{"status":"available","doknr":"OLD298977","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0228.6A5050.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"6 A 5050/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 210,87 Euro (= \n412,42 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulas-\nsungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO - hier anwendbar in der bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden Fassung, vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der \nFassung von Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I Seite 3987 - greifen nicht \ndurch. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \nausgeführt, dass die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen des § 40 Abs. 4 \nSatz 2 und Abs. 5 Satz 3 BBesG mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Es hat \nzutreffend insbesondere den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, Seite 39. zu der vormals geltenden \nFassung des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG herangezogen, dessen Grundsätze nach wie \nvor Geltung beanspruchen können. Auf die angefochtene Entscheidung kann \ndeswegen Bezug genommen werden. Hervorgehoben sei nochmals, dass der \nGesetzgeber bei den Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite \nGestaltungsfreiheit hat, deren Grenzen erst überschritten sind, wenn ein vernünftiger, \neinleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um \nRegelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt \ngerechtfertigt erscheinen. In Anwendung dieser Grundsätze hat es das \nVerwaltungsgericht zu Recht für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten, wenn die \nim Streit stehenden Regelungen die Suspendierung des § 6 BBesG davon abhängig \nmachen, dass einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder beide Ehegatten mit jeweils \nmindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Hingewiesen \nsei auch darauf, dass nicht zur Überprüfung steht, ob der Gesetzgeber die \ngerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern nur, ob \ndie Grenzen der, wie dargestellt, weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers \nüberschritten sind. Über dies sei dem Kläger zu bedenken gegeben, dass eine \nweitere Previlegierung teilzeitbeschäftigter Ehegatten im Vergleich zur Fallgruppe \nzweier vollzeit-beschäftigter Ehegatten ihrerseits auf verfassungsrechtliche \nBedenken stoßen könnte. \n\n4\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober \n1985 - 2 BvL 4/83 - a.a.O., Seite 55 unter C III 2 c \na.E. \n\n5\n\nNach den vorstehenden Ausführungen wirft die Rechtssache auch keine klärungs-\nbedürftigen Fragen auf, so dass ihr eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zukommt. Ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, \"auch \ndie vorliegende Fallgestaltung mit in den Schutzbereich des § 40 Abs. 4 Satz 2 und \nAbs. 5 Satz 3 BBesG mit einzubeziehen\", lässt sich ohne Weiteres verneinen. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 2, 73 Abs. 1 GKG. \n\n7\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-28/6-a-5050-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-28/6-a-5050-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298977","retrieved":"2026-07-09 03:23:01.801109+00:00"}}