{"status":"available","doknr":"OLD299069","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0222.10A.B81.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-22","aktenzeichen":"10a B 81/02.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie Satzung der Antragsgegnerin vom 21. September 2001 über die Anordnung \neiner Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplans Nr. 13-04 \"S. Straße\",1. Änderung, vorläufig außer Vollzug \nzu setzen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist allerdings zulässig. Der Antragsteller ist für das noch nicht \nanhängige Normenkontrollhauptsacheverfahren gegen die angegriffene Satzung im \nSinne von § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann \nden Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre - und mithin auch einen \nhierauf bezogenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - jede natürliche \noder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Veränderungssperre \noder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit \nverletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er \nhinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich \nerscheinen lassen, dass er durch die Veränderungssperre in einem Recht verletzt \nwird,\n\n6\n\nvgl. (betr. Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne) BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134 ff. \n\n7\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist \nEigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich der streitigen \nVeränderungssperre, für das sie am 23. April 1999 einen Bauvorbescheid für die \nErrichtung eines Lebensmittelmarktes beantragt hat, der durch Bescheid des \nBürgermeisters der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2000 abgelehnt worden ist. Durch \nUrteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. August 2001 ist der Bürgermeister \nder Antragsgegnerin verpflichtet worden, den Bauvorbescheid zu erteilen. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Beschluss vom \n15. Januar 2002 die Berufung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin gegen das \nUrteil zugelassen. Die streitige Veränderungssperre steht sämtlichen Vorhaben im \nSinne des § 29 BauGB im Plangebiet entgegen, belastet damit die Antragstellerin \nund begründet deren Antragsbefugnis. Für den bereits vor Erhebung der \nNormenkontrollklage zulässigen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - 10a NE 14/89 -, BRS 50 \nNr. 55, und vom 16. Mai 1994 - 10a B 3267/93.NE -, \n\n9\n\nsind auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das \nallgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig ist ein Normenkontroll(eil)antrag nur dann, wenn die Außervollzugsetzung \nder Norm nichts dazu beizutragen vermag, das Rechtsschutzziel des Antragstellers \nzu erreichen,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, BRS 55 Nr. 25.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Außervollzugsetzung der \nVeränderungssperre ist geeignet, die Antragstellerin ihrem Rechtsschutzziel der \nBebauung ihres Grundstücks, näher zu bringen. Ob diesem Ziel unabhängig von der \nAußervollzugsetzung der Veränderungssperre unter Umständen § 34 BauGB \nentgegensteht, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten und ist vom \nVerwaltungsgericht immerhin verneint worden.\n\n12\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet. \n\n13\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Der an den Kriterien der Unabweisbarkeit \nauszurichtende Begriff des \"schweren Nachteils\", der auf den Individualrechtsschutz \nbezogen ist, ist strenger als der Begriff \"wesentliche Nachteile\" im Sinne des § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung setzt eine Gewichtung voraus, bei der auf \ndie Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die einträten, wenn die einstweilige \nAnordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg \nhätte. Dabei werden die Gründe, die für die Fehlerhaftigkeit der Norm vorgebracht \nwerden, im Allgemeinen nur dann untersucht, wenn erkennbar ist, dass sich der \nAntrag in der Hauptsache aus diesen Gründen bereits als offensichtlich erfolgreich \nerweist oder wenn zumindest Überwiegendes für einen Erfolg im \nHauptsacheverfahren spricht. \n\n14\n\nNach diesen Maßstäben hat der Antrag keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie Satzung über die Veränderungssperre vom 21. September 2001 ist nicht \noffensichtlich nichtig. Sie leidet nicht an offensichtlichen Form- oder \nVerfahrensfehlern, insbesondere ist sie im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises M. \nund seiner Städte und Gemeinden - vom 27. September 2001 ordnungsgemäß \nbekannt gemacht worden. Ebenso wenig drängt es sich auf, dass die \nVeränderungssperre in materieller Hinsicht rechtswidrig wäre. Nach summarischer \nPrüfung kann die Gemeinde nach § 14 BauGB zur Sicherung der Bebauungsplanung \nfür den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre des in der Satzung der \nAntragsgegnerin beschlossenen Inhalts erlassen. Materiell-rechtliche Voraussetzung \nder Veränderungssperre ist, dass die Gemeinde die ortsüblich bekannt gemachte \nAufstellung eines Bebauungsplans beschlossen und die Planung einen Stand \nerreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu \nerwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre \nihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere \nEntwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, \nwenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner \nWeise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der \nVeränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine \nhinreichende Konkretisierung und Fixierung der Planungsabsichten vorliegen.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BRS 30 Nr. 76; \nBeschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21; Beschluss vom 9. Februar \n1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49 Nr. 21; Beschluss vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, \nBuchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17; OVG NRW, Urteile vom 30. November 1989 \n- 7a D 138/97.NE - und vom 8. Februar 2001 - 7a D 81/00.NE -.\n\n17\n\nDiesen Anforderungen genügt die Veränderungssperre entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin. Der Veränderungssperre ist ein Beschluss des Rates der \nAntragsgegnerin vom 22. Februar 1997 über die Aufstellung des Bebauungsplans \nNr. 13-04 \"S1. Straße\" 1. Änderung vorausgegangen, der im Kreisblatt \n- Amtsblatt des Kreises M. und seiner Städte und Gemeinden - vom 10. März \n1997 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Die Veränderungssperre dient \nferner in zulässiger Weise der Sicherung der Planung, die mit dem \nAufstellungsbeschluss eingeleitet worden ist. Die Antragsgegnerin hat ihre \nPlanungsabsichten durch den Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans \n13-04 \"S. Straße\" und die zugehörige Informationsbroschüre, die Gegenstand \nder Beschlussvorlage (FB.6) 88/00 für die Sitzung des Ausschusses für \nStadtentwicklung der Antragsgegnerin vom 5. April 2000, der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung vom 27. März bis zum 28. April 2000 sowie der frühzeitigen \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange gewesen ist, in ausreichender Weise \nkonkretisiert. Der Vorentwurf beinhaltet einen Planentwurf, nach dem das Plangebiet \nim nordöstlichen Bereich als Gewerbegebiet und im südwestlichen als Mischgebiet \nausgewiesen ist. Zudem enthält der Planentwurf Festsetzungen hinsichtlich der \nGrundflächen- und Geschossflächenzahl, der Gebäudehöhe, der Dachform und \n-neigung. Ferner sind öffentliche Grünflächen, Pflanzgebote, ein öffentlicher Fußweg \nsowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen vorgesehen. \nWeiterhin enthält der Vorentwurf textliche Festsetzungen, nach denen u.a. der \nVersorgung des Gebiets dienende Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe bis zu 700 qm \nVerkaufsfläche nur ausnahmsweise zulässig sind. Der Begründung des Vorentwurfs \nist dazu zu entnehmen, dass die Planänderung Teil eines Gesamtpakets gleich \ngerichteter Bebauungspläne für das gesamte Stadtgebiet sein soll, mit u.a. der \nIntention, die unkontrollierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in E. zu \nbegrenzen. Dieser Bebauungsplanvorentwurf lässt die Planungsabsichten der \nAntragsgegnerin bereits deutlich erkennen. Er gibt nicht nur Auskunft über die \nzukünftige Nutzungsart des Gebietes, sondern enthält bereits ein detailliertes \nRegelungsgeflecht, das - ohne weitere Konkretisierung - abschließend als \nBebauungsplan beschlossen werden könnte. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, dass \ndie Möglichkeit der Realisierung dieser konkreten Plankonzeption nicht durch eine \nVeränderungssperre gesichert werden könnte. Unerheblich ist es insoweit, dass die \nOffenlegung des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB vor Erlass der \nVeränderungssperre - und soweit nach Aktenlage ersichtlich auch bis zum heutigen \nTage - noch nicht erfolgt ist, denn § 14 Abs. 1 BauGB verlangt für den Erlass der \nVeränderungssperre nur den Planaufstellungsbeschluss, nicht aber das Vorliegen \nbestimmter weiterer Verfahrensschritte. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die \nnach dem Planaufstellungsbeschluss erfolgte Konkretisierung der Planungsabsichten \ndurch den Rat der Gemeinde selbst beschlossen worden ist. Vielmehr reicht es \njedenfalls aus, dass die Planungsabsichten - wie hier am 5. April 2000 vom \nAusschuss für Stadtentwicklung - von einem Ausschuss des Gemeinderats zur \nKenntnis genommen worden sind. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte \nfür die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihre Planungsabsichten aufgegeben. \nDies behauptet auch die Antragstellerin nicht, die gerade befürchtet, dass der Rat \nder Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans noch vor dem Ablauf der \nVeränderungssperre bis Mitte 2002 beschließen wird. Entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin ist auch nicht zweifelhaft, dass der Gemeinderat im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über die Veränderungssperre über die Planungsziele hinreichend \ninformiert war. In der Begründung für die dementsprechende Beschlussvorlage wird \nausdrücklich auf die Mitteilungsvorlage (FB.6) 88/00 an den \nStadtentwicklungsausschuss vom 5. April 2000 betreffend den Planentwurf für die \n1. Änderung des Bebauungsplans 13-04 \"S. Straße\" und dessen Begründung \nBezug genommen. Außerdem war der Rat der Antragsgegnerin nach den \nunwidersprochenen Angaben in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom \n29. Januar 2002 in der Sitzung vom 25. Mai 2000 betreffend einen früheren Antrag \nauf Erlass einer Veränderungssperre für das Plangebiet bereits umfassend über die \nPlanungsziele informiert worden. Eines besonderen formalisierten Nachweises über \ndie dementsprechende Information des Gemeinderates bedarf es nicht. Dessen \nNotwendigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Antragstellerin zitierten \nEntscheidung des \n\n18\n\nBVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.\n\n19\n\nDiese bezieht sich vielmehr allein auf den Nachweis der erforderlichen \nKonkretisierung der Planungsabsichten der Gemeinde,\n\n20\n\nvgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 88/80 -, NJW 1982, 1281, \n1282 m.w.N.,\n\n21\n\nder durch die schon mehrfach erwähnte Beschlussvorlage (FB.6) 88/00 an den \nAusschuss für Stadtentwicklung für die Sitzung vom 5. April 2000 erbracht worden \nist.\n\n22\n\nAuch im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Veränderungssperre \n\n23\n\noffensichtlich unwirksam ist.\n\n24\n\nSinn einer Veränderungssperre ist es, vorhandene planerische Ziele zu sichern \nund deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll \ndas bestehende Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum \nkonservieren und Veränderungen unterbinden. Die Wirksamkeit einer \nVeränderungssperre hängt deshalb nicht davon ab, ob der noch nicht beschlossene \nBebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und \ngerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) getragen sein \nwird. Es kommt nur darauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel \ngerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung \nzulässigerweise erreicht werden kann. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre \nkann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den \nBebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens \nvorliegen müssen,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 \nund OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1994 - 11a B 184/94.NE -, BRS 56 Nr. 88 = \nNVwZ-RR 1995, 134.\n\n26\n\nEs ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Veränderungssperre danach als \nSicherungsmittel ungeeignet ist. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass die \nAntragsgegnerin ihre planerischen Ziele, nach denen u.a. Lebensmitteleinzelhandel \nim Plangebiet nur ausnahmsweise zulässig sein soll, erreichen kann. Insbesondere \nkann die Beschränkung der Zulässigkeit des Lebensmitteleinzelhandels durchaus ein \nlegitimes Ziel der Bauleitplanung sein. \n\n27\n\nIst die Veränderungssperre (als Rechtsnorm) danach nicht offensichtlich nichtig, \ndrängt sich als Ergebnis der Abwägung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO auf, \ndie Veränderungssperre (als Satzung) für die Allgemeinheit und damit auch anderen \nBauwilligen gegenüber wirken zu lassen. Dieses Ergebnis entspricht den Wertungen \ndes Gesetzgebers, wie sie in den Vorschriften über die Veränderungssperre zum \nAusdruck kommen. Der Gesetzgeber hat damit das Ergebnis der Abwägung für eine \nFallgestaltung wie hier vorweggenommen. Würde die Veränderungssperre außer \nVollzug gesetzt, könnte die Antragstellerin - und könnten unter Umständen auch \nweitere Eigentümer - ggfls. Baugenehmigungen für eine Nutzung ihrer Grundstücke \nerhalten, die nicht den zulässigerweise verfolgten planerischen Vorstellungen der \nAntragsgegnerin entspricht. Diese Entwicklung wäre kaum rückgängig zu machen, \nwenn im Hauptsacheverfahren die Gültigkeit der Veränderungssperre festgestellt \nwürde, denn die einmal erteilten Baugenehmigungen dürften schwerlich widerrufbar \nsein. Hätte der Normenkontrollantrag in der Hauptsache dagegen Erfolg, so wäre die \nAntragstellerin bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung möglicherweise durch \ndie Veränderungssperre an der Bebauung ihres Grundstücks gehindert worden, \nsoweit die Veränderungssperre ihr gegenüber dann noch gelten sollte. Eventuelle \nVerzögerungen bei der Bebauung seines Grundstücks mutet der Gesetzgeber dem \nGrundstückseigentümer indes grundsätzlich zu, wenn die Gemeinde ihre Planung \ndagegen sichern will, dass sie vor ihrem Abschluss unterlaufen wird. Nichts anderes \nergibt sich dann, wenn die Antragstellerin damit rechnen muss, dass der \nBebauungsplan bereits vor Ablauf der Veränderungssperre erlassen wird. Denn \ndieser zeitliche Ablauf entspricht gerade der gesetzlichen Zielvorstellung einer \neffektiven Sicherung der Planungsabsichten der Gemeinde. Sollte der \nBebauungsplan unwirksam sein, so könnte die Antragstellerin ihre Bauabsichten mit \nden dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen durchsetzen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n29\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-22/10a-b-81-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-22/10a-b-81-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299069","retrieved":"2026-07-09 03:23:10.138108+00:00"}}