{"status":"available","doknr":"OLD298923","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.18A459.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-04","aktenzeichen":"18 A 459/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR (Wertstufe bis \n8000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ist nicht gegeben. Insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Es ist in \nsubstantiierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht \ngefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese \nVoraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des \nAntragsvorbringens in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. \n\n4\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2001 \n- 18 B 1175/01 - m.w.N.\n\n5\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend ist die Antragsbegründung nicht geeignet, \ndie angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. \n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers war das Verwaltungsgericht mit Blick auf \ndessen Asylberechtigung nicht gehalten, über den insoweit durch § 48 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 AuslG sichergestellten besonderen Ausweisungsschutz hinaus die Zulässigkeit \nder Ausweisung nach den Bestimmungen des Abkommens über die Rechtsstellung \nder Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 595 - 1954 II S. 690) - Genfer \nFlüchtlingskonvention (GK) -, namentlich dessen Art. 32 und 33, einer gesonderten \n- weiter gehenden - Prüfung zu unterziehen. Die Genfer Flüchtlingskonvention \nerfordert keinen über die Regelungen des Ausländergesetzes hinausgehenden \nAusweisungsschutz. Unter Berücksichtigung der dem Ausländergesetz zu Grunde \nliegenden Systematik steht insbesondere der in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG \ngeregelte Ausweisungsschutz (u.a.) für Asylberechtigte im Einklang mit den Art. 32 \nund 33 GK,\n- vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: \nSeptember 2001, § 48 Rn. 12 -\n\n7\n\nund zwar auch insoweit, als die Vorschrift eine generalpräventiv begründete \nAusweisung ermöglicht.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1995 \n- 1 B 55/95 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. \n7 = InfAuslR 1995, 405.\n\n9\n\nDem steht vor allem nicht Art. 33 Nr. 1 GK entgegen. Zwar verbietet diese \nRegelung grundsätzlich die Ausweisung oder Zurückweisung eines Flüchtlings über \ndie Grenzen von Gebieten, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. \nDie Genfer Konvention legt jedoch nicht fest, in welcher Form oder unter welcher \nBezeichnung die nach Art. 33 GK grundsätzlich verbotene Ausweisung \nausnahmsweise erfolgen darf, sondern überlässt dies der nationalen Rechtsordnung \nder jeweiligen Vertragsstaaten. Hierzu ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aus \nder dem deutschen Ausländerrecht zu Grunde liegenden Unterscheidung zwischen \nAusweisung und Abschiebung folgt, dass eine auf ein bestimmtes Zielland gerichtete \n\"Ausweisung\" im Sinne des Art. 33 Nr. 1 GK und damit die Anwendbarkeit dieser \nVorschrift erst dann in Betracht kommt, wenn es um die Abschiebung des Ausländers \ngeht. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September \n1992 - 1 B 71/92 -, Buchholz 402.22 Art. 32, 33 GK \nNr. 7 = InfAuslR 1993, 12, und vom 12. September \n2000 - 1 B 50.00 -, Buchholz 402.22 Art. 33 GK Nr. 8 \n= NVwZ-RR 2001, 131.\n\n11\n\nDamit ist sichergestellt, dass der Kernbestand des aus dem Asylrecht folgenden \nSchutzanspruchs unangetastet bleibt, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 3 AuslG vorliegen. Dessen Voraussetzungen hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht nicht geprüft; denn die angefochtene \nAusweisungsverfügung enthält keine Abschiebungsandrohung. \n\n12\n\nDem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass sich die Ausweisungsverfügung \nals unverhältnismäßig erweist, weil wegen seiner Asylberechtigung der mit ihr \nverfolgte Zweck, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, nicht erreicht werden \nkönne und sich die Ausweisung infolge der mit ihr verbundenen Rechtsverluste \ndeshalb als verwaltungsrechtliche Nebenstrafe darstelle. Insofern verkennt der \nKläger, dass der Ausweisung bei ordnungsrechtlicher Betrachtungsweise\n\n13\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C \n27.97 -, BVerwGE 107, 58 = NVwZ 1999, 775 = \nDVBl 1998, 1028 = InfAuslR 1998, 424, und \nSenatsbeschluss vom 15. Februar 2002 - 18 B 47/02 \n-\n\n14\n\nauch beim Vorliegen von Abschiebungshindernissen eine selbstständige \nBedeutung zukommt. Das ergibt sich schon aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 \nAuslG vorgesehenen Rechtswirkungen der Ausweisung. Sie zeigt sich weiter im \nVerlust bestehender Aufenthaltsrechte (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), dem daraus \nresultierenden Verlust der Legalität des Aufenthalts und insbesondere in dem vom \nKläger zu Recht hervorgehobenen Verlust des Rechtsanspruchs auf Ausstellung \neines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 1 GK. Diese Rechtsfolgen können dazu \nbeitragen, dass sich Ausländer zukünftig ordnungsgemäß verhalten werden, auch \nwenn eine Abschiebung nicht möglich ist. Es kann daher keine Rede davon sein, \ndass die gegenüber dem Kläger verfügte Ausweisungsverfügung keinen \n(ordnungsrechtlichen) Abschreckungseffekt gegenüber andere \"Ausländer\" haben \nkann.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1995 \n- 1 B 55/95 -, a.a.O.; VGH Baden Württemberg, \nBeschluss vom 21. September 2001 - 10 S 1230/01 -\n, EZAR 039 Nr. 8.\n\n16\n\nDer Kläger irrt weiter darin, dass sich die Ausweisung (auch) als \nunverhältnismäßig erweise, weil mangels einer zumutbaren Ausreisemöglichkeit sein \nAufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer illegal sein werde. Zwar scheidet die \nBefristung der Ausweisung aus, wenn ein Ausländer nicht ausreist (§ 8 Abs. 2 Satz 4 \nAuslG). Jedoch ermöglicht in derartigen Fällen der § 30 Abs. 4 AuslG auch ohne \nvorherige Ausreise des Ausländers die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, sofern \nsich der Ausländer keine neuen Verfehlungen zu Schulden kommen lässt. Dem tritt \nder Kläger erfolglos mit dem Hinweis entgegen, dass er insofern die (weitere) \ntatbestandsmäßige Voraussetzung der Vorschrift, mindestens zwei Jahre \nunanfechtbar ausreisepflichtig sein zu müssen, schon deshalb nie erfüllen könne, \nweil mit der Ausweisung zugleich seine Ausreisepflicht ausgesetzt worden sei. \nDementgegen ist die Ausreisepflicht des Klägers vom Beklagten nicht auf Dauer, \nsondern allenfalls für drei Jahre \"ausgesetzt\" worden, so dass jedenfalls danach die \nVoraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG vom Kläger erfüllbar sind.\n\n17\n\nDarüber hinaus ist es überaus zweifelhaft, ob der Beklagte die Ausreisepflicht \nüberhaupt wirksam ausgesetzt hat. \n\n18\n\n- Insoweit ist dem Senat mangels Darlegung \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit gerade dieses \nTeils der angefochtenen Ordnungsverfügung eine \nrechtliche Prüfung verwehrt. -\n\n19\n\nDagegen könnte schon sprechen, dass der Aufenthalt des Klägers zugleich für \ndrei Jahre geduldet worden ist und es in derartige Fällen keiner besonderen \nRegelung bezüglich der Ausreisepflicht bedarf, weil diese von einer Duldung \nunberührt bleibt (§ 56 Abs. 1 AuslG). Für eine dementsprechende Auslegung der \nangefochtenen Verfügung spricht ferner die Systematik des Ausländergesetzes. \nDieses kennt nur Regelungen zum Entstehen der Ausreisepflicht kraft Gesetzes oder \n- wie hier infolge der Ausweisungsverfügung - durch Verwaltungsakt. Dagegen ist \neine Regelung zur Aussetzung der Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde nicht \nerkennbar.\n\n20\n\nWenn sich nach allem der Kläger vergeblich gegen die generalpräventiven \nErwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, die dieses selbstständig \ntragen, dann kommt es auf seine Einwendungen gegen die spezialpräventiven \nAusführungen nicht mehr an. Hierzu sei jedoch angemerkt, dass die diesbezüglichen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der \nSenatsrechtsprechung stehen und durch das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht \nin Frage gestellt werden. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 14 iVm §§ 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-04/18-a-459-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-04/18-a-459-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298923","retrieved":"2026-07-09 03:22:56.648325+00:00"}}