{"status":"available","doknr":"OLD299032","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0226.6A1436.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"6 A 1436/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 Euro \n(= 8.000,--- DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nachdem bis zum 31. Dezember \n2001 geltenden Recht, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene \nUrteil ergangen ist vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \njedenfalls in der Sache nicht gegeben sind. \n\n4\n\nDie in der Antragsschrift vorgenommene Differenzierung zwischen \npsychosomatisch und nicht psychosomatisch bedingtem Würgreiz sowie der Hinweis \ndarauf, Würgreiz sei regelmäßig psychosomatischer Herkunft, begründen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Abgesehen davon, dass das beklagte Land als Beleg für die von ihm \nvertretene Auffassung allein den Beitrag eines Wissenschaftlers, Prof. Dr. H. , \nheranzieht, ist dieser Aspekt für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht \nerheblich gewesen. Auch das vom Verwaltungsgericht eingeholte \nSachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. F. vom 1999 differenziert nicht \nnach den Kategorien psychosomatischer bzw. nicht psychosomatischer Bedingung \ndes Würgreizes. Es hat vielmehr darauf abgehoben, die medizinische Notwendigkeit \neiner gaumenfreien Versorgung sei sachverständigerseits weder beweisbar noch \nwiderlegbar. Es komme jedoch dem Vortrag des Klägers, er habe über ein halbes \nJahr die Totalprothese getragen, ohne dass der Würgreiz nachgelassen habe, eine \n\"gewisse Indizwirkung\" zu. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht unter \nBerücksichtigung der - von der Antragsschrift nicht in Zweifel gezogenen - Angaben \ndes Klägers namentlich in der mündlichen Verhandlung sowie der Zeugenaussage \ndes den Kläger behandelnden HNO-Arztes Dr. P. eine individuelle Würdigung der \nErforderlichkeit der zahnmedizinischen Behandlung des Klägers vorgenommen. Es \nist auf Grund der Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu \ndem Ergebnis gelangt, dem Kläger sei ein längeres Tragen einer Oberkieferprothese \nmit Gaumenplatte nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Wegen der spezifischen \nSituation des Klägers sei daher ausnahmsweise die Implantatversorgung notwendig \nund angemessen. Dieser auf die individuellen Verhältnisse des Klägers abstellenden \nBetrachtungsweise des Verwaltungsgerichts ist mit den eher allgemein gehaltenen \nAusführungen der Antragsschrift zur Herkunft des Würgreizes nicht substantiiert \ngenug entgegen getreten worden.\n\n5\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die vom Beklagten für klärungsbedürftig gehaltene \nFrage, ob Aufwendungen für eine Implantatversorgung bei Vorliegen eines \nWürgreizes, unabhängig von anderen Indikationen, stets angemessen und \nnotwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO sind, stellt sich in dieser Form und in dieser \nAllgemeinheit im vorliegenden Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat - ohne \nverallgemeinerungsfähige Aussagen zu treffen - allein auf Grund der besonderen \nUmstände im Falle des Klägers ausnahmsweise die Notwendigkeit und \nAngemessenheit bejaht. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. \n\n7\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-26/6-a-1436-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-26/6-a-1436-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299032","retrieved":"2026-07-09 03:23:06.756099+00:00"}}