{"status":"available","doknr":"OLD298975","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0228.3A4165.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"3 A 4165/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem \nErschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage \"G. -\nD. -Straße\" im Gebiet der Stadt D. .\n\n3\n\nDie Klägerin ist (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G. Flur 6 \nFlurstück 143. Das 1630 qm große Grundstück grenzt mit einer Breite von ca. 18 m \nan die K. Straße an. Es ist dort straßennah mit einem zweigeschossigen \nfreistehenden Wohnhaus (K. Straße 277) bebaut und erstreckt sich mit ca. \n85 m in den rückwärtigen - bislang gärtnerisch genutzten - Bereich. Das Grundstück \nunterfällt dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5380/27 der Stadt D. \nvom 20. September 1969, der es als Kerngebiet ausweist und innerhalb der durch \nBaugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen eine viergeschossige \nBebauung zulässt. Die Lage des festgesetzten Baufensters orientiert sich teilweise \nan dem vorhandenen Gebäudebestand, erstreckt sich jedoch darüber hinaus ca. \n55 m in den rückwärtigen Bereich. Die südliche Baugrenze liegt überwiegend auf der \nGrenze des Flurstücks 143 zu dem sich dort südlich anschließenden, ca. 5 m tiefen \nund 85 m breiten Flurstück 171, das im Eigentum der Stadt D. steht. Dieses \nFlurstück gehört als nicht überbaubare Grundstücksfläche zu dem festgesetzten \nKerngebiet. Es ist mit Bäumen und Sträuchern dicht bestanden und fällt teilweise \nzum Flurstück 143 hin ab. Südlich des Flurstücks 171 weist der Bebauungsplan eine \nVerkehrsfläche aus, die die G. -D. -Straße in Anspruch nimmt.\n\n4\n\nDiese Straße, die beidseitig über Gehwege verfügt, wurde nach ihrer im \nwesentlichen durchgeführten bautechnischen Herstellung im Jahre 1969 gewidmet. \nBemühungen des Beklagten, das Flurstück 171 an die Eigentümer des Flurstücks \n143 zu veräußern, hatten keinen Erfolg. Ob eine Erschließung des Grundstücks \nFlurstück 143 durch die G. -D. -Straße - mit der hieraus folgenden \nBeitragspflicht - dadurch bewirkt werden könnte, dass die Stadt als Eigentümerin \ndes Flurstücks 171 eine Zuwegungs- bzw. Zufahrtbaulast zu Gunsten des Flurstücks \n143 einräumt, wurde zunächst von den beteiligten Ämtern des Beklagten \nunterschiedlich beurteilt. Mit Baulasterklärung vom 31. März 1992 verpflichtete sich \ndie Stadt D. gegenüber ihrer Bauaufsichtsbehörde zu dulden, dass die Fläche \ndes Grundstücks Flurstück 171 vom jeweiligen Eigentümer des Grundstücks \nK. Straße 277 als Zufahrt bzw. Zugang zum Privatgrundstück genutzt wird. \nDie Verpflichtungserklärung wurde am 3. April 1992 in das Baulastenverzeichnis des \nBeklagten eingetragen.\n\n5\n\nNachdem im Dezember 1992 letzte Arbeiten zur Herstellung von Gehwegen an \nder G. -D. Straße abgeschlossen waren, ermittelte der Beklagten den bei-\ntragsfähigen Aufwand der Anlage und zog die Klägerin mit Bescheid vom \n15. September 1995 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 101.121,40 DM \nheran. Auf den Widerspruch der Klägerin wurde der Beitrag unter Zurückweisung des \nWiderspruchs im Übrigen auf 93.983,10 DM festgesetzt. Das (Hinterlie-\nger-)Grundstück der Klägerin verfüge auf Grund der eingetragenen Baulast über eine \ngesicherte Erschließung zu dieser Straße und sei damit beitragspflichtig. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 19. Dezember 1996 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Ihr Grundstück werde, weil von der abgerechneten \nAnbaustraße durch das städtische Flurstück 171 getrennt, durch die G. -D. -\nStraße nicht im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Die am 3. April 1992 \neingetragene Baulast bewirke keine dauerhafte Sicherung der Zugänglichkeit ihres \nGrundstücks von dieser Straße. Das für die Eintragung erforderliche \nbauordnungsrechtliche Interesse habe nicht bestanden. Sie - die Klägerin - \nbeabsichtige nicht, ihr Grundstück zu bebauen. Eine solche Absicht sei auch zu \nkeinem Zeitpunkt dem Beklagten gegenüber erklärt worden. Die fehlerhaft \neingetragene Baulast sei damit zwingend zu löschen. Unabhängig davon erhalte sie \n- die Klägerin - durch die bloße Bestellung einer Baulast keine gesicherte \nRechtsposition, das Flurstück 171 als Zugang bzw. Zufahrt zu nutzen. Hierzu sei eine \nvertragliche Vereinbarung notwendig, was der Beklagte jedoch stets verweigert habe. \nSchließlich seien dem Beklagten bei der Aufwandsermittlung und bei der Verteilung \ndes umlagefähigen Aufwandes im Einzelnen angeführte Fehler unterlaufen.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte \nden Beitrag auf 93.162,31 DM ermäßigt; die Beteiligten haben den Rechtsstreit inso-\nweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n15. September 1995 in der Fassung des zu Protokoll \ndes Gerichts erklärten Änderungsbescheides \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat seine Auffassung wiederholt, die eingetragene Baulast stelle für das \nGrundstück der Klägerin eine hinreichende öffentlich-rechtliche Erschließungssi-\ncherung dar. Die auf die Höhe des Beitrags bezogenen Angriffe der Klägerin gingen \nfehl.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil \nentsprochen. Das Grundstück der Klägerin sei derzeit nicht beitragspflichtig, weil es \nals Hinterliegergrundstück noch nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB von der \nG. -D. -Straße erschlossen werde. Die nach gescheiterten Verkaufsbemü-\nhungen allein der Beitragspflicht wegen eingetragene Baulast bewirke nicht auf \nDauer die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW erforderliche öffentlich-rechtliche Zu-\ngangssicherung. Für sie bestehe derzeit keine baurechtliche, nämlich auf die \nAusräumung von Hindernissen für ein Bauvorhaben bezogene Erforderlichkeit. Das \nbloß beitragsrechtliche Interesse des Beklagten stelle kein die Eintragung bzw. den \nFortbestand der Baulast rechtfertigendes öffentliches Interesse im Sinne des § 83 \nAbs. 3 Satz 1 BauO NW 1995 (§ 78 Abs. 3 BauO NW 1984) dar. Der Beklagte als \nBauaufsichtsbehörde habe deshalb den Verzicht auf die überflüssige Baulast zu \nerklären und sie von Amts wegen zu löschen.\n\n14\n\nMit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung tritt der \nBeklagte der Beurteilung des Verwaltungsgerichts entgegen.\n\n15\n\nHierzu führt er im Wesentlichen aus: Es sei zunächst zu prüfen, was im vorlie-\ngenden Fall als die abgerechnete Erschließungsanlage anzusprechen sei. Die \nFläche des Flurstücks 171 sei - wie auch entsprechend auf der anderen Stra-\nßenseite - ein das angrenzende Baugrundstück von der Straße abschirmender \nGrünstreifen. Es gehöre deshalb nach der maßgeblichen natürlichen Betrach-\ntungsweise als Straßenbegleitgrün zur abgerechneten Erschließungsanlage. Das \nGrundstück der Klägerin werde von der G. -D. -Straße im Sinne von § 131 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, weil es durch diese Straße einen beitragsrechtlich \nrelevanten Vorteil erfahre. Es habe durch den Bebauungsplan 5380/27 eine \nzusätzliche Bebauungsmöglichkeit erhalten, und zwar bis zu einer Bebauungstiefe \nvon mindestens 85 m. Diese Bebauungsmöglichkeit werde durch die K. \nStraße allein nicht eröffnet. Auch sei die Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB \nentstanden. Die abgerechnete Straße vermittele unter Außerachtlassen der \nErschließung von der K. Straße dem Grundstück der Klägerin die \ntatsächliche Bebaubarkeit entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans. \nDas Flurstück 171 sei mit einer Zuwegungsbaulast zu Gunsten des Grundstücks der \nKlägerin belastet. Diese sei mit Blick auf den Inhalt des Bebauungsplans, der \nerkennbar von einer Erschließung der neuen Baufläche durch die G. -D. -\nStraße ausgehe, gerechtfertigt. Der Gesichtspunkt einer \"aufgedrängten\" Baulast, \nvon dem das Verwaltungsgericht ausgegangen sei, greife nicht. Auf einen \ntatsächlichen Bauwunsch der Klägerin komme es nicht an.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Stadt D. ver-\npflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 143 auf ihre - der Stadt - Kosten \neine Zufahrt von der G. -D. -Straße bis zur Grundstücksgrenze an der \ngewünschten Stelle unter Durchbrechung des derzeitigen Gehölzstreifens anzulegen \nund ein unbeschränktes dauerhaftes Nutzungsrecht hinsichtlich dieser Zufahrt zu \ngewähren.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückweisen,\n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\nfestzustellen, dass bis zu der Protokollerklärung \ndes Beklagten eine Erschließungsbeitragszahlung \nseitens der Klägerin nicht geschuldet war.\n\n23\n\nSie tritt den Ausführungen des Beklagten im Einzelnen entgegen und hebt \nhervor: Das Flurstück 171 stelle kein der abgerechneten Anlage zugehörendes \nStraßenbegleitgrün dar. Ihr Grundstück sei auch nicht als Hinterliegergrundstück für \ndiese Straße beitragspflichtig. Eine tatsächlich und rechtlich unbedenkliche Zufahrt \nbzw. Zuwegung bestehe von der abgerechneten Anlage aus nicht. Auf die durch den \nBebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten, von denen Gebrauch zu \nmachen nicht beabsichtigt sei, komme es nicht an. Die zu Lasten des Flurstücks 171 \neingetragene Baulast sei rechtswidrig. Der vorhandene Höhenunterschied zwischen \nihrem Grundstück, dem Flurstück 171 und der Straße sowie der vorhandene dichte \nBewuchs auf der Parzelle 171 schlössen eine Erreichbarkeit ihres Grundstücks von \nder G. -D. -Straße her derzeit aus.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und \nPläne verwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Be-\nklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht ent-\nsprochen. \n\n27\n\nDer angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Fassung, die dieser \nzuletzt in der mündlichen Verhandlung I. Instanz erhalten hat, ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die mit dem streitbefange-\nnen Bescheid geltend gemachte Erschließungsbeitragspflicht bisher nicht entstanden \nist, weil das veranlagte Grundstück nicht zu den von der G. -D. -Straße \nerschlossenen Grundstücken im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB gehört. Hieran hat \nsich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat nichts geändert.\n\n29\n\nNach § 133 Abs. 1 BauGB ist ein Grundstück beitragspflichtig, wenn es der abzu-\nrechnenden Anbaustraße wegen bebaubar ist, d.h. unter anderem von ihr aus in \neiner Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Bestimmungen des \nBebauungsrechts, § 30 BauGB, und des Bauordnungsrechts, § 4 BauO NRW, \ngenügt. Dabei muss bei Wohngrundstücken - bei Grundstücken in einem festge-\nsetzten Kerngebiet gelten jedenfalls keine minderen Anforderungen - regelmäßig die \nMöglichkeit bestehen, mit privaten Kraftfahrzeugen und solchen des öffentlichen \nVersorgungs- und Rettungswesens auf der Fahrbahn der Anbaustraße bis zur Höhe \ndes Grundstücks zu fahren und es von dort aus (u. U. über einen Geh- und/oder \nRadweg) zu betreten.\n\n30\n\nGrenzt das Grundstück nicht an die abzurechnende Anbaustraße (Hinterlieger-\ngrundstück), muss das auch hier erforderliche Heranfahrenkönnen an die Grund-\nstücksgrenze im Falle zwischenliegenden fremden Grundbesitzes durch eine öf-\nfentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt über diesen Grundbesitz vermittelt werden. Erst \ndann wird das Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße im Sinne von § 133 \nBauGB erschlossen und kommt die Erschließungswirkung der Anbaustraße zum \nTragen.\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n32\n\nDabei braucht der Senat nicht weiter zu untersuchen, ob sich das Grundstück der \nKlägerin nach dem hierfür maßgeblichen Eindruck eines unbefangenen Beobachters \nvor Ort,\n\n33\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1993 \n- 8 C 53.91 -, NVwZ 1994, 909,\n\n34\n\nim Verhältnis zu der Erschließungsanlage \"G. -D. -Straße\" wegen des vor-\ngelagerten städtischen Flurstücks 171 als Hinterliegergrundstück darstellt oder ob es \n- bei Zugehörigkeit dieses Flurstücks zur ausgebauten und gewidmeten Straße - ein \nan diese Anlage unmittelbar angrenzendes Anliegergrundstück ist. In beiden Fällen \nliegt ein Erschlossensein i.S.d. § 133 BauGB nicht vor.\n\n35\n\n1. Geht man von der auch vom Beklagten bis zu seinem Meinungswandel im Be-\nrufungszulassungsverfahren für richtig gehaltenen Beurteilung aus, das Grundstück \nder Klägerin sei im Verhältnis zu der abgerechneten Erschließungsanlage ein \nHinterliegergrundstück, scheitert ein Erschlossensein nach § 133 Abs. 1 BauGB \njedenfalls daran, dass es an der rechtlichen Sicherung einer Zufahrt über das \nAnliegergrundstück Flurstück 171 in der von §§ 30 Abs. 1 BauGB, 4 BauO NRW \ngebotenen Weise noch fehlt. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt der Entstehung der \nsachlichen Beitragspflicht für diese Anlage (§ 133 Abs. 2 BauGB) als auch für die \nZeit danach bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren.\n\n36\n\nDer Senat teilt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Stadt \nals Eigentümerin des Flurstücks 171 übernommene und vom Beklagten als Untere \nBauaufsichtsbehörde im April 1992 im Verfahren nach § 78 BauO NW a.F. \neingetragene Zuwegungsbaulast nach den besonderen Umständen des Falles die \nVoraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 BauGB, 4 BauO NRW an die rechtliche \nSicherung der Erschließung nicht erfüllt.\n\n37\n\nZweck der in Rede stehenden Zuwegungsbaulast nach § 78 BauO NW a.F./§ 83 \nBauO NRW n.F. ist es, dem hierdurch Begünstigten die Möglichkeit zu verschaffen, \nbei einem Bauvorhaben, das nach den Grundstücksverhältnissen allein nicht \ngenehmigt werden könnte, dem bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernis \nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW unter Ausnutzung von Nachbargrundstücken zu \ngenügen. Die Zuwegungsbaulast ist das Mittel zur Verwirklichung des vorgesehenen \nBauvorhabens auf dem \"notleidenden\" Grundstück. Die Vorhabenbezogenheit, die \ndarin besteht, einem Bauvorhaben durch die Verpflichtung eines Dritten zu einem \nsein Grundstück betreffendes baurechtlich relevantes Tun, Dulden oder Unterlassen \ndie Genehmigungsfähigkeit zu vermitteln, macht die bauaufsichtliche Bedeutsamkeit \nder Zuwegungsbaulast aus. Sie ist für Eintragung und Fortbestand der Baulast \nunerlässlich. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1992 - 11 A \n890/91 -, NJW 1993, 1284 und Beschluss vom \n10. Oktober 1997 - 7 B 1974/97 -; Bödding-\nhaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 83 Rdn. 8 und 14; \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heinz, BauO NW, \n9. Aufl., § 83 Rdn. 21 ff.; s. zum dortigen \nLandesrecht auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n25. Juni 1985 - 6 A 54/84 -, KStZ 1986, 76, und OVG \nLüneburg, Urteil vom 2. Juli 1991 - 6 L 132/89 -, BRS \n52 Nr. 164; allgemein auch BVerwG, Beschluss vom \n4. Oktober 1994 - 4 B 175.94 -, NVwZ 1995, \n377.\n\n39\n\nDie bauaufsichtliche Bedeutsamkeit stellt gleichzeitig die Grundlage für die Befugnis \nder Bauaufsichtsbehörde dar, die von dem Dritten mit der Baulastübernahme \neingegangene Verpflichtung während des Baugenehmigungsverfahrens und danach, \ninsbesondere nach Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens, notfalls mit \nordnungsrechtlichen Mitteln durchzusetzen. \n\n40\n\nDie hier von der Stadt D. in Bezug auf ihr Grundstück Flurstück 171 über-\nnommene Zuwegungsbaulast hat, wie der Beklagte auch in der mündlichen Ver-\nhandlung vor dem Senat nicht in Abrede gestellt hat, zu keinem Zeitpunkt einen \nsolchen Bezug zu einem auf dem Grundstück der Klägerin anstehenden oder auch \nnur sonstwie in überschaubarer Zukunft beabsichtigten Bauvorhaben auf-\ngewiesen.\n\n41\n\nZum zeitlichen Zusammenhang zwischen der \nBaulastbegründung und einer diese einbeziehenden \nbauaufsichtlichen Entscheidung, insbesondere in \neinem Baugenehmigungsverfahren, vgl. \nBöddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 83 Rdn. 10 \nsowie Gädtke/ Böckenförde/ Temme/Heinz, a.a.O., \n§ 83 Rdn. 27.\n\n42\n\nDie Klägerin hat stets erklärt, ihr Grundstück über den vorhandenen, zur \nK. Straße hin orientierten und von dieser Straße erschlossenen Gebäu-\ndebestand hinaus nicht weiter gehend baulich ausnutzen zu wollen. Gegenteiliges \nhat der Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht hervorgetreten, und \nzwar weder vor noch nach Eintragung der Baulast im April 1992. Auch derzeit \nbesteht, wie die Klägerin vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen hat, keinerlei \nBauabsicht. \n\n43\n\nDer gleichwohl - nach einem langwierigen Verwaltungsverfahren und kontrover-\nser Meinungsbildung unter den Fachämtern - von der Bauaufsichtsbehörde des \nBeklagten eingetragenen Baulast fehlte und fehlt damit jedweder Bezug zu einem auf \ndas Grundstück der Klägerin bezogenen Bauwunsch. Die Baulast stellt sich deshalb \nhier nach Lage der Dinge als eine von der Stadt aus eigenem - nach Scheitern \nihrer Verkaufsbemühungen beitragsrechtlich motivierten - Antrieb gleichsam als \"auf \nVorrat\" übernommene Baulast dar für einen nach dem geltenden Bebauungsplan auf \ndem Grundstück der Klägerin zulässigen, nach Zeitpunkt und Ausgestaltung aber \nnicht absehbaren Baufall, bei dem sich infolgedessen auch nicht überschauen lässt, \nob und in welchem Umfang Erschließungsbedürfnisse hierdurch in Richtung auf die \nG. -D. -Straße ausgelöst werden könnten und wie das Flurstück 171 ggf. \nzwecks Herstellung der Erreichbarkeit des Grundstücks von der Straße in Anspruch \ngenommen werden müsste. \n\n44\n\nEine baurechtliche Bedeutsamkeit der Zuwegungsbaulast aus sonst beachtlichen \nbauordnungs- bzw. bauplanungsrechtlichen Gründen bestand - und besteht - \nebenfalls nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, die übernommene Baulast diene etwa \nder Verhinderung dort sonst anderweit zu besorgender baurechtswidriger Zustände. \nDer Beklagte nimmt solches auch selbst nicht an. Dass für die in Rede stehende \nZuwegungsbaulast eine baurechtliche Bedeutsamkeit allein aus der das Gebiet \nerfassenden Bauleitplanung, hier aus den Festsetzungen des Bebauungsplans \n5380/27, abgeleitet werden könnte, ist gleichfalls zu verneinen. Eine mit einem Geh-, \nFahr- oder Leitungsrecht zu belastende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BBauG/BauGB), zu \nderen Umsetzung die Baulast hier dienen könnte, ist im Bebauungsplan nicht \nfestgesetzt worden. Dass dieser Plan dem Grundstück der Klägerin - bei Schaffung \neiner Zuwegung über das Flurstück 171 - eine zusätzliche Bebauungsmöglichkeit zur \nG. -D. -Straße hin bietet,\n\n45\n\nzum Rechtscharakter eines Bebauungsplans als \nbloße Angebotsplanung vgl. statt vieler: BVerwG, \nUrteile vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, NVwZ \n1990, 860 und vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, \nBRS 55 Nr. 17, \n\n46\n\nreicht mangels absehbarer Realisierung derselben nicht aus, der Baulast die er-\nforderliche baurechtliche Bedeutsamkeit zuzuerkennen. Das nachvollziehbare \nInteresse des Beklagten, das Grundstück der Klägerin wegen der aktuell gebotenen \nBebauungsmöglichkeit auch aktuell an der Verteilung der Straßenausbaukosten \nmittels Erschließungsbeiträgen zu beteiligen, ändert daran nichts. \n\n47\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 1997 - 3 B \n2995/94 - unter Hinweis u.a. auf OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 25. Juni 1985 - 6 A 54/84 -, \na.a.O.\n\n48\n\nOb bei diesen Gegebenheiten die Eintragung der Baulast durch die Untere Bau-\naufsichtsbehörde rechtswidrig war und deshalb hätte unterbleiben müssen, oder ob \nim Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BauGB ) die \nVoraussetzungen eines Verzichts im Sinne von § 78 Abs. 3 Satz 2 BauO NW \na.F./§ 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW n.F. vorlagen, braucht der Senat nicht zu \nentscheiden. Denn die Bauaufsichtsbehörde hätte auf die in Rede stehende Baulast \n- mangels baurechtlicher Bedeutsamkeit - jedenfalls von Amts wegen,\n\n49\n\nzu der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten, \njedoch allgemein anerkannten Befugnis zur Lö-\nschung einer Baulast von Amts wegen vgl.: Böd-\ndinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 83 Rdn. 103, sowie \nOVG Lüneburg, Urteil vom 2. Juli 1991 - 6 L 132/89 - \n, a.a.O. zum dortigen Landesrecht,\n\n50\n\nzu den genannten Zeitpunkten und jederzeit später ermessensfehlerfrei verzich-\nten können. Dabei erscheint eine solche Verzichtsentscheidung schon deshalb nicht \nfernliegend, weil hierdurch das Baulastenverzeichnis um eine absehbar nicht \nbenötigte Baulast bereinigt würde. Durch eine in dieser Weise Bestandsrisiken \nunterworfene, dem greifbaren Risiko jederzeitiger Löschung ausgesetzte Baulast ist \ndie Erschließung - anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall einer \naufschiebend bedingten oder befristeten Baulast,\n\n51\n\nvgl. Urteil vom 23. März 2001 - 3 A 1255/99 -, \nn. rk. -\n\n52\n\nzu keinem Zeitpunkt i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB, § 4 BauO NRW \"gesichert\" mit \nder Folge, dass den Anforderungen des § 133 Abs. 1 BauGB bisher nicht ent-\nsprochen ist.\n\n53\n\n2. Legt man hingegen die jetzige Sicht des Beklagten zugrunde, das Flurstück \n171 sei als unselbständiger Grünstreifen Bestandteil der Anbaustraße, das \nGrundstück der Klägerin damit Anliegergrundstück, ändert dies an dem fehlenden \nErschlossensein des Grundstücks der Klägerin im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB \ndurch die G. -D. -Straße nichts. Der Erreichbarkeit des Grundstücks der \nKlägerin von dieser Straße her steht in diesem Fall der auf dem Flurstück 171 dicht \naufstehende Bewuchs, zugleich der aus dieser Ausgestaltung der Fläche als \nGrünstreifen (Straßenbegleitgrün) erkennbare Widmungsinhalt entgegen, der ein \nÜberqueren dieses Streifens durch Fußgänger bzw. mit Fahrzeugen ohne vorherige \nBefestigung hindert. Solange diese tatsächlichen und rechtlichen Hindernisse nur \nausräumbar, aber noch nicht ausgeräumt sind, fehlt es am Erschlossensein i.S.d. \n§ 133 Abs. 1 BauGB mit der Folge, dass das Grundstück der Klägerin einer \nBeitragspflicht für die abgerechnete Anlage (noch) nicht unterliegt. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 1983 \n- 8 C 86.81 -, DVBl. 1984, 184, vom 20. August 1986 \n- 8 C 58.85 -, NVwZ 1987, 57, und vom 21. Oktober \n1988 - 8 C 56.87 -, NVwZ 1989, 570; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 23 \nRdn. 22 f.\n\n55\n\nDie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beklagten abgegebene \nVerpflichtungserklärung, dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 143 auf Kosten \nder Stadt eine Zufahrt von der G. -D. -Straße bis zur Grenze dieses Flurstücks \nan der gewünschten Stelle unter Durchbrechung des derzeitigen Gehölzstreifens \nanzulegen und ein unbeschränktes dauerhaftes Nutzungsrecht hinsichtlich dieser \nZufahrt zu gewähren, lässt die bestehenden tatsächlichen und rechtlichen \nHindernisse nicht unbeachtlich werden. \n\n56\n\nIn der Rechtsprechung des BVerwG, \n\n57\n\nvgl. Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 67.89 -, NVwZ \n1991, 1089, \n\n58\n\nist als Ausnahme von dem Grundsatz, dass im Rahmen des § 133 Abs. 1 BauGB \nein bestehendes (ausräumbares) Erreichbarkeitshindernis auch ausgeräumt sein \nmuss, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen, nur der Fall anerkannt, dass ein \nauf dem Straßengrund bestehendes (tatsächliches) Hindernis (etwa eine \nStützmauer) von der zur Beseitigung bereiten Gemeinde nicht beseitigt werden kann, \nweil sie dafür angesichts einer Hanglage des betreffenden Grundstücks auf die \nMitwirkung des Grundstückseigentümers angewiesen ist, die dieser verweigert. Ihre \nRechtfertigung findet diese Ausnahme in der Erwägung, dass es in dieser \nKonstellation wie auch sonst nicht im Belieben eines Anliegers stehen kann, darüber \nzu bestimmen, ob sein Grundstück an der Verteilung des Erschließungsaufwandes \nfür eine Anbaustraße teilnimmt und der sachlichen Beitragspflicht unterliegt. Darum \ngeht es hier jedoch nicht. Was die technische Überwindung des Hindernisses auf \ndem Flurstück 171 betrifft (jedenfalls teilweise Rodung des Gehölzbestandes, Anlage \neiner befestigten Zufahrt), ist die Stadt auf eine Mitwirkung der Klägerin nicht \nangewiesen. Gleiches gilt für die Änderung des Widmungsinhaltes, die hier an keiner \nForm gebunden ist und mit der Durchführung der beschriebenen technischen \nMaßnahmen konkludent erfolgen kann. Einer Mitwirkung der Klägerin bei der \nBeseitigung der bestehenden Hindernisse bedarf es auch nicht, um die Position der \nZufahrtsstelle einvernehmlich festzulegen und dadurch späteren Einwänden der \nKlägerin vorzubeugen, die Zufahrt sei für die Grundstücksnutzung untauglich oder \n\"unzweckmäßig\" angelegt. \n\n59\n\nAnders VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n1. September 1997 - 2 S 661/96 -, VGHBW-LS 1997, \nBeilage 12, B 2, sowie Juris - Dokument \n114009700.\n\n60\n\nEine Mitwirkung des Anliegers bei der Festlegung der Zufahrtsstelle ist nämlich \nnicht von Rechts wegen geboten. Es ist vielmehr der weiten Planungsbefugnis der \nGemeinde überlassen, bei der Herstellung von Anbaustraßen die Details, zu denen \nauch die Zufahrten zu Anliegergrundstücken gehören, festzulegen. Insoweit gilt für \nden vorliegenden Fall nichts anders, als wenn die Gemeinde den Zufahrtbereich vor \ndem Grundstück der Klägerin im Wege bauleitplanerischer Festsetzungen (etwa \ngemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) bestimmt hätte. Auszurichten sind solche \nEntscheidungen an den objektiven Gegebenheiten, die die betroffenen Grundstücke \nmitsamt ihrer Einbindung in das Erschließungsgebiet kennzeichnen, nicht hingegen \nam subjektiven Interesse des derzeitigen Grundeigentümers, das wiederum von \ndessen etwaigen Bauabsichten abhängt.\n\n61\n\nSoweit im Fachschrifttum die vorliegende Konstellation in den Blick genommen \nist, \n\n62\n\nvgl. Driehaus, a.a.O., § 23 Rdn. 23 f.; derselbe \nin: Die Rechtsprechung des BVerwG zum Er-\nschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, \n8. Aufl., Rdn. 631, \n\n63\n\nist dies in einer Weise geschehen, die nicht darauf schließen lässt, die Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer verweigerten Mitwirkung des \nAnliegers könne auch hier Anwendung finden. \n\n64\n\nDas Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits, dass das Grundstück der Klägerin \ntrotz der in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz erklärten Verpflichtung des \nBeklagten nicht eher im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, als eine \nZufahrt tatsächlich hergestellt und damit auch eine Widmungsänderung vollzogen ist, \nsteht in Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung. So ist bereits mit \nSenatsurteil vom 23. März 1987 - 3 A 2346/84 - entschieden worden, dass die bloße \nZusage der Stadt, \"dem Kläger werde auf Antrag eine Zufahrt zu seinem Grundstück \nvon der Straßenfläche ... aus über die jetzt bestehende Grünfläche eingerichtet \nwerden\", nicht ausreicht um anzunehmen, das dort vorhandene Gehölz sei als \nZuwegungshindernis unbeachtlich geworden und stände einem Erschlossensein \ngemäß § 133 Abs. 1 BauGB nicht mehr entgegen. Das Senatsurteil vom 25. August \n1997 \n\n65\n\n- 3 A 4257/92 -, OVG RSE §§ 131, 133 \nBBauG/BauGB Erschlossensein, \n\n66\n\nbetraf eine Situation, in der - anders als hier - für die Dauer der Rechtswirkung \neines erteilten Bauvorbescheides feststand, dass die Baugenehmigung für ein \nAnliegergrundstück trotz zwischenliegenden und zur Straße gehörenden Grün-\nstreifens für die Bebauung mit einer Garage nebst Zufahrt erteilt werden musste. \nDieser Sachverhalt ist nach den Entscheidungsgründen des genannten Urteils als mit \nden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behandelten Fällen \nzumutbarer, aber verweigerter Mitwirkung des Anliegers vergleichbar beurteilt \nworden, letzteres mit Blick darauf, dass der Anlieger den Vorbescheid für die Garage \nnebst Zufahrt zur Straße selbst beantragt und dem entgegen im Streit um den \nErschließungsbeitrag das Bestehen eines Zufahrthindernisses geltend gemacht \nhatte. Mit dieser Konstellation ist die vorliegende Streitsache nicht vergleichbar. Die \nKlägerin hat keinen ohne Weiteres realisierbaren Anspruch auf Erteilung einer \nBaugenehmigung. Sie hat auch nicht die Baulastbestellung durch die Stadt durch \nBekundung eines Bauwunsches mitveranlasst. Im Gegenteil hat sie seinerzeit durch \nNachfrage nach der Bereitschaft der Stadt zur Bestellung einer der Baulast \nentsprechenden Grunddienstbarkeit Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines \nErschließungsangebots der Stadt verdeutlicht. Zu der Protokollerklärung des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung II. Instanz hat sie gleichfalls keinen Anstoß \ngegeben. \n\n67\n\nSoweit der Senat in vergleichbaren Fällen eine gütliche Einigung des Inhalts an-\nregt, dass der Grundstückseigentümer den geforderten Erschließungsbeitrag zahlt, \nwährend die Gemeinde die Prozesskosten übernimmt und auf Nebenforderungen \n(Zinsen u.ä.) verzichtet, liegen dem wirtschaftliche Überlegungen zugrunde, dass \nnämlich die Gemeinde die Beitragspflicht durch eigenes Handeln in Kürze zur \nEntstehung bringen und einen erneuten, nunmehr rechtmäßigen Beitragsbescheid \nerlassen kann. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vor-\nläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-28/3-a-4165-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":17},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-28/3-a-4165-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298975","retrieved":"2026-07-09 03:23:01.563621+00:00"}}