{"status":"available","doknr":"OLD299142","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0220.19A1775.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"19 A 1775/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Beklagte jeweils vor der von ihnen \nbeantragten Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 1. Februar 1961 geborene Beigeladene ist eritreischer Staatsangehöriger. Er \nreiste am 20. Juni 1996 von Eritrea nach Äthiopien. Am 7. August 1996 flog er mit dem \nFlugzeug von Äthiopien über Athen nach Deutschland.\n\n4\n\nMit Formularantrag vom 14. August 1996 beantragte der Beigeladene die Gewährung \nvon Asyl und führte zur Begründung aus: Er habe in Eritrea 10 Jahre die Schule besucht. \nAnschließend sei er bis 1991 als Freiheitskämpfer bei der EPLF tätig gewesen. Außerdem \nsei er Mitglied der \"inoffiziellen\" Socialist Party of Eritrea (SPE) gewesen, die sich nur \nheimlich politisch betätigt habe. Nach der Befreiung Eritreas sei die Partei \"offiziell\" aufgelöst \nworden. Ab 1991 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea habe er im eritreischen \nVerteidigungsministerium gearbeitet. Er sei für Spezialkommandos zuständig gewesen. Er \nhabe deren Einsätze organisiert und deshalb gewusst, wo sie jeweils \"agiert\" hätten. \nAnweisungen über die örtlichen Einsätze der Spezialkommandos seien ihm \"immer\" vom \n\"Polizeichef\" erteilt worden. Nach der Befreiung Eritreas habe die Regierungspartei - der \nBeigeladene meint die PFDJ - das Einparteiensystem erklärt. Auf Grund dieser Erklärung \nseien kritische Bewegungen in der Bevölkerung und der Armee entstanden. Er habe sich mit \nanderen Personen zu einer \"Gruppe\" zusammengeschlossen, die aus Sicherheitsgründen \nheimlich in regimekritischer Weise \"agiert\" habe. Die Mitglieder seiner Gruppe hätten sich \ndem Verlangen der Regierung, Mitglied der PFDJ zu werden, verweigert. Eine offene \nVerweigerung sei \"aus taktischen Gründen\" nicht erfolgt. Die Mitglieder seiner \"Gruppe\" \nhätten angegeben, dass sie \"die Angelegenheit\" prüfen müssten. Nachdem es ihnen \ngelungen sei, Leute aus der Bevölkerung und der Armee gegen die PFDJ zu mobilisieren, sei \nder Geheimdienst beauftragt worden, ihre Aktivitäten zu beobachten. Bei einem heimlichen \nTreffen seiner \"Gruppe\" am 12. Juni 1996 seien Sicherheitskräfte erschienen. Diese hätten \nauf die Teilnehmer des Treffens geschossen. Ihm sei es gelungen zu fliehen.\n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte mit Bescheid \nvom 21. August 1996 den Beigeladenen als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt \naus, dem Beigeladenen drohe zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr in sein \nHeimatland mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen \nVerfolgung.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 5. September 1999 Klage erhoben und vorgetragen: Der Beigeladene \nhabe seine behauptete oppositionelle Gesinnung und die Beweggründe für seine \nGegnerschaft zur PFDJ nicht hinreichend konkret dargelegt. Sein Vorbringen hinsichtlich des \nVorfalls am 12. Juni 1996 sei oberflächlich und pauschal. Angesichts der verbesserten \npolitischen Situation in Eritrea finde nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in Eritrea \neine politische Verfolgung weitgehend nicht statt.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 21. August 1996 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zur Klage nicht Stellung genommen.\n\n10\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen: Er sei 17 Jahre Kämpfer in der eritreischen Befreiungsfront und seit \n1983 Mitglied der SPE gewesen. Die SPE sei unter der Militärregierung von Mengistu \nverboten gewesen. Während seiner Tätigkeit im eritreischen Verteidigungsministerium habe \ner seine Befehle stets vom Verteidigungsminister selbst erhalten. \"In erster Linie\" sei er im \nVerteidigungsministerium für die Waffen und das Waffenlager zuständig gewesen. Die \nPolizei habe er nur \"nebenbei\" unterstützt. Obwohl er die PFDJ nicht unterstützt habe, sei er \nMitglied dieser Partei gewesen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens des Beigeladenen wird \nauf die von ihm mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. März 1999 \nvorgelegte schriftliche Erklärung (Blatt 72 bis 78 der Gerichtsakte) und die von ihm \neingereichte Übersetzung dieser Erklärung (Blatt 63 bis 71 der Gerichtsakte) Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, der Beigeladene sei unglaubwürdig, weil sein Vorbringen \nwidersprüchlich sei und weil er immer wieder versucht habe, konkreten Fragen \nauszuweichen.\n\n14\n\nZur Begründung seiner mit Beschluss vom 27. September 1999 zugelassenen Berufung \nwiederholt und vertieft der Beigeladene sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im \nerstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren. Er ist der Auffassung, dass er nachvollziehbar und \nwiderspruchsfrei die Gefahr einer politischen Verfolgung dargelegt habe. Soweit ihm der \nSenat mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem \nVorbringen vorgehalten hat, hat der Beigeladene mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 eine von einem Bekannten übersetzte \nStellungnahme vorgelegt (Blatt 142 bis 147 und Blatt 152 bis 157 der Gerichtsakte), auf \nderen Inhalt Bezug genommen wird.\n\n15\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben.\n\n17\n\nDer Kläger und die Beklagte stellen keinen Antrag und haben zur Berufung nicht Stellung \ngenommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat kann die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss \nzurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet hält. Der Zustimmung der Beteiligten \nbedarf es nicht. Sie sind zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 2 iVm § \n125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit Verfügungen vom 21. Dezember 2001 und 1. Februar 2002 \ngehört worden.\n\n20\n\nEiner weiteren Anhörung der Beteiligten bedurfte es nicht. Der Beigeladene hat zwar mit \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 die Übersetzung einer \npersönlichen Stellungnahme vorgelegt, in der er sich erstmals inhaltlich mit den \nAusführungen in dem Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2001 auseinander setzt. \nEiner erneuten Anhörung gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO bedarf es \njedoch dann nicht, wenn das weitere Vorbringen des Berufungsführers nicht den \nAnforderungen genügt, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, \ndurch weitere Ermittlungen oder Vorabendscheidungen darauf einzugehen.\n\n21\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B \n140.96 -, Buchholz 310 § 130 a VwGO, Nr. 16, S. 9 (10), und \nUrteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095 \n(1095), m. w. N.\n\n22\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beigeladenen in dem Schriftsatz \nseiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 und in der mit diesem Schriftsatz \nvorgelegten Übersetzung einer persönlichen Stellungnahme nicht. Das Gericht ist nicht zu \neiner (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet, wenn der Vortrag des \nAsylsuchenden widersprüchlich oder sonst nicht schlüssig ist.\n\n23\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 1998 - 9 B \n10.98 -, NVwZ-RR 1999, 208, und 26. Oktober 1989 - 9 B \n405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380), m. w. N.\n\n24\n\nDas ist hier der Fall. Der Beigeladene hat aus den nachfolgenden Gründen mit \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 und der mit diesem \nSchriftsatz vorgelegten Übersetzung einer persönlichen Stellungnahme die ihm mit \nBeschluss des Senats vom 21. Dezember 2001 vorgehaltenen Widersprüche und \nUngereimtheiten in seinem Vortrag nicht nachvollziehbar ausgeräumt und auch sonst keine \ngreifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich bei Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung im Berufungsverfahren neue Aspekte ergeben könnten, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass er glaubwürdig und sein Vortrag glaubhaft ist.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 21. August 1996 zu Recht aufgehoben. Der Beigeladene hat \nweder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG \nnoch einen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. \nZur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 21. \nDezember 2001, an die er nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Der \nVortrag des Beigeladenen in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. \nFebruar 2002 und in der mit diesem Schriftsatz vorgelegten Übersetzung einer persönlichen \nStellungnahme rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.\n\n26\n\nDer Beigeladene hat trotz der Vorhalte in dem Beschluss des Senats vom 21. Dezember \n2001 nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er bei seiner Anhörung durch das \nBundesamt zu verstehen gegeben hat, dass er nicht Mitglied der PFDJ gewesen sei, \nwährend er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht behauptet hat, \nMitglied dieser Partei gewesen zu sein.\n\n27\n\nHinsichtlich dieses widersprüchlichen Vorbringens trägt der Beigeladene in seiner mit \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 vorgelegten \nStellungnahme sinngemäß vor, dass er zwar \"offiziell\" bzw. \"automatisch\" Mitglied der PFDJ \ngeworden sei. Es habe sich aber um eine von ihm nicht akzeptierte Zwangsmitgliedschaft \ngehandelt. Die Mitglieder der SPE seien nicht gefragt worden, ob sie bereit seien, Mitglied \nder PFDJ zu werden. Vielmehr habe die eritreische Regierung alle Mitglieder der 1993 \n\"offiziell\" aufgelösten SPE \"durch Medien und offiziell\" zu Mitgliedern der PFDJ gemacht.\n\n28\n\nAbgesehen davon, dass der Beigeladene mit diesem Vortrag nicht erklärt hat, warum er \nden von ihm nunmehr geschilderten Sachverhalt nicht bereits bei seiner Anhörung durch das \nBundesamt angegeben hat, setzt er sich mit seinem Vortrag erneut in Widerspruch zu \nfrüherem Vorbringen. In seiner mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. März \n1999 vorgelegten Erklärung hat er nämlich angegeben, dass alle ehemaligen Kämpfer \"durch \nFormulare aufgefordert\" worden seien, Mitglied der \"EPDJ\" - der Kläger meint die PFDJ - zu \nwerden. Auf der Grundlage dieses früheren Vortrags gab es dementsprechend keine \n\"automatische\" Zwangsmitgliedschaft in der PFDJ. Vielmehr war ein (Aufnahme-) Formular \nauszufüllen, das der Beigeladene nach seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren wie auch im \ngerichtlichen Verfahren nicht ausgefüllt haben will. Insoweit macht er ausdrücklich geltend, \ndass er sich \"verweigert\" habe, das Formular auszufüllen. Dementsprechend ist er nach \nseinem früheren Vorbringen und damit entgegen seinem Vorbringen in der mit Schriftsatz \nvom 12. Februar 2002 eingereichten Stellungnahme nicht Mitglied der PFDJ geworden. Nur \nergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch aus den ihm vorliegenden \nErkenntnisquellen nicht hervorgeht, dass frühere Freiheitskämpfer oder Mitglieder der SPE \nzwangsweise in die PFDJ aufgenommen wurden.\n\n29\n\nSoweit der Beigeladene in seiner mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. \nFebruar 2002 vorgelegten Stellungnahme geltend macht, er sei beim Bundesamt nicht \nausdrücklich nach seiner Mitgliedschaft in der PFDJ befragt worden, sind damit die \nWidersprüche in seinem Vortrag ebenfalls nicht nachvollziehbar aufgelöst. Es ist Sache des \nBeigeladenen, seine Gründe für die geltend gemachte Gefahr einer politischen Verfolgung \nvon sich aus vollständig vorzutragen. Deshalb vermag auch der weitere Vortrag des \nBeigeladenen, er habe \"auf verschiedene Fragen verschiedene Antworten\" gegeben, weil er \nnicht das Recht habe, vom Verwaltungsgericht zu fordern, dass ihm die gleichen Fragen wie \nbeim Bundesamt gestellt würden, die Widersprüche in seinem Vortrag nicht überzeugend \naufzulösen. Im Übrigen zeigt die mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. \nFebruar 2002 übersandte Stellungnahme des Beigeladenen, dass er auch - wie mit \nBeschluss des Senats vom 21. Dezember 2001 geschehen - auf gezielte Vorhalte hin nicht in \nder Lage ist, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Deshalb lässt auch die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht erwarten, dass \nsich neue Aspekte ergeben könnten, die für die Glaubwürdigkeit des Beigeladenen und die \nGlaubhaftigkeit seines Vortrags sprechen.\n\n30\n\nDer weitere Vortrag des Beigeladenen in seiner mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 \nvorgelegten Stellungnahme, \"wenn schon klar war, dass ich Mitglied in der SPE war und \ndiese aufgelöst und zur PFDJ wurde, ist auch klar, dass ich automatisch dann Mitglied in der \nPFDJ war\", ist aus mehreren Gründen nicht plausibel. Zum einen ist, wie der Senat bereits in \nseinem Beschluss vom 21. Dezember 2001 ausgeführt hat, die PFDJ aus der EPLF und \nnicht aus der SPE hervorgegangen. Zum anderen konnte bei der Anhörung des \nBeigeladenen durch das Bundesamt nicht \"klar\" gewesen sein, dass er zwangsweise Mitglied \nder PFDJ geworden sein will, weil er bei der Anhörung weder die nunmehr behauptete \nIdentität zwischen PFDJ und SPE noch sonst geltend gemacht hat, dass alle Mitglieder der \nSPE zwangsweise Mitglieder der PFDJ geworden seien. Vielmehr hat er bei seiner Anhörung \nangegeben, dass sich die Mitglieder seiner \"Gruppe\" und damit auch er selbst dem \nVerlangen der eritreischen Regierung, Mitglied der PFDJ zu werden, widersetzt hätten.\n\n31\n\nUnschlüssig ist auch der Vortrag des Beigeladenen in seiner mit Schriftsatz vom \n12. Februar 2002 eingereichten Stellungnahme, die eritreische Regierung habe Kenntnis von \nseiner Weigerung, Mitglied der PFDJ zu werden, weil er das \"Mitgliedschaftsformular\" nicht \nausgefüllt und gesagt habe, dass er kein Mitglied der PFDJ sei. Der Vortrag lässt sich nicht \ndamit in Einklang bringen, dass nach den Angaben des Beigeladenen bei seiner Anhörung \ndurch das Bundesamt eine offene Weigerung, Mitglied der PFDJ zu werden, zu gefährlich \ngewesen sei und deshalb er und die übrigen Mitglieder seiner \"Gruppe\" auf das Verlangen \nder eritreischen Regierung, Mitglied der PFDJ zu werden, geantwortet hätten, sie müssten \n\"die Angelegenheit prüfen\".\n\n32\n\nIn der mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 vorgelegten Stellungnahme des \nBeigeladenen fehlt darüber hinaus eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass er bei seiner \nAnhörung durch das Bundesamt angab, er hätte sich einer \"Gruppe\" von Regierungskritikern \nangeschlossen, während er in seiner mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. \nMärz 1999 vorgelegten Erklärung vorträgt, dass es sich um eine - nicht näher bezeichnete - \n\"Partei\" gehandelt habe, die gegen die eritreische Regierung tätig gewesen sei. Zu dieser \nUngereimtheit, auf die der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001 hingewiesen \nhat, trägt der Beigeladene lediglich vor, dass sich seine \"Gruppe\" aus Sicherheitsgründen \nnicht als \"Partei\" organisiert habe. Eine Erklärung dafür, warum er gleichwohl in seiner mit \nSchriftsatz vom 17. März 1999 vorgelegten Erklärung die \"Gruppe\" als \"Partei\" bezeichnet \nhat, hat der Beigeladene nicht gegeben.\n\n33\n\nSoweit der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001 dem Beigeladenen \nvorgehalten hat, dass er keine plausible Erklärung für seine Behauptung gegeben habe, die \nAngehörigen seiner Gruppe hätten bei militärischen Schulungen offen Kritik an den \npolitischen Verhältnissen in Eritrea geübt, trägt der Beigeladene nunmehr einen völlig anders \ngelagerten Sachverhalt vor. Danach ist bei den militärischen Schulungen nicht offen Kritik \ngeübt worden, weil dies - so der Beigeladene - \"Selbstmord\" gewesen wäre. Vielmehr hätten \ndie Angehörigen seiner \"Gruppe\" nach den \"offiziellen\" politischen Diskussionen die \nGelegenheit genutzt, \"die Leute entweder einzeln oder in kleineren Gruppen zu treffen und \nden Inhalt der eritreischen Lage der Demokratie zu vertiefen\". Dies sei \"heimlich\" und \"in der \nFreizeit\" geschehen. Warum er die Tätigkeit der Angehörigen seiner \"Gruppe\" in der \neritreischen Armee zunächst völlig anders dargestellt hat, hat der Beigeladene dagegen nicht \nerläutert.\n\n34\n\nSoweit der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001 dem Beigeladenen \nUngereimtheiten hinsichtlich der Frage, von wem er seine Befehle bzw. Anweisungen \nerhalten habe, und Ungereimtheiten bezüglich seiner Beteiligung an einem Militär- oder \nPolizeieinsatz gegen Demonstranten vorgehalten hat, wird in der mit Schriftsatz vom 12. \nFebruar 2002 vorgelegten Erklärung des Beigeladenen ein Sachverhalt geschildert, der \nebenfalls früherem Vorbringen widerspricht.\n\n35\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt gab der Beigeladene an, dass er im Rahmen \nseiner Tätigkeit für das Verteidigungsministerium für \"Spezialkommandos\" und \"zudem\" für \ndie Reparatur und \"Unterbringung\" von Waffen zuständig gewesen sei. Er habe die Einsätze \nder \"Spezialkommandos\" organisiert und deshalb gewusst, wo diese jeweils \"agiert\" hätten. \nHinsichtlich des Einsatzes der \"Spezialkommandos\" habe er seine Anweisungen \"immer\" \nvom \"Polizeichef\" erhalten.\n\n36\n\nIm erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren hat der Beigeladene die behauptete \nZuständigkeit für den Einsatz von \"Spezialkommandos\" nicht in Abrede gestellt. Allerdings \nhat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Widerspruch zu seinen \nÄußerungen gegenüber dem Bundesamt behauptet, er habe \"alle\" Befehle vom \nVerteidigungsminister selbst erhalten.\n\n37\n\nIn seiner mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 vorgelegten Stellungnahme ist nicht mehr \ndie Rede davon, dass er für den Einsatz von \"Spezialkommandos\" zuständig war. Vielmehr \nist der Beigeladene nunmehr bemüht, seine für das Verteidigungsministerium bzw. die \nPolizei ausgeübte Funktion herunterzuspielen, und trägt er hierzu einen völlig neuen \nSachverhalt vor. In der genannten Stellungnahme behauptet der Beigeladene, er sei bei \neiner \"Einheit\" bzw. \"Abteilung\" gewesen, die \"direkt\" dem Verteidigungsministerium \nunterstanden und unter anderem für ein Waffenlager in der Stadtmitte (Asmaras ?) zuständig \ngewesen sei. Weil es in dem Waffenlager Explosionen und Brände gegeben habe, sei seine \n\"Einheit\" bzw. \"Abteilung\" durch die \"Kommandoeinheit Nr. 25\" verstärkt worden. Dieser habe \ner keine Befehle erteilt, weil sie einen eigenen \"Befehlshaber\" gehabt habe. Mit diesem habe \ner lediglich \"Gespräche\" über mögliche \"Überwachungseinsätze\" führen können. Er habe \nauch keinen anderen militärischen Einheiten und auch der Polizei keine Befehle erteilt bzw. \nerteilen können. Polizeiaufgaben habe er angesichts des Mangels an Polizisten \"ab und zu\" \nerledigt, wenn es \"nötig\" gewesen sei. Seine Befehle habe er \"direkt\" aus dem \nVerteidigungsministerium erhalten. Vom \"Polizeipräsidium\" und der Armee seien ihm keine \nBefehle oder \"Arbeitsanweisungen\" erteilt worden.\n\n38\n\nSoweit der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001 dem Beigeladenen \nUngereimtheiten hinsichtlich des Beginns seiner Schulausbildung und der Dauer seiner \nTätigkeit als Freiheitskämpfer vorgehalten hat, spricht zwar einiges dafür, dass insoweit auf \nder Grundlage des Vortrags des Beigeladenen in seiner mit Schriftsatz vom 12. Februar \n2002 vorgelegten Erklärung keine Widersprüche (mehr) bestehen. Es verbleiben jedoch die \naufgezeigten weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Beigeladenen, die \nderart gravierend sind, dass er insgesamt unglaubwürdig und sein Vortrag unglaubhaft ist, \nund die nicht erwarten lassen, dass sich bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung im \nBerufungsverfahren neue Gesichtspunkte ergeben könnten, die für die Glaubwürdigkeit des \nBeigeladenen und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags sprechen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. \n11, 713 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-20/19-a-1775-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-20/19-a-1775-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299142","retrieved":"2026-07-09 03:23:17.122552+00:00"}}