{"status":"available","doknr":"OLD299030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0226.15A1537.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"15 A 1537/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Der Kreistag des Kreises L. beschloss in seiner Sitzung vom 18. März 1996 \ndie Errichtung einer Gesamtschule in eigener Trägerschaft. Als Standort der \nGesamtschule wurde die Stadt L. festgelegt. Die Schule nahm mit dem Schuljahr \n1996/1997 ihren Betrieb auf. Am 7. Oktober 1996 waren insgesamt 134 Schüler aus \n9 kreisangehörigen Gemeinden angemeldet. Dabei waren 7 Schüler im Gebiet der \nKlägerin zu 1), 6 Schüler im Gebiet der Klägerin zu 2) und 3 Schüler im Gebiet der \nKlägerin zu 3) wohnhaft. Weitere 16 Schüler wohnten in der Gemeinde D. , der \nKlägerin zu 4) im erstinstanzlichen Verfahren. Aus 7 der insgesamt 16 \nkreisangehörigen Gemeinden besuchten keine Schüler die Gesamtschule des \nKreises. \n\n2\n\nMit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. August 1996 an den \ndamaligen Oberkreisdirektor des Kreises L. wandten sich die Klägerinnen vorab \ngegen die Festsetzung einer Mehrbelastung zur Kreisumlage für die Kosten der \nKreisgesamtschule. Die Einrichtung komme ihnen nicht in dem von der Kreisordnung \ngeforderten Sinne zustatten, weil sie keine unmittelbaren Auswirkungen auf die \ngemeindliche Haushaltswirtschaft zeitige. Keine von ihnen entsende in einem Maße \nSchüler in die Gesamtschule, dass hierdurch eine Schulklasse in einer \nweiterführenden Schule eingespart werden könne. Zudem komme ihnen die \nGesamtschule nicht in einem besonders großen Maße zustatten, was Voraussetzung \nfür die Festsetzung einer differenzierten Kreisumlage sei. Noch nicht jede \nunterschiedliche Vorteilsziehung der einzelnen Kreisteile rechtfertige eine \nMehrbelastung. Deren Festsetzung sei erst möglich, wenn eine Leistung des Kreises \nden Rahmen der üblichen Streubreite verlasse und einzelne Gemeinden besonders \nbevorzuge. \n\n3\n\nIn seiner Sitzung vom 24. Februar 1997 beschloss der Kreistag des Kreises L. \nin § 5 lit. d) seiner Haushaltssatzung für das Jahr 1997, von den Städten und \nGemeinden, die Schüler in die Kreisgesamtschule L. entsenden, zur Deckung des \nNetto-Ausgabebedarfs der Kreisgesamtschule im Haushaltsjahr 1997 sowie des im \nHaushaltsjahr 1996 entstandenen und kreditierten Betrages eine ausschließliche \nBelastung (Mehrbelastung zur Kreisumlage) auf Grund der Schülerzahl nach dem \nStand vom 1. Oktober 1996 (133 Schüler) zu erheben. Hierbei ging er von einem \numlagefähigen Gesamtaufwand in Höhe von 1.181.125,-- DM aus, was einem \nAufwand von 8.881,-- DM je Schüler entsprach und nach der Zahl der entsandten \nSchüler auf die 9 Wohnortgemeinden zu verteilen war.\n\n4\n\nAuf dieser Grundlage setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 10. April 1997 \ngegen die Klägerin zu 1) eine Mehrbelastung von 62.164,-- DM (Umlagesatz \n0,4187098 v.H.), gegen die Klägerin zu 2) eine Mehrbelastung von 53.284,-- DM \n(Umlagesatz 0,2222610 v.H.), gegen die Klägerin zu 3) eine Mehrbelastung von \n26.642,-- DM (Umlagesatz 0,1323674 v.H.) und gegen die Gemeinde D. eine \nMehrbelastung von 142.090,-- DM (Umlagesatz 1,2111177 v.H.) fest.\n\n5\n\nDie Klägerinnen und die Gemeinde D. erhoben hiergegen Widerspruch. Sie \nvertieften ihre zuvor vertretenen Rechtsauffassung. Bezugspunkt des \nZustattenkommens einer Kreiseinrichtung sei die einzelne Gemeinde. Positive \nAuswirkungen auf den Haushalt der Klägerinnen habe die Kreisgesamtschule nicht. \nZudem biete die Gesamtschule allen Kommunen im Kreisgebiet einen mittelbaren \noder unmittelbaren Vorteil. Auf Grund ihrer zentralen Lage sei sie aus dem gesamten \nKreisgebiet erreichbar. Die weiteren Gesamtschulen im Kreisgebiet in der Gemeinde \nL. und in der Stadt D. würden durch die Kreisgesamtschule entlastet. Auch \nkönne nicht auf eine langfristige Betrachtung verzichtet werden, die einen Besuch \nder Schule aus anderen Teilen des Kreises erwarten lasse. Schließlich könne nach \nder Rechtsprechung von einem Zustattenkommen in besonders großem Maße nicht \ndie Rede sein, wenn die Ausgaben für die Einrichtung des Kreises 1,7 % der \nAusgaben des Verwaltungshaushaltes nicht überstiegen.\n\n6\n\nMit weiteren Bescheiden vom 12. August 1997 reduzierte der Beklagte die \nfestgesetzten Mehrbelastungen auf Grund einer Veränderung der \nSchlüsselzuweisungen durch den Nachtragshaushalt des Landes 1997 auf \n26.487,53 DM für die Klägerin zu 3) und auf 141.265,62 DM für die Gemeinde \nD. . Beide Gemeinden erhoben auch gegen die geänderten Bescheide \nWiderspruch. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1997 an die Klägerin zu 1) änderte \nder Beklagte den Betrag der differenzierten Kreisumlage wegen der veränderten \nUmlagegrundlagen auf 62.478,89 DM und mit weiterem Widerspruchsbescheid vom \n17. Dezember 1997 an die Klägerin zu 2) auf 52.992,61 DM. Im Übrigen wies er die \nWidersprüche zurück. Die Widersprüche der Klägerin zu 3) und der Gemeinde \nD. wies er mit Bescheiden vom 11. Dezember 1997 bzw. \n8. Dezember 1997 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das \nMerkmal \"zustatten kommen\" sei nach herrschender Meinung weit auszulegen. \nHierfür reiche ein allgemeiner Nutzen aus. Konkrete Auswirkungen auf die \nHaushaltswirtschaft der einzelnen Gemeinden seien nicht erforderlich. Die \nAusgleichsfunktion der allgemeinen Kreisumlage müsse dem Äquivalenzprinzip \nweichen, da ein nennenswerter Teil der kreisangehörigen Städte und Gemeinden die \nEinrichtung nicht nutze. Auf die Frage, ob die übrigen Gemeinden \"in besonders \ngroßem Maße\" oder in \"besonders geringem Maße\" begünstigt würden, komme es \ndann nicht mehr an. \n\n8\n\nDie Klägerinnen und die Gemeinde D. haben am 15. Januar 1998 in \ngetrennten Verfahren Klage erhoben. Sie haben auf ihr vorgerichtliches Vorbringen \nverwiesen. Darüber hinaus haben sie vorgetragen: Die differenzierte Kreisumlage sei \nauch der Höhe nach fehlerhaft festgesetzt. Es seien in die Berechnung des \numlagefähigen Aufwandes überhöhte Ansätze für Personalausgaben, \nUnterhaltungskosten und Lehrmittel eingeflossen. Auch sei der Ansatz für die \nSchülerbeförderungskosten um entsprechende Landeszuweisungen zu kürzen. \nEbenso sei der Ansatz für den Schuldendienst fehlerhaft. \n\n9\n\nMit Beschluss vom 27. Mai 1998 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren zu \ngemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. \n\n10\n\nDie Klägerinnen und die Gemeinde D. haben beantragt,\n\n11\n\nden jeweils an sie selbst gerichteten Bescheid \ndes Beklagten vom 10. April 1997 in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide des Beklagten vom 11. \nDezember 1997 (Klägerin zu 1.), vom 17. Dezember \n1997 (Klägerin zu 2.), in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 12. August 1997 und des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom \n11. Dezember 1997 (Klägerin zu 3.) \nbeziehungsweise in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 12. August 1997 und des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom \n8. Dezember 1997 (Gemeinde D. ) \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat vorgetragen: Die Kreisgesamtschule komme den herangezogenen \nStädten und Gemeinden ausschließlich im Sinne der ersten Variante des § 56 Abs. 4 \nSatz 1 KrO NRW zustatten. Auf ein Zustattenkommen im Sinne der zweiten und \ndritten Variante der Vorschrift komme es daher nicht mehr an. Die Höhe der im \nEinzelnen angesetzten Personal- und Sachkosten sei jeweils durch den Bau und \nBetrieb der Schule in den Jahren 1996 und 1997 bedingt. Der Ansatz von \nKreditzinsen sei ebenso wenig zu beanstanden wie derjenige von \nTilgungsleistungen. Letztere seien bei der Berechnung der Umlagehöhe \ngegebenenfalls durch Abschreibungen auf den Gebäudewert zu ersetzen. Überdies \nkomme dem Kreistag bei der Festsetzung der Umlagesätze ein Ermessensspielraum \nzu. \n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die gegenüber den \nKlägerinnen ergangenen Bescheide aufgehoben und die Klage der Gemeinde \nD. abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte es unter Anderem aus: \nDen Klägerinnen komme die Kreisgesamtschule nicht ausschließlich zustatten. \nAllgemein komme eine Schule als Einrichtung des Kreises einer einzelnen \nkreisangehörigen Stadt oder Gemeinde zustatten, wenn sie von ihren Einwohnern \nbesucht werde. In besonders großem Maße sei dies nur dann der Fall, wenn der \nBesuch durch eine Anzahl von Schülern erfolge, die außerhalb einer bestimmten \n\"Streubreite\" liege. Diese sei unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen \nBesuchs der Schule durch die Schüler aller kreisangehörigen Gemeinden zu \nermitteln. \n\n16\n\nZur Begründung seiner zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung trägt \nder Beklagte vor: § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW enthalte drei Alternativen des \nZustattenkommens von Kreiseinrichtungen, die ihrer Intensität nach gestuft seien. \nDie vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung werde dem nicht gerecht. \nSoweit das Verwaltungsgericht ein bei der Mehrbelastung berücksichtigungsfähiges \nZustattenkommen der Kreiseinrichtung erst jenseits einer errechneten \"Streubreite\" \nannehme, sei dies mit Wortlaut und Sinn der Vorschrift nicht vereinbar. Auch sei zu \nberücksichtigen, dass die Schulträgerschaft von den Kreisen nur subsidiär \nwahrgenommen werde. Kämen einzelne kreisangehörige Gemeinden ihrer originären \nZuständigkeit nicht nach, sei es nicht gerechtfertigt, die übrigen Gemeinden im Wege \nder allgemeinen Kreisumlage für die Aufbringung der hierdurch verursachten Kosten \nheranzuziehen. Zudem komme dem Kreistag zumindest für die Bemessung des \nVerteilungsmaßstabes ein gesetzgeberischer Ermessensspielraum zu, den der \nKreistag des Kreises L. fehlerfrei ausgenutzt habe. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nKlagen insgesamt abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Das Verwaltungsgericht habe ein \npraktikables Kriterium zur Ermittlung des \"besonderen Zustattenkommens\" ermittelt. \nMit dem Urteil sei hervorzuheben, dass andernfalls die anderen Varianten der \nVorschrift praktisch leer liefen, weil bei Einrichtungen mit räumlich begrenztem \nEinzugsbereich regelmäßig ein ausschließliches Zustattenkommen vorliege. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im \nErgebnis zutreffend die an die Klägerinnen gerichteten Bescheide aufgehoben.\n\n25\n\nDie Klage ist begründet.\n\n26\n\nDie Heranziehung der Klägerinnen zu einer ausschließlichen Belastung für die \nKosten der Kreisgesamtschule im Haushaltsjahr 1997 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerinnen in ihren (Selbstverwaltungs-)Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nDies folgt jedoch nicht schon daraus, dass der Beklagte an einer Heranziehung \nder Klägerinnen zu den Kosten der Kreisgesamtschule im Haushaltsjahr 1997 im \nWege der ausschließlichen Belastung bestimmter Kreisteile generell gehindert wäre. \nDenn gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 646) - KrO \nNRW - muss der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem \nUmfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung bestimmter Kreisteile \nbeschließen, wenn eine Einrichtung des Kreises diesen ausschließlich, in besonders \ngroßem oder in besonders geringem Maße zustatten kommt. Es bestehen hiernach \nkeine rechtlichen Bedenken dagegen, die Kosten der Kreisgesamtschule des \nBeklagten entsprechend der Kopfzahl der Schüler auf deren Wohnsitzgemeinden zu \nverteilen:\n\n28\n\nDie Kreisgesamtschule stellt eine Einrichtung des Kreises im Sinne des § 56 Abs. \n4 Satz 1 KrO NRW dar. Zum Begriff der Einrichtung gehört die Vereinigung \npersönlicher und sachlicher Mittel in der Hand des Kreises zur dauernden \nWahrnehmung öffentlicher Zwecke, wobei die öffentliche Sache, die benutzt oder mit \nder eine Verwaltungsleistung erbracht wird, im Vordergrund steht. Der Begriff ist \ndamit mit dem in § 6 KrO NRW verwendeten Einrichtungsbegriff überwiegend \nidentisch, gleichzeitig aber - soweit er Einrichtungen im Verwaltungsgebrauch mit \numfasst - weiter. Eine vom Kreis betriebene und im Rahmen ihres Widmungszwecks \nallen Einwohnern zur Verfügung stehende Schule erfüllt - ohne dass dies besonderer \nVertiefung bedürfte - diese begrifflichen Voraussetzungen.\n\n29\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. März 1996 - 15 A \n1190/93 -, NWVBl. 1996, 376 (377); OVG NRW, \nUrteil vom 28. November 1994 - 22 A 2478/93 -, \nNWVBl. 1995, 313; Urteil des Senats vom \n28. Februar 1992 - 15 A 1440/88 -, NWVBl. 1993, \n217 (218); Kirchhof, in: Held/Becker/ \nDecker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nStand: Dezember 2001, § 56 Erl. 5.2 m.w.N.\n\n30\n\nDie Einrichtung kommt den Klägerinnen auch in der von § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO \nNRW geforderten Weise zustatten. Hierfür reicht es aus, dass die in den betroffenen \nGemeinden beheimateten Schüler die Kreisgesamtschule tatsächlich besuchen. Der \nBegriff des \"Zustattenkommens\" ist weit gefasst und setzt keinen für die Gemeinde \nhaushaltstechnisch spürbaren Vorteil voraus. Die Klägerinnen können deshalb nicht \ndarauf verweisen, der Besuch nur einiger weniger Schüler der Kreisgesamtschule \nhabe nicht die Einsparung einzelner Klassen in den in eigener Trägerschaft \nbetriebenen Schulen zur Folge und sei für sie - da mit einer ausschließlichen \nBelastung verbunden - sogar nachteilig. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW liegt vielmehr \nder Gedanke zu Grunde, dass besondere Vorteile für einzelne Kreisteile auch \nbesonders finanziert werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob die \nkreisangehörigen Gemeinden bei Untätigbleiben des Kreises die Einrichtung selbst \nbetrieben hätten oder nicht.\n\n31\n\nUrteil des Senats vom 28. Februar 1992 - 15 A \n1440/88 -, NWVBl. 1993, 217 (218).\n\n32\n\nDie ausschließliche Belastung bestimmter Kreisteile knüpft an einen \ntatsächlichen Vorteil, nicht aber an das Haushaltsgebaren der von der \nUmlageerhebung betroffenen Gemeinden an.\n\n33\n\nVgl. Bodenstaff, Die Mehr- oder Minderbelastung \nkreisangehöriger Gemeinden, 1962, S. 22; Kirchhof, \nin: Held/Becker/Decker/Kirchhof/ Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nStand: Dezember 2001, § 56 KrO Erl. 5.3; abw.: \nGode, Differenzierte Kreisumlage, StuGR 1982, 263 \n(266); Günther, Probleme des Kreisfinanzsystems, \n1980, S. 118.\n\n34\n\nHiervon geht ersichtlich auch die angegriffene Entscheidung aus. Nicht mit den \nBestimmungen der KrO NRW über die Erhebung der ausschließlichen Belastung \nvereinbar ist jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Umlage könne von \nden Klägerinnen nicht erhoben werden, weil die Kreisgesamtschule ihnen nicht in \nbesonders großem Maße zustatten komme. Denn die Frage der Rechtmäßigkeit der \nErhebung bestimmt sich vorliegend nach der ersten Variante des § 56 Abs. 4 Satz 1 \nKrO NRW. Hiernach muss eine ausschließliche Belastung einzelner Kreisteile \nerfolgen, wenn die Kreiseinrichtung diesen ausschließlich zustatten kommt. Diese \nVoraussetzungen sind gegeben.\n\n35\n\nAusweislich der Angaben des Beklagten, die auch von den Klägerinnen nicht in \nAbrede gestellt werden, besuchten zum Stichtag 1. Oktober 1996 133 Schüler die \nKreisgesamtschule, die ausschließlich aus dem Kreisgebiet stammten, wobei sieben \nGemeinden keine Schüler stellten. Diese Sachlage reicht zur Annahme eines \nausschließlichen Zustattenkommens aus. \n\n36\n\nAus Wortlaut und Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass ein ausschließliches \nZustattenkommen dann vorliegt, wenn der durch die Kreiseinrichtung vermittelte \nVorteil (lediglich) einzelnen Kreisteilen zugute kommt, während andere hieran nicht \npartizipieren. Für eine Abstufung des Vorteils im Sinne eines Zustattenkommens in \n\"besonders großem Maße\" oder \"besonders geringem Maße\", wie sie der \nangegriffenen Entscheidung zu Grunde liegt, bleibt damit auf der Ebene der Frage \nnach dem ausschließlichen Zustattenkommen kein Raum.\n\n37\n\nDieser Befund wird durch die Geschichte der Vorschrift bestätigt. § 56 Abs. 4 \nSatz 1 KrO NRW steht in der Kontinuität der bereits durch § 10 Abs. 1 des \npreußischen Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 (GS 1906 \nS. 159) - KruPAG - sowie die entsprechende Bestimmung des § 21 Satz 1 des \nLippischen Gemeindeabgabengesetzes,\n\n38\n\nvgl. hierzu: Bodenstaff, Die Mehr- oder \nMinderbelastung kreisangehöriger Gemeinden, \n1962, Seiten XVIII/XIX,\n\n39\n\ngeschaffenen Möglichkeit der Mehr- oder Minderbelastung bestimmter Kreisteile. \nDiese konnte der Kreistag für Veranstaltungen beschließen, welche ausschließlich \noder in besonders hervorragendem oder geringem Maße einzelnen Kreisteilen \nzustatten kamen. Diese Formulierung blieb durch die spätere Änderung in eine Soll-\nVorschrift unberührt und wurde sinngemäß auch in § 45 Abs. 3 Satz 1 KrO NRW in \nder bis 1994 geltenden Fassung übernommen, ohne dass erkennbar wäre, dass mit \nder Ersetzung der Konjunktion \"oder\" durch ein Komma eine inhaltliche Änderung \nbeabsichtigt war. Vielmehr blieb stets sprachlich deutlich erkennbar, dass die \nVorschrift auf der Tatbestandsseite drei Varianten aufwies, denen auf der \nRechtsfolgenseite drei entsprechende Varianten, nämlich die der ausschließlichen \nBelastung sowie diejenigen der nach dem Umfang näher zu bestimmenden Mehr- \noder Minderbelastung, zugeordnet waren.\n\n40\n\nVgl. Urteil des Senats vom 16. Juni 1989 - 15 A \n2407/85 -, NWVBl. 1989, 439.\n\n41\n\nDiese Gestaltung der Norm ist auch durch die Umwandlung in eine \"Muss-\nVorschrift\" in der geltenden KrO NRW unangetastet geblieben.\n\n42\n\nOb eine Einrichtung einem Kreisteil ausschließlich zustatten kommt, ist durch \neinen Vergleich dieses Kreisteils mit den übrigen Kreisteilen zu beurteilen, wobei als \nAnknüpfungspunkt einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden in den Blick \nzu nehmen sind, denn nur diesen gegenüber ist eine Umlagefestsetzung möglich. \nErgibt sich hiernach, dass die Einrichtung nur bestimmten Kreisteilen zugute kommt \nund damit andere von dem durch die Kreiseinrichtung vermittelten Vorteil \nausgeschlossen sind, muss zu Lasten dieser Kreisteile die Mehrbelastung \nfestgesetzt werden. Raum für eine Abstufung nach dem Umfang des durch die \nEinrichtung vermittelten Vorteils gibt es dann nicht mehr bei der Frage, ob überhaupt \neine ausschließliche Belastung festgesetzt wird, sondern nur noch bei der \nBemessung ihrer Höhe im Vergleich zu den anderen bevorteilten Gemeinden. Die so \nverstandene Differenzierung zwischen den bevorteilten Gemeinden dient der \nVermeidung ungerechter Überbelastungen, wenn die Einrichtung den einzelnen \nGemeinden ungleichgewichtig zustatten kommt, schließt aber dem Grunde nach \nnicht aus, nur bestimmte Kreisteile zur Umlage heranzuziehen.\n\n43\n\nVgl. Urteile des Senats vom 16. Juni 1989 - 15 A \n2407/85 -, NWVBl. 1989, 439; vom 27. März 1979 - \nXV A 340/78 -, GemHlt. 1979, 207 (210); Kirchhof, in: \nHeld/Becker/Decker/Kichhof/ Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht, Stand: Dezember 2001, \n§ 56 KrO Erl. 5.4.\n\n44\n\nDiese Auslegung der Vorschrift trägt dem Sinn der Umlagemehrbelastung \nRechnung. Die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung stellt gegenüber \nderjenigen der allgemeinen Kreisumlage den Ausnahmefall dar. Letztere wird von \nden Gemeinden als Fehlbetragsdeckungsabgabe erhoben, ohne dass sie \nGegenleistung für eine Leistung des Kreises wäre und ist insofern steuerähnlich. Die \nallgemeine Kreisumlage ist Ausdruck der Ausgleichsfunktion des Kreises zwischen \nkreisangehörigen Gemeinden unterschiedlicher Leistungsfähigkeit.\n\n45\n\nVgl. Urteile des Senats vom 20. November 2001 \n- 15 A 2905/97 - (Seite 12 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks); vom 5. März 1996 - 15 A \n1190/93 -, NWVBl. 1996, 376 (378); vom 28. Februar \n1992 - 15 A 1440/88 -, NWVBl. 1993, 217; vom 20. \nDezember 1979 -XV A 1645/76 -, DVBl. 1980, 765; \nvom 27. März 1979 - XV A 340/78 -, GemHlt 1979, \n207; zur Rechtsnatur der Kreisumlage vgl.: Fürst, Die \nKreisumlage, Seiten 34 ff.; Hacker, Der Kreis, Band \nII, Seiten 366 ff.\n\n46\n\nDemgegenüber dient die ausschließliche Belastung einzelner Kreisteile der \nAbgeltung eines Vorteils und durchbricht das allgemeine umlageabhängige \nKreisfinanzsystem zu Gunsten des Äquivalenzprinzips. \n\n47\n\nVgl. Ehlers, Die Ergänzungs- und \nAusgleichsaufgaben der Kreise und ihre \nFinanzierung, DVBl. 1997, 225 (231).\n\n48\n\nAnknüpfungspunkt der Umlage ist nicht mehr die Finanzkraft der Gemeinde, \nsondern der durch die Einrichtung des Kreises vermittelte Vorteil. Nehmen diesen nur \nbestimmte Kreisteile, also bestimmte kreisangehörige Gemeinden und deren \nBewohner, in Anspruch, während andere die Einrichtung nicht nutzen, rechtfertigt \ndies, letztere nicht im Wege der allgemeinen Kreisumlage an den Kosten der \nEinrichtung zu beteiligen. Eine solche Kostenbeteiligung ist dann auf die bevorteilten \nGemeinden beschränkt. Dies hat nicht zur Folge, dass - wie das Verwaltungsgericht \nmeint - die übrigen Varianten des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW weitgehend leer \nliefen. Für eine Differenzierung im Wege einer Mehr- oder Minderbelastung bleibt \nstets dann Raum, wenn alle Kreisteile eine Einrichtung des Kreises nutzen, hierbei \naber einzelne Gemeinden in besonders großem oder besonders geringem Maße \nhervortreten. In diesem Fall besteht schon nach der tatbestandlichen Konzeption der \nVorschrift Anlass dafür, Abweichungen, die nicht besonders groß oder besonders \ngering sind, für unbeachtlich zu halten. Liegt aber ein ausschließliches \nZustattenkommen zu Gunsten einzelner Kreisteile vor, ist für die Annahme einer \n\"Streubreite\", unterhalb derer eine Heranziehung zu einer ausschließlichen \nBelastung nicht mehr in Betracht kommt, kein Raum. Dies ergibt sich bereits aus \ndem Wortlaut des Gesetzes: Ausschließliches Zustattenkommen für einzelne \nKreisteile heißt, dass die Einrichtung den übrigen überhaupt nicht zustatten kommt. \nAusschließlich bedeutet eben nicht \"ein wenig\".\n\n49\n\nAbweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen\n\n50\n\nUrteil des Senats vom 16. Juni 1989 - 15 A \n2407/85 -, NWVBl. 1989, 439.\n\n51\n\nDie Entscheidung befasst sich mit der Ermittlung des Umlagesatzes anhand des \ndurch die Einrichtung - dort ein kreiseigenes Gymnasium - vermittelten Vorteils. \nAnhaltspunkte für eine prozentuale Bestimmung einer etwaigen \"Streubreite\" oder für \neine Bagatellgrenze, unterhalb derer eine Umlagefestsetzung zu unterbleiben hätte, \nsind ihr nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Senat auch in diesem Urteil die \nNotwendigkeit einer Differenzierung nach der Intensität des Zustattenkommens \nsowie den Sonderstatus der dort streitbefangenen Kreisumlage-Mehrbelastung \nbetont und ausgeführt, dass Kostenanteile, die sich nicht proportional zu einem \nVorteil verhalten, nicht nach der Ausnahmeregelung, sondern nach der allgemeinen \nRegelung zu finanzieren sind, die, soweit nicht sonstige Einnahmen zur Verfügung \nstehen, alle kreisangehörigen Gemeinden zur gemeinsamen Deckung des \nKreisfinanzbedarfs verpflichtet.\n\n52\n\nDie Kreisgesamtschule kommt auch nicht deshalb allen kreisangehörigen \nGemeinden zustatten, weil ihre Errichtung zu einer Entlastung der beiden weiteren \nGesamtschulen im Kreis führt. Durch die zusätzliche Einrichtung einer Schule \nausgelöste Wanderungsbewegungen, die auch über Kreisgrenzen hinweg denkbar \nsind, stellen mittelbare Vorteile dar, die keine Umlage der Kosten der \nKreiseinrichtung auf weitere kreisangehörige Gemeinden rechtfertigen. § 56 Abs. 4 \nSatz 1 KrO NRW hebt vielmehr auf den unmittelbaren durch die Einrichtung \nvermittelten Vorteil ab. Von der Kreisgemeinschaft sind nur diejenigen Kosten zu \ntragen, die nicht mit diesem unmittelbaren Vorteil korrespondieren und nicht \nanderweitig gedeckt sind. Einen unmittelbaren Vorteil haben nur diejenigen \nGemeinden, die Schüler in die Kreisgesamtschule entsenden.\n\n53\n\nUrteil des Senats vom 16. Juni 1989 - 15 A \n2407/85 -, NWVBl. 1989, 439 (440).\n\n54\n\nGegen die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung spricht nicht, dass in \nder weiteren zeitlichen Entwicklung die Möglichkeit besteht, dass auch Schüler aus \nanderen kreisangehörigen Gemeinden die Gesamtschule in L. besuchen. Gemäß \n§ 56 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KrO NRW wird die ausschließliche Belastung \nwie die allgemeine Kreisumlage für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Maßstab \nhierfür ist das jeweils aktuelle Zustattenkommen der Einrichtung. Es ist damit nicht \nausgeschlossen, dass in späterer Zeit andere Gemeinden herangezogen werden \noder Gemeinden nicht mehr umlagepflichtig sind, weil sie keine Schüler mehr in die \nKreisgesamtschule entsenden.\n\n55\n\nSchließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen eine Verteilung der \nauf die Kreisgesamtschule entfallenden Kosten entsprechend der Schülerzahl der \nWohnsitzgemeinden. Bereits in dem\n\n56\n\nUrteil vom 16. Juni 1989 - 15 A 2407/85 -, \nNWVBl. 1989, 439 (440)\n\n57\n\nhat der Senat hervorgehoben, dass sich die Höhe der Mehrbelastung an dem \ndurch die Einrichtung vermittelten Vorteil zu orientieren hat und genau ermittelt \nwerden muss, um eine dem Finanzausgleich zwischen den kreisangehörigen \nGemeinden abträgliche zusätzliche Belastung insbesondere finanzschwacher \nGemeinden auf einen verhältnismäßigen Umfang zu begrenzen. Hieran ist auch nach \nder Umwandlung des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW in eine \"Muss-Vorschrift\" \nfestzuhalten. Maßgebend für die Berechnung ist hierbei das Maß des konkreten \nZustattenkommens der Einrichtung. Zur Verteilung der Mehrbelastung ist zunächst \nein wirklichkeitsorientierter Maßstab zu suchen, der dem Maß des durch die \nEinrichtung vermittelten Vorteils entspricht. Dies ist jedenfalls dann geboten, wenn \nsich der unmittelbare Vorteil und das Maß des unterschiedlichen Zustattenkommens \ninnerhalb der Gemeinschaft der bevorteilten Gemeinden ohne weiteren Aufwand \nexakt berechnen lässt. Erst wenn eine genaue Ermittlung aus technischen, \nfinanziellen, praktischen oder anderen Gründen nicht möglich, nicht zumutbar oder \nbesonders schwierig ist, darf der Vorteilsermittlung ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nzu Grunde gelegt werden.\n\n58\n\nUrteil des Senats vom 28. Februar 1992 - 15 A \n1440/88 -, NWVBl. 1993, 217 (219); vgl. Kirchhof, in: \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht, Stand: Dezember 2001, \n§ 56 KrO Erl. 5.4.\n\n59\n\nDer unmittelbare Vorteil der Einrichtung drückt sich vorliegend in der Zahl \nderjenigen Einwohner einer Gemeinde aus, welche die Gesamtschule des Kreises \nbesuchen. Dies vorausgesetzt, stellt die Umlegung der Kosten anhand der Kopfzahl \nder Schüler zu einem dem Haushaltsjahr unmittelbar vorausgehenden Stichtag ein \npraktikables und haushaltsrechtlich nicht zu beanstandendes Kriterium dar.\n\n60\n\nDie angefochtenen Umlagebescheide sind jedoch rechtswidrig, weil die in § 5 \nlit. d) der Haushaltssatzung des Kreises L. vom 24. Februar 1997 bestimmten \nUmlagesätze zur Deckung der Kosten der Kreisgesamtschule nichtig sind. Denn die \nBerechnung des den Umlagesätzen zu Grunde liegenden Aufwandes hält einer \nÜberprüfung anhand kommunaler Haushaltsgrundsätze nicht stand.\n\n61\n\nDer Überprüfung des geltend gemachten Aufwandes durch das Gericht steht \nnicht entgegen, dass die Festsetzung des Umlagesatzes in Ausübung der \nRechtsetzungsautonomie des Kreises erfolgte. Der gerichtlichen Nachprüfung \nunterliegt insoweit das vom Kreistag in der Haushaltssatzung gefundene \nEntscheidungsergebnis, nicht aber der vorausgegangene Entscheidungsvorgang als \nsolcher. Der Umfang der vom Kreistag beschlossenen ausschließlichen Belastung ist \ndamit insofern überprüfbar, als das Gesetz den Bezug der umlagefähigen \nAufwendungen zu den Aufwendungen der Kreiseinrichtung vorgibt. Enthält die \nBerechnung des Umlagesatzes Aufwendungen, die nicht umlagefähig und durch die \nden Vorteil vermittelnde Kreiseinrichtung bedingt sind, verstößt sie gegen § 56 Abs. 4 \nSatz 1 KrO NRW. Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs ist zu Gunsten der \nGestaltungsfreiheit des Kreises insofern nicht vorgegeben.\n\n62\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 20. November \n2001 - 15 A 2905/97 - (Seite 16 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks) zur Jugendamtsumlage; \nvom 28. Februar 1992 - 15 A 1440/88 -, NWVBl. \n1993, 217 (zur differenzierten Kreisumlage für einen \nVerkehrsbetrieb); Günther, Probleme des \nKreisfinanzsystems, 1980, S. 87 - 92.\n\n63\n\nDie Festlegung der Umlagesätze ist rechtsfehlerhaft, weil in die Berechnung des \numlagefähigen Aufwandes für die Kreisgesamtschule im Haushaltsjahr 1997 in \nerheblichem Umfang bereits im Jahre 1996 angefallene Kosten eingeflossen sind. \nAusweislich der vom Beklagten hierzu überreichten Aufstellung wurden \nPersonalkosten in Höhe von gerundet 118.000,-- DM (im gerichtlichen Verfahren \nkorrigiert auf 120.811,33 DM) angerechnet, obwohl diese bereits im \nvorausgegangenen Haushaltsjahr 1996 kassenwirksam geworden waren. Dies ist mit \nhaushaltssystematischen Grundsätzen unvereinbar. Denn die Festsetzung der \nausschließlichen Belastung steht in engem sachlichen Zusammenhang mit \nderjenigen der allgemeinen Kreisumlage. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 \nSatz 1 KrO NRW erfolgt ihre Festsetzung ebenfalls für jedes Haushaltsjahr neu. Als \nzeitlicher Bezugspunkt für die Feststellung des umlagefähigen Aufwandes kommt \ndamit nur das jeweilige Haushaltsjahr des Kreises in Betracht. Die Höhe des \nUmlagesatzes bestimmt sich daher nach den im betreffenden Haushaltsjahr \nvoraussichtlich kassenwirksamen Aufwendungen.\n\n64\n\nVgl. Urteil des Senats vom 20. November 2001 \n- 15 A 2905/97 - (Seiten 9 und 10 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks) zur ausschließlichen \nBelastung für das Jugendamt.\n\n65\n\nDies schließt es aus, Aufwendungen in die Berechnung einzustellen, die bereits \nvor dem hier maßgeblichen Haushaltsjahr kassenwirksam geworden sind. \n\n66\n\nAuch die Berechnung des Schuldendienstes hinsichtlich der kreditfinanzierten \nInvestitionen für die Kreisgesamtschule ist rechtsfehlerhaft. Denn die Feststellung der \numlagefähigen Aufwendungen hat sich auch insofern auf diejenigen Aufwendungen \nzu beschränken, die durch die konkrete Einrichtung in dem maßgebenden \nHaushaltsjahr bedingt und nicht durch sonstige Einnahmen des Kreises gedeckt \nsind. Nach den vorliegenden Berechnungen, die vom Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat bestätigt worden sind, wurden zur Ermittlung des \numlagefähigen Aufwandes alle Investitionskosten der Kreisgesamtschule in den \nJahren 1996 und 1997, soweit sie nicht durch zweckgebundene Landeszuweisungen \ngedeckt waren, einer Verzinsung und einem Tilgungssatz unterworfen und die \nhiernach ermittelte Summe insgesamt in die Umlageberechnung eingestellt. Die \nBerechnung setzt damit voraus, dass der gesamte Investitionsbedarf für die \nKreisgesamtschule kreditfinanziert war. Für diese Annahme bieten weder das \nkommunale Haushaltsrecht noch die Haushaltspraxis des Kreises eine Grundlage. \nDer Senat hat in dem bereits angesprochenen \n\n67\n\nUrteil vom 20. November 2001 - 15 A 2905/97 - \n(Seite 20 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks)\n\n68\n\nhervorgehoben, dass der Kreis zu einer Kreditaufnahme nur befugt ist, wenn eine \nanderweitige Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. \nEine Kreditaufnahme kommt mithin nur in Betracht, wenn andere \nDeckungsmöglichkeiten des Vermögenshaushalts ausgeschöpft sind. Es ist daher \nzunächst zu prüfen, ob und inwieweit eine Maßnahme aus Zuführungen aus dem \nVerwaltungshaushalt, Entnahmen aus der Rücklage oder externen Zuwendungen an \ndie Kreiskasse gedeckt werden kann. Es kann folglich nicht unterstellt werden, \ninvestive Ausgaben im Kreishaushalt seien vollständig kreditfinanziert. Zuflüsse aus \nKreditaufnahmen können nur einen bezifferbaren Teilbetrag des \nVermögenshaushalts als Ganzem erfassen. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem \nBeklagten davon ausgeht, dass eine Kreditaufnahme in Höhe der Investitionskosten \nunterblieben wäre, wenn die Investition nicht getätigt worden wäre.\n\n69\n\nAllerdings ist es auf Grund des haushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips \nnicht möglich, bestimmte Kredite bestimmten investiven Ausgaben zuzuordnen.\n\n70\n\nVgl. Scheel/Steup/Schneider/Lienen, \nGemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen, 5. \nAuflage 1997, Einf., Rn. 9 - 14.\n\n71\n\nDie Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes kann daher unter Zugrundelegung \neiner Fremdfinanzierungsquote erfolgen. Diese ergibt sich aus dem Verhältnis aller \nGesamtausgaben für Investitionen des Vermögenshaushalts abzüglich \nhaushaltsrechtlich wirksam zu Gunsten bestimmter Aufgaben zweckgebundener \nZuwendungen und Zuschüsse (§ 17 GemHVO) zu der Summe der in dem \nbetreffenden Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite. Nur mit der sich hieraus \nergebenden Quote ist der auf die Maßnahme entfallende Ausgabenbetrag - \nwiederum abzüglich haushaltsrechtlich zweckgebundener Zuwendungen und \nZuschüsse - einer Tilgung und Verzinsung zu unterwerfen. \n\n72\n\nUrteil des Senats vom 20. November 2001 - 15 A \n2905/97 - (Seiten 18 und 19 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks).\n\n73\n\nDiese für die Berechnung der Mehrbelastung für das Kreisjugendamt nach § 45 \nAbs. 4 KrO NRW a.F. (= § 56 Abs. 5 KrO NRW) entwickelten Grundsätze sind auf die \nhier streitbefangene Berechnung der ausschließlichen Belastung einzelner Kreisteile \nnach § 56 Abs. 4 KrO NRW übertragbar. Sie beruhen auf der Überlegung, dass nur \ndiejenigen Aufwendungen umlagefähig sind, die für die konkrete Aufgabe tatsächlich \nentstanden und im maßgeblichen Haushaltsjahr haushaltsrechtlich wirksam \ngeworden sind. Diese Überlegung gilt für die Mehrbelastung für das Kreisjugendamt \nund für die ausschließliche Belastung bestimmter Kreisteile für eine Kreiseinrichtung \ngleichermaßen. Denn in beiden Fällen besteht eine sachliche Verknüpfung zwischen \nder Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe durch den Kreis und der \nUmlagefähigkeit der hierfür entstandenen Kosten auf die bevorteilten \nkreisangehörigen Städte und Gemeinden. Abweichendes ergibt sich auch nicht \ndaraus, dass der Kreis die Gesamtschule in Wahrnehmung seiner subsidiären \nSchulträgerschaft nach § 10 Abs. 2 Satz 3 SchVG NRW errichtet hat und die \nkreisangehörigen Gemeinden, hätten sie die Gesamtschule selbst errichtet, deren \nKosten selbst zu tragen gehabt hätten. Denn auch im letztgenannten Fall wären \nFremdfinanzierungskosten für die betroffenen Gemeinden - bezogen auf deren \nGesamthaushalt und auf die konkrete Einrichtung - nur mit einem quotenmäßig \nbestimmbaren Ausgabenanteil haushaltsrechtlich wirksam geworden. Vor diesem \nHintergrund greift auch der Einwand des Beklagten nicht durch, die infolge der \nEinrichtung der Schule bevorteilten Gemeinden dürften nicht durch die Bildung einer \nFremdfinanzierungsquote an der durch die allgemeine Kreisumlage mitbestimmten \nEntwicklung des Gesamthaushalts des Kreises beteiligt werden. Denn Maßstab der \nUmlagefähigkeit sind die tatsächlich durch die Einrichtung bedingten Kosten. \nAnhaltspunkte für eine Differenzierung nach dem Grund der Aufgabenwahrnehmung \ndurch den Kreis bietet das Gesetz nicht.\n\n74\n\nDie dargestellten Fehler bei der Feststellung der umlagefähigen Kosten führen \nzur Nichtigkeit der in der Haushaltssatzung bestimmten Vomhundertsätze der \nUmlagegrundlagen und haben die Aufhebung der Umlagebescheide zur Folge, \nwomit sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als \nzutreffend erweist. Denn alleiniger Maßstab für die Beurteilung einer Satzungsnorm \nist deren Vereinbarkeit mit höherrangigen Recht. Wie im insoweit vergleichbaren Fall \nder Jugendamtsumlage ist § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW das Verbot zu entnehmen, \ndurch die Umlageerhebung die durch die Wahrnehmung der Aufgabe - hier durch die \nKreiseinrichtung - verursachten Kosten zu überschreiten \n(Aufwandsüberschreitungsverbot). Das Aufwandsüberschreitungsverbot ist verletzt, \nwenn in erheblichem Umfang nicht umlagefähiger Aufwand in die Berechnung der \nausschließlichen Belastung bestimmter Kreisteile eingestellt wurde oder wenn \nerhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das \nAufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht. \n\n75\n\nVgl. hierzu: Urteil des Senats vom 20. November \n2001 - 15 A 2905/97 - (Seiten 21 und 22 des \namtlichen Entscheidungsabdrucks) unter Hinweis auf \nden Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A \n2340/97 -, KStZ 2001, 134 und das Urteil vom 2. Juni \n1995 - 15 A 3123/93 -, NWVBl. 1996, 9.\n\n76\n\nDie der Umlageerhebung zu Grunde liegende Aufwandsberechnung enthält - wie \naufgezeigt - in erheblichen Umfang nicht umlagefähigen Aufwand und weist zudem \nmethodische Fehler auf, weil die Kalkulation schon vom Ansatz her das \nhaushaltsrechtliche Gesamtdeckungsprinzip nicht beachtet.\n\n77\n\nAngesichts dessen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die \nUmlageberechnung, wie von den Klägerinnen gerügt, weitere nicht umlagefähige \nKostenanteile enthält. Allerdings bleibt in diesem Zusammenhang darauf \nhinzuweisen, dass gegen die Umlageerhebung nicht ohne Weiteres eingewendet \nwerden kann, mit der Umlage werde ein unzulässiger Aufwand bestritten. Denn die \nzulässige Höhe der Umlage hängt nicht vom rechtlich korrekten Einnahme- und \nAusgabeverhalten des Kreises, sondern allein vom tatsächlich entstandenen und \nnicht anderweitig gedeckten Aufwand im maßgeblichen Kreishaushalt ab.\n\n78\n\nVgl. Urteil des Senats vom 27. August 1996 \n- 15 A 4171/93 -, NWVBl. 1997, 75 (76) \n(Landschaftsumlage). \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n80\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n81\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-26/15-a-1537-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-26/15-a-1537-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299030","retrieved":"2026-07-09 03:23:06.568746+00:00"}}