{"status":"available","doknr":"OLD299176","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0219.10A.D93.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"10A D 93/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 959 V (T.----\n--straße ) der Stadt X. (Satzungsbeschluss vom 8. Februar 1999) ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. \n959 V (T.------straße ) der Antragsgegnerin. \n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks T.------straße 22 in X. . \nEs grenzt unmittelbar südlich an den Planbereich an. Der Antragsteller betreibt seit \nJahrzehnten auf dem Grundstück einen Gärtnereibetrieb. In mehreren \nGewächshäusern zieht er Pflanzen, die für den Verkauf auf dem Großmarkt bestimmt \nsind. Die Hauptbetriebszufahrt befindet sich an der Nordwestecke des Grundstücks. \nDaran schließt sich östlich der Betriebshof des Gartenbaubetriebs an. In diesem \nBereich wird Pflanzensubstrat mittels Lastkraftwagen angeliefert, mit einem \nGabelstapler auf Schubböden abgeladen und mit dem Stapler in die Topfmaschine \ngestellt. Ebenfalls in diesem Bereich werden die Stecklinge angeliefert, die \nFertigpflanzen für den Verkauf in sogenannte CC-Container über Hebebühnen \nverladen und sonstige Arbeitsgänge ausgeführt. Da Großmarkt, Blumengeschäfte \nund Gartencenter vor Verkaufsbeginn beliefert werden müssen, beginnen die \nArbeiten morgens gegen 3.30 Uhr. In den Wintermonaten gedeihen die in den \nGewächshäusern gezogenen Pflanzen nur unter Vegetationslicht. Da die \nvorhandenen Gewächshäuser nur teilweise abgeschirmt sind, ergeben sich in der \nUmgebung Lichtimmissionen. \n\n4\n\nDer Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst das 3.458 qm große, in X. -\nX1. gelegene Grundstück Gemarkung C. , Flur 24, Flurstück 98/26, sowie \ndie westlich davon gelegene T.------straße . Das Plangebiet ist im Westen von einer \nFriedhofsfläche, einem auf dem Friedhof stehenden bewohnten Gebäude (T.------\nstraße 7) und einer Gartenfläche, im Norden von einer Gartenfläche, im Osten von \nKleingärten und Gärtnereigebäuden des Antragstellers sowie im Süden von weiteren \nGärtnereigebäuden des Antragstellers umgeben. Das Grundstück wurde bislang als \nWiesenfläche genutzt. Entlang der Grundstücksgrenzen stehen Gehölze und \nHecken. \n\n5\n\nDer angegriffene Vorhaben- und Erschließungsplan setzt durch Baugrenzen \nüberbaubare Flächen mit der Bezeichnung \"Wohngebäude\" fest. Er bestimmt \"offene \nBauweise\". Ferner weist er die Grundflächenzahl mit 0,6 und die \nGeschossflächenzahl mit 1,1 aus. Zur Planurkunde gehören des Weiteren textliche \nFestsetzungen. Diese enthalten u.a. den Hinweis, dass die \"Baugebietsfläche \naufgrund der bestehenden Lärmimmissionen vorbelastet\" ist (Ziffer 10.1). Darüber \nhinaus regeln sie, dass die \"südliche Gebäudezeile dem Lärmpegelbereich IV und \ndie mittlere Gebäudezeile dem Lärmpegelbereich III zugeordnet\" ist (Ziffer 10.2).\n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des streitigen Vorhaben- und Erschließungsplans \nnahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 22. Mai 1995 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin unter Zustimmung des Vorhabenträgers, der \nAnhörungsberechtigten zu 1., die Aufstellung des Vorhaben- und \nErschließungsplans. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 29. September bis \n30. Oktober 1997 offengelegt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 trug der \nAntragsteller Anregungen und Bedenken gegen den Plan vor, wobei er insbesondere \ndarauf hinwies, dass er sich durch die Planung in seiner betrieblichen Existenz \ngefährdet sehe. Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt. Die \nLandwirtschaftskammer Rheinland erhob ebenso wie das Staatliche Umweltamt \nDüsseldorf in lärmmäßiger Hinsicht Bedenken gegen das geplante Heranrücken der \nWohnbebauung an den gärtnerischen Betrieb des Antragstellers. Der Rat der \nAntragsgegnerin holte daraufhin mehrere lärmschutztechnische Gutachten des \nIngenieurbüros S. ein. Das Gutachten vom 20. Mai 1998, das dem Plangebiet den \nSchutzanspruch eines Mischgebiets beimisst, prognostiziert für die südliche \nBebauungszeile Beurteilungspegel von 66,3 dB(A) tags und 64,2 dB(A) nachts. Die \nLärmmessungen bezogen sich auf das Be- und Entladen fremder Lkw (auf der T.-----\n-straße ), betriebseigener Lkw (in der nördlichen Betriebszufahrt) und auf die \nFahrvorgänge mit dem betriebseigenen Radlader. Fahrvorgänge betriebseigener \nLKW auf dem Grundstück des Antragstellers wurden nicht erfasst. Der Gutachter \nführte in seiner Zusammenfassung aus, eine Richtwerteinhaltung am Tag lasse sich \nnur durch die Errichtung einer Schallschutzwand auf der nördlichen und westlichen \nGrundstücksgrenze der Gärtnerei erreichen. Die Richtwerteinhaltung in der Nacht sei \nnur möglich, wenn die näher beschriebenen betrieblichen Vorgänge nachts zwischen \n22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht mehr oder in geschlossenen Hallen oder an einer \nwesentlich weiter entfernten Stelle auf dem Betriebsgelände durchgeführt würden. \nDas Gutachten vom 11. August 1998, das von denselben Lärmquellen wie das \nVorgutachten ausging, ermittelte für die nächstgelegene vorhandene \nWohnbebauung, die 80 m und mehr von dem nördlichen Betriebshof des \nAntragstellergrundstücks entfernt liegt, Beurteilungspegel von 46,5 dB(A) bis 51,2 \ndB(A) tags und 47,1 dB(A) bis 51,9 dB(A) nachts. Um Richtwertüberschreitungen \nnachts zu vermeiden, empfahl der Gutachter, folgende Lärmminderungsmaßnahmen \nauf dem Antragstellergrundstück vorzunehmen: Einstellung des Radladerbetriebs in \nden Nachtstunden, Verlagerung des Be- und Entladebetriebs von der T.------straße \nin den nördlichen Betriebshof und Einhausung des Ladeplatzes durch eine \nschalldämmende Stahlkonstruktion mit automatisch öffnendem und schließendem \nSchnelllauftor. In seiner Sitzung vom 8. Februar 1999 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin eine Änderung des Planentwurfs. Die vorgesehene Festsetzung \ndes Plangebietes als reines Wohngebiet (WR) wurde durch die Bezeichnung \n\"Wohngebäude\" ersetzt. Die südlichen und östlichen Baugrenzen der südlichen und \nder mittleren Gebäudezeile wurden mit dem Planzeichen für Umgrenzung der \nFlächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes \ngekennzeichnet. Ferner wurde die textliche Festsetzung Nr. 10.1 eingefügt: \"Die \nBaugebietsfläche ist auf Grund der bestehenden Lärmimmissionen vorbelastet.\" \nSchließlich wurde durch textliche Festsetzung Nr. 10.2 die südliche Gebäudezeile \ndem Lärmpegelbereich IV und die mittlere Gebäudezeile dem Lärmpegelbereich III \nzugeordnet. Ebenfalls am 8. Februar 1999 beschloss der Rat die mit einer \nBegründung versehene Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan in der \ngeänderten Fassung. Die Satzung wurde am 18. März 1999 öffentlich bekannt \ngemacht. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 8. September 1999 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt er vor: Er sei \nantragsbefugt, denn er könne geltend machen, durch die Festsetzung einer \nWohnbebauung auf dem bisher unbebauten, an seinen Betrieb angrenzenden \nGrundstück in seinen Eigentümerrechten verletzt zu werden. Der Antrag sei auch \nbegründet. Der angegriffene Vorhaben- und Erschließungsplan verstoße gegen das \nAbwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Ein beachtlicher Abwägungsmangel ergebe \nsich aus der unzureichenden Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Das \nschalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. vom 25. Juni 1999 (gemeint \nwohl: 11. August 1998; der Gutachtenauftrag datiert vom 25. Juni 1998) sei als \nGrundlage für die Ermittlung der mit dem Plan neu geschaffenen Konfliktsituation \nungeeignet. Der Lkw-Verkehr auf dem Grundstück, der betriebsnotwendig auch in \nder Nachtzeit stattfinde, sei als Immissionsquelle nicht berücksichtigt worden. \nAbgesehen davon enthalte das Gutachten, obwohl es die Abwägung im \nBebauungsplanaufstellungsverfahren ermöglichen solle, keinerlei Aussagen zu den \nzu erwartenden Immissionen im Plangebiet. Ein weiterer Abwägungsmangel ergebe \nsich daraus, dass die Planung gegen den von der Rechtsprechung entwickelten \nTrennungsgrundsatz verstoße. Die Unverträglichkeit zwischen der geplanten \nWohnnutzung und dem vorhandenen Gewerbebetrieb ergebe sich wesentlich aus \nden betriebsnotwendigen Lärmimmissionen und aus den Lichtimmissionen der im \nWinter einzusetzenden Vegetationsbeleuchtung. Der damit aufgeworfene Konflikt \nwerde durch den Vorhaben- und Erschließungsplan nicht gelöst. Die \nAntragsgegnerin habe die Möglichkeit aktiven und passiven Schallschutzes nicht \nabwägend geprüft. Möglicherweise hätte eine Schallschutzwand zur Abmilderung \ndes planbedingten Immissionskonfliktes im Plangebiet festgesetzt werden können. \nEs reiche nicht aus, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung \"WR\" durch \n\"Wohngebäude\" ersetze und die Baugebietsflächen in der textlichen Festsetzung als \nlärmvorbelastet bezeichne. Weiteres Konfliktpotenzial ergebe sich aus dem Einsatz \nvon Schädlingsbekämpfungsmitteln und dem Lärm der Kulturarbeiten. Diese fänden \nnur ca. 8,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt statt und müssten \nteilweise - je nach Witterung - bei geöffneten Oberlichtern durchgeführt werden. \nJenseits der gemeinsamen Grundstücksgrenze befänden sich in nur wenigen Metern \nEntfernung die Terrassen der geplanten Wohnhäuser. Der Einsatz der Spritzmittel \nsei wegen des dafür benötigten Kompressors akustisch wahrnehmbar. Die \neingesetzten Mittel seien zwar für den Nutzer des Nachbargrundstücks nicht \ngesundheitsgefährdend. Allerdings seien diese Mittel, die aus arbeitsmedizinischen \nGründen nur mit Atemschutz angewendet werden dürften, auch in einer gewissen \nEntfernung durch ihren Geruch noch deutlich wahrnehmbar.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\ndie Satzung über den Vorhaben- und \nErschließungsplan Nr. 959 V (T.------straße ) der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt vor: Die dem Beschluss des Vorhaben- und Erschließungsplans zu \nGrunde liegende Abwägung sei nicht zu beanstanden. Das Abwägungsmaterial sei \nordnungsgemäß zusammengestellt worden. Die Abwägung stütze sich maßgeblich \nauf die beiden schalltechnischen Gutachten vom 20. Mai und 11. August 1998. Die \nGutachten seien nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die durch den Lkw-Fahrverkehr auf \ndem Betriebsgrundstück verursachten Immissionen nicht berücksichtigten. Diese \nhätten nicht besonders problematisiert zu werden brauchen, weil die \nFahrimmissionen im Vergleich zu den erheblich intensiveren Beladungsimmissionen \nzu vernachlässigen gewesen seien. Die gemessenen Lärmwerte seien als \nVorbelastung unter Ziffer 10.0 der textlichen Festsetzungen in den Vorhaben- und \nErschließungsplan aufgenommen worden. Aus dem zweiten Gutachten ergebe sich, \ndass jedenfalls für die Nacht eine Lärmrichtwertüberschreitung im Hinblick auf die \nbereits vorhandene Wohnbebauung (T.------straße 13, N. 54 und P. \nStraße 21) vorliege. Der Antragsteller sei somit in jedem Fall zur Durchführung von \nlärmmindernden Maßnahmen bereits zu Gunsten der vorhandenen Wohnbebauung \nverpflichtet. Diese Maßnahmen hätten auch eine entsprechende Reduzierung der in \ndem Plangebiet anzutreffenden Lärmimmissionen zur Folge. Um unabhängig hiervon \nin den zu errichtenden Wohnobjekten einen Lärminnenraumpegel sicherzustellen, \nder den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspreche, sei \nvorsorglich unter Ziffer 10.2 der textlichen Festsetzungen die Durchführung passiver \nLärmschutzmaßnahmen gemäß den Lärmpegelbereichen III und IV bestimmt \nworden. Diese seien vom Vorhabenträger durchzuführen. Für den Fall, dass der \nAntragsteller noch vor Fertigstellung der geplanten Wohngebäude \nSchallschutzmaßnahmen ergreife, die nachweislich eine Unterschreitung der \nzunächst zugrunde gelegten Außenlärmpegel bewirkten, sehe die textliche \nFestsetzung Ziffer 10.3 Ausnahmen von den Schallschutzanforderungen gemäß \nZiffer 10.2 vor. Der von dem Antragsteller angeführte Grundsatz der Trennung \nmiteinander unverträglicher Nutzungen erscheine im vorliegenden Fall nicht \nanwendbar. Das Plangebiet weise Mischgebietscharakter auf. Mischgebiete dienten \ngemäß § 6 Abs. 2 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von \nGewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Entgegen der \nAuffassung des Antragstellers sei es nicht möglich gewesen, durch aktiven \nSchallschutz, z.B. eine Schallschutzwand, die Lärmwerte während der Nachtstunden \neinzuhalten. Nach Aussage des Gutachters im schalltechnischen Gutachten vom \n20. Mai 1998 sei eine Richtwerteinhaltung in der Nacht nur möglich, wenn die der \nBerechnung zu Grunde liegenden betrieblichen Vorgänge nachts nicht oder nur in \ngeschlossenen Hallen oder an einer wesentlich weiter entfernten Stelle auf dem \nBetriebsgelände durchgeführt würden. Durch den festgesetzten passiven Lärmschutz \nsei sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte Innen gemäß VDI-Richtlinie 2058 \nvon tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) nicht überschritten würden. Zu den von dem \nAntragsteller erwähnten Lichtimmissionen sei anzumerken, dass die östlich an das \nPlangebiet angrenzenden, neu errichteten Gewächshäuser durch automatische \nVerdunklungseinrichtungen abgeschirmt würden. Die Lichtemissionen, die durch die \nsüdlich gelegenen, alten Gewächshäuser verursacht würden, könnten durch die im \nVorhaben- und Erschließungsplan für Heckenpflanzungen ausgewiesenen Flächen \nwirksam abgehalten werden. Hinzu trete eine Abschirmung durch eine zwar nicht \nfestgesetzte, aber beabsichtigte 2 m hohe Grundstückseinfriedung an der Südgrenze \ndes Plangebiets, die zugleich auch schallschützende Wirkung entfalte. \n\n13\n\nDie Anhörungsberechtigte zu 1. hält den angegriffenen Vorhaben- und \nErschließungsplan für rechtswirksam und meint, dass es einen Lärmkonflikt nicht \ngäbe, wenn der Antragsteller den Auflagen des Staatlichen Umweltamtes \nentspräche. Er habe bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung eine \nVerpflichtung zur Rücksichtnahme. Diese werde gegenüber der nunmehr \nheranrückenden Wohnbebauung nicht gesteigert. Im Übrigen sei die \nGrundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur \nRücksichtnahme belastet, wenn Gebiete von unterschiedlicher Qualität und \nSchutzwürdigkeit zusammenträfen. Das führe nicht nur zur Pflichtigkeit dessen, der \nBelästigungen verbreite, sondern auch - im Sinne der \"Bildung einer Art von \nMittelwert\" - zu einer die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die sich \nin der Nähe von - als solchen legalen - Belästigungsquellen ansiedelten. Das heiße, \ndass dem Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit eine tatsächliche oder \nplangegebene Vorbelastung anhafte. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die \nAntragsgegnerin die Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren und hier \nkonkret in eine Auflage verlegt habe.\n\n14\n\nDie Anhörungsberechtigte zu 2. trägt vor: Der Vorhaben- und Erschließungsplan \nverstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die von dem Antragsteller an den \nSchallschutzgutachten geübte Kritik sei nicht berechtigt. Lärmmessungen hinsichtlich \ndes Lkw-Fahrverkehrs seien zur Ermittlung der Immissionswerte nicht notwendig \ngewesen, da übliche Lärmquellen von einem Gutachter auch der einschlägigen \nFachliteratur entnommen werden könnten. Durch die zusätzlich eingeholte \nStellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 2. November 1999 stehe fest, dass die \nErrichtung einer ca. 4 m hohen Schallschutzwand eine Verminderung der \nLärmbelastung auf das in einem Mischgebiet zulässige Maß ermögliche. Die \nvorgeschlagenen Schallschutzwände bewirkten voraussichtlich eine \nImmissionspegelminderung von 12 dB(A) an den am schlechtesten zu schützenden \nImmissionsaufpunkten im Südbereich der Baugebietsfläche. Durch entsprechende \nMaßnahmen auf dem Grundstück des Antragstellers (Verbesserung der \nHofoberfläche, Benutzung von Schallschutzunterlagen) seien darüber hinaus \nPegelminderungen im Bereich von 6 dB(A) zu erzielen. Damit könnten die \nBeurteilungspegel im Bereich der Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts \n45 dB(A) im Wesentlichen eingehalten werden. Allenfalls geringe Überschreitungen \ndieser Werte könnten nicht ausgeschlossen werden. Durch die heranrückende \nWohnbebauung werde daher kein städtebaulicher Missstand erzeugt. In diesem \nZusammenhang sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Betrieb des \nAntragstellers bereits jetzt südlich unmittelbar an Wohnbebauung angrenze. Ob die \nvon dem Antragsteller angeführte künstliche Belichtung der Gewächshäuser im \nWinter tatsächlich so erheblich sei, dass nachbarrechtliche Konflikte zu befürchten \nseien, müsse bezweifelt werden. Ein Teil der Gewächshäuser verfüge bereits über \nJalousien zur Verdunkelung. Dies werde auch für die anderen Gewächshäuser \nmöglich sein. Zudem verfügten die Gewächshäuser über mattiertes Glas, von dem \nebenfalls eine Abschirmwirkung ausgehe. Der von dem Antragsteller neu in das \nVerfahren eingeführte Einwand, dass der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln \nbisher bei der Abwägung des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht berücksichtigt \nworden sei, habe keine planungsrechtliche Relevanz. Zum einen sei der Einsatz der \nMittel nach den Ausführungen des Antragstellers nicht gesundheitsgefährdend, zum \nanderen dürfte sich der Einsatz auf ein bis zwei Anwendungen im Jahr \nbeschränken.\n\n15\n\nUnter dem 14. Juli 1999 wurde dem Antragsteller eine Baugenehmigung zur \nErweiterung der Betriebsfläche durch Abgrabung und Anschüttung sowie Aufstellung \nvon Foliengewächshäusern auf dem nordöstlichen Teil seines Betriebsgrundstücks \nerteilt. Die Baugenehmigung enthält die Auflage, dass die Stellungnahme des \nStaatlichen Umweltamtes vom 7. Juni 1999 zu beachten ist. Diese geht dahin, dass \ndie für Mischgebiete geltenden Immissionsbegrenzungen von 60 dB(A) tags und \n45 dB(A) nachts im Bereich der nächstgelegenen Wohnhäuser an der P. \nStraße und der T.------straße nicht überschritten werden dürfen. Gegen die Auflage \nhat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den bislang, soweit ersichtlich, nicht \nentschieden worden ist. \n\n16\n\nDurch Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 11a B 1617/99.NE - hat der seinerzeit \nzuständige 11a Senat des Gerichts die Satzung über den Vorhaben- und \nErschließungsplan Nr. 959 V (T.------straße ) vorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung des Hauptsacheverfahrens außer Vollzug gesetzt.\n\n17\n\nIn dem zuletzt genannten Verfahren hat die Berichterstatterin am 15. Oktober \n1999 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte \n11a B 1617/99.NE sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n21\n\nA. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag gegen \neinen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend \nmacht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt \nzu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine \nhöheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der \nAntragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch \nFestsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht \nkommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der \nAbwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend \n\"abgearbeitet\" wird.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n23\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien hat der Antragsteller eine Rechtsverletzung in \nhinreichendem Umfang substantiiert geltend gemacht. Er ist zwar nicht Eigentümer \nvon Grundstücken, die im Planbereich gelegen sind und von den Festsetzungen des \nangegriffenen Bebauungsplans erfasst werden. Gleichwohl waren seine Interessen \nin der Abwägung zu berücksichtigen. Der Rat der Antragsgegnerin hatte \ninsbesondere seinem Interesse, den Gärtnereibetrieb fortführen zu können und von \nLärmschutzauflagen zugunsten der geplanten Wohnbebauung verschont zu bleiben, \nin der Abwägung hinreichend Rechnung zu tragen.\n\n24\n\nB. Der Antrag ist auch begründet.\n\n25\n\nDie planerischen Festsetzungen entsprechen nicht den Anforderungen des \nAbwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n26\n\na) Nach der genannten Vorschrift sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans \n- diese Anforderungen gelten auch für die Aufstellung einer Satzung über einen \nVorhaben- und Erschließungsplan gemäß der hier noch anwendbaren Vorschrift des \n§ 7 BauGB-MaßnahmenG - die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander \nund untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, \nwas nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der \nbetroffenen Belange darf nicht verkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss \nin einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4 und vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n28\n\nb) Die Abwägung der Antragsgegnerin wird den dargestellten Anforderungen \nnicht gerecht. Der von ihr durch die Planung geschaffene Konflikt zwischen \nemittierender gewerblicher (Gärtnerei-)Nutzung des Antragstellers und \nschutzbedürftiger (geplanter) Wohnnutzung ist nicht ausreichend bewältigt. \n\n29\n\nDer Gartenbaubetrieb des Antragstellers wird offenbar mindestens seit 1947 - so \nweit reichen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bauakten zurück - auf dem \nGrundstück legal betrieben. Der bauliche Bestand ist seitdem stetig erweitert worden \n(vgl. die die Errichtung von Gewächs- und Lagerhäusern betreffenden \nBaugenehmigungen vom 20. März 1947, 24. März 1969, 30. Januar 1974 und 28. \nAugust 1979). Die Antragsgegnerin hatte daher bei ihrer Planung die Existenz des \nBetriebs und das Interesse des Antragstellers an einer möglichst ungestörten \nFortführung seines schutzwürdigen Gewerbebetriebs in ihre Überlegungen \neinzustellen. Sie musste sich insbesondere vergegenwärtigen, dass ein \nGartenbaubetrieb wie der des Antragstellers mit Arbeitsvorgängen verbunden ist, die \nLärm verursachen, und sich daraus ein Konflikt zu der geplanten angrenzenden \nWohnbebauung ergeben kann, der zu Betriebseinschränkungen und damit letztlich \nzu einer Existenzgefährdung des Betriebs führen kann. \n\n30\n\nZwar hat der Rat der Antragsgegnerin erkannt, dass der Gewerbebetrieb des \nAntragstellers ein erhebliches Belastungspotenzial für das angrenzende \nplanfestgesetzte Baugebiet mit der Festsetzung \"Wohngebäude\" darstellt und der \nsich abzeichnende Immissionskonflikt entsprechende Schutzvorkehrungen \nzugunsten der Wohngrundstücke erfordert. Der Rat hat aber zur Lösung des \nKonflikts weder taugliche Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gehabt, noch hat \ner den Konflikt in seiner vollen Bandbreite erfasst. Mangels dessen hat er keine \nsachgerechte Abwägung vornehmen können.\n\n31\n\naa) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind im Rahmen der Abwägung nach \n§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB u.a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde \nWohnverhältnisse zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kommt auch dem \nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG Bedeutung zu. Dieser Grundsatz, der die \nFunktion einer Abwägungsdirektive hat,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN \n5.98 -, BRS 62 Nr. 4; OVG NRW, Urteil vom \n18. September 2001 - 10a D 73/99.NE -,\n\n33\n\nverlangt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung \nvorgesehenen Flächen einander so zugeordnet werden, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen u.a. auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden \nwerden.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1990 \n- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; OVG NRW, Urteil vom \n18. September 2001 - 10a D 73/99.NE -.\n\n35\n\nDer Trennungsgrundsatz schließt allerdings nicht aus, dass Gewerbe- und \nWohngebiete (oder wie hier ein Wohngebiet und ein emittierender Gewerbebetrieb) \nzulässigerweise nebeneinander geplant werden. Als bloße Abwägungsdirektive \nerfordert der Grundsatz keine strikte Beachtung in dem Sinne, dass er keiner \nDurchbrechungen fähig wäre.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 \n- 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18; OVG NRW, Urteil vom \n18. September 2001 - 10a D 73/99.NE -. \n\n37\n\nIm Einzelfall kann daher durchaus ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen \nErgebnis einer sachgerechten Abwägung sein.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 \n- 4 B 71.90 -, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom \n18. Juli 2001 - 2 S 1/01 -, NVwZ-RR 2001, 722; OVG \nNRW, Urteil vom 18. September 2001 \n- 10a D 73/99.NE -. \n\n39\n\nEin solches Abwägungsergebnis wird insbesondere dann nicht zu beanstanden \nsein, wenn etwa auf Grund von technischen Maßnahmen das Wohngebiet keinen \nunzumutbaren Immissionen ausgesetzt sein wird. \n\n40\n\nbb) Diesen Anforderungen genügt die Abwägung der Antragsgegnerin nicht. \nObwohl der Betrieb des Antragstellers erheblichen Lärm und damit schädliche \nUmwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 BImSchG verursacht, hat der Rat \nvon einer räumlichen Trennung des Plangebiets und des störintensiven \nangrenzenden Bereichs abgesehen. Er hat angenommen, er könne den Schutz der \nWohnbebauung im Plangebiet, die nach den festgesetzten Baugrenzen bis auf 11 m \nan das Grundstück des Antragstellers heranrücken darf, durch ordnungsbehördliche \nMaßnahmen gegenüber dem Antragsteller (mit dem Ziel der Verminderung der von \nseinem Betrieb verursachten Emissionen) und ergänzend durch die Festsetzung \npassiven Lärmschutzes für die Wohngebäude sicherstellen. Damit ist der \nNutzungskonflikt zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnen indessen nicht \nzureichend gelöst. Die Abwägung ist vielmehr in mehrfacher Hinsicht zu \nbeanstanden.\n\n41\n\nDie Antragsgegnerin ist im Zuge des Planaufstellungsverfahrens sowohl durch \ndas Schreiben des Antragstellers vom 6. Oktober 1997 als auch durch die \nStellungnahme des Staatlichen Umweltamtes vom 28. Oktober 1997 auf die mit der \nPlanung verbundene Lärmproblematik hingewiesen worden. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat die durch die Planung entstehende Konfliktsituation auch, \nwenngleich nicht in ihrem vollen Ausmaß, erkannt. In der Begründung des Vorhaben- \nund Erschließungsplans (Ziffer 10) wird insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller \nmit seinem Gewerbebetrieb bereits die gegenüber den vorhandenen, weiter \nentfernten Wohngebäuden in den Straßen N1. , T.------straße und P. \nStraße zulässigen Schallpegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts insbesondere \ndurch die Verladetätigkeiten in den frühen Morgenstunden deutlich überschreite. \nWeiter heißt es, die Gärtnerei habe als Lärmverursacher die Emissionen so weit zu \nreduzieren, dass für die vorhandene Bebauung die Mischgebietswerte der DIN \n18005 eingehalten würden. Möglicherweise führten bereits die von der Gärtnerei \nvorzunehmenden Schallschutzmaßnahmen bzw. betrieblichen Umstellungen zu \nvertretbaren Schallimmissionen auch im Planbereich. Der Vorhaben- und \nErschließungsplan könne zwar keine abschließende Lösung des Lärmproblems \nanbieten, vorsorglich würden aber passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. \nDiese Maßnahmen seien so ausgelegt, dass bei vorübergehender Beibehaltung der \nmomentanen Lärmsituation die zulässigen Innenraumpegel in den \nAufenthaltsräumen ein gesundes Wohnen sicherstellten.\n\n42\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat bereits die nächtliche Lärmproblematik nicht in \neiner mit dem Abwägungsgebot zu vereinbarenden Weise bewältigt. Selbst wenn \nman mit dem Rat der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass der Antragsteller die \nnächtlichen Schallemissionen so weit herabzusetzen hat, dass er gegenüber der \nvorhandenen Bebauung den gemäß VDI-Richtlinie 2058 - dieses Regelwerk liegt den \nbeiden Schallgutachten zu Grunde - zulässigen Schallpegel von 45 dB(A) - dieser \nRichtwert ist auch nach Ziffer 6.1 der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 1998, \n503) maßgebend - einhält, bedeutet dies lediglich eine Reduzierung der derzeitigen \nAusgangswerte um etwa 7 dB(A). Denn nach der gutachterlichen Stellungnahme des \nIngenieurbüros S. vom 11. August 1998 betragen die rechnerisch ermittelten \nBeurteilungspegel zwischen 47,1 dB(A) für den Immissionspunkt 3 (P. Straße \n21) und 51,9 dB(A) für den Immissionspunkt 1 (T.------straße 13). Würde der \nAntragsteller die Ausgangspegel aber um 7 dB(A) senken und damit die Nachtwerte \ngegenüber der vorhandenen Bebauung einhalten, wäre entgegen der in der \nPlanbegründung zum Ausdruck gekommenen Vermutung des Rates keineswegs \ndamit zu rechnen, dass diese Schallschutzmaßnahmen \"möglicherweise auch auf \ndem Vorhabengrundstück zu vertretbaren Schallimmissionen\" führen. Eine \nVerminderung der Beurteilungspegel um 7 dB(A) würde an der südlichen Bebauung \ndes Plangebiets, für die das Schallgutachten des Ingenieurbüros S. vom 20. Mai \n1998 nächtliche Beurteilungspegel von 64,2 dB(A) rechnerisch ermittelt hat, einen \nImmissionspegel von 57,2 dB(A) bewirken. Damit wäre der nach der VDI-Richtlinie \n2058 anzustrebende Richtwert von 45 dB(A) weiterhin um 12,2 dB(A) überschritten. \nDem Rat der Antragsgegnerin hätte daher klar sein müssen, dass passive \nSchallschutzmaßnahmen unabhängig davon erforderlich sind, ob der Antragsteller \nSchallschutzmaßnahmen auf seinem Grundstück ergreift und ob er hierzu ggfls. \nverpflichtet werden kann. Angesichts dieser Ausgangsposition hätte der Rat sich \nGedanken darüber machen müssen, ob er es hinnehmen will, dass zumindest in der \nsüdlichen und in der mittleren Gebäudezeile auf Dauer die für Mischgebiete als \nzuträglich erachteten Immissionswerte weit überschritten werden, so dass dort \nfaktisch nur bei geschlossenen Fenstern mit entsprechenden automatischen \nLüftungseinrichtungen geschlafen werden kann. In diesem Zusammenhang hätte er \nErwägungen darüber anstellen müssen, ob nicht die Festsetzung aktiver \nLärmschutzmaßnahmen vorzuziehen ist, zumal der bisher nicht bebaute Planbereich \nauf Grund seiner Größe ausreichend Raum für derartige Maßnahmen bietet und \nauch die Freiflächen dadurch geschützt werden könnten. Der 11. Senat des \nerkennenden Gerichts hat insoweit in der bereits von den Beteiligten \nangesprochenen Entscheidung vom 27. Oktober 1982 - 11 A 1198/82 - ausgeführt, \nes sei nicht \"Sinn und Zweck der Lärmschutztechnik, eingesetzt zu werden, um die \nFolgen einer städtebaulich und immissionsschutzrechtlich verfehlten Maßnahme \nabzuschwächen. Vielmehr (müsse) umgekehrt bei sachgerechter Anwendung des \nBaurechts dem Immissionsschutz gewissermaßen schon vorbeugend in dem Sinne \nRechnung getragen werden, dass keine immissionsrechtlich bedenklichen \nSituationen geschaffen\" würden. Diese Sichtweise, der der erkennende Senat \nzustimmt, hätte den Rat der Antragsgegnerin veranlassen müssen, die Frage, ob \naktiver oder passiver Lärmschutz festgesetzt werden soll, unter Berücksichtigung \naller für und wider sprechenden Argumente zu entscheiden.\n\n43\n\nAls abwägungsfehlerhaft erweisen sich die planerischen Festsetzungen der \nAntragsgegnerin ferner hinsichtlich der Bewältigung des für die Tageszeit zu \nerwartenden Lärmkonflikts. Insoweit hat der Rat offenbar nicht einmal erkannt, dass \ndie am Tage gemäß VDI-Richtlinie 2058 zulässigen Schallpegel von 60 dB(A) weit \nüberschritten werden und damit zumindest eine Freiflächennutzung (Terrassen und \nBalkone) stark eingeschränkt ist. Weder bei der Behandlung der Bedenken und \nAnregungen des Antragstellers und des Staatlichen Umweltamtes Düsseldorf noch \ninnerhalb der Begründung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist der Rat auf \ndiese Gesichtspunkte eingegangen. Nach dem Gutachten des Ingenieurbüros S. \nvom 20. Mai 1998 erreichen die Immissionspegel am Immissionspunkt 1, der sich \nca. 3 m vor dem östlichen Ende der südlichen Gebäudezeile befindet, tags \n66,3 dB(A). Dieser Wert liegt sogar noch über dem nach den einschlägigen \nRegelwerken für Gewerbegebiete vorgesehenen Richt- bzw. Orientierungswert von \n65 dB(A) am Tag. Mit einer Verminderung des prognostizierten Immissionspegels \nwar auch nicht im Hinblick darauf zu rechnen, dass der Antragsteller auf seinem \nGrundstück Lärmschutzmaßnahmen oder betriebliche Umstellungen vornehmen \nwürde. Denn hierzu ist er unter den gegenwärtigen Umständen nicht verpflichtet. \nAusweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom \n11. August 1998 erreichen die von seinem Betrieb verursachten \nGeräuschemissionen an der vorhandenen Bebauung lediglich Tagespegel zwischen \n46,5 dB(A) und 51,2 dB(A). Damit bleibt die von seinem Betrieb ausgehende \nLärmbelastung weit hinter den für Mischgebiete zulässigen und von dem Rat der \nAntragsgegnerin zu Grunde gelegten Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) am Tage \nzurück.\n\n44\n\nAngesichts dieser Situation hätte der Rat sich darüber klar werden müssen, ob er \n- neben der nächtlichen Lärmbelastung, die er durch passiven Lärmschutz zu \nbewältigen gedachte - auch überhöhte Tagwerte planerisch hinzunehmen bereit war. \nVon der Tageslärmbelastung sind zum einen die Wohnräume betroffen, die - auch \nbei geeigneten Außentemperaturen - ein Wohnen bei geöffneten Fenstern und \nBalkon- oder Terrassentüren nicht gestatten, zum anderen und in erster Linie die \nFreiflächen des Grundstücks. Auch diese sind grundsätzlich schutzbedürftig. Dies gilt \njedenfalls für Terrassen und Balkone sowie solche Gartenflächen, die - anders als \netwa Vorgärten, die nur zum Schmuck des Anwesens bepflanzt werden - zum \n\"Wohnen\" dienen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 \n- 4 C 11.87 -, NVwZ 1989, 255 = DVBl 1989, \n358.\n\n46\n\nIm vorliegenden Fall ist das Vorhaben als solches mit Terrassen und Balkonen \nzwar nicht durch den streitigen Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzt. Die \nbaulichen Zeichnungen auf der Planurkunde, die nach Süden ausgerichtete \nTerrassen und Balkone erkennen lassen, haben ausweislich der Überschriften \nlediglich Hinweischarakter. Gleichwohl steht auf Grund der Anordnung der \nüberbaubaren Flächen, die in Ostwestrichtung verlaufen, und angesichts der nördlich \nunmittelbar anschließenden, mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegten \nFlächen fest, dass die Außenwohnbereiche nur nach Süden ausgerichtet werden \nkönnen oder auf sie ganz verzichtet werden muss. Damit lässt sich die Planung auch \nnicht etwa mit dem Grundsatz planerischer Zurückhaltung und der Möglichkeit einer \nNachsteuerung des Konflikts im Baugenehmigungsverfahren rechtfertigen. Denn es \nwäre lebensfremd anzunehmen, dass die Bauaufsichtsbehörde nur eine Bebauung \nohne Terrassen, Balkone und Freiflächennutzung genehmigen würde.\n\n47\n\nIst die Abwägung bereits auf Grund der vorstehenden Ausführungen als \nfehlerhaft zu qualifizieren, gilt dies umso mehr, als für die südliche Gebäudezeile \nmöglicherweise noch mit einer deutlich höheren Lärmbelastung als 66,3 dB(A) tags \nzu rechnen ist. So hat die gutachterliche Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom \n20. Mai 1998 bei den Emissionsquellen nicht die Fahrgeräusche der auf dem \nGrundstück des Antragstellers fahrenden betriebseigenen Lkw berücksichtigt. Der \nEinwand der Antragsgegnerin, die genannte Lärmquelle sei zu vernachlässigen, weil \nder Emissionspegel fahrender Lkw geringer sei als derjenige der Be- und \nEntladevorgänge, geht fehl. Der maßgebliche Emissionspegel ermittelt sich nicht \nnach der lautesten Lärmquelle, sondern - entsprechend den einschlägigen \nBerechnungsformeln - nach der energetischen Größe sämtlicher Einzelpegel. \nGleichermaßen unbeachtlich ist der Hinweis der Anhörungsberechtigten zu 2., die \nPegelwerte gängiger Lärmquellen könnten auch der einschlägigen Fachliteratur \nentnommen werden. Denn der Gutachter hat keinen Pegelwert (weder einen \ngemessenen noch einen aus einer Tabelle übernommenen) für den Lärm der Lkw \nauf dem Betriebsgrundstück in seine Berechnung eingestellt.\n\n48\n\nEine weitere Erhöhung des von dem Gutachter ermittelten Immissionspegels von \n66,3 dB(A) tags ergibt sich möglicherweise daraus, dass der Immissionspunkt 1 nicht \nsachgerecht gewählt worden ist. Da nach den Ermittlungen des Gutachters die Be- \nund Entladevorgänge betriebsfremder Lkw auf der T.------straße , d.h. nur etwa 15 - \n20 m von der südwestlichen Begrenzung der überbaubaren Fläche entfernt, \nstattfinden, leuchtet es nicht ein, dass der einzige Immissionspunkt etwa 40 m von \nder T.------straße entfernt, vor dem östlichen Ende der südlichen Gebäudezeile, \ngewählt worden ist. Auch wenn weitere lärmverursachende betriebliche Vorgänge in \nder Nähe dieses Immissionspunktes abgewickelt werden, hätte es näherer \ngutachtlicher Darlegung bedurft, weshalb der Immissionspunkt nicht - evtl. gewichtet \n- zwischen den Hauptlärmquellen angesiedelt worden ist bzw. - was sich angeboten \nhätte - weshalb nicht mehrere Immissionspunkte zugrunde gelegt worden sind. Der \naufgezeigte Mangel ist nicht deshalb unerheblich, weil der Antragsteller eigenen \nAngaben zufolge die Be- und Entladevorgänge betriebsfremder LKW \nzwischenzeitlich von der T.------straße in die nördliche Betriebszufahrt verlegt hat. \nDamit wären zwar die Bedenken gegen die Lage des gewählten Immissionspunktes \nausgeräumt, gleichzeitig ergäbe sich aber ein neuer Mangel des Schallgutachtens. \nDenn es berücksichtigt nicht, dass der lärmverursachende Vorgang, der bisher in \neiner Entfernung von etwa 40 m zum Immissionspunkt abgewickelt worden ist, \nnunmehr bis auf etwa 10 m an diesen heranrückt und dementsprechend mit einem \nhöheren Pegelwert in die Berechnung eingehen muss.\n\n49\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hätte bei seiner Abwägung - auch und gerade unter \nZugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom \n11. August 1998 - ferner in Erwägung ziehen müssen, dass die ermittelten \nTageslärmpegel durch organisatorische Maßnahmen des Antragstellers noch weiter \nansteigen könnten. Da er nach dem Ergebnis dieser Stellungnahme in Bezug auf die \nvorhandene Wohnbebauung die nächtlich zulässigen Lärmrichtwerte deutlich über- \nund die Tagesrichtwerte ebenso deutlich unterschreitet, liegt es für ihn nahe, \nArbeitsvorgänge so weit wie möglich von der Nacht in den Tag zu verlagern, um auf \ndiese Weise die nächtlichen Pegelwerte möglichst ohne kostenaufwändige \nBaumaßnahmen auf ein zulässiges Maß zu vermindern. Insoweit kommt etwa in \nBetracht, dass die Anlieferung von Pflanzen durch Fremd-Lkw, die bisher in der \nNacht geschieht, auf die Tageszeit verlegt wird. Auch kann eventuell der \nRadladerbetrieb während der Nachtzeit eingeschränkt oder aufgegeben werden. \nEine Absenkung der nächtlichen Immissionspegel durch zeitliche Verlagerung von \nArbeitsvorgängen würde aber eine weitere Zunahme der Tagespegel - hierfür steht \ndem Antragsteller nach dem Ergebnis des Schallgutachtens vom 11. August 1998 \nnoch ein zulässiger Spielraum von 8,8 dB(A) zur Verfügung - bewirken.\n\n50\n\nInsgesamt ist daher davon auszugehen, dass an der südlichen Gebäudezeile des \nPlangebiets jedenfalls mit deutlich mehr als den prognostizierten Tagespegelwerten \nvon 66,3 dB(A) gerechnet werden muss. Eine Planung, die diesen Konflikt nicht \nerkennt, jedenfalls aber nicht bewältigt, leidet an einem schwerwiegenden \nAbwägungsfehler.\n\n51\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden \nEntscheidung darüber, ob der Rat der Antragsgegnerin durch einen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan der geplanten Bebauung nur den \nSchutzanspruch eines Mischgebietes zugestehen durfte. Abgeleitet hat er diesen \nSchutzmaßstab aus der Annahme, dass das Plangebiet Bestandteil einer auch die \numliegenden Flächen erfassenden Gemengelage sei. Selbst wenn man diesen Ansatz \nteilt, begegnen die von dem Rat hieraus gezogenen Schlussfolgerungen erheblichen \nZweifeln. Wird eine Gemengelage überplant, muss es das Bestreben des Plangebers \nsein, im Rahmen des Möglichen eine Verbesserung des städtebaulich \nunbefriedigenden Zustandes herbeizuführen. Aufgabe der Planung ist es, eine \nvorgefundene Gemengelage zu dem angesichts der tatsächlich gegebenen Umstände \nbestmöglichen Ausgleich im Sinne eines Kompromisses zu bringen.\n\n52\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. November \n2000 -, BRS 63 Nr. 27 = BauR 2001, 363.\n\n53\n\nWar das Plangebiet aber - wie hier - bislang unbebaut, darf der Plangeber nicht an \neine vorhandene konfliktträchtige Gemengelage mit der daraus folgenden Pflicht zu \ngegenseitiger Rücksichtnahme anknüpfen, sondern muss hinsichtlich der \nbeabsichtigten Wohnbebauung eine sachgerechte Planung vornehmen. Dazu gehört, \ndass ein Wohngebiet nach Möglichkeit dort ausgewiesen wird, wo dessen \nVoraussetzungen eingehalten werden können. Der Plangeber darf das zu \nüberplanende Gebiet nicht deshalb als Gemengelage bezeichnen, weil so eine Pflicht \nzu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen den an sich unverträglichen Nutzungen \nbegründet und die hohen Lärmwerte gerechtfertigt werden sollen. \n\n54\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. November \n2000 -, a.a.O.\n\n55\n\nIm Gegensatz zu den vorstehenden Planungsgrundsätzen bewirkt der hier \nstreitige Vorhaben- und Erschließungsplan, anstatt den allgemeinen Anforderungen \nan gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu entsprechen, eine deutliche \nVerschärfung der bislang nur gemäßigt konfliktträchtigen Situation. Während bisher \ndie - bei Zugrundelegung einer Gemengelage anzunehmenden - Immissionspegel \ntags eingehalten und die Immissionspegel nachts je nach Messpunkt zwischen 2,1 \nund 6,9 dB(A) überschritten werden, führt die angegriffene Planung erstmals zu \nTageswertüberschreitungen (voraussichtlich mehr als 6,3 dB(A)) und zu einer noch \ndeutlicheren Überschreitung der für die Nachtzeit geltenden Immissionspegel (12,2 \ndB(A), wobei eine Lärmreduzierung von 7 dB(A) durch den Betrieb des Antragstellers \nbereits unterstellt ist).\n\n56\n\nDie aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne des § 214 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB offensichtlich, denn sie ergeben sich aus den Aufstellungsvorgängen. \nSie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es liegt auf der \nHand, dass der Rat der Antragsgegnerin den Vorhaben- und Erschließungsplan nicht \nin der vorliegenden Form beschlossen hätte, wenn er sich der Fehlerhaftigkeit seiner \nAbwägung bewusst gewesen wäre.\n\n57\n\nDie dargelegten Mängel haben die Nichtigkeit und nicht nur die Unwirksamkeit \ndes angegriffenen Plans zur Folge. Sie können nicht in einem ergänzenden \nVerfahren gemäß § 215 a BauGB behoben werden. Die Mängel der Abwägung, die \ndie auf die geplante Wohnnutzung einwirkenden Lärmimmissionen betreffen, stellen \ndie Planung als Ganzes in Frage. Sie berühren die Grundzüge der Planung, die u.a. \nzum Ziel hat, Wohngebäude auszuweisen und zugleich den Nutzungskonflikt \nzwischen Wohnen und gewerblicher Nutzung zu lösen. \n\n58\n\nVgl. zu den Voraussetzungen des § 215 a \nBauGB: BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 \n- 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n60\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-19/10a-d-93-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-19/10a-d-93-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299176","retrieved":"2026-07-09 03:23:20.803483+00:00"}}