{"status":"available","doknr":"OLD298974","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0228.1A146.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"1 A 146/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Dienststelle verfügte nach Angaben des Antragstellers über ca. 1.400, nach \nAngaben des Beteiligten über ca. 900 ausgewiesene Parkplätze im Innenbereich \nihres Geländes, das nur mittels einer Einfahrtgenehmigung erreicht werden konnte. \nDarüber hinaus waren nach dem überstimmenden Vorbringen der Beteiligten 600 \nParkplätze im Außenbereich des Geländes der Dienststelle vorhanden, die \nunkontrolliert von jedermann benutzt werden konnten. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 29. Juli 1998 unterrichtete der damalige Verwaltungsdirektor \nder Medizinischen Einrichtungen der R. F. -W. -Universität - im \nFolgenden: Verwaltungsdirektor - den Antragsteller über die beabsichtigte \nEinrichtung einer Parkraumabfertigungsanlage (Schranke) für Blutspenderpatienten, \nBesucher und sonstige auf der im Außenbereich des Geländes der Dienststelle \nliegenden Fläche zwischen dem bestehenden Parkdeck und dem Neubau \n\"Fahrbereitschaft\". Danach war vorgesehen, ca. 100 Parkplätze - davon 20 Plätze für \nBlutspender - mit einer gebührenpflichtigen Parkraumabfertigungsanlage zu \nbewirtschaften.\n\n5\n\nUnter dem 8. September 1998 reklamierte der Antragsteller ihm hinsichtlich \ndieser Maßnahme zustehende Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG \nNRW (Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne \nRücksicht auf ihre Rechtsform) und § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW (Regelung \nder Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten). Dies wies der \nVerwaltungsdirektor mit Schreiben vom 16. September 1998 unter Hinweis darauf \nzurück, dass die tatsächlichen Vorteile einer kostenlosen Parkplatzbenutzung keine \nSozialeinrichtung darstellten und die Einrichtung der Parkraumabfertigungsanlage \nnicht als Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der \nBeschäftigten angesehen werden könne.\n\n6\n\nAm 5. März 1999 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss vom 10. November 1999 hat die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag, \n\n7\n\nfestzustellen, dass die Abschrankung der \nvorhandenen Stellplätze im Bereich der Hauptpforte \ndes Klinikums zwischen dem bestehenden Parkdeck \nund dem Neubau der \"Fahrbereitschaft\" der \nMitbestimmung des Antragstellers unterliegt, \n\n8\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Dem Antragsteller stehe \nkein Mitbestimmungsrecht zu. Mit der Neugestaltung der Parkplätze sei keine \nRegelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten \ni.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW getroffen worden. Der in Rede stehende \nParkplatz sei nicht nur außerhalb des Klinikgeländes gelegen, sondern habe auch \nallgemein genutzt werden können. Es seien weder vor noch nach der \nInbetriebnahme der Parkraumabfertigungsanlage Regelungen getroffen worden, \ndurch die der Kreis der Parkplatzberechtigten in irgendeiner Weise eingeschränkt \nworden sei. Er habe in gleicher Weise Patienten, Besuchern und Beschäftigten zur \nVerfügung gestanden. Durch die Einführung einer Kostenpflicht sei kein \nunmittelbarer Eingriff in eine Rechtsposition der Beschäftigten vorgenommen \nworden. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW greife \nnicht ein, weil keine Maßnahme zur Errichtung, Verwaltung oder Auflösung einer \nSozialeinrichtung vorliege. Es handele sich um einen Parkplatz, der weder von \nvornherein als Einrichtung für die Beschäftigten geschaffen worden sei noch \nausschließlich oder bevorzugt von diesen hätte benutzt werden sollen.\n\n9\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 8. Dezember \n1999 zugestellten Beschluss haben diese am 10. Januar 2000, einem Montag, \nBeschwerde eingelegt und diese am 7. Februar 2000 begründet. \n\n10\n\nDurch die \"Verordnung über die Errichtung des Klinikums B. der Universität \nB. (Universitätsklinikum B. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts\" vom 1. Dezember \n2000 (GV. NRW. S. 734) hat das Land Nordrhein-Westfalen das Klinikum B. der \nUniversität B. (Universitätsklinikum B. ) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen \nRechts errichtet. Das Universitätsklinikum ist an die Stelle der bisherigen \nMedizinischen Einrichtungen der Universität getreten.\n\n11\n\nAm 15. Mai 2001 haben der Ärztliche und der Kaufmännische Direktor des \nUniversitätsklinikums, der Antragsteller und der Personalrat der \nnichtwissenschaftlichen Beschäftigten eine Dienstvereinbarung über die Nutzung der \nParkplätze auf dem Gelände der Dienststelle geschlossen, die auch die Stellplätze \nim Bereich der Hauptpforte des Klinikums zwischen dem bestehenden Parkdeck und \ndem Neubau der \"Fahrbereitschaft erfasst.\n\n12\n\nZur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Das \nVorliegen des Mitbestimmungstatbestands aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW \nergebe sich aus der Entscheidung des Fachsenats vom 20. November 1997 \n- 1 A 2732/95.PVL -. Danach unterliege die mit einer Abschrankung von Teilen des \nGeländes einer Hochschule einhergehende Zuweisung von Plätzen an Mitglieder der \nHochschule zum Abstellen privater Fahrzeuge als Regelungen der Ordnung in der \nDienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten der Mitbestimmung. Es stehe nicht \ndie Errichtung der Schrankenanlage als solche im Mittelpunkt der Betrachtung, \nsondern die dadurch bewirkte Beschränkung in der Benutzung von Flächen im \nräumlichen Bereich der Dienststelle zum Abstellen privater Kraftfahrzeuge. Auch \nvorliegend gehe es um die durch die Abschrankung bewirkte Herausnahme von \nFlächen im räumlichen Bereich der Dienststelle, die bislang zum Abstellen privater \nFahrzeuge auch der Beschäftigten gedient habe und nunmehr aus der freien \nVerfügung für die Beschäftigten herausgenommen worden sei. Durch die Erhebung \neines zeitbezogenen Entgelts sei die Benutzung der Parkfläche für die Beschäftigten \nwirtschaftlich uninteressant geworden. Der Umstand, dass die Parkfläche nicht \ninnerhalb, sondern außerhalb des Klinikgeländes gelegen sei, rechtfertige ebenso \nwie eine etwaige Eigentumsproblematik keine abweichende Behandlung. \nEntscheidend sei allein, dass es sich um eine Fläche handele, die der \nVerfügungsgewalt der Dienststelle unterliege. Unerheblich sei auch, dass die \nBeschäftigten bislang neben den Besuchern der Klinik lediglich \"auch\" die Parkfläche \nhätten nutzen können. Maßgeblich sei vielmehr die ausdrückliche \nZweckbestimmung, durch eine Parkregelung dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte \nParkflächen in stärkeren Maße für den Besucher- bzw. Anlieferverkehr frei gehalten \nwerden sollten. Die Betrachtung, es fehle an einem unmittelbaren Eingriff in die \nRechtsposition der Beschäftigten, weil der Parkplatz auch in der Vergangenheit nicht \nallein diesen zur Verfügung gestanden habe, greife zu kurz. Mit dem Ziel der \ngetroffenen Regelung, den als übermäßig empfundenen, faktischen \"Zugriff\" der \nBeschäftigten auf die freien Parkflächen einzudämmen, werde, was das \nParkverhalten der Beschäftigten anlange, unmittelbar die Ordnung in der Dienststelle \ndergestalt geregelt, dass durch die Abschrankungsregelung zugleich auf das \nVerhalten der Beschäftigten eingewirkt werde. Der Beteiligte könne sich auch nicht \nauf die Entscheidung des Fachsenats vom 17. April 1997 - 1 A 1854/94.PVL - \nberufen. Im Gegensatz zu der dieser Entscheidung zugrunde liegenden \nFallgestaltung könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine \nMaßnahme in Anwendung von Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes \ngetroffen worden sei.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt,\n\n14\n\nfestzustellen, dass die Schaffung eines für \njedermann nutzbaren gebührenpflichtigen \nParkplatzes in einem Teilbereich einer ansonsten \nauch von den Beschäftigten der Dienststelle \ngenutzten freien Parkfläche der Mitbestimmung des \nAntragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG \nNRW unterliegt.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend an: Es \nfehle an einer unmittelbaren Regelung gegenüber den vom Antragsteller vertretenen \nBeschäftigten. Die in Rede stehende Maßnahme erschöpfe sich darin, dass das \nvorher für die Allgemeinheit kostenlose Benutzen der Parkfläche nunmehr allgemein \nkostenpflichtig werde. Über die Entgeltpflicht hinaus werde kein Einfluss auf den \nBenutzerkreis des Parkplatzes genommen. Insoweit würden die vom Antragsteller \nvertretenen Beschäftigten durch die Einführung der Entgeltregelung für die \nBenutzung des Parkplatzes lediglich mittelbar als Teil der Allgemeinheit betroffen, \nder weiterhin die - wenn auch nunmehr kostenpflichtige - Benutzung des Parkplatzes \noffen stehe.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. \nSie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n23\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n24\n\nDer nunmehr abstrakt gefasste Antrag knüpft hinreichend konkret an eine in der \nDienststelle aufgetretene Streitfrage an, die sich - nach den insoweit von den \nBeteiligten in der Anhörung vor dem Fachsenat übereinstimmend vorgebrachten \nDarlegungen zum Bestehen weiterer \"ungeregelter\" Parkflächen - zwischen \ndenselben Verfahrensbeteiligten vergleichbar mit einiger - mehr als nur \ngeringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird.\n\n25\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n26\n\nDie Schaffung eines für jedermann nutzbaren gebührenpflichtigen Parkplatzes in \neinem Teilbereich einer ansonsten auch von den Beschäftigten der Dienststelle \ngenutzten freien Parkfläche unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers \nnach der - mit Blick auf die Antragstellung allein zu prüfenden - Vorschrift des § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW.\n\n27\n\nNach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche \noder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die Regelung der \nOrdnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. \n\n28\n\nDie Bestimmung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW enthält einen \neinheitlichen Tatbestand. Er umfasst die Gesamtheit der Regelungen, die einen \nstörungsfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle \ngewährleisten sollen. Das Zusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert \nVerhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur \nVerfügung stehenden Gegenstände ordnen. Deshalb schafft jede Regelung des \nVerhaltens der Beschäftigten auch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie \numgekehrt jede Regelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten \nverlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich insbesondere auf solche \nMaßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr \nallgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P \n4.91 -, Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 4 = PersR \n1993, 491 = PersV 1994, 473, und vom 5. Oktober \n1989 - 6 P 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. \n71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 = PersR \n1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR 1990, 213 = \nZfPR 1990, 13 = ZTR 1990, 121; Beschlüsse des \nFachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A \n5223/97.PVL -, PersR 2000, 112, und vom 5. April \n2001 - 1 A 5330/98.PVL -, PersR 2001, 525 = ZfPR \n2001, 334, und - 1 A 3033/99.PVL -, PersV 2001, \n572; jeweils m.w.N.\n\n30\n\nDanach steht vorliegend keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des \nVerhaltens der Beschäftigten i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW in Rede. \n\n31\n\nEine solche Regelung setzt in Bezug auf Fragen des Parkraums voraus, dass für \ndie Parkfläche in irgendeiner Weise Anordnungen über die Benutzung gerade durch \ndie Beschäftigten (insgesamt oder zumindest einer Gruppe) bereits bestehen oder \naber dass diese Parkfläche erstmals durch die beabsichtigte Maßnahme von solchen \nAnordnungen erfasst wird. Denn erst durch diese Umstände wird ein solcher Bezug \nzur Dienststelle begründet, dass von einer Regelung der Ordnung \"in der \nDienststelle\" gesprochen werden kann. Fehlt es aber an bestehenden Anordnungen \nüber die Benutzung gerade durch die Beschäftigten und wird durch die beabsichtigte \nMaßnahme eine solche Anordnung auch nicht erlassen, werden die Beschäftigten \nlediglich als Teil der Allgemeinheit und nicht im Hinblick auf ihre besondere \nBeschäftigteneigenschaft betroffen mit der Folge, dass das Mitbestimmungsrecht aus \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW nicht besteht. \n\n32\n\nLetzteres gilt für die zum Gegenstand des Antrags gemachte abstrakte \nFallgestaltung. Denn die Fläche eines in einem Teilbereich einer frei nutzbaren, d.h. \nder Allgemeinheit/Öffentlichkeit zugänglichen Parkfläche geschaffenen \ngebührenpflichtigen Parkplatzes steht den Beschäftigten sowohl vor als auch nach \nder Einführung der Gebührenpflichtigkeit lediglich genauso wie jeder nicht der \nDienststelle angehörenden Person zur Verfügung. Allein durch die Erhebung von \nParkgebühren wird keine Änderung des zugelassenen Nutzerkreises vorgenommen. \nInsbesondere wird von Seiten des Beteiligten mit einer solchen Maßnahme keine an \ndie Beschäftigteneigenschaft anknüpfende Regelung im oben erläuterten Sinne \ngetroffen. Dass die Erhebung eines Entgelts für die Einräumung einer \nParkmöglichkeit wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen im \nEinzelfall im Ergebnis die Wirkung einer Regelung haben kann, ist schon wegen des \nzur Entscheidung anstehenden Globalantrags, aber auch deshalb unerheblich, weil \ndiese Auswirkung nicht die Merkmale einer Regelung im Sinne des Gesetzes \naufweist.\n\n33\n\nNichts anderes gilt für den weiteren denkbaren Einzelfall, dass die Parkfläche vor \nEinführung der Gebührenpflichtigkeit faktisch im Wesentlichen allein von \nBeschäftigten genutzt worden ist. Diese rein faktische Inanspruchnahme durch die \nBeschäftigten vermag für die getroffene Maßnahme nicht den Charakter einer \nRegelung i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW zu begründen. Die \nBeschäftigten werden vielmehr lediglich mittelbar als Teil der Allgemeinheit davon \nbetroffen. \n\n34\n\nDer Antragsteller kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf \nden Beschluss des Fachsenats vom 20. November 1997 - 1 A 2732/95.PVL - \nberufen. Denn dieser Entscheidung lag eine anderer Sachverhalt zugrunde. Dort \nwollte der Dienststellenleiter mit der beabsichtigten Maßnahme für bislang keiner \nReglementierung unterworfene Parkflächen erstmals eine gerade die Beschäftigten \nbetreffende Regelung u.a. in Form von Kontingentierungen und Verteilung von \nBerechtigungskarten schaffen. Im Gegensatz dazu fehlt es der vorliegend in Rede \nstehenden Fallgestaltung der im abstrakten Antrag umschriebenen Art aber gerade \nan einer solchen Betroffenheit der Beschäftigten.\n\n35\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n36\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-28/1-a-146-00-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-28/1-a-146-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298974","retrieved":"2026-07-09 03:23:01.466250+00:00"}}