicher Richtung nicht besteht. Die R. straße ist für das \nVerkehrskonzept der Antragsgegnerin von zentraler Bedeutung. Sie ist in \nwesentlichen Teilstücken bereits fertig gestellt. Sie bis an ihre Kapazitätsgrenzen \nbelastet. Für eine alternativlose Straßenführung spricht auch, dass die Vertreter der \nAntragsgegnerin im Ortstermin des Berichterstatters eine Erklärung erwogen haben, \ndie Antragsgegnerin hätte an der Planung auch dann festgehalten, wenn wegen \nenteignungsgleicher Wirkung des Verkehrslärms für einzelne Grundstücke eine \nEnteignungsentschädigung zu zahlen sein sollte. Mit diesen Erwägungen ist die \nFrage jedoch nicht erschöpft, ob ein anderes Planergebnis bei sachgerechter \nPlanung in Betracht zu ziehen wäre. Denn nicht nur die Straßenplanung steht in \nFrage, sondern die Planung für die bisherigen allgemeinen Wohngebiete entlang des \nO. und des B. . Gerade dort kommt eine Vielzahl von \nPlanungsalternativen bis hin zur Überplanung der Grundstücke für andere als die \nfestgesetzten Zwecke konkret in Betracht.\n\n77\n\nDer vorstehend beschriebene Mangel des Bebauungsplans kann nicht in einem \nergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden. Der Mangel \nwiegt so schwer, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. Er wirft \nkonzeptionelle Fragen auf, wie im stark lärmbelasteten Bereich westlich des O. \n eine städtebaulich gerechtfertigte Entwicklung sichergestellt werden \nkann.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Sätze 1 und \n2 VwGO, § 100 ZPO.\n\n79\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n80\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n81\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n82\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n83\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n84\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n85\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-04/7a-d-92-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-04/7a-d-92-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298927","retrieved":"2026-07-09 03:22:57.030402+00:00"}}