{"status":"available","doknr":"OLD298925","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.7A.D82.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-04","aktenzeichen":"7A D 82/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 76497/02 - \"KVB-Endhaltestelle \nU. in L. -E. \" - der Stadt L. ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer jeweils eines der mit Wohnhäusern bebauten \nGrundstücke Im F. 25, 26, 27 und 35 in L. . Sie wenden sich im vorliegenden \nNormenkontrollverfahren gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nNr. 76497/02 - \"KVB-Endhaltestelle U. in L. -E. \" - der \nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan erfasst im Wesentlichen die Parzelle \nGemarkung U. -T. , Flur 67, Flurstück 2223. Auf ihr ist eine größere Halle \nvorhanden, die bis etwa 1995 einem Betriebshof der von der Beigeladenen \nbetriebenen Straßenbahn diente. Die in den Betriebshof hineinführenden \nGleisanlagen kommen von Westen an den Hallenkomplex heran, vor dem sie sich \nvielfach verzweigen. Der Hallenkomplex ist ferner von einem umlaufenden Gleis der \nStraßenbahn umgeben. Im südlichen Drittel des Hallenkomplexes ist die \nEndhaltestelle U. eingerichtet. Im nördlichen größeren Teil des unter \nDenkmalschutz stehenden Gebäudes ist, nachdem der Betriebshof verlagert worden \nist, ein Straßenbahnmuseum eingerichtet worden. Ferner ist die Halle in ihrem \nInneren so umgebaut worden, dass sie als Veranstaltungshalle dienen kann. Ein \nGastronomiebetrieb ist ebenfalls vorhanden, der zudem vor dem südöstlichen \nEckbereich der Halle eine Außengastronomie führt. Zum Hallenkomplex gehören im \nbaulich untergeordneten Umfang Wohnnutzung und ein Schulungszentrum. Die \nEndhaltestelle der Straßenbahn ist über Fuß- und Radwege sowohl an die südlich \ndes Plangebiets gelegene H. straße als auch an die östlich des Plangebiets \ngelegene U. Allee angebunden. Eine Parkpalette, die von der U. \nAllee und der H. straße angefahren werden kann, grenzt im äußersten Südosten \nan das Plangebiet. Im Bereich der U. Allee sind im öffentlichen Straßenraum \nPark- and-ride-Plätze vorhanden. Südlich der U. Allee schließt ein Wald an, \ndem eine Gaststätte zur U. Allee vorgelagert ist. Nördlich der U. \nAllee liegt ein Wohngebiet, das östlich des Bebauungsplangebiets durch die von \nNorden nach Süden führende Straße Im F. erschlossen wird. Die H. straße \nerschließt ebenfalls ein Wohngebiet. Sie verläuft in ihrem Abschnitt zwischen \nParkpalette im Osten und P. -L. -Straße im Westen etwa parallel zum \nBebauungsplangebiet und den Straßenbahngleisen von Westen nach Osten. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet \"Straßenbahnendhaltestelle der KVB, \nStraßenbahnmuseum, Gastronomie und Veranstaltungen\" fest. Die vorhandenen \nbaulichen Anlagen, zu denen außer der erwähnten Halle noch ein Kiosk und zwei \nTrafohäuschen gehören, sind durch eine den Baubestand aufgreifende Baugrenze \nals den vorbeschriebenen Zwecken dienende überbaubare Flächen festgesetzt. Das \nNutzungsmaß ist ebenfalls entsprechend dem Bestand mit 1, 2 oder 3 \nVollgeschossen vorgegeben. Eine Grundflächenzahl setzt der Bebauungsplan nicht \nfest. Dem Bereich der \"Außengastronomie\" ist in östlicher Richtung die Festsetzung \neiner halbkreisförmigen Fläche zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen \nvorgelagert, auf der ein Straßenbahnzug abgestellt ist. Entlang des zwischen \nBebauungsplangebiet und der Straße Im F. fließenden L. bach sowie zum \nnördlich anschließenden Landschaftsschutzgebiet setzt der Bebauungsplan eine \nprivate Grünfläche fest, die zugleich als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und \nSträuchern sowie mit Bindungen für Bepflanzungen dient. Außerhalb des \nBebauungsplangebiets sind etwa mittig vor der Ostseite des Hallenkomplexes ein \n\"Standort für Überwachungsmikrophon\", etwas weiter nordöstlich vor der westlichen \nGebäudeaußenwand des Hauses Im F. 33 der Immissionsort \"IP 1\", südlich \ndes Hallenkomplexes (in Richtung H. straße ) nahe des Bebauungsplans der \nImmissionsart \"IP 2\" gekennzeichnet. Durch textliche Festsetzungen ist für die \nImmissionsorte bestimmt: \n\n5\n\n\"Nr. 1.3.1: Durch die Veranstaltungsnutzung in der Halle sowie \ndurch den Gastronomiebetrieb dürfen am Wohngebäude, Im F. \nNr. 33 (IP 1) sowie H. straße , Parzelle 2231 (IP 2) bis 22.00 Uhr \n55 dB(A) sowie nach 22.00 Uhr 40 dB(A) nicht überschritten werden \n(i.S. der TA-Lärm). \n\n6\n\nFür maximal 10 Veranstaltungen des örtlichen Brauchtums pro Jahr \ngilt, dass nach 22.00 Uhr 55 dB(A) am Wohngebäude Im F. \nNr. 33 (IP 1) sowie H. straße , Parzelle 2231 (IP 2) nicht \nüberschritten werden dürfen (i.S. der TA-Lärm). Die Veranstaltungen \ndürfen nicht an mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden \nstattfinden. Dies gilt nicht für die Karnevalszeit.\"\n\n7\n\nUm die Vorgaben der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 zu sichern, ist weiter \nFolgendes bestimmt:\n\n8\n\n\"Nr. 1.3.2: Die Einhaltung der Festsetzung Nr. 1.3.1 ist durch den \nEinsatz von akustischen Begrenzern für die Lautsprecheranlagen in der \nVeranstaltungshalle sowie für elektroakustische Anlagen bei \nMusikveranstaltungen zu gewährleisten. Die Nutzung von \nelektroakustischen Anlagen, die nicht für die Räumlichkeiten ausgelegt \nund mit Begrenzer ausgerüstet sind, ist nicht zulässig. \n\n9\n\nNr. 1.3.3: Die Begrenzer der Lautsprecheranlage sind über ein \nAußenmikrophon am im Plan eingetragenen Messpunkt (MP) zu \nüberwachen und zu steuern.\"\n\n10\n\nDem Immissonsschutz dienen ferner die textlichen Festsetzungen Nr. 4:\n\n11\n\n\"Nr. 4.1: Innerhalb der im Plan entsprechend gekennzeichneten \nFläche ist durch den abgestellten Straßenbahnzug sowie eine \ngeeignete Schließung zwischen dem Straßenbahnzug und der Halle \neine räumliche und akustische Abschirmung des Bereichs der \nAußengastronomie Richtung Norden und Osten zu gewährleisten.\n\n12\n\nNr. 4.2: Entlang der im Plan gekennzeichneten Linie ist ein \ngeschlossener Holzzaun, H = 2,0 m zur optischen Abschirmung der \nMuseumshalle zu errichten.\n\n13\n\nNr. 4.3: Die Fenster entlang der mit ///// gekennzeichneten \nBaugrenze sind mit einer Doppelverglasung, R w res min. 32 dB \nauszurüsten.\"\n\n14\n\nDie in Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen angesprochene Baugrenze verläuft \nentlang eines Teils der Ostseite des Straßenbahnmuseums.\n\n15\n\nDer Bebauungsplan begrenzt durch weitere textliche Festsetzungen die \nÖffnungszeiten des Museums auf die Zeiten von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, die Zahl der \nGastplätze in geschlossenen Räumen der Gastronomie auf 120, in der \nAußengastronomie auf 240 sowie die Zahl der Teilnehmer von Veranstaltungen in \nder Museumshalle auf 600. Weiter sind Einzelheiten zur im Bebauungsplanbereich \nausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung, zur Zulässigkeit weiterer baulicher \nAnlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, zur Zulässigkeit von \nStellplätzen und Garagen sowie zur Bepflanzung geregelt.\n\n16\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Unter \ndem 27. Oktober 1998 beantragte die Beigeladene, das Verfahren zur Aufstellung \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Nach Durchführung einer \nvorgezogenen Bürgerbeteiligung, auf die auch die Antragsteller namentlich mit \nSchriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 1999 Anregungen \nvorbrachten, sowie unter Berücksichtigung von Schallgutachten der e. vom \n22. März 1996 und 3. August 1998 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15. April \n1999 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin am 29. April \n1999 die Erarbeitung eines Bebauungsplanentwurfs. Am 15. Juni 1999 beschloss er \nsodann die öffentliche Auslegung des zwischenzeitlich erarbeiteten Planentwurfs. \nNach öffentlicher Bekanntmachung am 28. Juni 1999 wurde der Planentwurf in der \nZeit vom 6. Juli 1999 bis 5. August 1999 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher \nBelange wurden angehört. Bürger erhoben Anregungen, so auch die Antragsteller \nnamentlich mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. August 1999. Am \n12./18. November 1999 schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen den \nDurchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Am 16. Dezember \n1999 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Bebauungsplanverfahren \neingebrachten Anregungen und beschloss den Bebauungsplan, dem eine \nBegründung beigefügt ist, sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am \n10. Januar 2000 öffentlich bekannt gemacht.\n\n17\n\nDie Antragsteller haben am 16. August 2001 den Normenkontrollantrag gestellt \nund zur Begründung vorgetragen: Die textliche Festsetzung Nr. 1.3.1 des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans lege Immissionsschutzrichtwerte für ein \nallgemeines Wohngebiet nach TA-Lärm fest, während vom Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 - \nV B 2 - 8827.5 - (V Nr. 4/97) - Messung, Beurteilung oder Verminderung von \nGeräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, MBl NRW 1997, 1352 (FreizeitlärmRL) \nund den dort für reine Wohngebiete bestimmten Immissionsschutzrichtwerten hätte \nausgegangen werden müssen. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 \nbestimmten Ausnahmen für seltene Ereignisse während der Karnevalszeit fehle eine \nRechtsgrundlage. Was mit einer \"geeigneten Schließung\" im Sinne der textlichen \nFestsetzung Nr. 4.1 gemeint sei, sei unklar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan \nsei abwägungsfehlerhaft. Der umliegenden Wohnbebauung hätte nicht der (Lärm-\n)Immissionsschutzanspruch nur eines allgemeinen, sondern der eines reinen \nWohngebiets zuerkannt werden müssen. Der Charakter des Wohngebiets (süd-\n)östlich des festgesetzten Sondergebiets entspreche einem reinen Wohngebiet. \nBallettschule und Arztpraxis seien dort (ausnahmsweise) zulässig. Die \nWaldgaststätte stelle eine gebietsfremde Nutzung dar. Südlich setze der noch nicht \naufgehobene Bebauungsplan Nr. 76490/03 ein reines Wohngebiet fest. Ein \nförmliches Aufhebungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Eine Gemengelage \nbestehe nicht. Der Betriebshof sei 1994 aufgegeben worden. An seine Stelle sei das \nbaurechtlich genehmigte (nicht öffentliche) Straßenbahnmuseum nebst Gaststätte \ngetreten. Von der im Verfahren vorgelegten Baugenehmigung sei der \nWerkstattbetrieb nicht umfasst. Die Geräuschimmissionen der Straßenbahn würden \nkeine Zwischenwertbildung fordern. Die Lärmimmissionen hätten nicht nach TA-Lärm \ngemessen und bewertet werden dürfen, denn es gehe nicht um anlagenbezogenen \nLärm, sondern um das Verhalten von Personen. Heranzuziehen sei vielmehr die \nFreizeitlärmRL, die ein höheres Schutzniveau vermittele. Insbesondere sei für Ton- \nund Informationshaltigkeit des Lärms ein Zuschlag von 6 dB (A) in die Berechnung \ndes Beurteilungspegels einzustellen. Selbst die Einhaltung der Immissionsrichtwerte \nder TA-Lärm könne mit den von der Antragsgegnerin festgesetzten Maßnahmen \nnicht sichergestellt werden. Beispielsweise könne der vorgesehene Pegelbegrenzer \nnur solche Geräusche steuern, die über die Musikanlage verstärkt würden. Wie eine \nMessung anlässlich einer Karnevalssitzung vom 8. auf den 9. Februar 2002 bestätigt \nhabe, funktioniere das Immissionsschutzkonzept in der Praxis nicht. Auf so genannte \nseltene Ereignisse, die es rechtfertigen würden, die Immissionsschutzrichtwerte zu \nüberschreiten, könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Selbst für \nKarnevalsveranstaltungen lasse die TA-Lärm nicht an mehr als an jeweils zwei \naufeinander folgenden Wochenenden Immissionsrichtwertüberschreitungen zu. \nDessen ungeachtet, habe sich die Antragsgegnerin zwar auf die gesellschaftliche \nAkzeptanz von Karnevalsveranstaltungen bezogen, lasse jedoch in unbestimmter \nWeise während der Karnevalszeit alle Veranstaltungen zu. Unzureichend sei \nschließlich das Verhalten der die Veranstaltungshalle verlassenden Besucher \ngewürdigt worden. \n\n18\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n19\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nNr. 76497/02 - \"KVB-Endhaltestelle U. in \nL. -E. \" der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n22\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nSie erwidert: Den Antragstellern der Grundstücke an der Straße Im F. \nstehe kein Gebietserhaltungsanspruch zu, da die Grundstücke nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplans lägen. Der die Grundstücke an der \nH. straße erfassende Bebauungsplan Nr. 76490/03 sei nichtig, wie der Rat der \nAntragsgegnerin in seiner Sitzung vom 9. Februar 1989 klargestellt habe. Die das \nSondergebiet umgebende Bebauung entspreche nicht einem reinen, sondern einem \nallgemeinen Wohngebiet. Die vorhandene Waldgaststätte (U. Allee 46) und \ndie Musical- und Ballettschule (U. Allee 31) seien in einem reinen \nWohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die dem Straßenbahnhof \nzuzurechnende Park- and-ride-Anlage diene als öffentlich zugängliche \nParkeinrichtung in erster Linie Berufspendlern und nicht einem Stellplatzbedarf des \numgebenden Wohngebiets. Nach Verlagerung ihres, der Beigeladenen, \nBetriebshofs, sei ein Teil des Betriebsbahnhofs entsprechend der bestandskräftigen \nBaugenehmigung vom 24. Juli 1996 weiterhin als Werkstatt für die Reparatur und \nAufarbeitung der im Straßenbahnmuseum ausgestellten Straßenbahnen genutzt \nworden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stehe der Wohnnutzung allenfalls \nein den Immissionsrichtwerten von 55 dB (A) tags/40 dB (A) nachts entsprechender \nSchutzanspruch zu. Im Verfahren - 2 L 1752/89 VG L. -, - 7 B 133/90 OVG NRW -, \nsei die Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung der Vorbelastung gar mit 60 dB \n(A) tags/55 dB (A) nachts angenommen worden. Die Lärmbelastung sei auf \nGrundlage der TA-Lärm und nicht nach Maßgabe der FreizeitlärmRL zu bewerten. \nDas Lärmaufkommen einer Außengastronomie sei mit den in Nr. 1 FreizeitlärmRL \naufgeführten Freizeitanlagen nicht vergleichbar, denn sie hebe eher auf \nunterschiedliche Geräuscherscheinungen in Folge von Freizeitaktivitäten ab und \nnicht auf ein über längere Zeiträume eher gleichförmiges Geräuschaufkommen. Auch \nkönnten die Lärmimmissionen der beiden Teilbereiche des einen Gaststättenbetriebs \n(Innen- und Außengastronomie) nicht sinnhaft voneinander abgegrenzt werden, so \ndass es bei der Bewertung nach der TA-Lärm, die auf die Innengastronomie ohnehin \nunstrittig anwendbar sei, verbleiben müsse. Aber auch eine Bewertung nach \nMaßgabe der FreizeitlärmRL hätte zu keinen den Antragstellern günstigeren \nErkenntnissen geführt. Der von der Veranstaltungshalle ausgehende Lärm dürfe \nebenfalls nach der TA-Lärm beurteilt werden. Die Halle habe den Charakter eines \ngroßräumig angelegten Gaststättenbetriebs. Das Immissionsschutzkonzept des \nBebauungsplans sei geeignet, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für die \nbenachbarte Wohnnutzung zu gewährleisten. Zu Musikveranstaltungen ohne \nVerstärkereinsatz komme es erfahrungsgemäß nicht. Der Pegelbegrenzer für \nLautsprecher- und elektroakustische Anlagen stelle die vorgegebenen Richtwerte \ndaher sicher. Die Lärmimmissionen der Zuschauer würden die der \nBeschallungsanlage nicht übersteigen. Die Vorgaben der TA-Lärm zu zulässigen \nLärmimmissionen bei seltenen Ereignissen dürften nach Maßgabe der sozialen \nAdäquanz und der allgemeinen Akzeptanz modifiziert werden. Eine Abweichung sei \nfür Karnevalsveranstaltungen im Rheinland gerechtfertigt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über die \nAufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n27\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt.\n\n28\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen \nBebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, \ndurch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein \noder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu \nstellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller genügt seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des \nBebauungsplans in einem eigenen Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt \nauch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, \ndass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" \nwird. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n30\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine Rechtsverletzung in \nhinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie haben substantiiert vorgetragen, dass \nder Plan an verschiedenen Abwägungsmängeln leidet, wobei sich diese Mängel \nauch auf die Abwägung gerade ihrer privaten Belange beziehen sollen. Die \nAbwägungsrelevanz der angeführten Belange namentlich in \nimmissionsschutzrechtlicher Hinsicht liegt auf der Hand. \n\n31\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n32\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder \nVerfahrensfehlern. Verfahrens- oder Formfehler, die ohne Rüge beachtlich sind, \nliegen nicht vor. Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans sind ausweislich \nder dem Senat vorliegenden Akten auch nicht gerügt worden.\n\n33\n\nDie Antragsgegnerin dürfte auch befugt gewesen sein, das Betriebsgelände der \nBeigeladenen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu überplanen. \nGrundsätzlich bedürfen zwar nicht nur die Errichtung von Betriebsanlagen für \nStraßenbahnen, sondern auch deren nicht unwesentliche Änderung gemäß § 28 \nAbs. 1, Abs. 2 PBefG der Planfeststellung oder der Plangenehmigung. Einen (nach \n§ 28 Nr. 3 PBefG grundsätzlich möglichen) planfeststellungsersetzenden \nBebauungsplan hat die Antragsgegnerin nicht beschlossen. Der \nFachplanungsvorbehalt greift jedoch - vorbehaltlich einer etwa entgegenstehenden \n(faktischen) Widmung - dann nicht, wenn durch Bebauungsplan nur solche \nFestsetzungen getroffen werden, die der Zweckbestimmung des überplanten \nBereichs für Zwe-cke der Beigeladenen nicht zuwiderlaufen, weil inhaltlich kein \nKonflikt mit dem Straßenbahnbetrieb ausgelöst wird.\n\n34\n\nVgl. zur Eisenbahnplanung: BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3; \nBeschluss vom 27. April 1998 - 4 B 33.98 -, BRS 60 \nNr. 155.\n\n35\n\nHier bestätigt der vorhabenbezogene Bebauungsplan den Straßenbahnbetrieb in \nseinen konkreten Dimensionen, indem die auf den Straßenbahnbetrieb bezogenen \nNutzungen als solche festgesetzt werden (\"Trafo\", \"Haltestelle\") bzw. der Verlauf der \nGleisanlagen nachrichtlich ohne eigene Regelung durch den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan wiedergegeben wird. Auch soll die mögliche (bauliche) Nutzung des \nüberplanten Geländes für straßenbahnbezogene Zwecke durch den Bebauungsplan \nnicht beschränkt werden, wie Nr. 2 der textlichen Festsetzungen verdeutlicht. Danach \nsind bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, \nwenn sie für den Straßenbahnbetrieb erforderlich sind.\n\n36\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nerforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist ebenfalls gegeben.\n\n37\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde \nsich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \nStädtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Nicht erforderlich im Sinne des §1 Abs. 3 BauGB sind nur solche \nBauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBaugesetzbuchs nicht bestimmt sind. \n\n38\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich bereits \nunmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Die Antragsgegnerin beabsichtigt \nmit der Bebauungsplanung eine sinnvolle Nutzung des unter Denkmalschutz \ngestellten Hallenkomplexes des früheren Betriebshofs der Beigeladenen in L. -\nU. zu ermöglichen und den Hallenkomplex auf diese Weise unter \nhinreichender Beachtung der schützenswerten Belange der Nachbarschaft zu \nsichern.\n\n39\n\nNicht von vornherein offenkundig ist, ob alle textlichen Festsetzungen des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans hinreichend bestimmt sind. Auslegungsbedarf \nbesteht namentlich hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 zur Frage, \nwelche \"Veranstaltungen\" in der Karnevalszeit als so genannte seltene Ereignisse \nzulässig sein sollen und hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 zur Frage, \nwelche lärmtechnische Wirkung der \"akustischen Abschirmung\" zukommen soll. Auf \nnähere Einzelheiten kommt es nicht an, da der Bebauungsplan an weiteren Mängeln \nleidet. \n\n40\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden \nAbwägungsmängeln, §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 BauGB.\n\n41\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet.\n\n42\n\nEs ist unter diesen Voraussetzungen allerdings nicht abwägungsfehlerhaft, wenn \ndie Antragsgegnerin der Bebauung südlich des Bebauungsplangebiets (in Richtung \nH. straße ) bzw. östlich des Bebauungsplangebiets (in Richtung Straße Im \nF. ) den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets zugeordnet hat. Die \nAntragsgegnerin durfte auch im Hinblick auf den hier einmal zugunsten der \nAntragsteller unterstellten Charakter der dortigen Wohngebiete als reines \nWohngebiet durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Nutzung zulassen, \ndie in den dortigen Wohnbereichen zur Überschreitung der etwa in der in der \nFreitzeitlärmRL oder in der TA-Lärm für reine Wohngebiete vorgesehenen \nLärmrichtwerte führen wird. \n\n43\n\nEine Planung, die für einzelne Betroffene nachteilige Folgen mit sich bringt, muss \nnicht allein deshalb unterbleiben, weil durch die Situationsveränderung \nInteressenkonflikte entstehen. Die rechtliche Verpflichtung, die § 1 Abs. 6 BauGB \nbegründet, erschöpft sich darin, die Belange, die sich für und gegen das \nPlanvorhaben ins Feld führen lassen, in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Es \nbleibt der Gemeinde unbenommen, ein legitimes Planungsziel auch um den Preis der \nZurücksetzung kollidierender Belange zu verwirklichen. Das im Abwägungsgebot \nenthaltene Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn dem \nBetroffenen dadurch, dass ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu \nseinen Lasten ungelöst bleibt, ein nach Lage der Dinge unzumutbares Opfer \nabverlangt wird. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Aufstellung \neines Bebauungsplans den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird. Welcher Mittel sie sich bedient, um dies \nzu gewährleisten, bleibt ihr überlassen. Anders als im Bereich der \nVerkehrswegeplanung legt der Gesetzgeber sie nicht auf eine bestimmte technische \nNorm fest. Ob das Regelwerk, dessen sie sich bedient, zur Erreichung des mit ihm \nverfolgten Ziels geeignet ist, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1999\n- 4 BN 25.99 -, BRS 62 Nr. 3.\n\n45\n\nWelche Lärmbelastung unter Berücksichtigung der von der Gemeinde zur Bewertung \nzumutbarer Lärmauswirkung herangezogenen technischen Regelwerke der \nWohnbevölkerung zugemutet werden kann, ist darüber hinaus im Einzelfall \nabwägend zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung - nicht nur der \nselbstverständlich beachtlichen Interessen der Anwohner an der Beibehaltung ihrer \nWohnsituation, sondern - beispielsweise auch der Belange der Wirtschaft sowie des \nGrundsatzes, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.\n\n47\n\nEs ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin \nfür die Anwohner der H. straße und der Straße Im F. solche \nLärmbelastungen als zumutbar angesehen hat, die in einem allgemeinen \nWohngebiet nach einer Bewertung auf Grundlage der TA-Lärm zumutbar sind. Der \nRat der Antragsgegnerin hat sich (wie insbesondere aus Nr. 3.3 der \nBebauungsplanbegründung hervorgeht) im Detail mit der vorgefundenen \nNutzungsstruktur und den Anwohnerinteressen sowie den Interessen der \nBeigeladenen und auch öffentlichen Interessen befasst. Er hat nicht verkannt, dass \ndie Bereiche östlich und südlich des Sondergebiets \"weitgehend vom Wohnen \ngeprägt\" sind. Er ist bei seiner Abwägung auch nicht davon ausgegangen, dem \nWohnen komme schon bislang (nur) der Schutzanspruch eines allgemeinen \nWohngebiets zu. Ohne sich festzulegen, hat er vielmehr ausgeführt, \"einige \nGrundstücke in der weiteren Umgebung sind im Rahmen von Bauanträgen einem \nreinen Wohngebiet entsprechend eingestuft worden.\" Dennoch hat er sich unter \nBewertung der Nutzungen, zu deren Umfeld das Wohnen im Bereich der \nH. straße und der Straße Im F. gehört, entschieden, der Wohnbevölkerung \n(nur) den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zuzuerkennen. Er hat die \nWohnnutzung im Hinblick auf den zwischenzeitlich umgenutzten Betriebshof der \nBeigeladenen, in dem eine gewerbliche Nutzung ausgeübt wurde, im Hinblick auf die \ngesamtstädtische Funktion der Endhaltestelle der Straßenbahn (einschließlich Park- \nand-ride-Plätzen sowie Parkpalette) und im Hinblick auf das Interesse an einer \nangemessenen Nutzung des denkmalgeschützten Bahnhofsgebäudes als nicht im \nweitergehenden Maße schützenswert angesehen, als dies auf Grundlage einer \nBewertung nach der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet in Betracht zu ziehen \nist. Die Erwägungen der Antragsgegnerin werden den sachlichen Gegebenheiten \ngerecht. Die Einwände der Antragsteller gehen an diesen Gegebenheiten vorbei. \nZwar ist, wie der 7. Senat in seinen Beschlüssen vom 22. August 1997 - 7 B 1706 bis \n1710/97 - bereits ausgeführt hat, mit einer Wiederaufnahme der Nutzung der Hallen \nfür Zwecke eines Straßenbahnbetriebshofs nicht mehr zu rechnen. Aus diesem \nUmstand lässt sich jedoch nicht die Erwartung ableiten, es würden dort nunmehr nur \nnoch Nutzungen aufgenommen werden, wie sie auch in einem reinen Wohngebiet \nzulässig wären. Gegen eine solche Erwartung spricht bereits der denkmalgeschützte \nGebäudebestand. Baudenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz \nauf Dauer gewährleistet ist (vgl. § 8 Abs. 1 DSchG NRW). Eine wirtschaftlich \ntragfähige Nutzung eines denkmalgeschützten Gebäudes liegt daher nicht nur im \nprivaten, sondern auch im öffentlichen Interesse. Auf Bemühungen der \nBeigeladenen, ein dementsprechendes Nutzungskonzept zu finden, mussten sich die \nAnwohner grundsätzlich einrichten, zumal die Beigeladene alsbald nach Verlagerung \ndes Betriebshofs entsprechende Bemühungen konkretisiert hat. Zu nennen ist in \ndiesem Zusammenhang etwa die Baugenehmigung vom 19. Dezember 1996 \n(Streitgegenstand der Verfahren 7 B 1706 bis 1710/97). Diese Baugenehmigung \nbegegnet zwar konkreten Rechtmäßigkeitsbedenken, verdeutlicht jedoch dennoch, \ndass sich die Anwohner nicht bereits auf eine bauliche Entwicklung einrichten \nkonnten, die ausschließlich der eines reinen Wohngebiets entspricht. Die Hallen sind \nfür eine gewerbliche Nutzung vorbehaltlich etwaiger Immissionsschutzanforderungen \ndem Grunde nach auch durchaus geeignet, etwa für die Nutzung durch einen \nGaststättenbetrieb. Ferner hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die über den \nSondergebietsbereich und die angrenzenden Wohngebiete hinausgehende \nBedeutung der Endhaltestelle der Straßenbahn hingewiesen, die durch die in einem \nreinen Wohngebiet untypischen Stellplätze im Bereich der U. Allee (Park- \nand-ride-Plätze) und durch die Parkpalette zwischen der U. Allee und der \nH. straße bestätigt und verstärkt wird. \n\n48\n\nEs spricht schließlich vieles dafür, dass die Antragsgegnerin nach der TA-Lärm \nbewertete Lärmimmissionen der Nachbarschaft des festgesetzten Sondergebiets als \ngrundsätzlich zumutbar ansehen durfte. Gegen die grundsätzliche Eignung der TA-\nLärm spricht nicht, dass in die Prognose der Lärmimmissionen der \nVeranstaltungshalle Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit in Höhe von 3 dB \n(A) eingestellt worden sind, aber nach Ansicht der Antragsteller 6 dB (A) hätten \neingestellt werden müssen. Auch die TA-Lärm lässt (wie die FreizeitlärmRL) einen \nZuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 6 dB (A) zu (vgl. Anhang zur TA-\nLärm, Nr. A.2.5.3 für die Prognose, Nr. A.3.3.5 für die Messung). Ob die TA-Lärm \nauch hinsichtlich der Lärmimmissionen der Außengastronomie eine geeignete \nBeurteilungsgrundlage der Zumutbarkeit des zu erwartenden Lärms ist, dürfte \nallerdings schon deshalb zweifelhaft sein, weil die TA-Lärm Freiluftgaststätten aus \nihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausnimmt (vgl. Nr. 1 Satz 2 b TA-Lärm). Auf \nnähere Einzelheiten kommt es jedoch nicht an. Denn die Antragsgegnerin hat die \nkonkret abwägungsbeachtlichen Umstände nicht in dem Umfang ermittelt, wie es für \neine abwägungsgerechte Entscheidung erforderlich gewesen wäre. \n\n49\n\nDer Rat hat zwar erkannt, dass er die schutzwürdigen Interessen der \nWohnbevölkerung im Bereich der H. straße und der Straße Im F. daran, \nvor unzumutbarem Lärm der zugelassenen Nutzungen verschont zu bleiben, \nabzuwägen hatte. Auch ist - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht \nabwägungsfehlerhaft, der Wohnbevölkerung keinen höheren Schutzmaßstab \neinzuräumen, als er sich auf Grundlage einer Bewertung nach der TA-Lärm für ein \nallgemeines Wohngebiet ergibt. Ob diesem vom Rat selbst zur Grundlage seiner \nAbwägung gemachten Zumutbarkeitsmaßstab jedoch entsprochen werden kann, hat \ner nicht hinreichend geprüft. Die von ihm eingeholten Gutachten der e. vom \n22. März 1996 und 3. August 1998 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15. April \n1999 sowie seine verwaltungsintern erarbeitete Stellungnahme zu den \nvorgebrachten Anregungen genügen nicht den an eine sachgerechte Prognose (zu \nerwartender Schallimmissionen) zu stellenden Anforderungen.\n\n50\n\nEine Prognose hat das Gericht allerdings (nur) darauf zu prüfen, ob sie mit den \nim maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für \nsie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft \ninsoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende \nErmittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis \neinleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose \nverbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen \nVerhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist \nhingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise \nsachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die \nprognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer \nWahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 \n- 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188 = Buchholz 442.40 \n§ 10 LuftVG Nr. 8.\n\n52\n\nDie Gutachten der e. berücksichtigen bereits den maßgebenden Sachverhalt \nnicht in gebotenem Umfang. Die e. hat zur Ermittlung der Schalldämmung der \nAußenbauteile der Betriebshalle Messungen vorgenommen. \"Als relevante Bauteile \nwurden die Fenster Richtung Osten und die Shedaufbauten untersucht.\" (e. \n1996, S. 6). Relevant sind jedoch nicht nur die nach Osten gerichteten Bauteile der \nBetriebshalle, sondern auch die nach Norden gerichteten Bauteile. Auch in der \nNordwand sind Fenster vorhanden. Die Antragsteller haben zutreffend darauf \nhingewiesen, dass auch durch die Schallabstrahlung in nördlicher Richtung \nImmissionsschutzprobleme auftreten können. Etwa liegt das Wohnhaus Im F. \n29 in ungefähr vergleichbarer Nähe zur Betriebshalle wie das Wohnhaus Im F. \n33, vor dem der Immissionspunkt 1 betrachtet worden ist. Hinzu tritt Folgendes: Der \n\"Messpunkt\" ist östlich der Betriebshallen vorgesehen und damit dort, wo sich die \nentlang der Ostseite der Veranstaltungshalle vorgesehenen schalldämmenden \nMaßnahmen im Besonderen auswirken werden. Entlang der Nordseite der Hallen \nsind keine Schalldämmmaßnahmen vorgesehen. In dieser Richtung werden sich die \nSchallimmissionen auswirken, die durch eine Messung am \"Messpunkt\" nur \nunzureichend erfasst werden. Das Gutachten der e. aus 1996 legt ferner \nzugrunde, dass im Bereich der Außengastronomie 120 Plätze vorgesehen sind. \nTatsächlich berücksichtigt der Bebauungsplan jedoch 240 Plätze im Bereich der \nAußengastronomie; eine Begutachtung der sich aus der Verdopplung der \nvorgesehenen Sitzplätze ergebenden Folgerungen hat nicht stattgefunden. Die e. \nlegt zugrunde, dass die Innengastronomie und die Außengastronomie im \nWesentlichen alternativ genutzt werden. Während der Nutzung der \nAußengastronomie solle die Innengastronomie nur \"geringfügig\" genutzt werden. Der \nGutachter hat deshalb in die Berechnung der zu erwartenden Schallauswirkungen \neine Gesamtzahl von 120 Plätzen eingestellt (Gutachten S. 2). Eine Sicherung dieser \nunterstellt alternativen Gaststättenführung ist weder durch den Bebauungsplan noch \nden Durchführungsvertrag erfolgt. Der Gutachter nimmt an, dass die Gaststätte in der \nZeit von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werde (S. 2 des Gutachtens aus 1996). \nWeshalb aber die Gaststätte nicht, wie dies der Regel entspricht, bis 01.00 Uhr \nnachts betrieben werden sollte, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Eine \nBeschränkung der Betriebszeit auf die Zeit bis 24.00 Uhr liegt auch dem \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Durchführungsvertrag nicht zugrunde. \nDer Gutachter nimmt an, dass Karnevalsveranstaltungen in der Zeit von 16.00 Uhr \nbis 01.00 Uhr durchgeführt würden (S. 4 des Gutachtens). Dass \nKarnevalsveranstaltungen regelmäßig um 01.00 Uhr beendet sein würden, ist nach \nden Erfahrungen des Senats mit Karnevalsveranstaltungen in N. , die in ihrer \nIntensität hinter L. Veranstaltungen tendenziell eher zurückbleiben dürften, \nunwahrscheinlich. Der Gutachter hat mit Ausnahme der Karnevalsveranstaltungen - \ndas sind die Veranstaltungen, die er als seltene Ereignisse in die Bewertung \neingestellt hat und die als solche von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden sind \n- Musikveranstaltungen nur noch insoweit geprüft, als sie bis ca. 22.00 Uhr beendet \nsein müssen (Gutachten e. aus 1996, S. 3; das Gutachten aus 1998 geht auf \ndiese Veranstaltungen nicht mehr ein, sondern nennt neben Karnevalssitzungen als \nüberprüften Gegenstand von Veranstaltungen im Gaststättenbetrieb Familienfeiern \nund Messeveranstaltungen). Weshalb Musikveranstaltungen bis 22.00 Uhr beendet \nsein sollten, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Beschränkungen ergeben sich \nweder durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan noch den \nDurchführungsvertrag. Der Gutachter hat erkannt, dass die auch von ihm noch als \nzulässig angesehenen Immissionsgrenzwerte jedenfalls bei \nKarnevalsveranstaltungen nachts überschritten werden (S. 11 des Gutachtens vom \n22. März 1996, S. 7 des Gutachtens vom 3. August 1998). Er hat die Überschreitung \nals unbeachtlich angesehen, weil die 16. BImSchV auf die durchschnittliche tägliche \nVerkehrsstärke (und nicht auf die bei einem einzelnen Ereignis auftretende \nKraftfahrzeugzahl) abstelle. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke ist für die \nErmittlung der einer Anlage zuzurechnenden Lärmimmissionen jedoch nicht \naussagefähig, soweit der An- und Abfahrtsverkehr der Anlage zugerechnet und vom \nallgemeinen Verkehrsaufkommen unterschieden werden kann; eine entsprechende \nUnterscheidbarkeit nimmt die TA-Lärm in einem Abstand bis zu 500 m von dem \nBetriebsgrundstück an (vgl. Nr. 7.4 TA-Lärm). \n\n53\n\nDer Bebauungsplan ist ferner deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die \nImmissionsschutzfestsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den vom \nRat der Antragsgegnerin vorausgesetzten Schutz der Nachbarschaft nicht \nsicherstellen. Der Bebauungsplan gibt Lärmschutzwerte vor, die über die \nMessanlage im Messpunkt östlich des Bebauungsplangebiets gesichert werden \nsollen. Diese Regelung bewirkt aber nicht, dass keine Musikveranstaltungen nach \n22.00 Uhr stattfinden. Die Regelung bewirkt ferner nicht, dass die maßgebenden und \ndurch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgegebenen \nImmissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Dies gilt namentlich insoweit, als \ndie angegebenen Lärmwerte solche sind, die nicht einer Mittelwertbildung \nunterliegen. Aus den gemessenen Geräuschpegeln mag ein verbleibendes \nLärmkontingent errechnet werden können, das noch ausgeschöpft werden kann, \nbevor der Mittelungspegel überschritten wird. Darüber hinaus berücksichtigt die TA-\nLärm jedoch nicht nur den über den Beurteilungszeitraum zu mittelnden Lärmpegel, \nsondern gibt ferner Höchstgrenzen für Spitzenpegel an. Dass Spitzenpegel durch die \nÜberwachung über das Mikrofon am \"Messpunkt\" gesteuert werden könnten, hat der \nGutachter selbst bereits in Abrede gestellt. Auf Seite 6 des Gutachtens von 1996 ist \nhierzu ausgeführt, dass es technisch nicht möglich sei, Geräuschspitzen zu \nprognostizieren. Hierauf ist die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Sie ist ferner \nnicht darauf eingegangen, dass der Messpunkt - wie ausgeführt - die Besonderheiten \nder Schallabstrahlung in nördlicher Richtung überhaupt nicht berücksichtigt. \n\n54\n\nDer Rat der Antragsgegnerin ist von weiteren, die Art und Weise des \nGaststättenbetriebs kennzeichnenden Umständen ausgegangen, die weder gesichert \nnoch wahrscheinlich sind. Der Rat der Antragsgegnerin hat unter Nr. 1.2.2.2 seiner \nStellungnahme zu den von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller \nvorgebrachten Anregungen ausgeführt, der Veranstalter habe - sollte während der \nDurchführung einer Veranstaltung die Überwachungsanlage signalisieren, dass die \nImmissionswerte überschritten werden - durch geeignete Maßnahmen eine \nAbsenkung der Immissionen zu bewirken. Dies könne dazu führen, dass eine \nVeranstaltung abgebrochen werden müsse. Die Annahme, auch Veranstaltungen mit \nden nach dem Bebauungsplan zugelassenen 600 Teilnehmern könnten \ngewissermaßen beliebig und jederzeit abgebrochen werden, ist abwegig. Unter \nNr. 1.2.4.1 nimmt die Antragsgegnerin an, parallel zu Veranstaltungen in der \nMuseumshalle könne kein Gaststättenbetrieb erfolgen, da auch in der Museumshalle \neine Bewirtung durchgeführt werden solle. Auch dieser Schluss ist nicht \nnachvollziehbar. Dass sich ein Gastwirt im Hinblick auf lukrative größere \nVeranstaltungen nicht einer ausreichenden Zahl von Hilfskräften versichern könnte, \num Veranstaltungsgäste und Gäste des Gaststättenbetriebs nebeneinander zu \nbewirten, ist fern liegend. Die Antragsgegnerin hat ferner unter Ziffer 1.2.5.5 zum Zu- \nund Abgangsverkehr ausgeführt, das nächtliche Störpotential sei begrenzt, denn die \nVeranstaltungen in der Halle seien nur mit Publikum durchführbar, das ausreichend \nDisziplin aufbringe, die Museumsstücke in der Halle nicht zu gefährden. Eine \nausreichende Disziplin könne daher auch nach Ende der Veranstaltungen erwartet \nwerden, zumal diejenigen Besucher, die alkoholisiert sein könnten, überwiegend mit \nder Straßenbahn fahren würden. Die anderen Besucher, die mit dem Pkw abführen, \ndürften keinen Alkohol getrunken haben und verursachten geringe Störungen. Auch \ndiese Erwägungen sind lebensfern. Die \"Veranstaltungshalle\" soll nicht lediglich \nMuseumspublikum zur Verfügung stehen. Beispielsweise dürfte der Bezug zu in der \nHalle ansonsten gefährdeten Museumsstücken bei Karnevalsveranstaltungen fern \nliegen. Auch ist (wiederum nur beispielsweise) nicht erkennbar, weshalb ein nicht \nalkoholisierter Pkw-Nutzer nicht ein oder mehrere alkoholisierte \nVeranstaltungsteilnehmer in seinem Auto mitnehmen sollte. \n\n55\n\nDie dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB erheblich. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist erheblich, wenn er \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein \noffensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf \neinen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das \nAbwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des \nEinflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, \ndass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) anders \nausgefallen wäre.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995\n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.\n\n57\n\nAuf die Umstände, die in die Abwägung einzustellen waren, nach den vorstehenden \nAusführungen jedoch nicht in hinreichendem Umfange eingestellt oder abgewogen \nworden sind, ist im Planverfahren von zahlreichen Einwendern, namentlich auch den \nAntragstellern hingewiesen worden. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass eine \nsachgerechte Abwägung der Antragsgegnerin hätte Veranlassung geben müssen, \ndie konkrete Bebauungsplanung im Hinblick auf die Lärmschutzproblematik durch \neine hinreichende gutachtliche Aufarbeitung zu prüfen.\n\n58\n\nDie vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans können nicht in \neinem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden und \nführen daher nicht lediglich zur Unwirksamkeit, sondern zur Nichtigkeit des \nBebauungsplans. Ein in einem ergänzenden Verfahren behebbarer Mangel eines \nBebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass \ner den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998\n- 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; Urteil vom \n16. Dezember 1999 - 4 CN 4.98 -, BauR 2000, \n684.\n\n60\n\nDie Frage, mit welchen Nutzungen die Halle in einer nachbarverträglichen Weise \nbetrieben werden kann, betrifft den Kern der Bebauungsplanung. Es ist durchaus \noffen, ob das von der Beigeladenen bislang verfolgte Nutzungskonzept überhaupt - \netwa unter Berücksichtigung weiterer Schallschutzmaßnahmen (die sich nach \nAngaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung aus \nkonstruktiven Gründen nicht auf das Sheddach erstrecken können) - umgesetzt \nwerden kann.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-04/7a-d-82-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-04/7a-d-82-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298925","retrieved":"2026-07-09 03:22:56.821805+00:00"}}