{"status":"available","doknr":"OLD299141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0220.12A5322.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"12 A 5322/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. \nSeptember 2000 wirkungslos.\n\nIm Hinblick darauf wird das angefochtene Urteil wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 198.755,70 DM nebst 4 % Zinsen auf \n73.247,60 DM ab dem 17. April 1999 sowie auf 125.508,10 DM ab dem 21. \nSeptember 2000 zu zahlen.\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten beider Verfahren, für die Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung von Leistungen, die er für die \nBetreuung des Kindes S. S. im heilpädagogisch-therapeutischen Zentrum für \nKinder und Jugendliche \"die g. H. \" in K. -B. in der Zeit vom 30. Mai 1998 \nbis zum 31. Dezember 1999 erbracht hat.\n\n3\n\nDas am 10. März 1988 geborene Kind wurde am 17. September 1997 von der \nKlinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Westfälischen Wilhelms-\nUniversität Münster untersucht. Die im Bericht vom 22. September 1997 gestellte \nDiagnose der Diplom-Psychologin Dr. H. -K. lautete: 1. Elektiver \nMutismus (ICD-10: F 94.0), 2. Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F \n70), 3. Verdacht auf tief greifende Entwicklungsstörung (ICD-10: F 84.1). In der \nzusammenfassenden Beurteilung wurde die Überzeugung geäußert, dass Sörens \nMutismus ebenso schwer wiegende Auswirkungen auf sein weiteres Leben wie die \nangegebenen autistischen Züge haben werde, und empfohlen, das Kind vor allen \nDingen auf Grund seiner krisenhaften Zuspitzung des Interaktionsproblems und \nseiner weit reichenden Ängste autismusspezifisch stationär behandeln zu lassen. \n\n4\n\nAuf Grund der weiteren Untersuchung vom 19. Dezember 1997 in der DRK-\nKinderklinik S. , Behandlungszentrum für Säuglinge, Kinder und Jugendliche, \nNeuropädiatrische Abteilung, Ambulanz für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \nPsychotherapie, stellte Dr. P. in seinem Bericht vom 30. Dezember 1997 die \nDiagnose: Atypischer Autismus mit elektivem Mutismus sowie Verdacht auf leichte \nIntelligenzminderung (ICD-10: F 70.0). S. wurde danach von Dr. P. in der Zeit \nvom 5. Januar bis 19. Mai 1998 stationär behandelt, um herauszufinden, wie die \nkognitive Leistungsfähigkeit Sörens einzuschätzen sei, welches \nEntwicklungspotenzial in ihm stecke, welche Fähigkeiten im Bereich der \nSelbstversorgung im Umgang mit anderen Kindern und Erwachsenen möglich seien, \nsowie zu klären, wo und in welcher Form S. weitere Behandlung stattfinden \nkönne. In seinem Abschlussbericht vom 19. Mai 1998 führte Dr. P. u.a. aus: \nZwecks einer umfangreicheren Intelligenz- und Begabungsdiagnostik sei der \nKaufmann-Assessment-Battery for Children (K-ABC) durchgeführt worden. Jeweils \nauf altersgleiche Kinder bezogen habe S. in der Skala einzelheitliches Denken \neinen durchschnittlichen Wert, in der Skala ganzheitliches Denken einen Wert \ndeutlich unterhalb des Durchschnittsbereiches, in der Skala der intellektuellen \nFähigkeiten einen Wert auf der Grenze zur Lernbehinderung erreicht. In der \nFertigkeitenskala gebe es keinen erhebbaren Wert, weil S. im Bereich Lesen und \nVerstehen völlig versagt und im Bereich Rechnen sehr weit unterhalb des \nAltersdurchschnitts gelegen habe; in der sprachfreien Skala habe sich ein Wert \ndeutlich unterhalb des Durchschnittsbereichs ergeben. Diese Ergebnisse seien \nbestätigt worden durch das Grundintelligenztestverfahren CFT, bei dem das Ergebnis \nebenfalls am unteren Rand des Durchschnittsbereiches / Grenze zur \nLernbehinderung gelegen habe. Vergleiche man seine Ergebnisse mit den \nLeistungen von lernbehinderten Sonderschülern der gleichen Altersstufe, so liege er \nmit seinen Ergebnissen im gut durchschnittlichen Bereich dieser Bezugsgruppe. Der \nFrostigs-Entwicklungstest habe ferner deutliche Hinweise auf Funktionsstörungen im \nBereich der visuellen Wahrnehmungsverarbeitung enthalten. Beim Diagnostikum für \nCerebralschädigung habe S. ein sehr auffälliges Ergebnis für das Vorliegen \nmöglicher Hirnfunktionsstörungen erreicht. Auf Grund der über S. gewonnenen \nErfahrungen im schulischen Bereich wie auch im alltäglichen Umgang mit ihm sei \neine Einrichtung zu suchen, die in besonderer Weise seinen Schwierigkeiten und \nDefiziten gerecht werden könne. Er brauche dringend ein konstantes therapeutisches \nund pädagogisches Milieu, um seine kulturellen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiter \nzu entwickeln (Selbstbesorgungen sowie auch schulische Fähigkeiten) und um seine \nKontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen weiter ausbauen zu können. \nHier sei bei ihm sicherlich noch ein größeres Entwicklungspotenzial zu vermuten. Es \nwerde die Unterbringung Sörens in einer Intensivgruppe für autistisch gestörte Kinder \nder Stiftung \"die g. H. \" vorgeschlagen.\n\n5\n\nIm Entwicklungsbericht dieser Einrichtung vom 19. November 1998 heißt es u.a.: \n\"Die Befunde und Beobachtungen verweisen insgesamt auf einen \nentwicklungsretardierten Jungen mit verschiedenen Artikulationsproblemen, niedriger \nIntelligenz (CFT IQ 82, K-AB - gemeint wohl: K-ABC - IQ 81, einzelheitliches Denken \n92, ganzheitliches Denken 73), Grundsymptom eines atypischen Autismus eher \nleichter als mittlerer Ausprägung\".\n\n6\n\nBereits mit Schreiben vom 27. April 1998 beantragte die allein \npersonensorgeberechtigte Mutter des Kindes S. beim Jugendamt der Beklagten \nHilfe zur Erziehung für die Unterbringung ihres Sohnes. Die Großmutter S. , die \nsich im Auftrag der Mutter S. ebenfalls um die Angelegenheit kümmerte, wurde \nam nächsten Tag vom Jugendamt darauf hingewiesen, dass der zuständige \nKostenträger der Kläger sei. S. Mutter beantragte (daraufhin) unter dem 5. Mai \n1998 beim Sozialamt der Beklagten Sozialhilfe. Diesen Antrag leitete die Beklagte an \nden Kläger weiter. Im Schreiben vom 13. Mai 1998 vertrat der Kläger die Auffassung, \ndass S. seelisch behindert sei und deshalb ein vorrangiger Anspruch gegen den \nTräger der Jugendhilfe bestehe. Eine Entscheidung über eine Leistung seinerseits \nkönne daher erst erfolgen, wenn ihm eine schriftliche und begründete Ablehnung des \nAntrages durch das Jugendamt der Beklagten vorliege. Unter dem 20. Mai 1998 teilte \ndie Beklagte dem Kläger mit, dass sie nach ihrer Rechtsauffassung den Antrag vom \n27. April 1998 an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet habe, weshalb eine \nablehnende Entscheidung ihrerseits nicht in Betracht komme. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 28. Mai 1998 gewährte der Kläger unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des Einzelfalls Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz und zwar als Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung \nnach § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes für die Unterbringung des \nKindes S. S. in dem heilpädagogisch-therapeutischen Zentrum \"die g. H. \". \nEr erhob dafür von der Mutter des Kindes S. rückwirkend ab dem 30. Mai 1998 \neinen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 350,00 DM, den er mit Wirkung vom 1. \nJuli 1999 auf 356,00 DM erhöhte, sowie eine Bekleidungskostenpauschale von 35,00 \nDM monatlich.\n\n8\n\nFerner machte der Kläger gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach \n§ 104 SGB X auf Zahlung der gesamten Maßnahmekosten ab 30. Mai 1998 geltend \nund bat um dessen Anerkennung. Dieses Schreiben ging bei der Beklagten am 2. \nJuni 1998 ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 1998 lehnte die Beklagte die \nKostenerstattung ab.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 17. April 1999 Klage erhoben. Seine Forderung für die Zeit \nvom 30. Mai 1998 bis 31. Dezember 1998 hat er bei Klageerhebung mit 75.942,60 \nDM und mit bei Gericht am 21. September 2000 eingegangenem Schreiben mit \n73.247,60 DM beziffert. Er hat seine Klage mit diesem Schreiben um die Forderung \nfür das Jahr 1999 in Höhe von 125.532,10 DM auf eine Forderung von insgesamt \n198.779,70 DM erweitert. Zur Begründung seiner Klage hat er geltend gemacht: Die \nBeklagte sei zur Erstattung der angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten für \ndie stationäre Unterbringung des Kindes S. S. verpflichtet, weil dieses Kind \nseelisch behindert sei.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - die \nin dem Hilfefall S. S. in der Zeit vom \n30. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 1999 aufge- \nwandten Kosten in Höhe von 198.779,70 DM nebst \n4 % Zinsen auf einen Betrag von 73.247,60 DM ab \nRechtshängigkeit sowie auf einen Betrag von \n125.532,10 DM ab dem 21. September 2000 zu erstatten.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: S. gehöre nicht dem Personenkreis der \nseelisch Behinderten an. Vielmehr sei bei ihm von einer Mehrfachbehinderung \nauszugehen, deren Schwerpunkt nicht im seelischen Bereich liege. Bei S. liege \nnicht nur eine leichte Intelligenzminderung vor. In dem ärztlichen Gutachten der \nDRK-Kinderklinik S. werde hierzu ausgeführt, dass die intellektuellen Fähigkeiten \ndes Kindes in dem Bereich \"Grenze zur Lernbehinderung\" einzustufen gewesen \nseien. Ferner werde festgestellt, dass S. im Bereich Lesen und Verstehen völlig \nversagt und auf dem Gebiet des Rechnens weit unterhalb des Altersdurchschnitts \ngelegen habe. Bei der Einordnung des Krankheitsbildes Autismus könne nicht von \neinem Überwiegen einer Behinderungsart (körperlich, geistig oder seelisch) \ngesprochen werden. Dies ergebe sich eindeutig aus der Stellungnahme des \nwissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes \"Hilfe für das autistische Kind\". \nAuch nach der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts sei die Zuständigkeit \nder Träger der Sozialhilfe für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder \nund Jugendliche nicht aufgehoben worden, sondern bestehe, wenn auch nachrangig, \nfort. Es erscheine daher sachgerecht, an der Gesamtzuständigkeit der Träger der \nSozialhilfe anzuknüpfen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäss zur Erstattung verurteilt. \nWegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung der vom Senat zugelassenen Berufung hat der \nKläger mit Zustimmung der Beklagten seine Klage insoweit zurückgenommen, als sie \nsich auf einen Betrag in Höhe von mehr als 198.755,70 DM und auf 4 % Zinsen von \n24,00 DM ab dem 21. September 2000 bezogen hat. \n\n17\n\nZur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend: Das \nVerwaltungsgericht hätte weiteren Beweis, insbesondere durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens, erheben müssen. Die Feststellungen in den Berichten \nder DRK-Kinderklinik S. und dem kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht der \nAutismusambulanz der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der \nWestfälischen Wilhelms-Universität Münster widersprächen sich hinsichtlich der bei \nS. festgestellten Symptome. Die DRK-Kinderklinik habe im Bericht vom 30. \nDezember 1997 bei S. eine leichte Intelligenzminderung festgestellt. Dies sei im \nGutachten vom 19. Mai 1997 dahingehend korrigiert worden, dass bei ihm eine \nintellektuelle Begabung an der Grenze zur Lernbehinderung bezogen auf \naltersgleiche Kinder festgestellt worden sei, er im Bereich Lesen und Verstehen völlig \nversagt und im Bereich Rechnen sehr weit unterhalb des Altersdurchschnitts gelegen \nhabe. Auf Grund dieses Gutachtens könne nicht von einer Schwerpunktbehinderung \nbezogen auf die seelische Komponente ausgegangen werden. Aus den bei S. \ndurchgeführten Intelligenztests ließen sich keine allgemein gültigen Aussagen zu \neiner geistigen Behinderung treffen, da sie bereits mehr als zwei Jahre alt seien und \nseinerzeit der CTF IQ 82 betragen habe, während S. laut Bericht des Instituts für \nSeelische Gesundheit aus dem Jahr 2000 nur noch einen Wert von 76 erreicht habe. \nDurch Einholung eines Sachverständigengutachtens müsse daher geklärt werden, \nob bei S. eine geistige Behinderung vorliege. Neben einer solchen leide S. auch \nan einer körperlichen Behinderung. Bei ihm seien eine Cerebralschädigung, die u.a. \nzu einer mittelgradigen Körperkoordinationsstörung führe, eine mittelgradige \nlinkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule und ein ausgeprägter Senk-Knick-Fuß \nmit Hallux-valgus-Komponente links sowie eine schwer wiegende Störung der \nSprache bis hin zur Sprachlosigkeit festgestellt worden. S. besuche derzeit eine \nSchule für Körperbehinderte. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine \nStellungnahme von Prof. Dr. Dr. R. , Vorsitzender des Bundesverbandes \"Hilfe \nfür das autistische Kind - Vereinigung zur Förderung autistischer Menschen e.V.\", \nnicht berücksichtigt, in der dieser ausführe, dass autistische Kinder zur Gruppe der \nMehrfachbehinderten zählten, sich bei diesen der Schwerpunkt der Behinderung im \nLaufe der Entwicklung mit dem Lebensalter verlagere und deshalb es nicht möglich \nsei, bei der Einschätzung des autistischen Syndroms von einem Überwiegen der \nkörperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungsart zu sprechen. Die Praxis, \nnach der überwiegenden Behinderungsart zu suchen, sei weder wissenschaftlich \nhaltbar noch praktikabel. Daraus folgere Prof. Dr. Dr. R. , dass eine klare \nZuordnung autistischer Kinder und Jugendlicher zu dem Personenkreis vorzunehmen \nsei, für den der Gesetzgeber das Recht auf Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz formuliert habe. Auch nach Auffassung des \nLandesjugendamtes sei Autismus als ein komplexes, schwer wiegendes Störungsbild \nzu definieren, das bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Behinderung zu einer \nEinordnung in die Gruppe der Mehrfachbehinderungen führe. Für \nMehrfachbehinderungen seien drei Lösungsansätze denkbar. Wegen der auch bei \nseelischen Behinderungen fortgeltenden Subsidiarität der Sozialhilfe im Bereich der \nKinder- und Jugendhilfe könnte an die Gesamtzuständigkeit der Träger der \nSozialhilfe angeknüpft werden. Gleichermaßen könnte die Zuständigkeit des \nLeistungsträgers nach dem Schwerpunkt der Behinderung vorgenommen werden. \nDa in diesen Fällen körperliche und geistige Behinderungen in der Regel als \nPrimärbehinderungen drohten bzw. vorlägen, bleibe in der Praxis der Träger der \nSozialhilfe bei einer zusätzlich auftretenden seelischen Behinderung zuständig. \nDieser Lösungsansatz berge allerdings die Schwierigkeit, eine vorrangige \nBehinderungsform zu bestimmen und bei gleichrangiger Beeinträchtigung \nBehinderungsanteile gutachterlich festzustellen. Schließlich bestehe die Möglichkeit, \ndie komplementäre Zuständigkeit verschiedener Leistungsträger bei einer \nMehrfachbehinderung anzunehmen. Im Hinblick auf die spezifischen \nWechselwirkungen zwischen den Formen der Behinderung und dem Entwicklungs- \nund Reifeprozess von Kindern und Jugendlichen sollte dabei die fachliche \nGesamtverantwortung bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe liegen. Wegen \ndes sehr komplexen Behandlungsansatzes der Behandlungsmaßnahmen erscheine \nes aber vorliegend angezeigt, eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der \nSozialhilfe anzunehmen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit es \nnicht durch die erklärte Klagerücknahme unwirk- \nsam ist, und die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers und der \nBeklagten sowie der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Hausbroschüre der Stiftung \"die g. H. \" Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen \n(§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)und das erstinstanzliche \nUrteil für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 \nZivilprozessordnung - ZPO - in der geltenden Fassung ).\n\n25\n\nDie gegen das Urteil im Übrigen gerichtete, zulässige Berufung der Beklagten ist \nnicht begründet.\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte \nErstattungsanspruch zu.\n\n27\n\nDies folgt aus § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - in der \nFassung des Art. 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) sowie \ndes Haushaltsbegleitgesetzes 1994 vom 22. Dezember 1993 (BGBl. I S. 1532). Nach \nAbs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter \neinen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten \nLeistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne \ndass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der \nKosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits \nselbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers \nKenntnis erlangt hat.\n\n28\n\nVorliegend waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu gleichartigen \nLeistungen verpflichtet (I.). Die Leistungspflicht der Beklagten war gegenüber der \nVerpflichtung des Klägers vorrangig (II.). Der Erstattungsanspruch wird mangels \nVorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen anderer Erstattungsansprüche \nnicht verdrängt (III.). Er besteht auch in der geltend gemachten Höhe (IV.).\n\n29\n\nI. Die Leistungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Kind S. S. \nergibt sich aus § 39 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der Fassung des Art. \n1 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1088 \n- (1.); diejenige der Beklagten folgt aus § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, \nKinder- und Jugendhilfe, - SGB VIII - in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1088 - (2.). Die danach \nvon ihnen zu erbringenden Leistungen sind gleich (3.).\n\n30\n\n1. Das Kind S. S. hatte Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. \n1 Satz 1 BSHG (a.). Zur Erfüllung desselben war der Kläger als sachlich und örtlich \nzuständiger Träger der Sozialhilfe verpflichtet (b.).\n\n31\n\na. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, \ndie nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert \nsind. \n\n32\n\nDen §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung des Art. 21 \ndes Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) \nist zu entnehmen, dass wesentlich behinderte Personen solche sind, bei denen in \nFolge einer körperlichen Regelwidrigkeit, einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte oder \neiner seelischen Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in \nerheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Nach § 4 Eingliederungshilfe-Verordnung ist \nals nicht nur vorübergehend im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ein Zeitraum von \nmehr als sechs Monaten anzusehen.\n\n33\n\nS. war nicht nur vorübergehend wesentlich behindert. Bei ihm zeigten sich im \nMai 1998, dokumentiert durch die anamnestischen Feststellungen in den damals \nvorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, tief greifende behinderungsrelevante \nBeeinträchtigungen seiner kulturellen Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der \nschulischen, sowie seiner Kontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen. So \nhatte S. Ängste vor Erwachsenen und Kindern gezeigt, sich aggressiv gewehrt, zur \nSchule zu gehen, sein Sprechen in der Schule völlig eingestellt, sich bei \nFrustrationen selbst ins Handgelenk gebissen und nach fest gefügten Ritualen sowie \nstarren Mustern gelebt, bei deren Änderung er mit Verweigerungshaltung reagierte. \nSeine schulischen Leistungen lagen weit hinter denen altersgleicher Kinder zurück. \nEr konnte nicht lesen und allenfalls im Zahlenraum von 1 - 20 rechnen. Diese \nStörungen hielten bei Gewährung der Eingliederungshilfe durch den Kläger bereits \nlänger als ein halbes Jahr an. \n\n34\n\nb. Der Kläger ist für die dem Kind S. S. in der Einrichtung \"die g. H. \" \ngewährte Hilfe sowohl sachlich als auch örtlich zuständig gewesen. \n\n35\n\nDie örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass das Kind S. S. im \nZeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die \nEinrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der zum Zuständigkeitsbereich des \nKlägers gehörenden Stadt S. hatte (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die \nerkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur \nvorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB - Allgemeiner Teil - I - in der jeweils \ngeltenden Fassung). Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel am \nOrt des gewöhnlichen Aufenthalts ihrer personensorgeberechtigten Eltern bzw. des \npersonensorgeberechtigten Elternteils. Personensorgeberechtigt war seinerzeit die \nMutter S. . Beide zusammen lebten seit Jahren im Stadtgebiet der Beklagten.\n\n36\n\nDer Kläger war nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des \nGesetzes zur Ausführung des BSHG - AG BSHG NRW - in der Fassung des \nGesetzes vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 14) als überörtlicher Träger \nder Sozialhilfe (§ 96 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 2 AG BSHG NRW) auch sachlich \nzuständig für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, \nda sie in Form der stationären Betreuung in einer Anstalt, einem Heim oder einer \ngleichartigen Einrichtung gewährt wurde. \n\n37\n\n2. Das Kind S. S. hatte aus § 35 a SGB VIII auch gegen die Beklagte als \nsachlich und örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe (a.) einen Anspruch auf \nEingliederungshilfe (b.).\n\n38\n\na. Für die Erbringung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist nach § 85 \nSGB VIII mangels ausdrücklicher Zuweisung dieser Aufgabe an den überörtlichen \nTräger der örtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig. Die örtliche \nZuständigkeit der Beklagten folgt aus § 86 Abs. 1 u. 2 SGB VIII. Danach ist der \nTräger zuständig, in dessen Bereich der Personensorgeberechtigte seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Personensorgeberechtigt war die Mutter von S. , die \nseit Jahren im Stadtgebiet der Beklagten wohnte, für das die Beklagte durch \nVerordnung vom 8. November 1991 (GV. NRW. S. 553) zum örtlichen Träger der \nJugendhilfe bestimmt wurde.\n\n39\n\nb. Das Kind S. S. hatte wegen seines als seelische Behinderung zu \nqualifizierenden atypischen Autismus einen Anspruch auf die Gewährung \njugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe.\n\n40\n\nNach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist Kindern und Jugendlichen \nEingliederungshilfe zu gewähren, die seelisch behindert oder von einer solchen \nBehinderung bedroht sind.\n\n41\n\nNach § 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 3 Satz 1 der Eingliederungshilfe-\nVerordnung sind seelisch behindert Personen, bei denen in Folge seelischer Störung \n(aa.) die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang \nbeeinträchtigt ist (bb.). \n\n42\n\naa. Der bei S. S. diagnostizierte atypische Autismus ist eine seelische \nStörung im Sinne der genannten Vorschriften. Seelische Störungen, die eine \nseelische Behinderung zur Folge haben können, sind körperlich nicht begründbare \nPsychosen (§ 3 Satz 2 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung), seelische \nStörungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von \nAnfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen \n(Nr. 2), Suchtkrankheiten (Nr. 3), Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (Nr. 4). \nDiese normativ aufgeführten Begriffe entstammen psychiatrischen Klassifikationen \nder 50er- und 60er-Jahre,\n\n43\n\nWiesner, in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII \n- Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 35 a Rdnr. 34, \nSpecht, Beeinträchtigungen der Eingliederungsmöglichkeiten durch \npsychische Störungen, aus: Cierpka u.a., Praxis der Kinderpsychologie \nund Kinderpsychiatrie, Verlag Vandenhoeck &Ruprecht, Göttingen 44. \nJahrgang 1995, Seite 343 ff., 346,\n\n44\n\nsind indes als Rechtsbegriffe weiterhin auf die einzelnen Phänomene seelischer \nStörung sinnentsprechend anzuwenden.\n\n45\n\nSeinerzeit wurden der atypische Autismus ebenso wie alle anderen autistischen \nStörungen, für deren Auftreten bis heute keine primäre Ursache benannt werden \nkann,\nVgl. R. , Autismus - Erscheinungsformen, Ursachen, Hilfen, Verlag \nC.H. Beck, München 2000, S. 24;\nLelord / Rothenberger, Dem Autismus auf der Spur, Verlag: \nVandenhoeck &Ruprecht, Göttingen 2000, Seite 16;\n\n46\n\nunter den Begriff \"Psychose\" oder unter die - zu den Psychosen zählende - \n\"Schizophrenie in der Kindheit\" subsumiert.\n\n47\n\nVgl. R. , a.a.O., S. 15, unter Bezugnahme auf die Deutsche \nAusgabe des Klassifikationssystems der amerikanischen \nPsychiatriegesellschaft, dem Diagnostischen und Statistischen Manual \npsychischer Störungen (DSM-IV); Lelord / Rothenberger, a.a.O., Seite \n35; Stähr, in Hauck / Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII - Kinder- und \nJugendhilfekommentar, Stand: August 2001, K § 35 a Rdnr. 15.\n\n48\n\nAllein der Umstand, dass diese Einordnung aus fachlicher Sicht überholt ist,\n\n49\n\nvgl. Wiesner, a.a.O., § 35 a Rdnr. 34; Stähr, a.a.O., K § 35 a \nRdnr. 15.; Specht, a.a.O., Seite 346.\n\n50\n\nlässt die Zuordnung des Autismus zum sozialrechtlichen Begriff der seelischen \nStörung in § 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung nicht entfallen. Etwas anderes \nkönnte nur dann gelten, wenn seither gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse die \nEinordnung der Störung nunmehr als körperliche Regelwidrigkeit oder Schwäche der \ngeistigen Kräfte im Sinne der §§ 1, 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung forderten. \nDas ist nicht der Fall.\n\n51\n\nAutismus zählt zu den tief greifenden Entwicklungsstörungen. Diese sind in der \n10. Fassung (ICD - 10) der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen \ninternationalen Klassifikation psychischer Störungen wie folgt definiert: \"Eine Gruppe \nvon Störungen, die durch qualitative Beeinträchtigungen in gegenseitigen \nInteraktionen und Kommunikationsmustern sowie durch ein eingeschränktes, \nstereotypes, sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten \ncharakterisiert sind. Diese qualitativen Abweichungen sind in allen Situationen ein \ngrundlegendes Funktionsmerkmal der betroffenen Person, variieren jedoch im \nAusprägungsgrad. In den meisten Fällen besteht von frühester Kindheit an eine \nauffällige Entwicklung. Mit nur wenigen Ausnahmen sind die Störungen seit den \nersten fünf Lebensjahren manifest. Meist besteht eine gewisse allgemeine kognitive \nBeeinträchtigung, die Störungen sind jedoch durch das Verhalten definiert, sei dieses \nnun altersentsprechend oder nicht.\"\n\n52\n\nzitiert nach R. , a.a.O., Seite 14.\n\n53\n\nDamit ist ein Bezug der autistischen Symptome zu einer körperlichen oder \ngeistigen Störung bis heute gerade kein Wesensmerkmal des Autismus. Er wird \nunter Ausschluss bestimmter körperlicher oder geistiger Regelwidrigkeiten anhand \ndes festgestellten dauerhaften abnormen Verhaltens diagnostiziert. Der Autismus ist \ndaher nach wie vor rechtlich als seelische Störung einzuordnen. Für den bei S. \ndiagnostizierten atypischen Autismus gilt nichts Anderes. \n\n54\n\nIn Abweichung vom frühkindlichen Autismus (ICD - 10: F 84.0), bei dem vor dem \ndritten Lebensjahr die Störung einsetzt und die drei grundlegenden Merkmale des \nAutismus (qualitative Beeinträchtigungen wechselseitiger sozialer Aktionen, \nqualitative Beeinträchtigungen der Kommunikation und eingeschränkte Interessen \nbzw. stereotype Verhaltensmuster) manifest werden, wird beim atypischen Autismus \n(ICD - 10: F 84.1) die abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung erst nach dem 3. \nLebensjahr erstmalig festgestellt und/oder es bestehen nur bei einem oder zwei der \ndrei für die Diagnose des frühkindlichen Autismus zu fordernden grundlegenden \nMerkmale deutlich nachweisbare Auffälligkeiten.\n\n55\n\nvgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \nPsychotherapie u.a. (Hrsg.): Leitlinien zur Diagnostik und Therapie von \npsychischen Störungen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter, \nDeutscher Ärzte Verlag, Köln 2000, zu \"Tiefgehende \nEntwicklungsstörungen (F84)\", Nr. 1.4; R. , a.a.O., Seite 62.\n\n56\n\nDie bei S. S. festgestellten Verhaltensweisen wiesen alle Symptome des \nAutismus auf und hatten - insoweit nicht abweichend vom \"Normalbild\" des \nAutismus - keinen nachweisbaren Bezug zu einer körperlichen oder geistigen \nStörung. Atypisch waren seine autistischen Symptome insoweit, als sie erst nach \ndem 3. Lebensjahr bemerkt und erst im Alter von 9 Jahren manifest wurden. \n\n57\n\nDer atypische Autismus wurde bei S. in nachvollziehbarer Weise \ndiagnostiziert. Die Neuropädiatrische Abteilung der DRK-Kinderklinik S. ging in \neiner umfangreichen Diagnostik diesem Verdacht nach und kam in ihrem Gutachten \nvom 19. Mai 1998 daraufhin zu der Diagnose \"atypischer Autismus\". Dieses beruhte \nauf einer während eines mehrmonatigen stationären Aufenthalts in der Klinik \ndurchgeführten Abklärung der bei S. festgestellten autistischen Symptome, die \neine Blutuntersuchung, eine Chromosomenanalyse, einen DNA-Test auf fragiles X-\nSyndrom, eine Abdomensonographie, eine Schädel-Magnetresonanz-tomographie, \nein Elektroenzephalogramm, einen Intelligenz- und Begabungstest (Kaufmann-\nAssessment-Batery for Children - K-ABC), einen Grundintelligenztest (CFT 1), den \nFrostigs-Entwicklungstest der visuellen Wahrnehmung und ein Diagnostikum für \nCerebralschädigung umfasste. Die auf Grund dieser Untersuchungen getroffene \nDiagnose steht auch nicht im Widerspruch zur Feststellung der Klinik und Poliklinik \nfür Kinder- und Jugendpsychiatrie der Westfälischen Wilhelms-Universität im Bericht \nvom 22. September 1997, nach dem bei S. S. nur der Verdacht auf eine tief \ngreifende Entwicklungsstörung bestand. Denn dieser allein auf eine Vorstellung des \nKindes S. in der Autismusambulanz am 17. September 1997 geäußerte Verdacht \nwurde nach in dem Bericht empfohlener stationärer Behandlung und dabei erfolgter \numfangreicher Abklärung durch die DRK-Kinderklinik gerade bestätigt.\n\n58\n\nbb. Die seelische Störung führte nach den im Mai 1998 vorliegenden Gutachten \nbeim Kind S. S. auch zu einer seelischen Behinderung. Grundsätzlich können \nseelische Störungen eine seelische Behinderung zur Folge haben, müssen es aber \nnicht. Hinzu kommen muss noch, dass ihre Intensität nach Breite, Tiefe und Dauer \ndie Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. \n\n59\n\nBVerwG, Urteil vom 26. November 1998 \n- 5 C 38.97 -, NDV-RD 1999, 71, 72\n\n60\n\nBeim atypischen Autismus ist dies regelmäßig der Fall. Denn der überwiegende \nAnteil der betroffenen Personen ist nicht zu einem selbstständigen Leben in der Lage \nund bedarf ständig einer Betreuung. Dem entsprechend zeigten sich bei S. S. \nim Mai 1998 die - unter I.1.a. bereits benannten - behinderungsrelevanten, tief \ngreifenden Beeinträchtigungen, die - zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil - \nihre Ursache in der bei ihm diagnostizierten seelischen Störung hatten und eine \nEingliederung S. in die Gesellschaft erheblich beeinträchtigten.\n\n61\n\n3. Die von dem Kläger und der Beklagten auf Grund ihrer jeweiligen Pflicht zur \nGewährung von Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen waren gleich.\n\n62\n\nSowohl nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG als auch nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB \nVIII hatte das Kind S. S. Anspruch auf Eingliederungshilfe gleicher Art, wie sie \nihm in der Einrichtung \"die g. H. \" zuteil geworden ist. \n\n63\n\nGemäss § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII wird die Eingliederungshilfe für \nseelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem Bedarf im Einzelfall u.a. in \nEinrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet. \nAufgabe und Ziel der Hilfe, der Personenkreis und die Art der Maßnahme bestimmen \nsich nach § 35 a Abs. 2 i.V.m. den §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG sowie der \nEingliederungshilfe-Verordnung. Nach diesen sozialhilferechtlichen Vorschriften \nbestimmt sich auch die Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG. § 40 Abs. \n1 Nr. 3 BSHG nennt als Maßnahme der Eingliederungshilfe vor allem auch die Hilfe \nzu einer angemessenen Schulbildung. Dazu zählen nach § 12 Nr. 1 \nEingliederungshilfe-Verordnung heilpädagogische Maßnahmen zu Gunsten \nbehinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und \ngeeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen \nSchulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Solche Hilfen erhielt S. S. in \ndem heilpädagogischen-therapeutischen Zentrum \"die g. H. \". Mit der Aufnahme \nam 30. Mai 1998 wurde er in einer Intensivklasse der dortigen Schule für \nErziehungshilfe unterrichtet. Diese Schule ist eine staatlich anerkannte private \nErsatzschule, deren Unterricht in der Regel den Lehrplänen der Grund- und \nHauptschulen folgt. Auf Grund dieser Eingliederungshilfe ist S. S. heute \nwieder in der Lage, außerhalb einer Einrichtung, nämlich bei seinem Vater zu leben \nund die 6. Klasse einer Schule zu besuchen.\n\n64\n\nII. Der Anspruch des Kindes S. S. auf Eingliederungshilfe gegen den \nKläger aus § 39 BSHG ging demjenigen gegen die Beklagte aus § 35 a SGB VIII im \nRange nach.\n\n65\n\nNachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger \nErfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur \nLeistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Das Verhältnis der \nAnsprüche auf gleiche Leistungen nach § 35 a SGB VIII und § 39 BSHG ergibt sich \naus § 10 Abs. 2 SGB VIII. Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII den \nLeistungen nach dem BSHG vor. Konkurrieren hingegen Jugendhilfemaßnahmen mit \nEingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die körperlich oder geistig \nbehindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, hat nach § 10 Abs. 2 \nSatz 2 SGB VIII die Sozialhilfeleistung Vorrang.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 -, \nBVerwGE 109, 325.\n\n67\n\nMit diesen rechtlichen Vorgaben ist die von der Beklagten vorgetragene \nAuffassung des wissenschaftlichen Beirats des Bundesverbandes \"Hilfe für das \nautistische Kind\" zum Konkurrenzverhältnis,\n\n68\n\nabgedruckt bei R. , a.a.O., S. 96 ff.,\n\n69\n\nnicht vereinbar. Danach soll stets der Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe \ngewähren, weil autistische Kinder und Jugendliche in der Regel mehrfach behindert \nseien und es nicht möglich sei, von einem Überwiegen einer Behinderungsart \n(körperlich, geistig oder seelisch) zu sprechen. Nach geltendem Recht ist vielmehr \nauf den Einzelfall abzustellen.\n\n70\n\nDie dem Kind S. S. hier gewährte Eingliederungshilfe war keine \nMaßnahme für einen körperlich oder geistig behinderten oder von einer solchen \nBehinderung bedrohten jungen Menschen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. \nBei S. S. lag weder eine bestehende oder drohende wesentliche körperliche \nBehinderung (a.) noch eine bestehende oder drohende wesentliche geistige \nBehinderung (b.) im Sinne der §§ 1 und 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung vor. \nSelbst wenn eine Behinderung dieser Art vorgelegen hätte, wäre jedenfalls nicht die \nFörderung geeignet und erforderlich gewesen, die S. S. in der Stiftung \"die \ng. H. \" erfahren hat (c.).\n\n71\n\na. Nach § 1 Eingliederungshilfe-Verordnung ist derjenige körperlich wesentlich \nbehindert, bei dem in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur \nEingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Diese \nVoraussetzung ist erfüllt bei Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine \nBeeinträchtigung des Stütz- und Bewegungssystems in erheblichem Umfang \neingeschränkt ist, bei Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder \nmit abstoßend wirkenden Entstellungen, bei Personen, deren körperliches \nLeistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren \nOrgans oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, bei Blinden und \nanderen Sehbehinderten, bei Gehörlosen, bei Personen, die Hörhilfen benötigen \noder die nicht sprechen können, bei Seelentauben und Hörstummen, bei Personen \nmit erheblichen Stimmstörungen sowie bei Personen, die stark stammeln, stark \nstottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. \n\n72\n\nAn einer solchen schwer wiegenden körperlichen Behinderung litt das Kind S. \nS. seinerzeit nicht. \n\n73\n\nDie bei S. festgestellte schwer wiegende Störung der Sprache bis hin zur \nSprachlosigkeit wurde in den seinerzeit erstellten ärztlichen Stellungnahmen nicht auf \neine körperliche Ursache zurückgeführt. In ihnen findet sich nur die Feststellung, \ndass ein Näseln im Vorschulalter durch logopädische Behandlung therapiert wurde. \nAus allen ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass S. sprechen konnte, er \nscheinbar in bestimmten Situationen nur nicht reden konnte/ wollte (elektiver \nMutismus).\n\n74\n\nSoweit die Beklagte davon ausgeht, bei S. sei eine Cerebralschädigung \nfestgestellt worden, die u.a. zu einer mittelgradigen Körperkoordinationsstörung \nführe, ist dazu in der ärztlichen Stellungnahme der Klinik und Poliklinik für Kinder- \nund Jugendpsychiatrie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ausgeführt, \ndass bei S. nach der Geburt die Diagnose einer zentralen Bewegungsstörung \ngestellt wurde, die man über drei Jahre durch Krankengymnastik nach Vojta \nbehandelte, was schließlich dazu führte, dass S. S. mit 20 Monaten frei laufen \nkonnte. Behinderungen beim Laufen wurden nicht erwähnt. In dem Bericht der DRK-\nKinderklinik S. vom 19. Mai 1998 wurde lediglich festgestellt, dass S. bei einem \nDiagnostikum für Cerebralschädigung ein sehr auffälliges Ergebnis erreicht habe. \nEine auf eine solche Schädigung zurückzuführende körperliche Behinderung \nwesentlicher Art wurde daraus hingegen seinerzeit nicht abgeleitet.\n\n75\n\nDie mittelgradige linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule und der \nausgeprägte Senk-Knick-Fuß mit Hallux-valgus-Komponente links wurden erstmals \nim Bericht der Einrichtung \"die g. H. \" vom 2. November 1999 und damit nach \nBeginn der Maßnahme diagnostiziert. Ungeachtet der Frage, ob diese \nRegelwidrigkeiten im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung des Vorliegens \neiner körperlichen Behinderung im Mai 1998 bereits vorlagen - eine Beeinträchtigung \ndes Stütz - und Bewegungssystems fand in den bis Mai 1998 vorliegenden ärztlichen \nStellungnahmen keine Erwähnung -, erforderten sie lediglich eine (weitere) \nkrankengymnastische Behandlung, sodass keinesfalls von einer wesentlichen \nBeeinträchtigung ausgegangen werden kann.\n\n76\n\nAuch die im Attest des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit vom 12. Juli \n2000 getroffenen Feststellungen zum körperlichen Status bei S. S. und sein \nderzeitiger Besuch einer Schule für Körperbehinderte lassen nicht den Schluss zu, \ndass er im Mai 1998 körperlich wesentlich behindert war oder eine solche \nBehinderung drohte. Einer dahingehenden Aufklärung durch eine weitere ärztliche \nBegutachtung des Kindes bedurfte es mangels neuer Hinweise für eine solche \nwesentliche Behinderung nicht. Nach dem Attest liegt bei S. S. eine \nmittelgradige Körperkoordinationsstörung als Restzustand einer cerebralen \nBewegungsstörung mit minimalem athetotischem Einschlag sowie eine durch eine \nKieferfehlstellung mitbedingte Artikulationsstörung vor. Hinzu kommen eine im \nElektroencephalogramm nachweisbare fokale Hirnfunktonsstörung mit fokal erhöhter \nAnfallsbereitschaft, orthopädische Auffälligkeiten in Form einer mittelgradigen \nlinkskonvexen Skoliose der Lendenwirbelsäule und eines ausgeprägten Senk-Knick-\nFußes mit Hallux-valgus-Komponente links sowie eine beidseitige Myopie und ein \nlinksseitig betonter Mikroschielwinkel. Diese körperlichen Regelwidrigkeiten erreichen \nden Grad einer wesentlichen körperlichen Behinderung nicht, weil sie die Fähigkeit \nzur Eingliederung in die Gesellschaft nicht in erheblichem Umfange beeinträchtigen \n(§ 1 Eingliederungshilfe-Verordnung). Soweit sie in den anderen Gutachten bereits \nErwähnung gefunden haben, kann auf das zuvor dazu Gesagte verwiesen werden. \nErgänzend sei bemerkt, dass die Hirnfunktionsstörung bis zur Erstellung des \nGutachtens zu keinem Anfallsereignis führte, die Körperkoordinationsstörung eine \nBewegungsstörung mit nur minimalem athetotischem Einschlag aufwies und die \northopädischen Auffälligkeiten weiterhin ausschließlich krankengymnastische \nBehandlung erforderten. Die hinzugekommenen Regelwidrigkeiten wurden durch \nBrillenkorrektur kompensiert oder ließen sich trotz Sehschule nicht beheben. Eine \nKieferfehlstellung soll Artikulationsstörungen - nicht jedoch Sprachstörungen \n(Mutismus) - mitbedingt haben. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, \ndass die bei S. S. im Laufe der Zeit festgestellten körperlichen \nRegelwidrigkeiten zusammen betrachtet im entscheidungserheblichen Zeitraum die \nFähigkeit dieses Kindes zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem \nUmfange beeinträchtigt haben.\n\n77\n\nb. Bei S. bestand und drohte auch keine wesentliche geistige Behinderung im \nSinne des § 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung. Danach ist derjenige geistig \nwesentlich behindert, dessen Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in Folge \neiner Schwäche seiner geistigen Kräfte in erheblichen Umfange beeinträchtigt ist. \n\n78\n\nDemnach kommt es bei der geistigen Behinderung auf die Ursache derselben \nnicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten \nextrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen, \n\n79\n\nFichtner, Bundessozialhilfegesetz, 1999, § 39 Rdnr. 20, Mergler / \nZink, Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, Stand: März 2001, § 39 \nRdnr. 37,\n\n80\n\nwas in der Regel bei Intelligenztestwerten unterhalb der dritten negativen \nStandardabweichung (IQ unter 55) angenommen wird,\n\n81\n\nBrühl, in: Bundessozialhilfegesetz - Lehr- und Praxiskommentar \n(LPK-BSHG), 5. Auflage 1998, § 39 Rdnr. 13.\n\n82\n\nOberhalb dieser Standardabweichung befindet sich die Stufe der leichten \ngeistigen Retardierung. Sie wird im Allgemeinen Lernbehinderung genannt. Mit \ndiesem Begriff wird ausgedrückt, dass ein Kind mit einem IQ zwischen 55 und 69 \nzwar im Lernen behindert ist, aber doch in nicht zu großen Schulklassen von \nSonderschullehrern in den Stand gebracht werden kann, ein einigermaßen \nselbstständiges Leben zu führen. Bei den oberhalb dieser Stufe, mit einem IQ \nzwischen 70 und 84 anzusiedelnden Personen kann von geistiger Behinderung nicht \nmehr gesprochen werden. \n\n83\n\nSo ausdrücklich Kehrer, Geistige Behinderung und Autismus, \nVerlag Trias 1995, S. 16.\n\n84\n\nIm Gutachten der DRK-Kinderklinik S. vom 19. Mai 1998 ist ausführlich \ndargestellt, dass bei S. anhand des K-ABC und des CFT 1 eine Intelligenz und \nBegabung diagnostiziert werden konnte, die (nur) an der Grenze zur \nLernbehinderung lag. Bei einem Vergleich der Ergebnisse mit denen von \nLernbehinderten gleicher Altersstufe in Sonderschulen wurden seine Leistungen im \ngut durchschnittlichen Bereich eingeordnet. Dem widerspricht nicht die Feststellung, \ndass S. im Test K-ABC im Rahmen der Fertigkeitenskala im Bereich Lesen und \nVerstehen völlig versagte und im Bereich Rechnen sehr weit unterhalb des \nAltersdurchschnitts lag. Denn dieser Test erfasst im Wesentlichen die kulturell \nerworbenen Fähigkeiten, die bei S. damals nur sehr eingeschränkt vorhanden \nwaren, weil er seit mehr als einem Jahr nicht mehr aktiv am Schulunterricht \nteilgenommen hatte.\n\n85\n\nDie Feststellungen der DRK-Kinderklinik S. im Gutachten vom 19. Mai 1998 \nstehen auch im Einklang mit dem im Bericht der Einrichtung \"die g. H. \" vom 19. \nNovember 1998 angegebenen IQ von 81 (K-ABC) bzw. 82 (CFT) oder mit dem im \nBericht des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit vom 12. Juli 2000 festgestellten \nIQ von 76 im CFT 20. Damit liegen alle gemessenen IQ-Werte oberhalb des \nGrenzwertes zur Lernbehinderung. Ihre Abweichungen zueinander können sowohl \ntestverfahrens- als auch - bezogen auf den Probanden - entwicklungsbedingt \nbegründet sein. Jedenfalls sind sie nicht gravierend, da kein Wert jenseits der \nGrenze zur Lernbehinderung liegt.\n\n86\n\nSoweit die Beklagte einwendet, aus den bei S. durchgeführten Intelligenztests \nließen sich keine allgemein gültigen Aussagen zu einer geistigen Behinderung \ntreffen, da sie bereits mehr als zwei Jahre alt seien, sei darauf hingewiesen, dass es \nfür die Beurteilung der dem Kind S. ab dem 30. Mai 1998 gewährten \nEingliederungshilfe entscheidend auf die damalige Sach- und Rechtslage ankommt. \nEs muss daher nicht durch Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens \ngeklärt werden, ob bei S. heute eine geistige Behinderung vorliegt.\n\n87\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten widersprechen sich die Berichte der \nDRK-Kinderklinik S. und die kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der \nAutismusambulanz der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der \nWestfälischen Wilhelms-Universität Münster nicht. Die DRK-Kinderklinik S. hatte \nim Bericht vom 30. Dezember 1997, ebenso wie die Klinik und Poliklinik für Kinder- \nund Jugendpsychiatrie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 22. \nSeptember 1997, bei S. gerade keine leichte Intelligenzminderung festgestellt, \nsondern insoweit nur einen entsprechenden Verdacht geäußert, der sich dann nach \nDurchführung der Testverfahren nicht bestätigte. \n\n88\n\nc. Alle von der Beklagten aufgeführten, bei S. vorhandenen körperlichen und \ngeistigen Beeinträchtigungen erforderten, selbst wenn sie sich - entgegen den \ngetroffenen Feststellungen - als Behinderungen im Sinne der §§ 1 und 2 der \nEingliederungshilfe-Verordnung erwiesen, keine Förderung, wie sie S. S. in \nder Zeit ab dem 30. Mai 1998 in der Einrichtung \"die g. H. \" erfahren hat.\n\n89\n\nSeine Unterbringung in eine Intensivgruppe für autistisch gestörte Kinder der \nEinrichtung \"die g. H. \" wurde seitens der DRK-Kinderklinik S. empfohlen. Mit \nihr sollte dem Kind S. innerhalb eines konstanten therapeutischen und \npädagogischen Milieus nicht nur die Weiterentwicklung seiner kulturellen Fähigkeiten \nund Fertigkeiten, sondern gerade auch der weitere Ausbau seiner Kontaktfähigkeiten \nzu Gleichaltrigen und Erwachsenen ermöglicht werden. Die Empfehlung der \nbehandelnden Klinik hatte daher ersichtlich eine vorrangige Behandlung der bei S. \nvorliegenden autistischen Symptome zum Ziel.\n\n90\n\nDie Behandlung S. in der Stiftung \"die g. H. \" war auch hierauf \nausgerichtet. Die Stiftung beschreibt sich selbst als heilpädagogisches-\ntherapeutisches Zentrum der Jugendhilfe und weist in ihrer beigezogenen \nHausbroschüre darauf hin, dass sämtliche Maßnahmen der Betreuung und \nBehandlung im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von der \nBehinderung bedrohte Kinder erbracht werden (S. 1). Auf geistig oder schwer \nkörperlich behinderte, sowie auf sinnesbehinderte Kinder ist ihre Arbeit nicht \neingestellt. Auch Kinder, die in Schulen für Lernbehinderte gefördert werden können, \ngehören nach ihrem Selbstverständnis nicht zu ihrem Aufgabengebiet, soweit ihre \nLernbehinderung nicht primär durch psychische Störungen bedingt ist (S. 2).\n\n91\n\nDamit hat nicht, wie von der Beklagten als Fehlentwicklung für möglich gehalten, \ndie Auswahl der Einrichtung die vorrangige Zuständigkeit herbeigeführt. \nEntscheidend für die Zuständigkeit ist nicht, welche Förderungsmaßnahme seitens \neiner Einrichtung dem Behinderten angeboten wird, mit der Folge, dass der \nJugendhilfeträger bei auf seelische Behinderungen zugeschnittene Maßnahmen und \nder Sozialhilfeträger bei speziell auf geistig oder körperlich behinderte Personen \nzugeschnittene Förderungseinrichtungen zuständig wäre,\n\n92\n\nso aber Lempp, Seelische Behinderung als Aufgabe der \nJugendhilfe, Verlag Boorberg, 4. Auflage 1999, Seite 43.\n\n93\n\nEs kommt vielmehr - so auch im vorliegenden Fall - auf den aus fachlicher Sicht \nzuvörderst notwendigen Therapiebedarf des Kindes oder Jugendlichen an. Auf die \nErbringung einer darauf gerichteten Leistung geht der Anspruch des Berechtigten \nund zur Tragung der dadurch entstehenden Kosten ist nach § 10 Abs. 2 SGB VIII \ni.V.m. § 104 SGB X der vorrangig zuständige Leistungsträger verpflichtet.\n\n94\n\nIII. Der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Klägers aus § 104 \nSGB X wird durch die übrigen drei Erstattungstatbestände, den §§ 102, 103 und 105 \nSGB X, nicht verdrängt.\n\n95\n\nZwar verlangt § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausdrücklich nur eine Abgrenzung zum \nErstattungstatbestand nach § 103 SGB X. Jedoch sind die vier, sich im Einzelfall \ngegenseitig ausschließenden Erstattungstatbestände des Dritten Kapitels des SGB X \nstets gegeneinander abzugrenzen, um die zutreffende Fallkonstellation zu \nermitteln.\n\n96\n\nEin Erstattungsfall des § 102 SGB X ist nicht gegeben. Die Leistung des \nBeklagten wurde von diesem nicht als vorläufige Leistung sondern als \nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - in der Form der \nHilfe zu einer angemessenen Schulausbildung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG \nerbracht. \n\n97\n\nEin Fall des § 103 SGB X liegt ebenfalls nicht vor. Der Anspruch auf die vom \nKläger in dem streitigen Zeitraum erbrachten Sozialhilfeleistungen ist nicht \nnachträglich entfallen.\n\n98\n\nSchließlich ist auch die Konstellation des § 105 SGB X im vorliegenden Fall nicht \ngegeben. Der Kläger hat in dem betreffenden Zeitraum die Sozialhilfeleistungen nicht \nals unzuständiger sondern - wie dargelegt - als nachrangig verpflichteter \nLeistungsträger erbracht.\n\n99\n\nIV. Der Kostenerstattungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten \nHöhe.\n\n100\n\nDer nachrangig verpflichtete Kläger hat in der Zeit vom 30. Mai 1998 bis zum \n31. Dezember 1999 Sozialleistungen in Höhe von 198.755,70 DM erbracht. In dieser \nHöhe hat die Beklagte Kostenerstattung zu leisten.\n\n101\n\nDer Kläger kann die Verzinsung seines Erstattungsanspruchs ab \nRechtshängigkeit der jeweiligen Forderung verlangen. Der Grundsatz, dass für \nöffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung \ndes § 291 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zu entrichten sind, wenn das jeweils \neinschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für \nErstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern.\n\n102\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, \nZfSH/SGB 2001, 563.\n\n103\n\nDer Betrag in Höhe von 73.247,60 DM wurde mit Klageerhebung am 17. April \n1999 rechtshängig. Mit Schreiben vom 19. September 2000 kam die Forderung in \nHöhe von 125.508,10 DM hinzu, deren Rechtshängigkeit mit Eingang dieses \nSchreibens bei Gericht am 21. September 2000 eintrat. Nach §§ 288 Abs. 1, 291 \nSatz 2 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger \nZahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geltenden Fassung betrug der \nZinssatz 4 %. Seither liegt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz \nnach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) \nund damit jedenfalls nicht unter 4 %. \n\n104\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO. Die Klagerücknahme wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus, weil \nsie nur einen geringfügigen Teil der Gesamtforderung betraf. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. \n3987) in Verbindung mit § 188 S. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung.\n\n105\n\nDer Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n106\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n107\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n108\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n109\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 6309, \n48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die \nBeschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \neinzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden.\n\n110\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-\nbietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-20/12-a-5322-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-20/12-a-5322-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299141","retrieved":"2026-07-09 03:23:17.010344+00:00"}}