{"status":"available","doknr":"OLD299028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0226.19A3540.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"19 A 3540/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird, soweit darin das Verfahren nicht eingestellt worden \nist, geändert.\n\nDer durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht um \n24,75 DM reduzierte Gebührenbescheid vom 30. Juli 1998 und der Widerspruchsbescheid \ndes Beklagten vom 13. August 1998 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf (475,55 DM : 1,95583 =) \n243,144854 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird \nentsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu \nEigen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur \nBegründung unter anderem ausgeführt: Der Kläger nutze sein tragbares Radio nicht als \ntragbares Gerät und halte es auch objektiv nicht lediglich vorübergehend außerhalb seiner \nWohnung zum Empfang bereit. Ein vorübergehendes Bereithalten eines tragbaren Radios \naußerhalb der Wohnung könne nur dann angenommen werden, wenn das Radio nur für \nkurze Zeit und/oder nur ganz sporadisch außerhalb der Wohnung zum Empfang \nbereitgehalten werde, nicht aber wenn es - wie im Fall des Klägers - regelmäßig außerhalb \nder Wohnung genutzt werde. Das Hin- und Hertragen eines Radios zu einem Ort, an dem es \nüber eine gewisse Dauer und vor allem auch regelmäßig zum Empfang bereitgehalten \nwerde, lasse die Gebührenpflicht nicht entfallen.\n\n5\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner mit Beschluss vom 20. September 2001 \nzugelassenen Berufung vor: Er nehme sein tragbares Radio regelmäßig, aber nicht immer \nzum Dienst beim Landgericht D. mit. Auch außerhalb des Dienstes nutze er das Radio \nin seiner Wohnung, z. B. im Bad, sowie im Garten und auf Urlaubsfahrten. In allen Fällen \nliege ein vorübergehendes Bereithalten des Radios zum Empfang außerhalb der Wohnung \nvor. Das Wort vorübergehend umfasse nämlich auch sich regelmäßig oder häufig \nwiederholende Ereignisse von kurzer Dauer, weil das Wort nicht auf die Regelmäßigkeit oder \nUnregelmäßigkeit eines Ereignisses, sondern auf dessen Dauer abstelle. Mit der \nGebührenfreiheit für tragbare Radios, die vorübergehend außerhalb der Wohnung zum \nEmpfang bereitgehalten würden, solle verhindert werden, dass derjenige, der bereits für ein \nin seiner Wohnung stehendes Empfangsgerät Gebühren zahle, für ein weiteres Gerät, \ndessen Benutzungsdauer gegenüber dem Erstgerät deutlich in den Hintergrund trete, eine \nzusätzliche Rundfunkgebühr bezahlen müsse. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf \ndas von ihm genutzte tragbare Radio erfüllt. Er benutze es etwa 1285,9 Stunden pro Jahr \nwährend der Dienstzeit. Das entspreche nur 15 % der Dauer des Bereithaltens eines \nstationären Radios, das 8760 Stunden im Jahr zum Empfang bereitgehalten werde. Ein \ntragbares Radio sei im Übrigen mit einem Autoradio insofern vergleichbar, als es gekauft \nwerde, um es wie ein Autoradio regelmäßig außerhalb der Wohnung nutzen zu können.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt vor: Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger, wie er im \nerstinstanzlichen Verfahren behauptet habe, sein tragbares Radio täglich zum Büro \ntransportiere. Im Übrigen behaupte er nunmehr im Berufungsverfahren, dass er das Radio \nnicht immer, sondern regelmäßig mit zum Büro nehme. Im Büro nutze der Kläger das Radio \nwie ein stationäres Gerät, weil es dort zumindest fast täglich zum Empfang bereitgehalten \nwerde. Damit liege auch kein vorübergehendes Bereithalten zum Empfang außerhalb der \nWohnung vor. Das Wort vorübergehend erfordere nämlich, dass der ursprüngliche, \ndauerhafte Zustand baldmöglichst wiederhergestellt werde. Diese Voraussetzung sei nur \ndann erfüllt, wenn der Kläger das Radio etwa für die Dauer einer Fußballweltmeisterschaft \noder für die Dauer olympischer Spiele mit ins Büro nehme, um sich über diese \nSportereignisse aktuell zu informieren. Tragbare Radios seien im Übrigen zumindest \nursprünglich vor allem für die Nutzung im Freien konzipiert worden. Die Gebührenfreiheit für \ntragbare Radios gelte deshalb nicht für solche Radios, die in einen anderen Raum oder in \neine weitere Wohnung des Rundfunkempfängers gebracht würden. Unabhängig davon \nkönne der Kläger sich auf eine Gebührenbefreiung nicht berufen, weil diese nicht eingreife, \nwenn das tragbare Radio in gewerblich genutzten Räumen aufgestellt werde.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Senat kann der Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss stattgeben, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält. Der Zustimmung der Beteiligten bedarf es nicht. Sie sind zu der Entscheidung durch \nBeschluss gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.\n\n13\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 30. Juli 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 13. August 1998 sind, \nsoweit sie nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten \nReduzierung der festgesetzten Gebührenforderung noch im Streit stehen, rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 1 \nbis Abs. 4, 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebSTV) vom 31. \nAugust 1991, GV NRW S. 423, in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgeblichen \nÄnderung durch Art. 4 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GV NRW S. 495, iVm \n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 31. August 1991, GV NRW \nS. 425, und § 8 Nr. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. November 1996, \nGV NRW S. 495. Danach kann der Kläger nicht zur Zahlung einer (weiteren) \nRundfunkgebühr für sein tragbares Radio herangezogen werden, weil für dieses Radio \nGebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV besteht.\n\n15\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für \nweitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem \nEhegatten als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte \nvorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres \nKraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen sind in Bezug \nauf das tragbare Radio des Klägers erfüllt.\n\n16\n\nEs handelt sich um ein Zweitgerät im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV. Der Kläger \nhat bei dem Beklagten ein weiteres Rundfunkempfangsgerät angemeldet, für das er eine \nRundfunkgebühr zahlt.\n\n17\n\nDas Radio des Klägers ist ein der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbares \nRundfunkempfangsgerät. Ob diese objektive Voraussetzung für eine Gebührenfreiheit \ngemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV vorliegt, richtet sich nach der Bauweise des \nGerätes.\n\n18\n\nVgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, \n1983, S. 132 f.\n\n19\n\nDanach ist das Radio des Klägers ein der allgemeinen Zweckbestimmung nach \ntragbares Rundfunkempfangsgerät, weil es - unstreitig - nach seiner Größe in einer \nAktentasche mitgenommen werden kann, mit Batterien betrieben wird und deshalb nicht auf \neinen (ortsfesten) Stromanschluss angewiesen ist, sowie über eine Stabantenne verfügt, die \nes ermöglicht, das Gerät an jedem Ort, an dem ein Rundfunkempfang technisch möglich ist, \neinzusetzen.\n\n20\n\nDie Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV setzt weiter voraus, dass \nder Kläger sein Radio auch tatsächlich als tragbares Rundfunkempfangsgerät zum Empfang \nbereithält und zwar vorübergehend außerhalb der Wohnung. Das ist der Fall.\n\n21\n\nNach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV kommt es \nnicht darauf an, dass und in welchem Umfang der Kläger das Radio auch in seiner Wohnung, \nz. B. im Bad, nutzt. Die Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift setzt nämlich voraus, dass \ndas Zweitgerät vorübergehend außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten wird. \nDas Bereithalten eines tragbaren Radios zum Empfang in der Wohnung und in weiteren \nWohnungen des Rundfunkteilnehmers unterfällt allein dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 RgebSTV. Danach besteht Gebührenfreiheit, soweit das tragbare \nRundfunkempfangsgerät als Zweitgerät in der Wohnung des Rundfunkteilnehmers \nbereitgehalten wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RgebSTV). Hält er das tragbare \nRadio als Zweitgerät (auch) in weiteren Wohnungen zum Empfang bereit, ist dies \ndemgegenüber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RgebSTV gebührenpflichtig.\n\n22\n\nOb Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RgebSTV besteht, soweit \nder Kläger sein tragbares Radio \"hin und wieder\" auch im Garten nutzt, weil - wofür einiges \nspricht - der Begriff Wohnung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RgebSTV den \n(hauseigenen) Garten umfasst, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. \nSowohl das vom Kläger geltend gemachte gelegentliche Bereithalten zum Empfang des \ntragbaren Radios im Garten als auch das gelegentliche Bereithalten zum Empfang auf \nUrlaubsfahrten und das regelmäßige Bereithalten zum Empfang am Arbeitsplatz für die \nDauer der täglichen Dienstzeit stellen nicht nur eine tatsächliche Nutzung des Radios als \ntragbares Rundfunkempfangsgerät, sondern auch ein vorübergehendes Bereithalten zum \nEmpfang im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV dar. Ein vorübergehendes \nBereithalten zum Empfang im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV liegt nämlich dann \nvor, wenn das tragbare Rundfunkempfangsgerät nur zeitweilig und damit nicht dauernd \naußerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten wird. Ein Indiz für dauernden \nGebrauch liegt dann vor, wenn das tragbare Rundfunkempfangsgerät außerhalb der \nWohnung stationär, also ortsfest, genutzt wird.\n\n23\n\nVgl. VG Stuttgart, Urteil vom 5 August 1982 - 1 K 294/81 \n-; Grupp, a. a. O., S. 133.\n\n24\n\nFür diese Auslegung spricht der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV. Nach \ndem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet \"vorübergehend\", soweit das Wort, wie in § 5 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV zur Umschreibung der Zeitdauer eines Zustandes oder \nEreignisses gebraucht wird, zeitweilig. Den Gegensatz dazu bilden Zustände oder \nEreignisse, die andauern.\n\n25\n\nVgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch, 12. Band, \n2. Abteilung, 1984, S. 1821; Paul, Deutsches Wörterbuch, 6. \nAuflage, 1966, S. 768; Duden, das große Wörterbuch der \ndeutschen Sprache, Band 6, 1981, S. 2823; Duden, \nVergleichendes Synonymwörterbuch, 1964, S. 714.\n\n26\n\nWie häufig ein Zustand oder Ereignis auf- bzw. eintritt, ist nach dem allgemeinen \nSprachgebrauch des Wortes \"vorübergehend\" nicht entscheidend. Gelegentliche wie auch \nregelmäßig wiederkehrende Zustände oder Ereignisse sind vorübergehende, sofern sie \njeweils nur zeitweilig auf- bzw. eintreten. In diesen Fällen dauern sie nämlich nicht an, mögen \nsie auch eine gewisse Zeitspanne währen. Für regelmäßig wiederkehrende Zustände oder \nEreignisse, also etwa die tägliche Mitnahme eines Radios zum Arbeitsplatz, folgt dies \ndaraus, dass das jeweilige Ende der betreffenden Zeitspanne des regelmäßig \nwiederkehrenden Zustandes oder Ereignisses eine Zäsur darstellt, die - auch in der \nGesamtschau - einem Andauern der Zustände und Ereignisse entgegensteht.\n\n27\n\nFür die dargelegte Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV spricht auch, dass \nder Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums,\n\n28\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1996 - 6 \nB 72.95 -, Buchholz 401.84, Nr. 78, S. 50 (51), vom 20. \nNovember 1995 - 6 B 73.95 -, Buchholz 401.84, Nr. 77, S. 49 \n(50), und vom 9. März 1984 - 7 B 238.81 -, Buchholz 401.84, \nNr. 49, S. 25 (28); \n\n29\n\nin dieser Vorschrift eine Gebührenfreiheit (nur) für solche Zweitgeräte vorsieht, die ihrer \nallgemeinen Zweckbestimmung nach als tragbare Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der \nWohnung genutzt werden. Tragbare Rundfunkempfangsgeräte sind nämlich nach ihrer \nallgemeinen Zweckbestimmung nicht nur, wie der Beklagte meint, dazu bestimmt, \ngelegentlich zeitweilig außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten zu werden. Der \nErwerb eines tragbaren Rundfunkempfangsgerätes dient vielmehr nach der Lebenserfahrung \nprinzipiell dem Zweck, das Gerät regelmäßig auch außerhalb der Wohnung nutzen zu \nkönnen. Mit dem Erwerb eines tragbaren Rundfunkempfangsgerätes sind nämlich keinerlei \nrechtliche noch technische oder sonstige Einschränkungen bei der Häufigkeit der Benutzung \ndes Gerätes verbunden. Vor diesem Hintergrund hätte, wenn nur für das gelegentlich \nzeitweilige, nicht aber für das regelmäßig wiederkehrende Bereithalten eines tragbaren \nRundfunkempfangsgerätes außerhalb der Wohnung Gebührenfreiheit gewollt wäre, \nVeranlassung bestanden, eine entsprechende Regelung in den \nRundfunkgebührenstaatsvertrag aufzunehmen. Da dies nicht geschehen ist, lässt dies auf \nden Willen des Gesetzgebers schließen, dass er die Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 2 RgebSTV auch auf die regelmäßig wiederkehrende und daher jeweils nur zeitweilige \nNutzung von tragbaren Rundfunkgeräten außerhalb der Wohnung erstrecken wollte.\n\n30\n\nEine Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV, nach der das regelmäßig \nwiederkehrende zeitweilige Bereithalten zum Empfang nicht gebührenfrei ist, wäre auch mit \ndem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Eine dahingehende \nAuslegung würde bedeuten, dass derjenige eine Rundfunkgebühr zahlen müsste, der \nregelmäßig bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein tragbares \nRundfunkempfangsgerät nutzt, weil er kein Kraftfahrzeug mit Rundfunkempfangsgerät \nbesitzt. Wer ein Kraftfahrzeug mit Rundfunkempfangsgerät besitzt, muss dagegen für die \nregelmäßige Nutzung des Rundfunkempfangsgerätes im Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RgebSTV keine zusätzliche Rundfunkgebühr zahlen. Einen sachlich \nrechtfertigenden Grund, diese Fallgestaltungen, in denen jeweils regelmäßig ein tragbares \nRundfunkempfangsgerät außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten wird, \ngebührenrechtlich unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. \n\n31\n\nDie praktische Handhabung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV spricht ebenfalls dafür, \ndass die in dieser Vorschrift vorgesehene Gebührenfreiheit auch das regelmäßige zeitweilige \nBereithalten zum Empfang außerhalb der Wohnung umfasst. Ob der Rundfunkteilnehmer ein \ntragbares Radio dauernd, also in der Regel stationär, oder nur vorübergehend außerhalb der \nWohnung gebraucht, ist im Allgemeinen ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten zu \nklären. Die rechtliche - und auch tatsächliche - Grenzziehung zwischen dem nur gelegentlich \nzeitweiligen und dem (schon) regelmäßigen zeitweiligen Gebrauch eines Radios außerhalb \nder Wohnung ist dagegen mit Hilfe klarer rechtlicher Abgrenzungskriterien angesichts der \nVielgestaltigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte nicht in der Weise zu leisten, dass für \njede in Betracht kommende Fallgestaltung eine überzeugende und schlüssige Abgrenzung \nmöglich ist. Es widerspräche deshalb dem Zweck der Regelungen im \nRundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkanstalten klare Abgrenzungskriterien an die \nHand zu geben, um den Verwaltungsaufwand angesichts der geringen Gebührenhöhe \nmöglichst niedrig zu halten,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1996 - 6 B \n72.95 -, a. a. O., und vom 20. November 1995 - 6 B 73.95 -, \na. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März \n2000 - 2 S 74/99 -, DVBl 2000, 1710 (1711),\n\n33\n\ndie Grenze zwischen dem gebührenpflichtigen und dem gebührenfreien Bereitstellen von \nZweitgeräten außerhalb der Wohnung daran festzumachen, ob ein nur gelegentliches \nzeitweiliges oder (schon) ein regelmäßiges zeitweiliges Bereithalten zum Empfang vorliegt. \nDass auch bei der Grenzziehung zwischen dauerndem und regelmäßig wiederkehrendem \nzeitweiligen Bereithalten entsprechend dem Vortrag des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht \n(Beweis-) Schwierigkeiten entstehen, ist für die Frage der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 RgebSTV ohne Belang, weil diese Schwierigkeiten eine zwangsläufige Folge der - \nrechtlich nicht gebotenen - Entscheidung des Gesetzgebers sind, vorübergehend außerhalb \nder Wohnung zum Empfang bereitgehaltene tragbare Zweitgeräte nicht der Gebührenpflicht \ngemäß § 2 Abs. 2 RgebSTV zu unterwerfen.\n\n34\n\nSoweit der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung, die Gebührenfreiheit gemäß § 5 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV gelte nur für das gelegentliche zeitweilige Bereithalten zum \nEmpfang außerhalb der Wohnung, vorträgt, tragbare Rundfunkgeräte seien zumindest \nursprünglich in erster Linie für den Gebrauch im Freien \"konzipiert\" worden, während der \nKläger sein tragbares Radio überwiegend in den Räumen seines Arbeitgebers zum Empfang \nbereithalte, kann dem nicht gefolgt werden. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen vermag \nder Vortrag des Beklagten schon angesichts der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 RgebSTV \nnicht zu überzeugen. Danach gilt die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht für \nZweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu \neiner anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten \ngenutzt werden. Das Anknüpfen an die Nutzung nur in Räumen lässt erkennen, dass der \nGesetzgeber davon ausgegangen ist, dass tragbare Rundfunkempfangsgeräte \n- selbstverständlich - auch in Räumen ohne weitere Gebührenpflicht zum Empfang \nbereitgehalten werden können.\n\n35\n\nDer Beklagte macht weiter ohne Erfolg geltend, dass der Kläger sich nicht auf \nGebührenfreiheit berufen könne, wenn er sein tragbares Radio vorübergehend in einer \nZweitwohnung zum Empfang bereithalte. Richtig ist, dass in diesem Fall für das tragbare \nZweitgerät Gebührenpflicht besteht, weil die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nRgebSTV daran anknüpft, dass das tragbare Zweitgerät außerhalb der Wohnung genutzt \nwird, und weil die Gebührenpflicht für Zweitgeräte in Zweitwohnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 RgebSTV nicht davon abhängt, ob das Zweitgerät dauernd oder nur vorübergehend in \nder Zweitwohnung zum Empfang bereitgehalten wird. Unter dem allein in Betracht \nkommenden Grundsatz der Gleichbehandlung lässt sich daraus für die Auslegung des § 5 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV allerdings nichts herleiten. Bei der Anwendung des \nGleichheitssatzes ist nämlich stets danach zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die \nals gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift ohne sachlich rechtfertigenden Grund schlechter \ngestellt wird als eine andere vergleichbare Person oder Gruppe.\n\n36\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1979 - 1 BvL \n51/79, BVerfGE 52, 277 (280), und vom 12. Dezember 1967 \n- 2 BvL 14/62, 3/64, 11/65, 15/66 und 2 BvR 15/67 -, \nBVerfGE 22, 387 (415); Leibholz/Rinck/Hesselberger, \nGrundgesetz, 7. Auflage, Stand: Juli 2001, Art. 3 Rdn. 151, \nm. w. N.\n\n37\n\nVor diesem Hintergrund kommt allein eine für die Entscheidung des vorliegenden \nVerfahrens unerhebliche mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Schlechterstellung \nderjenigen Rundfunkteilnehmer in Betracht, die tragbare Zweitgeräte vorübergehend in \nZweitwohnungen zum Empfang bereithalten.\n\n38\n\nNach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze besteht für das tragbare Radio des \nKlägers auf der Grundlage seines Vortrags Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nRgebSTV. Die Nutzung des Radios im Garten, soweit, wie ausgeführt, diese Nutzung nicht \nbereits gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RgebSTV gebührenfrei ist, und die \nMitnahme auf Urlaubsfahrten erfolgen vorübergehend außerhalb der Wohnung, weil es sich - \nunstreitig - um gelegentliche zeitweilige Ereignisse handelt. Die Nutzung des tragbaren \nRadios im Büro während der Dienstzeit stellt ebenfalls ein vorübergehendes Bereithalten \nzum Empfang außerhalb der Wohnung dar, weil es sich zwar um regelmäßig \nwiederkehrende Ereignisse handelt, die aber jeweils nur zeitweilig sind. Denn der Kläger \nnimmt nach seinem Vortrag das Radio an den Tagen, an denen er es im Büro nutzt, morgens \nzum Dienst mit und abends wieder zur Wohnung zurück.\n\n39\n\nZweifel daran, dass der Kläger sein Radio, soweit er es im Dienst zum Empfang \nbereithält, morgens mit- und abends zurücknimmt, bestehen auch unter Berücksichtigung \ndes Vortrags des Beklagten nicht.\n\n40\n\nSoweit der Beklagte geltend macht, ein solches Verhalten widerspreche \"jeder \nLebenserfahrung\", fehlt ein substantiierter Vortrag dazu und ist auch sonst nicht erkennbar, \ndass es eine allgemeine Lebenserfahrung mit diesem Inhalt gibt. Das Verhalten des Klägers \nmag zwar im Vergleich zu dem Verhalten anderer Rundfunkteilnehmer unüblich sein, weil es \ninsbesondere mit Aufwand verbunden ist, der von der Größe und dem Gewicht des tragbaren \nRundfunkempfangsgerätes abhängt. Anhaltspunkte dafür, dass das tragbare Radio des \nKlägers so groß oder so schwer ist, dass ein täglicher Transport zum Arbeitsplatz völlig \nunwahrscheinlich erscheint, liegen nicht vor. Nach dem unwidersprochen gebliebenen \nVortrag des Klägers kann er sein Radio in einer Aktentasche transportieren. Im Übrigen gibt \nes auch keine Lebenserfahrung, nach der während der Arbeitszeit stets nur stationäre, also \nortsfeste, Rundfunkgeräte genutzt werden.\n\n41\n\nFehl geht auch der Vortrag des Beklagten, die Behauptung des Klägers im \nBerufungsverfahren, er nehme sein Radio nicht jeden Tag mit zum Dienst, widerspreche den \nAusführungen in der Klagebegründung vom 6. Oktober 1998. Der Kläger hat auch dort (S. 3 \nder Klagebegründung vom 6. Oktober 1998) vorgetragen, dass er sein Radio \"nicht einmal \njeden Tag mitnehme\".\n\n42\n\nUnzutreffend ist auch die Auffassung des Beklagten, der Kläger könne sich nicht mit \nErfolg auf Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV berufen, weil das \nBereithalten eines tragbaren Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in gewerblich \ngenutzten Räumen auch dann gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RgebSTV gebührenpflichtig sei, \nwenn das Rundfunkempfangsgerät dort nur vorübergehend aufgestellt werde. Eine Nutzung \nzu gewerblichen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 RgebSTV liegt nur dann vor, wenn \neine Gewinn bringende, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgerichtete \nTätigkeit ausgeübt wird.\n\n43\n\nBVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 -, \na. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März \n2000 - 2 S 74/99 -, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n7. September 1988 - 6 A 88/87 -, NJW 1989, 1049 \n(1050).\n\n44\n\nEs liegt auf der Hand, dass das Landgericht D. , bei dem der Kläger tätig ist, nicht in \ndiesem Sinne auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. \n11, 713 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a. F. \nund erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des \nZivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. \n1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit \nder Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. \n974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-26/19-a-3540-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-26/19-a-3540-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299028","retrieved":"2026-07-09 03:23:06.395463+00:00"}}