{"status":"available","doknr":"OLD298926","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.7A.D41.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-04","aktenzeichen":"7A D 41/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren der Antragstellerin zu 29. wird eingestellt.\n\nDer Antrag der Antragsteller zu 24. bis 27. und 30. bis 49. wird verworfen.\n\nDer Bebauungsplan Nr. 68409/07 - \"K. Allee in K. -M. \" - der Stadt K. ist \nnichtig.\n\nVon den bis zur Rücknahme des Verfahrens der Antragstellerin zu 29. entstandenen \nKosten entfällt jeweils ein Fünfzehntel auf 1) den Antragsteller zu 24., 2) die Antragsteller zu \n25., 26., 30., 43. und 44., 3) die Antragsteller zu 27., 31. bis 33., 38., 42. und 49., 4) die \nAntragstellerin zu 29., 5) die Antragsteller zu 34. bis 37., 6) die Antragsteller zu 39. bis 41., 7) \nden Antragsteller zu 45., 8) die Antragsteller zu 46., 9) den Antragsteller zu 47., 10) den \nAntragsteller zu 48.; auf die Antragsgegnerin entfällt ein Drittel. Von den nach Rücknahme \ndes Verfahrens der Antragstellerin zu 29. entstandenen Kosten entfällt jeweils ein Vierzehntel \nauf 1) den Antragsteller zu 24., 2) die Antragsteller zu 25., 26., 30., 43. und 44., 3) die \nAntragsteller zu 27., 31. bis 33., 38., 42. und 49., 4) die Antragsteller zu 34. bis 37., 5) die \nAntragsteller zu 39. bis 41., 6) den Antragsteller zu 45., 7) die Antragsteller zu 46., 8) den \nAntragsteller zu 47., 9) den Antragsteller zu 48.; auf die Antragsgegnerin entfallen fünf \nVierzehntel. Von den auf sie entfallenden Kosten tragen die Antragsteller zu 25., 26., 30., 43. \nund 44. jeweils ein Fünftel, die Antragsteller zu 27., 31. bis 33., 38., 42. und 49. jeweils ein \nSiebentel, die Antragsteller zu 34. bis 37. jeweils ein Viertel und die Antragsteller zu 39. bis \n41. jeweils ein Drittel. Den auf sie entfallenden Kostenanteil tragen die Antragsteller zu 26., \n27., 38., 42., 46. und 49. jeweils als Gesamtschuldner. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag im Verfahren 7a D \n92/01.NE gegen den Bebauungsplan Nr. 68410/05 - \"Auf dem R. in K. -\nM. \" -, im vorliegenden Verfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 68409/07 - \n\"K. Allee in K. -M. \" - der Antragsgegnerin. Sie sind (Mit-)Eigentümer von \nbebauten Grundstücken, die unmittelbar an die Bundesstraße O. U. (B und \nB ), an die von ihr abzweigende Straße An der A. M. sowie an die etwa 40 \nm parallel zum O. U. verlaufende Stichstraße Im R. angrenzen. Der \nBebauungsplan Nr. 68410/05 erfasst die als öffentliche Verkehrsfläche überplante \nBundesstraße in ihrem Abschnitt vom B. im Norden bis zur M. Straße \nim Süden, der Bebauungsplan Nr. 68409/07 in ihrem Abschnitt von der M. \nStraße bis zur M. ring. Durch den Bebauungsplan Nr. 68410/05 werden die im \n(Mit-) Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke O. U. 150 b \n(Antragsteller zu 24.), O. U. 152 (Antragsteller zu 45.), O. U. 154 \n(Antragsteller zu 25., 26., 30., 43. und 44.), O. U. 156/158 (Antragsteller zu \n27., 31. - 33., 38., 42. und 49.), O. U. 160/162 (Antragsteller zu 34. - 37.), An \nder A. M. 1 (Antragsteller zu 46.), An der A. M. 14 (Antragsteller zu \n47.), An der A. M. 16 (Antragsteller zu 48.), Im R. 2 (Antragsteller zu \n39. - 41.) erfasst. Die vorgenannten Antragsteller sind nicht (Mit-)Eigentümer von \ndurch den Bebauungsplan Nr. 68409/07 überplanten Grundstücken, wohl aber die \nAntragstellerin zu 29. (Eigentümerin des Grundstücks O. U. 188), die \nAntragsteller zu 12. - 23. (O. U. 190), die Antragsteller zu 1. bis 11. (O. \nU. 190 a) sowie der Antragsteller zu 28. (O. U. 192). \n\n3\n\nDer Bebauungsplan Nr. 68409/07 wird im Nordwesten von der M. Straße, \nim Nordosten vom O. U. , im Osten, Südosten und Süden von der M. ring, \nim Süden von der L. straße und im Westen von der L. Allee und der Straße \nUnter den U. begrenzt. Er setzt entlang des O. Ufers ab der M. Straße \nein auch die Grundstücke der Antragsteller zu 1. - 23., 28. und 29. erfassendes \nMischgebiet, daran in südlicher Richtung anschließend ein allgemeines Wohngebiet \nfest. Das allgemeine Wohngebiet erfasst ein großes sich vom O. U. bis zum \nM. ring, rückwärtig bis zur P. straße erstreckendes, mit der so genannten \nM. bebautes Gelände, das zugleich förmlich unter Landschaftsschutz gestellt ist \n(L 17 - \"Parkanlage der M. \" -). Im Übrigen setzt der Bebauungsplan reine \nWohngebiete fest, die im Inneren des Bebauungsplangebiets neben der P. straße \nauch durch die K. Allee erschlossen werden. Der Bebauungsplan tritt an die \nStelle des Bebauungsplans Nr. 68409/04 (im Folgenden auch Vorläuferplan) . Wie \ndieser sieht er eine Verbreiterung der Bundesstraße vor, die zum Teil zu Lasten der \nan die Bundesstraße angrenzenden Grundstücke insoweit geht, als den Gebäuden \nvorgelagerte Grundstücksteile für die Straßenverbreiterung in Anspruch genommen \nwerden sollen; die Gebäudesubstanz des Hauses O. U. 178 wird zum Teil der \nöffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet. Der Vorläuferplan überplante den östlichen \nBereich einiger Parzellen in weiter gehendem Maß, bei einigen anderen Parzellen \nsüdlich der Grundstücke der Antragsteller greift der Bebauungsplan in den \nGrundstücksbereich zugunsten der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche um \neinige Meter stärker als zuvor vorgesehen ein. Der Vorläuferplan setzte auch dort ein \nallgemeines Wohngebiet fest, wo der Bebauungsplan nunmehr ein Mischgebiet \nvorsieht. \n\n4\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 68409/07 nahm im \nWesentlichen folgenden Verlauf: Am 27. April 1989 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Unter Berücksichtigung einer \nUmwelterheblichkeitsprüfung nahm der Stadtentwicklungsausschuss am 28. August \n1997 das Plankonzept zur Kenntnis und beschloss eine vorgezogene \nBürgerbeteiligung. Das Amt 610/2 erarbeitete eine \"Schalltechnische Stellungnahme \nzu den Planungsmaßnahmen\" (Gutachten vom 19. November 1997). Das Amt \nermittelte im Bereich der Gebäude entlang des O. Ufers dem Straßenverkehr \nzugeordnete Beurteilungspegel zwischen 75 und 80 dB (A) tags sowie zwischen 70 \nund 75 dB (A) nachts. Für diese Bereiche ging es von passiven \nLärmschutzanforderungen aus, wie sie die DIN 4109 für den Lärmpegelbereich VII \nvorsieht. Angemerkt ist in der Stellungnahme, dass die Anforderungen an die \nLuftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich VII aufgrund der \nörtlichen Gegebenheiten festzulegen seien. Das Amt 61/1 befasste sich in seinen \nStellungnahmen vom 11. März und 26. März 1998 ferner mit der \nLärmpegelminderung, die durch die straßenbegleitend von der L. straße bis zum \nGrundstück O. U. 196 festgesetzte Lärmschutzwand zu erreichen ist.\n\n5\n\nAm 8. Januar 1998 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung, \neinen Bebauungsplanentwurf zu erarbeiten. Das Stadtplanungsamt legte im April \n1999 eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Es ging davon aus, dass die dem \nO. U. zugewandten Gebäudebereiche der Häuser O. U. 180 bis 196 \n(gerade Hausnummern) für eine Wohnnutzung nicht geeignet seien. Trotz der \nfestgesetzten aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen sei die Planung \nbezüglich des Mediums Lärm umweltunverträglich. Das Amt 57 wies darauf hin, dass \ndie DIN 4109 für den Lärmpegelbereich VII kein Bauschalldämmmaß für \nAufenthaltsräume in Wohnungen mehr vorsehe. Das Amt 67 bat, für das Grundstück \nP. straße 55 (\"M. \") kein allgemeines Wohngebiet, sondern eine private \nGrünfläche festzusetzen. Es sei nicht beabsichtigt, den Landschaftsplan zu ändern. \nTrägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am \n15. Juni 1999 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss, den \nBebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung am 28. Juni \n1999 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 6. Juli bis 5. August 1999 \nöffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Bürger \nbrachten Anregungen in das Verfahren ein, so die Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller für einige der Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 1999. Das \nStadtplanungsamt legte im Februar 2000 eine überarbeitete \nUmweltverträglichkeitsprüfung vor. Am 7. September 2000 prüfte der Rat der \nAntragsgegnerin die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den mit einer \nBegründung versehenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 9. Oktober 2000 öffentlich bekannt gemacht. \n\n6\n\nDie Antragsteller haben am 23. Mai 2001 den Normenkontrollantrag gestellt, zu \ndessen Begründung sie vortragen: Sie seien als Eigentümer von \nGrundstücksflächen, die als öffentliche Verkehrsflächen überplant werden, \nantragsbefugt. Ferner ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus der Änderung der \nGebietsfestsetzung von einem Wohngebiet in Mischgebiet und schließlich im Hinblick \nauf die zu erwartende Verkehrszunahme deshalb, weil sie, die Antragsteller, in ihrem \nRecht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit betroffen seien. Sie seien auch \nhinsichtlich beider Bebauungspläne antragsbefugt, denn die Verkehrszunahme \nresultiere aus dem Ausbau des O. Ufers im Bereich beider Bebauungspläne. \nDurch die Festsetzungen des jeweils anderen Bebauungsplans solle der vierspurige \nAusbau des O. Ufers insgesamt ermöglicht werden. Sie müssten nicht damit \nrechnen, dass die Straßenverbreiterung auch auf Grundlage der Vorläuferpläne \nerfolgen könnte, denn diese Bebauungspläne seien von der zwischenzeitlichen \ntatsächlichen Entwicklung überholt und daher funktionslos. Die Antragsgegnerin sei \nverpflichtet, diese Pläne aufzuheben. \n\n7\n\nDer Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht \ngerechtfertigt. Es würden nicht - dem vorgegebenen Ziel des Bebauungsplans \nentsprechend - hochwertige Wohngebiete gesichert, sondern es werde der Prozess \nder Verdrängung von Wohnen durch die nunmehr mögliche Ansiedlung von \nGewerbebetrieben verstärkt. Der Bebauungsplan genüge den \nAbwägungsanforderungen nicht. Die Antragsgegnerin habe schon den \nabwägungserheblichen Sachverhalt nicht ermittelt. Der Bebauungsplan lasse die \nImmissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschreitenden Verkehrslärm zu. Die \nGrenzwerte könnten selbst dann nicht eingehalten werden, wenn die \nStraßenverbreiterung nicht in Richtung Vorgärten, sondern in Richtung R. \nerfolgen würde. Die Lärmerhöhung um 1 dB (A) sei wesentlich. \nGesundheitsverträgliche Grenzwerte seien bereits heute in den Anwohnern \nunzumutbarer Weise überschritten und würden durch die Planung in geradezu \nmenschenverachtender Ignoranz manifestiert. Die Außenbereichsflächen seien \nmangels verbleibender sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten faktisch wertlos. Die \nGrundstücke verlören durch die Planung enorm an Wert. Das Gutachten des TÜV \ngehe von falschen Voraussetzungen aus. Der Lkw-Anteil sei mit 20 % für die \nNachtzeit zu niedrig angesetzt, da über das O. U. in der Zeit von 04.00 Uhr \nbis 08.00 Uhr eine rege An- und Abfahrt von Lastkraftwagen zum Großmarkt K. \nerfolge. Der von der Stadtbahnlinie 16 ausgehende Schienenverkehrslärm sei außer \nAcht geblieben, obwohl die Lärmimmissionen derart hoch seien, dass ihnen quasi \nenteignende Wirkung beizumessen sei. Solche Wirkungen seien in einem \nallgemeinen Wohngebiet - und von einem allgemeinen Wohngebiet sei wegen \nNichtigkeit der Mischgebietsausweisung auszugehen - ab (hier überschrittenen) \nLärmimmissionen von 70 bis 75 dB (A) tags/60 bis 65 dB (A) nachts anzunehmen. \nEbenfalls unberücksichtigt geblieben sei, dass die Zugfolge auf der \nStraßenbahnstrecke entlang des O. Ufers nach Vorstellungen der \nAntragsgegnerin verdoppelt werden solle und weitere Straßenbahnlinien \nhinzukommen sollten.\n\n8\n\nDer Bebauungsplan trenne konfliktträchtige Nutzungen nicht, sondern lasse die \nNutzungsarten Verkehr neben Wohnen zu. Für einen Lärmschutzwall stehe zwar \n(nördlich des Grundstücks O. U. 196) kein ausreichender Platz zur \nVerfügung. Es sei durch Maßnahmen passiven Lärmschutzes jedoch nicht möglich, \ndie Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß zurückzuführen. Erforderlich wäre \naber ein größerer Abstand zwischen Verkehrsfläche und Wohnbebauung. \nPlanerische Alternativen (Verbreiterung der R. straße zum R. \ngegebenenfalls unter Aufständerung der Straße; Bau eines Tunnels) habe die \nAntragsgegnerin aus Gründen zu hoher Kosten als undurchführbar verworfen. Wie \nhoch die Kosten einer Alternativplanung im Verhältnis zu den Kosten des \nBebauungsplans seien, hätte die Antragsgegnerin jedoch prüfen müssen. Da die \nüberplanten Grundstücke wegen der unzumutbaren Lärmbelastung faktisch \nunbenutzbar würden, orientierten sich die Entschädigungsleistungen an den Werten \nder betroffenen Grundstücke und gingen in den zwei-, wenn nicht gar dreistelligen \nMillionenbereich hinein. Zu Unrecht berufe sich die Antragsgegnerin auf das Urteil \ndes Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1995 - 23 D 190/91.AK -. Der \njenem Verfahren zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss sei mittlerweile \naußer Kraft getreten, da die Antragsgegnerin mit seiner Durchführung nicht \nrechtzeitig begonnen habe. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht in jenem \nVerfahren die erwogene Untertunnelung im Hinblick auf den finanziellen Aufwand als \nungeeignete Alternative verworfen, doch treffe dieses Argument wegen der auf die \nAntragsgegnerin zukommenden Entschädigungsforderungen für den hier \nmaßgebenden Abschnitt der R. straße nicht zu. \n\n9\n\nDie Verkehrssicherheit der Anwohner sei vernachlässigt worden, denn die Straße \ngrenze unmittelbar an die Häuserfront; ein Gehweg fehle. Zugangs- und \nZufahrtsmöglichkeiten zu den angrenzenden Wohngrundstücken würden erschwert. \nDie Verkehrszunahme sei nicht nur im Hinblick auf den Lärmpegelanstieg, sondern \nauch hinsichtlich der Zahl zusätzlicher Kraftfahrzeuge wesentlich.\n\n10\n\nDie Festsetzung eines Mischgebiets entspreche den vom Rat angenommenen \nGegebenheiten nicht. Es bestehe - wie die Beweisaufnahme und eine \nEigenrecherche bestätigt habe - ein faktisches Wohngebiet. Ein Nutzungswandel in \nForm einer \"Tertialisierung\" habe nicht stattgefunden. Von einer Mischstruktur könne \nkeine Rede sein. Dienstleistungsbetriebe seien nur in zu vernachlässigender Zahl \nvorhanden. Auch habe der Flächennutzungsplan die Festsetzung nicht gefordert, \ndenn er habe vor seiner Änderung Wohnbauflächen dargestellt. Dass er in einem \nordnungsgemäßen Verfahren geändert worden sei, müsse bestritten werden. \n\n11\n\nFür das überplante Gebiet sei eine Vielzahl von ein- bis dreigeschossigen \nBaudenkmälern nebst dazugehörigen Gärten charakteristisch. Die vorhandenen \nEinfriedungen seien so beschaffen, dass eine optische Verbindung zwischen \nStraßenraum und Gartenbereich bestehe. In die Vorgärten der Grundstücke entlang \ndes O. Ufers mit jahrzehntealtem Baumbewuchs, welcher wichtige ökologische \nNischen für Flora und Fauna innerhalb des Stadtbereichs gewähre, werde ebenso \nmassiv eingegriffen wie in die denkmalgeschützten Einfriedungen der M. \nRheinfront. Der optisch geschlossene und ausgewogene Gesamteindruck werde \nverunstaltet. Der Charakter des historisch gewachsenen, architekturgeschichtlich \neinmaligen Villenvororts ginge durch den geplanten Ausbau unwiederbringlich \nverloren. Dem Gebäude O. U. 196 werde durch den mit 3,10 m Höhe \nfestgesetzten Lärmschutzwall Sonnenlicht für das gesamte Erdgeschoss genommen. \nDie Erhaltung der denkmalgeschützten historischen Bausubstanz werde durch die zu \nerwartende Zunahme mechanischer Erschütterungen erschwert, wie das \nschwingungstechnische Gutachten U. vom 31. Mai 2000 aufzeige. Der Verkehr \nrücke künftig näher an die Gebäude heran. Die Achszahl der Lastkraftwagen werde \nzunehmen. Die Erschütterungswirkungen könnten durch die Verwendung eines \nanderen Straßenbelags nicht aufgefangen werden.\n\n12\n\nDie Bebauungsplanung sei auch im Ergebnis unverhältnismäßig. Die Enteignung \nvon Vorgartenflächen belaste die Betroffenen und die Allgemeinheit ungleich stärker \nals die Verbreiterung der Straße zum R. hin. Die Folgen für Gesundheit und \nkörperliche Unversehrtheit der Anwohner stünden außer Verhältnis zum Zweck des \nBebauungsplans, der Verkehrsberuhigung und Entlastung des innerstädtischen \nBereichs zu dienen. Es werde bestritten, dass ein Unfallschwerpunkt im Bereich des \nO. Ufers bestehe. \n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 20. Februar 2002 hat die Antragstellerin zu 29. den \nNormenkontrollantrag zurückgenommen.\n\n14\n\nDie Antragsteller zu 1. bis 28. und 30. bis 49. beantragen, \n\n15\n\nden Bebauungsplan Nr. 68409/07 - \"K. Allee \nin K. -M. \" - der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nSie erwidert: Der Antrag sei unzulässig. Den Antragstellern fehle die \nAntragsbefugnis, da sie durch Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans \nkeinen Vorteil erlangen könnten, denn der Straßenausbau sei aufgrund der \nvorangegangenen Bebauungspläne in nahezu identischem Umfang zulässig. Soweit \ndie Antragsteller nicht Eigentümer von Grundstücken im jeweiligen Planbereich \nseien, fehle die Antragsbefugnis ferner, weil durch den Ausbau des O. Ufers in \ndem einen Bebauungsplanbereich sich das Verkehrsaufkommen im anderen \nBebauungsplanbereich nicht wesentlich erhöhe.\n\n19\n\nDer Antrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei. \nHauptsächliches Planungsziel sei nicht der vierspurige Ausbau des O. Ufers, \nsondern die Sicherung des hochwertigen Wohngebiets im Stadtteil M. . Das \nMischgebiet sei nicht festgesetzt worden, um sich nur an den \nImmissionsschutzrichtwerten für Mischgebiete orientieren zu müssen. Die \nAusweisung des Mischgebiets entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten. \nWohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe müssten im Gebiet qualitativ \ngleichwertig und quantitativ erkennbar vorhanden sein. Nicht erforderlich sei jedoch \neine Durchmischung dieser Nutzungsarten in jedem Teil des Mischgebiets, solange \nnicht eine der Hauptnutzungsarten eindeutig dominiere. Den Planbereich dominiere \nkeine Nutzung eindeutig. Der Flächennutzungsplan stelle diesen Bereich als \nGewerbefläche bzw. als gemischte Baufläche dar. Das K. Verkehrssys-tem sei \ngeprägt von einer Vielzahl von überörtlichen und örtlichen \nHaupterschließungsstraßen mit hervorragendem Erschließungscharakter. Die \nEntwicklung entlang dieser Straßen sei nicht unbedingt darauf zurückzuführen, dass \nGewerbebetriebe Wohnnutzung verdrängten, sondern Wohnnutzung wegen der \nminderen Wohnqualität abwandere. Diese Entwicklung nehme der Bebauungsplan \nauf. Der Charakter eines Mischgebiets werde ungeachtet des Ausschlusses \neinzelner Nutzungsarten gewahrt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse seien sachgerecht abgewogen worden. Gesunde \nWohnverhältnisse würden durch die textlichen Festsetzungen sichergestellt, wonach \npassive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 \ngetroffen werden müssten. Auch bei sehr hohen Außenpegeln sei durch Maßnahmen \ndes passiven Lärmschutzes der erforderliche Lärmschutz zu erreichen, wie auch die \nA. c. , Institut für Immissionsschutz GmbH mit Schreiben vom 22. Februar 2002 \nbestätigt habe. Die durch den Straßenbau zu erwartende Mehrbelastung sei nicht \ngravierend. Eine Steigerung der Verkehrsmengen sei nur bis zur Kapazitätsgrenze \neiner vierspurigen Straße mit Signalregelung möglich und daher hier um bis zu 250 \nKraftfahrzeuge je Spitzenstunde. In den Abwägungsvorgang sei auch die \nLärmbelastung durch den Schienenverkehr eingeflossen. Sie sei jedoch selbst bei \neiner Verdoppelung der derzeitigen Zugzahl nicht geeignet, den Beurteilungspegel \nwesentlich zu verändern. Aus der 16. BImSchV ergebe sich keine Planungsschranke. \nScheide für eine bei sachgerechter Abwägung nicht vermeidbare Lärmbelastung \naktiver Lärmschutz aus, hätten die Betroffenen lediglich einen Anspruch auf \nEntschädigung für Maßnahmen passiven Lärmschutzes. Der Ausbau des O. \nUfers sei wegen seiner herausragenden zentralen Verkehrsbedeutung dringend \nerforderlich. Er diene neben einer besseren Anbindung des Stadtteils M. an \nden öffentlichen Personennahverkehr der Verkehrsberuhigung von Wohnquartieren \nin der Innenstadt sowie einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf die \nR. straße. Alternativen zum Ausbau in der vorgesehenen Art gebe es nicht. Eine \nUntertunnelung sei wegen der Einengung des Hochwasserquerschnitts des Rheins \nnicht denkbar. Eine Verlegung der Schienen der K. Verkehrsbetriebe bzw. die \nAufgabe eines Schienenstrangs sei im Hinblick auf die geplante Taktverdichtung \nnicht möglich. Zum Rhein hin würde sie einen Eingriff in die Rheinuferpromenade \nfordern. Dort müssten viele Bäume gefällt sowie ein Rad- und Fußweg verlegt \nwerden. Die Verlegung der Stadtbahn auf einen Kragarm sei wegen der enormen \nKosten und wegen der Beeinträchtigung des Gesamtbildes des Uferbereichs nicht in \nBetracht zu ziehen. Die mit ihrem, der Antragsgegnerin, Konservator abgestimmten \nEingriffe in Vorgärten und Einfriedungen auch denkmalgeschützter Häuser müssten \nzugunsten der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Die Straße werde nicht bis \nauf nur wenige Zentimeter an die Häuser heranrücken. Im Zuge der konkreten \nAusbauplanung würden mit den Grundstückseigentümern (wie mit den Eigentümern \nder Grundstücke O. U. 184/186 und 192) etwa erforderliche Maßnahmen zur \nPlanumsetzung vereinbart. Erschütterungen denkmalgeschützter Häuser würden \ndurch die Art der Straßendecke reduziert. Die Erschütterungswirkungen seien durch \neinen unabhängigen Gutachter untersucht worden, dem die freie Auswahl der zu \nbetrachtenden Gebäude überlassen worden sei. Im Verfahren 23 D 190/91.AK habe \ndas Oberverwaltungsgericht für einen sich an das O. U. unmittelbar nördlich \nanschließenden Teil der R. straße das vorrangige Bedürfnis eines vierspurigen \nAusbaus anerkannt. Der jenem Verfahren zugrunde liegende \nPlanfeststellungsbeschluss sei rechtskräftig und habe weiterhin Geltung. \n\n20\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 18. Februar 2002 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nverwiesen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie die Akten zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 68410/05 \nund 68409/07 Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDas Verfahren der Antragstellerin zu 29. war einzustellen, da sie den \nNormenkontrollantrag zurückgenommen hat. \n\n24\n\nDer Antrag der Antragsteller zu 24. bis 27. und 30. bis 49. ist unzulässig. \n\n25\n\nDie Antragsteller zu 24. bis 27. und 30. bis 49. sind nicht antragsbefugt.\n\n26\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung \nin ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als ein \ndie Antragsbefugnis begründendes Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der \neigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, \nwelches dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der \nAbwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird. Macht der Antragsteller \neine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen \nBelang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung \nüberhaupt beachtlich war. Nicht alle privaten Belange sind in der Abwägung zu \nberücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen \nstädtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach \ninsbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, \nauf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die \nGemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998\n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Beschluss vom \n9. November 1979 - 4 N 1.78 -, 4 N 2. - 4.79 -, BRS \n35 Nr. 24.\n\n28\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich dem tatsächlichen und rechtlichen \nVorbringen der Antragsteller zu 24. bis 27. und 30. bis 49. die hinreichende \nMöglichkeit einer Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots - und nur \ndieses kommt als verletztes Recht in Betracht, soweit sie sich gegen den \nBebauungsplan Nr. 68409/07 wenden, in dessen Geltungsbereich sie nicht \nEigentümer von Grundstücken sind - nicht entnehmen. Sie befürchten die \nAuswirkungen der Zunahme des Verkehrsaufkommens auf dem O. U. , zu \ndenen der Bebauungsplan Nr. 68409/07 beitrage. Dieser Bebauungsplan trägt \njedoch nicht dazu bei, dass sich die Auswirkungen des Verkehrs für die Grundstücke \nder Antragsteller zu 24. bis 27. und 30. bis 49. mehr als geringfügig verschlechtern \nkann. In Betracht zu ziehen ist allenfalls eine höhere Verkehrslärmbelastung. Kann \ndas O. U. nicht auch vor den Grundstücken der Antragsteller verbreitert \nwerden, sind dort die Kapazitätsgrenzen der vorhandenen Straße (nahezu) \nerschöpft. Aus dem Bereich des angefochtenen Bebauungsplans ist darüber hinaus \nkein zusätzliches, durch den Bebauungsplan bedingtes Verkehrsaufkommen zu \nerwarten. Die Lärmzunahme ergibt sich vielmehr im Wesentlichen dadurch, dass die \nFahrbahn des O. Ufers näher an die bestehenden Gebäude heranrücken soll. \nDies ist nur vor den jeweils betroffenen Grundstücken der Fall; dort wirkt sich das \nHeranrücken der Straße lärmerhöhend aus, nicht aber in größerer Entfernung. Auch \nsetzt die Verbreiterung des O. Ufers im jeweiligen Bebauungsplangebiet nicht \ndie Verbreiterung im anderen Bebauungsplangebiet derart voraus, dass der eine \nBebauungsplan nicht ohne den anderen verwirklicht werden kann. Namentlich die in \ndie Bebauungsplanung eingeflossenen Verkehrssicherheitserwägungen belegen das \nstädtebauliche Interesse der Antragsgegnerin an einem auch nur teilweise \nvierspurigen Ausbau des O. Ufers. Tatsächlich ist das O. U. \ndementsprechend dort verbreitert worden, wo mit den Eigentümern der \nangrenzenden Grundstücke eine entsprechende einvernehmliche Regelung auf \nGrundlage des Bebauungsplans gefunden wurde. \n\n29\n\nDie Antragsteller zu 1. bis 23. und 28. sind antragsbefugt, soweit sie sich gegen \nden Bebauungsplan wenden, der ihre Grundstücke überplant. Die Antragsteller \nmachen in die Antragsbefugnis begründender Weise namentlich geltend, der Rat der \nAntragsgegnerin habe die Auswirkungen der, tatsächlich nicht geringfügigen, \nVerkehrsimmissionen fehlgewichtet. Sie haben damit einen abwägungserheblichen \nBelang angeführt, der in seiner Bedeutung nicht deshalb an Gewicht verliert, weil \nauch der Vorläuferplan einen Ausbau des O. Ufers in vergleichbarer Weise \nermöglichen sollte. Zwar können Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit eines \nGrundstücks durch die Lärmvorbelastung einer vorhandenen Straße gemindert sein. \nAuch die plangegebene Vorbelastung (hier durch den die Verbreiterung des O. \nUfers vorsehenden Vorläuferplan) kann die Duldungspflicht Betroffener erweitern. \nEine Grenze nicht ohne Weiteres unter Berufung auf eine derartige Vorbelastung \nzumutbarer Straßenplanung ist jedoch erreicht, wenn die Vorbelastung - wie von den \nAntragstellern behauptet - die Grenze überschreitet, oberhalb derer das Grundrecht \nauf körperliche Unversehrtheit verletzt sein kann. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 \n- 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150 (155).\n\n31\n\nDarüber hinaus war für die Abwägung erheblich auch die Frage, auf welchen \nSchutzmaßstab sich die Antragsteller beziehen können. Der angefochtene \nBebauungsplan weist ihre Grundstücke einem Mischgebiet zu. Er mindert damit den \nihnen auf Grundlage des Vorläuferplans grundsätzlich zuzusprechenden \nSchutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets in abwägungserheblicher \nWeise.\n\n32\n\nDas von der Antragsgegnerin bezweifelte Rechtsschutzinteresse der \nAntragsteller folgt bereits daraus, dass sich die Rechtsstellung der Antragsteller bei \nErfolg des Normenkontrollantrags verbessern kann, obwohl auch der Vorläuferplan \neinen vierspurigen Ausbau des O. Ufers vorsieht. Für das \nRechtsschutzinteresse genügt in aller Regel die Annahme, der Normgeber werde im \nFalle der Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Vorschrift eine neue, den \nAntragstellern günstigere Regelung treffen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 \n- 4 CN 1.01 -, BauR 2002, 282 = DVBl 2001, \n1845.\n\n34\n\nSchon angesichts der von den Antragstellern gegen die Gültigkeit des \nBebauungsplans vorgebrachten Gründe ist die Annahme der Antragsteller, die \nAntragsgegnerin werde das mit dem Vorläuferplan verfolgte Konzept überdenken, \nnahe liegend. \n\n35\n\nDer Antrag der Antragsteller zu 1. bis 23. und 28. ist auch begründet.\n\n36\n\nDer Bebauungsplan leidet allerdings nicht an beachtlichen Form- oder \nVerfahrensmängeln. Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans, die auch \nohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Rügepflichtige Mängel sind nach Lage \nder Akten nicht gerügt worden.\n\n37\n\nDer Bebauungsplan ist hinreichend bestimmt und von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen getragen.\n\n38\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt.\n\n39\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebauliche Ziele die Gemeinde sich setzt, \nliegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu \nbetreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren \nVerwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136 = BRS 62 \nNr. 19.\n\n41\n\nAls städtebaulich nicht gerechtfertigt wäre ferner eine Planung anzusehen, die im Gewande \ndes Städtebaurechts Denkmalschutz betreibt. Hingegen überschreitet ein Bebauungsplan den \nRahmen städtebaurechtlich gerechtfertigter Zielsetzungen nicht, wenn er darauf zielt, die \nüberkommene Nutzungsstruktur oder prägende Bestandteile des historisch gewachsenen - \ndenkmalgeschützten oder (einfach) erhaltenswerten - Orts- und Straßenbildes um ihrer \nstädtebaulichen Qualität Willen für die Zukunft festzuschreiben.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 \n- 4 CN 4.00 -, ZfBR 2001, 482.\n\n43\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung im vorstehenden Sinne ergibt sich \nunmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, \nden überplanten Bereich des Stadtteils M. als hochwertiges Wohngebiet unter \nBerücksichtigung seines spezifischen städtebaulichen Charakters, der sich aus seiner durch \nzahlreiche Villen geprägten Bebauung ergibt, zu sichern. Dieses vom Rat verfolgte Ziel wird \nnicht - wie die Antragsteller meinen - dadurch in Frage gestellt, dass entlang des O. \nUfers ein Mischgebiet festgesetzt wird. Ungeachtet der Frage, ob in dem dortigen Bereich \ntatsächlich mischgebietsähnliche Verhältnisse entstanden sind oder Wohnnutzung \nentsprechend den Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans prägend ist, durfte der Rat \ngrundsätzlich - vorbehaltlich hinreichender Abwägung der durch die Festsetzung eines \nanderen Baugebietstyps betroffenen Belange - auch dann die für die dortige Situation nahe \nliegende städtebauliche Entwicklung aufgreifen, wenn sie vor Ort noch nicht dazu geführt \nhaben sollte, den faktischen Gebietscharakter zu einem Mischgebiet zu verändern. Entlang \nverkehrlich stark belasteter Hauptverkehrsstraßen der Entwicklung von Geschäfts- und \nBürogebäuden, von Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, \ngesundheitliche und sportliche Zwecke besonderen Raum zu eröffnen, entspricht einem \ndurchaus üblichen Konzept städtebaulicher Planung. Sie stellt auch die überkommene und \nvom Rat als schützenswert angesehene Struktur der Wohnbebauung des Stadtteils M. \nnicht in Frage. Für die überwiegenden Bebauungsplanbereiche setzt der Bebauungsplan \nohnehin reine und allgemeine Wohngebiete in einer Weise fest, die sich an der vorhandenen \nNutzung eng anlehnt. Die im Mischgebiet zulässigen Vorhaben bestätigen den Charakter des \nBaugebiets insoweit, als das Maß zulässiger baulicher Nutzung ebenfalls weitgehend an der \nvorhandenen Bausubstanz orientiert ist. Eine Veränderung des Erscheinungsbildes der in den \nMischgebieten vorhandenen denkmalgeschützten Häuser, deren Bestand durch den \nBebauungsplan nicht in Frage gestellt wird, ist ohnehin nicht zu erwarten (vgl. §§ 8,9 DSchG \nNRW).\n\n44\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an zu seiner Nichtigkeit führenden \nAbwägungsmängeln.\n\n45\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander \ngerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen \nnicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange \nverkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nBelangs entscheidet.\n\n46\n\nAllerdings war die Antragsgegnerin nicht grundsätzlich durch den von den Antragstellern \nbemühten sog. Trennungsgrundsatz gehindert, an ihrem Verkehrskonzept festzuhalten, wie es \nfür den überplanten Bereich bereits durch den Vorläuferplan Ausdruck gefunden hat. Es geht \nnicht um die Planung von Flächen, die wegen der dort möglichen Nutzungen einen jeweils \neigenen Gebietscharakter aufweisen, dessen typisches Störpotential mit Gebieten anderer \nNutzungsqualität nicht ohne weiteres vereinbar sein mag. Es gibt kein generelles Verbot, auch \nsolche Straßen, die dem überörtlichen Verkehr dienen, in Wohngebieten festzusetzen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976\n- 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15; Urteil vom 22. Mai \n1987 - 4 C 33 - 35.83 -, BVerwGE 77, 285; \nBeschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 \nNr. 2 (S. 10).\n\n48\n\nAuch spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich die Verbreiterung \ndes O. Ufers in westlicher Richtung, auch unter Inanspruchnahme (von Teilen) der \nVorgärten der dortigen bebauten Grundstücke für sachgerecht ansehen darf. Die \nInanspruchnahme dieser Grundstücksflächen ist bis auf geringe Teilbereiche durch den \nVorläuferplan bereits vorgezeichnet. Die Grundstücksflächen werden benötigt, um einen \nAusbau der Bundesstraße in Abmessungen zu ermöglichen, die der Verkehrsbelastung der \nStraße entsprechen. Eine Gefährdung, die die Antragsteller darin sehen, dass die Straße \nteilweise bis nahe an die Außenwände der vorhandenen Gebäude geplant sei, besteht \nhinsichtlich der fußläufigen Erreichbarkeit der Grundstücke nicht. Die Festsetzung der \nöffentlichen Verkehrsfläche ist nicht mit dem späteren Ausbau der Straßenfahrbahn \ngleichzusetzen. Die Ausbauplanung sieht auf der westlichen Straßenseite die Anlage eines \nGehwegs vor. Die Bewohner der an das O. U. angrenzenden Häuser werden daher \nauch in den Fällen nicht unmittelbar aus dem Hauseingang auf die Fahrbahn treten müssen, in \ndenen die Straßenfläche bis nahe an die Gebäude heranrücken soll.\n\n49\n\nDer Senat geht ferner - wie auch schon der 23. Senat (Urteil vom 15. Dezember 1995 \n- 23 D 190/91.AK -) für den sich nördlich des B. anschließenden Abschnitt der \nR. straße - davon aus, dass die Antragsgegnerin einer Verbreiterung des O. Ufers zu \nLasten der östlich gelegenen Straßenbahntrasse der K. Verkehrsbetriebe nicht den Vorrang \nvor einer Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller geben musste. Es kann im \ndurchaus sachgerechten Planungsermessen der Antragsgegnerin liegen, im Interesse des \nöffentlichen Personennahverkehrs an der zweigleisigen Streckenführung festzuhalten, da \ndiese der tatsächlichen Nutzungsintensität entspricht und es möglich macht, die Frequenz der \ndort fahrenden Straßenbahnzüge zu erhöhen. Welcher Spielraum für eine Erhöhung der \nTaktfrequenz der Straßenbahn unter Berücksichtigung der Lärmbelastung der Anwohner \nletztlich bleibt, wird von der Antragsgegnerin zu gegebener Zeit zu prüfen sein. Auch der \nVorhalt der Antragsteller, die Gleistrasse könne aufgeständert über den Rheinuferbereich \nverlagert werden, führt durchaus nicht zwingend zur Annahme, nur eine solche Lösung wäre \nabwägungsgerecht. Ungeachtet der Frage, welche Kosten für eine solche Maßnahme \nentstehen würden, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass mit einer derartigen \nBaumaßnahme das Bild der Rheinuferpromenade im Gegensatz zum geplanten Eingriff \nunvergleichbar stärker beeinträchtigt würde. Schließlich kann es durchaus abwägungsgerecht \nsein, die mit Fuß- und Radweg ausgestattete Rheinuferpromenade zwischen den Gleistrassen \nder Straßenbahn und dem Rhein nicht in Anspruch zu nehmen. Am Erhalt dieses von \nzahlreichen Bäumen gesäumten schmalen Streifens besteht ein durchaus beachtliches \nInteresse. Dass die Untertunnelung des fraglichen Bereichs zu einer Einengung des \nQuerschnitts des Rheins führen und daher ganz erhebliche Probleme im Hinblick auf die \nHochwassergefährdung mit sich bringen würde, bedurfte keiner weiteren Ausführungen \ndurch die Antragsgegnerin.\n\n50\n\nSpricht demnach vieles dafür, einen dem Verkehrsbedarf entsprechenden Ausbau des \nO. Ufers zu Lasten von Teilflächen der westlich des O. Ufers angrenzenden \nGrundstücke zu verwirklichen, durfte die Antragsgegnerin die von den Antragstellern ins Feld \ngeführten Belange des Ortsbildes als geringer gewichtig einstufen. Wie die \nAugenscheinseinnahme gezeigt hat, deren Ergebnis der Berichterstatter dem Senat anhand der \ngefertigten Fotos vermittelt hat, wird das Ortsbild, von der Rheinseite aus betrachtet, im \nWesentlichen durch die Gebäudesubstanz geprägt, die durch die Straßenverbreiterung keinen \nnennenswerten Schaden nimmt. Einfriedungen und Vorgärten vermitteln hier mit wenigen \nAusnahmen einen eher rudimentären oder gewöhnlichen Eindruck.\n\n51\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die maßgebenden Belange jedoch insoweit \nfehlgewichtet, als Verkehrsimmissionen in die Abwägung einzustellen waren. Durch den Bau \noder die wesentliche Änderung von Straßen dürfen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche \nhervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die \nGemeinde hat sich bei der Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von \nLärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des Bundesimmissionsschutzgesetzes \nauszurichten. Das gilt auch im Bereich der Bauleitplanung, die die sonst wegerechtlich \nzulässige Planfeststellung oder Plangenehmigung ersetzen kann. Die Gemeinde muss sich \ninsbesondere unter dem Blickwinkel des § 41 BImSchG vor Augen führen, welche \nDimensionen der Konflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße plant. Hat die Planung zur \nFolge, dass eine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt werden, für die \nkein physisch-realer Ausgleich vorgesehen ist, wobei der Gesetzgeber dem aktiven \nLärmschutz Vorrang gegeben hat, hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige \nVerkehrsbelange eine solche Lösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so muss sichergestellt sein, \ndass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren \nBeeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 \n- 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2; Urteil vom 18. April \n1996 - 11 A 86.95 -, DVBl. 1996, 921 = NVwZ 1996, \n901.\n\n53\n\nDie Entscheidung, von aktivem Schallschutz abzusehen und auf passiven Lärmschutz zu \nverweisen, hat sich an den Kriterien der Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben bzw. der \nUnverhältnismäßigkeit auszurichten.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1989 \n- 4 B 97.89 -, Buchholz 406.25, § 41 BImSchG \nNr. 5.\n\n55\n\nMaßgebend ist auch insoweit, mit welchem Gewicht die widerstreitenden \nBelange einander gegenüberstehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und \ninwieweit das Gewicht der privaten Belange der Anwohner durch Vorbelastungen \nvon dem zu ändernden Verkehrsweg gemindert ist, ob öffentliche Belange etwa des \nLandschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private Belange Dritter der \nAusschöpfung aller technischen Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes \nentgegenstehen, und mit welchen Mehrkosten der Schutz der Außenwohnbereiche \nim Verhältnis zu wirksamem passiven Schallschutz verbunden ist.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 \n- 11 A 25.95 -, DVBl 1997, 831 (836) m.w.N.\n\n57\n\nLetztlich wird die Ausgewogenheit einer Planung trotz Betroffenheit der Nachbarn \ndurch Lärm oberhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV dann nicht berührt, wenn bei \nder Planung eine Alternative nicht ernsthaft in Betracht kam und die genannte \nBetroffenheit der Nachbarn abwägungsfehlerfrei durch Anordnung von aktivem oder \npassivem Schallschutz ausgeglichen werden kann.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November \n1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG \nNr. 7; Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, \naaO.\n\n59\n\nDie Antragsgegnerin hat von der Festsetzung aktiven Schallschutzes nördlich \ndes Grundstücks O. U. 196 abwägungsfehlerfrei abgesehen. Für wirksamen \naktiven Lärmschutz steht dort westlich des O. Ufers letztlich kein hinreichender \nPlatz zur Verfügung. Die Straßenverbreiterung würde teilweise bis nahe an die \nGebäudevorderseiten heranreichen. Die Häuser haben zum Rhein orientierte \nFenster. Darüber hinaus sind die Grundstücke westlich des O. Ufers dorthin \nerschlossen. Die Zu- und Abfahrten schließen - bei Erhaltung der vorhandenen \nBausubstanz - eine durchgehende Lärmschutzwand, wie sie erforderlich wäre, um \neine ins Gewicht fallende Lärmreduzierung zu bewirken, aus.\n\n60\n\nDurfte die Antragsgegnerin demnach Maßnahmen passiven Schallschutzes \nerwägen, musste sie nicht notwendig mit dem Bebauungsplan selbst durch über die \nAusweisung von Lärmpegelbereichen hinausgehende konkrete Festsetzungen zum \npassiven Lärmschutz Vorsorge treffen. Ausreichend ist grundsätzlich, dass der \nbetroffene Eigentümer vom Straßenbaulastträger Ersatz von für \nSchallschutzmaßnahmen erbrachte notwendige Aufwendungen beanspruchen \nkann.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 \n- 4 NB 30.94 -, aaO.\n\n62\n\nJedoch musste die Antragsgegnerin sich Klarheit darüber verschaffen, ob mit \nMaßnahmen passiven Schallschutzes überhaupt sichergestellt werden kann, die \nAntragsteller vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu \nbewahren. Ob die hier erforderlichen Maßnahmen passiven Schallschutzes \nüberhaupt möglich sind, um zu den Bewohnern der Häuser entlang des O. \nUfers zumutbaren Lärmpegeln zu kommen, hat die Antragsgegnerin nicht untersucht \nund in ihre Abwägung eingestellt.\n\n63\n\nDie Antragsgegnerin hat allerdings nicht verkannt, dass sie grundsätzlich von \neiner Berechnung und Bewertung der Lärmimmissionen nach Maßgabe der \n16. BImSchV auszugehen hatte. Das O. U. soll um jedenfalls einen \ndurchgehenden Fahrstreifen erweitert werden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 16. BImSchV). \nDer Beurteilungspegel liegt im Bereich der der Straße zugewandten Grundstücke \nüber 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts und wird nach den Angaben der \nAntragsgegnerin um etwa 1 dB(A) erhöht. Eine solche Erhöhung ist - anders als dies \nder Rat angenommen hat (vgl. Bebauungsplanbegründung Seite 10) - nicht etwa \ndeshalb zu vernachlässigen, weil eine Pegelerhöhung um 1 dB(A) an der Grenze zur \nWahrnehmbarkeitsschwelle liege. § 1 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV bestimmt jede \nErhöhung des Beurteilungspegels als erheblich, wenn die dort genannte \nLärmbelastung gesteigert wird. Dem hat der Rat im Ergebnis letztlich allerdings auch \nRechnung getragen, denn er hat durch Ausweisung entsprechender \nLärmpegelbereiche und Festsetzung passiven Lärmschutzes \"die Anforderungen an \ngesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse \" sicherstellen wollen \n(Bebauungsplanbegründung Seite 7). Ob dies aber im Bereich der bestehenden \nBausubstanz überhaupt möglich ist, hat er nicht untersucht. Hierzu bestand \nVeranlassung. Die vom Rat eingeholten bzw. erarbeiteten Schallgutachten haben \nergeben, dass die an das O. U. angrenzenden Gebäudeseiten dem \nLärmpegelbereich VII gemäß DIN 4109 zugewandt sind. Die DIN 4109 - Schallschutz \nim Hochbau -, MBl NRW 1990, 1349, gibt für Aufenthaltsräume in Wohnungen für \nden Lärmpegelbereich VII keine von Außenbauteilen einzuhaltenden Dämmwerte \nvor, sondern verlangt, die jeweiligen Anforderungen auf Grund der örtlichen \nGegebenheiten festzulegen (vgl. Tabelle 8). Hierauf haben auch die von der \nAntragsgegnerin der Bebauungsplanung zu Grunde gelegten schalltechnischen \nUntersuchungen bereits hingewiesen. Es ist auch keineswegs selbstverständlich, \ndass ausreichende Maßnahmen passiven Schallschutzes im jeweiligen Einzelfall \nmöglich sind. Dies behauptet auch die A. c. in dem von der Antragsgegnerin \nüberreichten Schreiben vom 22. Februar 2002 nicht. Vielmehr ergibt sich die \nNotwendigkeit tatsächlicher Überprüfung bereits aus der DIN 4109, die für den \nLärmpegelbereich VII eine objektbezogene Prüfung fordert. Aber auch in rechtlicher \nHinsicht ist die Möglichkeit, ausreichenden Schallschutz durch bautechnische \nMaßnahmen zu bewirken, für die Häuser entlang des O. Ufers nicht \nselbstverständlich, die unter Denkmalschutz stehen. Die Veränderung von \nBaudenkmälern ist erlaubnispflichtig (vgl. § 9 Abs. 1 a DSchG NRW). Gründe des \nDenkmalschutzes können einer Erlaubnis entgegenstehen (vgl. § 9 Abs. 2 a DSchG \nNRW).\n\n64\n\nDie Prüfung, ob passiver Lärmschutz überhaupt im erforderlichen Ausmaß \nmöglich ist, war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der maßgebende Bereich des \nO. Ufers tatsächlich und planerisch vorbelastet ist. Führt eine tatsächliche \nVorbelastung der Umgebung dazu, dass von dem Vorhaben selbst keine \nzusätzlichen nachteiligen Auswirkungen ausgehen, dann besteht mangels \nSchutzwürdigkeit des Interesses am Unterbleiben des Vorhabens grundsätzlich kein \nAnlass, Schutzvorkehrungen zu treffen oder einen Ausgleich in Geld zu gewähren. \nAnders ist es jedoch dann, wenn eine tatsächliche (Vor-) Belastung in demselben \nAusmaß nicht besteht, wie sie auf Grundlage der Bebauungsplanung zu erwarten ist. \nIn diesem Fall kann dem zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörenden \nInteresse von Anwohnern an der Vermeidung einer tatsächlichen Zunahme der \nUmgebungsbelastung - hier: einer Zunahme der Lärmimmissionen des Verkehrs - die \nSchutzwürdigkeit nicht stets schon allein deshalb abgesprochen werden, weil sich \ndiese Zunahme im Rahmen der bereits bestehenden planungsrechtlichen Situation \nhält. Vielmehr ergibt sich die Grenze der Berücksichtigung der bisherigen \nplanungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung jedenfalls dort, wo \ndie zu erwartenden Einwirkungen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen \ndarstellen. Aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der davon betroffenen Grundrechte \n(vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG) folgt nämlich die Pflicht der staatlichen \nOrgane, sich schützend und fördernd vor die entsprechenden Rechtsgüter zu stellen \nund sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. \nDiese Pflicht würde verletzt, wenn durch die Bebauungsplanung an der Herstellung \noder Fortsetzung solcher rechtswidrigen Eingriffe mitgewirkt würde.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 = NVwZ 1999, \n539.\n\n66\n\nOhne zureichende Maßnahmen passiven Schallschutzes sind durch den \nVerkehrslärm zu befürchtende Gesundheitsbeeinträchtigungen der Anwohner des \nO. Ufers je nach Lage der betroffenen Wohnungen nicht von vornherein \nausgeschlossen. Auch kann die Grenze einer entschädigungslos zulässigen \nEigentumsbindung überschritten sein. Allerdings gibt es keine enteignungsrechtliche \nZumutbarkeitsschwelle, die schematisch daran anknüpfen würde, dass bestimmte \nImmissionsgrenzwerte überschritten sind. Vielmehr lässt sich die Grenze nur auf \nGrund wertender Betrachtung des Einzelfalls ziehen. Dabei können auch Gebietsart \nund Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen. Ungeachtet der Frage, ob in \ndie danach erforderliche Bewertung das im Vorläuferplan festgesetzte allgemeine \nWohngebiet oder das nunmehr festgesetzte Mischgebiet einzustellen sind, sind hier \njedoch entlang des O. Ufers Lärmwerte derartiger Größenordnung erreicht, \ndass den tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen des Lärms besondere \nBedeutung zukommt. Immerhin nähert sich ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) \nnachts in einem Wohngebiet bzw. 62 dB(A) nachts in einem Mischgebiet der \nenteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle.\n\n67\n\nVgl. BGH, Urteil vom 17. April 1986 \n- III ZR 202/84 -, BGHZ 97, 361 (366); Urteil vom \n25. März 1993 - III ZR 60/91, BGHZ 122, 76 (81 f); \nUrteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 -, \nBauR 1988, 204; BVerwG, Urteil vom 17.11.1999 \n- 11 A 4/98 -, BVerwGE 110, 180 = NVwZ 2000, 567; \nUrteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, \nBVerwGE 111, 108 = NVwZ 2001, 82.\n\n68\n\nDiesen Anforderungen hat der Rat insoweit entsprochen, als er auf passiven \nLärmschutz dort verweisen konnte, wo er tatsächlich und rechtlich möglich ist. Für \ndie vorhandene Bausubstanz ist die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit jedoch - \nwie ausgeführt - jedenfalls in den an den Lärmpegelbereich VII angrenzenden \nGebäuden nicht augenscheinlich und hätte näherer Prüfung bedurft. \n\n69\n\nDer Bebauungsplan leidet an einem weiteren Abwägungsmangel. Ob die \nAnnahme des Rats, die Mischgebietsfestsetzung trage den tatsächlichen \nVerhältnissen Rechnung, den Gegebenheiten im maßgebenden Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses entsprochen hat, ist fraglich, bedarf jedoch keiner \nabschließenden Entscheidung. Eine - hier einmal zugunsten der Antragsgegnerin \nunterstellt - eingetretene, zum Vorläuferplan in Widerspruch stehende Veränderung \nder Gebietsstruktur würde den der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im \nVorläuferplan entsprechenden Immissionsschutzanspruch der Anwohner allein noch \nnicht entfallen lassen. Der Rat der Antragsgegnerin hätte sich daher abwägend zur \nFrage verhalten müssen, ob die Mischgebietsfestsetzung von gewichtigeren \nBelangen getragen ist als das Interesse der Bewohner, nach dem Schutzmaßstab \neines allgemeinen Wohngebiets vor Verkehrslärm geschützt zu werden. Nur \nangemerkt sei, dass auch die einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet noch \nzumutbare Lärmbelastung ohne wirksame Maßnahmen passiven Lärmschutzes nicht \ngewährleistet ist.\n\n70\n\nNach alledem bedarf es keiner weiteren Ausführungen, ob der Rat der Frage \nhinreichende Beachtung gewidmet hat, ob die Verbreiterung des O. Ufers in \neiner bautechnischen Weise möglich ist, die irreparable Schäden durch dem \nStraßenverkehr zuzuordnende Schwingungen namentlich an den \ndenkmalgeschützten Häusern ausschließt. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob der \nVerwirklichung des Bebauungsplans wegen der Überplanung des \nLandschaftsschutzgebiets L 17 \"Parkanlage der M. \" dauerhafte rechtliche \nHindernisse entgegenstehen. Zwar sichert der Bebauungsplan den unter \nLandschaftsschutz stehenden Bereich dadurch, dass er für den bisher nicht \nüberbauten Bereich im Wesentlichen eine nicht überbaubare Fläche des allgemeinen \nWohngebiets festsetzt, jedoch ermöglicht er dort, wo bislang eine Garage vorhanden \nwar, einen über den Baubestand hinausgehenden zweigeschossigen Baukörper. \n\n71\n\nDie Abwägungsmängel sind erheblich. \n\n72\n\nGemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur \nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände \npositiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein \nMangel auf das Abwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die \nMöglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend \nist hingegen, dass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) \nanders ausgefallen wäre. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995\n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.\n\n74\n\nDie Abwägungsmängel waren offensichtlich. Namentlich die Antragsteller haben mit \nihren Anregungen auf die hohe Verkehrslärmbelastung hingewiesen. Die \nerarbeiteten schalltechnischen Berechnungen legten die Problematik von \nMaßnahmen passiven Lärmschutzes zum Lärmpegelbereich VII offen. \n\n75\n\nDie Abwägungsmängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen. Der Senat hat erwogen, ob die Annahme, die Antragsgegnerin hätte zu \neiner anderen Bebauungsplanung kommen können, nicht nur theoretischer Natur ist. \nIn der Tat spricht einiges dafür, dass eine realistische Alternative zur Verbreiterung \ndes O. Ufers in westlicher Richtung nicht besteht. Die R. straße ist für das \nVerkehrskonzept der Antragsgegnerin von zentraler Bedeutung. Sie ist in \nwesentlichen Teilstücken bereits fertig gestellt. Sie ist bis an ihre Kapazitätsgrenzen \nbelastet. Für eine alternativlose Straßenführung spricht auch, dass die Vertreter der \nAntragsgegnerin im Ortstermin des Berichterstatters eine Erklärung erwogen haben, \ndie Antragsgegnerin hätte an der Planung auch dann festgehalten, wenn wegen \nenteignungsgleicher Wirkung des Verkehrslärms für einzelne Grundstücke eine \nEnteignungsentschädigung zu zahlen sein sollte. Hiermit ist die Frage jedoch nicht \nerschöpft, ob ein anderes Planergebnis bei sachgerechter Planung in Betracht zu \nziehen wäre. Denn nicht nur die Straßenplanung steht in Rede, sondern die Planung \nfür das bisher entlang des O. Ufers festgesetzte allgemeine Wohngebiet. \nGerade dort kommt eine Vielzahl von Planungsalternativen bis hin zur Überplanung \nder Grundstücke für andere als die festgesetzten Zwecke in Betracht. \n\n76\n\nDie vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans können nicht in \neinem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden. Die \nMängel betreffen den Kern der Abwägungsentscheidung. Sie werfen konzeptionelle \nFragen auf, wie im stark lärmbelasteten Bereich westlich des O. Ufers eine \nstädtebaulich gerechtfertigte Entwicklung sichergestellt werden kann.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, \n§ 100 ZPO.\n\n78\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n79\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-04/7a-d-41-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-04/7a-d-41-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298926","retrieved":"2026-07-09 03:22:56.925422+00:00"}}