{"status":"available","doknr":"OLD298921","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.7A.D126.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-04","aktenzeichen":"7A D 126/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 76497/02 - \"KVB-Endhaltestelle \nU. in L. -E. \" - der Stadt L. ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks H. straße 121 in L. . Sie wendet sich im vorliegenden \nNormenkontrollverfahren gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nNr. 76497/02 - \"KVB-Endhaltestelle U. in L. -E. \" - der \nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan erfasst im Wesentlichen die Parzelle \nGemarkung U. -T. , Flur 67, Flurstück 2223. Auf ihr ist eine größere Halle \nvorhanden, die bis etwa 1995 einem Betriebshof der von der Beigeladenen \nbetriebenen Straßenbahn diente. Die in den Betriebshof hineinführenden \nGleisanlagen kommen von Westen an den Hallenkomplex heran, vor dem sie sich \nvielfach verzweigen. Der Hallenkomplex ist ferner von einem umlaufendes Gleis der \nStraßenbahn umgeben. Im südlichen Drittel des Hallenkomplexes ist die \nEndhaltestelle U. eingerichtet. Im nördlichen größeren Teil des unter \nDenkmalschutz stehenden Gebäudes ist, nachdem der Betriebshof verlagert worden \nist, ein Straßenbahnmuseum eingerichtet worden. Ferner ist die Halle in ihrem \nInneren so umgebaut worden, dass sie als Veranstaltungshalle dienen kann. Ein \nGastronomiebetrieb ist ebenfalls vorhanden, der zudem vor dem südöstlichen \nEckbereich der Halle eine Außengastronomie führt. Zum Hallenkomplex gehören im \nbaulich untergeordneten Umfang Wohnnutzung und ein Schulungszentrum. Die \nEndhaltestelle der Straßenbahn ist über Fuß- und Radwege sowohl an die südlich \ndes Plangebiets gelegene H. straße als auch an die östlich des Plangebiets \ngelegene U. Allee angebunden. Eine Parkpalette, die von der U. \nAllee und der H. straße angefahren werden kann, grenzt im äußersten Südosten \nan das Plangebiet. Im Bereich der U. Allee sind im öffentlichen Straßenraum \nPark- and-ride-Plätze vorhanden. Südlich der U. Allee schließt ein Wald an, \ndem eine Gaststätte zur U. Allee vorgelagert ist. Nördlich der U. \nAllee liegt ein Wohngebiet, das östlich des Bebauungsplangebiets durch die von \nNorden nach Süden führende Straße Im F. erschlossen wird. Die H. straße \nerschließt ebenfalls ein Wohngebiet. Sie verläuft in ihrem Abschnitt zwischen \nParkpalette im Osten und P. -L. -Straße im Westen etwa parallel zum \nBebauungsplangebiet und den Straßenbahngleisen von Westen nach Osten. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet \"Straßenbahnendhaltestelle der KVB, \nStraßenbahnmuseum, Gastronomie und Veranstaltungen\" fest. Die vorhandenen \nbaulichen Anlagen, zu denen außer der erwähnten Halle noch ein Kiosk und zwei \nTrafohäuschen gehören, sind durch eine den Baubestand aufgreifende Baugrenze \nals den vorbeschriebenen Zwecken dienende überbaubare Flächen festgesetzt. Das \nNutzungsmaß ist ebenfalls entsprechend dem Bestand mit 1, 2 oder 3 \nVollgeschossen vorgegeben. Eine Grundflächenzahl setzt der Bebauungsplan nicht \nfest. Dem Bereich der \"Außengastronomie\" ist in östlicher Richtung die Festsetzung \neiner halbkreisförmigen Fläche zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen \nvorgelagert, auf der ein Straßenbahnzug abgestellt ist. Entlang des zwischen \nBebauungsplangebiet und der Straße Im F. fließenden L. bach sowie zum \nnördlich anschließenden Landschaftsschutzgebiet setzt der Bebauungsplan eine \nprivate Grünfläche fest, die zugleich als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und \nSträuchern sowie mit Bindungen für Bepflanzungen dient. Außerhalb des \nBebauungsplangebiets sind etwa mittig vor der Ostseite des Hallenkomplexes ein \n\"Standort für Überwachungsmikrophon\", etwas weiter nordöstlich vor der westlichen \nGebäudeaußenwand des Hauses Im F. 33 der Immissionsort \"IP 1\", südlich \ndes Hallenkomplexes (in Richtung H. straße ) nahe des Bebauungsplans der \nImmissionsart \"IP 2\" gekennzeichnet. Durch textliche Festsetzungen ist für die \nImmissionsorte bestimmt: \n\n5\n\n\"Nr. 1.3.1: Durch die Veranstaltungsnutzung in der Halle sowie \ndurch den Gastronomiebetrieb dürfen am Wohngebäude, Im F. \nNr. 33 (IP 1) sowie H. straße , Parzelle 2231 (IP 2) bis 22.00 Uhr \n55 dB(A) sowie nach 22.00 Uhr 40 dB(A) nicht überschritten werden \n(i.S. der TA-Lärm). \n\n6\n\nFür maximal 10 Veranstaltungen des örtlichen Brauchtums pro Jahr \ngilt, dass nach 22.00 Uhr 55 dB(A) am Wohngebäude Im F. \nNr. 33 (IP 1) sowie H. straße , Parzelle 2231 (IP 2) nicht \nüberschritten werden dürfen (i.S. der TA-Lärm). Die Veranstaltungen \ndürfen nicht an mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden \nstattfinden. Dies gilt nicht für die Karnevalszeit.\"\n\n7\n\nUm die Vorgaben der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 zu sichern, ist weiter \nFolgendes bestimmt:\n\n8\n\n\"Nr. 1.3.2: Die Einhaltung der Festsetzung Nr. 1.3.1 ist durch den \nEinsatz von akustischen Begrenzern für die Lautsprecheranlagen in der \nVeranstaltungshalle sowie für elektroakustische Anlagen bei \nMusikveranstaltungen zu gewährleisten. Die Nutzung von \nelektroakustischen Anlagen, die nicht für die Räumlichkeiten ausgelegt \nund mit Begrenzer ausgerüstet sind, ist nicht zulässig. \n\n9\n\nNr. 1.3.3: Die Begrenzer der Lautsprecheranlage sind über ein \nAußenmikrophon am im Plan eingetragenen Messpunkt (MP) zu \nüberwachen und zu steuern.\"\n\n10\n\nDem Immissonsschutz dienen ferner die textlichen Festsetzungen Nr. 4:\n\n11\n\n\"Nr. 4.1: Innerhalb der im Plan entsprechend gekennzeichneten \nFläche ist durch den abgestellten Straßenbahnzug sowie eine \ngeeignete Schließung zwischen dem Straßenbahnzug und der Halle \neine räumliche und akustische Abschirmung des Bereichs der \nAußengastronomie Richtung Norden und Osten zu gewährleisten.\n\n12\n\nNr. 4.2: Entlang der im Plan gekennzeichneten Linie ist ein \ngeschlossener Holzzaun, H = 2,0 m zur optischen Abschirmung der \nMuseumshalle zu errichten.\n\n13\n\nNr. 4.3: Die Fenster entlang der mit ///// gekennzeichneten \nBaugrenze sind mit einer Doppelverglasung, R w res min. 32 dB \nauszurüsten.\"\n\n14\n\nDie in Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen angesprochene Baugrenze verläuft \nentlang eines Teils der Ostseite des Straßenbahnmuseums.\n\n15\n\nDer Bebauungsplan begrenzt durch weitere textliche Festsetzungen die \nÖffnungszeiten des Museums auf die Zeiten von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, die Zahl der \nGastplätze in geschlossenen Räumen der Gastronomie auf 120, in der \nAußengastronomie auf 240 sowie die Zahl der Teilnehmer von Veranstaltungen in \nder Museumshalle auf 600. Weiter sind Einzelheiten zur im Bebauungsplanbereich \nausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung, zur Zulässigkeit weiterer baulicher \nAnlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, zur Zulässigkeit von \nStellplätzen und Garagen sowie zur Bepflanzung geregelt.\n\n16\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Unter \ndem 27. Oktober 1998 beantragte die Beigeladene, das Verfahren zur Aufstellung \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Nach Durchführung einer \nvorgezogenen Bürgerbeteiligung, auf die auch die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 27. Januar 1999 Anregungen vorbrachte, sowie unter \nBerücksichtigung von Schallgutachten der e. vom 22. März 1996 und 3. August \n1998 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15. April 1999 beschloss der \nStadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin am 29. April 1999 die Erarbeitung \neines Bebauungsplanentwurfs. Am 15. Juni 1999 beschloss er sodann die öffentliche \nAuslegung des zwischenzeitlich erarbeiteten Planentwurfs. Nach öffentlicher \nBekanntmachung am 28. Juni 1999 wurde der Planentwurf in der Zeit vom 6. Juli \n1999 bis 5. August 1999 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden \nangehört. Bürger erhoben Anregungen, so auch die Antragstellerin mit Schriftsatz \nihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. August 1999. Am 12./18. November 1999 \nschloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen den Durchführungsvertrag zum \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan. Am 16. Dezember 1999 prüfte der Rat der \nAntragsgegnerin die in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen und \nbeschloss den Bebauungsplan, dem eine Begründung beigefügt ist, sodann als \nSatzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 10. Januar 2000 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n17\n\nDie Antragstellerin hat am 28. Dezember 2001 den Normenkontrollantrag gestellt und zur \nBegründung vorgetragen: Die textliche Festsetzung Nr. 1.3.1 des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans lege Immissionsschutzrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach TA-\nLärm fest, während vom Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft vom 11. Oktober 1997 - V B 2 - 8827.5 - (V Nr. 4/97) - Messung, Beurteilung \noder Verminderung von \nGeräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, MBl NRW 1997, 1352 (FreizeitlärmRL) und den \ndort für reine Wohngebiete bestimmten Immissionsschutzrichtwerten hätte ausgegangen \nwerden müssen. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 bestimmten Ausnahmen für \nseltene Ereignisse während der Karnevalszeit fehle eine Rechtsgrundlage. Was mit einer \n\"geeigneten Schließung\" im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 gemeint sei, sei unklar. \nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Der umliegenden \nWohnbebauung hätte nicht der (Lärm-)Immissionsschutzanspruch nur eines allgemeinen, \nsondern der eines reinen Wohngebiets zuerkannt werden müssen. Der Charakter des \nWohngebiets (süd-)östlich des festgesetzten Sondergebiets entspreche einem reinen \nWohngebiet. Ballettschule und Arztpraxis seien dort (ausnahmsweise) zulässig. Die \nWaldgaststätte stelle eine gebietsfremde Nutzung dar. Südlich setze der noch nicht \naufgehobene Bebauungsplan Nr. 76490/03 ein reines Wohngebiet fest. Ein förmliches \nAufhebungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Eine Gemengelage bestehe nicht. Der \nBetriebshof sei 1994 aufgegeben worden. An seine Stelle sei das baurechtlich genehmigte \n(nicht öffentliche) Straßenbahnmuseum nebst Gaststätte getreten. Von der im Verfahren \nvorgelegten Baugenehmigung sei der Werkstattbetrieb nicht umfasst. Die \nGeräuschimmissionen der Straßenbahn würden keine Zwischenwertbildung fordern. Die \nLärmimmissionen hätten nicht nach TA-Lärm gemessen und bewertet werden dürfen, denn es \ngehe nicht um anlagenbezogenen Lärm, sondern um das Verhalten von Personen. \nHeranzuziehen sei vielmehr die FreizeitlärmRL, die ein höheres Schutzniveau vermittele. \nInsbesondere sei für Ton- und Informationshaltigkeit des Lärms ein Zuschlag von 6 dB (A) in \ndie Berechnung des Beurteilungspegels einzustellen. Selbst die Einhaltung der \nImmissionsrichtwerte der TA-Lärm könne mit den von der Antragsgegnerin festgesetzten \nMaßnahmen nicht sichergestellt werden. Beispielsweise könne der vorgesehene \nPegelbegrenzer nur solche Geräusche steuern, die über die Musikanlage verstärkt würden. \nWie eine Messung anlässlich einer Karnevalssitzung vom 8. auf den 9. Februar 2002 bestätigt \nhabe, funktioniere das Immissionsschutzkonzept in der Praxis nicht. Auf so genannte seltene \nEreignisse, die es rechtfertigen würden, die Immissionsschutzrichtwerte zu überschreiten, \nkönne sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Selbst für Karnevalsveranstaltungen lasse die \nTA-Lärm nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden \nImmissionsrichtwertüberschreitungen zu. Dessen ungeachtet, habe sich die Antragsgegnerin \nzwar auf die gesellschaftliche Akzeptanz von Karnevalsveranstaltungen bezogen, lasse jedoch \nin unbestimmter Weise während der Karnevalszeit alle Veranstaltungen zu. Unzureichend sei \nschließlich das Verhalten der die Veranstaltungshalle verlassenden Besucher gewürdigt \nworden.\n\n18\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n19\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nNr. 76497/02 - \"KVB-Endhaltestelle U. in \nL. -E. \" der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n22\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n23\n\nSie erwidert: Den Antragstellern der Grundstücke an der Straße Im F. stehe kein \nGebietserhaltungsanspruch zu, da die Grundstücke nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans lägen. Der die Grundstücke an der H. straße erfassende Bebauungsplan \nNr. 76490/03 sei nichtig, wie der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 9. Februar \n1989 klargestellt habe. Die das Sondergebiet umgebende Bebauung entspreche nicht einem \nreinen, sondern einem allgemeinen Wohngebiet. Die vorhandene Waldgaststätte (U. \nAllee 46) und die Musical- und Ballettschule (U. Allee 31) seien in einem reinen \nWohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die dem Straßenbahnhof zuzurechnende \nPark- and-ride-Anlage diene als öffentlich zugängliche Parkeinrichtung in erster Linie \nBerufspendlern und nicht einem Stellplatzbedarf des umgebenden Wohngebiets. Nach \nVerlagerung ihres, der Beigeladenen, Betriebshofs, sei ein Teil des Betriebsbahnhofs \nentsprechend der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 24. Juli 1996 weiterhin als \nWerkstatt für die Reparatur und Aufarbeitung der im Straßenbahnmuseum ausgestellten \nStraßenbahnen genutzt worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stehe der \nWohnnutzung allenfalls ein den Immissionsrichtwerten von 55 dB (A) tags/40 dB (A) nachts \nentsprechender Schutzanspruch zu. Im Verfahren - 2 L 1752/89 VG L. -, - 7 B 133/90 \nOVG NRW -, sei die Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung der Vorbelastung gar mit \n60 dB (A) tags/55 dB (A) nachts angenommen worden. Die Lärmbelastung sei auf Grundlage \nder TA-Lärm und nicht nach Maßgabe der FreizeitlärmRL zu bewerten. Das Lärmaufkommen \neiner Außengastronomie sei mit den in Nr. 1 FreizeitlärmRL aufgeführten Freizeitanlagen \nnicht vergleichbar, denn sie hebe eher auf unterschiedliche Geräuscherscheinungen in Folge \nvon Freizeitaktivitäten ab und nicht auf ein über längere Zeiträume eher gleichförmiges \nGeräuschaufkommen. Auch könnten die Lärmimmissionen der beiden Teilbereiche des einen \nGaststättenbetriebs (Innen- und Außengastronomie) nicht sinnhaft voneinander abgegrenzt \nwerden, so dass es bei der Bewertung nach der TA-Lärm, die auf die Innengastronomie \nohnehin unstrittig anwendbar sei, verbleiben müsse. Aber auch eine Bewertung nach \nMaßgabe der FreizeitlärmRL hätte zu keinen den Antragstellern günstigeren Erkenntnissen \ngeführt. Der von der Veranstaltungshalle ausgehende Lärm dürfe ebenfalls nach der TA-Lärm \nbeurteilt werden. Die Halle habe den Charakter eines großräumig angelegten \nGaststättenbetriebs. Das Immissionsschutzkonzept des Bebauungsplans sei geeignet, die \nEinhaltung der Immissionsgrenzwerte für die benachbarte Wohnnutzung zu gewährleisten. Zu \nMusikveranstaltungen ohne Verstärkereinsatz komme es erfahrungsgemäß nicht. Der \nPegelbegrenzer für Lautsprecher- und elektroakustische Anlagen stelle die vorgegebenen \nRichtwerte daher sicher. Die Lärmimmissionen der Zuschauer würden die der \nBeschallungsanlage nicht übersteigen. Die Vorgaben der TA-Lärm zu zulässigen \nLärmimmissionen bei seltenen Ereignissen dürften nach Maßgabe der sozialen Adäquanz und \nder allgemeinen Akzeptanz modifiziert werden. Eine Abweichung sei für \nKarnevalsveranstaltungen im Rheinland gerechtfertigt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über die \nAufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n27\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt.\n\n28\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen \nBebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, \ndurch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein \noder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu \nstellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller genügt seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des \nBebauungsplans in einem eigenen Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt \nauch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, \ndass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" \nwird. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n30\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien hat die Antragstellerin eine Rechtsverletzung in \nhinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie hat substantiiert vorgetragen, dass der \nPlan an verschiedenen Abwägungsmängeln leidet, wobei sich diese Mängel auch auf \ndie Abwägung gerade ihrer privaten Belange beziehen sollen. Die \nAbwägungsrelevanz der angeführten Belange, namentlich in \nimmissionsschutzrechtlicher Hinsicht, liegt auf der Hand. \n\n31\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n32\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder \nVerfahrensfehlern. Verfahrens- oder Formfehler, die ohne Rüge beachtlich sind, \nliegen nicht vor. Form- und Verfahrensmängel des Bebauungsplans sind ausweislich \nder dem Senat vorliegenden Akten auch nicht gerügt worden.\n\n33\n\nDie Antragsgegnerin dürfte auch befugt gewesen sein, das Betriebsgelände der \nBeigeladenen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu überplanen. \nGrundsätzlich bedürfen zwar nicht nur die Errichtung von Betriebsanlagen für \nStraßenbahnen, sondern auch deren nicht unwesentliche Änderung gemäß § 28 \nAbs. 1, Abs. 2 PBefG der Planfeststellung oder der Plangenehmigung. Einen (nach \n§ 28 Abs. 3 PBefG grundsätzlich möglichen) planfeststellungsersetzenden \nBebauungsplan hat die Antragsgegnerin nicht beschlossen. Der \nFachplanungsvorbehalt greift jedoch - vorbehaltlich einer etwa entgegenstehenden \n(faktischen) Widmung - dann nicht, wenn durch Bebauungsplan nur solche \nFestsetzungen getroffen werden, die der Zweckbestimmung des überplanten \nBereichs für \nZwecke der Beigeladenen nicht zuwiderlaufen, weil inhaltlich kein Konflikt mit dem \nStraßenbahnbetrieb ausgelöst wird.\n\n34\n\nVgl. zur Eisenbahnplanung: BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3; \nBeschluss vom 27. April 1998 - 4 B 33.98 -, BRS 60 \nNr. 155.\n\n35\n\nHier bestätigt der vorhabenbezogene Bebauungsplan den Straßenbahnbetrieb in \nseinen konkreten Dimensionen, indem die auf den Straßenbahnbetrieb bezogenen \nNutzungen als solche festgesetzt werden (\"Trafo\", \"Haltestelle\") bzw. der Verlauf der \nGleisanlagen nachrichtlich ohne eigene Regelung durch den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan wiedergegeben wird. Auch soll die mögliche (bauliche) Nutzung des \nüberplanten Geländes für straßenbahnbezogene Zwecke durch den Bebauungsplan \nnicht beschränkt werden, wie Nr. 2 der textlichen Festsetzungen verdeutlicht. Danach \nsind bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, \nwenn sie für den Straßenbahnbetrieb erforderlich sind.\n\n36\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nerforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist ebenfalls gegeben.\n\n37\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde \nsich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \nStädtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Nicht erforderlich im Sinne des §1 Abs. 3 BauGB sind nur solche \nBauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBaugesetzbuchs nicht bestimmt sind. \n\n38\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich bereits \nunmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Die Antragsgegnerin beabsichtigt \nmit der Bebauungsplanung, eine sinnvolle Nutzung des unter Denkmalschutz \ngestellten Hallenkomplexes des früheren Betriebshofs der Beigeladenen in L. -\nU. zu ermöglichen und den Hallenkomplex auf diese Weise unter \nhinreichender Beachtung der schützenswerten Belange der Nachbarschaft zu \nsichern. \n\n39\n\nNicht von vornherein offenkundig ist, ob alle textlichen Festsetzungen des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans hinreichend bestimmt sind. Auslegungsbedarf besteht \nnamentlich hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 zur Frage, welche \n\"Veranstaltungen\" in der Karnevalszeit als so genannte seltene Ereignisse zulässig sein sollen \nund hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 zur Frage, welche lärmtechnische Wirkung \nder \"akustischen Abschirmung\" zukommen soll. Auf nähere Einzelheiten kommt es nicht an, \nda der Bebauungsplan an weiteren Mängeln leidet.\n\n40\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden \nAbwägungsmängeln, §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 BauGB.\n\n41\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet.\n\n42\n\nEs ist unter diesen Voraussetzungen allerdings nicht abwägungsfehlerhaft, wenn \ndie Antragsgegnerin der Bebauung südlich des Bebauungsplangebiets (in Richtung \nH. straße ) bzw. östlich des Bebauungsplangebiets (in Richtung Straße Im \nF. ) den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets zugeordnet hat. Die \nAntragsgegnerin durfte auch im Hinblick auf den hier einmal zugunsten der \nAntragstellerin unterstellten Charakter der dortigen Wohngebiete als reines \nWohngebiet durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Nutzung zulassen, \ndie in den dortigen Wohnbereichen zur Überschreitung der etwa in der \nFreizeitlärmRL oder in der TA-Lärm für reine Wohngebiete vorgesehenen \nLärmrichtwerte führen wird. \n\n43\n\nEine Planung, die für einzelne Betroffene nachteilige Folgen mit sich bringt, muss \nnicht allein deshalb unterbleiben, weil durch die Situationsveränderung \nInteressenkonflikte entstehen. Die rechtliche Verpflichtung, die § 1 Abs. 6 BauGB \nbegründet, erschöpft sich darin, die Belange, die sich für und gegen das \nPlanvorhaben ins Feld führen lassen, in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Es \nbleibt der Gemeinde unbenommen, ein legitimes Planungsziel auch um den Preis der \nZurücksetzung kollidierender Belange zu verwirklichen. Das im Abwägungsgebot \nenthaltene Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn dem \nBetroffenen dadurch, dass ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu \nseinen Lasten ungelöst bleibt, ein nach Lage der Dinge unzumutbares Opfer \nabverlangt wird. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Aufstellung \neines Bebauungsplans den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird. Welcher Mittel sie sich bedient, um dies \nzu gewährleisten, bleibt ihr überlassen. Anders als im Bereich der \nVerkehrswegeplanung legt der Gesetzgeber sie nicht auf eine bestimmte technische \nNorm fest. Ob das Regelwerk, dessen sie sich bedient, zur Erreichung des mit ihm \nverfolgten Ziels geeignet ist, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1999\n- 4 BN 25.99 -, BRS 62 Nr. 3.\n\n45\n\nWelche Lärmbelastung unter Berücksichtigung der von der Gemeinde zur Bewertung \nzumutbarer Lärmauswirkung herangezogenen technischen Regelwerke der \nWohnbevölkerung zugemutet werden kann, ist darüber hinaus im Einzelfall \nabwägend zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung - nicht nur der \nselbstverständlich beachtlichen Interessen der Anwohner an der Beibehaltung ihrer \nWohnsituation, sondern - beispielsweise auch der Belange der Wirtschaft sowie des \nGrundsatzes, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.\n\n47\n\nEs ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die \nAnwohner der H. straße und der Straße Im F. solche Lärmbelastungen als zumutbar \nangesehen hat, die in einem allgemeinen Wohngebiet nach einer Bewertung auf Grundlage \nder TA-Lärm zumutbar sind. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich (wie insbesondere aus \nNr. 3.3 der Bebauungsplanbegründung hervorgeht) im Detail mit der vorgefundenen \nNutzungsstruktur und den Anwohnerinteressen sowie den Interessen der Beigeladenen und \nauch den öffentlichen Interessen befasst. Er hat nicht verkannt, dass die Bereiche östlich und \nsüdlich des Sondergebiets \"weitgehend vom Wohnen geprägt\" sind. Er ist bei seiner \nAbwägung auch nicht davon ausgegangen, dem Wohnen komme schon bislang (nur) der \nSchutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zu. Ohne sich festzulegen, hat er vielmehr \nausgeführt, \"einige Grundstücke in der weiteren Umgebung sind im Rahmen von Bauanträgen \neinem reinen Wohngebiet entsprechend eingestuft worden.\" Dennoch hat er sich unter \nBewertung der Nutzungen, zu deren Umfeld das Wohnen im Bereich der H. straße und \nder Straße Im F. gehört, entschieden, der Wohnbevölkerung (nur) den Schutzanspruch \neines allgemeinen Wohngebiets zuzuerkennen.\nEr hat die Wohnnutzung im Hinblick auf den zwischenzeitlich umgenutzten \nBetriebshof der Beigeladenen, in dem eine gewerbliche Nutzung ausgeübt wurde, im \nHinblick auf die gesamtstädtische Funktion der Endhaltestelle der Straßenbahn \n(einschließlich Park- and ride-Plätzen sowie Parkpalette) und im Hinblick auf das \nInteresse an einer angemessenen Nutzung des denkmalgeschützten \nBahnhofsgebäudes als nicht im weitergehenden Maße schützenswert angesehen, \nals dies auf Grundlage einer Bewertung nach der TA-Lärm für ein allgemeines \nWohngebiet in Betracht zu ziehen ist. Die Erwägungen der Antragsgegnerin werden \nden sachlichen Gegebenheiten gerecht. Die Einwände der Antragstellerin gehen an \ndiesen Gegebenheiten vorbei. Zwar ist, wie der 7. Senat in seinen Beschlüssen vom \n22. August 1997 - 7 B 1706 bis 1710/97 - bereits ausgeführt hat, mit einer \nWiederaufnahme der Nutzung der Hallen für Zwecke eines Straßenbahnbetriebshofs \nnicht mehr zu rechnen. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht die Erwartung \nableiten, es würden dort nunmehr nur noch Nutzungen aufgenommen werden, wie \nsie auch in einem reinen Wohngebiet zulässig wären. Gegen eine solche Erwartung \nspricht bereits der denkmalgeschützte Gebäudebestand. Baudenkmäler sind so zu \nnutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (vgl. § 8 Abs. 1 \nDSchG NRW). Eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung eines denkmalgeschützten \nGebäudes liegt daher nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse. \nAuf Bemühungen der Beigeladenen, ein dementsprechendes Nutzungskonzept zu \nfinden, mussten sich die Anwohner grundsätzlich einrichten, zumal die Beigeladene \nalsbald nach Verlagerung des Betriebshofs entsprechende Bemühungen \nkonkretisiert hat. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang etwa die \nBaugenehmigung vom 19. Dezember 1996 (Streitgegenstand der Verfahren 7 B \n1706 bis 1710/97). Diese Baugenehmigung begegnet zwar konkreten \nRechtmäßigkeitsbedenken, verdeutlicht jedoch dennoch, dass sich die Anwohner \nnicht bereits auf eine bauliche Entwicklung einrichten konnten, die ausschließlich der \neines reinen Wohngebiets entspricht. Die Hallen sind für eine gewerbliche Nutzung \nvorbehaltlich etwaiger Immissionsschutzanforderungen dem Grunde nach auch \ndurchaus geeignet, etwa für die Nutzung durch einen Gaststättenbetrieb. Ferner hat \ndie Antragsgegnerin zutreffend auf die über den Sondergebietsbereich und die \nangrenzenden Wohngebiete hinausgehende Bedeutung der Endhaltestelle der \nStraßenbahn hingewiesen, die durch die in einem reinen Wohngebiet untypischen \nStellplätze im Bereich der U. Allee (Park- and-ride-Plätze) und durch die \nParkpalette zwischen der U. Allee und der H. straße bestätigt und \nverstärkt wird. \n\n48\n\nEs spricht schließlich vieles dafür, dass die Antragsgegnerin nach der TA-Lärm \nbewertete Lärmimmissionen der Nachbarschaft des festgesetzten Sondergebiets als \ngrundsätzlich zumutbar ansehen durfte. Gegen die grundsätzliche Eignung der TA-\nLärm spricht nicht, dass in die Prognose der Lärmimmissionen der \nVeranstaltungshalle Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit in Höhe von 3 dB \n(A) eingestellt worden sind, aber nach Ansicht der Antragsteller 6 dB (A) hätten \neingestellt werden müssen. Auch die TA-Lärm lässt (wie die FreizeitlärmRL) einen \nZuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 6 dB (A) zu (vgl. Anhang zur TA-\nLärm, Nr. A.2.5.3 für die Prognose, Nr. A.3.3.5 für die Messung). Ob die TA-Lärm \nauch hinsichtlich der Lärmimmissionen der Außengastronomie eine geeignete \nBeurteilungsgrundlage der Zumutbarkeit des zu erwartenden Lärms ist, dürfte \nallerdings schon deshalb zweifelhaft sein, weil die TA-Lärm Freiluftgaststätten aus \nihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausnimmt (vgl. Nr. 1 Satz 2 b TA-Lärm). Auf \nnähere Einzelheiten kommt es jedoch nicht an. Denn die Antragsgegnerin hat die \nkonkret abwägungsbeachtlichen Umstände nicht in dem Umfang ermittelt, wie es für \neine abwägungsgerechte Entscheidung erforderlich gewesen wäre.\n\n49\n\nDer Rat hat zwar erkannt, dass er die schutzwürdigen Belange der \nWohnbevölkerung im Bereich der H. straße und der Straße Im F. daran, \nvor unzumutbarem Lärm der zugelassenen Nutzungen verschont zu bleiben, \nabzuwägen hatte. Auch ist - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht \nabwägungsfehlerhaft, der Wohnbevölkerung keinen höheren Schutzmaßstab \neinzuräumen, als er sich auf Grundlage einer Bewertung nach der TA-Lärm für ein \nallgemeines Wohngebiet ergibt. Ob diesem vom Rat selbst zur Grundlage seiner \nAbwägung gemachten Zumutbarkeitsmaßstab jedoch entsprochen werden kann, hat \ner nicht hinreichend geprüft. Die von ihm eingeholten Gutachten der e. vom \n22. März 1996 und 3. August 1998 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15. April \n1999 sowie seine verwaltungsintern erarbeitete Stellungnahme zu den \nvorgebrachten Anregungen genügen nicht den an eine sachgerechte Prognose (zu \nerwartender Schallimmissionen) zu stellenden Anforderungen.\n\n50\n\nEine Prognose hat das Gericht allerdings (nur) darauf zu prüfen, ob sie mit den \nim maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für \nsie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft \ninsoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende \nErmittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis \neinleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose \nverbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen \nVerhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist \nhingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise \nsachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die \nprognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer \nWahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 \n-, DVBl 1998, 1188 = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG \nNr. 8.\n\n52\n\nDie Gutachten der e. berücksichtigen bereits den maßgebenden Sachverhalt nicht in \ngebotenem Umfang. Die e. hat zur Ermittlung der Schalldämmung der Außenbauteile der \nBetriebshalle Messungen vorgenommen. \"Als relevante Bauteile wurden die Fenster Richtung \nOsten und die Shedaufbauten untersucht.\" (e. 1996, S. 6). Relevant sind jedoch nicht nur \ndie nach Osten gerichteten Bauteile der Betriebshalle, sondern auch die nach Norden \ngerichteten Bauteile. Auch in der Nordwand sind Fenster vorhanden. Die Antragstellerin hat \nzutreffend darauf hingewiesen, dass auch durch die Schallabstrahlung in nördlicher Richtung \nImmissionsschutzprobleme auftreten können. Etwa liegt das Wohnhaus Im F. 29 in \nungefähr vergleichbarer Nähe zur Betriebshalle wie das Wohnhaus Im F. 33, vor dem \nder Immissionspunkt 1 betrachtet worden ist. Hinzu tritt Folgendes: Der \"Messpunkt\" ist \nöstlich der Betriebshallen vorgesehen und damit dort, wo sich die entlang der Ostseite der \nVeranstaltungshalle vorgesehenen schalldämmenden Maßnahmen im Besonderen auswirken \nwerden. Entlang der Nordseite der Hallen sind keine Schalldämmmaßnahmen vorgesehen. In \ndieser Richtung werden sich die Schallimmissionen auswirken, die durch eine Messung am \n\"Messpunkt\" nur unzureichend erfasst werden. Das Gutachten der e. aus 1996 legt ferner \nzugrunde, dass im Bereich der Außengastronomie 120 Plätze vorgesehen sind. Tatsächlich \nberücksichtigt der Bebauungsplan jedoch 240 Plätze im Bereich der Außengastronomie; eine \nBegutachtung der sich aus der Verdopplung der vorgesehenen Sitzplätze ergebenden \nFolgerungen hat nicht stattgefunden. Die e. legt zugrunde, dass die Innengastronomie und \ndie Außengastronomie im Wesentlichen alternativ genutzt werden. Während der Nutzung der \nAußengastronomie solle die Innengastronomie nur \"geringfügig\" genutzt werden. Der \nGutachter hat deshalb in die Berechnung der zu erwartenden Schallauswirkungen eine \nGesamtzahl von 120 Plätzen eingestellt (Gutachten S. 2). Eine Sicherung dieser unterstellt \nalternativen Gaststättenführung ist weder durch den Bebauungsplan noch den \nDurchführungsvertrag erfolgt. Der Gutachter nimmt an, dass die Gaststätte in der Zeit von \n10.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werde (S. 2 des Gutachtens aus 1996). Weshalb aber die \nGaststätte nicht, wie dies der Regel entspricht, bis 01.00 Uhr nachts betrieben werden sollte, \nergibt sich aus dem Gutachten nicht. Eine Beschränkung der Betriebszeit auf die Zeit bis \n24.00 Uhr liegt auch dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Durchführungsvertrag \nnicht zugrunde. Der Gutachter nimmt an, dass Karnevalsveranstaltungen in der Zeit von 16.00 \nUhr bis 01.00 Uhr durchgeführt würden (S. 4 des Gutachtens). Dass \nKarnevalsveranstaltungen regelmäßig um 01.00 Uhr beendet sein würden, ist nach den \nErfahrungen des Senats mit Karnevalsveranstaltungen in N. , die in ihrer Intensität hinter \nL. Veranstaltungen tendenziell eher zurückbleiben dürften, unwahrscheinlich. Der \nGutachter hat mit Ausnahme der Karnevalsveranstaltungen - das sind die Veranstaltungen, die \ner als seltene Ereignisse in die Bewertung eingestellt hat und die als solche von der \nAntragsgegnerin berücksichtigt worden sind - Musikveranstaltungen nur noch insoweit \ngeprüft, als sie bis ca. 22.00 Uhr beendet sein müssen (Gutachten e. aus 1996, S. 3; das \nGutachten aus 1998 geht auf diese Veranstaltungen nicht mehr ein, sondern nennt neben \nKarnevalssitzungen als überprüften Gegenstand von Veranstaltungen im Gaststättenbetrieb \nFamilienfeiern und Messeveranstaltungen). Weshalb Musikveranstaltungen bis 22.00 Uhr \nbeendet sein sollten, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Beschränkungen ergeben sich \nweder durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan noch den Durchführungsvertrag. Der \nGutachter hat erkannt, dass die auch von ihm noch als zulässig angesehenen \nImmissionsgrenzwerte jedenfalls bei Karnevalsveranstaltungen nachts überschritten werden \n(S. 11 des Gutachtens vom 22. März 1996, S. 7 des Gutachtens vom 3. August 1998). Er hat \ndie Überschreitung als unbeachtlich angesehen, weil die 16. BImSchV auf die \ndurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (und nicht auf die bei einem einzelnen Ereignis \nauftretende Kraftfahrzeugzahl) abstelle. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke ist für \ndie Ermittlung der einer Anlage zuzurechnenden Lärmimmissionen jedoch nicht \naussagefähig, soweit der An- und Abfahrtsverkehr der Anlage zugerechnet und vom \nallgemeinen Verkehrsaufkommen unterschieden werden kann; eine entsprechende \nUnterscheidbarkeit nimmt die TA-Lärm in einem Abstand bis zu 500 m von dem \nBetriebsgrundstück an (vgl. Nr. 7.4 TA-Lärm).\n\n53\n\nDer Bebauungsplan ist ferner deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die \nImmissionsschutzfestsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den vom \nRat der Antragsgegnerin vorausgesetzten Schutz der Nachbarschaft nicht \nsicherstellen. Der Bebauungsplan gibt Lärmschutzwerte vor, die über die \nMessanlage im Messpunkt östlich des Bebauungsplangebiets gesichert werden \nsollen. Diese Regelung bewirkt aber nicht, dass keine Musikveranstaltungen nach \n22.00 Uhr stattfinden. Die Regelung bewirkt ferner nicht, dass die maßgebenden und \ndurch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgegebenen \nImmissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Dies gilt namentlich insoweit, als \ndie angegebenen Lärmwerte solche sind, die nicht einer Mittelwertbildung \nunterliegen. Aus den gemessenen Geräuschpegeln mag ein verbleibendes \nLärmkontingent errechnet werden können, das noch ausgeschöpft werden kann, \nbevor der Mitteilungspegel überschritten wird. Darüber hinaus berücksichtigt die TA-\nLärm jedoch nicht nur den über den Beurteilungszeitraum zu mittelnden Lärmpegel, \nsondern gibt ferner Höchstgrenzen für Spitzenpegel an. Dass Spitzenpegel durch die \nÜberwachung über das Mikrofon am \"Messpunkt\" gesteuert werden könnten, hat der \nGutachter selbst bereits in Abrede gestellt. Auf Seite 6 des Gutachtens vom 1996 ist \nhierzu ausgeführt, dass es technisch nicht möglich sei, Geräuschspitzen zu \nprognostizieren. Hierauf ist die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Sie ist ferner \nnicht darauf eingegangen, dass der Messpunkt - wie ausgeführt - die Besonderheiten \nder Schallabstrahlung in nördlicher Richtung überhaupt nicht berücksichtigt. \n\n54\n\nDer Rat der Antragsgegnerin ist von weiteren, die Art und Weise des \nGaststättenbetriebs kennzeichnenden Umständen ausgegangen, die weder gesichert \nnoch wahrscheinlich sind. Der Rat der Antragsgegnerin hat unter Nr. 1.2.2.2 seiner \nStellungnahme zu den von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin \nvorgebrachten Anregungen ausgeführt, der Veranstalter habe - sollte während der \nDurchführung einer Veranstaltung die Überwachungsanlage signalisieren, dass die \nImmissionswerte überschritten werden - durch geeignete Maßnahmen eine \nAbsenkung der Immissionen zu bewirken. Dies könne dazu führen, dass eine \nVeranstaltung abgebrochen werden müsse. Die Annahme, auch Veranstaltungen mit \nden nach dem Bebauungsplan zugelassenen 600 Teilnehmern könnten \ngewissermaßen beliebig und jederzeit abgebrochen werden, ist abwegig. Unter \nNr. 1.2.4.1 nimmt die Antragsgegnerin an, parallel zu Veranstaltungen in der \nMuseumshalle könne kein Gaststättenbetrieb erfolgen, da auch in der Museumshalle \neine Bewirtung durchgeführt werden solle. Auch dieser Schluss ist nicht \nnachvollziehbar. Dass sich ein Gastwirt im Hinblick auf lukrative größere \nVeranstaltungen nicht einer ausreichenden Zahl von Hilfskräften versichern könnte, \num Veranstaltungsgäste und Gäste des Gaststättenbetriebs nebeneinander zu \nbewirten, ist fern liegend. Die Antragsgegnerin hat ferner unter Ziffer 1.2.5.5 zum Zu- \nund Abgangsverkehr ausgeführt, das nächtliche Störpotential sei begrenzt, denn \nVeranstaltungen in der Halle seien nur mit Publikum durchführbar, das ausreichend \nDisziplin aufbringe, die Museumsstücke in der Halle nicht zu gefährden. Eine \nausreichende Disziplin könne daher auch nach Ende der Veranstaltungen erwartet \nwerden, zumal diejenigen Besucher, die alkoholisiert sein könnten, überwiegend mit \nder Straßenbahn fahren würden. Die anderen Besucher, die mit dem Pkw abführen, \ndürften keinen Alkohol getrunken haben und verursachten deshalb geringe \nStörungen. Auch diese Erwägungen sind lebensfern. Die \"Veranstaltungshalle\" soll \nnicht lediglich Museumspublikum zur Verfügung stehen. Beispielsweise dürfte der \nBezug zu in der Halle ansonsten gefährdeten Museumsstücken, namentlich bei \nKarnevalsveranstaltungen fern liegen. Auch ist (wiederum nur beispielsweise) nicht \nerkennbar, weshalb ein nicht alkoholisierter Pkw-Nutzer nicht ein oder mehrere \nalkoholisierte Veranstaltungsteilnehmer in seinem Auto mitnehmen sollte. \n\n55\n\nDie dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB erheblich. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist erheblich, wenn er \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein \noffensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf \neinen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das \nAbwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des \nEinflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, \ndass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) anders \nausgefallen wäre.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995\n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.\n\n57\n\nAuf die Umstände, die in die Abwägung einzustellen waren, nach den vorstehenden \nAusführungen jedoch nicht in hinreichendem Umfange eingestellt oder abgewogen \nworden sind, ist im Planverfahren von zahlreichen Einwendern, namentlich auch den \nAntragstellern hingewiesen worden. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass eine \nsachgerechte Abwägung der Antragsgegnerin hätte Veranlassung geben müssen, \ndie konkrete Bebauungsplanung im Hinblick auf die Lärmschutzproblematik durch \neine hinreichende gutachtliche Aufarbeitung zu prüfen.\n\n58\n\nDie vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans können nicht in \neinem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden und \nführen daher nicht lediglich zur Unwirksamkeit, sondern zur Nichtigkeit des \nBebauungsplans. Ein in einem ergänzenden Verfahren behebbarer Mangel eines \nBebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass \ner den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998\n- 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; Urteil vom \n16. Dezember 1999 - 4 CN 4.98 -, BauR 2000, \n684.\n\n60\n\nDie Frage, mit welchen Nutzungen die Halle in einer nachbarverträglichen Weise \nbetrieben werden kann, betrifft den Kern der Bebauungsplanung. Es ist durchaus \noffen, ob das von der Beigeladenen bislang verfolgte Nutzungskonzept überhaupt - \netwa unter Berücksichtigung weiterer Schallschutzmaßnahmen (die sich nach \nAngaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung aus \nkonstruktiven Gründen nicht auf das Sheddach erstrecken können) - umgesetzt \nwerden kann. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-04/7a-d-126-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-04/7a-d-126-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298921","retrieved":"2026-07-09 03:22:56.410756+00:00"}}