{"status":"available","doknr":"OLD299175","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0219.5A4480.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"5 A 4480/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2001 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. \n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die von dem Beigeladenen aufgeworfene \nFrage, \n\n4\n\n\"ob das Kontroll- bzw. Beanstandungsinteresse \ndes Klägers gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG diesen \nim Einzelfall ermächtigt, die Glaubwürdigkeit eines \nAsylbewerbers im Wege der Anfechtungsklage zu \nbeanstanden,\"\n\n5\n\nist ohne weiteres zu bejahen. § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG bestimmt, dass der \nBundesbeauftragte gegen Entscheidungen des Bundesamtes klagen kann. Damit ist \ndem Bundesbeauftragten eine uneingeschränkte Klagebefugnis eingeräumt, die \nweder nach dem Klagegegenstand (ablehnender oder anerkennender \nBundesamtsbescheid) noch nach dem Grund für die Klageerhebung (z.B. vom \nBundesamt abweichende Bewertung der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens, \nabweichende Einschätzung der Rechts- und Tatsachenlage, Geltendmachung einer \nAbweichung von in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des \nBundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen, etc.) differenziert oder eine \nBeschwer voraussetzt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1983 - 9 \nB 2597.82 -, BVerwGE 67, 64 ff.; ebenso OVG NRW, \nUrteil vom 6. Mai 1996 - 23 A 593/92.A -, S. 9 f. des \nUrteilsabdrucks m.w.N.\n\n7\n\nFür eine Einschränkung der Klagebefugnis durch das - ohnehin subsidäre - \nallgemeine Rechtsschutzinteresse,\n\n8\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 12. \nAuflage 2000, Rdnr. 32 zu Vorb. § 40 VwGO,\n\n9\n\nbleibt danach auch unter dem Aspekt eines sog. \"objektiven Kontroll- und \nBeanstandungsinteresses\" kein Raum. Durch die gesetzliche Festlegung der \nunbeschränkten Klagebefugnis hat der Gesetzgeber die Bandbreite der zulässigen \nprozessualen Betätigung des Bundesbeauftragten abschließend bestimmt und damit \nzugleich dem staatlichen Interesse an Sachentscheidungen der Gerichte in den vom \nBundesbeauftragten in Ausübung der Klagebefugnis initiierten Gerichtsverfahren \nnormativ Ausdruck verliehen. \n\n10\n\nDie weit gefasste Klagebefugnis entspricht auch dem Aufgabenbereich des \nBundesbeauftragten. Die Einführung dieser Institution mit einer eigenen \nRechtsmittelbefugnis durch § 35 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 , BGBl I \nS. 353, erfolgte vor dem Hintergrund der unabhängigen Anerkennungs- und \nWiderspruchsausschüsse, gegen deren positive Entscheidungen es ansonsten \nkeinen Rechtsbehelf gegeben hätte. \n\n11\n\nVgl. BT-Drucks. IV/3013 S. 7: \"Da das Verfahren \nvor unabhängigen Ausschüssen stattfindet und die \nLänderbehörden an ihm nicht beteiligt sind, fehlt es \nan einem prozessualen Gegner des Antragstellers, \nder etwaige mit der Rechtslage nicht in Einklang \nstehende Entscheidungen mit Rechtsmitteln \nangreifen könnte. ... Die vorgeschlagene neue \nBestimmung soll diese Lücke schließen und \nprozessuale Gleichheit zwischen dem \nantragstellenden Ausländer und dem Staat als dem \nSachwalter des öffentlichen Interesses \nherstellen.\"\n\n12\n\nDie Institution des Bundesbeauftragten war danach von vornherein als ein \numfassendes Korrektiv gegen rechtswidrige Entscheidungen der Ausschüsse zu \nGunsten der Asylbewerber konzipiert, \n\n13\n\nvgl. auch: Kanein, Ausländergesetz, Kommentar \n1966, Erläuterung A zu § 35 AuslG a.F.,\n\n14\n\nund damit auch in allen Fällen klagebefugt, in denen sich die Rechtswidrigkeit \nder Asylanerkennung aus einer unzutreffenden Glaubwürdigkeits-\n/Glaubhaftigkeitsbewertung durch die Ausschüsse ergaben. \n\n15\n\nDiese Befugnis ist in der Folgezeit nicht eingeschränkt worden. Weder ist eine \ngesetzliche Änderung der Klagebefugnis erfolgt, noch ist eine die Ausübung dieser \nBefugnis regelnde und ggf. beschränkende Dienstanweisung (§ 6 Abs. 4 AsylVfG) \nergangen. Auch besteht angesichts der Unabhängigkeit der Einzelentscheider beim \nBundesamt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) die Interessenlage, die zur Einführung des \nBundesbeauftragten geführt hat, unverändert fort.\n\n16\n\nSoweit im Rahmen der bisherigen Gesetzesnovellierungen der Aufgabenbereich \ndes Bundesbeauftragten unter dem Aspekt des Hinwirkens auf \"eine einheitliche \nEntscheidungspraxis des Bundesamtes und der Gerichte\",\n\n17\n\nvgl. BT-Drucks. 9/875, S. 20,\n\n18\n\nbzw. der \"Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidungspraxis des \nBundesamtes\", der \"Zuführung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu einer ober- \nbzw. höchstrichterlichen Klärung\" und der \"Verhinderung des Auseinanderlaufens der \nEntscheidungspraxis der verschiedenen Verwaltungs- und \nOberverwaltungsgerichte\", \n\n19\n\nvgl. BT-Drucks. 12/2718, S. 55 f.,\n\n20\n\nErwähnung gefunden hat, führt dies schon tatbestandlich nicht zur Unzulässigkeit \nder klageweisen Geltendmachung von Glaubwürdigkeitszweifeln im Einzelfall. Denn \nauf eine einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesamtes wirkt der \nBundesbeauftragte gerade auch durch die Klageerhebung in den Fällen hin, in denen \ndie für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Asylbewerbern von der Rechtsprechung \nentwickelten allgemeinen Grundsätze,\n\n21\n\nvgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 \n- 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403; BVerwG, \nBeschluss vom 23. Mai 1996 - 9 B 273.96 -, \nBeschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, \nBuchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 m.w.N.,\n\n22\n\nvom Bundesamt im Einzelfall nicht angewendet werden. Hierzu bedarf es \nnotwendigerweise einer Würdigung der einzelnen Aspekte des geltend gemachten \nVerfolgungsschicksals. So liegt auch der vorliegende Fall, in dem der \nBundesbeauftragte in der Klageschrift unter Hinweis auf einzelne \nGlaubhaftigkeitsdefizite geltend gemacht hat, die positive Feststellung des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt sei rechtsfehlerhaft \nerfolgt, weil die an die Glaubhaftmachung der Vorverfolgung zu stellenden \nAnforderungen vom Bundesamt zu Unrecht als erfüllt angesehen worden seien.\n\n23\n\nDer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR \n143/98 -, InfAuslR 2001, 150 f., rechtfertigt keine andere Bewertung. Das \nBundesverfassungsgericht hat darin eine generelle Unzulässigkeit der \nGeltendmachung von Glaubwürdigkeitszweifeln im Klagewege durch den \nBundesbeauftragten nicht ausgesprochen, sondern - bezogen auf den konkreten \nEinzelfall - eine Verwirkung des Klagerechts in Erwägung gezogen. Die \ndiesbezüglichen Ausführungen betrafen jedoch einen besonders gelagerten Fall, in \ndem der Bundesbeauftragte trotz einer formlosen Übersendung der zum Teil zu \nGunsten der Asylbewerber ausgefallenen Entscheidung des Bundesamtes \n(Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51, 53 Abs. 4 AuslG) Klage \nerst nach geraumer Zeit und nach förmlicher Zustellung der Rechtskraftmitteilung \nerhoben hatte. Hieraus kann eine generelle Ausklammerung der Geltendmachung \nvon Glaubwürdigkeitsaspekten (letztlich auch zu Gunsten der Asylbewerber) durch \nden Bundesbeauftragten im Klagewege nicht abgeleitet werden.\n\n24\n\nSoweit der Beigeladene darüber hinaus geltend macht, die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) sei im Hinblick auf seinen \nÜbertritt zum Christentum (Baptisten) gegeben, greift dieser Einwand nicht durch. In \nder Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass eine politische \nVerfolgung von moslemischen Asylsuchenden, die zum christlichen Glauben \nübergetreten sind, grundsätzlich nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in \nBetracht kommt, wenn die konvertierten Asylsuchenden über den \nverfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus \neine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen \nerkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 1996 - \n9 A 4428/95.A -, 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -, \n3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, 11. März 1999 \n- 9 A 716/99.A -, 9. Dezember 1999 - 9 A \n2161/99.A -, 30. Juni 2000 - 6 A 3170/00.A -, \n23. Oktober 2000 - 6 A 4899/00.A -, 6. August 2001 \n- 6 A 3082/01.A -, 5. September 2001 - 6 A \n3293/01.A -, 14. September 2001 - 6 A 4823/00.A -, \n15. Oktober 2001 - 6 A 3955/01.A -, 19. November \n2001 - 6 A 4276/01.A - und vom 13. Februar 2002 \n- 5 A 4412/01.A -; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom \n26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -.\n\n26\n\nDie von dem Beigeladenen in der Begründung des Zulassungsantrags \nangeführten Erkenntnisse geben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, keinen \nAnlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, § 83b Abs. 1 \nAsylVfG. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-19/5-a-4480-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-19/5-a-4480-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299175","retrieved":"2026-07-09 03:23:20.712437+00:00"}}