{"status":"available","doknr":"OLD298948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0301.13C1.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-03-01","aktenzeichen":"13 C 1/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde und die Anschlussbeschwerde der \nAntragstellerin werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens und des Anschlussbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner \nund die Antragstellerin je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren und das Anschlussbeschwerdeverfahren auf 3.000 \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf den Zulassungsgrund aus §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 146 Abs. 4 i.V.m. § 194 \nAbs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts \nim Verwaltungsprozess gestützte Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der \nBeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDem Antragsgegner fehlt bereits das für die Geltendmachung eines jeden \nRechtsmittels notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist jedenfalls \ngegenwärtig im Streitverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin \nnicht mehr gegeben, weil dem Antragsgegner aus der angegriffenen einstweiligen \nAnordnung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Antragstellerin kein \nRechtsnachteil mehr droht. \nEin solcher wäre zwar in der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung der \nAntragstellerin zum Zahnmedizinstudium mit dem Ziel ihrer Einschreibung zu sehen. \nIn dem Zusammenhang versteht der Senat wie der Antragsgegner die Maßgabe ii. \ndes erstinstanzlichen Tenors dahin, dass nicht der Zulassungsausspruch von der \nVorlage einer eidesstattlichen Versicherung abhängig sein soll, sondern die \nImmatrikulation. Eine Abhängigkeit bereits des Zulassungsausspruchs von der \neidesstattlichen Versicherung machte wenig Sinn; vielmehr wird der \nZulassungsausspruch obsolet, wenn nicht innerhalb einer gesetzten Frist die \nImmatrikulation des ausgelosten und ggf. nachgerückten Bewerbers erfolgt. \n\n4\n\nDer Antragsgegner ist aber nach dem Inhalt der einstweiligen Anordnung des \nVerwaltungsgerichts zur Immatrikulation der Antragstellerin nicht verpflichtet, weil \ndiese die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung nicht vorgelegt hat und auch \nnicht vorlegen kann. Nach Maßgabe ii. hätte sie zu versichern, dass sie weder einen \nendgültigen noch einen vorläufigen Studienplatz in einem der dem Auswahlverfahren \nder ZVS unterliegenden Studiengang an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet \nerlangt ... hat. Die Formulierung \"erlangt ... hat\" ist dahin zu verstehen, dass der \nStudienbewerber rechtlich in der Lage war, den ihm zugefallenen anderweitigen \nStudienplatz anzutreten, selbst wenn er im Zeitpunkt der eidesstattlichen \nVersicherung diesen Platz bereits aufgegeben hat. Nur eine derartige Interpretation \nwird dem Zweck der Maßgabe gerecht, der darin liegt, in der gegenwärtigen \nMangelsituation in harten nc-Studiengängen angesichts der grundsätzlichen \nGleichwertigkeit der Studienplätze eines Studiengangs an verschiedenen \nHochschulen einerseits eine alsbaldige Ausnutzung vorhandener \nAusbildungskapazität zu bewirken und andererseits zu verhindern, dass der an \nmehreren Studienorten im Bundesgebiet Ausbildungskapazität aufdeckende und \nzugelassene Bewerber diese Plätze blockiert und sich erst nach gewisser Zeit für \neinen ihm \"genehmen\" Ort entscheidet mit der Folge, dass Gerichte und \nHochschulen bis dahin die noch besetzbaren Plätze nicht kennen und zum \nNachrücken anstehende Konkurrenzbewerber unnötig lange warten müssen. \n\n5\n\nGegen die sinnvolle und zumutbare sowie der Rechtsprechung des Senats \nentsprechende Maßgabe, die die Antragstellerin mit der Anschlussbeschwerde \nangreift, hat der Senat keine rechtlichen Bedenken. Sollte der Antragsgegner die \nAntragstellerin wider Erwarten gleichwohl eingeschrieben haben, wäre sie jedenfalls \nnicht durch die einstweilige Anordnung, sondern durch eigenes Handeln beschwert \nund geschähe ihr, weil sie es so wollte, nach althergebrachtem Rechtsgrundsatz kein \nUnrecht. \n\n6\n\nAuf die Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung \ndes Senats und auf die Frage, ob die Antragstellerin als Nicht-Deutsche einen \nZulassungsanspruch (Anordnungsanspruch) in der Form der Teilhabe an der \nAuswahlchance in Bezug auf auszukehrende verdeckte Studienplätze hat, kommt es \nmithin entscheidungserheblich nicht an. Allerdings sei auf folgendes hingewiesen: \nDer Zulassungsanspruch im beschriebenen Sinne folgt nach gefestigter \nRechtsprechung aus dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem \nSozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem allgemeinen \nGleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auf Art. 12 Abs. 1 GG kann sich die \nAntragstellerin gegenwärtig nicht berufen, weil sie von der Möglichkeit zur Erlangung \nder deutschen Staatsbürgerschaft noch keinen Gebrauch gemacht hat. Aus § 65 ff. \nHG dürfte sich ein Zulassungsanspruch grundsätzlich nicht herleiten lassen. Die §§ \n65 ff. HG regeln die Einschreibung, d. h. den Akt der Erlangung der Mitgliedschaft \nder Studierenden in der Hochschule (vgl. § 11 Abs. 1 HG) bei gleichzeitiger interner \nZuordnung des eingeschriebenen Mitglieds zu einem Studiengang oder einem \nFachbereich (Fakultät). Die Studienzulassung durch die ZVS oder die Hochschule \nstellt dagegen die Beseitigung eines Zugangshindernisses in einem bestimmten \nStudiengang i.S.d. § 68 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 1 HG dar. Das \nNichtvorliegen eines Zugangshindernisses, hier der fehlenden Zulassung, begründet \nbei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch des Studierenden auf \nEinschreibung. Aus dem bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eventuell \nbestehenden Einschreibungsanspruch kann sich jedoch denknotwendig kein \nAnspruch auf Zuerkennung der anderen Einschreibungsvoraussetzung ergeben. Zu \nden Voraussetzungen eines Zulassungsanspruchs im beschriebenen Sinne \nverhalten sich die §§ 65 ff. HG schon deshalb nicht, weil der \nHochschulgesetzesgeber grundsätzlich von der Richtigkeit der für nc-Studiengänge \nnormativ festgesetzten Zulassungszahlen ausgeht und deshalb eine Normierung von \nZulassungsvoraussetzungen für jenseits der normativen Kapazitätfestsetzung \nliegende Studienplätze nicht in seinen Willen aufgenommen hat. \n\n7\n\nDie Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n8\n\nDabei kann die Statthaftigkeit dieses gesetzlich nicht geregelten Rechtsmittels im \nZulassungsverfahren offen bleiben. Denn jedenfalls setzt die - hier unselbständige - \nAnschlussbeschwerde eine anhängige Beschwerde des Prozessgegners voraus. \nEine solche liegt hier jedoch nicht vor. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht \nzugelassen und das Zulassungsantragsverfahren setzt sich nicht als Beschwerde \nfort, so dass letztere nicht anhängig ist und entsprechend § 124a Abs. 2 VwGO die \nerstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig ist. Die unselbständige Beschwerde ist \nvom Schicksal der sog. Hauptbeschwerde abhängig; ist letzere unzulässig, gilt dies \nauch für die Anschlussbeschwerde. Ist eine Hauptbeschwerde überdies nicht \nanhängig, fehlt der Anschlussbeschwerde die Grundlage und ist sie dann bereits \nnicht statthaft.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-01/13-c-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-03-01/13-c-1-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298948","retrieved":"2026-07-09 03:22:59.085551+00:00"}}