{"status":"available","doknr":"OLD298978","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0228.1A149.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"1 A 149/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nNach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Januar 1968 sollte \ndie Vornahme von Untersuchungen über die Alkoholkonzentration im Blut zur \nDienstaufgabe von Universitätsinstituten gemacht oder einer anderen staatlichen \nStelle übertragen werden, die ggf. einem Universitätsinstitut angegliedert und von \ndem Direktor des Instituts im Nebenamt geleitet werden könne. In Ausführung dieses \nBeschlusses bestimmte der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen - Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 2) - mit Erlass vom 17. \nSeptember 1976 an die Universität Bonn, dass eine Blutalkoholuntersuchungsstelle \nim Bereich des Instituts für Rechtsmedizin (damals noch: Gerichtsmedizinisches \nInstitut) der dortigen Universität errichtet werden sollte; diese Stelle sollte vom \nDirektor des Instituts geleitet werden, im Falle seiner Verhinderung von einem \nbestellten Vertreter im Nebenamt. Beide sollten eine gestaffelte \nNebentätigkeitsvergütung erhalten. Mit weiterem Erlass dieses Ministers vom 17. \nNovember 1977 wurde die Blutalkoholuntersuchungsstelle dementsprechend \nerrichtet. \n\n4\n\nMit Verfügung des Rektors der R. F. -W. -Universität B. - des \nRechtsvorgängers des Beteiligten zu 1) - vom 11. Juli 1989 wurde Dr. H. B. , \nseit dem 1. April 1979 wissenschaftlicher Angestellter am Institut für Rechtsmedizin \nder Universität B. , auf Antrag des Institutsleiters mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 \nzum stellvertretenden Leiter der Blutalkoholuntersuchungsstelle beim Institut für \nRechtsmedizin bestellt. Die Tätigkeit wurde ihm als Dienstaufgabe im Nebenamt \nübertragen und hierfür eine jährliche Vergütung von 6.000,00 DM gezahlt. Die \nÜbertragung eines separat vergüteten Nebenamtes erfolgte dabei auch vor dem \nHintergrund, dass seinerzeit Bemühungen um eine Höhergruppierung des \nbetroffenen Mitarbeiters gescheitert, ihm jedoch zuvor finanzielle Zusagen für einen \nWechsel von der Universität K. an die Universität B. gemacht worden waren. \n\n5\n\nNachdem es zwischen dem Leiter der Blutalkoholuntersuchungsstelle und Dr. \nB. zu Unstimmigkeiten gekommen war, entband ihn der Rektor mit Schreiben \nvom 4. November 1998 auf Antrag des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin mit \nWirkung vom 1. Dezember 1998 von der Funktion des Vertreters des Leiters der \nBlutalkoholuntersuchungsstelle. Ferner wurde zum gleichen Zeitpunkt ein anderer \nMitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines \nstellvertretenden Leiters der Blutalkoholuntersuchungsstelle beauftragt.\n\n6\n\nAuf entsprechende Klage des Dr. B. gegen seine Entpflichtung stellte das \nArbeitsgericht B. mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 4. März 1999 - 1 Ca \n3152/98 - fest, dass die Entbindung von Dr. B. von der Funktion des Vertreters \ndes Leiters der Blutalkoholuntersuchungsstelle unwirksam sei, und verpflichtete den \nDienstherrn zur Weiterbeschäftigung des Betroffenen in dieser Funktion über den 1. \nDezember 1998 hinaus. Zur Begründung war - neben materiell-rechtlichen Gründen - \nausgeführt, die Maßnahme sei zu Unrecht ohne Beteiligung des zuständigen \nPersonalrats durchgeführt worden. Es handele sich um eine nach § 72 Abs. 1 Nr. 12 \nLPVG NRW mitbestimmungspflichtige Maßnahme.\n\n7\n\nAuch nachdem das Urteil des Arbeitsgerichts ergangen war, hielt der \nRechtsvorgänger des Beteiligten zu 1) daran fest, die beabsichtigte Maßnahme \ndurchzuführen. Mit Vorlage vom 1. Juni 1999 bat er den Personalrat der \nwissenschaftlichen Mitarbeiter an den Medizinischen Einrichtungen der R. \nF. -W. -Universität B. - Rechtsvorgänger des Antragstellers - um \nZustimmung zur neuerlich beabsichtigten Entbindung des Dr. B. von den \nDienstaufgaben im Nebenamt unter gleichzeitiger Aufhebung seiner Bestellung zum \nStellvertreter des Leiters der Blutalkoholuntersuchungsstelle. Dabei brachte er zum \nAusdruck, dass er die Auffassung des Arbeitsgerichts B. zum Bestehen eines \nMitbestimmungsrechts in dem hier vorliegenden Fall des Widerrufs der Übertragung \neiner Nebentätigkeit, die der Beschäftigte auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten \nausübe, nicht teile, dennoch aber in Befolgung jenes rechtskräftigen Urteils das \nBeteiligungsverfahren hiermit einleite. Nach Durchführung eines ergebnislos \ngebliebenen Erörterungstermins am 29. Juni 1999 stimmte der Rechtsvorgänger des \nAntragstellers unter dem 2. Juli 1999 der beabsichtigten Entbindung des Dr. B. \nvon der stellvertretenden Leitung der Blutalkoholuntersuchungsstelle beim Institut für \nRechtsmedizin endgültig nicht zu. Daraufhin wurde das Verfahren zur Durchführung \ndes Stufenverfahrens an die Beteiligte zu 2) weitergeleitet. \n\n8\n\nParallel dazu verfügte der Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 1) unter dem 16. \nJuli 1999 einen neuerlichen Widerruf der Übertragung des Nebenamtes an Dr. \nB. mit Wirkung vom 1. August 1999; diese Maßnahme wurde \npersonalvertretungsrechtlich auf § 66 Abs. 8 LPVG NRW gestützt. Diesbezüglich \nwurde ein gesondertes Beschlussverfahren mit anschließendem \nBeschwerdeverfahren (34 K 7607/99.PVL VG K. = 1 A 145/00.PVL OVG NRW) \neingeleitet, über das der Fachsenat ebenfalls heute entschieden hat.\n\n9\n\nDie Beteiligte zu 2) entschied mit Erlass vom 19. August 1999, dass der Widerruf \nder Übertragung des in Rede stehenden Nebenamtes nicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 12 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig sei, und lehnte dementsprechend die \nEinleitung eines Stufenverfahrens ab. Der Rechtsvorgänger des Antragstellers wurde \nunter dem 14. September 1999 hiervon durch den Rektor der Universität unterrichtet; \nzugleich wurde von diesem die Beendigung des Beteiligungsverfahrens festgestellt. \n\n10\n\nAm 5. Oktober 1999 hat der Rechtsvorgänger des Antragstellers das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die \nAnträge,\n\n11\n\n1. festzustellen, dass der unter dem 16. Juli \n1999 ausgesprochene Widerruf der mit \nVerfügung vom 12. Juli 1989 an Herrn Dr. \nB. , Institut für Rechtsmedizin der Universität \nB. , übertragenen Dienstaufgabe im Nebenamt \nals Stellvertreter des Leiters der \nBlutalkoholuntersuchungsstelle seiner \nMitbestimmung unterliegt, \n\n12\n\nsowie\n\n13\n\n2. festzustellen, dass seine \nMitbestimmungsrechte durch den Abbruch des \nMitbestimmungsverfahrens durch den Beteiligten \nzu 2) verletzt wurden,\n\n14\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Zulässig sei nur der \ngegen den Beteiligten zu 1) gerichtete Antrag; ein gesondertes \nFeststellungsinteresse im Verhältnis zum Beteiligten zu 2) sei hier nicht gegeben. In \nder Sache lägen die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW nicht vor. Nebentätigkeiten, welche - wie hier - nicht \nvon einer Genehmigung abhängig seien, würden von der Vorschrift weder nach \nihrem Wortlaut noch nach ihrer Zielsetzung erfasst. \n\n15\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 8. Dezember \n1999 zugestellten Beschluss haben diese am 7. Januar 2000 Beschwerde eingelegt \nund diese am 7. Februar 2000 begründet. \n\n16\n\nDurch die \"Verordnung über die Errichtung des Klinikums B. der Universität \nB. (Universitätsklinikum B. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts\" vom 1. Dezember \n2000 (GV. NRW. S. 734) hat das Land Nordrhein-Westfalen das Universitätsklinikum \nB. errichtet. Dieses ist an die Stelle der bisherigen Medizinischen Einrichtungen der \nUniversität getreten; entsprechend hat sich auch die Bezeichnung des Antragstellers \ngeändert. \n\n17\n\nDr. B. war inzwischen auf seinen Wunsch unter entsprechender Beteiligung \ndes Antragstellers mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 mit sofortiger Wirkung, \nspätestens mit Wirkung vom 1. November 1999, vom Institut für Rechtsmedizin in die \nAbteilung für Klinische Pharmakologie umgesetzt worden, wo er noch heute tätig ist \nund Aufgaben des Universitätsklinikums wahrnimmt.\n\n18\n\nZur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an: \nDie angefochtene Entscheidung greife in der Sache zu kurz. In Ermangelung \neigenständiger Definitionen im Personalvertretungsrecht sei für die Auslegung des im \nStreit stehenden Mitbestimmungstatbestandes - vor dem Hintergrund der \neinschlägigen tarifvertragsrechtlichen Bestimmungen auch für den Bereich der \nAngestellten - die Terminologie des Beamtenrechts maßgeblich. Soweit § 72 Abs. 1 \nNr. 12 LPVG NRW den (Ober-)Begriff \"Nebentätigkeit\" verwende, decke der \nRegelungsbereich der Norm hiervon ausgehend auch den Bereich der Nebenämter \neinschließlich solcher im öffentlichen Dienst mit ab. Soweit § 72 Abs. 1 Nr. 12 LPVG \nNRW darüber hinaus an den Begriff der \"Genehmigung\" anknüpfe, liege darin eine \nterminologische Ungenauigkeit. Jedenfalls sei der Widerruf der Übertragung eines \nNebenamtes auf Verlangen des Dienstherrn dem Widerruf einer genehmigten \nNebentätigkeit gleich zu erachten, weil mit dem Verlangen zugleich zum Ausdruck \ngebracht werde, dass der Beschäftigte eben dieses Amt tatsächlich wahrnehmen \nsolle und damit auch dürfe. Eine Genehmigung sei in derartigen Fällen als \nkonkludent miterteilt anzusehen. Sowohl beim Entzug eines Nebenamtes als auch \nbei dem einer Nebenbeschäftigung seien im Übrigen rechtsrelevante Belange und \nInteressen der betroffenen Beschäftigten involviert, über die die Personalvertretung \nzu wachen berufen bleibe. Soweit in der Kommentar-Literatur die Auffassung \nvertreten werde, die Entscheidung, mit der dem Beamten eine \"Nebentätigkeit\" \nentzogen werde, die er gemäß § 67 LBG NRW auf Verlangen des Dienstherrn \nausgeübt habe, unterliege nicht der Mitbestimmung, werde eine Begründung hierfür \nnicht geliefert. \n\n19\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt,\n\n20\n\nfestzustellen, dass der Widerruf der Zuweisung \n- Verlangen im Sinne des § 67 Satz 1 LBG NRW - \neiner Tätigkeit im Nebenamt nach § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 12 LPVG NRW der Mitbestimmung \nunterliegt.\n\n21\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n22\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n23\n\nDer Beteiligte zu 1) beantragt,\n\n24\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Die hiergegen vom \nAntragsteller in seiner Beschwerdebegründung vorgebrachten Bedenken \nrechtfertigten keine andere rechtliche Betrachtungsweise und Entscheidung. \n\n26\n\nDie Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie ergänzend der Akte des \nParallelverfahrens 1 A 145/00.PVL (vorläufige Maßnahme) Bezug genommen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDie Änderungen des Rubrums gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung \ntragen dem im Teil I. der Gründe mitgeteilten Umstand Rechnung, dass während des \nBeschwerdeverfahrens das Universitätsklinikum an die Stelle der bisherigen \nMedizinischen Einrichtungen der Universität getreten ist. Betreffend das \nwissenschaftliche Personal handelt in Angelegenheiten nach dem \nLandespersonalvertretungsgesetz für das Universitätsklinikum nunmehr der Ärztliche \nDirektor (vgl. § 111 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW; ebenso § 7 Abs. 5 Satz 1 der \naufgrund des § 7 Satz 2 der Verordnung über die Errichtung des \nUniversitätsklinikums B. als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 \n(GV. NRW. S. 734) erlassenen Satzung des Universitätsklinikums B. vom 6. \nFebruar 2001 (MBl. NRW. S. 503)).\n\n30\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde des \nAntragstellers ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos. \n\n31\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n32\n\nDer nunmehr abstrakt gefasste Antrag knüpft hinreichend konkret an eine in der \nDienststelle aufgetretene Streitfrage an, die sich zwischen denselben \nVerfahrensbeteiligten vergleichbar mit einer - mehr als nur geringfügigen - \nWahrscheinlichkeit erneut stellen wird.\n\n33\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. \n\n34\n\nDer Widerruf der Zuweisung - Verlangen im Sinne des § 67 Satz 1 LBG NRW - \neiner Tätigkeit im Nebenamt unterliegt nicht der Mitbestimmung der \nPersonalvertretung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW.\n\n35\n\nNach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in \nPersonalangelegenheiten bei Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer \nNebentätigkeit. Die nach dem abstrakten Antrag im Streit stehende Maßnahme lässt \nsich weder im Wege der Auslegung diesem Mitbestimmungstatbestand zuordnen, \nnoch weist das Landespersonalvertretungsgesetz insoweit eine \"echte\" \nGesetzeslücke auf, die der Richter selbst (mit dem vom Antragsteller gewünschten \nErgebnis) schließen darf. \n\n36\n\nDie Auslegung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW ergibt Folgendes:\n\n37\n\nDie Norm knüpft mit ihren tatbestandlichen Voraussetzungen - was auch der \nAntragsteller nicht in Abrede stellt - begrifflich und systematisch an die bestehenden \nRegelungen für die Nebentätigkeit im (Landes-)Beamtenrecht an, wobei diese über \n§ 11 BAT sinngemäß auch für Angestellte zur Anwendung kommen. Schon vom \nWortlaut her und darüber hinaus besonders deutlich nach der Gesetzessystematik \nunterscheidet das Beamtenrecht des Landes NRW zwischen einer - regelmäßig als \nNebenamt ausgeübten - Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstvorgesetzten (§ 67 \nSatz 1 LBG NRW) und einer solchen ohne ein derartiges Verlangen auf Antrag des \nBetroffenen, wobei nur in den letztgenannten Fällen - von bestimmten auch dann \ngenehmigungsfreien Nebentätigkeiten abgesehen - eine Genehmigung (§ 68 Abs. 1 \nLBG NRW, § 6 NtV NRW) erforderlich ist. Indem das Personalvertretungsrecht in \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW gerade nicht sämtliche Maßnahmen im \nZusammenhang mit Nebentätigkeiten - z.B. etwa nicht die Übertragung einer \nNebentätigkeit - der Mitbestimmung des Personalrats unterstellt, kommt den durch \ndas Beamtenrecht vorgegebenen begrifflichen und systematischen \nUnterscheidungen auch für die Auslegung des in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbestandes maßgebliche Bedeutung zu. Von daher kann hier \nentgegen der Auffassung des Antragstellers gerade nicht vernachlässigt werden, \ndass § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW lediglich betreffend die - hier von \nvornherein nicht in Betracht kommende - Untersagung sowie betreffend den Widerruf \nder Genehmigung einer Nebentätigkeit ein Mitbestimmungsrecht bestimmt hat. Geht \nes um den Entzug einer Nebentätigkeit, die - wie hier - auf der Grundlage des § 67 \nSatz 1 LBG NRW auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird, also um den \nWiderruf dieses Verlangens (§ 67 Satz 3 LBG NRW), so fehlt es eindeutig an dem \nElement der \"Genehmigung\", das als erteilt bzw. beantragt vorliegen muss, wenn für \ndie Negativentscheidung(en) des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW der \nBeteiligungsfall ausgelöst werden soll.\n\n38\n\nVgl. dazu etwa auch - entsprechend zum \nBundesrecht - Fischer/Goeres, GKÖD, Band 5, K § \n75 Rn. 57a und § 76 Rn. 29d. \n\n39\n\nDie Erwägung des Antragstellers, in dem Verlangen des Dienstvorgesetzten sei \nkonkludent auch die gesetzlich für das Bestehen des Mitbestimmungsrechts \ngeforderte \"Genehmigung\" der Tätigkeit zu sehen, weil der betroffene Beschäftigte \ndie Tätigkeit ja auch ausüben \"dürfe\" und dies u. U. auch in seinem Interesse liege, \nführt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Da sich diese Überlegung - wie \ndargelegt - nicht hinreichend am Wortlaut und an den gesetzessystematischen \nDifferenzierungen der beamtenrechtlichen Regelungen des Nebentätigkeitsrechts \norientiert, an die das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW \nseinerseits anknüpft, würden hierdurch bereits die rechtsmethodisch für die \nGesetzesauslegung bestehenden Grenzen überschritten, zu denen insbesondere die \näußerste Grenze des (möglichen) Wortsinns zählt.\n\n40\n\nVgl. dazu BVerwG, z. B. Beschluss vom 6. \nSeptember 1999 - 11 B 40.99 - unter Bezugnahme \nauf BVerfGE 85, 69 (73); Larenz, Methodenlehre der \nRechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 307 f., 329, zur \nAbgrenzung von der richterlichen Rechtsfortbildung \nauch S. 351 ff.\n\n41\n\nUnter Berücksichtigung dessen ist auch der vom Antragsteller an sich zutreffend \nhervorgehobene Umstand, dass der in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW \nverwandte Begriff der \"Nebentätigkeit\" Oberbegriff sowohl für die \nNebenbeschäftigung als auch für das Nebenamt ist, für die hier zu klärende Frage \nletztlich bedeutungslos. Es bleibt nämlich auch dann dabei, dass dem weiteren \nTatbestandsmerkmal der \"Genehmigung\" eine den tatbestandlichen \nRegelungsbereich in bestimmter Weise einschränkende Wirkung zukommt. Im \nÜbrigen wird von dem beschließenden Senat in diesem Zusammenhang keineswegs \nin Zweifel gezogen, dass es Nebenämter gibt bzw. zumindest geben kann, deren \nÜbernahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW genehmigungspflichtig ist und deren \nWiderruf dann auch der Mitbestimmung unterliegt. Das kommt aber nur dann in \nBetracht, wenn kein Fall eines \"Verlangens\" nach § 67 Satz 1 LBG NRW vorliegt. \n\n42\n\nUnbeschadet der Frage, ob hier nicht ohnehin wegen der durch den Wortlaut und \ndessen Sinn gezogenen Grenze eine Auslegung im Sinne des Begehrens des \nAntragstellers ausscheiden muss, unterstützt im Übrigen auch der Sinn und Zweck \ndes § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW die zuvor vorgenommene grammatische \nund systematische Auslegung. Sinn und Zweck der Vorschrift gehen dahin, dem \nbetroffenen Beschäftigten zu seinem Schutz eine zusätzliche Kontrolle zu bieten, \ndass in Bezug auf die Anwendung der Versagungs- bzw. Widerrufsgründe für \nNebentätigkeiten (vgl. § 68 Abs. 2 und 4 LBG NRW), bei deren Nichtvorliegen der \nBetroffene einen Anspruch auf Erteilung bzw. Fortbestand der Genehmigung hat, \nkeine rechtsfehlerhafte und ungerechte Behandlung erfolgt. \n\n43\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa \nFischer/Goeres, GKÖD, Band 5, K § 75 Rn. 54 und \n§ 76 Rn. 29a; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/ \nKlein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. \n199.\n\n44\n\nDabei macht die Aussparung der Fälle des § 67 Satz 1 bzw. 3 LBG NRW \ninsofern durchaus Sinn, als dort das vom Recht auf freie Entfaltung der \nPersönlichkeit mit umfasste Interesse des betroffenen Beschäftigten an einer \nNebentätigkeit und an deren Fortbestand nicht in gleicher Weise geschützt ist, sich \ninsbesondere nicht zu einem Anspruch verdichtet, wie in den Fällen einer von ihm \nselbst beantragten und zur Genehmigung gestellten Nebentätigkeit nach § 68 LBG \nNRW. In den Fällen des § 67 LBG NRW erfolgt die Aufgabenwahrnehmung vielmehr \nnach der gesetzlichen Ausgestaltung und Zielrichtung ausschließlich im Interesse \ndes Dienstherrn (Arbeitgebers). Für den jeweiligen Beamten oder Angestellten \nbedeutet die Übernahme der Nebentätigkeit demgegenüber (nur) eine \nKonkretisierung seiner dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Pflichten. Eigene \nInteressen oder Vorteile, die - nach Art eines Rechtsreflexes - für den Beschäftigten \nmit der Übernahme der Tätigkeit im Einzelfall verbunden sein mögen, darunter \ninsbesondere auch solche finanzieller Natur, sind für das Ziel der Maßnahme \nregelmäßig nicht bestimmend und damit für die - generalisierend vorzunehmende - \nAuslegung des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes ohne Belang.\n\n45\n\nDie hiernach bestehende Beteiligungslücke kann vom Senat auch nicht zu \nGunsten des Antragstellers durch eine entsprechende Anwendung des § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 12 LPVG NRW, auf die der Antragsteller im Anhörungstermin ergänzend \nabgehoben hat, geschlossen werden.\n\n46\n\nDie analoge Anwendung einer Norm setzt zunächst das Vorliegen einer \nunbeabsichtigten, d. h. sog. \"echten\" Gesetzeslücke voraus, welche ihrerseits nur \ndann vorliegt, wenn der Gesetzgeber ausgehend von seinem Regelungsplan den \nungeregelt gebliebenen Fall schlicht übersehen hat; er darf die Unvollständigkeit des \nGesetzes also nicht etwa erkannt und bewusst in Kauf genommen haben (sog. \n\"rechtspolitische\" Lücke). Eine von ihm erkannte \"echte\" Gesetzeslücke darf der \nRichter allerdings nur dann schließen, wenn er aufgrund der Gesamtumstände \nfeststellen kann, welche Regelung der Gesetzgeber nach seinem mutmaßlichen \nWillen in Kenntnis der Lücke getroffen hätte.\n\n47\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. \nMärz 1982 - 6 P 36.80 -, PersV 1983, 65, und vom \n24. September 1985 - 6 P 21.83 -, PersV 1988, 353; \nOVG NRW, Urteil vom 18. November 1998 - 12 A \n3681/96 -, NWVBl. 2000, 265.\n\n48\n\nIn diesem Zusammenhang ist insbesondere ein Vergleich der jeweiligen \nInteressenlage vorzunehmen. Es ist danach zu fragen, ob die Interessenlage \nzwingend die Gleichbehandlung des geregelten mit dem ungeregelten Fall gebietet. \n\n49\n\nHiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Schließung einer \nunbeabsichtigten Gesetzeslücke vorliegend nicht erfüllt. Es lässt sich bereits nicht \nfeststellen, dass der Gesetzgeber des Landespersonalvertretungsgesetzes \nKonstellationen der von dem neu formulierten abstrakten Antrag erfassten Art \ntatsächlich nicht gesehen hätte. Dagegen spricht, dass die Zweiteilung der \nNebentätigkeiten in solche, die - ohne erforderliche Genehmigung - auf Verlangen \ndes Dienstvorgesetzten und solche, die auf - zur Genehmigung gestellten - Antrag \ndes Betroffenen übernommen werden, grundsätzlichen, das Nebentätigkeitsrecht \nsowohl des Bundes als auch der Länder seit langem prägenden Charakter hat. \n\n50\n\nUnabhängig davon kommt hinzu, dass (auch) jedenfalls die weitere \nVoraussetzung einer Lückenschließung, nämlich die Vergleichbarkeit der \nInteressenlage in dem geregelten und in dem nicht geregelten Fall, nicht in dem \nerforderlichen Maße gegeben ist. Bereits an anderer Stelle wurde darauf \nhingewiesen, dass in den Fällen des § 67 Satz 1 LBG NRW typischerweise das \nInteresse der Dienststelle an der Übertragung der Nebentätigkeit deutlich im \nVordergrund steht, wohingegen ein eventuell damit einhergehendes Interesse des \nbetroffenen Beschäftigten lediglich in Form eines Rechtsreflexes mit \"bedient\" wird. \nGenau umgekehrt stellt sich die Situation in den Fällen des § 68 Abs. 1 LBG NRW \ndar, in denen grundsätzlich das Interesse des Beschäftigten an der Übernahme der \nNebentätigkeit im Vordergrund steht und dabei sogar zu einem Anspruch erstarkt, \nsoweit die abschließend normierten Versagungsgründe nach § 68 Abs. 2 LBG NRW \nnicht vorliegen. Deutliche Unterschiede gibt es im Übrigen auch hinsichtlich der - \nbegrenzten - Möglichkeit, die Nebentätigkeit außerhalb der Dienstzeit ausüben zu \nkönnen (vgl. § 70 Abs. 1 LBG NRW). Allein der Umstand, dass in einzelnen Fällen \ndes § 67 LBG NRW bei einem mit dem Interesse der Dienststelle einhergehenden \ngewichtigen Eigeninteresse des Beschäftigten eine Beteiligung der \nPersonalvertretung beim Widerruf des Verlangens durchaus Sinn machen mag, ist \nfür die Bewertung der Interessenlage der gesamten von dem hier gestellten \nabstrakten Antrag erfassten Fallgruppe ohne Bedeutung, denn es sind auch Fälle \ndenkbar, in denen ein solches Eigeninteresse nicht besteht.\n\n51\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n52\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-28/1-a-149-00-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-28/1-a-149-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298978","retrieved":"2026-07-09 03:23:01.901214+00:00"}}