{"status":"available","doknr":"OLD299178","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0219.7B109.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"7 B 109/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 6, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F.) nicht. \n\n4\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. September 2001 zur \nErrichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur \n8, Flurstück 12/1 ist nur dann mit den Antragstellern schützenden Vorschriften des \nPlanungsrechts nicht vereinbar, wenn sie sich ihm gegenüber als rücksichtslos \nerweist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Antragsteller seien nach der \nTA-Lärm ermittelte und bewertete Schallimmissionen der Windenergieanlage von 60 \ndB (A) tags/45 dB (A) nachts zumutbar. Der Antragsteller wendet ein, die TA-Lärm \nsei wegen der Besonderheiten von Windenergieanlagen als \"hochliegende \nGeräuschquellen, welche sich permanent in Bewegung befinden\", nur als \nAnhaltspunkt anwendbar. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich jedoch nichts für die \nAnnahme, die TA-Lärm sei grundsätzlich ungeeignet, die durch eine \nWindenergieanlage verursachte Lärmbelastung zutreffend zu erfassen. Ohnehin hat \ndas Verwaltungsgericht die Bewertung nach der TA-Lärm lediglich als \"Anhaltspunkt\" \nherangezogen (Beschlussabdruck Seite 3 Abs. 1). Die Lärmbewertung von \nWindenergieanlagen auf Grundlage der TA-Lärm steht im Übrigen mit der \nRechtsprechung beider Bausenate des Oberverwaltungsgerichts in \nÜbereinstimmung.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September \n1998\n- 7 B 1591/98 -; Beschluss vom 3. September 1999\n- 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360; Beschluss vom \n5. Februar 2002 - 7 B 1322/01 -; vgl. ferner Nieders. \nOVG, Beschluss vom 18. Dezember 1998 \n- 1 M 4727/98 -, BRS 60 Nr. 196 und Urteil vom 21. \nJuli 1999 - 1 L 5203/96 -, BRS 62 Nr. 110; \nOVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. \nMärz 1999 - 3 M 85/98 -, BRS 62 Nr. 109.\n\n6\n\nDer Antragsteller hält die Anwendbarkeit der TA-Lärm ferner deshalb für zweifelhaft, \nweil sie \"Impulshaltigkeit und Tonhaltigkeit ... nicht ausreichend\" berücksichtige. Er \nlegt jedoch im Zulassungsantrag schon nicht dar, dass es bei Betrieb der hier \ngenehmigten Anlage zu impuls- oder tonhaltigen Geräuschen kommen werde. Die \nvon der SOLvent, Planungsbüro für regenerative Energietechnik, erstellte Prognose \nder Schallimmissionen legt jedoch unter Bezug auf die Vermessung einer typgleichen \nReferenzanlage durch die WIND-consult dar, es seien keine Zuschläge für Ton- oder \nImpulshaltigkeit anzusetzen. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb die Vermessung der \nReferenzanlage durch die WIND-consult, die der Vermessung zugrunde gelegten \nNormen (Technische Richtlinien zur Bestimmung der Leistungskurve, des \nSchallleistungspegels und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen, \nStand 1. Oktober 1998; Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen - Teil 1: \nGeräuschimmissionen in der Nachbarschaft, DIN 45645-1, Teil 1, Juli 1996; \nBestimmung der Tonhaltigkeit von Geräuschen und Ermittlung eines Tonzuschlags \nfür die Beurteilung von Geräuschimmissionen, Entwurf DIN 45681, Januar 1992) \noder die für den konkreten Anlagenstandort erstellte Schallprognose von \nunzutreffenden Annahmen hinsichtlich Impuls- oder Tonhaltigkeit der \nWindenergieanlage ausgegangen sein sollten, nennt der Antragsteller nicht. Darüber \nhinaus sieht auch die TA-Lärm Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit von \nGeräuschen vor (vgl. Anhang TA-Lärm; für die Prognose: A.2.5.2 und A.2.5.3; für die \nMessung: A.3.3.5 und A.3.3.6). Weshalb die danach ggf. in die Lärmbewertung \neinzurechnenden Zuschläge \"nicht ausreichend\" sein sollten, legt der \nZulassungsantrag nicht dar, sondern behauptet lediglich einzustellende Zuschläge in \nbestimmter Größenordnung. Die nicht substantiierte Ansicht, die prognostizierten \nImmissionswerte würden nicht eingehalten werden können, genügt nicht, um \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu \nbegründen.\n\n7\n\nAuf die Frage der Eignung der Nebenbestimmung BA0005 zur Baugenehmigung \nvom 14. September 2001 kommt es nach alledem nicht einmal an. Ungeachtet \ndessen besteht kein Anhalt, an der Eignung dieser Nebenbestimmung, die \nEinhaltung bestimmter Immissionswerte zu sichern, zu zweifeln, denn der Betrieb der \nWindenergieanlage kann nach den Angaben des Anlagenherstellers (Schreiben der \nENERCON GmbH vom 5. Mai 2001) so gesteuert werden, dass bestimmte \nUmdrehungszahlen und damit auch bestimmte Emissionswerte nicht überschritten \nwerden. Auf dieser Grundlage (Referenzmessung einer typgleichen Anlage, konkrete \nSchall-immissionsprognose) konnte von der Beigeladenen vor Erteilung der \nBaugenehmigung nicht verlangt werden, weitere Bauvorlagen (etwa Schallgutachten) \neinzureichen; sie waren auch nicht erforderlich, um den schützenswerten Belangen \ndes Antragstellers Rechnung zu tragen. Weitergehende Anforderungen ergeben sich \nauch nicht aus § 5 BImSchG, da es sich bei der genehmigten Windenergieanlage \nnicht um eine Anlage handelt, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nbedarf.\n\n8\n\nVgl. Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6, wonach erst \nWindfarmen mit mehr als zwei Windkraftanlagen den \nAnforderungen des \nBundesimmissionsschutzgesetzes unterworfen \nsind.\n\n9\n\nDie Nebenbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Die einzuhaltenden \nImmissionswerte sind exakt angegeben und nicht davon abhängig, ob der \nAntragsteller jeweils sogleich die Einhaltung feststellen kann. Die der Beigeladenen \nauferlegte Verpflichtung, binnen zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage \ndurch Nachmessung eines unabhängigen Gutachters die Einhaltung der \nImmissonswerte und Schallleistungspegel nachzuweisen, verletzt den Antragsteller \nebenfalls nicht in eigenen Rechten. Der Antragsteller irrt, wenn er annimmt, ihm \nwürde angesonnen, sich zwölf Monate mit (nicht hinnehmbaren) Beeinträchtigungen \nabzufinden. Nach den aktenkundigen Erkenntnissen, die - wie dargelegt - durch den \nZulassungsantrag nicht substantiiert erschüttert werden, sind wahrscheinlich nur \nsolche Lärmbelästigungen des Antragstellers zu erwarten, die in der gegebenen \nSituation von ihm hinzunehmen sind. \n\n10\n\nDer Antragsteller nimmt schließlich an, die Windenergieanlage sei wegen der von \nihr ausgehenden optischen Beeinträchtigungen rücksichtslos. Solche \nBeeinträchtigungen hat das Verwaltungsgericht durch Inbezugnahme seiner \nAusführungen im Beschluss vom 30. Juli 2001 - 1 L 550/02 - verneint. Mit den \ndortigen Ausführungen setzt sich der Antragsteller nicht konkret auseinander. \nEbensowenig legt er dar, weshalb die vom Verwaltungsgericht zitierte Auflage \nBA0002 zur Baugenehmigung der Gefährdung durch Eisabwurf nicht hinreichend \nbegegnet und weshalb der Betrieb der genehmigten Anlage mit einer erhöhten \nUnfallgefahr verbunden sei.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-19/7-b-109-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-19/7-b-109-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299178","retrieved":"2026-07-09 03:23:21.011723+00:00"}}