{"status":"available","doknr":"OLD299143","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0220.21A613.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"21 A 613/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungründe des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG gestützte \nAntrag hat keinen Erfolg. Der Senat geht dabei der Frage, ob und inwieweit das \nAntragsvorbringen dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ngenügt, nicht weiter nach, da keiner der in der Antragsschrift angesprochenen \nAspekte in der Sache die Zulassung der Berufung rechtfertigt.\n\n3\n\n1. Die Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) dringt nicht durch.\n\n4\n\nDas angefochtene Urteil weicht nicht von der vom Kläger im Einzelnen \nangeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, die zu den Voraussetzungen \ndes Widerrufs der auf einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil beruhenden \nAnerkennung als Asylberechtigter durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ergangen ist.\n\n5\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter durch \ndas Bundesamt unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht \nmehr vorliegen, d.h., wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage \nmaßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 \nC 12.00 -, BVerwGE 112, 80 = DVBl. 2001, 216.\n\n7\n\nBeruht die Anerkennung als Asylberechtigter auf einem rechtskräftigen \nverwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, setzen Entscheidungen des \nBundesamtes nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG voraus, dass die Rechtskraft der \ngerichtlichen Entscheidung nach § 121 VwGO dem Widerruf nicht \nentgegensteht.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 - 9 \nC 53.97 -, BVerwGE 108, 30 = DVBl. 1999, 544, und \nvom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, EZAR 631 \nNr. 53.\n\n9\n\nRechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO die Beteiligten, soweit über den \nStreitgegenstand entschieden worden ist. Demgemäß steht die Rechtskraft einer \nEntscheidung bei unveränderter Sachlage der Aufhebung durch das Bundesamt \nentgegen. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet allerdings, wenn sich die zur \nZeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 1999 - 9 \nC 16.99 -, BVerwGE 110, 116 = NVwZ 2000, 575, \nund vom 18. September 2001, wie vor.\n\n11\n\nEinen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht ohne Abweichung von der \nangeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung im angefochtenen Urteil \nangenommen. Es ist unter ausdrücklicher Bezugnahme u.a. auf das zuletzt zu § 73 \nAbs. 3 AsylVfG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September \n2001 davon ausgegangen, dass nicht jede nachträgliche Änderung der Verhältnisse \nim Herkunftsland die Rechtskraft eines Urteils entfallen lässt, sondern eine Lösung \nder Bindung an ein rechtskräftiges Urteil nur dann eintreten kann, wenn nach dem für \ndas rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung \nerhebliche Tatsachen eingetreten sind. Diese müssen sich so wesentlich von den \nfrüher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung \ndes Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die \nVerwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Eine solche von der \nRechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche \nÄnderung der Sachlage hat das Verwaltungsgericht ohne Abweichung von den sich \naus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein ergebenden \nAnforderungen und in Übereinstimmung mit der langjährigen Bewertung der \nVerhältnisse in Sri Lanka durch den Senat zu Recht angenommen, weil das damalige \nUrteil (Urteil vom 7. Februar 1992 - 11 K 13256/87 - / VG Köln) auf der Annahme \neines objektiven Nachfluchtgrundes (Gruppenverfolgung) beruhte und sich die \nVerhältnisse in Sri Lanka über einen Zeitraum von mehreren Jahren dahin verändert \nhaben, dass für die Annahme einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger \nkein Raum mehr ist.\n\n12\n\nVgl. zuletzt Urteile des Senats vom \n23. November 2001 - 21 A 4018/98.A, 21 A \n5185/98.A - und vom 29. November 2001 - 21 A \n3853/99.A - im Anschluss an die Urteile vom \n17. Dezember 1999 - 21 A 4262/96.A -, vom \n8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A - und vom \n30. März 2001 - 21 A 3978/96.A -.\n\n13\n\n2. Ebenso wenig hat die Rechtssache mit Blick auf die Frage grundsätzliche \nBedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG),\n\n14\n\n\"ob bei einem Krisengebiet, wie z.B. Sri Lanka, \nein Widerruf überhaupt zulässig ist, wenn weiterhin \ndie Gefahr der politischen Verfolgung besteht.\".\n\n15\n\nEin Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter kommt generell und \ngrundsätzlich nur unter Beachtung der bereits dargestellten engen Grenzen in \nBetracht. Insoweit gelten für das Herkunftsland Sri Lanka ersichtlich keine \nBesonderheiten, die schlechterdings jeden Widerruf ausschließen. Fußt das \nWiderrufsverfahren - wie hier - auf der überholten Annahme einer \nGruppenverfolgung, bedarf es allerdings in jedem Einzelfall der eingehenden \nPrüfung, ob eine individuelle Verfolgungs- und Gefahrenlage vorliegt. Dies ist hier \ngeschehen, ohne dass die dazu getroffenen negativen Feststellungen im \nZulassungsverfahren angegriffen worden sind.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-20/21-a-613-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-20/21-a-613-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299143","retrieved":"2026-07-09 03:23:17.226834+00:00"}}