{"status":"available","doknr":"OLD299031","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0226.15A527.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"15 A 527/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen für die Aufnahme \nund Unterbringung ausländischer Flüchtlinge.\n\n3\n\nUnter dem 7. Juli 1997 forderte die Klägerin bei der Beklagten zum Stichtag \n30. Juni 1997 für das dritte Quartal 1997 die Erstattung der Aufwendungen für \n31 bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge an, deren Abschiebung ausgesetzt war und im \nBezug regelmäßig wiederkehrender Leistungen standen. Mit Bescheid vom \n14. August 1997 gewährte die Beklagte der Klägerin hierfür Landesmittel in Höhe \nvon 62.775,-- DM, was einer Leistungspauschale von 1.935,-- DM und einer \nBetreuungspauschale von 90,-- DM für jede Person entsprach.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 13. Oktober 1997, das am Folgetag bei der Beklagten \neinging, teilte die Klägerin mit, dass bei der Anforderung der Pauschale irrtümlich nur \nder Personenkreis gemeldet worden sei, der sich noch keine drei Jahre in der \nBundesrepublik Deutschland aufhalte. Hierbei sei Art. 4 Nr. 1 des Vierten Gesetzes \nzur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 übersehen \nworden. Deshalb seien 43 Flüchtlinge zu wenig gemeldet worden. Ein \nentsprechendes Anforderungsformular fügte die Klägerin bei.\n\n5\n\nUnter dem 14. Oktober 1997 führte die Beklagte unter Hinweis auf eine zuvor \nergangene Rundverfügung aus, dass es sich bei den in §§ 4 und 6 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes bestimmten Fristen um gesetzliche Fristen handele. \nVerspätete Meldungen sowie Nachmeldungen zur angegebenen Personenzahl seien \ngrundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand möglich. Die Klägerin teilte daraufhin unter dem 3. November 1997 mit, dass \nfür die Meldung im Juli 1997 eine genaue Ermittlung der Zahl der Flüchtlinge anhand \nder vom Ausländeramt überlassenen Liste vorgenommen worden sei, um die \nMeldung zu vieler Personen zu vermeiden. Gleichzeitig habe man mit Blick auf die \ngesetzliche Änderungen den Gesamtbestand der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge \nermittelt. Bei der Beantragung sei es dann zu dem Irrtum gekommen, dessen Grund \nnicht mehr nachzuvollziehen sei. Die Klägerin bat um Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand und um Berücksichtigung der nachträglich gemeldeten Personen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 18. Dezember 1997 lehnte die Beklagte die weitergehende \nErstattung ab. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, \nweil die Klägerin die gesetzlich bestimmte Frist schuldhaft versäumt habe. \n\n7\n\nDie Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, dass § 4 \nAbs. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes keine Ausschlussfrist begründe, sondern \nlediglich eine Ordnungsvorschrift darstelle. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 5. Mai 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin \nals unbegründet zurück. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 12. Juni 1998 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. \nSie hat vorgetragen: Der gesetzlichen Regelung sei eine Ausschlussfrist nicht zu \nentnehmen. Es liege nichts dafür vor, dass der Gesetzgeber im Verhältnis zweier \nöffentlich-rechtlicher Körperschaften eine derart kurze Frist habe bestimmen wollen. \nFolge einer Fristversäumung könne nur sein, dass die Gemeinden die \nVierteljahrespauschalen nicht zu den im Gesetz genannten Terminen erhielten. Die \nEinhaltung der Frist liege daher im eigenen Zinsinteresse der Gemeinden.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Dezember 1997 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1998 zu verpflichten, der Klägerin \n87.075,-- DM zu erstatten.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat vorgetragen: § 4 Abs. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes ordne eine \nVerfahrensfrist mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an. \nDie gesetzlich festgelegte Abfolge von Stichtag, Meldefrist und Zahlungsfrist \nbeschreibe den Verfahrensgang so konkret und bindend, dass der gesetzgeberische \nWille erkennbar darauf gerichtet sei, Nachmeldungen nur in besonderen \nAusnahmefällen zuzulassen. Für den Regelfall habe der Gesetzgeber eine \nkurzfristige, einmalige und abschließende Befassung der Verwaltung mit dem \nMeldestichtag festschreiben wollen. Hierfür sprächen gerade Gesichtspunkte der \nVerwaltungsvereinfachung.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte \nentsprechend dem Antrag der Klägerin zur Erstattung verpflichtet.\n\n16\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nBeklagten. Sie trägt vor: Bereits der Wortlaut der Vorschrift spreche gegen die vom \nVerwaltungsgericht gefundene Auslegung als sanktionslose Verfahrensvorschrift. § 4 \nAbs. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes begründe die eindeutige Verpflichtung der \nGemeinden zu einer fristgemäßen Meldung der Zahl der Flüchtlinge. Der Vorschrift \nsei zwar keine gesetzliche Ausschlussfrist zu entnehmen, wohl aber eine sonstige \ngesetzliche Frist, binnen derer die Ansprüche zu stellen seien und deren \nVersäumung nur in den Fällen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand heilbar \nsei. Sie mache deutlich, dass der Erstattungsbetrag von der gemeldeten Zahl der \nFlüchtlinge und nicht von deren tatsächlicher Zahl abhänge. Eine Auslegung als \nunverbindliche Verfahrensvorschrift lasse sich nicht aus dem Vergleich mit der bis \nzum 1. Januar 1995 bestehenden Regelung herleiten, die eine gesetzliche Frist nicht \nangeordnet habe. Sie ergebe sich auch nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte, \ninsbesondere nicht daraus, dass die Vorschrift auf eine Forderung der kommunalen \nSpitzenverbände zurückgehe. Der Sinn der Fristbestimmung bestehe in einer \nVereinfachung des Verfahrensablaufs. Den Bezirksregierungen solle es ermöglicht \nwerden, binnen kurzer Frist einen Überblick über die von den Gemeinden für das \njeweilige Quartal gestellten Ansprüche zu erhalten. Die Vorschrift stelle einen \nsachgerechten Ausgleich zwischen diesem Interesse und dem Interesse der \nGemeinden an einer möglichst schnellen Zuweisung der begehrten Mittel dar. Nach \nder vom Verwaltungsgericht gefundenen Auslegung sei das Verfahren der \nquartalsweisen Abrechnung niemals abgeschlossen. Die Frist sei schließlich auch \nnicht unzumutbar kurz bemessen. Dies werde dadurch deutlich, dass die \nAbrechnung mit den Gemeinden nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten \ninfolge der gesetzlichen Neuregelung nunmehr insgesamt problemlos verlaufe. \nZudem sei es den Gemeinden jederzeit möglich, den Bestand der ausländischen \nFlüchtlinge mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zeitnah zu erfassen \nund der Bezirksregierung zu melden.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und tritt dem Vorbringen der \nBeklagten entgegen: Weder der Wortlaut noch der Sinn der Regelung sprächen für \ndie Auslegung der Beklagten. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus der \nGesetzgebungsgeschichte.\n\n22\n\nDer Wortlaut der Vorschrift lasse jeden Hinweis auf die mit einer Fristversäumung \nverbundene Rechtsfolge vermissen. Die Gesetzgebungsgeschichte zeige, dass der \nGesetzgeber durch die Einführung eines pauschalen quartalsweisen \nErstattungssystems den Gemeinden habe entgegenkommen wollen. Dem \nwiderspreche die Annahme einer außergewöhnlich kurzen Frist. Diese sei in der \nPraxis nicht umsetzbar, was durch die Auskunft des \nGemeindeversicherungsverbandes bestätigt werde, wonach allein dort 87 Städte \nund Gemeinden aus Nordrhein-Westfalen registriert seien, die Erstattungsansprüche \nverloren hätten. Das Gesamtvolumen der vermeintlich schuldhaft nicht innerhalb der \nFrist gemeldeten Beträge belaufe sich auf ca. 9,6 Mio. DM. Eine Antragsfrist sei auch \nnicht durch Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung geboten. Mit der \nBestimmung von Stichtagen und Meldungs- bzw. Auszahlungsterminen sei die \nbestehende Regelung bereits an den Geboten der Verwaltungseffizienz ausgerichtet. \nDie Klägerin verweist überdies auf Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-\nWestfalen.\n\n23\n\nDie Klägerin hat vor der mündlichen Verhandlung ein von \n\n24\n\n erstelltes Rechtsgutachten \nzur Rechtsnatur der Meldefristen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und dem \nLandesaufnahmegesetz überreicht. Die Beklagte hat ein Zweitexemplar des \nGutachtens erhalten.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von \nder Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs sowie des genannten \nRechtsgutachtens Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist \nbegründet.\n\n29\n\nDie Ablehnung der pauschalen Erstattung für weitere 43 ausländische \nFlüchtlinge durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nDie Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung ihrer \nAufwendungen im dritten Quartal 1997. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in Art. 4 \nNr. 1 des 4. Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom \n29. November 1994 (GV NRW S. 1087) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 18. \nFebruar 1997 (GV NRW S. 24) - FlüAG 1997 -. Hiernach wird eine pauschale \nErstattung auch für diejenigen Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina gewährt, \nfür die vor dem 1. Januar 1995 die Aussetzung der Abschiebung nach § 54 AuslG \nangeordnet worden ist. Für diesen Personenkreis beginnt die Anrechnung und \nErstattung am 1. Januar 1995 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 1997. \n\n31\n\nEs ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich im dritten Quartal 1997 \n43 Personen aus dieser Gruppe im Gebiet der Klägerin aufhielten, die Leistungen \nder in § 4 Abs. 1 FlüAG 1997 angesprochenen Art erhielten. Der hiernach \nbestehende Anspruch auf Erstattung einer Vierteljahrespauschale in Höhe von \n1.935,-- DM sowie einer Betreuungspauschale von 90,-- DM für jede dieser Personen \nist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin die Erstattung erst am 14. \nOktober 1997 und damit nach dem in § 4 Abs. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in \nder Fassung des Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 - FlüAG 1994 - \nbestimmten Meldezeitpunkt beantragt hat. Nach dieser - durch das 5. \nÄnderungsgesetz unberührt gebliebenen - Vorschrift haben die Gemeinden die Zahl \nder ausländischen Flüchtlinge an den Stichtagen 31. Dezember, 31. März, 30. Juni \nund 30. September jeweils bis zum darauf folgenden 15. Januar, 15. April, 15. Juli \nund 15. Oktober der Bezirksregierung zu melden. Diese weist die entsprechenden \nPauschalbeträge zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines jeden \nJahres den Gemeinden zu. \n\n32\n\nDie hiernach begründete Verpflichtung der Klägerin, die Zahl der \nerstattungsrelevanten ausländischen Flüchtlinge quartalsweise bis zu gesetzlich \nbestimmten Zeitpunkten der Bezirksregierung zu melden, steht der Geltendmachung \ndes Anspruchs auf Erstattung für die erst am 14. Oktober 1997 für das dritten Quartal \n1997 gemeldeten Flüchtlinge nicht entgegen. § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 enthält keine \ngesetzliche Antragsfrist, sondern stellt eine das Melde- und Auszahlungsverfahren \nregelnde Ordnungsvorschrift dar. Auf die Frage einer Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand kommt es mithin nicht an.\n\n33\n\nZutreffend gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend davon aus, dass § 4 \nAbs. 3 FlüAG 1994 keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist begründet. Diese setzt \nvoraus, dass dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen ist, dass die \nNichteinhaltung einer Frist den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition oder \njedenfalls der Klagbarkeit des materiellen Rechts zur Folge hat. Materiell-rechtliche \nAusschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und \nstehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist \ngeht der Anspruch - ohne dass es auf die Ursache der Fristversäumung ankommt - \nunter oder kann nicht mehr geltend gemacht werden, sofern nicht das einschlägige \nRecht eine Ausnahme gestattet.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -, NJW 1997, 2966 (2968); vgl. \nauch: Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489; Urteil vom 3. Juni \n1988 - 8 C 79/86 -, NVwZ 1988, 1128; Urteil vom 6. Februar 1986 - 3 C 42.85 -, \nBVerwGE 72, 368 (370 f.); Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297 \n(309); Haueisen, Zur Bedeutung der Antragsfristen bei öffentlich-rechtlichen \nLeistungen, NJW 1966, 1433; Linhart, Fristen und Termine im Verwaltungsrecht, \n1984, S. 16.\n\n35\n\nAusschlussfristen dieser Art bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, weil mit ihrer \nVersäumung der Verlust einer gesetzlich begründeten Rechtsposition bzw. ihrer \nKlagbarkeit verbunden ist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, 575; \nNeumann, Die Entwicklung des Verwaltungsrechts, NVwZ 2000, 1244 (1247).\n\n37\n\nSie finden ihre Rechtfertigung in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der \nRechtssicherheit und des Rechtsfriedens, dem vom Gesetzgeber in einzelnen \nSachbereichen der Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit eingeräumt \nwird.\n\n38\n\nBVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1982 - 2 BvR 893/79 -, NJW 1984, \n2148.\n\n39\n\nHauptanwendungsfälle sind etwa das Subventionsrecht, das \nKriegsfolgenbereinigungsrecht, das Recht zur Regelung offener Vermögensfragen \noder das Planungsrecht. Hier dienen materiell-rechtliche Ausschlussfristen in erster \nLinie dem Zweck, dem übermächtigen Interesse der Rechtssicherheit zu \nentsprechen, etwa um eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel \nin angemessener Zeit zu gewährleisten oder - wie im Kriegsfolgenrecht - einen \nÜberblick über die noch auf den Ausgleichsfonds zukommenden Ansprüche mit dem \nZiel einer Abschlussgesetzgebung zu ermöglichen oder - wie im Planungsrecht - \nbinnen eines bestimmten Zeitraums Gewissheit über den Stand plan- und \nvorhabenbezogener Einwendungen zu erhalten.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2000 - 8 C 22.99 -, BVerwGE 111, 83; Urteil \nvom 6. Februar 1986 - 3 C 42.85 -, BVerwGE 72, 369 (371); Überblick bei: Clausen, \nin: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 1999, § 31 Rn. 3.2.2. \n\n41\n\nWegen der mit der Fristversäumung verbundenen einschneidenden Rechtsfolge \nbedürfen materiell-rechtliche Fristen wenn nicht schon der ausdrücklichen \nBezeichnung im Gesetz, so doch eines hinreichenden Anhalts im einschlägigen \nFachrecht dahingehend, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der \nEinhaltung der Frist den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an deren \nnachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumung \neingeräumt.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -, NJW 1997, 2966 (2968).\n\n43\n\nEin solcher Anhaltspunkt ist der Vorschrift des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 nicht zu \nentnehmen. Sie trifft weder unmittelbar noch mittelbar eine Aussage über einen \nmöglichen Verlust des materiellen Erstattungsanspruchs bei einer Meldung nach \ndem gesetzlich bestimmten Termin und unterscheidet sich damit deutlich von den \nVorschriften, bei denen die Rechtsprechung eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist \nbejaht hat.\n\n44\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 6.91 -, Buchholz 435.12 § 111 \nSGB X (zu § 111 SGB X); Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 167.90 -, \nBuchholz 421.2 Nr. 133 (zu hochschulrechtlichen Stichtagsregelungen); Urteil vom \n6. Februar 1986 - 3 C 42.85 -, Buchholz 427.2 § 28 FG Nr. 11 (zu § 28 Abs. 2 Satz 1 \nFG).\n\n45\n\n§ 4 Abs. 3 FlüAG 1994 bietet aber auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für \neine sonstige gesetzlichen Frist, hinsichtlich derer über eine Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand nach § 32 VwVfG NRW zu entscheiden wäre. Der Beklagten ist zwar \ndarin zuzustimmen, dass der Gesetzgeber mit der vorgegebenen Abfolge von \nStichtag, Meldetag und Zahlungstermin den Verfahrensgang für die beteiligten \nGemeinden und die zuständigen Bezirksregierungen konkret und bindend \numschreibt. Hiermit ist jedoch noch keine Aussage über die Rechtsfolge einer \nverspäteten Quartalsmeldung getroffen.\n\n46\n\nEine gesetzliche Frist zur Beantragung der Landeserstattung sind dem Wortlaut, \ndem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Sinn der Vorschrift und ihrer \nStellung im System kommunaler Finanzausstattung nicht zu entnehmen. Der Senat \nfolgt insoweit der Begründung des angegriffenen Urteils und nimmt ergänzend \nhierauf Bezug.\n\n47\n\nDer Wortlaut des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 erschöpft sich in der Meldeverpflichtung \n(\"Die Gemeinden haben ... der Bezirksregierung zu melden\"). Bezugspunkt der den \nGemeinden auferlegten Verpflichtung ist damit die Meldung der Zahl der Flüchtlinge. \nDamit ist vom Wortlaut eine Verpflichtung zur fristgemäßen Beantragung der \nLandeserstattung jedenfalls nicht von vornherein umfasst. § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 \nunterscheidet sich zudem mit der gewählten Formulierung erheblich von den \nVorschriften des 4. Änderungsgesetzes, die eine Antragsfrist begründen. So \nbestimmt Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes, dass Ansprüche auf Erstattung der vom 1. \nJanuar 1994 bis zum 31.12.1994 entstandenen Aufwendungen nur bis zum 1. Juni \n1995 geltend gemacht werden können. Gleiches schreibt Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes \nfür die diesen Zeitraum betreffenden Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen \nnach dem Landesaufnahmegesetz vor. Beide Regelungen sprechen die \nGeltendmachung der Ansprüche deutlich an und setzen hierfür einen Endtermin. Auf \ndieser Grundlage hat der Senat für Art. 4 Nr. 2 des Änderungsgesetzes entschieden, \ndass dieser eine gesetzliche Frist begründet, wobei offen blieb, ob gegen deren \nVersäumung die Möglichkeit der Wiedereinsetzung besteht oder ob es sich um eine \nAusschlussfrist handelt, bei der eine solche Möglichkeit nicht besteht.\n\n48\n\nUrteil des Senats vom 20. November 2001 - 15 A 3420/97 - (Seite 14 des \namtlichen Entscheidungsabdrucks).\n\n49\n\nVon diesen Vorschriften hebt sich Formulierung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 ab. \nSie beschränkt sich auf die Festlegung der wechselseitigen Melde- und \nZahlungstermine. Es kann nicht ohne weitergehende Anhaltspunkte unterstellt \nwerden, der Gesetzgeber habe sich in demselben Gesetz für vergleichbare \nSachverhalte einer solch unterschiedlichen sprachlichen Gestaltung bedient. Dies gilt \nauch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des durch \nArt. I Nr. 5 des Nachtragshaushaltsgesetzes vom 27. September 1994 (GV NRW S. \n872) in das Haushaltsgesetz 1994 eingefügten § 10 b. Hiernach waren die bis zum \n31. Dezember 1993 entstandenen Erstattungsansprüche der Gemeinden und \nGemeindeverbände gegen das Land nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und nach \ndem Landesaufnahmegesetz binnen einer Ausschlussfrist anzumelden, die mit dem \n15. Oktober 1994 ablief. Die vom Gesetzgeber gewollte Rechtsnatur der Frist - dort \nals Ausschlussfrist bezeichnet - war damit sogar im Gesetz selbst angesprochen und \nder Ausschluss späterer Ansprüche bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift deutlich \nerkennbar.\n\n50\n\nAuch der durch die Gesetzgebungsmaterialien belegte Sinn des § 4 Abs. 3 \nFlüAG 1994 spricht gegen die Annahme einer Antragsfrist. Die Neuregelung des \nErstattungsverfahrens durch das Änderungsgesetz vom 29. November 1994 erfolgte \nin Zusammenhang mit einer umfassenden Umgestaltung der bisherigen \nErstattungsregelungen. Das bisherige System einer einzelfallbezogenen \nKostenerstattung wurde vom Gesetzgeber als zu differenziert und \nverwaltungsaufwändig empfunden und sollte durch ein einfacher zu handhabendes \npauschales Erstattungssystem ersetzt werden. \n\n51\n\nLT-Drs. 11/7319, Seiten 2 und 25.\n\n52\n\nHierbei wurden der bisherige Einzelnachweis der Sozialhilfeaufwendungen durch \nein System von Vierteljahrespauschalen ersetzt und die Kostenregelung für die \nUnterbringung in Übergangsheimen ersatzlos gestrichen. Die bis dahin nicht \ngesetzlich fristgebundene Abwicklung der Zahlungsvorgänge wurde durch den \nstreitbefangenen Melderhythmus und entsprechende Auszahlungstermine abgelöst. \nHierbei dienten die angesprochenen Übergangsregelungen der zügigen Umsetzung \ndes neuen Abrechnungssystems. Die gesetzliche Fristsetzung hatte insoweit \nerkennbar den Zweck, die Verwaltungsverfahren nach altem Recht binnen eines \nangemessenen Zeitraums abzuschließen und das Erstattungsverfahren nicht \nweiterhin mit nachgeschobenen Erstattungsanträgen zu belasten. Dies war \ninsbesondere deshalb naheliegend und sinnvoll, weil die Anträge auf Gewährung von \nZuwendungen für die Errichtung und Einrichtung von Übergangsheimen nach § 6 \nAbs. 1 FlüAG 1984,\n\n53\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom 8. Januar 2002 - 15 A 2052/99 -,\n\n54\n\naber auch die Erstattung der Aufwendungen zu Gunsten der Träger der \nSozialhilfe mit dem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden waren, der letztlich \nausschlaggebend für die gesetzliche Neuregelung war. Die Neuregelung erfolgte \ndamit insgesamt mit dem Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung. Auch § 4 \nAbs. 3 FlüAG 1994 dient dieser gesetzgeberischen Zielsetzung, ohne dass \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Neuregelung die Einführung einer \ngesetzlichen Antragsfrist beabsichtigt war. Der Gesetzentwurf ging in diesem Punkt \nauf eine Anhörung der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände zurück. Hiernach \nsollte die Zuweisung der Landesmittel nicht mehr - wie zuvor in Nrn. 2.3.1 und 3.2 \nder Verwaltungsvorschriften zu § 6 FlüAG vom 15. September 1986 (SMBl. NRW \n2410) - VV FlüAG 1984 - vorgesehen - haushaltsjährlich, sondern in Anlehnung an \ndie Statistik des Asylbewerberleistungsgesetzes auf der Grundlage von vier \nStichtagen jeweils zum Ende des Quartals erfolgen. Insoweit unverändert ist die \nNeuregelung nach den Ausschussberatungen,\n\n55\n\nvgl. LT- Drs. 11/7946,\n\n56\n\nvom Gesetzgeber beschlossen worden. Die von den kommunalen \nSpitzenverbänden in den Ausschusssitzungen vorgetragenen Bedenken gegen die \nNeuregelung betrafen in erster Linie die Höhe der Finanzausstattung. Die \nRechtsnatur des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 ist auch in dieser Phase des \nGesetzgebungsverfahrens nicht zur Sprache gekommen. Es ist nichts dafür \nersichtlich, dass die Regelung von einer der beteiligen Seiten als gesetzliche \nAntragsfrist aufgefasst worden wäre. Vor diesem Hintergrund weist das \nVerwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf hin, dass \nnichts dafür spricht, dass mit der Neuregelung eine Veränderung der bisherigen \nErstattungspraxis zu Lasten der Gemeinden beabsichtigt war. Vielmehr stand für den \nGesetzgeber das Ziel einer zeitnahen Finanzausstattung der Gemeinden erkennbar \nim Vordergrund. Eine schnelle Erstattung der Aufwendungen war unter der Geltung \ndes FlüAG 1984 gerade nicht gewährleistet. Denn nach den VV FlüAG 1984 waren \ndie Gemeinden gehalten, die Erstattung bis zum 1. März eines jeden Jahres für das \nvorausgegangene Haushaltsjahr zu beantragen. Die hiermit verbundene erhebliche \nVorfinanzierungslast wurde durch die gleichfalls vorgesehenen Abschlagszahlungen \nzum 1. Mai eines jeden Jahres in Höhe von 60 v.H. der für das vorausgegangene \nHaushaltsjahr erstatteten Ausgaben nur zum Teil abgemildert. Dies gilt insbesondere \nfür den Zeitraum bis zu der gesetzlichen Änderung zum 1. Januar 1995, der von \ndeutlich steigenden Asylbewerber- und Flüchtlingszahlen geprägt war. Es kann \ndaher nicht ohne weitere Anhaltspunkte im Gesetzgebungsverfahren davon \nausgegangen werden, der Gesetzgeber habe eine insgesamt gemeindefreundliche \nNeuregelung, die auf Forderungen von kommunaler Seite zurückging, durch die \nEinführung einer außergewöhnlich knappen Frist zu Lasten der Gemeinden \nverschärfen wollen.\n\n57\n\nOb dies auch mit Blick auf die durch Art. 78 Abs. 3 LV garantierte kommunale \nFinanzausstattung bei Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher \nAufgaben verneint werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da \nbereits die Auslegung des einfachen Rechts keinen überzeugenden Hinweis auf eine \ngesetzliche Antragsfrist ergibt. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beklagten, der \nRechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen sei \neine Auslegungshilfe im Sinne einer solchen Frist zu entnehmen. Der \nVerfassungsgerichtshof hat sich in der von der Beklagten herangezogenen \nEntscheidung mit der Vereinbarkeit einzelner Vorschriften des Änderungsgesetzes \nvom 29. November 1994 hinsichtlich der Höhe und des sachlichen Umfangs der \nLandeserstattung befasst. \n\n58\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 - 11/95, 12/95, 15/95, 34/95 und \n37/94 -, NWVBl. 1997, 129.\n\n59\n\nAussagen zur Interpretation des Melde- und Erstattungssystems des § 4 Abs. 3 \nFlüAG 1994 sind der Entscheidung nicht zu entnehmen.\n\n60\n\nEine Bewertung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 als gesetzliche Fristbestimmung\n\n61\n\nergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit dem gleichfalls durch das Gesetz \nvom 29. November 1994 geänderten § 9 Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes - \nLAufnG 1994 -. Hiernach ist für die Berechnung der Vierteljahresbeträge der zu den \nStichtagen vorhandene Bestand an Aussiedlern und Spätaussiedlern maßgebend, \nder bis zu den entsprechenden Terminen der Landesstelle für Aussiedler, \nZuwanderer und ausländische Flüchtlinge gemeldet wurde. Im Unterschied zu § 4 \nAbs. 3 FlüAG 1994 ist hier bestimmt, dass davon ausgegangen wird, dass keine \nBerechtigten in einem Übergangsheim untergebracht sind, wenn die Gemeinde zu \neinem Stichtag keinen Bestand meldet. Den Gesetzesmaterialien ist zu dem mit \ndieser gesetzlichen Vermutung verfolgten Zweck keine Aussage zu entnehmen. Es \nliegt aber nahe anzunehmen, dass die Vorschrift auf dem Umstand beruht, dass \neinzelne Gemeinden tatsächlich keine Aussiedler und Spätaussiedler beheimaten, \ndie in Übergangsheimen untergebracht sind und damit eine Erstattung nach § 9 Abs. \n1 LAufnG 1994 von vornherein nicht in Betracht kommt. Hiermit fände auch die \nabweichenden Regelung in § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 eine Erklärung. Denn die \nAnnahme, in einer Gemeinde befänden sich keine ausländischen Flüchtlinge, liegt \nschon im Hinblick auf die gleichmäßige landesinterne Verteilung fern.\n\n62\n\nZur landesinternen Verteilung von Asylbewerbern vgl. Marx, \nAsylverfahrensgesetz, 2. Auflage 1999, § 50 Rn. 20 ff.\n\n63\n\n§ 9 Abs. 3 LAufnG 1994 stellt damit nur klar, dass eine Fehlanzeige entbehrlich \nist. Anhaltspunkte für die Auslegung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 lassen sich aus der \nVorschrift nicht gewinnen.\n\n64\n\nAuch das weitere Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt \nnicht die Annahme einer gesetzlichen Frist. Zwar trifft es zu, dass nach der \ngesetzlichen Konzeption des Flüchtlingsaufnahmegesetzes die Höhe der \nFinanzzuweisung vom jeweils gemeldeten Bestand abhängt. Damit ist aber noch \nnichts für die Auslegung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 ausgesagt. Denn die gesetzliche \nVerknüpfung von Meldung und Auszahlung bedeutet nur, dass sich die Höhe des \nErstattungsbetrages nach der Zahl der gemeldeten Flüchtlinge bemisst. Meldet eine \nGemeinde den Bestand zu einem Termin nicht oder nicht vollständig, erhält sie \nzunächst keine oder eine nur der gemeldeten Zahl entsprechende Landeserstattung. \nDies schließt die Berücksichtigung späterer Meldungen im Erstattungsverfahren nicht \naus. \n\n65\n\nAnhaltspunkte für die von der Beklagten vertretene Auffassung, der Gesetzgeber \nhabe mit dem 4. Änderungsgesetz die bis dahin durch Verwaltungsvorschrift \nbestimmten Fristen nunmehr formell-gesetzlich regeln wollen, bestehen nicht. Sie \nsind insbesondere den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Zudem zieht die \nBeklagte selbst nicht in Zweifel, dass unter Geltung der bis zum 1. Januar 1995 \nbestehenden Rechtslage Erstattungsanträge trotz Überschreitung der durch die VV \nFlüAG 1984 bestimmten Anmeldefristen nicht als verspätet abgelehnt wurden.\n\n66\n\nSchließlich spricht auch der mit der Einführung eines termingebundenen Melde- \nund Erstattungssystems verbundene Zweck einer Verfahrensstraffung und \n-beschleunigung nicht für die Annahme einer gesetzlichen Antragsfrist. Die Prüfung \nder eingehenden Bestandsmeldungen beschränkt sich für die hiermit befassten \nBezirksregierungen grundsätzlich auf einen einfachen Rechenvorgang. Eine \nIndividualisierung der Erstattungsfälle findet nicht statt. Dementsprechend erfolgt die \nBewilligung stets für eine bestimmte Anzahl von Personen, ohne dass Rückschlüsse \nauf die konkreten Erstattungsfälle möglich wären. Eine einzelfallbezogene Prüfung \nwird für die Bezirksregierung erst bei Zweifeln an der Erstattungsberechtigung \nnotwendig.\n\n67\n\nVgl. Urteil des Senats vom 8. Januar 2002 - 15 A 4707/99 - (Seiten 11 bis 13 des \namtlichen Entscheidungsabdrucks).\n\n68\n\nVor diesem Hintergrund kommt es für die gebotene Verwaltungseffizienz nicht \nentscheidend darauf an, wann der Bestand gemeldet wird. Dies gilt auch mit Blick auf \nhaushaltsrechtliche Gesichtspunkte. Denn es liegt nichts dafür vor, dass verspätete \nQuartalsmeldungen die jährliche Haushaltsplanung des Landes nennenswert \nbeeinträchtigen und damit einer kalkulierbaren und verlässlichen Haushalts- und \nFinanzwirtschaft zuwider laufen könnten. Zudem liegt eine zeitnahe Erstattung im \nEigeninteresse der betroffenen Gemeinden. Erheblich verspätete \nQuartalsmeldungen dürften deshalb eher die Ausnahme bleiben. Dies entbindet die \nGemeinden allerdings nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung, den Bestand \ninnerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums zu melden. Diese kann von den \nAufsichtsbehörden gegebenenfalls mit aufsichtsrechtlichen Mitteln durchgesetzt \nwerden.\n\n69\n\nOb, wie das Verwaltungsgericht meint, erheblich verspätete Bestandsmeldungen \nnach Billigkeitsgesichtspunkten entsprechend § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG NRW zu \nbehandeln sind oder ob und unter welchen Voraussetzungen der \nErstattungsanspruch der Verwirkung unterliegen kann, bedarf keiner abschließenden \nKlärung. Denn die Klägerin hat die weiteren 43 Flüchtlinge noch innerhalb des \nMeldezeitraums für das nachfolgende Quartal zur Erstattung angemeldet. Für eine \ngravierende Verspätung, die zu solchen Überlegungen Anlass geben könnte, fehlen \ndamit zureichende Anhaltspunkte.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-26/15-a-527-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-26/15-a-527-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299031","retrieved":"2026-07-09 03:23:06.663442+00:00"}}