{"status":"available","doknr":"OLD298979","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0228.3A3629.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"3 A 3629/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-\nden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-\ntet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen für die \nerstmalige Herstellung des weges in - . \n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung , Flur 15, Flurstü-\ncke 2810, 2344, 2811, 2809, 2701, 2019 und 3215, die westlich des \n weges liegen. Auf der östlichen Straßenseite grenzt das Flurstück 3330 an, \ndas im städtischen Eigentum steht und als Friedhof genutzt wird. Die Friedhofsfläche \nliegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.\n\n4\n\nDer Ausbau des weges wurde im Jahre 1991 abgeschlossen. Da der \nGrunderwerb noch nicht vollständig erfolgt und die Straße zudem noch nicht \ngewidmet war, entschloss sich die Beklagte zur Erhebung von Vorausleistungen. Bei \nder Ermittlung des Erschließungsaufwandes wurden die Kosten für die Herstellung \ndes Schrittweges entlang des Friedhofes und des parallel dazu angelegten Straßen-\nbegleitgrüns zwischen straße und Hausgrundstück 10 aus der Kostenmasse \nherausgerechnet. Die Friedhofsfläche (Flur 15, Flurstück 3330) beurteilte die Beklag-\nte als nicht beitragspflichtiges Außenbereichsgrundstück.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 30. Oktober 1992 zog die Beklagte die Klägerin zunächst für \ndie Flurstücke 2701, 2019 und 2315 zu Vorausleistungen heran, und zwar für das \nFlurstück 2701 in Höhe von 126.284,98 DM, für das Flurstück 2019 in Höhe von \n43.577,89 DM und für das Flurstück 2315 in Höhe von 113.704,32 DM. Mit Bescheid \nvom 3. November 1992 verlangte die Beklagte von der Klägerin zudem Vorausleis-\ntungen in Höhe von (noch) 106.798,07 DM für das Flurstück 2810, in Höhe von \n10.308,49 DM für das Flurstück 2344, in Höhe von 1.650,32 DM für das Flurstück \n2811 und in Höhe von 95,67 DM für das Flurstück 2809. \n\n6\n\nDie dagegen erhobenen Widersprüche, mit denen die Klägerin geltend machte, \ndas Friedhofsgrundstück sei zu Unrecht bei der Verteilung des \nErschließungsaufwandes unberücksichtigt geblieben, wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheiden vom 4., 16. und 17. März 1994 zurück.\n\n7\n\nMit ihrer am 29. März 1994 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus \ndem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.\n\n8\n\nSie hat beantragt,\n\n9\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom \n30. Oktober 1992 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 16. und 17. März 1994 \naufzuheben, soweit darin mehr als insgesamt \n219.974,81 DM gefordert werden, sowie den \nHeranziehungsbescheid der Beklagten vom \n3. November 1992 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 4. März 1994 \naufzuheben, soweit darin mehr als insgesamt \n92.658,08 DM verlangt werden.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n12\n\nund ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben \nund die Bescheide in dem streitbefangenen Umfang aufgehoben. Zur Begründung \nhat es ausgeführt, der weg vermittele dem Friedhofsgrundstück eine \nerschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit. Bei dem Friedhofsgrundstück \nhandele es sich nicht um ein Außenbereichsgrundstück. Die Fläche liege vielmehr \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 \nBauGB. Insoweit sei maßgeblich, dass der Friedhof im Norden, Westen und Süden \nvon städtischer Bebauung eingeschlossen und selbst nicht nur völlig untergeordnet \nmit Grabsteinen bebaut sei. Seine innerstädtische Lage sowie die eigene Bebauung \nlasse ihn an der Verklammerung durch die Umgebungsbebauung teilhaben. Dabei \nsei unbeachtlich, dass der Friedhof nicht durch die Umgebungsbebauung \"geprägt\" \nsei und - umgekehrt - auch nicht die Umgebungsbebauung \"präge\", da dies aus der \nbesonderen Nutzung der Fläche folge und im Übrigen nur für die Frage von \nBedeutung sei, ob der Friedhof gemessen an seiner Umgebung ein Fremdkörper sei, \nwas für die Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich jedoch unerheblich sei. \nMit Blick auf die eigene Bebauung des Friedhofes komme es auch nicht drauf an, ob \ndie östlich verlaufende Bahntrasse eine Zäsur zwischen Innenbereich und \nAußenbereich begründen könne. Eine solche Abgrenzung ergebe sich schon daraus, \ndass an dieser Stelle die Bebauung des Friedhofs ende. Liege der Friedhof mithin im \nInnenbereich, erfülle er zugleich die Voraussetzungen des Baulandbegriffs im Sinne \nvon § 133 Abs. 1 BauGB, weil die Friedhofsnutzung einer baulichen Nutzung \ngleichwertig sei. Hiervon ausgehend komme es nicht darauf an, dass der \nangefochtene Bescheid auch insoweit rechtlichen Bedenken begegne, als ihm \nhinsichtlich der Strassenentwässerung ein Anteil an den Baukosten für den \nMischwasserkanal in Höhe von 40 % zugrunde gelegt worden sei. \n\n14\n\nMit Beschluss vom 11. Januar 2000 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die \nBerufung gegen das angefochtene Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzugelassen.\n\n15\n\nMit ihrer rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte \ngeltend: Das Friedhofsgrundstück liege entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts im Außenbereich. Der Friedhof sei in den Jahren 1906/1907 \nweitab der seinerzeit bebauten Ortslagen angelegt worden. Die Friedhofsfläche habe \nzudem außerhalb jenes Gebietes gelegen, für das die frühere Gemeinde im \nJahre 1902 einen Fluchtlinienplan erlassen habe, der lediglich Fluchtlinien für \nden weg ausgewiesen, nicht aber Festsetzungen für die angrenzenden \nGrundstücke enthalten habe. Wie die Stadtkarte der Stadt von 1951 zeige, habe \nder Friedhof auch Anfang der 50er-Jahre noch fern einer zusammenhängenden \nBebauung gelegen. Anfang der 60er-Jahre hätten sich auf der Fläche südöstlich der \n-Straße zwischen der im Süden und der straße im Osten lediglich \nStraßenrandbebauung an der straße, eine gründerzeitliche Industrieansiedlung \nim Bereich der straße und wenige Einzelhäuser an der -Straße \nbefunden. Im Übrigen sei der Bereich nach wie vor unbebaut gewesen. Die \ngegenwärtige Situation habe sich in der Weise ergeben, dass die Bebauung immer \nnäher an den Friedhof, die dahinter liegende Bahnlinie, die den Friedhof umgebende \nFreifläche sowie an die Kiesgruben herangerückt sei. Dies habe aber nicht dazu \ngeführt, dass der Friedhof nunmehr dem Innenbereich zuzurechnen sei. Allein schon \nwegen seiner Größe (3,6 ha) sei der Friedhof als \"Außenbereichsinsel\" im \nInnenbereich zu qualifizieren. Von einer Bebauung des Friedhofs könne entgegen \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gesprochen werden. Insbesondere seien \ndie Grabsteine nicht als Bebauung im hier maßgebenden planungsrechtlichen Sinne \naufzufassen. Wenn schon die Bebauung eines Kleingartengebiets mit Lauben nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Begründung einer \nInnenbereichslage führe, müsse dies erst recht für ein Friedhofsgelände mit \nGrabsteinen gelten. Die Annahme, der Friedhof liege im Außenbereich, werde auch \ndadurch gestützt, dass sich in östlicher Richtung Kiesgruben mit einer Fläche von \nrund 75.000 qm sowie in nördlicher Richtung der neue Friedhof mit ca. 27.100 qm \nsowie eine noch brachliegende Erweiterungsfläche von 45.000 qm anschlössen. Der \nangesetzte Anteil der Baukosten des Mischwasserkanals sei - entgegen den in dem \nangefochtenen Urteil geäußerten Bedenken - mit 40 % zutreffend bemessen. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n20\n\nund trägt im wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend \nangenommen, dass der Friedhof im Innenbereich liege. Die von der Beklagten \naufgezeigte historische Entwicklung der Bebauung im fraglichen Bereich ergebe \ninsoweit nichts, da es maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung \nder sachlichen Beitragspflichten im Jahre 1992 ankomme. Die Fläche des Friedhofs \nsei keineswegs so groß, dass eine Bebauung dieser Fläche nach den konkreten \nUmständen des Einzelfalles nicht als zwanglose Fortsetzung der bereits \nvorhandenen Bebauung aufgefasst werden könne. Der Friedhof liege nicht am \nOrtsrand, sondern in einer zentralen innerstädtischen Lage. Hinsichtlich der weiter \nöstlich gelegenen Freiflächen bilde die Bahntrasse eine natürliche Zäsur mit der \nFolge, dass der Außenbereich dort ende. Für die Friedhofsfläche selbst sei prägend, \ndass sie im Norden, Westen und Süden von städtischer Bebauung umschlossen sei \nund im Übrigen auch selbst in erheblichem Umfang mit Grabsteinen und Gruften \nbebaut sei. Vor der hier gegebenen Situation seien jene Sachverhalte zu \nunterscheiden, in denen es darauf ankomme, ob die auf einem Friedhof in größerer \nAnzahl vorhandenen Grabsteine und Gruften für sich gesehen eine \nzusammenhängende Bebauung darstellen könnten, wie dies etwa bei einem in \nOrtsrandlage gelegenen Friedhof der Fall sei. Hier sei die Situation indes genau \numgekehrt: Es gehe nicht darum, dass der maßgebliche Bebauungszusammenhang \ndurch das Friedhofsgelände begründet werde, sondern es sei entscheidend, dass \nder im Umfeld des Friedhofs gegebene Bebauungszusammenhang auf den Friedhof \nübertragen werde. Insoweit gehe auch der Hinweis der Beklagten auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Kleingartengebieten fehl, weil \ndiese Rechtsprechung nur die Frage zum Gegenstand gehabt habe, ob die in \nsolchen Gebieten anzutreffenden Baulichkeiten für sich allein genommen einen im \nZusammenhang bebauten Ortsteil bilden könnten. Ferner habe das \nBundesverwaltungsgericht seine Einschätzung, Kleingartengebiete begründeten \nselbst keinen Bebauungszusammenhang, einschränkend an die Voraussetzung \ngeknüpft, dass sich das Kleingartengebiet nicht zu einem Siedlungsgebiet hin \nentwickelt habe. Vorliegend habe eine Annäherung der Bebauung an den Friedhof \nstattgefunden, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung selbst aufgezeigt \nhabe. Im Übrigen sei von entscheidender Bedeutung, dass der weg dem \nFriedhof eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit \nvermittele. Der Friedhof sei nämlich für seine bestimmungsgemäße Nutzung in \nvergleichbarer Weise auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlage \nangewiesen wie ein bebaubares oder gar gewerblich nutzbares Grundstück. Insoweit \nmüssten die Nutzungsarten im Ansatz gleich behandelt werden. Dass Friedhöfe und \nähnliche Einrichtungen im Wesentlichen entweder gar nicht oder nur \"unterwertig\" \nbebaut seien, stehe in beplanten Gebieten ihrer Erschließungsbeitragspflicht \nunstreitig nicht entgegen. Dementsprechend müsse auch vorliegend das \nFriedhofsgelände als erschlossen im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB \nbetrachtet werden. Dies habe das Verwaltungsgericht richtigerweise angenommen \nund insbesondere zutreffend hervorgehoben, dass die Friedhofsanlage einen nicht \nunerheblichen Anliegerverkehr bedinge und ihr deshalb durch die \nErschließungsanlage ein Vorteil geboten werde, der die schutzwürdige Erwartung der \nübrigen Beitragspflichtigen rechtfertige, das Friedhofsgrundstück werde an der \nVerteilung des Erschließungsaufwandes teilnehmen. Soweit sich die Beklagte zur \nBemessung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils der Baukosten für \nden Mischwasserkanal auf eine Entscheidung des 15. Senats des erkennenden \nGerichts berufe, sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die \nmaßgebliche Frage bisher nicht entschieden habe. Überdies könne die ergangene \nEntscheidung des 15. Senats, die das Straßenbaubeitragsrecht betreffe, nicht ohne \nweiteres auf das Erschließungsbeitragsrecht übertragen werden. Schließlich sei die \nvom 15. Senat des erkennenden Gerichts vertretene Auffassung umstritten. Für die \nim angefochtenen Urteil befürwortete entgegengesetzte Ansicht sprächen gute \nGründe. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der \nBeklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen.\n\n24\n\nDie streitbefangenen Vorausleistungsbescheide in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie finden ihre Rechtsgrundlage in der \nSatzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom \n21. Dezember 1988 (EBS 1988) i.V.m. § 127 ff. BauGB.\n\n25\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin begegnet es insbesondere keinen rechtlichen \nBedenken, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Vorausleistungen zugrunde \ngelegt hat, das städtische Friedhofsgrundstück (Flur 15, Flurstück 3330) zähle nicht \nzu den im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücken und werde \ndeshalb an der endgültigen Verteilung des Erschließungsaufwandes nicht teilhaben. \nDie Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 BauGB erfüllen u.a. solche Grundstücke \nnicht, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im \nAußenbereich liegen. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bebaut \noder gewerblich genutzt sind.\n\n26\n\nVgl. etwa Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, § 17 Rdn. 22 m.w.N.\n\n27\n\nEntgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts und der Auffassung der \nKlägerin ist das Flurstück 3330 nach Überzeugung des Senats ein \nAußenbereichsgrundstück. Es liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Dabei bedarf es keiner Klärung, \nob und nach welchen Maßstäben seit Abschluß des Widerspruchsverfahren \neingetretene Änderungen der Verhältnisse zu berücksichtigen sind; denn eine \ndurchgreifende Änderung der maßgeblichen Umstände zugunsten der Klägerin ist \nnicht festzustellen.\n\n28\n\nEin Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB reicht so weit, wie die \nvorhandene aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den \nEindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Grenze \nzwischen einem Bebauungszusammenhang und dem Außenbereich ist regelmäßig \ndort zu ziehen, wo nach der Verkehrsauffassung der Bebauungszusammenhang in \ndie zum Außenbereich gehörenden Freiflächen übergeht. Der \nBebauungszusammenhang endet insoweit unbeschadet der anderweitigen \nAbgrenzung durch Parzellen und Grundstückszuschnitte regelmäßig mit der letzten \nvorhandenen Bebauung. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ein \nBebauungszusammenhang über den letzten Baukörper hinausreichen. Ob dies der \nFall ist, hängt davon ab, ob in dem zu beurteilenden Bereich Landschaftselemente \nvorhanden sind, die dem Innenbereich eine über das letzte bebaute Grundstück \nhinausreichende Grenze ziehen. Ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, ist \nletztlich aber nicht anhand geographisch-mathematischer Maßstäbe zu ermitteln, \nsondern es ist in eine umfassende Bewertung des im Einzelfall gegebenen \nSachverhalts einzutreten.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 - IV C \n121.68 -, BRS 25 Nr. 38, Urteil vom 29. November \n1974 - IV C 10.73 -, BRS 28 Nr. 28, sowie Urteil vom \n12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 \nNr. 72.\n\n30\n\nLassen sich im Anschluss an eine die Bedingungen des § 34 Abs. 1 BauGB \nerfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich \nabgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum \nBebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, endet der \nBebauungszusammenhang mit dem letzten Gebäude.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 \n- 4 B 24.90 -.\n\n32\n\nBebauung im Sinne des Grundsatzes, dass ein im Zusammenhang bebauter \nOrtsteil so weit reicht, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener \nBaulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, ist allerdings nicht jede \nbauliche Anlage. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils richtet sich \ndie Zulässigkeit eines Bauvorhabens, soweit keine Planung besteht, gemäß § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB danach, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, \nder Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart \nder näheren Umgebung einfügt. Der innere Grund für eine sich nach diesen \nMaßstäben ergebende Zulässigkeit der Bebauung innerhalb der im Zusammenhang \nbebauten Ortsteile liegt darin, dass nur eine nach der Siedlungsstruktur \nangemessene Fortentwicklung der Bebauung zugelassen werden soll. Dies setzt \neine Bebauung voraus, die maßstabsbildend ist. Unter dem Begriff der \"Bebauung\" \nim Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen deshalb nur bauliche Anlagen, die optisch \nwahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein \nGebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 \n- 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65.\n\n34\n\nDabei ist mit dem Begriff \"Bebauung\" wie auch mit den Begriffen \"Bauten\" und \n\"Siedlung\" gemeint, dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen \nAufenthalt von Menschen dienen sollen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C \n55.81 -, DÖV 1984, 855, sowie Beschluss vom \n2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BauR 2002, 277 (betr. \nStälle und Gartenhäuser).\n\n36\n\nDie danach notwendige Fähigkeit, eine im vorbezeichneten Sinne prägende \nWirkung in Bezug auf das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs zu entfalten, \nkommt dem in Rede stehenden Friedhofsgelände nicht zu. Die auf ihm stehenden \nGrabsteine und Gruften sind - mögen sie auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NW \ndem landesrechtlichen Begriff der baulichen Anlagen unterfallen - nach den \ndargelegten Grundsätzen keine in dem hier maßgebenden planungsrechtlichen \nSinne zu verstehende Bebauung. Dies folgt schon daraus, dass sie nicht dem \nständigen Aufenthalt von (lebenden) Menschen dienen und mithin keine Bebauung \noder Siedlungsstruktur in dem aufgezeigten Verständnis darstellen. Die auf einem \nFriedhof in größerer Anzahl vorhandenen und an Wegen ausgerichteten Grabsteine \nund Gruften sind demgemäß keine zusammenhängende Bebauung, bilden also für \nsich gesehen auch kein Element eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.\n\n37\n\nVgl. zu Grabsteinen: OVG NRW, Urteil vom \n7. November 1996 - 7 A 962/95 -.\n\n38\n\nSoweit auf einem Friedhof eine Kapelle o.ä. vorhanden ist, handelt es sich zwar \num Gebäude, die Elemente eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein \nkönnen, falls sie nicht in einer Solitärposition liegen, sondern sich auf dem \nFriedhofsgelände in einer an die vorhandene Bebauung anschließenden Randlage \nbefinden. Eine derartige Bebauung weist das in Rede stehende Friedhofsgrundstück \nindes überhaupt nicht auf. \n\n39\n\nHiervon ausgehend ergibt sich zwar nicht ohne weiteres, dass das Flurstück \n3330 imstande wäre, einen ansonsten vorhandenen Bebauungszusammenhang zu \nunterbrechen. \n\n40\n\nVgl. insoweit OVG NRW, a.a.O., S. 13 f. des \nEntscheidungsabdrucks m.w.N. aus der \nRechtsprechung des 4. Senats des BVerwG; vgl. \naber auch BVerwG, Urteil vom 19. August 1994 - 8 C \n23.92 -, wo für Sportplatzgrundstücke ausgeführt \nwird, sie seien in unbeplanten Gebieten wegen ihrer \nAusdehnung in der Regel dem Außenbereich \nzuzurechnen.\n\n41\n\nFriedhofsgrundstücke sind aber prinzipiell nicht in der Lage, einen \nBebauungszusammenhang, an dem es fehlt, zu vermitteln.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., S. 14 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n43\n\nSo liegt der Fall hier. Die Friedhofsfläche ist nicht von einem \nBebauungszusammenhang umgeben, dessen Unterbrechung in Frage stehen \nkönnte. In nördlicher Richtung schließt sich jenseits der straße eine weitere \nFriedhofsfläche und daran eine Brachfläche in Größe von 45.000 qm an, die als \nErweiterungsfläche für den Friedhof vorgehalten wird. An der östlichen Seite liegt \njenseits des Bahndamms namentlich ein 75.000 qm großes Kiesgrubengelände. Die \nvorbezeichnete Brachfläche und das Kiesgrubengelände weisen jeweils bereits für \nsich genommen eine Größe auf, die eine von ihrer Umgebung unabhängige \ngeordnete städtebauliche Entwicklung und Planung zulässt, \n\n44\n\nvgl. zu diesem Kriterium etwa: BVerwG, Urteil \nvom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36, \n\n45\n\nund eine Teilnahme dieser Geländeteile am Bebauungszusammenhang \nausschließt. Die vorbezeichneten Freiflächen schließen die Friedhofsgrundstücke an \nzwei Seiten ein und stellen mit diesen ein einheitlich als Außenbereichsfläche \nerscheinendes Areal dar. Die Annahme, der Bahndamm bilde eine den Innenbereich \nvom Außenbereich trennende Zäsur, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, \nweil sich auf beiden Seiten des Bahndamms im fraglichen Bereich - unabhängig von \nder Beurteilung der Friedhofsgrundstücke - eindeutig nicht am \nBebauungszusammenhang teilnehmende Flächen erheblicher Größe befinden, \nnämlich auf der westlichen Seite das als Erweiterungsfläche vorgehaltene Brachland \nund auf der östlichen Seite das Kiesgrubengelände. Der Hinweis des \nVerwaltungsgerichts, das Friedhofsgelände besitze eine innerstädtische Lage, findet \nkeinen Anknüpfungspunkt in dem gesetzlichen Merkmal des im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils und widerspricht dem Umstand, dass Außenbereichsflächen \nanerkanntermaßen auch innerhalb eines solchen Gebiets liegen können, das im \nÜbrigen einen geschlossenen Bebauungszusammenhang aufweist (\"Außenbereich \nim Innenbereich\").\n\n46\n\nVgl. dazu etwa Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, Stand 1. Februar 1999, § 34 Rdn. 21.\n\n47\n\nDie Ermittlung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils der Kosten \nder Herstellung des Mischwasserkanals ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Der \nSenat hat erst jüngst, etwa im Urteil vom 23. November 2001 - 3 A 3767/98 -, zu der \nauch hier zugrunde liegenden Abrechnungspraxis der Beklagten folgendes \nausgeführt: \n\n48\n\n\"Ist - wie hier - eine Gemeinschaftseinrichtung für die Strassen- \nund für die Grundstücksentwässerung geschaffen worden, so ist \neine Aufteilung des Herstellungsaufwands in - unter \nerschließungsbeitragsrechtlichem Blickwinkel - beitragsfähige und \nnicht beitragsfähige Kosten geboten. Diese Aufteilung wirft \nzunächst Fragen zur Kostenermittlung und dann solche zur \nKostenzuordnung auf. Die Kostenermittlung betrifft in ihren ersten \nbeiden Schritten die Scheidung jener Kosten, die für ausschließlich \nder Strassenentwässerung dienende Einrichtungen angefallen sind, \nvon solchen Aufwendungen, die für Vorrichtungen entstanden sind, \ndie nur zur Grundstücksentwässerung bestimmt sind. In einem \ndritten Schritt ist schließlich jene Kostenmasse zu ermitteln, die für \ndie Herstellung derjenigen Bestandteile des \nEntwässerungssystems angefallen ist, die sich sowohl auf die \nStraßen- als auch auf die Grundstücksentwässerung beziehen.\n\n49\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1983 - 8 C 112.82 -, BVerwGE 68, 249, 252 f.\n\n50\n\nDass der Beklagte eine Kostenermittlung im zuvor \nbeschriebenen Sinne nicht oder in unzutreffender Weise \ndurchgeführt hat, ist weder geltend gemacht noch nach Aktenlage \nersichtlich.\n\n51\n\nHinsichtlich der dritten Kostenmasse (Kosten der sowohl der \nStraßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienenden \nGemeinschaftseinrichtungen) ist alsdann eine Kostenzuordnung \nerforderlich, nämlich eine zur Trennung der \nerschließungsbeitragsfähigen und der nicht beitragsfähigen Kosten \nführende Zuordnung angemessener Anteile einerseits zur Straßen- \nund andererseits zur Grundstücksentwässerung. Bei dieser \nZuordnung kommt es ausschlaggebend auf die durch die \nHerstellung einer Gemeinschaftseinrichtung \"hier und dort\" \nersparten Kosten an. Die maßgebliche Kostenquote ergibt sich \ndabei aus dem Verhältnis der hypothetischen Kosten, die für einen \nStraßenentwässerungskanal einerseits und einen \nGrundstücksentwässerungskanal andererseits angefallen wären. \nDies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für \nden Fall einer gemeinsamen Regenwasserkanalisation für Straße \nund Grundstücke wie auch für den Fall des sogenannten \nabgemagerten Mischsystems (Straßenentwässerung und \nSchmutzwasserentwässerung) anerkannt.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., sowie Urteil vom 27. Juni 1985 \n- 8 C 124.83 -, KStZ 1986, 31.\n\n53\n\nAber auch in dem hier vorliegenden Fall der sogenannten \nvollständigen oder reinen Mischwasserkanalisation, die erstens der \nStraßenoberflächenentwässerung, zweitens der \nGrundstücksoberflächenentwässerung und drittens der \nSchmutzwasserableitung von den Grundstücken dient, ist die \nKostenzuordnung auf der Grundlage eines hypothetischen \nStraßenentwässerungskanals und eines zweiten hypothetischen \nKanals, nämlich eines (gedachten) \nGrundstücksentwässerungskanals, der Schmutzwasser und \nOberflächenwasser aufnimmt, vorzunehmen.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 1998 \n- 15 A 7653/95 -, GemH 2000, 183, sowie vom \n3. November 2000 - 15 A 2340/97 -, ZKF 2001, 110; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. September \n1987 - 2 S 6/87 -, VBlBW 1988, 305; offen gelassen in \nden Senatsbeschlüssen vom 23. Juni 1997 - 3 B \n1423/96 - und vom 15. Oktober 1999 - 3 B \n1225/98 -.\n\n55\n\nDieses \"Zweikanal-Modell\" stellt in Rechnung, dass es für die \nKostenzuordnung allein zwei Bezugspunkte, nämlich die \nStraßenentwässerung einerseits und die \nGrundstücksentwässerung andererseits, gibt, es also - mit den \nWorten des Bundesverwaltungsgerichts - um eine Zuordnung der \nKostenersparnis \"hier und dort\" geht. Die Feststellung des durch \n§ 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB bundesrechtlich \"reklamierten\" \nKostenanteils verlangt lediglich die rechnerische \"Herauslösung\" \nder Straßenentwässerung aus dem Verbund der \nGemeinschaftseinrichtung. Sie erfordert von diesem Ansatz \nausgehend keine weitere hypothetische Aufspaltung der \nGemeinschaftseinrichtung in einen (reinen) Schmutzwasserkanal \nund einen (nur) der Grundstücksoberflächenentwässerung \ndienenden Kanal. Eine solche weitere Aufspaltung erscheint auch \nnicht gerechtfertigt, da es sich bei der Refinanzierung der \nEinrichtungen zur Grundstücksentwässerung aus bundesrechtlicher \nSicht um ein Internum des jeweiligen Landesabgabenrechts \nhandelt. Die aus der Zusammenfassung der allein \ngrundstücksbezogenen Entwässerungsfunktionen folgende \nAufwandsersparnis betrifft ausschließlich jenen Kostenanteil, der \ndurch landesrechtliche Entwässerungsabgaben zu refinanzieren ist, \nund mindert daher nicht denjenigen Aufwand, welcher der \nbundesrechtlich abzurechnenden Straßenentwässerung \nzuzuschreiben ist. \n\n56\n\nDemgegenüber läßt die vom Verwaltungsgericht und auch in \nder Literatur, \n\n57\n\nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n6. Aufl., § 13 Rdn. 76 f.,\n\n58\n\nvertretene \"Drei-Kanal-Theorie\" außer Acht, dass es bei der \nKostenzuordnung lediglich um die Trennung von \nStraßenentwässerungskosten und \nGrundstücksentwässerungskosten entlang der Scheidelinie \nzwischen bundesrechtlicher Kostenordnung (BauGB) und \nlandesrechtlicher Kostenordnung (KAG usw.) geht, nicht aber um \neine Kostendifferenzierung nach den drei mit einem \"vollständigen\" \nMischwasserkanal verfolgten technischen Zwecken \n(Straßenoberflächenentwässerung, \nGrundstücksoberflächenentwässerung und \nSchmutzwasserableitung). Nicht tragfähig erscheint auch die \nErwägung, das hier befürwortete Berechnungsmodell behandele \ndas \"abgemagerte\" und das \"vollständige\" Mischsystem (zu \nUnrecht) gleich. \n\n59\n\nSo aber Driehaus a.a.O.\n\n60\n\nDenn werden beim abgemagerten Mischsystem die Kosten \neines hypothetischen Straßenentwässerungskanals und eines \nebensolchen (reinen) Schmutzwasserkanals ins Verhältnis \nzueinander gesetzt, so ist beim \"vollständigen\" Mischsystem jene \nQuote maßgeblich, die sich aus den Kosten eines \nStraßenentwässerungskanals und dem Aufwand für einen solchen \nGrundstücksentwässerungskanal ergibt, der - anders als beim \n\"abgemagerten\" Mischsystem - nicht nur der \nSchmutzwasserableitung, sondern auch der \nGrundstücksoberflächenentwässerung dient. Eine \nGleichbehandlung findet demnach nicht statt.\n\n61\n\nHat die Beklagte somit bei der Kostenzuordnung zutreffend \nzwei hypothetische Kanäle, nämlich einen Regenwasserkanal für \ndie Straße sowie einen Schmutz-/Regenwasserkanal für die \nGrundstücke, zugrunde gelegt, ist es auch nicht zu beanstanden, \ndass und wie sie den Kostenanteil für den (hypothe-tischen) \nStraßenkanal aufgrund repräsentativer Straßenbaumaßnahmen \nfrüherer Jahre ermittelt hat. Die für die Kostenzuordnung \nmaßgeblichen Kostenanteile dürfen auf der Grundlage gesicherter \nErfahrungswerte ermittelt werden. Dies schließt ein, den auf die \nStraßenentwässerung entfallenden Kostenanteil einer \nMischwasserkanalisation in der Weise zu schätzen, dass ein \nentsprechender Kostenanteil durch eine Vergleichsberechnung \nnach Maßgabe der Ermittlung und Zuordnung der Kosten einiger \nfür das Gemeindegebiet repräsentativer Straßenzüge in Form eines \nProzentsatzes errechnet wird.\n\n62\n\nBVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1987 - 8 B \n144.86 -, KStZ 1987, 90 f.\n\n63\n\nEben so ist die Beklagte verfahren.\"\n\n64\n\nDiese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Falle. \n\n65\n\nEin auf Erlass der festgesetzten Vorausleistungen (§ 135 Abs. 5 Satz 1\nBauGB) gerichtetes Begehren verfolgt die Klägerin nicht.\n\n66\n\nVgl. zur Anwendbarkeit des § 135 Abs. 5 BauGB \nauf Vorausleistungen: BVerwG, Urteil vom \n18. November 1998 - 8 C 20.97 -.\n\n67\n\nIm erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin eine Erlassregelung \nschriftsätzlich zwar angesprochen (vgl. Schriftsatz vom 14. Dezember 1994), in der \nmündlichen Verhandlung - anwaltlich vertreten - dann aber lediglich einen gegen die \nFestsetzungsbescheide gerichteten Anfechtungsantrag gestellt, der auf § 135 Abs. 5 \nSatz 1 BauGB nicht gestützt werden kann.\n\n68\n\nVgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 26 Rdn. 38f \nm.w.N.\n\n69\n\nDass die Klägerin ihr Begehren im Verhältnis dazu im Laufe des \nzweitinstanzlichen Verfahrens erweitert hat, ist nicht erkennbar. \n\n70\n\nUnabhängig davon fehlt es an der erforderlichen verwaltungsbehördlichen \nBefassung mit einem Erlassbegehren. Insbesondere dem Vorbringen der damals \nschon anwaltlich vertretenen Klägerin im Widerspruchsverfahren musste die \nBeklagte ein solches Verlangen nicht entnehmen. \n\n71\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, dass mit Blick auf die gebotene \nbeitragsrechtliche Behandlung des Friedhofsgrundstücks eine sachliche Unbilligkeit \nnicht gegeben sein dürfte. Dem Umstand, dass der weg im fraglichen Bereich \nnur einseitig zum Anbau bestimmt ist, hat die Beklagte ausgehend vom \nHalbteilungsgrundsatz in der Weise Rechnung getragen, dass sie nur dasjenige in \ndie Aufwandsermittlung eingestellt hat, was nach ihrer Beurteilung für die \nhinreichende Erschließung der Grundstücke an der anbaubaren Straßenseite \nunerlässlich ist. Hiervon ausgehend ist nicht festzustellen, dass die Festsetzung der \nVorausleistungen einen zum Nachteil der Klägerin wirkenden, vom Gesetz nicht \ngewollten \"Überhang\" aufweist,\n\n72\n\nvgl. zu dieser Voraussetzung: Driehaus, a.a.O. \n§ 26 Rdn. 5,\n\n73\n\nder im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen wäre.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-28/3-a-3629-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-28/3-a-3629-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298979","retrieved":"2026-07-09 03:23:02.000709+00:00"}}