{"status":"available","doknr":"OLD298924","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.6B116.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-04","aktenzeichen":"6 B 116/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.047,17 Euro (4.000,-- DM) \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember \n20.. geltenden Recht, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts vor dem 1. Januar \n20.. bekannt gegeben worden ist (§ 194 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). \n\n3\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem Antragsteller geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 \nVwGO greifen nicht durch. \n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nZulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -.\n\n6\n\nIn dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen \nist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). \n\n7\n\nHiernach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu Recht abgelehnt hat. Der Antragsteller erstrebt eine Verpflichtung des \nAntragsgegners, die beim Polizeipräsidium E. freien 18 Beförderungsstellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO (Oberkommissar \"Zweite Säule\") vorläufig nicht mit \nden Beigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat einen \nAnordnungsanspruch verneint: Der Antragsgegner sei rechtlich einwandfrei davon \nausgegangen, dass der Antragsteller und die Beigeladenen gleich gut qualifiziert \nseien. Es sei auch rechtlich bedenkenfrei, dass der Antragsteller bei der somit nach \nHilfskriterien vorzunehmenden Auswahl sich für eine Beförderung der Beigeladenen \nentschieden habe, weil diese die II. Fachprüfung - Erwerb der Befähigung für den \nLaufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes - rund ein Jahr vor dem \nAntragsteller abgelegt hätten. Damit habe der Dienstherr rechtlich beanstandungsfrei \ndie durch die Zeit der Tätigkeit im Eingangsamt des gehobenen Dienstes regelmäßig \nerworbene größere Berufserfahrung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller \nberücksichtigt. Dem Einwand des Antragstellers, dieses Hilfskriterium sei vorliegend \nnicht relevant, weil die Beigeladenen die Befähigung für den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst auf unterschiedlichen Wegen (zweijähriges \nFachhochschulstudium ohne Führungslehrgang oder dreijähriges \nFachhochschulstudium nach altem Recht mit Führungslehrgang; Seiteneinsteiger) \nerworben hätten, sei nicht zu folgen. Die zweijährige Fachhochschulausbildung \ngenüge den Anforderungen in gleichem Maße, wie sich aus der Zuerkennung der \nBefähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes \nergebe. Es erscheine gerade sachgerecht, nicht nach den unterschiedlichen Wegen \nbeim Erwerb der Laufbahnbefähigung zu differenzieren. Die Führungsfunktion des \nAntragstellers als Wachdienstführer habe der Dienstherr nicht als ausschlaggebend \nberücksichtigen müssen. Die vom Antragsteller geltend gemachte Konstellation, dass \ner in dieser Position Vorgesetzter von Beigeladenen nach deren Beförderung sei, \nobwohl diese dann einen höheren Dienstrang als er hätten, könne der Dienstherr in \nnaheliegender und üblicher Weise vermeiden, in dem er die Dienstposten anders \nverteile. Die im mittleren Polizeivollzugsdienst erworbene Berufserfahrung \nberücksichtige der Antragsgegner bei dem zweiten Hilfskriterium. Dass er der im \ngehobenen Polizeivollzugsdienst erworbenen Berufserfahrung einen größeren \nStellenwert beimesse, sei nicht zu beanstanden. Hiernach komme es nicht mehr \ndarauf an, ob die Beigeladenen zu 5., 7., 9. und 11. nicht schon wegen des Gebots \nder Frauenförderung vor dem Antragsteller zu befördern seien. \n\n8\n\nDer Antragsteller macht geltend: Es sei hier nicht sachgerecht, auf das \nHilfskriterium \"Datum der II. Fachprüfung\" abzustellen. Er werde dadurch \nunangemessen benachteiligt. Dass die Beigeladenen die II. Fachprüfung ein Jahr \nfrüher bestanden hätten, liege nicht an deren besserer Leistung, sondern allein \ndaran, dass sie auf Grund einer Änderung der LVOPol lediglich eine zweijährige \nFachhochschulausbildung absolviert hätten. Demgegenüber habe seine \nFachhochschulausbildung noch drei Jahre gedauert. Die Auswahl nach dem \nHilfskriterium \"Datum der II. Fachprüfung\" beruhe somit nicht auf Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung, sondern unzulässigerweise auf reinem Zufall. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde mit diesem Hilfskriterium \ndem Leistungsprinzip auch deshalb nicht Rechnung getragen, weil unter den \nBeigeladenen \"Seiteneinsteiger\" seien. Diese hätten im Gegensatz zu ihm keine \nBerufserfahrung im mittleren Dienst erworben. Auf Grund dieser Berufserfahrung \nhabe er nach seiner Ernennung zum Polizeikommissar sofort den Dienstposten eines \nWachdienstführers erhalten. Seiteneinsteiger könnten sich hingegen frühestens vier \nJahre nach Ablegung der II. Fachprüfung um ein Führungsamt bewerben. Somit \nbleibe er zwangsläufig nach einer Beförderung der Beigeladenen deren \nVorgesetzter, was nicht angehe. Seine dreijährige Fachhochschulausbildung habe \nihm auch einen Vorsprung an Erfahrung für den gehobenen Dienst vermittelt, den die \nBeigeladenen nicht hätten. Diese brauchten als \"zweijährig Ausgebildete\" bzw. als \nSeiteneinsteiger für eine Führungsfunktion gemäß § 25 Abs. 2 LVOPol eine spezielle \nFortbildung. Somit habe er schon nach Auffassung des Verordnungsgebers einen \nErfahrungsvorsprung. Dadurch werde der vom Verwaltungsgericht angenommene \nlängere Erfahrungshorizont der Beigeladenen im gehobenen Dienst mehr als \nkompensiert. Schließlich sei das Verwaltungsgericht unzutreffend davon \nausgegangen, bei den Auswahlentscheidungen sei seine im mittleren \nPolizeivollzugsdienst erworbene Berufserfahrung berücksichtigt worden. \n\n9\n\nAus diesen Argumenten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht \nabgelehnt hat. \n\n10\n\nDer Antragsteller wendet sich nicht gegen die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, der Antragsgegner sei rechtlich einwandfrei von einer gleich \nguten Qualifikation sämtlicher Konkurrenten ausgegangen und habe demzufolge \nüber die Beförderungen nach Hilfskriterien entscheiden können. Der Streit geht \ndarum, ob das vom Antragsgegner vorrangig angewendete und zur Begründung der \nvorgesehenen Beförderung der Beigeladenen herangezogene Hilfskriterium \"längste \nZeit nach der Laufbahnprüfung gehobener Dienst\" (die Beigeladenen haben die II. \nFachprüfung im August 19.., der Antragsteller hat sie ein Jahr später abgelegt) unter \nden Umständen des vorliegenden Falles als rechtlich einwandfrei einzuordnen ist. \nDer Antragsteller hat jedoch keine Aspekte dargelegt, die ernstliche Zweifel daran \nrechtfertigen, dass das Verwaltungsgericht dies bejaht hat. \n\n11\n\nDer Dienstherr kann - nach sachgerechten Gesichtspunkten und lediglich \nbeschränkt durch das Willkürverbot des Art. 3 des Grundgesetzes - frei darüber \nbefinden, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten (Hilfskriterien) er eine größere \nBedeutung beimisst. Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn \nüberlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem \nöffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, \nsofern nicht das Prinzip selbst in Frage gestellt ist. Das Beförderungsdienstalter \ngehört zu den mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden Hilfskriterien. Damit wird \ndie bei einem höheren Dienstalter typischerweise mitgebrachte umfassendere \npraktische Berufserfahrung für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben \nsachgerecht berücksichtigt. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1999 \n- 6 B 1500/98 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1999, \n387 = Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2000, 40 = \nRecht im Amt (RiA) 2000, 42, sowie Beschluss vom \n28. Dezember 1999 - 6 B 2002/99 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter 2000, 230, jeweils \nm.w.N. (ständige Rechtsprechung). \n\n13\n\nDie gegenteiligen Argumente des Antragstellers überzeugen nicht. Das gilt \nunabhängig davon, dass nach den Angaben des Antragsgegners nur einer der \nBeigeladenen eine zweijährige Fachhochschulausbildung absolviert hat und die \nanderen Beigeladenen - wie der Antragsteller - die II. Fachprüfung nach einer \ndreijährigen Fachhochschulausbildung abgelegt haben. Jedenfalls ist die Anwendung \ndes Hilfskriteriums \"längste Zeit nach der Laufbahnprüfung gehobener Dienst\" auch \ndann nicht willkürlich, wenn für die Zulassung zur Laufbahnprüfung unterschiedliche \nFachhochschulzeiten Voraussetzung waren. Das maßgebende rechtliche Moment \ndieses Hilfskriteriums - die für das Beförderungsamt typischerweise mitgebrachte \ngrößere berufliche Erfahrung - wird dadurch nicht berührt. Die Umstände, auf denen \ndas höhere Dienstalter beruht, sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. \nAuch die Nichtberücksichtigung einer längeren Dauer des Fachhochschulstudiums \nüberschreitet die Willkürgrenze nicht. Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller sich \nauf seine Berufserfahrung im mittleren Polizeivollzugsdienst beruft, die die \n\"Seiteneinsteiger\" unter den Beigeladenen nicht hätten. Die Vernachlässigung dieses \nAspekts bei der Anwendung des Hilfskriteriums \"längste Zeit nach der \nLaufbahnprüfung gehobener Dienst\" erscheint nicht willkürlich; nach dessen \nerwähntem Sinn und Zweck hat das Hilfskriterium unabhängig davon einen \nsachlichen Bezug. \n\n14\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, die \"Seiteneinsteiger\" blieben nach ihrer \nBeförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zwangsläufig seine \nUntergebenen, weil sie sich frühestens vier Jahre nach Ablegung der II. Fachprüfung \num einen Führungsdienstposten bewerben könnten, ist schon deshalb nicht von \nBedeutung, weil alle Beigeladenen die II. Fachprüfung, wie der Antragsteller nicht in \nAbrede stellt, vor mehr als vier Jahren abgelegt haben. Im Übrigen ist es, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Sache der Behördenleitung, mit dem \nDienstrang nicht übereinstimmende Personalverhältnisse organisatorisch zu \nvermeiden. \n\n15\n\nDer Antragsteller macht des Weiteren geltend, zu seinen Gunsten habe den \nAusschlag geben müssen, dass er die Führungsqualifikation nach §§ 27 Abs. 1, 25 \nAbs. 2 LVOPol innehabe und auf einem Dienstposten mit Führungsfunktion \nverwendet werde. Er habe deshalb mehr Erfahrung für den gehobenen Dienst als die \nBeigeladenen, deren längerer Erfahrungshorizont im gehobenen Dienst werde \ndadurch mehr als kompensiert. Ob diese tatsächlichen Angaben zutreffen, kann \noffen bleiben. Demgemäß kommt es nicht auf den Vortrag des Antragsgegners an, \n13 der Beigeladenen besäßen wie der Antragsteller die Führungsqualifikation und \nsechs von ihnen übten ebenfalls eine Führungsfunktion aus. Entscheidend ist, dass \nder Antragsteller insoweit zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, auf im Rahmen der Hilfskriterien berücksichtigungsfähige Aspekte verweist.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November \n2000 - 6 B 865/00 -, DÖD 2001, 261, und vom \n14. Juni 2000 - 6 B 513/00 -, DÖD 2001, 127 = RiA \n2001, 196.\n\n17\n\nDaraus folgt jedoch nicht zugleich, dass der Dienstherr diese Aspekte im Rahmen \npflichtgemäßen Ermessens zwingend berücksichtigen musste und bei der Besetzung \nder 18 Beförderungsstellen nicht durchgehend auf das höhere Dienstalter abstellen \ndurfte. \n\n18\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend \ndavon ausgegangen, seine im mittleren Polizeivollzugsdienst erworbene \nBerufserfahrung sei bei den Auswahlentscheidungen berücksichtigt worden, geht \nfehl. Das hat das Verwaltungsgericht nicht gesagt, sondern hierzu ausgeführt, es sei \nnicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der im gehobenen Dienst erworbenen \nBerufserfahrung einen größeren Stellenwert beimesse. \n\n19\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Sie hat auch keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Antragsteller hält für \nobergerichtlich klärungsbedürftig, \n\n20\n\nob in dem Verhältnis zwischen Beamten mit \ndreijähriger Fachhochschulausbildung, zweijähriger \nFachhochschulausbildung und Seiteneinsteigern das \nHilfskriterium \"Datum der II. Fachprüfung\" zu Grunde \ngelegt werden kann. \n\n21\n\nDies ist nach den oben angeführten Entscheidungen des Senats hinreichend \ngeklärt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 \nAbs. 3 VwGO. \n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 73 \nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes. \n\n24\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-04/6-b-116-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-04/6-b-116-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298924","retrieved":"2026-07-09 03:22:56.735247+00:00"}}