{"status":"available","doknr":"OLD299177","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0219.10A.D133.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"10A D 133/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 49 \" \" der \nAntragsgegnerin. \n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks \nGemarkung , Flur 24, Flurstück 102, das sich nördlich des unmittelbar \nan das Plangebiet anschließt. Auf diesem Grundstück hält der Antragsteller \n960 Mastschweine sowie eine Mutterkuhherde. Die Haltung der Mutterkuhherde ist \nseit 1993 an die Stelle der Haltung von Mastbullen getreten, die der Antragsteller \nwegen des Preisverfalls von Mastbullenfleisch aufgegeben hat. Weiterhin befinden \nsich auf dem Grundstück eine Korntrocknungsanlage sowie ein Gülleerdbehälter. \nCa. 500 m westlich des Betriebs des Antragstellers ist der Hof des Landwirts \ngelegen, der Mastschweine, Mastbullen und Rinder hält.\n\n4\n\nDas ca. 4,4 ha große Plangebiet wird umgrenzt im Norden vom und im \nOsten vom . Im Süden schließt es an an das Gebiet des Bebauungsplans \n\"Erweiterung \". Westlich grenzt das Plangebiet an eine landwirtschaftliche \nFläche, die zurzeit noch nicht bebaut werden soll. Der Bebauungsplan setzt ein \nallgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger Einzel- oder Doppelhausbebauung \nfest, das im Norden vom aus über zwei Zufahrten und im Süden über die \n Straße verkehrlich erschlossen werden soll. Im nordwestlichen Planbereich \nist entlang des und gegenüber dem Betrieb des Antragstellers eine gut 10 m \ntiefe Grünfläche mit einem Pflanzgebot für Bäume und Sträucher ausgewiesen, die \nsich nach Osten hin und sodann nach Süden entlang des auf einer Breite \nzwischen 3 und 6 m fortsetzt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans \nheißt es unter der Überschrift \"3. Hinweise\" unter 3.1 \"Auf Grund der Nähe zur \nHofstelle sind Geruchswahrnehmungen aus der Tierhaltung (Schweinemast) \nund Geräuschwahrnehmungen durch Tierverladung, Erntearbeiten sowie \nFahrzeugverkehr landwirtschaftlicher Maschinen möglich!\".\n\n5\n\nDer Bebauungsplan hat folgende Vorgeschichte:\n\n6\n\nIm Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans \"Fangeweg\" der \nAntragsgegnerin erstellte von der Fachhochschule im Auftrag der \nAntragsgegnerin ein Gutachten zur Immissionssituation auf Grund der \nGeruchseinwirkungen der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe (Gutachten \n ). Das Gutachten vom 7. Mai 1996 trifft auch Feststellungen zu der Frage, ob \neine Ausweitung des Plangebiets nach Norden hin bis zum möglich ist. Das \nGutachten kommt in Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zu dem \nErgebnis, dass eine für die Ausweisung eines Wohngebiets zulässige \nWahrnehmungshäufigkeit für Geruchsimmissionen von maximal 10% der \nJahresstunden auf der gesamten Planfläche nicht überschritten wird. Vielmehr \nergaben sich für das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans Werte zwischen 5% \n(0,05) und 9% (0,09) der Jahresstunden. Der Gutachter ging für den Betrieb des \nAntragstellers von einem Bestand von 100 Mastbullen, 870 Mastschweinen sowie \n130 Vormastschweinen aus und legte zudem eine Erweiterung um zusätzliche 1000 \nMastschweine zu Grunde. Für den Hof wurden 80 Mastschweine, \n55 Mastbullen und 30 Rinder gerechnet. Ferner stellte der Gutachter für den \nnordwestlich gelegenen Hof 150 Mastschweine in die Berechnung ein.\n\n7\n\nAm 25. April 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die 33. Änderung des \nFlächennutzungsplans zur Schaffung der Voraussetzungen für die Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 49 \" \" durchzuführen. Mit am 4. Juni 1999 bei der \nLandrätin des Kreises eingegangenem Bauantrag vom 28. April 1999 \nbeantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau \neines Schweinemaststalles. Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung hielt der \nAntragsteller 948 Mastschweine und beabsichtigte, die Tierhaltung um 960 \nMastschweine auf insgesamt 1908 Mastschweine zu erweitern. Eine Haltung \nweiterer Tiere ging aus der Betriebsbeschreibung nicht hervor. Mit Schreiben vom \n10. Juni 1999 forderte die Landrätin des Kreises u.a. die Antragsgegnerin und \ndas Staatliche Umweltamt (StUA) zur Stellungnahme zu dem vorliegenden \nBauantrag auf. Das an das StUA gerichtete Schreiben enthielt den Zusatz: \"Die \nGemeinde plant den Bebauungsplan bis zum zu erweitern. \nEntsprechende Unterlagen werden Ihnen direkt von der Gemeinde ... \nzugesandt.\"\n\n8\n\nAm 24. Juni 1999 erteilte die Antragsgegnerin auf das Schreiben vom 10. Juni \n1999 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB. Mit Schreiben vom 26. Juli \n1999 teilte das StUA der Landrätin des Kreises mit, dass dem Vorhaben aus \nder Sicht des Immissionsschutzes keine öffentlichen Belange entgegenstünden. Im \nSeptember 1999 legte das Ingenieurbüro im Auftrag der Antragsgegnerin \neine Geruchsimmissionsprognose (Immissionssimulation) zur geplanten Erweiterung \ndes Bebauungsplans bis zum vor (Gutachten ). Das \nGutachten ging für den Hof von einem Tierbestand von 80 Mastschweinen, \n55 Mastbullen und 30 Rindern aus. Für den Hof des Antragstellers wurden \n870 Mastschweine, 130 Vormastschweine sowie eine Erweiterung um \n960 Mastschweine zu Grunde gelegt. Nach dem Gutachten fand auf dem Hof \nkeine relevante Tierhaltung mehr statt. Auf Grund einer Ausbreitungsrechnung nach \nder GIRL ergaben sich für das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans für die \nWahrnehmungshäufigkeit von Geruchsimmissionen Werte zwischen 4% (0,04) und \n10% (0,10) der Jahresstunden. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 erteilte der \nLandrat des Kreises dem Antragsteller eine Baugenehmigung für die \nErrichtung eines Stallgebäudes für 960 Mastschweine. Mit Anwaltsschreiben vom \n11. Februar 2000 machte der Antragsteller Einwendungen gegen die beabsichtigte \n33. Änderung des Flächennutzungsplans geltend und trug im Wesentlichen vor, von \nseiner bestandsgeschützten Hofstelle gingen unzumutbare Geruchs- und \nLärmbelästigungen für die zukünftigen Bewohner des Plangebiets aus. Das \nGutachten sei - aus näher dargelegten Gründen - wertlos. Am 1. März \n2000 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 33. Änderung des \nFlächennutzungsplans, nach der das bisher als landwirtschaftliche Fläche \ngekennzeichnete Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans nunmehr als \nWohnbaufläche dargestellt ist. Mit Verfügung vom 12. Mai 2000 genehmigte die \nBezirksregierung diese Änderung, die am 31. Mai 2000 öffentlich bekannt \ngemacht wurde.\n\n9\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: \nGleichzeitig mit dem Beschluss über die 33. Änderung des Flächennutzungsplans \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin am 1. März 2000 die Aufstellung des \nangegriffenen Bebauungsplans sowie die Durchführung der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung. Am 8. März 2000 fand eine Bürgerversammlung statt. Am \n12. April 2000 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Entwurf des \nBebauungsplans sowie dessen öffentliche Auslegung, die entsprechend der \nöffentlichen Bekanntmachung vom 13. April 2000 in der Zeit vom 20. April bis zum \n20. Mai 2000 stattfand. Mit Schreiben vom 14. April 2000 wurden die Träger \nöffentlicher Belange beteiligt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2000 machte die Kreisstelle \nWestfalen-Lippe der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe landwirtschaftliche \nBedenken gegen das Planvorhaben geltend. Sie führte aus, von den \nlandwirtschaftlichen Betriebsstätten , und des Antragstellers gingen \nunzumutbare Immissionen aus. Auf der Hofstelle des Antragstellers werde neben \nintensiver Tierhaltung auch eine Korntrocknungsanlage betrieben. Der Antragsteller \nerhob durch Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2000 ebenfalls Einwendungen gegen \nden Bebauungsplan. Er machte im Wesentlichen geltend, schon der gegenwärtige \n- erst recht der geplante - Bestand seines geruchsintensiven Viehmastbetriebes \nsowie die Geräuschimmissionen durch die Korntrocknungsanlage und \nlandwirtschaftliche Maschinen führten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das \nPlangebiet. Das Gutachten enthalte mehrere - im Einzelnen aufgeführte - \nFehler. In einem Gespräch vom 29. Mai 2000 bemühten sich der Antragsteller und \ndie Antragsgegnerin um eine einvernehmliche Lösung. Diese sollte im Wesentlichen \ndarin bestehen, das nördlich des Plangebiets und des gelegene Grundstück \ndes Antragstellers in dessen gesamter Breite in einer Tiefe von etwa 40 m mit \neinzeiliger Wohnbebauung zu überplanen. Zugleich sollte der Betrieb des \nAntragstellers im gegenwärtigen Bestand an Ort und Stelle weitergeführt und die \ngenehmigte Errichtung des Schweinemaststalles mit ca. 1000 Plätzen an der bisher \nbeabsichtigten Stelle nicht durchgeführt werden. In der Folgezeit wurde diese \nEinigungsmöglichkeit jedoch nicht realisiert, weil die vom Antragsteller letztlich \nbeabsichtigte Betriebsverlagerung aus dem zu erwartenden Verkaufserlös der \nWohnbauflächen nicht zu finanzieren war. Ein vom Antragsteller vorgeschlagener \nErwerb seiner überplanten Flächen durch die Antragsgegnerin scheiterte an \nunterschiedlichen Preisvorstellungen. Am 28. Juni 2000 wies der Rat der \nAntragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen und Bedenken zurück und \nbeschloss den Bebauungsplan Nr. 49 Flottowenweg als Satzung sowie die \nzugehörige Planbegründung. Der Beschluss wurde am 7. Juli 2000 öffentlich bekannt \ngemacht. \n\n10\n\nAm 17. Oktober 2000 hat der Antragsteller den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt sowie parallel dazu im Verfahren 10a B 1554/00.NE \nbeantragt, den Bebauungsplan im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nachdem sich die Antragsgegnerin \nim Anordnungsverfahren verpflichtet hatte, jedenfalls vor Beginn des Jahres 2002 \nBaugenehmigungen für den dem Betrieb des Antragstellers nächstgelegenen \nnordwestlichen Bereich des Plangebiets, in dem der Grenzwert der GIRL von 0,10 \nnach dem Gutachten erreicht wird, nicht zu erteilen, erklärten die \nBeteiligten das Anordnungsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Zur Begründung \ndes Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Rat der \nAntragsgegnerin habe die Immissionsbelastung des Plangebiets nicht zutreffend \neingeschätzt. Der Abstand zwischen seinem landwirtschaftlichen Betrieb und der \ngeplanten Wohnbebauung müsse mindestens 300 m betragen, um unzumutbare \nBelastungen der zukünftigen Bewohner des Baugebiets auszuschließen. Tatsächlich \nseien die Wohnbauflächen von den Stallungen, der Korntrocknungsanlage und dem \nGüllebehälter aber nur zwischen 60 m und 150 m entfernt. Der erforderliche \nMindestabstand von 300 m folge für einen so genannten 100 Punkte Stall aus der \nVDI-Richtlinie 3471 bei den in dem Gutachten zu Grunde gelegten \nTierbestand von 227,40 Großvieheinheiten. Dabei bleibe sogar unberücksichtigt, \ndass er - der Antragsteller - nicht einmal einen 100 Punkte Stall habe und dass die \nAnzahl der Großvieheinheiten zu gering veranschlagt sei. Denn die Gutachter hätten \nden Bullenmaststall außer Acht gelassen, der Platz für 100 Mastbullen biete. Die \ndementsprechende Genehmigung sei nicht etwa dadurch erloschen, dass in dem \nMastbullenstall seit geraumer Zeit eine Mutterkuhherde aufgestallt sei. Eine \nVerringerung dieses 300 m-Mindestabstands sei nicht zulässig. Seine Halbierung \nnach Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie 3471 scheide aus, weil die Wohnbebauung nicht \nim Außenbereich entstehe, sondern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Eine \nUnterschreitung des maßgeblichen Abstands sei auch nicht nach Nr. 3.2.4 der \nVDI-Richtlinie 3471 auf Grund einer Sonderbeurteilung gerechtfertigt. Denn das \nGutachten sei fehlerhaft. Abgesehen von der Nichtberücksichtigung des \nMastbullenstalls sei die Ausbreitungsrechnung nicht in nachvollziehbarer Weise \ndargestellt. Es werde lediglich Bezug genommen auf das vom Landesumweltamt \nNordrhein-Westfalen anerkannte Immissions-Simulationsprogramm WINODIF 4. Es \nseien aber keine Unterlagen beigefügt, nach denen sich die Berechnung überprüfen \nließe. Ferner seien keine Messungen vor Ort, sondern ausschließlich Berechnungen \ndurchgeführt worden. Dies sei hinsichtlich des Bestandes unzulässig. Die zu Grunde \ngelegten Wetterdaten der Messstation für den Zeitraum von 1981 bis 1990 seien \nnicht speziell auf den relevanten Raum zugeschnitten und zudem veraltet. Die \nangenommenen meteorologischen Verhältnisse - wie Hauptwindrichtungen - könnten \nsich ohnehin jederzeit ändern. Ferner hätten die Gutachter ein 125 m Raster \nangelegt, während die GIRL ein 250 m Raster vorsehe. Wäre ein 250 m Raster \ngewählt worden, so hätte dies eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte der \nGIRL ergeben. Bei der Bestimmung des notwendigen Abstands zur Wohnbebauung \nsei auch nicht allein auf die Tierhaltung abzustellen. Denn die ca. 65 m vom \nnördlichen Rand des Baugebiets entfernt stehende Korntrocknungsanlage sei zu \nErntezeiten im Dauerbetrieb und führe zu erheblichen Staub- und Lärmbelastungen \nim Bereich des geplanten Baugebiets. Hinzu komme der Lärm durch \nlandwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhänger und Transportfahrzeuge auf seinem \nGrundstück und auf dem . Den von seiner Hofstelle nach Norden zum \nführenden Ackerweg dürfe er nach dem Viehseuchengesetz nicht benutzen. Diese \nLärmimmissionen reduzierten die Toleranz gegenüber der Geruchsbelastung, die \nzudem auch noch von der offenen Güllehaltung mit natürlicher Schwimmdecke \nausgehe. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Gülle abgefahren werde. Die \nfestgesetzte Wallhecke sei weder geeignet Gerüche noch Lärm von der \nWohnbebauung fern zu halten. Vertragliche Regelungen zwischen der \nAntragsgegnerin und Erwerbern von Grundstücken im Plangebiet seien nicht \ngeeignet, die Immissionsschutzkonflikte zu lösen und zivilrechtliche oder öffentlich-\nrechtliche Abwehransprüche auszuschließen. Schließlich habe der Rat der \nAntragsgegnerin es versäumt, in die planerische Abwägung auch das Interesse an \neiner angemessenen Betriebserweiterung um weitere 800 Schweinemastplätze \neinzustellen.\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\nden Bebauungsplan Nr. 49 \" \" der \nGemeinde für nichtig zu erklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Wesentlichen mit \nfolgender Begründung entgegen: Das Gutachten von 1999 sei eine \nSonderbeurteilung im Sinne der GIRL. Das Gutachten sei auch sachgerecht und \nweise die von dem Antragsteller gerügten Fehler nicht auf. In dem Gutachten sei der \nMastbullenstall zu Recht nicht berücksichtigt worden. Die Gutachter hätten die \nBetriebsbeschreibung zu Grunde gelegt, die der Antragsteller selbst seinem \nBauantrag für die Baugenehmigung vom 20. Dezember 1999 beigefügt habe. In \ndieser Betriebsbeschreibung sei von einem Mastbullenstall und im Übrigen auch von \neiner Korntrocknungsanlage nicht die Rede gewesen. Das Immissionsgutachten, auf \nGrund dessen im Übrigen auch die Baugenehmigung vom 20. Dezember 1999 für \nden Antragsteller erteilt worden sei, sei auch nachvollziehbar. Die verwendeten \nBerechnungsformeln seien in der VDI-Richtlinie 3762 Blatt 4 Anhang 2 vollständig \naufgelistet. Mit diesen Formeln oder mit dem verwendeten Programm WINODIF 4 sei \neine Überprüfung der vom Gutachterbüro in der Immissionsprognose berechneten \nWerte jederzeit möglich. Die Wetterdaten seien der Station entnommen. Die \nVeröffentlichung dieser Daten in einer Immissionsprognose sei nicht üblich und \nbedürfe der Zustimmung des Deutschen Wetterdienstes, der hierfür ein Lizenzentgelt \nerhebe. Im Übrigen handele es sich bei den Wetterdaten um eine ASCI-Datei mit \nca. 1944 Datensätzen, deren Systematik sich nicht jedem Laien erschließe. \nGrundlegende Änderungen der meteorologischen Verhältnisse hätten nicht in \nRechnung gestellt werden müssen, denn sie seien nicht zu erwarten. Die \nHauptwindrichtung für ganz Westeuropa sei Südwest. Örtliche Messungen der \nHauptwindrichtung erübrigten sich aus diesem Grunde. Tatsächliche Messungen der \nGeruchsbelastung hätten ebenfalls nicht durchgeführt zu werden brauchen. Das \nGutachten berücksichtige die geplante Erweiterung, die zurzeit noch nicht vorhanden \nsei, so dass tatsächliche Messungen zu dieser künftigen Immissionslage ohnehin \nnicht hätten erfolgen können. Das Beurteilungsraster mit einer Seitenlänge von \n125 m sei nach Nr. 4.4.3 der GIRL im Nahbereich der Quelle erforderlich. Ein Raster \nvon 250 m Seitenlänge führe im Regelfall nicht zu höheren, sondern zu niedrigeren \nFlächenkennwerten. Der Betrieb der Korntrocknungsanlage durch den Antragsteller \nsei im Rahmen der Abwägung des Bebauungsplans beachtet worden. Sie - die \nAntragsgegnerin - habe dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine gewerblich betriebene \nKorntrocknungsanlage genehmigungspflichtig sei. Daraufhin habe der Antragsteller \neinen Genehmigungsantrag für eine Korntrocknungsanlage gestellt, die innerhalb der \nMaschinenhalle untergebracht werden solle. Werde die Korntrocknungsanlage dort \naufgestellt, könnten die zu erwartenden Lärm- und Staubimmissionen so reduziert \nwerden, dass sie zu keiner Beeinträchtigung der umliegenden Wohnbebauung \nführten. Die Geräuschbelastung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge könne reduziert \nwerden, wenn die Zu- und Abfahrt über einen Ackerweg in nördlicher Richtung \nerfolge. Schließlich werde die Antragsgegnerin die in ihrem Eigentum stehenden \nFlächen des Plangebiets an die Erwerber nur mit einer vertraglichen Bestimmung \nverkaufen, nach der die Käufer sich verpflichteten, Abwehransprüche gegen die von \nder Schweinemast auf dem Grundstück ausgehenden Geräuschimmissionen in \ndem heute bestehenden Umfang nicht geltend zu machen. Dasselbe gelte für \nkünftige Geruchs- und Lärmimmissionen, die auf Grund erteilter behördlicher \nGenehmigungen ausgeübt würden. Zudem müssten sich die Erwerber in den \nVerträgen verpflichten, im Bereich der hofnahen Grundstücke Schallschutzfenster \neinzubauen und im Obergeschoss keine Fenster von Aufenthaltsräumen nach \nNorden zur Hofstelle hin zu orientieren. Zudem würden die Erwerber darauf \nhingewiesen, dass die Grundstücke sich in einem landwirtschaftlich geprägten \nBereich befänden und temporäre Beeinträchtigungen aus der Landwirtschaft \nhinzunehmen seien. Entsprechende Regelungen seien bei Vergleichen vor dem \nVerwaltungsgericht Münster und dem erkennenden Senat getroffen worden.\n\n16\n\nDer Berichterstatter hat am 19. Dezember 2000 in dem Verfahren \n10a B 1554/00.NE eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Auf die darüber gefertigte \nNiederschrift wird Bezug genommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des \nzugehörigen Normenkontrollverfahrens 10a B 1554/00.NE und die dazu von der \nAntragsgegnerin überreichten Unterlagen, die angeforderten Bauakten der Hofstelle \ndes Antragstellers sowie die Bebauungsplanurkunde (Beiakten 1 bis 5) ergänzend \nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nDer Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend \nmacht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift und deren Anwendung in seinen \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine \nhöheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. \nDanach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend \nTatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch \nFestsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht \nkommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der \nAbwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend \n\"abgearbeitet\" werden,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n22\n\nNach diesen Kriterien ist der Antragsteller antragsbefugt. In Betracht kommt eine \nVerletzung des ihm zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten \nInteressen. Das Interesse des Antragstellers an einer im Rahmen der genehmigten \nVariationsbreite ungehinderten Ausübung seines vorhandenen, auf Schweinehaltung \nspezialisierten landwirtschaftlichen Betriebes war in die Abwägung der durch die \nPlanung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzustellen. Der \nBebauungsplan ermöglicht eine zusammenhängende Bebauung von bisher im \nAußenbereich gelegenen unbebauten Grundstücken in der Umgebung des stark \nemittierenden Betriebs des Antragstellers. Das Näherrücken der Bebauung an den \nBetrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen \nBetriebseinschränkungen zum Nachteil des Antragstellers zur Folge haben. Der \nAntragsteller hat auch dargelegt, diese Belange seien vom Rat der Antragsgegnerin \nbei der Abwägung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden.\n\n23\n\nDer Antrag ist aber unbegründet.\n\n24\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln, die ohne \nRüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel \ngemäß § 215 BauGB sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden. \nDer Bebauungsplan weist auch keine materiellen Mängel auf. \n\n25\n\nDer Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser \nBestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit \nes für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne \ndieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen \nKonzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, \nliegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \n\"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche \nBauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBauGB nicht bestimmt sind,\n\n26\n\nvgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BauNVO 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = \nNVwZ 1999, 1338, 1339 m.w.N.\n\n27\n\nNach diesen Maßstäben ist die - vom Antragsteller auch nicht in Zweifel \ngezogene - planerische Erforderlichkeit des Bebauungsplans gegeben. Gemäß § 1 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB sind die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei der \nAufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen. Es gehört deshalb zu \nden legitimen Zielen kommunaler Städtebaupolitik, die von der Antragsgegnerin in \nder Planbegründung hervorgehobene Nachfrage nach Wohnbauland durch die \nAusweisung von Wohnbauflächen zu befriedigen.\n\n28\n\nDie im Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen \nFestsetzungen sind hinreichend bestimmt und beruhen auf einschlägigen \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Insoweit macht der Antragsteller keine \nBedenken geltend, so dass sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen. \n\n29\n\nSchließlich genügt der Bebauungsplan auch dem Abwägungsgebot des § 1 \nAbs. 6 BauGB, nach dem die öffentlichen und privaten Belange gegen- und \nuntereinander gerecht abzuwägen sind. Dieses Gebot ist verletzt, wenn eine \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist \nferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch auch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise \nfür die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n31\n\nDen so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das \nAbwägungsergebnis genügen die Erwägungen der Antragsgegnerin, die \ninsbesondere die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) und \ndie Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB) zu \nberücksichtigen haben. Bei dieser Abwägung ist davon auszugehen, dass \nEigentümer von Grundstücken, die in allgemeinen Wohngebieten am Rande des \nAußenbereichs liegen, keine Verhältnisse beanspruchen können, wie sie in einem \nallgemeinen unvorbelasteten Wohngebiet anzutreffen sind,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.89 -, BRS 50 Nr. 25.\n\n33\n\nVielmehr müssen sie - zumal gegenüber bereits vorhandenen \nlandwirtschaftlichen Betrieben im benachbarten Außenbereich - mit Geruchs-, Lärm- \nund Staubimmissionen rechnen, die mit den im Außenbereich zulässigen Vorhaben \ntypischerweise verbunden sind,\n\n34\n\nvgl. OVG Saarland, Beschluss vom \n29. September 1997 - 2 V 11/97 -, JURIS.\n\n35\n\nSie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche \nNutzung entsteht,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.89 -, a.a.O.\n\n37\n\nMit Blick auf diese gesteigerten Duldungspflichten der künftigen Bewohner des \nPlangebiets ist die Abwägung des Rats der Antragsgegnerin nicht zu \nbeanstanden.\n\n38\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich bei der Abwägung hinsichtlich der vom \nBetrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsbelastung maßgeblich von der \nGeruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros leiten lassen, nach der \nim Plangebiet nicht mit einer erheblichen Belästigung durch Gerüche vom \nlandwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und vom Hof zu rechnen ist. Da \nfür die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine untergesetzlichen \nRechtsvorschriften bestehen, können (mit der gebotenen Vorsicht) Rückschlüsse aus \nder GIRL bzw. aus der VDI-Richtlinie 3471 auf die Erheblichkeit der Belästigung \ndurch Geruchsimmissionen im Rahmen der Beurteilung nach § 22 oder § 5 BImSchG \ngezogen werden.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 \n- 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; Bay VGH, Urteil vom \n19. Juni 1996 - 22 B 95.4078 -, GewArch 1996, 437 \nf.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1998 \n- 10 B 2939/97 -, Urteile vom 19. Dezember 1997 \n- 7 A 258/96 -, vom 27. August 1999 - 10 A \n1329/97 -, vom 25. September 2000 \n- 10a D 8/00.NE -, BRS 63 Nr. 7, und vom \n23. Oktober 2001 - 10a D 123/99.NE -; zur \nBedeutung der GIRL Nds.OVG, Urteil vom 11. April \n1997 - 1 L 7648/95 -, BRS 59 Nr. 83.\n\n40\n\nZur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen - auch im Rahmen \neines Bauleitplanverfahrens - ist damit sowohl die GIRL als auch die VDI-Richtlinie \n3471 geeignet, ohne dass ein Vorrang zu Gunsten eines dieser Regelwerke \nbestünde,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November \n2001 - 10 A 4486/00 - und Urteil vom 25. September \n2000 - 10a D 8/00.NE -, a.a.O.\n\n42\n\nDa der GIRL - wie ausgeführt - keine Bindungswirkung zukommt, sind die dort \nvorgesehenen Immissionswerte von 0,10 für Wohn-/Mischgebiete bzw. 0,15 für \nGewerbe-/Industriegebiete keine Grenz-, sondern nur Orientierungswerte für die \nAbwägung. In gleicher Weise hat die Zuordnung dieser Werte zu bestimmten \nGebietstypen für die Abwägung keine abschließende Bedeutung. Vielmehr kann in \nbegründeten Einzelfällen - ggfls. auch im Übergang zum Außenbereich - eine \nÜberschreitung der Immissionswerte oder eine Festlegung von Zwischenwerten \nabwägungsgerecht sein, zumal die Bildung eines Mittelwertes auch bei \nGeruchsbelästigungen in der Rechtsprechung durchaus anerkannt ist.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September \n1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165; OVG NRW, \nUrteil vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, \na.a.O.\n\n44\n\nDie Geruchsimmissionsprognose, die danach auf der Grundlage der GIRL \nvorgenommen werden durfte, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Bei der \nBeurteilung ungewisser zukünftiger Ereignisse der Geschehensverläufe steht der \nplanenden Gemeinde ebenso wie der entscheidenden Fachverwaltung ein \nPrognosespielraum zu. Dabei wird zwischen Prognosebasis und Prognoseschluss \nunterschieden. Ist der Sachverhalt zutreffend ermittelt und damit die Prognosebasis \nfehlerfrei, so unterliegt der Prognoseschluss nur der eingeschränkten gerichtlichen \nKontrolle darauf, ob er methodisch einwandfrei und der Sache nach nicht \noffensichtlich fehlsam oder eindeutig widerlegbar ist.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 \n- 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282, 286 = BRS 44 Nr. \n3; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, \n2. Auflage 2001 Rn. 432.\n\n46\n\nDie Geruchsimmissionsprognose geht von einer zutreffenden Prognosebasis aus \nund ist auch des Weiteren einwandfrei. Die Gutachter haben den Tierbestand des \nAntragstellers zutreffend ermittelt. Zu Grunde gelegt haben sie die Bestandszahlen, \ndie der Antragsteller in der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 4. Juni 1999 \ngenannt und auch im Übrigen nicht bestritten hat. Diesen Zahlen waren - unabhängig \ndavon, ob die Baugenehmigung für den Mastbullenstall durch die dortige Aufstellung \nder Mutterkuhherde erloschen ist - nicht etwa die vom Antragsteller mit Schriftsatz \nvom 17. Mai 2000 angesprochenen und bereits 1993 abgeschafften 100 Mastbullen \nhinzuzurechnen. Den Angaben des Antragstellers über den Tierbestand im \nBaugenehmigungsverfahren kam besondere Bedeutung zu. Sie waren keineswegs \nunverbindlich, sondern für die Entscheidung über den Bauantrag wesentlich. \nAbgesehen davon, dass der Gesamttierbestand u.a. dafür maßgeblich ist, ob für die \nErrichtung eines Stallgebäudes eine Genehmigung nach §§ 4 ff. BImSchG \nerforderlich ist oder eine Baugenehmigung genügt, erstreckt sich die Prüfung des \nBauantrages auch auf die schadlose Beseitigung der tierischen Abgänge, deren \nMenge von der Art und Zahl der gehaltenen Tiere abhängt. Dementsprechend hatte \nder Antragsteller seine Angaben an der mitgeteilten Zahl von 1908 Mastschweinen \nausgerichtet und dafür u.a. Gülleabnahmeverträge über ca. 30 ha \nGülleaufbringungsfläche nachgewiesen. Die Genehmigungsbehörde und auch der \nRat der Antragsgegnerin durften deshalb davon ausgehen, dass weitere tierische \nAbgänge mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht verbunden \nwaren, weil die nachgewiesene Gülleaufbringungsfläche dafür nicht ausgelegt war. \nIm Hinblick auf das berechtigte Vertrauen des Rates der Antragsgegnerin auf die \nVerbindlichkeit des angegebenen Tierbestandes wäre die erneute Aufstellung von \nMastbullen für die planerische Abwägung nicht als Betriebsführung im Rahmen des \nBestandes, sondern als Betriebserweiterung anzusehen. Bei der Bauleitplanung \ngemäß § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB abwägungserheblich ist zwar das Bedürfnis nach \neiner künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, \nnicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der \nEntwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebs.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 2000 \n- 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107 m.w.N., und vom \n10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 \nNr. 3.\n\n48\n\nDavon ausgehend brauchte der Rat der Antragsgegnerin die von Mastbullen \nausgehenden Gerüche bei der Immissionsprognose nicht zu berücksichtigen. Der \nAntragsteller hat die Bullenmast gerade aus betriebswirtschaftlichen Gründen \naufgegeben und nutzt den bisher für die Aufstellung der Mastbullen genehmigten \nStall nunmehr für eine Mutterkuhherde. Ob der Antragsteller die Mutterkuhherde \nabschaffen und statt deren wieder Mastbullen aufstellen würde, war im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses völlig offen, so dass von einer abwägungserheblichen \nrealistisch beabsichtigten Betriebserweiterung nicht die Rede sein konnte. \nUnabhängig davon hätte der Normenkontrollantrag aber auch dann keinen Erfolg, \nwenn man die Absicht einer erneuten Aufstellung von Mastbullen für \nabwägungserheblich halten wollte. Denn das von der Antragsgegnerin eingeholte \nund vom Antragsteller nicht angegriffene Gutachten von vom 7. Mai 1996 \nkommt auch unter Einrechnung von 100 Mastbullen für das Plangebiet zu \nImmissionswerten zwischen 0,06 und 0,09, die unter dem Orientierungswert von 0,10 \nnach der GIRL liegen. Von daher wäre ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang \ngemäß § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht erheblich, weil er auf das \nAbwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen wäre. Eine sonstige \nBetriebserweiterung - etwa um die erstmals im gerichtlichen Verfahren \nangesprochenen 800 Mastschweinplätze - brauchte der Rat der Antragsgegnerin \nnicht zu berücksichtigen, zumal der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren eine \ndementsprechende Erweiterungsabsicht nicht einmal ansatzweise geltend gemacht \nhat.\n\n49\n\nAuch im Übrigen ist das Gutachten methodisch einwandfrei und weder \noffensichtlich fehlsam noch eindeutig widerlegbar. Die Gutachter konnten ohne \nweiteres die Wetterdaten der Messstation zu Grunde legen, weil keine \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die Wetterverhältnisse im Plangebiet von denen \nder relativ nahe gelegenen Messstelle in relevanter Weise abweichen. Die vom \nAntragsteller angesprochene rein theoretische Möglichkeit einer Änderung der \nHauptwindrichtung ist spekulativ. Eine derart gravierende Umwälzung \nmeteorologischer Gegebenheiten in vergleichsweise kurzen Zeiträumen ist so \nunwahrscheinlich, dass sie bei der Abwägung nicht in Rechnung gestellt zu werden \nbraucht. Von daher bestehen auch keine Bedenken gegen die Verwendung von \nWetterdaten aus den Jahren 1981 - 1990. Die Ausbreitungsrechnung beruht auf dem \nAusbreitungsmodell der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 4 Anhang 2 und erfolgte im \nEinklang mit der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL (Seite 25) \nnach dem Immissionssimulationsprogramm WINODIF 4. Es ist auch nach dem \nVortrag des Antragstellers kein Anlass gegeben, an der Richtigkeit der \ndementsprechenden überprüfbaren Berechnungen zu zweifeln. Ebenso wenig wird \ndie Verwertbarkeit des Gutachtens dadurch in Frage gestellt, dass die Gutachter die \nvorhandene Geruchsbelästigung nicht durch Rasterbegehung bestimmt haben. Nach \nNr. 4.1 der GIRL gibt es grundsätzlich verschiedene Methoden zur Beurteilung der \nErheblichkeit einer Geruchsimmission. Zu diesen Methoden zählt nach der GIRL \nauch die Ausbreitungsrechnung. Ihr gegenüber kommt der Rasterbegehung auch bei \nder Beurteilung vorhandener Geruchsbelastungen kein zwingender Vorrang zu. So \ngeht aus der Tabelle 2 zur GIRL hervor, dass die Ermittlung der vorhandenen \nBelastung auch mittels einer Ausbreitungsrechnung möglich ist, sofern die \nEmissionsdaten mit Hilfe von olfaktorischen Emissionsmessungen oder auch \nFahnenbegehungen ermittelt worden sind. Die Ermittlung der Emissionsdaten ist \nindes nur dann zwingend erforderlich, wenn diese nicht auf einfachere Weise \ngewonnen werden können. Im vorliegenden Fall erübrigten sich deshalb \nolfaktorische Emissionsmessungen oder Fahnenbegehungen, denn die \nerforderlichen Ausgangsdaten wie Lüftungsraten und Geruchsemissionen sowie die \nZahl der Großvieheinheiten konnten zulässigerweise der KTBL-Schriftnummer 333 \n(Oldenburg, Geruchs- und Ammoniakemissionen aus der Tierhaltung) sowie der \nVDI-Richtlinie 3471 entnommen werden. Es bestehen nach den örtlichen \nVerhältnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Ermittlung der Immissionsdaten \nvor Ort zu relevanten Abweichungen von diesen standardisierten Werten geführt \nhätte. Solche Anhaltspunkte hat auch der Antragsteller nicht benannt. Unschädlich ist \nes auch, dass die Geruchsimmissionsprognose lediglich die Gesamtbelastung \nermittelt hat, die sich nach Inbetriebnahme des unter dem 20. Dezember 1999 \ngenehmigten Stalles für die Aufstellung weiterer 960 Mastschweine ergeben wird. \nNach Nr. 4.2 der GIRL ist zwischen den Kenngrößen für die vorhandene Belastung \n(IV), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG) zu \nunterscheiden. Die Kenngröße für die Gesamtbelastung (IG) ist aus den Kenngrößen \nfür die vorhandene Belastung (IV) und die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) nach \nNr. 4.6 der GIRL durch Addition zu bilden. So sind die Gutachter in dem Gutachten \nverfahren. Sie haben lediglich darauf verzichtet, die jeweils durch \nAusbreitungsrechnung bestimmten Werte für die vorhandene Belastung und die \nZusatzbelastung einzeln auszuwerfen. Stattdessen haben sie die Gesamtbelastung \nIG in einem Rechenschritt ermittelt. Dies ist nicht zu beanstanden, weil es für die \nvorzunehmende Abwägung allein auf die Gesamtbelastung ankam. Bedenken gegen \ndas Gutachten resultieren auch nicht aus der gewählten Größe der \nBeurteilungsflächen von 125 m x 125 m, denn die GIRL gibt abweichende \nGrößenmaße nicht bindend vor. Vielmehr betragen nach Nr. 4.4.3 der GIRL die \nSeitenlängen der Beurteilungsflächen bei weitgehender homogener \nGeruchsbelastung lediglich in der Regel 250 m. Die Begründung und \nAnwendungshinweise zur GIRL (Seite 32) halten dementsprechend auch ein \nBeurteilungsraster mit einer Seitenlänge von 125 m für zulässig und führen hierzu \naus, Inhomogenitäten der Belastung, die zu einer Verkleinerung der Fläche führen \nkönnten, ergäben sich häufig im Nahbereich einer Anlage bei niedriger Quellenhöhe \n(z.B. Intensivtierhaltung). Gerade dieser Fall liegt hier vor, wie die inhomogenen \nBerechnungsergebnisse für die 121 Aufpunkte zeigen. Abgesehen davon führt die \nVerkleinerung des Rasters nicht etwa zu niedrigeren, sondern eher zu höheren \nFlächenkennwerten, weil hohen Belastungswerten einzelner Aufpunkte bei der \nBerechnung ein größeres Gewicht zukommt. Die Plausibilität des \nGutachtenergebnisses wird durch eine vergleichende Betrachtung mit den sich nach \nder VDI-Richtlinie 3471 ergebenden Abständen nicht erschüttert. Denn die \nVDI-Richtlinie geht in Nr. 3.2.4 davon aus, dass eine Unterschreitung der \nMindestabstände nach Bild 21 auf Grund einer Sonderbeurteilung möglich ist. Eine \nsolche Sonderbeurteilung stellt eine Prüfung nach GIRL dar. Diese kann - etwa \nwegen der Windrichtungsverteilung - durchaus zu dem Ergebnis führen, dass auch \nbei Nichteinhaltung der Abstände nach der VDI-Richtlinie 3471 die Grenzwerte der \nGIRL nicht überschritten werden,\n\n50\n\nvgl. Gablenz, Geruchsimmissionen auf \nGrundstücken, ZMR 2000, 499, 502.\n\n51\n\nEine Geruchsbelastung des Plangebiets durch den nördlich gelegenen Betrieb \ndes Antragstellers kann in erster Linie nur bei Nord- bzw. - in geringerem Maße - bei \nNordwestwind eintreten. Da der Wind überwiegend aus Südwesten weht, verwundert \ndas Ergebnis des Gutachtens des Ingenieurbüros auf Grund der \nWindrichtungsverteilung nicht. Es entspricht im Übrigen auch dem Gutachten des \n vom 7. Mai 1996, der bei im Wesentlichen gleichen Eingangsdaten für das \nPlangebiet unter Zugrundelegung eines Beurteilungsrasters von 100 m x 100 m \nWerte zwischen 0,05 und 0,09 errechnet hat, während das Gutachten zu \nWerten zwischen 0,04 und 0,10 gelangt. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner \nAbwägung auch die Geruchsbelästigungen angemessen berücksichtigt, die von dem \nFlüssigmistlagerbehälter des Betriebs des Antragstellers ausgehen. Insoweit hat der \nRat der Antragsgegnerin ausgeführt, die vorhandene geruchsdichte Schwimmdecke \nführe zu einer Reduzierung der Emissionen von 60 bis 80%, so dass es lediglich bei \nder Entnahme zu Belästigungen im Umfeld komme und sich bei entsprechender \nSorgfalt relevante Beeinträchtigungen in der Umgebung vermeiden ließen. Diese \nWürdigung ist angesichts des Abstands von mindestens ca. 170 m zwischen dem \nGülleerdbehälter und den Wohnbauflächen nachvollziehbar. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat auch in abwägungsfehlerfreier Weise die Immissionen \nberücksichtigt, die von der Korntrocknungsanlage auf dem Grundstück des \nAntragstellers ausgehen. Es bestehen unter Berücksichtigung der oben genannten \ngesteigerten Duldungspflichten der Anwohner des neuen Baugebiets keine \nBedenken gegen die Einschätzung des Rats der Antragsgegnerin, dass diese \nGeräuschimmissionen zumutbar sind und der Antragsteller deshalb \nBetriebseinschränkungen nicht zu befürchten braucht. Der Rat der Antragsgegnerin \nhat im Rahmen der Abwägung darauf hingewiesen, dass die Korntrocknungsanlage \n- soweit bekannt - nur für den Eigenbedarf betrieben werde. Eine gewerbsmäßige \nKorntrocknung bedürfe einer Genehmigung, die der Antragsteller nicht habe. Für den \nEigenbedarf dürfe die Korntrocknung zur Erntezeit bei entsprechender \nRücksichtnahme etwa in der Weise durchgeführt werden, dass die Anlage innerhalb \neines Gebäudes oder so auf der Hofstelle untergebracht werde, dass vorhandene \nGebäude die Schallabschirmung zur Wohnbebauung gewährleisteten, zumal der \nAntragsteller bereits auf in der Nähe vorhandene Wohngebäude Rücksicht nehmen \nmüsse. Die verbleibende Belästigung sei von den Bewohnern des geplanten \nWohngebiets hinzunehmen. Die Vertretbarkeit dieser Einschätzung wird nicht durch \nden Hinweis des Antragstellers in Frage gestellt, die Korntrocknungsanlage stehe \nca. 65 m vom nördlichen Rand des Baugebiets entfernt, denn diese Platzierung der \nnicht ortsfesten Anlage ist nicht zwingend vorgegeben. \n\n52\n\nSchließlich hat der Rat der Antragsgegnerin auch die mit dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb verbundene Geräuschentwicklung ausreichend \nberücksichtigt. Er hat dabei auf die gebotene wechselseitige Rücksichtnahme \nzwischen Hof und Wohnbebauung, die Entfernung zwischen der Hofstelle und dem \nBaugebiet, die lärmabschirmende Wirkung des Wohngebäudes des Antragstellers \nund der Maschinenhalle, den geplanten und mittlerweile fertiggestellten 2 - 3 m \nhohen, 10 m tiefen und 100 m langen bepflanzten Wall gegenüber der Hofzufahrt \nund die Erreichbarkeit des Hofes von Norden über den abgestellt. Weiterhin \nist in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, dass in einem Teil des \nPlangebiets Aufenthaltsräume nicht nach Norden zum landwirtschaftlichen Betrieb \norientiert werden dürfen und Schallschutzfenster eingebaut werden müssen. Diese \nAbwägung ist unbedenklich. Zwar ist der Lärmschutzwall im Bebauungsplan nicht \nfestgesetzt worden, die dafür erforderliche Fläche ist aber als öffentliche Grünfläche \nausgewiesen und mit einem Pflanzgebot belegt. Die nachrichtliche Kennzeichnung \ndieser Fläche als Wall belegt die auch nach der Planbegründung bestehende - und \nmittlerweile realisierte - Absicht, dort einen Wall herzustellen. Ebenso wenig ist \nersichtlich, dass der Rat der Antragsgegnerin von falschen Voraussetzungen \nausgegangen wäre bei seiner Annahme, der Hof könne auch von Norden her über \nden angefahren werden. Dabei kann offenbleiben, ob dies für sämtlichen mit \nder Bewirtschaftung des Hofes verbundenen Fahrverkehr, also auch für \nSchweinetransporte, möglich ist. Dass diese Zufahrt - wie der Antragsteller \nbehauptet - nach dem Viehseuchengesetz nicht benutzt werden dürfe, ist nicht \nnachvollziehbar. Zwar hat der Rat im Bebauungsplan keine Festsetzung bzgl. der \nNichtausrichtung von Aufenthaltsräumen nach Norden und des Einbaus von \nSchallschutzfenstern im nördlichen Planbereich getroffen. Dies war aber auch nicht \nzwingend erforderlich, weil die Antragsgegnerin Eigentümerin dieser Flächen war \nund ist. Eine teilweise Verlagerung der Bewältigung der Lärmproblematik auf \nRegelungen in den Grundstückskaufverträgen zwischen der Antragsgegnerin und \nden Grundstückserwerbern ist deshalb unbedenklich. Eine dementsprechende \n\"Feinsteuerung\" ist möglich, weil die Antragsgegnerin Eigentümerin der fraglichen \nFlächen und deshalb in der Lage ist, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. \nDass sie dies auch tun wird, hat sie in der mündlichen Verhandlung noch einmal \nbekräftigt. Insoweit hat sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt: \"Die \nübrigen in der Begründung erwähnten Sicherungsmaßnahmen, nämlich keine \nAusrichtung von Aufenthaltsräumen nach Norden und damit in Richtung auf die \nHofstelle des Antragstellers sowie Einbau von Lärmschutzfenstern, werden \nzivilrechtlich in den Grundstückskaufverträgen für die noch verbliebenen und von der \neinstweiligen Regelung erfassten fünf Baugrundstücke eingearbeitet werden.\"\n\n53\n\nOb und inwieweit Immissionsschutzkonflikte durch Immissionsschutzbaulasten \ngelöst werden können, braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht geprüft zu \nwerden. Denn der Plangeber hat sich bei der von ihm vorgenommenen Abwägung \nnicht auf diese Möglichkeit berufen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-19/10a-d-133-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-19/10a-d-133-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299177","retrieved":"2026-07-09 03:23:20.910401+00:00"}}