{"status":"available","doknr":"OLD298976","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0228.21B771.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"21 B 771/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf \n2.045,17 EUR (4.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\nDie Antragstellerin betreibt in R. an der R. Straße eine Verkaufsstelle für \nBäckerwaren, die an Werktagen ab 5.30 Uhr geöffnet ist. Das Grundstück liegt \ninmitten eines allgemeinen Wohngebiets. Wegen Anlieferungslärms zur Nachtzeit \nordnete der Antragsgegner nach einer entsprechenden Lärmmessung durch \nVerfügung vom 24. April 2001 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass \nkeinerlei Lärm verursachende Aktivitäten auf dem Betriebsgelände in der Nachtzeit \nzwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr durchgeführt werden dürfen, die den Lärmrichtwert \nvon 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 d TA Lärm am Immissionsort eines bestimmten \nNachbarhauses überschreiten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der \nAntragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung wiederherzustellen, mit Beschluss vom 18. Mai 2001 abgelehnt. \nHiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Nach Erlass des \nablehnenden Widerspruchsbescheides hat die Antragstellerin zwischenzeitlich Klage \nin der Hauptsache erhoben (7 K 2842/01).\n\n3\n\nII.\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen, das den Rahmen der \ngerichtlichen Prüfung absteckt, trägt nicht die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnach § 146 Abs. 4 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, \nvgl. § 194 Abs. 2 VwGO) i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO.\n\n4\n\n1. Die Darlegungen der Antragstellerin wecken keine ernstlichen Zweifel an der \n(Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n5\n\nDerartige Zweifel ergeben sich nicht - wie im Vordergrund des Vorbringens der \nAntragstellerin steht - aus § 3 Abs. 1 Satz 2 LadschlG. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2001 greift nicht in das Recht \nder Antragstellerin ein, die Ladenöffnungszeit für ihre Verkaufsstelle für Bäckerwaren \ngrundsätzlich in Ausnutzung dieser Vorschrift an Werktagen auf 5.30 Uhr \nvorzuverlegen. Es versteht sich aber von selbst, dass die Antragstellerin, wenn sie \nvon dieser Möglichkeit Gebrauch macht, die geltenden Rechtsvorschriften im Übrigen \neinzuhalten hat. Dazu gehört auch die Einhaltung der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 \nBImSchG i.V.m. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm, die dem konkreten \nLärmschutz - hier der Nachtruhe in einem allgemeinen Wohngebiet bis 6.00 Uhr - \ndienen. Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner die \nEinhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen \nSituation und der spezifischen betriebsbedingten Gegebenheiten der \nWarenanlieferung durchgesetzt. Demgegenüber sichert das Ladenschlussgesetz mit \nanderer Zielrichtung in objektiv-rechtlicher und generell abstrakter Weise die \nArbeitsruhe,\n\n6\n\nvgl. im Zusammenhang mit den Sonn- und \nFeiertagsschutz etwa BVerwG, Urteil vom 25. August \n1992 - 1 C 38.90-, BVerwGE 90, 337 = NVwZ 1993, \n182; OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 1983 - 4 A \n871/82 -, NJW 1983, 2209 und vom 15. April 1987 \n- 4 A 1527/86 - , NJW 1987, 2603, jeweils \nm.w.N.,\n\n7\n\nDie speziell den Lärmschutz sichernden Bestimmungen werden durch das \nLadenschlussgesetz nicht eingeschränkt. Das Ladenschlussgesetz dient schon im \nAnsatz nicht der Erweiterung der Möglichkeiten betrieblicher Betätigungen, sondern \nderen Begrenzung. Schon deshalb können sich aus ihm allenfalls zusätzliche, \nweiteren Lärmschutz faktisch bewirkende Beschränkungen ergeben. \n\n8\n\nVor diesem Hintergrund gehen die eher allgemeinen Ausführungen der \nAntragstellerin dazu, dass das Ladenschlussgesetz eine abschließende Inhalts- und \nSchrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 GG darstelle, dass die Vorschriften der \nTA-Lärm auf Verkaufsstellen für Bäckerwaren wegen der Sonderregelung in § 3 \nAbs. 1 Satz 2 LadschlG nicht oder nur eingeschränkt Anwendung finden könnten und \ndass das Vorgehen des Antragsgegners einen Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz und das damit zusammenhängende Gebot des \nKonkurrenzschutzes bedeute, an der Rechtslage vorbei, wie sie sich im Lichte des \nImmissionsschutzrechts für jeden Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen \nAnlage darstellt. Hinsichtlich anderer Verkaufsstellen für Bäckerwaren zeigen die \nDarlegungen im Übrigen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses auf, weil die fraglichen Lärmschutzbestimmungen \ngleichermaßen von allen Betreibern solcher Verkaufsstellen einzuhalten sind. Ob \nKonkurrenzbetrieben die Einhaltung leichter möglich ist, weil sich etwa die örtliche \nSituation anders darstellt oder weil die betrieblichen Gegebenheiten eine \"leise\" \nAnlieferung gewährleisten oder weil sich einfach niemand gestört fühlt, kann auf sich \nberuhen. Ebensowenig ist der Hinweis auf die Sozialadäquanz von \nWertstoffsammelcontainern in Wohngebieten, von der auch der Senat in seiner \nRechtsprechung ausdrücklich ausgeht,\n\n9\n\nvgl. Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B \n1889/00 -, NVwZ 2001, 1181, m.w.N.,\n\n10\n\nweiterführend, da diese Container gerade aus Gründen des Lärmschutzes und \nder Nachtruhe regelmäßig nur tagsüber bedient werden dürfen.\n\n11\n\nSoweit die Antragstellerin weiterhin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses daraus ableitet, dass das \"Nachtbetriebsverbot\" auch \n\"völlig unverhältnismäßig\" sei und der Beschluss darauf mit keinem Wort eingehe, \ngeht sie von falschen Voraussetzungen aus. In der angefochtenen \nOrdnungsverfügung ist kein \"Nachtbetriebsverbot\" erlassen, sondern es sind \nLärmrichtwerte am lärmbelasteten Nachbarhaus vorgegeben, die die Antragstellerin \ndurch Aktivitäten auf ihrem Betriebsgelände in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 \nUhr nicht überschreiten darf. Weiterhin ist nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung \ndas Verhalten von Kunden der Verkaufsstelle und erst recht nicht das allgemeine \nVerkehrsgeschehen auf der R. Straße in den Morgenstunden. Soweit die \nAntragstellerin die Anordnung für unverhältnismäßig hält, weil die Anlieferung auf ihre \nInitiative hin zwischenzeitlich über eine Seitenstraße erfolge, muss es dem \nHauptsacheverfahren 7 K 2842/01 vorbehalten bleiben, gegebenenfalls zu klären, ob \ndamit und/oder gegebenenfalls durch weitere organisatorische und/oder bauliche \nMaßnahmen die Lärmrichtwerte eingehalten werden (können) und inwieweit dies für \ndie Rechtmäßigkeit der Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides von \nBedeutung sein könnte. Auch die Kritik an der Art und Weise der Lärmmessungen \nvom 12. Januar 2001 greift vor diesem Hintergrund ersichtlich zu kurz.\n\n12\n\n2. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat \n(§ 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zur Begründung verweist der \nSenat auf die Ausführungen zu Ziffer 1., denen im vorliegenden Zusammenhang \nnichts hinzufügen ist.\n\n13\n\n3. Schließlich kann die Antragstellerin ihre Aufklärungsrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das \nVerwaltungsgericht die Sache nur nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hätte \nentscheiden dürfen. Sie hat nicht im Ansatz dargelegt, welche \nentscheidungserheblichen Gesichtspunkte sich im vorliegenden Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nur nach Durchführung einer Ortsbesichtigung \nerschlossen hätten. Der behauptete Mangel ist auch nicht ersichtlich. Nach § 86 Abs. \n1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei ist dem \nGericht regelmäßig keine bestimmte Vorgehensweise vorgegeben, sondern es \nverfährt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies ist hier geschehen. Soweit es im \nvorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Sache auf die Kenntnis der örtlichen \nSituation ankam, konnten alle maßgeblichen Gesichtspunkte unmittelbar den Akten - \ninsbesondere auch auf der Grundlage des vorhandenen Karten- und Fotomaterials - \nentnommen werden.\n\n14\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 \n- 21 B 1669/99 -.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-28/21-b-771-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-28/21-b-771-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298976","retrieved":"2026-07-09 03:23:01.677360+00:00"}}