{"status":"available","doknr":"OLD299029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0226.8A2664.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"8 A 2664/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Minden vom 19. April 2000 wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die von der Beklagten sinngemäß als \ngrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht bei \nBejahen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das \nWiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 53 AuslG gerichtet ist, auch stets die Rechtswidrigkeit der \nfrüheren Sachentscheidung prüfen muss, bedarf keiner Klärung im \nBerufungsverfahren. Sie lässt sich ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren im \nverneinenden Sinne beantworten.\n\n4\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Verwaltungsgericht, wenn es einen \nAnspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG bejaht, die Sache nicht zur \nEntscheidung über das begehrte Asyl oder den begehrten Abschiebungsschutz nach \n§ 53 AuslG an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) \"zurückverweisen\" darf, sondern hierüber auch selbst entscheiden \n(\"durchentscheiden\") muss. In dieser Fallkonstellation sind sowohl die \nverfahrensrechtliche Entscheidung über das Wiederaufgreifen als auch die materiell-\nrechtliche Entscheidung in der Sache gebundene Verwaltungsentscheidungen, so \ndass das Gericht zur Herbeiführung der Spruchreife verpflichtet ist. \n\n5\n\nBVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 \n- 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171\n\n6\n\nDas Gericht ist auch dann zum \"Durchentscheiden\" verpflichtet, wenn ein \nAnspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG besteht. Ein \nsolcher Anspruch auf Wiederaufgreifen ist gegeben, wenn ein Festhalten an der \nfrüheren Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. \nDas kann u.a. der Fall sein, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen \nGefahr für Leib und Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation i.S.d. \nRechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre und die geltend \ngemachte Gefahr zuvor behördlich oder gerichtlich noch nicht geprüft worden ist.\n\n7\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 \n- 2 C 12.92 -, NVwZ 1995, 388 (389); Urteil vom \n19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685; \nUrteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ \n2000, 204 (206); Urteil vom 21. März 2000 \n- 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940 (941); BVerfG, \nBeschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, \nNVwZ 2000, 907; OVG Koblenz, Urteil vom \n22. Januar 1999 - 10 A 11912/96 -, NVwZ-Beilage \n1999, 45 f.\n\n8\n\nHiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass das Verwaltungsgericht keine \nVerpflichtung zum Wiederaufgreifen, sondern lediglich einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamtes nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 \nVwVfG bejaht. In dieser Fallkonstellation ist im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts offen, ob das Bundesamt das Verfahren wiederaufgreifen wird. Sollte das \nBundesamt ermessensfehlerfrei das Wiederaufgreifen ablehnen, käme es auf die \nFrage der Rechtmäßigkeit der früheren Sachentscheidung nicht an. Das \nVerwaltungsgericht ist daher nicht verpflichtet, im Vorhinein - gewissermaßen auf \nVorrat - abschließend darüber zu befinden, ob die frühere unanfechtbare \nSachentscheidung zu § 53 AuslG rechtswidrig war oder nachträglich rechtswidrig \ngeworden ist. Sollte das Bundesamt das Verfahren hingegen wieder aufgreifen, \nwürde es den Weg zu einer Sachprüfung auch im gerichtlichen Verfahren \nfreimachen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 \n- 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940 (941).\n\n10\n\nAllerdings ist das Verwaltungsgericht nicht gehindert, einen Anspruch auf fehlerfreie \nErmessensentscheidung über das Wiederaufgreifen mit der Begründung zu \nverneinen, dass bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststehe, dass \nein wieder aufgegriffenes Verfahren erfolglos bleiben müsste. Unter solchen \nUmständen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung des \nBundesamtes, eine Ermessensentscheidung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens \nzu treffen.\n\n11\n\nEbenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n29. Februar 2000 - A 6 S 675/99 -.\n\n12\n\nDieser Weg ist der prozessökonomischere, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte \nfür eine dem Ausländer günstige Entscheidung zu § 53 AuslG vorliegen.\n\n13\n\n2. Die geltend gemachte Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nicht \nvor. Die angegriffene Entscheidung weicht nicht von dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - (BVerwGE 106, 171) \nab. Das zitierte Urteil verhält sich - wie oben ausgeführt - zur Frage des \n\"Durchentscheidens\", wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG erfüllt sind. Das Verwaltungsgericht hat \njedoch in der angegriffenen Entscheidung keine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen, \nsondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des \nBundesamtes nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG bejaht.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-26/8-a-2664-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-26/8-a-2664-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299029","retrieved":"2026-07-09 03:23:06.482943+00:00"}}