{"status":"available","doknr":"OLD299068","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0222.5A20.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-22","aktenzeichen":"5 A 20/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2001 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts \nist geklärt, dass eine politische Verfolgung von moslemischen Asylsuchenden, die \nzum christlichen Glauben übergetreten sind, grundsätzlich nur dann mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in Betracht kommt, wenn die konvertierten Asylsuchenden über \nden verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums \nhinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach \naußen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 1996 - \n9 A 4428/95.A -, 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -, \n3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, 11. März 1999 \n- 9 A 716/99.A -, 9. Dezember 1999 - 9 A \n2161/99.A -, 30. Juni 2000 - 6 A 3170/00.A -, \n23. Oktober 2000 - 6 A 4899/00.A -, 6. August 2001 \n- 6 A 3082/01.A -, 5. September 2001 - 6 A \n3293/01.A -, 14. September 2001 - 6 A 4823/00.A -, \n15. Oktober 2001 - 6 A 3955/01.A - und \n19. November 2001 - 6 A 4276/01.A -; vgl. auch Nds. \nOVG, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -\n.\n\n5\n\nDiese Grundsätze gelten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nauf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil zitierten Erkenntnisse (vgl. Seite \n8 f. des Urteilsabdrucks) in gleicher Weise für die Angehörigen der Glaubensgemein-\nschaft der Zeugen Jehovas. Die Einlassung des Klägers, diese Glaubensgemein-\nschaft sei im Iran verboten und könne deshalb nicht mit den Buchreligionen \nverglichen werden, geht fehl. Nach aktueller Auskunftslage kann nicht davon \nausgegangen werden, dass Zeugen Jehovas wegen ihres Glaubens im Iran politisch \nverfolgt werden,\n\n6\n\nAuskunft von ai Bonn vom 10. März 2000 an das \nVG Münster; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts \nvom 18. Juli 2000 an das VG Münster; Auskunft des \nZeugen Jehovas in Deutschland e.V. vom 26. März \n2001 an das VG Hamburg,\n\n7\n\nsodass die Frage der Apostasie bei ihnen nicht anders zu beantworten ist als bei \nsonstigen christlichen Glaubensgemeinschaften.\n\n8\n\nDie ferner erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist ebenfalls \nunbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt dem Urteil kein Rechtssatz \nzu Grunde, der von einem in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, DVBl. 1995, S. 559, aufgestellten Grundsatz \nabweicht. \n\n9\n\nIn dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem \nausgeführt, dass es einem Glaubenszugehörigen nicht angesonnen werden könne, \nseine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheim \nzu halten, um staatlichen Repressalien zu entgehen. Hierzu steht das Urteil des \nVerwaltungsgerichts nicht in Widerspruch. Der Hinweis des Klägers, zum \nelementaren religiösen Existenzminimum seiner Glaubensgemeinschaft gehöre auch \ndie Missionierung von Andersgläubigen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein \nsolches Werben für den eigenen Glauben wird von der vor politischer Verfolgung zu \nschützenden Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich im Sinne des \ngenannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994 \nnicht erfasst. Aus dem dort ausdrücklich in Bezug genommenen Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 962/86 -, DVBl. \n1988, S. 45 ff., ergibt sich vielmehr, dass mit der Möglichkeit zum religiösen \nBekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich lediglich die Offenlegung - \ndas Bekenntnis - des eigenen Glaubens in diesem Bereich, nicht aber das Werben \nfür diesen Glauben - die Missionierung - gegenüber Andersgläubigen gemeint ist. Die \ngegenteilige Sichtweise verkennt die Bedeutung der dem Staat zugebilligten \nMaßnahmen zum Schutz seiner Staatsreligion. Diese nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts vorzunehmende Abgrenzung zwischen der Wahrung des \nExistenzminimums einer religiösen Minderheit auf der einen Seite und nicht als \npolitischer Verfolgung zu beurteilenden Maßnahmen zum Schutz einer Staatsreligion \nauf der anderen Seite würde unterlaufen, begriffe man die Möglichkeit zur \nMissionierung als Ausdruck des religiösen Existenzminimums.\n\n10\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. September 2001 - \n6 A 3293/01.A -.\n\n11\n\nDa dem Kläger nicht angesonnen wird, seine Religionszugehörigkeit geheim zu \nhalten, liegt auch die auf Seite 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers vom 4. Januar 2002 gerügte Abweichung nicht vor.\n\n12\n\nHinsichtlich der nicht näher bezeichneten Verfahrensrüge fehlt es an der nach § \n78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung von Zulassungsgründen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-22/5-a-20-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-22/5-a-20-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299068","retrieved":"2026-07-09 03:23:10.045741+00:00"}}